Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W224 2166100-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Kocher & Bucher, Rechtsanwälte OG, Friedrichsgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1001903710 - 14113417, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Kocher & Bucher, Rechtsanwälte OG, Friedrichsgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1001903710 - 14113417, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 sowie § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 sowie § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 22.08.2014, Zl. 1001903710 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid vom 22.08.2014, Zl. 1001903710 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.08.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im angeführten Urteil verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer – unter Anrechnung der Vorhaft vom – bis zum 20.01.2017.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.08.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im angeführten Urteil verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer – unter Anrechnung der Vorhaft vom – bis zum 20.01.2017.
4. Am 21.02.2017 – zugestellt mit 24.02.2017 – teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass ein Aberkennungsverfahren betreffend seinen Status als Asylberechtigter gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, da das BFA davon ausgehe, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer verwirklichten Straftat um ein besonders schweres Verbrechen handle und er dadurch eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem BFA bekannt zu geben, wie sich seine Lebensumstände gestalten würden bzw. welche Integrationsmaßnahmen er bis dato angestrengt hätte. Dazu wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich bzw. gesundheitlichen Aspekten gestellt. Weiters wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Situation in Syrien übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.4. Am 21.02.2017 – zugestellt mit 24.02.2017 – teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass ein Aberkennungsverfahren betreffend seinen Status als Asylberechtigter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 eingeleitet worden sei, da das BFA davon ausgehe, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer verwirklichten Straftat um ein besonders schweres Verbrechen handle und er dadurch eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem BFA bekannt zu geben, wie sich seine Lebensumstände gestalten würden bzw. welche Integrationsmaßnahmen er bis dato angestrengt hätte. Dazu wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich bzw. gesundheitlichen Aspekten gestellt. Weiters wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Situation in Syrien übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
5. Die Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers – zum damaligen Zeitpunkt noch vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx – erging mit 07.03.2017 und es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht bestritten werde, dass dieser sich eines schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte, es seien aber die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dennoch nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Asylaberkennung nur dann zulässig, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt seien. Die Person müsse ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sowie gemeingefährlich sein und es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff des "besonders schweren Verbrechens" konkretisiert worden und zwar falle unter diesen nicht automatisch jedes Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sei, sondern nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden. Dies seien Kapitalverbrechen, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub oder Ähnliches. Es reiche auch nicht, dass die betreffende Person ein abstrakt schwer einzustufendes Delikt verübt habe, sondern die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Es sei auf Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen. Die Frage ob die Strafbestimmungen des § 114 FPG ein "besonders schweres Verbrechen" darstellen würden, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die konkreten Umständen im Falle des Beschwerdeführers eine solche Bezeichnung nicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei sich des Unrechtsgehaltes seiner begangenen Straftat bewusst, er sei zwar zu einer nicht geringfügigen, aber auch nicht zu einer extrem langen Freiheitsstrafe verurteilt worden, sei aber ansonsten unbescholten und verfüge über ein ausgeprägtes Netz an familiären Kontakten, die ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen und ein rechtskonformes Verhalten sicherstellen würden und seine Zukunftsprognose sei daher als positiv zu beurteilen. Es bestünde zu seinen Eltern und den Brüdern – welche alle in Österreich leben würden – aufgrund der Enge des Familienverbandes und den damit verbundenen kulturellen Umständen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe einen Einstufungstest der deutschen Sprache auf B1 Niveau absolviert, ein Zertifikat darüber besäße er noch nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das AMS bzw. Neustart sowie durch Zuwendungen durch seine Familienangehörigen. Die allgemeine Situation in Syrien sei als katastrophal zu bezeichnen, der Bürgerkrieg tobe weiterhin und es sei an eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht zu denken. Es werde auf eine detaillierte Analyse der Länderberichte verzichtet, zumal die ständige Rechtsprechung in Österreich bezüglich der Flüchtlinge aus Syrien besagt, dass eine Abschiebung nach Syrien regelmäßig die durch Art. 2 und 3 (gemeint wohl: EMRK) geschützten Rechte verletzen würde. Dies würde auf den Beschwerdeführer vermehrt zutreffen, da er als palästinensischer Flüchtling – und somit XXXX – zusätzlich in Syrien lediglich als "Gast" geduldet gewesen sei. Er wäre bei einer Abschiebung nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer wünsche sich den weiteren Aufenthalt in Österreich, da er einerseits weiterhin in seiner Heimat der Verfolgung unterliege und andererseits aufgrund seiner Verbundenheit zu Österreich – auch, da seine Kernfamilie hier lebe.5. Die Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers – zum damaligen Zeitpunkt noch vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx – erging mit 07.03.2017 und es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht bestritten werde, dass dieser sich eines schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte, es seien aber die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dennoch nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Asylaberkennung nur dann zulässig, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt seien. Die Person müsse ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sowie gemeingefährlich sein und