TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/13 W208 2166459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Entscheidungsdatum

13.09.2017

Norm

ADV §3 Abs1
ADV §3 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs2
HDG 2014 §57
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2166459-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Walter XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid (Disziplinarerkenntnis) des Militärkommandanten von NIEDERÖSTERREICH vom 27.06.2017, GZ P765538/5-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2017 (3) nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Walter römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid (Disziplinarerkenntnis) des Militärkommandanten von NIEDERÖSTERREICH vom 27.06.2017, GZ P765538/5-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2017 (3) nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Wehrpflichtiger der Reserve im Österreichischen Bundesheer (ÖBH) und führt den Dienstgrad Korporal.

2. Am 16.03.2017 wurde dem Disziplinarvorgesetzten, dem Militärkommandanten (in der Folge: belangte Behörde), ein rechtskräftigem Strafurteil des zuständigen Landesgerichtes vom 17.08.2016 (XXXX) vorgelegt, wonach der BF wegen gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) und Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe iHv 180 Tagessätzen zu je € 10,-- sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.2. Am 16.03.2017 wurde dem Disziplinarvorgesetzten, dem Militärkommandanten (in der Folge: belangte Behörde), ein rechtskräftigem Strafurteil des zuständigen Landesgerichtes vom 17.08.2016 (römisch 40 ) vorgelegt, wonach der BF wegen gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB), Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB) und Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Geldstrafe iHv 180 Tagessätzen zu je € 10,-- sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.

Nach den Feststellungen des Strafgerichtes hatte der BF am 29.11.2015 seine damalige mit ihm im Auto mitfahrende Lebensgefährtin bedroht sie "in den Tod zu fahren und sie im Stausee zu versenken". Er hatte sie durch Schläge, unkontrolliertes Abbremsen – wodurch sie an die Windschutzscheibe geschleudert wurde – und mehrfaches zu Boden werfen am Körper verletzt und ihre Jacke beschädigt. Er hatte die Taten vorsätzlich begangen, weil ihm missfallen hat, dass sie bei einer Geburtstagsfeier seines Bruders mit seinem ehemaligen Schulkollegen innig getanzt hatte und er sich dadurch vor seiner Familie bloßgestellt fühlte.

3. Die belangte Behörde leitete daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2017 ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) gegen den BF wegen Verdacht der Begehung einer Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 2 Z 4 HDG ein und forderte ihn zur Stellungnahme auf.3. Die belangte Behörde leitete daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2017 ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) gegen den BF wegen Verdacht der Begehung einer Pflichtverletzung gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, HDG ein und forderte ihn zur Stellungnahme auf.

4. Mit Schreiben vom 08.05.2017 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Stellungnahme ein, in der er auf die persönlichen Hintergründe der Tat einging. Er bereue die Tat, sein außerdienstliches Verhalten habe aber keine Rückwirkungen auf die Wertschätzung der Miliz des ÖBH in der Öffentlichkeit, der geordnete Dienstbetrieb sei nicht gefährdet. Eine Ermahnung würde ausreichen um künftiges Fehlverhalten in Zukunft hinanzuhalten, er ersuche von einer disziplinären Bestrafung abzusehen.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) vom 27.06.2017 wurde über den BF unter Zugrundelegung der oa. Verurteilung des Strafgerichtes gem. § 2 Abs. 2 Z 4 HDG iVm § 57 HDG die Disziplinarstrafe der "Degradierung zum Rekruten" verhängt.5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) vom 27.06.2017 wurde über den BF unter Zugrundelegung der oa. Verurteilung des Strafgerichtes gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, HDG in Verbindung mit Paragraph 57, HDG die Disziplinarstrafe der "Degradierung zum Rekruten" verhängt.

Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass der BF mit seinem gerichtlich bestraften Verhalten auch vorsätzlich eine schwere Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 2 Z 4 HDG begangen habe, die das Ansehen des ÖBH in der Öffentlichkeit massiv zu schädigen vermöge. Einem ehemaligen Kadersoldaten der Miliz im Chargenrang habe bewusst sein müssen, welche Auswirkungen seine Verfehlungen für das ganze Organisationselement habe. Art und Schwere der Pflichtverletzung seien als erschwerend anzusehen, mildernd sei der bisher ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis zu werten. Die Strafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig, um ihn selbst und andere Soldaten vor gleichen oder ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten, weshalb eine Ermahnung nicht ausreiche.Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass der BF mit seinem gerichtlich bestraften Verhalten auch vorsätzlich eine schwere Pflichtverletzung gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, HDG begangen habe, die das Ansehen des ÖBH in der Öffentlichkeit massiv zu schädigen vermöge. Einem ehemaligen Kadersoldaten der Miliz im Chargenrang habe bewusst sein müssen, welche Auswirkungen seine Verfehlungen für das ganze Organisationselement habe. Art und Schwere der Pflichtverletzung seien als erschwerend anzusehen, mildernd sei der bisher ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis zu werten. Die Strafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig, um ihn selbst und andere Soldaten vor gleichen oder ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten, weshalb eine Ermahnung nicht ausreiche.

6. Gegen dieses am 29.06.2017 zugestellte Disziplinarerkenntnis brachte der BF am 26.07.2017 Beschwerde ein, beantragte die ersatzlose Aufhebung, in eventu die Einstellung nach einer Ermahnung, in eventu die Disziplinarstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung.

7. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt – ohne, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde – dem BVwG zur Entscheidung vor.

8. Das BVwG führte am 11.09.2017 eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschuldigten (BF)

Beim XXXX geborenen BF handelt es sich um einen selbstständigen Malermeister, der noch bis zum Ablauf seines 50. Lebensjahres Wehrpflichtiger der Reserve (Dienstgrad: Korporal) ist und 1998 vom Miliz- in den Reservestand versetzt wurde. Davor war er als Gruppenkommandant und Gruppenkommandantenstellvertreter bei einer Wachsperrkompanie eingesetzt, wo er Verantwortung für in der Regel acht Soldaten trug, die seiner Befehlsgewalt unterstanden.Beim römisch 40 geborenen BF handelt es sich um einen selbstständigen Malermeister, der noch bis zum Ablauf seines 50. Lebensjahres Wehrpflichtiger der Reserve (Dienstgrad: Korporal) ist und 1998 vom Miliz- in den Reservestand versetzt wurde. Davor war er als Gruppenkommandant und Gruppenkommandantenstellvertreter bei einer Wachsperrkompanie eingesetzt, wo er Verantwortung für in der Regel acht Soldaten trug, die seiner Befehlsgewalt unterstanden.

Im Rahmen seines Grundwehrdienstes war er im Grenzsicherungseinsatz an der österr. Staatsgrenze eingesetzt und erhielt anlässlich dieses Einsatzes zwei Dank- und Anerkennungsurkunden. Ebenso wurde im anlässlich seines Ausscheidens aus dem Milizstand "Dank und Anerkennung" vom damaligen Militärkommandanten ausgesprochen.

Er hat mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Vorstrafe wegen gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) und Sachbeschädigung (§ 125 StGB) keine sonstigen strafrechtlichen oder disziplinären Vorstrafen.Er hat mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Vorstrafe wegen gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB), Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB) und Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) keine sonstigen strafrechtlichen oder disziplinären Vorstrafen.

1.2. Zum Sachverhalt

Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung befand sich der BF im Reservestand und war daher weder uniformiert noch fanden die im Punkt I.1. angeführten Straftaten im Dienst statt.Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung befand sich der BF im Reservestand und war daher weder uniformiert noch fanden die im Punkt römisch eins.1. angeführten Straftaten im Dienst statt.

Er hat die Gewaltdelikte gegen den Körper seine damaligen Lebensgefährtin und die Sachbeschädigung an deren Jacke zumindest bedingt vorsätzlich bei seinen gewalttätigen Übergriffen begangen, weil er sich von ihr provoziert und vor seiner Familie bloßgestellt gefühlt hatte.

