Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
AsylG 2005 §18 Abs1Spruch
I403 2167327-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Caritas ED Wien, Spitalgasse 5-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1090872308/151545237, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Caritas ED Wien, Spitalgasse 5-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1090872308/151545237, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX, eine nigerianische Beschwerdeführerin, stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, Nigeria verlassen zu haben, weil sie homosexuell sei. Die Beschwerdeführerin gab an, 1998 geboren und damit minderjährig zu sein.römisch 40 , eine nigerianische Beschwerdeführerin, stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, Nigeria verlassen zu haben, weil sie homosexuell sei. Die Beschwerdeführerin gab an, 1998 geboren und damit minderjährig zu sein.
Mit medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wurde festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum durchaus realistisch sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 26.06.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, Nigeria verlassen zu haben, weil sie verstoßen worden sei, nachdem sie Kontakt mit Frauen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung für einen Basisbildungskurs mit Schwerpunkt Deutsch Stufe A1 vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG abgewiesen (Spruchtpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise für zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft befunden. So habe sie etwa bei der Erstbefragung gesagt, dass sie keine Eltern mehr gehabt habe und bei ihrer Tante aufgewachsen sei, in der Einvernahme durch das BFA wiederum, dass ihr Vater voriges Jahr verstorben sei. Auch die behauptete Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung habe sie höchst vage und unkonkret geschildert. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu der Frau zu machen, mit der sie in Nigeria angeblich eine Beziehung geführt habe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erwachsene und arbeitsfähige Person, sodass davon auszugehen sei, dass sie in Nigeria in der Lage sein werde, sich ihr Einkommen zu sicher.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG abgewiesen (Spruchtpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise für zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft befunden. So habe sie etwa bei der Erstbefragung gesagt, dass sie keine Eltern mehr gehabt habe und bei ihrer Tante aufgewachsen sei, in der Einvernahme durch das BFA wiederum, dass ihr Vater voriges Jahr verstorben sei. Auch die behauptete Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung habe sie höchst vage und unkonkret geschildert. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu der Frau zu machen, mit der sie in Nigeria angeblich eine Beziehung geführt habe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erwachsene und arbeitsfähige Person, sodass davon auszugehen sei, dass sie in Nigeria in der Lage sein werde, sich ihr Einkommen zu sicher.
Der im Spruch genannte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.07.2017 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 07.08.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge gravierender Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft. Die Beschwerdeführerin sei in Nigeria bereits als Kind durch ihre Tante wiederholt gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen gewesen. Sie sei in weiterer Folge wegen ihrer sexuellen Orientierung ausgegrenzt worden. Ihre Tante habe dann den Kontakt zu einer Frau hergestellt, welche die damals minderjährige Beschwerdeführerin aus dem Land gebracht und sexuell ausgebeutet habe. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel und in Spanien sexuell ausgebeutet worden. Zum Schutz vor weiteren Bedrohungen bzw. aus Angst um die Familie in Nigeria habe die Beschwerdeführerin in Österreich Anzeige gegen das Menschenhandelsnetzwerk erstattet. Sie werde durch die Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel psychosozial betreut. Dies sei auch aktenkundig gewesen und wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob die Beschwerdeführerin als Betroffene von Menschenhandel identifiziert worden sei. Dies sei aber unterlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem mit dem männlichen Dolmetscher nicht wohl gefühlt, habe es aber nicht gewagt auf die entsprechende Frage der Organwalterin dies bekanntzugeben. Auch die Länderfeststellungen würden keinen konkreten Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin haben bzw. dazu, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Einer aktuelle Entscheidung des britischen Upper Tribunals vom Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass bei rückkehrenden Opfern von Menschenhandel nicht von ausreichendem Schutz ausgegangen werden könne, wenn die Betroffene sehr jung sei, kein schützendes familiäres Netz bzw. einen unzureichenden Bildungshintergrund habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in der Vergangenheit nigerianischen Opfern von Menschenhandel Asyl wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "Opfern von systematisch organisierten Menschenhandel" gewährt. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, dem Antrag auf Asyl stattgeben, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu feststellen, dass ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK vorliege und eine Ausreise aus Österreich unzulässig sei, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, S 153). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilAusführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A
In der Beschwerde wurde dem BFA vorgeworfen, dass bei der Einvernahme am 26.06.2017 ein männlicher Dolmetscher die Übersetzung vorgenommen habe. Dass in den vom § 20 AsylG 2005 erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe auch korrespondierend dazu VfGH vom 11.12.2013, U 1914/2012; VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und VfGH vom 12.06.2015, U 1099/2013ua). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin konkret gefragt wurde, ob sie eine weibliche Dolmetscherin bevorzugen würde, was von ihr explizit verneint wurde. Der belangten Behörde kann diesbezüglich daher nicht der Vorwurf einer Verletzung des § 20 AsylG gemacht werden.In der Beschwerde wurde dem BFA vorgeworfen, dass bei der Einvernahme am 26.06.2017 ein männlicher Dolmetscher die Übersetzung vorgenommen habe. Dass in den vom Paragraph 20, AsylG 2005 erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe auch korrespondierend dazu VfGH vom 11.12.2013, U 1914 aus 2012,; VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und VfGH vom 12.06.2015, U 1099/2013ua). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin konkret gefragt wurde, ob sie eine weibliche Dolmetscherin bevorzugen würde, was von ihr explizit verneint wurde. Der belangten Behörde kann diesbezüglich daher nicht der Vorwurf einer Verletzung des Paragraph 20, AsylG gemacht werden.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich aber dennoch in einem wesentlichen Punkt als mangelhaft:
Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid als Fluchtgrund einzig die (behauptete) Homosexualität der Beschwerdeführerin zugrunde. Dabei wird vollkommen außer Acht gelassen, dass es schwerwiegende Indizien im Verwaltungsverfahren dafür gab, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist bzw. dies zumindest behauptet.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der Einvernahme durch das BFA am 26.06.2017, dass ihre Ausreise aus Nigeria von ihrer Tante, welche sie seit ihrer Kindheit sexuell missbraucht habe, bezahlt worden sei. Sie erzählte weiter, dass die Polizei sie zur Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gebracht habe und dass sie aktuell in einer Schutzwohnung leben würde. Sie wurde laut Beschwerde auch von einer Mitarbeiterin der Interventionsstelle begleitet, welche im Protokoll als Vertrauensperson angeführt ist. Den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (vom 28.01.2017, AS 135 und vom 19.06.2017, AS 137) ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 bei der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gemeldet war.
Es steht aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass Opfern von Menschenhandel unter bestimmten Umständen der Flüchtlingsstatus zu gewähren ist (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064). Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass der Umstand, dass eine Beschwerdeführerin Opfer von Frauenhandel war, auch im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Verletzung von Artikel 8 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria zu berücksichtigen ist (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11). Zudem ist gemäß § 57 AsylG Opfern von Menschenhandel zur Gewährleistung der Strafverfolgung eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zuzuerkennen.Es steht aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass Opfern von Menschenhandel unter bestimmten Umständen der Flüchtlingsstatus zu gewähren ist vergleiche dazu VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064). Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass der Umstand, dass eine Beschwerdeführerin Opfer von Frauenhandel war, auch im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Verletzung von Artikel 8 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria zu berücksichtigen ist (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11). Zudem ist gemäß Paragraph 57, AsylG Opfern von Menschenhandel zur Gewährleistung der Strafverfolgung eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zuzuerkennen.
