TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/5 W151 2132186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.09.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2132186-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 22.07.2016 des Beschwerdeführers XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfred SCHNEIDER, Dörflstraße 2, 3180 Lilienfeld, in Verbindung mit der Beschwerde vom 31.05.2016 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 22.07.2016 des Beschwerdeführers römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfred SCHNEIDER, Dörflstraße 2, 3180 Lilienfeld, in Verbindung mit der Beschwerde vom 31.05.2016 wegen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle am 29.02.2016 um 14:00 Uhr in XXXX XXXX, Bundesstraße, durch die Polizeiinspektion Traisen wurde XXXX arbeitend als LKW-Fahrer angetroffen, ohne ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen zu sein. XXXX war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem LKW (Kennzeichen: XXXX) der Firma1. Im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle am 29.02.2016 um 14:00 Uhr in römisch 40 römisch 40 , Bundesstraße, durch die Polizeiinspektion Traisen wurde römisch 40 arbeitend als LKW-Fahrer angetroffen, ohne ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen zu sein. römisch 40 war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem LKW (Kennzeichen: römisch 40 ) der Firma

XXXX unterwegs Bei dieser Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten konnte der Betretene lediglich ein Schaublatt und seine Fahrerkarte vorweisen, aus welcher ersichtlich war, dass XXXX am 20.02.2016, am 26.02.2016 und am 27.02.2016 sowie am Kontrolltag gefahren sei.römisch 40 unterwegs Bei dieser Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten konnte der Betretene lediglich ein Schaublatt und seine Fahrerkarte vorweisen, aus welcher ersichtlich war, dass römisch 40 am 20.02.2016, am 26.02.2016 und am 27.02.2016 sowie am Kontrolltag gefahren sei.

2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKKK oder belangte Behörde) vom 19.05.2016 wurde XXXX(in Folge: Beschwerdeführer/BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für den Dienstnehmer XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 29.02.2016 erfolgten Schwerverkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Traisen in XXXX, festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKKK oder belangte Behörde) vom 19.05.2016 wurde XXXX(in Folge: Beschwerdeführer/BF) gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für den Dienstnehmer römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 29.02.2016 erfolgten Schwerverkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Traisen in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.05.2016 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass es richtig sei, dass sein Sohn nicht angemeldet war, es sich aber um familienhafte Mitarbeit seines Sohnes im Familienunternehmen gehandelt habe. Diese familienhafte Mitarbeit sei ohne Entgelt und nur sporadisch erfolgt. Ein Dienstverhältnis sei somit nicht vorgelegen. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf das vorgelegte Merkblatt "Familienhafte Mitarbeit in Betrieben" (Sozialversicherungsträgern, WKÖ, Sozialministerium und BMF). Sein Sohn habe am Tag der Kontrolle einen Firmen LKW zur Reparatur überstellt, es habe sich weder um einen Kundenauftrag gehandelt, noch sei dadurch ein wirtschaftlicher begründet worden. Abschließend teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Sohn – auf Anraten der Polizei - ab 08.03.2016 als geringfügig Beschäftigten angemeldet habe.

Am 02.06.2016 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers erneut Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen korrespondiert mit jenem der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.05.2016.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2016 wies die NÖGKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2016 als unbegründet ab und führte aus, dass der Betretene XXXX, bei der am 29.02.2016 erfolgten Schwerverkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Traisen in XXXX arbeitend angetroffen worden sei, ohne davor zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Der Betretene habe ein Schaublatt und seine Fahrerkarte vorgelegt, aus der hervor ging, dass er am 20.02.2016, am 26.02.2016 und am 27.02.2016 sowie am Kontrolltag gefahren sei. Dies sei auch von der Firmenchefin, der Mutter des Betretenen, bestätigt worden. Die Anmeldung sei nachträglich durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 per ELDA (Protokollnummer XXXX) an die Kasse übermittelt worden.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2016 wies die NÖGKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2016 als unbegründet ab und führte aus, dass der Betretene römisch 40 , bei der am 29.02.2016 erfolgten Schwerverkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Traisen in römisch 40 arbeitend angetroffen worden sei, ohne davor zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Der Betretene habe ein Schaublatt und seine Fahrerkarte vorgelegt, aus der hervor ging, dass er am 20.02.2016, am 26.02.2016 und am 27.02.2016 sowie am Kontrolltag gefahren sei. Dies sei auch von der Firmenchefin, der Mutter des Betretenen, bestätigt worden. Die Anmeldung sei nachträglich durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 per ELDA (Protokollnummer römisch 40 ) an die Kasse übermittelt worden.

