Entscheidungsdatum
30.08.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W152 2168373-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. IFA: 1024787905, VZ: 170950655, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Volksrepublik China, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. IFA: 1024787905, VZ: 170950655, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Volksrepublik China, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte unter dem Nationale XXXX , StA. Volksrepublik China, am 10.07.2014 den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte unter dem Nationale römisch 40 , StA. Volksrepublik China, am 10.07.2014 den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2014 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei Anfang Juli 2012 ins Bundesgebiet eingereist und sei wegen der Arbeit nach Österreich gekommen. Bereits in der Volksrepublik China habe er gehört, dass man in Österreich 10.000 – 20.000 RMB monatlich verdienen könne. Sonst habe er weder politische noch religiöse Fluchtgründe.
Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 17.07.2014 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Asylwerber im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der Volksrepublik China Schulden und er habe deshalb im Ausland Geld verdienen wollen. Sonst habe er keine Gründe. Er sei gesund. In China habe er mit seinen Eltern und seiner großen Schwester gelebt und habe Schweinezucht betrieben. Er habe in Österreich zwar entfernte Verwandte, stehe jedoch mit diesen nicht in Kontakt. Er besuche keine Vereine und schaue in seiner Freizeit fern. Er habe auch keine Deutschkenntnisse. Im Rahmen der Einvernahme wurden dann mit dem Asylwerber Länderfeststellungen erörtert, worauf der Asylwerber als Stellungnahme bloß zu Protokoll gab, dass er durch die Stellung des Asylantrages nur Essen und Unterkunft habe erlangen wollen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 17.07.2014, Zl. 1024787905/14782904, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die "VR China" zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Begründend wurde ausgeführt, dass der 2012 ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Er habe lediglich angegeben, China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Es wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Volksrepublik China getroffen. Der Asylwerber verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei der Lebensunterhalt gewährleistet. Schließlich habe er weder private Kontakte noch Deutschkenntnisse.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 17.07.2014, Zl. 1024787905/14782904, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die "VR China" zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde ausgeführt, dass der 2012 ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Er habe lediglich angegeben, China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Es wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Volksrepublik China getroffen. Der Asylwerber verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei der Lebensunterhalt gewährleistet. Schließlich habe er weder private Kontakte noch Deutschkenntnisse.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Übernahme gemäß § 24 ZustellG rechtswirksam zugestellt und somit am 01.08.2014 rechtskräftig.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Übernahme gemäß Paragraph 24, ZustellG rechtswirksam zugestellt und somit am 01.08.2014 rechtskräftig.
Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer nach einer Festnahme in Schubhaft und einer Befragung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nunmehr unter dem Nationale XXXX , StA. Volksrepublik China, das durch einen sichergestellten Reisepass bestätigt wurde.Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer nach einer Festnahme in Schubhaft und einer Befragung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nunmehr unter dem Nationale römisch 40 , StA. Volksrepublik China, das durch einen sichergestellten Reisepass bestätigt wurde.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich nach Beendigung des Erstverfahrens nicht verlassen habe, keine neuen Asylgründe habe, seine Asylgründe von seiner Erstantragstellung seien aufrecht. Er habe Angst, dass er in China verhaftet werde, weil er Beamten einer Behörde in China gegenüber handgreiflich geworden sei. Er sei (weiterhin) ledig.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2017 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2017 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
In einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, er habe sich Geld ausgeborgt und ein Haus gebaut, das aufgrund des Baues einer Straße 2008/2009 enteignet und abgerissen worden sei. Die Entschädigung sei sehr niedrig gewesen. Er habe dann mit anderen Betroffenen demonstriert, wobei es zu Schlägereien mit Verletzten gekommen sei. Einige Tage später sei es dann zu Verhaftungen gekommen. Diese drohe dem Asylwerber auch. Er sei übrigens psychisch und physisch in der Lage, Angaben im Asylverfahren zu erstatten. Sein Vater sei zwar weggezogen, lebe aber noch in China. Im Rahmen der Einvernahme zeigte sich, dass der Asylwerber weiterhin über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt. Er verzichte auf eine Übersetzung der ihm vorgelegten Länderfeststellungen.In einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, er habe sich Geld ausgeborgt und ein Haus gebaut, das aufgrund des Baues einer Straße 2008 aus 2009, enteignet und abgerissen worden sei. Die Entschädigung sei sehr niedrig gewesen. Er habe dann mit anderen Betroffenen demonstriert, wobei es zu Schlägereien mit Verletzten gekommen sei. Einige Tage später sei es dann zu Verhaftungen gekommen. Diese drohe dem Asylwerber auch. Er sei übrigens psychisch und physisch in der Lage, Angaben im Asylverfahren zu erstatten. Sein Vater sei zwar weggezogen, lebe aber noch in China. Im Rahmen der Einvernahme zeigte sich, dass der Asylwerber weiterhin über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt. Er verzichte auf eine Übersetzung der ihm vorgelegten Länderfeststellungen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Erkrankung, die bei einer Abschiebung in die Volksrepublik China eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Die gegen ihn bereits ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, weil der Asylwerber das Bundesgebiet (seit dem Erstverfahren) nicht verlassen habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der körperliche Zustand und die persönlichen Verhältnisse hätten sich ebenfalls nicht entscheidungswesentlich geändert.
Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte unter dem Nationale XXXX , StA. Volksrepublik China, am 10.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte unter dem Nationale römisch 40 , StA. Volksrepublik China, am 10.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 17.07.2014, Zl. 102478705/14782904, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die "VR China" zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkanntMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 17.07.2014, Zl. 102478705/14782904, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die "VR China" zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt
(Spruchpunkt IV). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Übernahme gemäß § 24 ZustellG rechtswirksam zugestellt und somit am 01.08.2014 rechtskräftig.(Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Übernahme gemäß Paragraph 24, ZustellG rechtswirksam zugestellt und somit am 01.08.2014 rechtskräftig.
Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer nach einer Festnahme in Schubhaft und einer Befragung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nunmehr unter dem Nationale XXXX , StA. Volksrepublik China, das durch einen sichergestellten Reisepass bestätigt wurde.Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer nach einer Festnahme in Schubhaft und einer Befragung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nunmehr unter dem Nationale römisch 40 , StA. Volksrepublik China, das durch einen sichergestellten Reisepass bestätigt wurde.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in der Volksrepublik China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung und ist arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass chinesischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass chinesischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.
Dem Beschwerdeführer wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2017 ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt blieb dabei unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 12a Abs. 6 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005:
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der mit 01.08.2014 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesamtes vom 17.07.2014 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der mit 01.08.2014 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesamtes vom 17.07.2014 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist (keine "nova producta"). Das im zweiten Verfahren erstattete Vorbringen, bezieht sich ausschließlich auf Ereignisse, die sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben sollen, wobei noch betont wird, dass angesichts des nunmehrigen vom im Erstverfahren abweichenden und erstmals eine Verfolgung relevierenden Vorbringens und dem im Erstverfahren relevierten falschen Nationale diesem ohnedies keine Glaubwürdigkeit zugemessen wird. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der 2012 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, wobei betont wird, dass er bereits im Jahre 2014 hätte ausreisen müssen und sich seither illegal im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der 2012 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, wobei betont wird, dass er bereits im Jahre 2014 hätte ausreisen müssen und sich seither illegal im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W152.2168373.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017