es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff des "besonders schweren Verbrechens" konkretisiert worden und zwar falle unter diesen nicht automatisch jedes Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sei, sondern nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden. Dies seien Kapitalverbrechen, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub oder Ähnliches. Es reiche auch nicht, dass die betreffende Person ein abstrakt schwer einzustufendes Delikt verübt habe, sondern die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Es sei auf Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen. Die Frage ob die Strafbestimmungen des Paragraph 114, FPG ein "besonders schweres Verbrechen" darstellen würden, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die konkreten Umständen im Falle des Beschwerdeführers eine solche Bezeichnung nicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei sich des Unrechtsgehaltes seiner begangenen Straftat bewusst, er sei zwar zu einer nicht geringfügigen, aber auch nicht zu einer extrem langen Freiheitsstrafe verurteilt worden, sei aber ansonsten unbescholten und verfüge über ein ausgeprägtes Netz an familiären Kontakten, die ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen und ein rechtskonformes Verhalten sicherstellen würden und seine Zukunftsprognose sei daher als positiv zu beurteilen. Es bestünde zu seinen Eltern und den Brüdern – welche alle in Österreich leben würden – aufgrund der Enge des Familienverbandes und den damit verbundenen kulturellen Umständen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe einen Einstufungstest der deutschen Sprache auf B1 Niveau absolviert, ein Zertifikat darüber besäße er noch nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das AMS bzw. Neustart sowie durch Zuwendungen durch seine Familienangehörigen. Die allgemeine Situation in Syrien sei als katastrophal zu bezeichnen, der Bürgerkrieg tobe weiterhin und es sei an eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht zu denken. Es werde auf eine detaillierte Analyse der Länderberichte verzichtet, zumal die ständige Rechtsprechung in Österreich bezüglich der Flüchtlinge aus Syrien besagt, dass eine Abschiebung nach Syrien regelmäßig die durch Artikel 2 und 3 (gemeint wohl: EMRK) geschützten Rechte verletzen würde. Dies würde auf den Beschwerdeführer vermehrt zutreffen, da er als palästinensischer Flüchtling – und somit römisch 40 – zusätzlich in Syrien lediglich als "Gast" geduldet gewesen sei. Er wäre bei einer Abschiebung nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer wünsche sich den weiteren Aufenthalt in Österreich, da er einerseits weiterhin in seiner Heimat der Verfolgung unterliege und andererseits aufgrund seiner Verbundenheit zu Österreich – auch, da seine Kernfamilie hier lebe.
6. Am 07.03.2017 – eingelangt am 08.03.2017 – gab der Beschwerdeführer einen Vollmachtswechsel zu Gunsten der Kocher § Bucher Rechtsanwälte OG bekannt, gab eine Stellungnahme ab, legte Urkunden – z.B. Bestätigungen seitens des AMS sowie von NEUSTART – vor und stellte den Antrag auf eine Fristerstreckung. Im Wesentlichen gab er an, dass er nicht verheiratet sei, keine Kinder habe und auch in keiner ständigen Lebensgemeinschaft lebe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über nahe Bekannte. Er habe in der Strafhaft selbständig die deutsche Sprache erlernt und könne ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in dieser kommunizieren. Weiters habe er sich anschließend an die Haftzeit zu einem Sprachkurs angemeldet. Er sei bei dieser Anmeldung mit der Bewertung "B1" eingestuft worden. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, sei beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, bewerbe sich aber auf Stellenangebote. Im Bundesgebiet werde er von seiner Familie unterstützt und habe einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht. Anlässlich seiner Haft sei der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen. Er werde freiwillig von NEUSTART betreut und komme regelmäßig in die Beratung. Zu den Länderfeststellungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er kein syrischer Staatsangehöriger, sondern Palästinenser sei und der andauernde Konflikt in Syrien schwere Auswirkungen gerade auf palästinensische Flüchtlinge in Syrien habe. Es seien Flüchtlingslager zerstört worden bzw. seien nicht mehr zugänglich. Die palästinensischen Flüchtlinge seien intern vertrieben worden. Die Palästinenser würden in Syrien zwischen den Fronten stehen, sie hätten zwar keine syrische Staatsbürgerschaft erhalten, hätten aber Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen gehabt. Mittlerweile würden sie zwischen den Fronten zerrieben. Bei einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer Haft bzw. Folter drohen. Auch die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles sei ein schwerwiegender Umstand.6. Am 07.03.2017 – eingelangt am 08.03.2017 – gab der Beschwerdeführer einen Vollmachtswechsel zu Gunsten der Kocher Paragraph Bucher Rechtsanwälte OG bekannt, gab eine Stellungnahme ab, legte Urkunden – z.B. Bestätigungen seitens des AMS sowie von NEUSTART – vor und stellte den Antrag auf eine Fristerstreckung. Im Wesentlichen gab er an, dass er nicht verheiratet sei, keine Kinder habe und auch in keiner ständigen Lebensgemeinschaft lebe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über nahe Bekannte. Er habe in der Strafhaft selbständig die deutsche Sprache erlernt und könne ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in dieser kommunizieren. Weiters habe er sich anschließend an die Haftzeit zu einem Sprachkurs angemeldet. Er sei bei dieser Anmeldung mit der Bewertung "B1" eingestuft worden. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, sei beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, bewerbe sich aber auf Stellenangebote. Im Bundesgebiet werde er von seiner Familie unterstützt und habe einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht. Anlässlich seiner Haft sei der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen. Er werde freiwillig von NEUSTART betreut und komme regelmäßig in die Beratung. Zu den Länderfeststellungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er kein syrischer Staatsangehöriger, sondern Palästinenser sei und der andauernde Konflikt in Syrien schwere Auswirkungen gerade auf palästinensische Flüchtlinge in Syrien habe. Es seien Flüchtlingslager zerstört worden bzw. seien nicht mehr zugänglich. Die palästinensischen Flüchtlinge seien intern vertrieben worden. Die Palästinenser würden in Syrien zwischen den Fronten stehen, sie hätten zwar keine syrische Staatsbürgerschaft erhalten, hätten aber Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen gehabt. Mittlerweile würden sie zwischen den Fronten zerrieben. Bei einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer Haft bzw. Folter drohen. Auch die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles sei ein schwerwiegender Umstand.