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach XXXX lediglich im Rahmen der familienhaften Mitarbeit seinem Vater geholfen habe erscheine nicht glaubwürdig und sei als reine Schutzbehauptung anzusehen, um die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen zu verschleiern. XXXX sei mit 08.03.2016 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer des Beschwerdeführers angemeldet worden. Somit sei nicht ersichtlich, warum die erbrachten Tätigkeiten zwischen 20.02.2016 und 29.02.2016 im Rahmen der familienhaften Mitarbeit erbracht worden seien sollen und dieselbe Tätigkeit dann ab 08.03.2016 im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sei.Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach römisch 40 lediglich im Rahmen der familienhaften Mitarbeit seinem Vater geholfen habe erscheine nicht glaubwürdig und sei als reine Schutzbehauptung anzusehen, um die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen zu verschleiern. römisch 40 sei mit 08.03.2016 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer des Beschwerdeführers angemeldet worden. Somit sei nicht ersichtlich, warum die erbrachten Tätigkeiten zwischen 20.02.2016 und 29.02.2016 im Rahmen der familienhaften Mitarbeit erbracht worden seien sollen und dieselbe Tätigkeit dann ab 08.03.2016 im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sei.

Von einer familienhafte Mitarbeit könne somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die genannte Person zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden.

5. Mit Schreiben vom 22.07.2016 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag.

6. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 09.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Der Verwaltungsakt umfasste folgende relevante Dokumente:

Strafantrag vom 15.03.2016, Polizeibericht von Gl FISCHER vom 04.03.2016, Beschwerde vom 31.05.2016, eingelangt am 07.06.2016, sowie Beschwerde vom 02.06.2016 (durch die rechtsfreundliche Vertretung) und dem Bescheid vom 19.05.2016 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 29.02.2016 wurde XXXX einer Schwerverkehrskontrolle um 14:00 in XXXX, Straßenkilometer XXXX, unterzogen. Der Betretene war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem LKW (Kennzeichen:XXXX) der Firma XXXX unterwegs. Im Zuge der Kontrolle legte er ein Schaublatt und seine Fahrerkarte vor, aus welcher hervorgeht, dass er bereits am 20.02.2016, am 26.02.2016 sowie am 27.02.2016 gefahren ist. Diese Angaben wurden auch von seiner Mutter, der Firmenchefin, bestätigt.Am 29.02.2016 wurde römisch 40 einer Schwerverkehrskontrolle um 14:00 in römisch 40 , Straßenkilometer römisch 40 , unterzogen. Der Betretene war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem LKW (Kennzeichen:XXXX) der Firma römisch 40 unterwegs. Im Zuge der Kontrolle legte er ein Schaublatt und seine Fahrerkarte vor, aus welcher hervorgeht, dass er bereits am 20.02.2016, am 26.02.2016 sowie am 27.02.2016 gefahren ist. Diese Angaben wurden auch von seiner Mutter, der Firmenchefin, bestätigt.

XXXX ist der Sohn des Beschwerdeführers.römisch 40 ist der Sohn des Beschwerdeführers.

Zum Zeitpunkt der Betretung war XXXX nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung, mit einem Monatslohn in Höhe von € 415, wurde nachträglich durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 per ELDA (Protokollnummer XXXX) an die Kasse übermittelt.Zum Zeitpunkt der Betretung war römisch 40 nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung, mit einem Monatslohn in Höhe von € 415, wurde nachträglich durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 per ELDA (Protokollnummer römisch 40 ) an die Kasse übermittelt.

Der Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer im Rahmen seines Betriebs tätig. Entgeltlichkeit war – spätestens ab 08.03.2016 - vereinbart. Das verwendete Betriebsmittel wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. XXXX war an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden.Der Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer im Rahmen seines Betriebs tätig. Entgeltlichkeit war – spätestens ab 08.03.2016 - vereinbart. Das verwendete Betriebsmittel wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. römisch 40 war an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden.

Eine familienhafte Mitarbeit liegt nicht vor.