Die belangte Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid dennoch, eine etwaige Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu erwähnen bzw. wurden auch keinerlei Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt, obwohl gerade Frauen aus Nigeria sehr häufig als Opfer von Menschenhandel nach Europa kommen. Auch die Flüchtlingskrise wurde von Menschenhändlern ausgenützt; so verließen im Zeitraum Jänner bis September 2015 rund 4400 nigerianische Frauen und Mädchen Libyen (verglichen mit 1000 im vergleichbaren Vorjahreszeitraum), wovon nach Schätzung von IOM Italien rund 80% Opfer von Menschenhandel sind (vgl. Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the progress made in the fight against trafficking in Human beings vom 19.5.2016, 9). Wenn daher eine nigerianische Asylwerberin in einem Verfahren erklärt, dass sie in einer Schutzwohnung der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels aufhältig ist und von der Polizei dort untergebracht wurde und das BFA dies in der Einvernahme nicht weiter thematisiert bzw. es im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt, kann nur festgestellt werden, dass die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, und dies bei einem Punkt, der in Bezug auf §§ 3, 8, 55 und 57 AsylG 2005 Relevanz entfalten könnte. In Art 11 Abs 6 der Richtlinie 2011/36/EU wird zudem explizit darauf verwiesen, dass Opfer von Menschenhandel über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden müssen.Die belangte Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid dennoch, eine etwaige Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu erwähnen bzw. wurden auch keinerlei Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt, obwohl gerade Frauen aus Nigeria sehr häufig als Opfer von Menschenhandel nach Europa kommen. Auch die Flüchtlingskrise wurde von Menschenhändlern ausgenützt; so verließen im Zeitraum Jänner bis September 2015 rund 4400 nigerianische Frauen und Mädchen Libyen (verglichen mit 1000 im vergleichbaren Vorjahreszeitraum), wovon nach Schätzung von IOM Italien rund 80% Opfer von Menschenhandel sind vergleiche Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the progress made in the fight against trafficking in Human beings vom 19.5.2016, 9). Wenn daher eine nigerianische Asylwerberin in einem Verfahren erklärt, dass sie in einer Schutzwohnung der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels aufhältig ist und von der Polizei dort untergebracht wurde und das BFA dies in der Einvernahme nicht weiter thematisiert bzw. es im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt, kann nur festgestellt werden, dass die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, und dies bei einem Punkt, der in Bezug auf Paragraphen 3, 8, 55 und 57 AsylG 2005 Relevanz entfalten könnte. In Artikel 11, Absatz 6, der Richtlinie 2011/36/EU wird zudem explizit darauf verwiesen, dass Opfer von Menschenhandel über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden müssen.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin selbst nie erklärt hatte, Asyl zu beantragen, weil sie zur sozialen Gruppe von "Opfern von systematisch organisierten Menschenhandel" gehöre. Allerdings hatte sie gegenüber dem BFA offengelegt, dass sie von einer Opferschutzeinrichtung für Betroffene von Frauenhandel betreut wird und dass sie diesbezüglich bei der Polizei gewesen war. Dies kann aber durchaus als hinreichend deutlicher Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet werden, so dass die Behörde in weiterer Folge verpflichtet gewesen wäre, auf die Konkretisierung der Angaben zu drängen (vgl. dazu etwa VwGH, 07.06.2001, 99/20/0434). Wie bereits ausgeführt unterließ die belangte Behörde aber jegliche Ermittlungen in diese Richtung.Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin selbst nie erklärt hatte, Asyl zu beantragen, weil sie zur sozialen Gruppe von "Opfern von systematisch organisierten Menschenhandel" gehöre. Allerdings hatte sie gegenüber dem BFA offengelegt, dass sie von einer Opferschutzeinrichtung für Betroffene von Frauenhandel betreut wird und dass sie diesbezüglich bei der Polizei gewesen war. Dies kann aber durchaus als hinreichend deutlicher Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet werden, so dass die Behörde in weiterer Folge verpflichtet gewesen wäre, auf die Konkretisierung der Angaben zu drängen vergleiche dazu etwa VwGH, 07.06.2001, 99/20/0434). Wie bereits ausgeführt unterließ die belangte Behörde aber jegliche Ermittlungen in diese Richtung.
Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise bzw. zur Frage des Menschenhandels gar nicht ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2167327.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017