TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/20 I415 2137734-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Entscheidungsdatum

20.09.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I415 2137734-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter in der Verwaltungssache von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberggasse 39/12, 1040 Wien, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. IFA: 1072073903 / VZ:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter in der Verwaltungssache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberggasse 39/12, 1040 Wien, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. IFA: 1072073903 / VZ:

170373220, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.06.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen wie folgt an: "Meine Eltern gaben mich auf als ich 5 Jahre alt war. 1 Jahr vor meiner Abreise hat mich ein Freund meines Vaters zu sich in die Stadt geholt, dort töteten die Boko Haram die Bevölkerung und der Freund meines Vaters und ich hatten dadurch große Schwierigkeiten. Ich konnte nicht mehr in Sicherheit dort leben. Aus Furcht um mein Leben beschloss ich meine Heimat zu verlassen. Dies ist mein einziger Fluchtgrund".

2. Am 09.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte und hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen erklärte, dass die Boko Haram nach Nigeria gekommen seien, sie Christen verfolgen würden und er deshalb nicht mehr dort leben habe können. Zur Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Stadt zerstört und viele Menschen getötet worden seien. Zudem habe es in seinem Heimatdorf eine Gruppierung namens "Fulani Hershmen" gegeben, deren Ziel die Verbreitung des Islams gewesen sei und die die Christen im Dorf verfolgt hätten. Auf die Frage, ob er ausschließlich in Nigeria verfolgt werde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er in Nigeria nicht verfolgt werde. Er sei weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung persönlich verfolgt worden. Zudem habe er weder einen Kontakt zu den Boko Haram noch zu den "Fulani Hershmen" gehabt. Er habe das Land verlassen, bevor ihn jemand bedroht oder attackiert habe.

3. Mit dem Bescheid vom 16.09.2016, Zl. IFA 1072073903 VZ 150614320, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGB. Nr. 100/2005 (FPG) idgF", gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). "Gemäß § 55 Absatz 1a FPG" besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.06.2016 verloren hat (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, Zl. I411 2137734-1/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V., VI. und VII. des angefochten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Am 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid für den 24.02.2017 nachweislich zugestellt und wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag der nigerianischen Delegation vorgeführt und als Nigerianer identifiziert. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.3. Mit dem Bescheid vom 16.09.2016, Zl. IFA 1072073903 VZ 150614320, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGB. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF", gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). "Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die belangte Behörde "gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.06.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, Zl. I411 2137734-1/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Am 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid für den 24.02.2017 nachweislich zugestellt und wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag der nigerianischen Delegation vorgeführt und als Nigerianer identifiziert. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Am 27.03.2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, wobei er dies auf Vorhalt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, wie folgt begründete:

"Ich bin homosexuell. Ich habe das bis jetzt geheim gehalten. Wenn sie mich nach Nigeria abschieben, ist das sehr gefährlich für mich. Ich habe mich auch schon für einen Deutschkurs angemeldet." Befragt, wieso der Beschwerdeführer bei der Befragung vor dem BFA angegeben habe, in Italien seine Freundin besucht zu haben, wenn er doch homosexuell sei, gab der Beschwerdeführer an, nie eine Freundin in Italien gehabt zu haben. Er habe gelogen und auch nicht erzählt, dass er in der Schweiz gewesen sei. Ebenfalls am 27.03.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens und seiner Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde eine tägliche Meldeverpflichtung bei der PI Zohmanngasse aufgetragen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsvertreterin des Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die Übernahmebestätigung datiert vom 05.04.2017. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsvertreterin des Fremden gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Die Übernahmebestätigung datiert vom 05.04.2017. Zugleich wurde dem Fremden gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG) und dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden.

4. Nach Rückfrage der belangten Behörde bei der PI Zohmanngasse am 24.04.2017 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 30.03.2017 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist und er sich dadurch dem gelinderen Mittel entzogen hat.

5. Eine Anfrage seitens des BFA vom 05.05.2017 beim Verein Ute Bock ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2017 das letzte Mal dort persönlich anwesend war und auch der letzte telefonische Kontakt an diesem Tag war. Dadurch betreute der Beschwerdeführer auch seine Postabgabestelle nicht. Am 31.07.2017 wurde das zweite Asylverfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer seit 03.07.2017 nicht mehr in der Zohmanngasse gemeldet und unbekannten Aufenthalts war.