7. Einlangend am 09.03.2017 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab, in welcher er die Namen, die Adressen sowie den Status seiner Angehörigen in Österreich und Schweden bekanntgab.
8. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2017 – zugestellt am 11.07.2017 – wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu erkannt. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig angesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.8. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2017 – zugestellt am 11.07.2017 – wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins. der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zu erkannt. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig angesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2015 – rechtskräftig mit 04.09.2015 – wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Diese Straftaten seien als besonders schweres Verbrechen und dieser als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Rechtlich folgerte das BFA, dass Straftaten die mit einer lebenslangen bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien der Schwerkriminalität zuzuordnen seien. Diese würden in die Schöffen- bzw. Geschworenengerichtsbarkeit fallen. Bei diesen Verbrechen sei eine Diversion von vornherein ausgeschlossen. Daher sei bei derartigen Verbrechen von besonders schweren Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen. Nur dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorläge, also die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, könne die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Aufgrund der Vielzahl der geschleppten Personen sowie des langen Tatzeitraumes sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen und es läge somit im gegenständlichen Fall ein besonders schweres Verbrechen vor. Aus den – im Rahmen des Parteiengehöres – abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen sei keine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Er gehe nach wie vor keiner Beschäftigung nach, beziehe Arbeitslosengeld und werde vermutlich durch seine Angehörigen unterstützt. Diese späten und mangelnden Integrationsbemühungen um eine geregelte Lebensführung nach verbüßter Haftstrafe stünden dem begangenen besonders schweren Verbrechen entgegen und es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer auch in Zukunft gewillt sei, sich an die in Österreich herrschenden Gesetze zu halten. Gesamt betrachtet werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die Gesetze und die Rechtsordnung des österreichischen Staates, welcher diesem als Asylsuchender Schutz gewährt habe, vorsätzlich verstoßen habe und er somit als Gefahr für die Gemeinschaft anzusehen sei, zumal das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hoch zu bewerten sei. Zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Schlepperei komme hinzu, dass dem Beschwerdeführer die Schleusung einer bedeutenden Anzahl von Personen über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehreren Monaten (auch schon vor der Asylgewährung – Juni 2014 – Dezember 2014) nachgewiesen werden habe können und es somit als wahrscheinlich anzunehmen sei, dass eine weitere Beteiligung an Schleppereigeschäften lediglich alleine durch den Betretungsfall verhindert werde habe können. Es sei unbestritten, dass dies eine Gefährdung für die Allgemeinheit des Aufenthaltslandes darstelle. Weiters könne der Beschwerdeführer bis dato bloß eine mangelnde Integration vorweisen und somit seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben und eine solche daher geboten.Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2015 – rechtskräftig mit 04.09.2015 – wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Diese Straftaten seien als besonders schweres Verbrechen und dieser als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Rechtlich folgerte das BFA, dass Straftaten die mit einer lebenslangen bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien der Schwerkriminalität zuzuordnen seien. Diese würden in die Schöffen- bzw. Geschworenengerichtsbarkeit fallen. Bei diesen Verbrechen sei eine Diversion von vornherein ausgeschlossen. Daher sei bei derartigen Verbrechen von besonders schweren Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Nur dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorläge, also die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, könne die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Aufgrund der Vielzahl der geschleppten Personen sowie des langen Tatzeitraumes sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen und es läge somit im gegenständlichen Fall ein besonders schweres Verbrechen vor. Aus den – im Rahmen des Parteiengehöres – abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen sei keine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Er gehe nach wie vor keiner Beschäftigung nach, beziehe Arbeitslosengeld und werde vermutlich durch seine Angehörigen unterstützt. Diese späten und mangelnden Integrationsbemühungen um eine geregelte Lebensführung nach verbüßter Haftstrafe stünden dem begangenen besonders schweren Verbrechen entgegen und es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer auch in Zukunft gewillt sei, sich an die in Österreich herrschenden Gesetze zu halten. Gesamt betrachtet werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die Gesetze und die Rechtsordnung des österreichischen Staates, welcher diesem als Asylsuchender Schutz gewährt habe, vorsätzlich verstoßen habe und er somit als Gefahr für die Gemeinschaft anzusehen sei, zumal das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hoch zu bewerten sei. Zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Schlepperei komme hinzu, dass dem Beschwerdeführer die Schleusung einer bedeutenden Anzahl von Personen über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehreren Monaten (auch schon vor der Asylgewährung – Juni 2014 – Dezember 2014) nachgewiesen werden habe können und es somit als wahrscheinlich anzunehmen sei, dass eine weitere Beteiligung an Schleppereigeschäften lediglich alleine durch den Betretungsfall verhindert werde habe können. Es sei unbestritten, dass dies eine Gefährdung für die Allgemeinheit des Aufenthaltslandes darstelle. Weiters könne der Beschwerdeführer bis dato bloß eine mangelnde Integration vorweisen und somit seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben und eine solche daher geboten.
