Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W163 2168597-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1021621610-170944693, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1021621610-170944693, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge AW), ein indischer Staatsangehöriger aus der Provinz Punjab, Angehöriger der Volksgruppe der Sikh und ledig, stellte am 17.06.2014 in einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge AW), ein indischer Staatsangehöriger aus der Provinz Punjab, Angehöriger der Volksgruppe der Sikh und ledig, stellte am 17.06.2014 in einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Der AW begründete den Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass es vor ca. 5 Jahren eine Auseinandersetzung zwischen seinem Cousin und der Polizei gegeben hätte. Der Cousin sei untergetaucht und die Polizei sei der Meinung gewesen, dass der AW das Versteck des Cousin kenne. Mehrere Monate lang sei der AW von der Polizei gefoltert worden und aus diesem Grund hätte die Familie beschlossen, dass der AW das Land verlasse.
1.1.2. Das BFA hat mit Bescheid vom 07.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.1.2. Das BFA hat mit Bescheid vom 07.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde dem AW durch Hinterlegung am 14.10.2016 per RSa nachweislich zugestellt und erwuchs mit 31.10.2016 in Rechtskraft.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 13.08.2017 stellte der AW im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA zur Erlassung der Anordnung der Schubhaft und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz. Er führte im Zuge dieser Einvernahme aus, dass er seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages nicht nach Indien zurückgekehrt sei und es würden noch die gleichen Verfolgungsgründe gelten, die er beim ersten Asylverfahren vorgebracht hätte. Das, was er damals gesagt hätte, gelte noch immer.
Bei der Erstbefragung an diesem Tag vor der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der AW an, er hätte ein Problem mit seinem Cousin. Die Polizei komme immer zur Familie nach Hause und suche nach diesem Cousin, der in Indien einen Polizisten getötet hätte. Die Polizei wolle würde diesen Cousin verfolgen, um ihn zu töten. Der Cousin verstecke sich immer an verschiedenen Orten und der AW habe Angst, wegen der Verfolgung seines Cousins ebenfalls verfolgt zu werden.
1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2017 teilte das BFA dem AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Diese Mitteilung wurde dem AW nachweislich (mit seiner Unterschrift) am selben Tag persönlich übergeben.1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2017 teilte das BFA dem AW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG). Diese Mitteilung wurde dem AW nachweislich (mit seiner Unterschrift) am selben Tag persönlich übergeben.
1.2.3. Am 08.03.2017 wurde der AW vor dem BFA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme hielt der AW sein bisheriges Vorbringen nicht aufrecht. Er gab auf konkrete Fragen an, dass die Probleme aus dem Erstverfahren nicht mehr bestehen würden, sie seien "gelöst". Er hätte auch keine neuen Fluchtgründe und möchte freiwillig nach Indien zurückkehren. Bezüglich der freiwilligen Rückkehr habe er mit dem Verein für Menschenrechte bereits Kontakt aufgenommen. Befragt, aus welchem Grund er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, gab der AW an, er hätte sich mit einem seiner Brüder beraten, der österreichischer Staatsbürger sei. Diese hätte gesagt, er solle freiwillig nach Indien zurückkehren und er möchte jetzt freiwillig nach Indien zurück.
Auf konkrete Fragen gab der AW an, dass drei seiner in Österreich leben würden, sein Vater und eine Schwester würden in Indien leben. Weiters gab der AW an, er hätte keinen Deutschkurs besucht und spreche etwas deutsch. Seinen Lebensunterhalt hätte er mit dem Verdienst als Zeitungszusteller bestritten.
Nachdem dem AW neuerlich der Inhalt der Verfahrensanordnung vom 18.08.2017 zur Kenntnis gebracht wurde gab der AW an, er möchte so schnell als möglich nach Indien zurückkehren, seine Probleme hätten sich in der Zwischenzeit gelöst.
Auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen zu Indien verzichtete der AW.
Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.
1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der AW im Erstverfahren vorgebracht habe, dass es vor ca. 5 Jahren eine Auseinandersetzung zwischen einem Cousin und der Polizei gegeben hätte. Der Cousin hätte eine Polizisten erschossen und werde von der Polizei gesucht. Der AW und andere Familienmitglieder wären ständig von der Polizei befragt und geschlagen worden, da die Polizei davon ausgegangen sei, dass der AW das Versteck des Cousins kenne. Mehrere Monate lang wäre der AW von der Polizei gefoltert worden und die Familie hätte gewollt, dass der AW das Land verlasse. In der Einvernahme am heutigen Tag habe der AW angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nicht mehr bestehen würden und sich erledigt hätten. Der AW hätte auch keine neuen Fluchtgründe und möchte so schnell als möglich nach Indien zurückkehren.
Weiters führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hätte. Der AW hätte keinen Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 und Rückkehrentscheidung seit 31.10.2016 rechtskräftig) vorgebracht. Der AW sei im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag des AW auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Weiters führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hätte. Der AW hätte keinen Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8 und Rückkehrentscheidung seit 31.10.2016 rechtskräftig) vorgebracht. Der AW sei im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag des AW auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die gegen den AW im Erstverfahren ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, da der AW keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte. Aufgrund der Festliegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen drohe dem AW keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Die gegen den AW im Erstverfahren ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, da der AW keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte. Aufgrund der Festliegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen drohe dem AW keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
1.2.6. Die Verwaltungsakten langten am 28.08.2017 beim BVwG ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.2.6. Die Verwaltungsakten langten am 28.08.2017 beim BVwG ein, worüber das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, beinhaltend insbesondere die Aktenteile betreffend das Vorverfahren und die Niederschriften der Erstbefragung vor dem BFA am 14.08.2017 und der Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2017 sowie den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid vom selben Tag
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des AW im erstbehördlichen Verfahren (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Stand Jänner 2017, letzte Kurzinformation eingefügt im April 2017).
Der AW hat auch im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des AW:
Der AW führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, und ist indischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum Sikhismus. Die Muttersprache des AW ist Punjabi. Er stammt aus der Provinz Punjab, wo sich sein Vater und seine Schwester aufhalten. Drei seiner Brüder befinden sich im Bundesgebiet.Der AW führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist indischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum Sikhismus. Die Muttersprache des AW ist Punjabi. Er stammt aus der Provinz Punjab, wo sich sein Vater und seine Schwester aufhalten. Drei seiner Brüder befinden sich im Bundesgebiet.
3.2. Das vom AW mit Antrag vom 17.06.2014 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BFA vom 07.10.2016, rechtswirksam zugestellt am 14.10.2016, am 31.10.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.
3.3. Der AW hat in der Folge am 14.08.2017 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der AW vor, dass diese Gründe nicht mehr bestehen würden, er keine neuen Verfolgungsgründe hätte und nach Indien freiwillig zurückkehren möchte.
3.4. In Bezug auf den AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
3.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
3.6. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.
4.1. Zur Person des AW und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des AW ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt sowie auf eine im Akt inliegende Kopie eines indischen Reisepasses Nr. H2565674, gültig bis 06.01.2019, ausgestellt in Jalandhar.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des AW, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des AW im Verfahren vor dem Bundesamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi, und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
4.1.2. Der AW hat angegeben, dass er das österreichische Bundesgebiet seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen hat.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. hinreichend dargelegt. Drei Brüder des AW leben in Österreich, ein besonders enger Kontakt wurde vom BF nicht behauptet. Auf Empfehlung eines Bruders entschied sich der AW nun freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen.
Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des AW – abgesehen von Deutschkenntnissen– sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden vom AW auch weder dargelegt noch behauptet.
Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom AW auch nicht behauptet.
4.1.3. Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren.
Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprachen im Wesentlichen jenen im Vorverfahren. Zudem bracht der AW im Rahmen der Einvernahme vor, dass diese Gründe nicht mehr bestehen würden, er keine neuen Verfolgungsgründe hätte und nach Indien freiwillig zurückkehren möchte.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des AW:
Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der AW hat diese Feststellungen nicht bestritten.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Die gegenständliche Rechtssache betreffend den am 08.03.2017 mündlich erlassenen (Mandats-) Bescheid des BFA ist nach Vorlage am 13.03.2017 beim BVwG und am 15.03.2017 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
5.2.2. Anzuwendendes Recht:
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
5.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:5.2.3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
5.2.3.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der AW hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragsstellung nicht verlassen.
5.2.3.2. Res iudicata (entschiedene Sache):
Der AW hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Später brachte der AW vor, dass diese Gründe nicht mehr bestehen würden, er keine neuen Verfolgungsgründe hätte und nach Indien freiwillig zurückkehren möchte.
5.2.3.2.1. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
5.2.3.2.2. Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Bescheid des BFA vom 14.11.2016 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Indien im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
5.2.3.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:
Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
5.2.3.4. Rechtmäßiges Verfahren:
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 22.08.2017 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, worauf der AW verzichtete.
5.2.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.5.2.4. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH – wie auch des VfGH, zumal der AW über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif bzw. Kabul verfügt –, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH – wie auch des VfGH, zumal der AW über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif bzw. Kabul verfügt –, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, entschiedene Sache, faktischerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W163.2168597.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017