Eine Bloßstellung und Provokation von Soldaten in Übungs-, Ausbildungs- und Einsatzsituation kommt im militärischen Dienstbetrieb immer wieder vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den in den vorgelegten Akten enthaltenen Unterlagen sowie aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Strafgericht, dem Strafurteil, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen hinsichtlich der möglichen Provokationen sind gerichtsnotorisch und diversen im RIS abrufbaren einschlägigen Disziplinarerkenntnissen sowie den Jahresberichten der Parlamentarischen Bundesheerkommission (vgl. z.B. Jahresbericht der Parlamentarischen Bundesheerkommission 2015, III-272 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 03 Jahresbericht 2015, Seite 12, V.I.) zu entnehmen.Die Feststellungen hinsichtlich der möglichen Provokationen sind gerichtsnotorisch und diversen im RIS abrufbaren einschlägigen Disziplinarerkenntnissen sowie den Jahresberichten der Parlamentarischen Bundesheerkommission vergleiche z.B. Jahresbericht der Parlamentarischen Bundesheerkommission 2015, III-272 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Bericht - 03 Jahresbericht 2015, Seite 12, römisch fünf.I.) zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) sieht gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach Paragraph 72, Absatz 2, (Ziffer eins,), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Ziffer 2,), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Ziffer 3,), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Unterstreichungen durch BVwG)

§ 57 HDG lautet:Paragraph 57, HDG lautet:

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

§ 57. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.Paragraph 57, (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

§ 2 Abs. 2 Z 4 HDG lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, HDG lautet:

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen [ ]

----------

4.-einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

Die Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) sehen in § 3 Abs. 1 und Abs. 7 ADV für Soldaten folgende Verpflichtung vor:Die Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) sehen in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 7, ADV für Soldaten folgende Verpflichtung vor:

Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.Paragraph 3, (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

[ ]

Äußeres Verhalten

(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.

Wehrpflichtige des Reservestandes können in der Zeit in der sie keinen Präsenzdienst leisten nur wegen der in § 2 Abs. 2 HDG aufgezählten Verfehlungen disziplinär verfolgt werden.Wehrpflichtige des Reservestandes können in der Zeit in der sie keinen Präsenzdienst leisten nur wegen der in Paragraph 2, Absatz 2, HDG aufgezählten Verfehlungen disziplinär verfolgt werden.

Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden (§ 2 Abs. 4 HDG).Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden (Paragraph 2, Absatz 4, HDG).

Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (§ 2 Abs. 5 HDG).Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Paragraph 2, Absatz 5, HDG).

Gem. § 6 Abs. 1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände (Z 1) und im gegebenen Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Z 2).Gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände (Ziffer eins,) und im gegebenen Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Ziffer 2,).

Gem. § 5 Abs. 2 HDG ist die belangte Behörde an den Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. Dies gilt auch für die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand.Gem. Paragraph 5, Absatz 2, HDG ist die belangte Behörde an den Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. Dies gilt auch für die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Der BF ist nicht Soldat, sondern Wehrpflichtiger der Reserve. Für ihn kommt daher ausschließlich der Strafkatalog des 3. Abschnittes des HDG zum Tragen. Dieser Abschnitt enthält als einzige Bestimmung den § 57 HDG, die Degradierung.3.3.1. Der BF ist nicht Soldat, sondern Wehrpflichtiger der Reserve. Für ihn kommt daher ausschließlich der Strafkatalog des 3. Abschnittes des HDG zum Tragen. Dieser Abschnitt enthält als einzige Bestimmung den Paragraph 57, HDG, die Degradierung.

Soweit der BF anführt, es wäre mit einer "Ermahnung" das Auslangen zu finden, verkennt er, dass diese Strafart (Verweis gem. § 46 Z 1 oder § 51 Z 1 HDG) für Wehrpflichtiger der Reserve gesetzlich nicht vorgesehen ist.Soweit der BF anführt, es wäre mit einer "Ermahnung" das Auslangen zu finden, verkennt er, dass diese Strafart (Verweis gem. Paragraph 46, Ziffer eins, oder Paragraph 51, Ziffer eins, HDG) für Wehrpflichtiger der Reserve gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Eine "Belehrung oder Ermahnung" gem. § 2 Abs. 5 HDG ist keine disziplinäre Maßnahme (vgl. VwGH 21.10.1991, 91/12/0193) und kommt für einen Wehrpflichtigen der Reserve deshalb nicht in Frage, weil er keinen Vorgesetzten gemäß § 2 Z 5 ADV hat, an dessen Befehle er gebunden wäre. Im Bericht des Landesverteidigungsausschusses über die Regierungsvorlage des Heeresdisziplinargesetzes 1985 (665 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVI GP) wird zu § 2 Abs. 5 HDG festgestellt, dass die Befugnis zur Erteilung von Belehrungen und Ermahnungen allen Vorgesetzten im Sinne des § 2 Z 5 ADV eingeräumt ist. Als Vorgesetzter gelte, wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zustehe, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden seien (vgl. auch VwGH vom 22.07.1999, 98/12/0122 zur insofern gleich formulierten Bestimmung des § 109 Abs. 2 BDG:Eine "Belehrung oder Ermahnung" gem. Paragraph 2, Absatz 5, HDG ist keine disziplinäre Maßnahme vergleiche VwGH 21.10.1991, 91/12/0193) und kommt für einen Wehrpflichtigen der Reserve deshalb nicht in Frage, weil er keinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ADV hat, an dessen Befehle er gebunden wäre. Im Bericht des Landesverteidigungsausschusses über die Regierungsvorlage des Heeresdisziplinargesetzes 1985 (665 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch sechzehn Gesetzgebungsperiode wird zu Paragraph 2, Absatz 5, HDG festgestellt, dass die Befugnis zur Erteilung von Belehrungen und Ermahnungen allen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ADV eingeräumt ist. Als Vorgesetzter gelte, wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zustehe, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden seien vergleiche auch VwGH vom 22.07.1999, 98/12/0122 zur insofern gleich formulierten Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG:

"Eine Ermahnung iSd § 109 Abs. 2 BDG 1979 ist keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel [Hinweis E 14.12.1994, 94/12/0217, VwSlg 14184 A/1994; Hinweis EB E 17.1.1991, 90/09/0168])."Eine Ermahnung iSd Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 ist keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel [Hinweis E 14.12.1994, 94/12/0217, VwSlg 14184 A/1994; Hinweis EB E 17.1.1991, 90/09/0168]).

Anders gewendet, wenn es keinen Weisungsrecht bzw. keinen Vorgesetzten gibt, kann es auch keine (dienstrechtliche) Belehrung bzw. Ermahnung geben.

3.3.2. Wenn die belangte Behörde ausführt, gefährliche Drohungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen als Wehrpflichtiger des Reservestandes würden das Ansehen des Bundesheeres massiv schädigen, weil dies dem BF als ehemaligen Kadersoldaten der Miliz im Chargenrang bewusst sein hätte müssen, und die Art und Schwere der Tat lasse es nicht zu, den BF ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in seinem Dienstgrad zu belassen, dann ist diese Rechtsansicht aus folgenden Gründen vertretbar:

Der Gesetzgeber hat der Disziplinarbehörde mit § 2 Abs. 2 HDG aufgetragen Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes disziplinär zur Verantwortung zu ziehen und damit in ihre Privatsphäre einzugreifen, wenn bestimmte Tatbestände, die in den Ziffern 1 bis 4 leg. cit. beschrieben sind, vorliegen. Während die Ziffern 1 – 3 auf konkrete Pflichtverletzungen bzw. konkret umschriebene Handlungen verweisen, ist die Ziffer 4 als Auffangtatbestand konzipiert und verlangt ganz allgemein, dass 1.) ein Nachteil für den Dienst und damit 2.) für das Ansehen des Bundesheeres vorliegt. Im Unterschied zu den Ziffern 1 – 3 wird weiters explizit darauf hingewiesen, dass der Wehrpflichtige aufgrund seiner Handlungen/Unterlassungen 3.) nicht in seinem Dienstgrad belassen werden kann. Die Hervorstreichung des dritten Punktes ist insofern beachtlich, weil als einzige Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes ohnehin nur die Degradierung in Frage kommt und dies auch für die Ziffern 1 – 3 gilt. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, er würde eine bedeutungslose Regelung schaffen, ist dieser Punkt so auszulegen, dass der Nachteil für den Dienst sowie der damit verbundene Ansehensverlust unmittelbar mit dem höheren Dienstgrad des Beschuldigten einhergeht und nur durch eine Degradierung, wenn schon nicht verhindert so doch reduziert werden kann.Der Gesetzgeber hat der Disziplinarbehörde mit Paragraph 2, Absatz 2, HDG aufgetragen Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes disziplinär zur Verantwortung zu ziehen und damit in ihre Privatsphäre einzugreifen, wenn bestimmte Tatbestände, die in den Ziffern 1 bis 4 leg. cit. beschrieben sind, vorliegen. Während die Ziffern 1 – 3 auf konkrete Pflichtverletzungen bzw. konkret umschriebene Handlungen verweisen, ist die Ziffer 4 als Auffangtatbestand konzipiert und verlangt ganz allgemein, dass 1.) ein Nachteil für den Dienst und damit 2.) für das Ansehen des Bundesheeres vorliegt. Im Unterschied zu den Ziffern 1 – 3 wird weiters explizit darauf hingewiesen, dass der Wehrpflichtige aufgrund seiner Handlungen/Unterlassungen 3.) nicht in seinem Dienstgrad belassen werden kann. Die Hervorstreichung des dritten Punktes ist insofern beachtlich, weil als einzige Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes ohnehin nur die Degradierung in Frage kommt und dies auch für die Ziffern 1 – 3 gilt. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, er würde eine bedeutungslose Regelung schaffen, ist dieser Punkt so auszulegen, dass der Nachteil für den Dienst sowie der damit verbundene Ansehensverlust unmittelbar mit dem höheren Dienstgrad des Beschuldigten einhergeht und nur durch eine Degradierung, wenn schon nicht verhindert so doch reduziert werden kann.

Die Wortfolge "Ansehen des Bundesheeres" findet sich im § 41 Abs. 1 Wehrgesetz und in § 3 Abs. 1 Satz 2 ADV (Allgemeine Pflichten des Soldaten), wonach ein Soldat alles zu unterlassen hat, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. Durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 HDG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum HDG 1985 (369 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVI.GP) eine Strafbarkeit nur für Wehrpflichtige der Reserve geschaffen werden, die bereits einen höheren Dienstgrad erlangt haben und bei denen sich das militärische Bedürfnis ergibt, die dienstgradmäßige Stellung des Betreffenden zu verändern.Die Wortfolge "Ansehen des Bundesheeres" findet sich im Paragraph 41, Absatz eins, Wehrgesetz und in Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ADV (Allgemeine Pflichten des Soldaten), wonach ein Soldat alles zu unterlassen hat, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. Durch die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, HDG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum HDG 1985 (369 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode eine Strafbarkeit nur für Wehrpflichtige der Reserve geschaffen werden, die bereits einen höheren Dienstgrad erlangt haben und bei denen sich das militärische Bedürfnis ergibt, die dienstgradmäßige Stellung des Betreffenden zu verändern.

Dieser potentiell weite Anwendungsbereich wurde durch die Rsp des VwGH in der Folge präzisiert und eingeschränkt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.1996, 93/09/0070, festgestellt, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 2 ADV umschriebene Verhaltensweise (Beeinträchtigung des Ansehens des Bundesheeres) auch für den Soldaten "außer Dienst" in Betracht kommt. Der VwGH hat in seinem genannten Erkenntnis weiter ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.1996, 93/09/0070, festgestellt, dass die in Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ADV umschriebene Verhaltensweise (Beeinträchtigung des Ansehens des Bundesheeres) auch für den Soldaten "außer Dienst" in Betracht kommt. Der VwGH hat in seinem genannten Erkenntnis weiter ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):

"§ 3 Abs. 7 ADV stellt den "Grundtatbestand", § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV stellt den spezielleren Tatbestand dar, bei dessen Erfüllung eine gleichzeitige Bestrafung nach § 3 Abs. 7 ADV ausscheidet. Während nämlich der Tatbestand nach § 3 Abs. 7 ADV den Schutz des Dienstes als Soldat und damit - ausgehend von einer (abstrakten) Durchschnittsbetrachtung - die Tätigkeit eines Organwalters und das hiefür erforderliche Vertrauen in diesen vor Augen hat, zielt § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV auf den Schutz der Institution Bundesheer ab. Nicht jedes Verhalten (Unterlassen) eines Soldaten, das den Tatbestand des § 3 Abs. 7 ADV erfüllt, beeinträchtigt bereits das Ansehen des Bundesheeres, das durch § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV geschützt wird, während dies umgekehrt immer der Fall ist; die entscheidende Abgrenzung zwischen den beiden Tatbildern erfolgt durch das Ausmaß der Beeinträchtigung des Ansehens (der Achtung), wobei die Verwirklichung des § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV typischerweise gravierende Verstöße erfasst, mag dies auch wegen der Eigenart des Disziplinarrechtes (keine Zuordnung von bestimmten Strafen zu bestimmten tatbestandsmäßig umschriebenen Dienstpflichtverletzungen) in der Strafdrohung keinen formellen Niederschlag finden (vgl aber die Strafbemessungskriterien nach § 6 Abs 1 Satz 1 HDG 1985).""§ 3 Absatz 7, ADV stellt den "Grundtatbestand", Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 erster Tatbestand ADV stellt den spezielleren Tatbestand dar, bei dessen Erfüllung eine gleichzeitige Bestrafung nach Paragraph 3, Absatz 7, ADV ausscheidet. Während nämlich der Tatbestand nach Paragraph 3, Absatz 7, ADV den Schutz des Dienstes als Soldat und damit - ausgehend von einer (abstrakten) Durchschnittsbetrachtung - die Tätigkeit eines Organwalters und das hiefür erforderliche Vertrauen in diesen vor Augen hat, zielt Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 erster Tatbestand ADV auf den Schutz der Institution Bundesheer ab. Nicht jedes Verhalten (Unterlassen) eines Soldaten, das den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 7, ADV erfüllt, beeinträchtigt bereits das Ansehen des Bundesheeres, das durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 erster Tatbestand ADV geschützt wird, während dies umgekehrt immer der Fall ist; die entscheidende Abgrenzung zwischen den beiden Tatbildern erfolgt durch das Ausmaß der Beeinträchtigung des Ansehens (der Achtung), wobei die Verwirklichung des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 erster Tatbestand ADV typischerweise gravierende Verstöße erfasst, mag dies auch wegen der Eigenart des Disziplinarrechtes (keine Zuordnung von bestimmten Strafen zu bestimmten tatbestandsmäßig umschriebenen Dienstpflichtverletzungen) in der Strafdrohung keinen formellen Niederschlag finden vergleiche aber die Strafbemessungskriterien nach Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 HDG 1985)."

Als Korporal ist der BF Kadersoldat und in der Regel auch in Kommandanten- bzw. Vorgesetztenfunktion. Als Vorgesetzter ist er aus der Gruppe der Soldaten besonders hervorgehoben und gehen damit nicht nur besondere Rechte, sondern auch besondere Anforderungen an das Verhalten einher. Einem vorbestraften Wehrpflichtigen, der sich bei einer Provokation oder Bloßstellung durch Personen in seinem privaten Umfeld (hier: eine Frau) zu derart massiven gefährlichen Drohungen und Körperverletzungen hinreißen hat lassen, kann kein Dienstgrad belassen werden, der es ihm im Einsatzfall ermöglicht mit der Waffe in der Hand eine Kommandantenfunktion und die Befehlsgewalt über ihm unterstellte Soldaten auszuüben sowie eine Vorbildfunktion inne zu haben. Vor allem Soldaten denen ein Dienstgrad verliehen wurde, repräsentieren das Bundesheer im besonderen Maße und tragen daher auch eine besondere Verantwortung, dessen Ansehen durch ihr Verhalten nicht zu gefährden. Kommandanten müssen bei Provokationen einen kühlen Kopf bewahren, sie dürfen keinesfalls "ausrasten" und sei es bewusst oder im Affekt Gewalttätigkeiten begehen. Gewalttätigkeiten stellen nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten dar und sind als besonders krasse Fälle außerdienstlichen Verhaltens zu werten (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073; 14.06.2007; 2006/12/0169 mwN).

Die Annahme eines Nachteils für den Dienst und das Ansehen des Bundesheeres durch die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund ebenso vertretbar, wie die Heranziehung der schwersten Disziplinarstrafe der Degradierung zum Rekruten.

An der Erforderlichkeit dieser Strafe ändert auch der bis zu dieser Tat ordentliche Lebenswandel und die Belobigungen für das dienstliche Engagement 1991 und 1998 nichts, weil eine bloße Degradierung zum Gefreiten diese Nachteile für den Dienst und das Ansehen des Bundesheeres nicht beseitigen würde.

3.3.3. Der VwGH hat in einem schon länger zurückliegenden Fall einer Verurteilung eines Offiziers der Reserve, der wegen im privaten Bereich begangener Urkundenfälschungen und schweren Betrugs strafrechtlich verurteilt wurde, festgestellt, dass das österreichische Bundesheer auf die Redlichkeit und Ehrlichkeit seiner Offiziere vertrauen können müsse und eine Degradierung zum Wehrmann nicht als rechtswidrig erkannt (VwGH 28.03.1984, 83/09/0220, 0221). Umso mehr muss dies gelten, wenn es um das Vertrauen geht, dass bei gegen sie gerichtete "Provokationen" Soldaten in Kaderfunktion diese keine gewalttätigen Übergriffe auf die körperliche Integrität begehen oder gefährliche Drohungen ausgestoßen werden. Gerade Soldaten mit Chargendienstgraden sind im Einsatz an vorderster Front und in unmittelbaren Kontakt sowohl mit ihren Untergebenen als auch der Bevölkerung, deren Schutz sie z.B. in einem Assistenzeinsatz zu gewährleisten haben, sodass ein derartiges Verhalten im Falle einer dienstlichen Heranziehung nicht toleriert werden kann.

3.3.4. Wenn der Rechtsvertreter des BF ausführt, man müssen zwischen geplanten Handlungen und solchen die im Affekt gesetzt wurden unterscheiden, dann ist ihm entgegen zu halten, dass nach den Feststellungen des Strafgerichtes keine Affekthandlung vorlag, sondern der BF willentlich, mehrmals und über einen gewissen Zeitraum seine Lebensgefährtin gefährlich bedroht und am Körper verletzt hat. Im Übrigen würden derartige Handlungen, auch wenn sie im Affekt begangen werden, einen Nachteil für den Dienstbetrieb darstellen. Dass der BF diese Taten in seinem Privatbereich und ohne Bezug zum Militär begangen hat, schließt nicht aus, dass er nicht ähnlich reagieren würde, wenn ihm eine Provokation im Dienst widerfährt. Bis zu seinem 50. Lebensjahr kommt eine Heranziehung des BF zu einer dienstlichen Tätigkeit noch in Betracht (§ 10 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 5 Wehrgesetz).3.3.4. Wenn der Rechtsvertreter des BF ausführt, man müssen zwischen geplanten Handlungen und solchen die im Affekt gesetzt wurden unterscheiden, dann ist ihm entgegen zu halten, dass nach den Feststellungen des Strafgerichtes keine Affekthandlung vorlag, sondern der BF willentlich, mehrmals und über einen gewissen Zeitraum seine Lebensgefährtin gefährlich bedroht und am Körper verletzt hat. Im Übrigen würden derartige Handlungen, auch wenn sie im Affekt begangen werden, einen Nachteil für den Dienstbetrieb darstellen. Dass der BF diese Taten in seinem Privatbereich und ohne Bezug zum Militär begangen hat, schließt nicht aus, dass er nicht ähnlich reagieren würde, wenn ihm eine Provokation im Dienst widerfährt. Bis zu seinem 50. Lebensjahr kommt eine Heranziehung des BF zu einer dienstlichen Tätigkeit noch in Betracht (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, Wehrgesetz).

3.3.5. Ein Schuldspruch ohne Strafe – wie vom BF ua. beantragt - erfordert gem. § 6 Abs. 3 HDG nicht nur, dass nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten (das mag beim BF gegeben sein); es muss das Absehen von der Strafe darüber hinaus ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sein. Letzteres ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil nur die Degradierung zum Rekruten, den BF von einer Kommandanten- bzw. Vorgesetztenfunktion ausschließt und nur dadurch ein für die Generalprävention erforderliches Signal an Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes mit Vorgesetztenfunktion gesetzt werden kann, derartige Verhaltensweisen im privaten Bereich zu unterlassen, um das Ansehen des Bundesheeres nicht zu beeinträchtigen. Ob die Taten und der Umstand, dass sie von einem Wehrpflichtigen der Miliz- oder Reserve gesetzt wurden, tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangt oder nicht, ist dabei nicht ausschlaggebend, weil die bloße Möglichkeit ausreicht.3.3.5. Ein Schuldspruch ohne Strafe – wie vom BF ua. beantragt - erfordert gem. Paragraph 6, Absatz 3, HDG nicht nur, dass nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten (das mag beim BF gegeben sein); es muss das Absehen von der Strafe darüber hinaus ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sein. Letzteres ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil nur die Degradierung zum Rekruten, den BF von einer Kommandanten- bzw. Vorgesetztenfunktion ausschließt und nur dadurch ein für die Generalprävention erforderliches Signal an Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes mit Vorgesetztenfunktion gesetzt werden kann, derartige Verhaltensweisen im privaten Bereich zu unterlassen, um das Ansehen des Bundesheeres nicht zu beeinträchtigen. Ob die Taten und der Umstand, dass sie von einem Wehrpflichtigen der Miliz- oder Reserve gesetzt wurden, tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangt oder nicht, ist dabei nicht ausschlaggebend, weil die bloße Möglichkeit ausreicht.

3.3.6. Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.3.3.6. Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.03.1984, 83/09/0220, 0221 zwar entschieden, dass ein engagierter Leutnant der Reserve (Offizier) bei einem schweren Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung zur Erlangung unrechtmäßiger Vermögensvorteile, zu Recht zum Wehrmann degradiert wurde; eine Rechtsprechung hinsichtlich Körperverletzungen und gefährliche Drohungen in einer privaten Beziehung liegt hingegen – soweit für das BVwG ersichtlich – nicht vor.

Schlagworte

Ansehen des Bundesheeres, außerdienstliches Verhalten, Degradierung,
Dienstgrad, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarstrafe, gefährliche
Drohung, Kadersoldat, Körperverletzung, Rekrut, Sachbeschädigung,
Vorbildwirkung, Vorgesetzter, Wehrpflichtiger der Reserve

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2166459.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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