Entscheidungsdatum
08.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L521 2166286-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 09.05.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 09.05.2017,
Zl. 4 Jv 12/17i, betreffend Pauschalkosten, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer erstattete mit schriftlicher Eingabe vom 11.07.2016 Anzeige gegen einen in 4020 Linz niedergelassenen Rechtsanwalt wegen § 146 StGB. Nach Einstellung des Strafverfahrens seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Linz am 22.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.08.2016 die Fortsetzung des Strafverfahrens.1. Der Beschwerdeführer erstattete mit schriftlicher Eingabe vom 11.07.2016 Anzeige gegen einen in 4020 Linz niedergelassenen Rechtsanwalt wegen Paragraph 146, StGB. Nach Einstellung des Strafverfahrens seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Linz am 22.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.08.2016 die Fortsetzung des Strafverfahrens.
Das Landesgericht Linz wies den Fortsetzungsantrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.10.2016, XXXX , zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalkosten im Betrag von EUR 90,00 gemäß § 196 Abs. 2 StPO. Ein nachfolgender Antrag des Beschwerdeführers auf Erklärung der Pauschalkosten als uneinbringlich blieb erfolglos.Das Landesgericht Linz wies den Fortsetzungsantrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.10.2016, römisch 40 , zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalkosten im Betrag von EUR 90,00 gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO. Ein nachfolgender Antrag des Beschwerdeführers auf Erklärung der Pauschalkosten als uneinbringlich blieb erfolglos.
2. Nach Leistung einer Teilzahlung von EUR 58,00 wurde der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.01.2017 zur Zahlung von (restlichen) Pauschalkosten in Höhe von EUR 32,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 40,00, verhalten.2. Nach Leistung einer Teilzahlung von EUR 58,00 wurde der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.01.2017 zur Zahlung von (restlichen) Pauschalkosten in Höhe von EUR 32,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 40,00, verhalten.
3. Infolge einer fristgerecht erhobenen Vorstellung – in welcher nebst weiteren Ausführungen mittels Verweis auf eine vorangehende Eingabe seitens des Beschwerdeführers auch die Zahlung von EUR 100,00 aus dem Titel des Schadenersatzes begeht wird – erließ der Präsident des Landesgerichts Linz den angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017, womit der Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung von restlichen Pauschalkosten und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 40,00 verpflichtet und das als Kostenersatzantrag gedeutete Schadenersatzbegehren zurückgewiesen wurde. Begründend wird unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zur Zahlung von Pauschalkosten verpflichtet worden sei und in der Folge nur eine Teilzahlung geleistet habe. Das Begehren auf Kostenersatz erweise sich in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage in den im Justizverwaltungsverfahren anzuwendenden Vorschriften als unzulässig.
4. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche im Wesentlichen Unmutsäußerungen über Rechtsanwälte und Gerichtspersonen umfasst und mit dem Begehren schließt, den Beschwerdeführer bei der Wiedererlangung eines "Kulanzbetrages" zu unterstützen.
Am 07.06.2017 leistete der Beschwerdeführer eine Zahlung von EUR 40,00 unter Angebe der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides auf das in diesem angegebene Bankkonto. Infolge einer Aufforderung der Justizverwaltungsbehörde teilte der Beschwerdeführer diesbezüglich mit, ungeachtet der Zahlung die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu begehren.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 02.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
6. Am 06.09.2017 übermittelte der Präsident des Landesgerichts Linz über vorangehendes Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes den Akt Jv 1599/15i-33, welcher einen Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, und erstattete hiezu eine den Akteninhalt erläuternde Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer XXXX wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11.10.2016, XXXX , zur Zahlung von Pauschalkosten gemäß § 196 Abs. 2 StPO im Betrag von EUR 90,00 verpflichtet.1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11.10.2016, römisch 40 , zur Zahlung von Pauschalkosten gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO im Betrag von EUR 90,00 verpflichtet.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erklärung der Pauschalkosten als uneinbringlich wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.12.2016, XXXX , abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erklärung der Pauschalkosten als uneinbringlich wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.12.2016, römisch 40 , abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 17.01.2017 eine Teilzahlung von EUR 58,00 geleistet, wobei auf dem Einzahlungsbeleg die Wortfolge "abzügl. FN 88345n, 23 Fr 988/16B32,--" aufscheint.
3. Infolge einer fristgerecht erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Linz den angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017, Zl. 4 Jv 12/17i, womit der Beschwerdeführer zur Zahlung von restlichen Pauschalkosten und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 40,00 verpflichtet und das als Kostenersatzantrag gedeutete Schadenersatzbegehren zurückgewiesen wurde.
4. Am 07.06.2017 brachte der Beschwerdeführer weitere EUR 40,00 zur Einzahlung.
5. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 bzw. 04.08.2015 auf Rückzahlung von EUR 32,00 (welche für ein Einbringung eines Rekurses des Beschwerdeführers vom 16.12.2014 mit Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 zur Zahlung vorgeschrieben und seitens des Beschwerdeführers am 05.01.2016 entrichtet wurden) wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, Jv 1599/15i-33-9, rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages vom 31.01.2017 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2017 keinen Anspruch gegenüber dem Bund auf Rückzahlung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren oder sonst in § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz genannten Gebühren und Kosten im Betrag von EUR 32,00.5. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 bzw. 04.08.2015 auf Rückzahlung von EUR 32,00 (welche für ein Einbringung eines Rekurses des Beschwerdeführers vom 16.12.2014 mit Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 zur Zahlung vorgeschrieben und seitens des Beschwerdeführers am 05.01.2016 entrichtet wurden) wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, Jv 1599/15i-33-9, rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages vom 31.01.2017 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2017 keinen Anspruch gegenüber dem Bund auf Rückzahlung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren oder sonst in Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz genannten Gebühren und Kosten im Betrag von EUR 32,00.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den darin enthaltenen Aktenteilen des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichts Linz, ferner wurde in den Akt des Präsidenten des Landesgerichts Linz Jv 1599/15i-33 Einsicht genommen, welcher einen Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den darin enthaltenen Aktenteilen des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Landesgerichts Linz, ferner wurde in den Akt des Präsidenten des Landesgerichts Linz Jv 1599/15i-33 Einsicht genommen, welcher einen Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat.
Insbesondere relevant sind die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 11.10.2016 und vom 21.12.2016 (ON 1 und 3 des Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens), ferner die gegen den Zahlungsauftrag vom 31.01.2017 erhobene Vorstellung vom 10.02.2017 und der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 09.05.2017.
2.2. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages vom 31.01.2017 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2017 ein Anspruch gegenüber dem Bund auf Rückzahlung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Betrag von EUR 32,00 zugekommen ist, gründet sich auf den Inhalt des Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 1599/15i-33 und insbesondere den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, Jv 1599/15i-33-9, welcher dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und der in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit der Beschwerdeführer auf das ihm ebenfalls zugegangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2016, W101 2127782-1/2E, verweist, kann aus diesem kein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund auf Rückzahlung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder sonst in § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz genannten Gebühren und Kosten entnommen werden. Zwar wurde der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 05.01.2016, Jv 1460/15y-33, aufgehoben, dies allerdings ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Erwägungen. Im in diesem Verfahren ergangenen (Ersatz-)Bescheid der Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer (nur) zur Zahlung von Gerichtsgebühren und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 57,00 verhalten. Ein Abspruch über die Rückzahlung von Beträgen an den Beschwerdeführer kann der Erledigung nicht entnommen werden. Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet, dass der Bund aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der Justizverwaltungsbehörden zur Rückzahlung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren oder sonst in § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz genannten Gebühren oder Kosten an ihn verpflichtet wäre.Soweit der Beschwerdeführer auf das ihm ebenfalls zugegangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2016, W101 2127782-1/2E, verweist, kann aus diesem kein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund auf Rückzahlung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder sonst in Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz genannten Gebühren und Kosten entnommen werden. Zwar wurde der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 05.01.2016, Jv 1460/15y-33, aufgehoben, dies allerdings ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Erwägungen. Im in diesem Verfahren ergangenen (Ersatz-)Bescheid der Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer (nur) zur Zahlung von Gerichtsgebühren und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 57,00 verhalten. Ein Abspruch über die Rückzahlung von Beträgen an den Beschwerdeführer kann der Erledigung nicht entnommen werden. Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet, dass der Bund aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der Justizverwaltungsbehörden zur Rückzahlung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren oder sonst in Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz genannten Gebühren oder Kosten an ihn verpflichtet wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Z. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg die Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens einzubringen.3.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg die Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens einzubringen.
§ 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 196 Abs. 2 erster und zweiter Satz Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 117/2017, hat das Gericht Anträge auf Fortführung, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster und zweiter Satz Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, hat das Gericht Anträge auf Fortführung, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).
Die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen (VwGH 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130).
3.3. Ausgehend von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11.10.2016, XXXX , zur Zahlung von Pauschalkosten gemäß § 196 Abs. 2 StPO im Betrag von EUR 90,00 verpflichtet. Ein Antrag, diese Pauschalkosten als uneinbringlich zu erklären, blieb erfolglos. Da der Beschwerdeführer in der Folge nur eine Teilzahlung von EUR 58,00 leistete, war die Justizverwaltungsbehörde berechtigt und verpflichtet, den offenen Betrag nach den Bestimmungen des GEG einzubringen und hiezu zunächst einen Zahlungsauftrag zu erlassen und den Beschwerdeführer zur Zahlung von (restlichen) Pauschalkosten in Höhe von EUR 32,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 zu verhalten. Der infolge der erhobenen Vorstellung erlassene angefochtene Bescheid erweist sich demgemäß ebenfalls als rechtsrichtig (wobei lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer letztlich auch am 07.06.2017 weitere EUR 40,00 zur Einzahlung brachte und damit die festgestellte Forderung tilgte).Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11.10.2016, römisch 40 , zur Zahlung von Pauschalkosten gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO im Betrag von EUR 90,00 verpflichtet. Ein Antrag, diese Pauschalkosten als uneinbringlich zu erklären, blieb erfolglos. Da der Beschwerdeführer in der Folge nur eine Teilzahlung von EUR 58,00 leistete, war die Justizverwaltungsbehörde berechtigt und verpflichtet, den offenen Betrag nach den Bestimmungen des GEG einzubringen und hiezu zunächst einen Zahlungsauftrag zu erlassen und den Beschwerdeführer zur Zahlung von (restlichen) Pauschalkosten in Höhe von EUR 32,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 zu verhalten. Der infolge der erhobenen Vorstellung erlassene angefochtene Bescheid erweist sich demgemäß ebenfalls als rechtsrichtig (wobei lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer letztlich auch am 07.06.2017 weitere EUR 40,00 zur Einzahlung brachte und damit die festgestellte Forderung tilgte).
Soweit der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben und der Rechtsmittelschrift nebst Unmutsäußerungen über Rechtsanwälte und Gerichtspersonen insbesondere die Unrichtigkeit von Entscheidungen des Landesgerichts Linz in einer von ihm angestrengten Firmenbuchangelegenheit vorbringt, führt dies die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolgt, weil die Justizverwaltungsorgane – wie vorstehend bereits erwähnt – an den mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11.10.2016, XXXX , rechtskräftig bestimmten Pauschalkostenbeitrag gebunden sind und ausweislich des § 6b Abs. 4 GEG und der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden dürfen. Die behauptete Unrichtigkeit von Entscheidungen – hier des Firmenbuchgerichts – ist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg und nicht im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren geltend zu machen.Soweit der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben und der Rechtsmittelschrift nebst Unmutsäußerungen über Rechtsanwälte und Gerichtspersonen insbesondere die Unrichtigkeit von Entscheidungen des Landesgerichts Linz in einer von ihm angestrengten Firmenbuchangelegenheit vorbringt, führt dies die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolgt, weil die Justizverwaltungsorgane – wie vorstehend bereits erwähnt – an den mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11.10.2016, römisch 40 , rechtskräftig bestimmten Pauschalkostenbeitrag gebunden sind und ausweislich des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden dürfen. Die behauptete Unrichtigkeit von Entscheidungen – hier des Firmenbuchgerichts – ist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg und nicht im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren geltend zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend darauf hin, dass – wenngleich in der Beschwerde derartiges nicht substantiiert vorgebracht wurde – das vom Beschwerdeführer im Wege eines Vermerks auf dem Einzahlungsschein sowie in einer Eingabe vom 24.01.2017 behauptete Bestehen einer aufrechenbaren Forderung seinerseits von EUR 32,00 gegen den Bund geprüft wurde. Der diesbezügliche Antrag wurde indes mit rechtskräftigem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, Jv 1599/15i-33-9, abgewiesen.
Abgesehen davon konnte keine aufrechenbare Forderung des Beschwerdeführers gegen den Bund festgestellt werden und wurde derartiges auch nicht vorgebracht, sodass eine teilweise Entrichtung der Pauschalkosten im Wege der Kompensation (vgl. hiezu VwGH 29.06.2006, Zl. 2006/16/0020) nicht stattgefunden hat. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt insoweit auch nicht vor.Abgesehen davon konnte keine aufrechenbare Forderung des Beschwerdeführers gegen den Bund festgestellt werden und wurde derartiges auch nicht vorgebracht, sodass eine teilweise Entrichtung der Pauschalkosten im Wege der Kompensation vergleiche hiezu VwGH 29.06.2006, Zl. 2006/16/0020) nicht stattgefunden hat. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt insoweit auch nicht vor.
3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 196 Abs. 2 StPO iVm §§ 1 und 6a GEG als unbegründet abzuweisen ist.3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen eins und 6 a GEG als unbegründet abzuweisen ist.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflichtig bei Einbringung einer Klage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflichtig bei Einbringung einer Klage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufrechnungseinrede, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2166286.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017