Es erfolgte keine Anmeldung vor Arbeitsantritt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unstrittig, dass die genannte Person im Zeitpunkt der Schwerverkehrskontrolle (29.02.2016) durch die Polizeiinspektion Traisen in XXXX, Straßenkilometer XXXX, arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.Es ist unstrittig, dass die genannte Person im Zeitpunkt der Schwerverkehrskontrolle (29.02.2016) durch die Polizeiinspektion Traisen in römisch 40 , Straßenkilometer römisch 40 , arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Der Beschwerdeführer und der Betretene gaben gleichlautend an, dass XXXX auch an drei weiteren Tagen (20.02.2016, 26.02.3016 und 27.02.2016) mit einem Firmen LKW unterwegs gewesen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dieser Tätigkeit von XXXX um familienhafte Mitarbeit gehandelt und er seinem Vater lediglich geholfen habe, ist insofern die Glaubwürdigkeit abzusprechen, als XXXX mit 08.03.2016 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer des Beschwerdeführers mit einem Monatslohn in Höhe von € 415 angemeldet wurde. Da es sich im Zeitraum von 20.02.2016 bis 29.02.2016 und ab 08.03.2016 um dieselbe Tätigkeit handelt ist es nicht ersichtlich, warum es sich bei jener Tätigkeit im Februar um familienhafte Mitarbeit gehandelt haben soll, diese aber ab 08.03.2016 im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sei.Der Beschwerdeführer und der Betretene gaben gleichlautend an, dass römisch 40 auch an drei weiteren Tagen (20.02.2016, 26.02.3016 und 27.02.2016) mit einem Firmen LKW unterwegs gewesen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dieser Tätigkeit von römisch 40 um familienhafte Mitarbeit gehandelt und er seinem Vater lediglich geholfen habe, ist insofern die Glaubwürdigkeit abzusprechen, als römisch 40 mit 08.03.2016 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer des Beschwerdeführers mit einem Monatslohn in Höhe von € 415 angemeldet wurde. Da es sich im Zeitraum von 20.02.2016 bis 29.02.2016 und ab 08.03.2016 um dieselbe Tätigkeit handelt ist es nicht ersichtlich, warum es sich bei jener Tätigkeit im Februar um familienhafte Mitarbeit gehandelt haben soll, diese aber ab 08.03.2016 im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sei.

Insgesamt ist nicht von einer familienhaften Mitarbeit auszugehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers wird daher als unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung gesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Fallbezogen folgt daher:

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Betretene am 20.02.2016, am 26.02.2016, am 27.02.2016 sowie am 29.02.2016, dem Zeitpunkt der Kontrolle, mit dem LKW für den Beschwerdeführer als Dienstgeber tätig gewesen ist und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solch eine einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Betretene am 20.02.2016, am 26.02.2016, am 27.02.2016 sowie am 29.02.2016, dem Zeitpunkt der Kontrolle, mit dem LKW für den Beschwerdeführer als Dienstgeber tätig gewesen ist und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solch eine einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht wird. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt somit die rechtliche Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX: Bei der durchgeführten Tätigkeit (LKW Fahrten) handelt es sich demnach gerade um solch eine Hilfstätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht worden ist. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügte, sondern diese vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Dass sich die Arbeitserbringung von XXXX im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers orientierte, manifestiert sich darin, als er aufgrund der Fahrten mit dem LKW an gewisse örtliche und zeitliche Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden war.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt somit die rechtliche Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX: Bei der durchgeführten Tätigkeit (LKW Fahrten) handelt es sich demnach gerade um solch eine Hilfstätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht worden ist. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal römisch 40 weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügte, sondern diese vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Dass sich die Arbeitserbringung von römisch 40 im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers orientierte, manifestiert sich darin, als er aufgrund der Fahrten mit dem LKW an gewisse örtliche und zeitliche Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden war.

Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von XXXX nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von römisch 40 nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers XXXX vorlag.Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers römisch 40 vorlag.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Eine Person ist somit schon dann "gegen Entgelt" beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt auch tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht (VwGH 22.12.1983, 08/0150/80). Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt (vgl. dazu Krejci § 1152 Rz, 9). Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen nämlich ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB).Eine Person ist somit schon dann "gegen Entgelt" beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt auch tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht (VwGH 22.12.1983, 08/0150/80). Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt vergleiche dazu Krejci Paragraph 1152, Rz, 9). Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen nämlich ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Fall eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist wie folgt auszuführen:

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Es gibt bei Geschwistern keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Es ist daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen - von einem Dienstverhältnis auszugehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein. (vgl. "Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben" von Sozialversicherungsträgern, WKÖ, Sozialministerium und BMF)Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Es gibt bei Geschwistern keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Es ist daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen - von einem Dienstverhältnis auszugehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein. vergleiche "Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben" von Sozialversicherungsträgern, WKÖ, Sozialministerium und BMF)

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass XXXX ab 08.03.2016 mit einem Monatslohn von € 415,- zur Pflichtversicherung gemeldet wurde. Die Entgeltlichkeit ergibt sich aus der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 08.03.2016, in der ein Monatslohn €Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass römisch 40 ab 08.03.2016 mit einem Monatslohn von € 415,- zur Pflichtversicherung gemeldet wurde. Die Entgeltlichkeit ergibt sich aus der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 08.03.2016, in der ein Monatslohn €

415,-- angegeben wurde. Dies führt zu der Annahme, dass auch bereits für die Beschäftigung vor dem 08.03.2016 Entgelt geflossen ist, da es sich ja um dieselbe Tätigkeit des Betretenen handelt. Dem Vorbringen, dass es sich um eine unentgeltliche Leistung von Familienangehörigen gehandelt hat, kann somit nicht beigetreten werden: Unentgeltlichkeit liegt nicht vor und ist von einer seit mehreren Jahren bestehenden, regelmäßigen Tätigkeit auszugehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers kann folglich zu keinem Erfolg führen, da auch Familienmitglieder dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn sie die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausüben und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch haben (VwGH 15.03.1974, 1479/73, VwSlg 8576 A/1974; 17.12.1987, 87/08/0245; VwSlg 1215/74, 1479/73, 0538/73, 2010/08/0183).

Soferne sich der Beschwerdeführer – wie ausgeführt- auf das "Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben" von Sozialversicherungsträgern, WKÖ, Sozialministerium und BMF stützen möchte, wird weiters ausgeführt, dass auch dies ins Leere geht:

Gemäß diesem Merkblatt ist für das Vorliegens einer familiären Mitarbeit nicht nur Unentgeltlichkeit vorausgesetzt, sondern auch Kurzfristigkeit der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall ist dies auch nicht gegeben. Nach eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Betretene an mehreren Tagen, nämlich den festgestellten Tagen (20.02.2016, am 26.02.2016 sowie am 27.02.2016 und am 29.02.2016) für den Beschwerdeführer gearbeitet. Von einer kurzfristigen Tätigkeit kann hier folglich auch nicht mehr gesprochen werden.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zum Beschwerdeführer – jedenfalls in der Zeit von 20.02.2016 bis 29.02.2016 - auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 zum Beschwerdeführer – jedenfalls in der Zeit von 20.02.2016 bis 29.02.2016 - auszugehen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Zwar handelt es sich bei gegenständlichem Meldeverstoß um den ersten derartigen Meldeverstoß und wurden nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet, jedoch müssen die oben genannten Voraussetzungen für eine Herabsetzung kumulativ vorliegen. Die Meldung zur Pflichtversicherung von XXXX wurde zwar mit 08.03.2016 nachgeholt, jedoch wurde bis dato keine vollständige Meldung zur Pflichtversicherung ab 20.02.2016 veranlasst. Somit kann nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden. Eine Herabsetzung war daher nicht möglich, weswegen der Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,- vorgeschrieben wurde. Das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Zwar handelt es sich bei gegenständlichem Meldeverstoß um den ersten derartigen Meldeverstoß und wurden nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet, jedoch müssen die oben genannten Voraussetzungen für eine Herabsetzung kumulativ vorliegen. Die Meldung zur Pflichtversicherung von römisch 40 wurde zwar mit 08.03.2016 nachgeholt, jedoch wurde bis dato keine vollständige Meldung zur Pflichtversicherung ab 20.02.2016 veranlasst. Somit kann nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden. Eine Herabsetzung war daher nicht möglich, weswegen der Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,- vorgeschrieben wurde. Das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der NÖGKK ausreichend ermittelt wurde. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Familienangehöriger,
Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2132186.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten