TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/29 2006/16/0020

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §1438;
BAO §211;
GGG 1984;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21. September 2005, Zl. Jv 1709-33a/05 (BA 104/05), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer mit Schriftsatz vom 2. September 1998 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Amtshaftungs- und Schadenersatzklage beantragte die Beschwerdeführerin als klagende Partei von den beklagten Parteien, Republik Österreich und Dr. G, die Zahlung von S 1. Mio. zuzüglich 4 % Zinsen seit 8. Jänner 1993. Dieses Verfahren wurde an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übertragen.

Mit dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Schriftsatz vom 17. Mai 2004 dehnte die Beschwerdeführerin die Klagsforderung gegenüber dem Bund auf EUR 3,458.925,80 aus.

Mit Zahlungsaufforderung vom 11. Jänner 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von EUR 41.664,-- zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2005 erklärte die Beschwerdeführerin die Aufrechnung mit der Forderung gegen den Bund in der Höhe von EUR 3,458.925,80 gegen die Forderung des Bundes auf Bezahlung von Gebühren in der Höhe von EUR 41.664,--. Die Forderung der Beschwerdeführerin erlösche daher im Umfang der Aufrechnung und bleibe im Umfang von EUR 3,392.478,70 bestehen.

Mit Zahlungsauftrag vom 24. Jänner 2005 schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der Höhe von EUR 42.917,80 samt Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag teilweise Folge und berichtigte den Zahlungsauftrag auf EUR 41.935,32. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Ansicht, auf das Vorbringen der Kompensation sei nicht einzugehen, weil ein derartiger Antrag nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Einbringung bereits bezahlter Gerichtsgebühren durch Zahlungsauftrag verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, weil die Forderung des Bundes auf Bezahlung von Gerichtsgebühren durch Aufrechnung mit der Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Bund bereits erloschen sei, hätte kein Zahlungsauftrag erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte daher dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2005 Folge geben und den Zahlungsauftrag vom 24. Jänner 2005 aufheben müssen.

Gerichtsgebühren können auch durch Kompensation entrichtet werden (vgl. die zu den Abgaben in Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar3, Rz 16 zu § 211 BAO angeführte Rechtsprechung).

Eine Kompensation im Sinne des § 1438 ff ABGB setzt u. a. voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0309, und vom 23. März 1998, Zl. 87/07/0030).

Im Beschwerdefall begehrte die Beschwerdeführerin die Aufrechnung der fällig gewordenen im Verwaltungsverfahren zu erhebenden Gerichtsgebühren mit einer im gerichtlichen Verfahren mit Klage geltend gemachten Forderung. Es sind im Beschwerdefall für die Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen, sodass schon aus diesem Grund die erklärte Kompensation nicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühren führen konnte. Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren hatte daher mit Zahlungsauftrag zu erfolgen.

Mit ihrem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten waren im Rahmen des gestellten Begehrens gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 zuzusprechen.

Wien, am 29. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160020.X00

Im RIS seit

24.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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