Der Beschwerdeführer habe bisher – trotz seines Aufenthalts in Österreich seit Februar 2014 und der Asylgewährung im August 2014 – keine konkreten Integrationsschritte gesetzt. Es seien keine Bestätigungen über solche – z.B. in Form einer Deutschkursbestätigung bzw. Arbeitsbestätigungen über eine reguläre Arbeitsleistung – vorgelegt worden. Es seien lediglich Anmeldebestätigungen über Deutschkurse vorgelegt worden, der Beschwerdeführer übe nach wie vor keinen Beruf aus. Nur aufgrund der Tatsache, dass er Unterstützung von – in Österreich lebenden – Verwandten in Anspruch nehme heiße nicht, dass er in Österreich soweit verankert sei, dass von einer Integrationsverfestigung gesprochen werden könne, zumal sein Aufenthalt von dem von ihm verübten Verbrechen überschattet sei.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend wurde erneut auf die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Rechtlich wurde festgehalten, dass in den Fällen des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend wurde erneut auf die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Rechtlich wurde festgehalten, dass in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Aufgrund dessen sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig.Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Aufgrund dessen sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig.
Bei Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ohne nachfolgende Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe das BFA gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AlsyG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Es sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 AsylG 2005 seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen für diese Duldung weiter vorlägen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei auch aus den weiters im Gesetz angeführten Gründen möglich. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung notwendig gemacht hätten. Da ein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorläge, sei diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Bei Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ohne nachfolgende Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe das BFA gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AlsyG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Es sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, AsylG 2005 seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen für diese Duldung weiter vorlägen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei auch aus den weiters im Gesetz angeführten Gründen möglich. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung notwendig gemacht hätten. Da ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorläge, sei diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers werde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers werde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
9. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 26.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich durch die Erlassung des bekämpften Bescheides in seinem Recht auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, Zuerkennung subsidiär Schutzberechtigten, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens verletzt erachte. Begründend ausgeführt wurde, dass es sich bei dem Verbrechen gemäß § 114 FPG zwar um ein Verbrechen, aber nicht um ein besonders schweres handele, weshalb die Aberkennung des Asylstatus nicht zulässig sei. Es sei die "Schwerkriminalität" nicht die Voraussetzung einer Aberkennung und es gäbe weder eine Legaldefinition dieses Begriffes noch werde dieser nach etwaiger höchstgerichtlicher Judikatur vorausgesetzt. Die belangte Behörde wolle offensichtlich von der gesetzlich normierten Voraussetzung des "besonders schweren Verbrechens" abweichen und den Maßstab auf eine niedrigere Stufe der "schweren Kriminalität" herabsetzen. Ein Verbrechen gemäß § 17 StGB stelle nicht per se einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 dar. Anhand der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine einzige strafrechtliche Verurteilung aufweise, die fast drei Jahre zurückläge, und er sich vor dem Strafgericht nicht nur geständig zeigte, sondern auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug sowie dass er sich seit seiner Entlassung wohlverhalten habe und während der Haftstrafe Deutsch in Eigenregie gelernt habe und einer Arbeit nachgegangen sei, ist die rechtliche Schlussfolgerung der Behörde, dass der Beschwerdeführer für die Gemeinschaft eine Gefahr darstelle nicht nachvollziehbar. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels werde angeführt, dass die Schlussfolgerung des BFA, eine nicht nennenswerte Integration betreffend, nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer in der Haftzeit in Eigenregie die deutsche Sprache erlernt habe und somit die sprachliche Integration als vorhanden anzusehen sei. Dass sich das BFA nicht von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugt habe, sei ein Verfahrensfehler dieser. Weiters ignoriere die Behörde ihre selbst getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Familie sowie der Freunde des Beschwerdeführers.9. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 26.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich durch die Erlassung des bekämpften Bescheides in seinem Recht auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, Zuerkennung subsidiär Schutzberechtigten, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens verletzt erachte. Begründend ausgeführt wurde, dass es sich bei dem Verbrechen gemäß Paragraph 114, FPG zwar um ein Verbrechen, aber nicht um ein besonders schweres handele, weshalb die Aberkennung des Asylstatus nicht zulässig sei. Es sei die "Schwerkriminalität" nicht die Voraussetzung einer Aberkennung und es gäbe weder eine Legaldefinition dieses Begriffes noch werde dieser nach etwaiger höchstgerichtlicher Judikatur vorausgesetzt. Die belangte Behörde wolle offensichtlich von der gesetzlich normierten Voraussetzung des "besonders schweren Verbrechens" abweichen und den Maßstab auf eine niedrigere Stufe der "schweren Kriminalität" herabsetzen. Ein Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB stelle nicht per se einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar. Anhand der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine einzige strafrechtliche Verurteilung aufweise, die fast drei Jahre zurückläge, und er sich vor dem Strafgericht nicht nur geständig zeigte, sondern auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug sowie dass er sich seit seiner Entlassung wohlverhalten habe und während der Haftstrafe Deutsch in Eigenregie gelernt habe und einer Arbeit nachgegangen sei, ist die rechtliche Schlussfolgerung der Behörde, dass der Beschwerdeführer für die Gemeinschaft eine Gefahr darstelle nicht nachvollziehbar. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels werde angeführt, dass die Schlussfolgerung des BFA, eine nicht nennenswerte Integration betreffend, nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer in der Haftzeit in Eigenregie die deutsche Sprache erlernt habe und somit die sprachliche Integration als vorhanden anzusehen sei. Dass sich das BFA nicht von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugt habe, sei ein Verfahrensfehler dieser. Weiters ignoriere die Behörde ihre selbst getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Familie sowie der Freunde des Beschwerdeführers.
10. Am 27.07.2017 – einlangend mit 31.07.2017 – wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer besitzt XXXX und ist somit als XXXX anzusprechen. Er gehört der Volksgruppe der Palästinenser an, ist ledig und kinderlos. Er lebte vor seiner Flucht im Yarmouk, Damaskus, Syrien, wo er ein Internet-Café betrieben hat.1.1. Der Beschwerdeführer besitzt römisch 40 und ist somit als römisch 40 anzusprechen. Er gehört der Volksgruppe der Palästinenser an, ist ledig und kinderlos. Er lebte vor seiner Flucht im Yarmouk, Damaskus, Syrien, wo er ein Internet-Café betrieben hat.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.02.2014 in Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.08.2014 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
1.3. Mit Urteil vom 28.08.2015 zur GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall FPG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, welche dieser zur Gänze – unter Anrechnung der Vorhaft - verbüßte. Er befand sich bis 20.01.2017 in Strafhaft.1.3. Mit Urteil vom 28.08.2015 zur GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 1. Fall FPG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, welche dieser zur Gänze – unter Anrechnung der Vorhaft - verbüßte. Er befand sich bis 20.01.2017 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer wurde rechtmäßig verurteilt, in Wien und an anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – an der neben ihm weitere abgesondert verfolgte Personen beteiligt waren – die rechtswidrige Durchreise von Fremden durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert zu haben, indem er gemeinsam mit Mittätern die Abholung und vorübergehende Unterbringung der geschleppten Personen in Wien sowie deren Weitertransport von Wien organisierte und dies in 31 Fällen, wobei in jedem dieser Fälle eine Personenanzahl zwischen einer und neun Personen betroffen gewesen waren. Als mildernd wurde die damals vorliegende Unbescholtenheit, das Geständnis sowie der Beitrag durch den Beschwerdeführer zur Wahrheitsfindung herangezogen. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, die mehrfache Qualifikation sowie die Vielzahl der geschleppten Personen angesprochen.Der Beschwerdeführer wurde rechtmäßig verurteilt, in Wien und an anderen Orten gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – an der neben ihm weitere abgesondert verfolgte Personen beteiligt waren – die rechtswidrige Durchreise von Fremden durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert zu haben, indem er gemeinsam mit Mittätern die Abholung und vorübergehende Unterbringung der geschleppten Personen in Wien sowie deren Weitertransport von Wien organisierte und dies in 31 Fällen, wobei in jedem dieser Fälle eine Personenanzahl zwischen einer und neun Personen betroffen gewesen waren. Als mildernd wurde die damals vorliegende Unbescholtenheit, das Geständnis sowie der Beitrag durch den Beschwerdeführer zur Wahrheitsfindung herangezogen. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, die mehrfache Qualifikation sowie die Vielzahl der geschleppten Personen angesprochen.
1.4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 sowie Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.1.4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, sowie Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
2. Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014 und 5.1.2017; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung; UNHCR-Berichte: Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung bei der Anwendung der UNHCR Richtlinien für Syrien, Februar 2017, sowie Syrien: Militärdienst, November 2016):
1. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen – oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge – manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
2. Risikoprofile
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofilen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 39). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.
Personen, die eine oppositionelle Einstellung haben oder denen eine solche unterstellt wird: Die Regierung wendet für die Definition von oppositioneller Einstellung sehr breite Kriterien an: So kann jede Form von Kritik, Opposition oder mangelnde Loyalität der Regierung gegenüber, in welcher Art auch immer ausgedrückt, zu ernsthaften Konsequenzen für die Person führen. Viele Protestierende, Aktivisten/Aktivistinnen, Wehrdienst-verweigerer, Deserteure, partizipative (Bürger-) Journalisten/Journalistinnen ("citizen journalists"), Ärzte/Ärztinnen und Personen, die humanitäre Hilfe leisten, und denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wurde, wurden willkürlich verhaftet, gefoltert, misshandelt und standrechtlich hingerichtet. Viele wurden unter Anti-Terrorismusgesetzen verurteilt, die schwere Strafen vorsehen, wobei "Terrorismus" in diesem Gesetz sehr vage und breit definiert wird. Die meisten Gefangenen werden nie angeklagt. Tausende Zivilisten/Zivilistinnen wurden vor Strafgerichten, dem Anti-Terrorismus-Gericht in Damaskus und Militärgerichten in Verfahren verurteilt, die keine internationalen Fairness-Standards einhalten; häufig nach mehrmonatiger Haft in Untersuchungshafteinrichtungen, die von Sicherheitsbehörden geführt werden, und auf Basis von erzwungenen Geständnissen. Strafen sind Berichten zufolge hart. Die Regierung überwacht politische Treffen, die Post und Onlineaktivitäten. Unzählige Personen wurden verhaftet, weil sie auf social media Fotos oder Videos "geliked" oder geteilt haben, die oppositionelle Meinungen vertreten oder unterstützen. Die sog. Syrische Elektronische Armee hackt Websites und social media Seiten von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen.
Syrer_innen, die im Ausland in regierungsgegnerische Proteste verwickelt waren, wurden systematisch überwacht, eingeschüchtert und teilweise physisch durch Botschaftsangestellte und andere angegriffen. Familienangehörige von Syrer_innen, die sich im Ausland an Protesten oder ähnlichen Aktivitäten beteiligen, wurden in Syrien befragt, bedroht, verhaftet, körperlich misshandelt oder sogar getötet.
Die echte oder unterstellte regierungsgegnerische Einstellung einer Person wird häufig auch Personen in ihrem Umfeld zugeordnet, wie Familienangehörigen, Nachbarn oder Kollegen/Kolleginnen. Familienangehörige von Aktivisten/Aktivistinnen, Mitgliedern von Oppositionsparteien, Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern wurden Ziel von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, auch sexueller Gewalt und standrechtlicher Exekution. In Fällen, in denen eine gesuchte Person, der eine oppositionelle Haltung unterstellt wird, nicht gefunden werden kann, werden Familienangehörige verhaftet und misshandelt, um zu erfahren, wo die Person ist, damit sie sich stellt, oder um ihre Handlungen zu bestrafen. Weibliche Familienangehörige werden Berichten zu Folge auch zum Tausch bei Gefangenenaustauschen mit regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppen verwendet. Nachbarn, Freunde und Kollegen waren ebenfalls Ziele solcher Praktiken.
Aus Angst wird häufig Abstand genommen, sich über eine Verhaftung zu beschweren; stattdessen werden Bestechungsgelder bezahlt, um einen Verhafteten verlegen zu lassen oder freizubekommen. Präsidentielle Amnestien ermöglichten auch Bestechungen von Richtern/Richterinnen. In besonders schweren Fällen wurden ganze Familien von Oppositionellen oder Deserteuren verhaftet oder ermordet, zB während einer Hausdurchsuchung.
Personen, die leicht von den syrischen Behörden als regierungskritisch wahrgenommen werden, oder die Sympathisanten sind oder Verbindungen zur Opposition haben, werden wahrscheinlich internationalen Schutz wegen ihrer auch nur unterstellten politischen Gesinnung benötigen. Der reine Verdacht einer solchen Haltung reicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen.
Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.
* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
* Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt.
* Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.
* Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.
* Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;
Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;
Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind.
* Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.
* Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen.
* Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier.
* Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
* Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
* Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität.
* Palästinensische Flüchtlinge.
Prinzipiell können Syrer_innen unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden.
Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte/Beamtinnen (von ihrem Ministerium/ihrer Dienststelle); Berufssoldaten (die, die ohne Genehmigung das Land verlassen, werden wie Deserteure behandelt); Kinder (benötigen die schriftliche Zustimmung des Vaters); Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 (benötigen die Zustimmung der Einrichtung, die Einberufungen vornimmt. Nach Informationen des UNHCR betrifft diese Genehmigungspflicht auch Personen, die eine Ausnahmegenehmigung haben; nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung wird erwartet, dass sie zum Militärdienst antreten, andernfalls werden sie als Wehrdienstverweigerer angesehen).
3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).
Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).
Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).
Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).
* Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016).
Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vergleiche UK 11.09.2013)
Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Möglicherweise kommt es bei den Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Möglicherweise kommt es bei den Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).
* Wehrdienstverweigerung/Desertion
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012) Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)
Desertion kann – abhängig von den Umständen – einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013). Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016).
4. Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
* Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vergleiche TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)
UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016).
Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens des BFA im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Status eines Asylberechtigten festgestellt und es bestehen keine Zweifel an diesen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sie wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.3. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers und die Details diese betreffend ergeben sich aus dem beigeschafften Strafgerichtakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur GZ XXXX.2.3. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers und die Details diese betreffend ergeben sich aus dem beigeschafften Strafgerichtakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur GZ römisch 40 .
2.4. Die Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen. Die Länderfeststellungen entsprechen in den relevanten Punkten den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1001903710 – 14113417, und sind aufgrund hinreichend aktuell (Bescheiddatum: 07.07.2017). Die Beschwerde erstattete kein Vorbringen zu den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Aus diesem Grund erkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Notwendigkeit, den Sachverhalt hinsichtlich der Länderberichte zu aktualisieren.2.4. Die Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, der EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen. Die Länderfeststellungen entsprechen in den relevanten Punkten den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1001903710 – 14113417, und sind aufgrund hinreichend aktuell (Bescheiddatum: 07.07.2017). Die Beschwerde erstattete kein Vorbringen zu den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Aus diesem Grund erkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Notwendigkeit, den Sachverhalt hinsichtlich der Länderberichte zu aktualisieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem beigeschafften Strafgerichtsakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur GZ XXXX geklärt erscheint. Die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers einen Grund für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten darstellt, stellt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage dar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integrationsmaßnahmen (zB Aneignung von Deutschkenntnissen B1, Eltern und Brüder des Beschwerdeführers in Österreich; Meldung beim AMS als "arbeitssuchend") als Sachverhaltselemente werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt und aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Die rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Integrationsmaßnahmen stellt eine Rechtsfrage dar.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem beigeschafften Strafgerichtsakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur GZ römisch 40 geklärt erscheint. Die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers einen Grund für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten darstellt, stellt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage dar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integrationsmaßnahmen (zB Aneignung von Deutschkenntnissen B1, Eltern und Brüder des Beschwerdeführers in Österreich; Meldung beim AMS als "arbeitssuchend") als Sachverhaltselemente werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt und aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Die rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Integrationsmaßnahmen stellt eine Rechtsfrage dar.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I : Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch eins : Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem – im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden – § 7 Abs. 1 Z 1 Asyl G 2005 – welcher auch vom BFA bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß dem – im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden – Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl G 2005 – welcher auch vom BFA bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht– bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).
In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der gewerbsmäßigen Schlepperei bzw. der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation nicht ausdrücklich genannt. Da diese Aufzählungen auf eine aus dem Jahre 1980 von UNHCR stammende vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten zurückgeht, kann aus diesem Umstand nicht zwangsweise geschlossen werden, dass das das im gegenständlichen Fall vorliegende Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation nicht die Eignung haben können ein besonders schweres Verbrechen darzustellen. 1980 war dieser Deliktstypus naturgemäß noch nicht kriminalisiert, d.h. befand sich in den nationalen Rechtsordnungen noch nicht als Straftatbestand angeführt. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass das Verbrechen der Schlepperei nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist (vgl. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2005, Zl. 247.190/0-IV/44/04).In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der gewerbsmäßigen Schlepperei bzw. der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation nicht ausdrücklich genannt. Da diese Aufzählungen auf eine aus dem Jahre 1980 von UNHCR stammende vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten zurückgeht, kann aus diesem Umstand nicht zwangsweise geschlossen werden, dass das das im gegenständlichen Fall vorliegende Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation nicht die Eignung haben können ein besonders schweres Verbrechen darzustellen. 1980 war dieser Deliktstypus naturgemäß noch nicht kriminalisiert, d.h. befand sich in den nationalen Rechtsordnungen noch nicht als Straftatbestand angeführt. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass das Verbrechen der Schlepperei nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist vergleiche Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2005, Zl. 247.190/0-IV/44/04).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivitäten als gewerbsmäßiger Schlepper sowie der Ausführung dieser im Rahmen einer kriminellen Organisation um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Gemäß § 114 Abs. 4 FPG – als maßgebliche Qualifikation des Grunddeliktes neben der der Gewerbsmäßigkeit – beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu zwei Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Er organisierte in einem Zeitraum vom 07.06.2014 – d.h. noch während seines laufenden Asylverfahrens, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgte erst mit Bescheid des BFA vom 22.08.2014 – bis zum 09.12.2014 in 31 nachgewiesenen Fällen die Durchreise von einer bis zu neun Personen. Der Beschwerdeführer war – laut eigenen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien – als Organisator tätig. Er habe Flugtickets, Fahrer und Wohnungen organisiert. In erster Linie habe er Unterkünfte und Fahrmöglichkeiten mit PKWs besorgt. Angesichts der durch diese Handlungen verwirklichten Gefährdung der geschleppten Flüchtlinge und ihrer Rechte sowie die massive Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen.Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivitäten als gewerbsmäßiger Schlepper sowie der Ausführung dieser im Rahmen einer kriminellen Organisation um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Gemäß Paragraph 114, Absatz 4, FPG – als maßgebliche Qualifikation des Grunddeliktes neben der der Gewerbsmäßigkeit – beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu zwei Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Er organisierte in einem Zeitraum vom 07.06.2014 – d.h. noch während seines laufenden Asylverfahrens, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgte erst mit Bescheid des BFA vom 22.08.2014 – bis zum 09.12.2014 in 31 nachgewiesenen Fällen die Durchreise von einer bis zu neun Personen. Der Beschwerdeführer war – laut eigenen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien – als Organisator tätig. Er habe Flugtickets, Fahrer und Wohnungen organisiert. In erster Linie habe er Unterkünfte und Fahrmöglichkeiten mit PKWs besorgt. Angesichts der durch diese Handlungen verwirklichten Gefährdung der geschleppten Flüchtlinge und ihrer Rechte sowie die massive Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen.
Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis sowie den Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung als mildernd angesehen hat. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum – 07.06.2014 bis 09.12.2014 –, die mehrfache Qualifikation – der Beschwerdeführer verwirklichte sowohl den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit, als auch den der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung – sowie die Vielzahl der Geschleppten Personen angesprochen. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.
Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem diesbezüglich ergangenen Urteil.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er die gegenständlichen Straftaten bereits nicht lange nach seiner Einreise und – noch dazukommend – während seines aufrechten Asylverfahrens begangen hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers er habe "den Leuten nur helfen" wollen und hätte nicht gewusst, "dass er etwas Unerlaubtes" tue, sind nicht nachvollziehbar, zumal er als ehemaliger Flüchtling – dem das Übel, geschleppt zu werden, selbst widerfahren ist – wissen müsse, dass es sich bei einer Schleppung nicht um "Hilfsdienste" handelt – zumal er sich durch die Verwirklichung der Straftatbestände zusätzlich bereichert hat. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war die gesamte Schleppung bereits im Voraus wohlorganisiert, der Beschwerdeführer hat für seine kriminelle Handlungen sich einen hohen Geldwert zusichern lassen, um einen hohen Gewinn aus seiner Straftat zu erzielen. Auch im Rahmen der Anhörung eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft betreffend gab der Beschwerdeführer noch an, "nur seinen Familienmitgliedern" geholfen zu haben, wobei dieses Vorbringen im Gegensatz zum Inhalt des Strafgerichtsaktes steht – es seien insgesamt 181 Fremde in 31 Tatangriffen geschleppt worden. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen des FPG immer noch nicht akzeptiert und respektiert. Der Beschwerdeführer hat somit zu verantworten, dass es sich beim Tatbestand der – qualifizierten – Schlepperei um eine Form der Ausbeutung hilfesuchender und hilfloser Menschen handelt, die sich dabei in die Abhängigkeit dritter Personen begeben müssen, der Unrechtsgehalt dieser Form der Kriminalität entspricht auch angesichts der aktuellen Ereignisse der "Flüchtlingskrise" seit Sommer 2015 der Schwere von Delikten wie Drogenhandel, etc. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft fand am 20.01.2017 statt, der Zeitraum des angegebenen "Wohlverhaltens" seit dem, gemessen an der Dauer der Strafhaft, ist nicht ausreichend lang um davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Wiederholungsgefahr mehr besteht (vgl. zu alldem VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0106).Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er die gegenständlichen Straftaten bereits nicht lange nach seiner Einreise und – noch dazukommend – während seines aufrechten Asylverfahrens begangen hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers er habe "den Leuten nur helfen" wollen und hätte nicht gewusst, "dass er etwas Unerlaubtes" tue, sind nicht nachvollziehbar, zumal er als ehemaliger Flüchtling – dem das Übel, geschleppt zu werden, selbst widerfahren ist – wissen müsse, dass es sich bei einer Schleppung nicht um "Hilfsdienste" handelt – zumal er sich durch die Verwirklichung der Straftatbestände zusätzlich bereichert hat. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war die gesamte Schleppung bereits im Voraus wohlorganisiert, der Beschwerdeführer hat für seine kriminelle Handlungen sich einen hohen Geldwert zusichern lassen, um einen hohen Gewinn aus seiner Straftat zu erzielen. Auch im Rahmen der Anhörung eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft betreffend gab der Beschwerdeführer noch an, "nur seinen Familienmitgliedern" geholfen zu haben, wobei dieses Vorbringen im Gegensatz zum Inhalt des Strafgerichtsaktes steht – es seien insgesamt 181 Fremde in 31 Tatangriffen geschleppt worden. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen des FPG immer noch nicht akzeptiert und respektiert. Der Beschwerdeführer hat somit zu verantworten, dass es sich beim Tatbestand der – qualifizierten – Schlepperei um eine Form der Ausbeutung hilfesuchender und hilfloser Menschen handelt, die sich dabei in die Abhängigkeit dritter Personen begeben müssen, der Unrechtsgehalt dieser Form der Kriminalität entspricht auch angesichts der aktuellen Ereignisse der "Flüchtlingskrise" seit Sommer 2015 der Schwere von Delikten wie Drogenhandel, etc. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft fand am 20.01.2017 statt, der Zeitraum des angegebenen "Wohlverhaltens" seit dem, gemessen an der Dauer der Strafhaft, ist nicht ausreichend lang um davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Wiederholungsgefahr mehr besteht vergleiche zu alldem VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0106).
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.
Zu Spruchpunkt II.: Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiärZu Spruchpunkt römisch zwei.: Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär
Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 6 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005).
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet:
"Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde – wie vorliegend der Beschwerdeführer – von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls – somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist – die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde – wie vorliegend der Beschwerdeführer – von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls – somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist – die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).
Wie dargestellt hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Auch nach den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr im dargelegten Sinn, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, abzuleiten ist. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nie bestritten.Wie dargestellt hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. Auch nach den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr im dargelegten Sinn, einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, abzuleiten ist. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nie bestritten.
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat.
Zu Spruchpunkt III.: Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 Asyl G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Asyl G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. [ ]1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. [ ]
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, [ ].
Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), war die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), war die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Auf die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ist in Kürze wie folgt einzugehen:Auf die Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist in Kürze wie folgt einzugehen:
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532; 03.12.2002, 99/01/0449; 27.6.2016, Ra 2016/18/0106; 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016; 21.2.2017, Ra 2016/18/0137; 5.10.2016, Ra 2016/19/0158).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532; 03.12.2002, 99/01/0449; 27.6.2016, Ra 2016/18/0106; 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016; 21.2.2017, Ra 2016/18/0137; 5.10.2016, Ra 2016/19/0158).
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2166100.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017