6. Der Beschwerdeführer erschien am 06.09.2017 im Rahmen des Parteienverkehrs beim BFA Hernalser Gürtel in Begleitung seiner Rechtsvertretung und seiner Freundin. Es wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer in Vollstreckung desselben in Schubhaft genommen. Am 06.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an seit nunmehr sechs Monaten bei seiner Freundin zu wohnen. Befragt, warum er am 27.03.2017 bei der Erstbefragung bei der Exekutive angegeben habe, dass er homosexuell sei und jetzt eine österreichische Freundin habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese schon seit einem Jahr kenne und jetzt alles anders sei. Er sei jetzt nicht mehr homosexuell. Weiters sei er zwei Mal zur Polizei gegangen wegen seiner Meldung, dann sei ihm gesagt worden, dass er am 06.04.2017 abgeschoben werde. Da habe er Angst bekommen und sei deswegen nicht mehr zur Polizei gegangen. Er sei heute jedenfalls gekommen, um alles zu erklären. Er sei im Besitz von € 13,- und finanziere ihm seine Freundin, bei der er nunmehr schon über sechs Monate wohne, seinen Lebensunterhalt. Außer seiner Freundin habe er keine familiären Bindungen zu Österreich.

7. Am 11.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Auf Vorhalt, dass der Fremde bei der Erstbefragung am 27.03.2017. angab, dass er homosexuell wäre in der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 06.09.2017 diese Angabe jedoch widerrief, gab der Fremde an, dass er damit aufgehört habe und das jetzt nicht mehr mache. Auf Vorhalt, dass der Fremde im ersten Verfahren im Jahr 2016 ebenfalls nicht angab, dass er homosexuell wäre und man nun daher davon ausgehen könne, dass dies nicht der Fluchtgrund sei, gab dies an, dass das stimme und dass dies nicht der Fluchtgrund wäre. Befragt, was er nun befürchte, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht verhaftet worden sei und er hierhergekommen sei, um zu fragen, ob es möglich wäre, dass er weiter in Österreich bleiben könne. Er habe jetzt eine Beziehung zu einem Mädchen, mit dem auch zusammenwohne. Es sei nicht leicht getrennt zu sein. Befragt warum er neuerlich um Asyl angesucht habe, gab der Fremde an, dass er Angst gehabt hätte verhaftet zu werden. Daher habe er neuerlich um Asyl angesucht. Befragt, wie lange er seine Freundin kenne, gab der Beschwerdeführer an, seit letztem Jahr Dezember. Befragt, ob er jemals bei seiner Freundin behördlich gemeldet gewesen sei, gab der Fremde an, dass er keinen Ausweis hätte und sich daher nicht anmelden habe können. Danach befragt, dass er sich in Österreich dem Verfahren entzogen und in die Schweiz gegangen wäre, gab der Fremde an, dass er erkrankt gewesen wäre und immer noch Probleme mit der Niere hätte. Er wäre mehrmals im Krankenhaus gewesen. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass alles in Ordnung sei. Befragt, ob es richtig sei, dass seine Angaben bei der Antragstellung im März 2017 somit falsch wären, er nicht homosexuell wäre, und er den Antrag nur gestellt hätte, damit er in Österreich bleiben könne, gab der Fremde an:

"Ja.". Befragt, ob er auch keine neuen Fluchtgründe hätte, gab der Fremde an, dass er Gründe hätte. Er habe in einer anderen Region in Nigeria gelebt, wo es Unruhen und Kämpfe gebe, daher habe er Nigeria verlassen. Auf Vorhalt, dass er sich in jedem beliebigen Ort in Nigeria niederlassen könne, Nigeria eine Größe von 923.000 km² und eine Einwohnerzahl von mehr als 186 Millionen hätte und es kein aufrechtes Meldesystem und es nicht den ganzen Nigeria Unruhen gebe, gab der Fremde an, dass Nigeria nicht Europa und nicht so sozial wie hier sei. "Wenn du kein Haus hast, kannst du dich nicht irgendwo niederlassen." Auf Nachfrage, ob er die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Nigeria übersetzt haben möchte, gab der Beschwerdeführer an, dass nichts in Ordnung sei in Nigeria und keiner nach Nigeria zurückwolle. Nach Übersetzung der ersten Seite der Länderberichte unterbrach der Fremde die Übersetzung und gab an:

"Ich brauch das alles nicht, ich kenne das alles." Auf Nachfrage, dass am 23.02.2017 eine Vollmacht einlangte, in der Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler als rechtsfreundliche Vertreterin des Fremden ausgewiesen wurde, weshalb diese auch über die heutige Einvernahme informiert wurde, der Fremde am 05.09.2017 allerdings mit Herrn Rechtsanwalt Edward Daigneault in der RD Wien erschienen sei, sich von diesem aber keine Vollmacht im Akt befinde und auch die Vollmacht der Rechtsanwältin Dr. Schweiger-Apfelthaler nicht aufgelöst worden wäre, gab der Fremde an, dass er gar nicht vertreten sei und sie nicht auf seine Anrufe antworte. Auf Vorhalt, dass das vom Fremden dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, gab der Fremde an, dass er dazu nichts zu sagen habe.

Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 11.09.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 11.09.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.

Mit Schreiben vom 13.09.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I415 am 18.09.2017, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, kinderlos, unverheiratet, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Fremde in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2 a, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden Der Fremde brachte im Erstverfahren als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er durch die Boko Haram und die "Fulani Herdsmen" verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Erkenntnis vom 16.12.2016, Zl. I411 2137734-1/4E, sehr deutlich aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Fluchtvorbringen lediglich eine allgemeine Situation darstellt und er bloß ein vages und unkonkretes Vorbringen zur Verfolgung durch die Boko Haram und die "Fulani Herdsmen" darlegt und es seinem Vorbringen insbesondere an einer konkret nachvollziehbaren Bedrohung sowie konkreten Angaben – vor allem zu einem exakten Vorfallszeitpunkt, allfälligen Hintergründen sowie Vorfallsörtlichkeiten – zu seinen Fluchtgründen fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht kam daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Geltendmachung einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht gelungen ist.

Im nunmehrigen Folgeantrag begründet der Fremde seine Flucht mit einem zusätzlichen neuen Fluchtgrund, nämlich mit Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit, gab der Fremde sechs Monate nach Antragstellung seines Folgeantrages bekannt, dass er jetzt eine österreichische Freundin habe und nicht mehr homosexuell sei. Zusammengefasst konnte festgestellt werden, dass der Fremde keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, sondern sich lediglich unsubstantiiert auf die allgemeinen Unruhen in Nigeria bezog, welche sich jedoch nicht auf ganz Nigeria erstrecken.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Fremden

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Das Vorliegen eines geschütztes Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer führt seinen Angaben nach eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, allerdings kann dieser Beziehung in Ermangelung einer Intensität keinerlei Schutzwürdigkeit zuerkannt werden. So führte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2017 die Lebensgefährtin erstmals in Treffen und war nicht in der Lage den vollständigen Namen derselben zu benennen. Zudem bestätigt er selbst, dass er seine Lebensgefährtin erst seit einem Jahr kennt und blieben auch weitere Angaben zu seiner Lebensgefährtin und zur Beziehung vollkommen ausgespart. Von einem schützenswerten Familienleben kann daher insbesondere aufgrund der kurzen Dauer und der fehlenden Intensität nicht gesprochen werden.Das Vorliegen eines geschütztes Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer führt seinen Angaben nach eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, allerdings kann dieser Beziehung in Ermangelung einer Intensität keinerlei Schutzwürdigkeit zuerkannt werden. So führte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2017 die Lebensgefährtin erstmals in Treffen und war nicht in der Lage den vollständigen Namen derselben zu benennen. Zudem bestätigt er selbst, dass er seine Lebensgefährtin erst seit einem Jahr kennt und blieben auch weitere Angaben zu seiner Lebensgefährtin und zur Beziehung vollkommen ausgespart. Von einem schützenswerten Familienleben kann daher insbesondere aufgrund der kurzen Dauer und der fehlenden Intensität nicht gesprochen werden.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.09.2017.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Das Vorbringen des Fremden hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung ist aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig:

Der Fremde brachte nunmehr erstmals unsubstantiiert vor, dass er seit er 13 Jahre alt sei homosexuell sei und fürchte wenn sie es herausfinden würden, dass er für 16 Jahre ins Gefängnis müsse.

In der Einvernahme am 06.09.2017 durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, jetzt eine österreichische Freundin zu haben, die er schon seit einem Jahr kenne und jetzt nicht mehr homosexuell zu sein. In der Einvernahme am 11.09.2017 durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer weiters zu, dass die behauptete Homosexualität nicht der Fluchtgrund gewesen sei. Er brachte vor, dass er wegen der allgemeinen Unruhen in Nigeria geflüchtet sei, welche sich jedoch nicht auf ganz Nigeria erstrecken.

Wie sich aus dem Verfahrensgang zeigt, wurde dem Fremden im Rahmen seiner bisherigen Asylverfahren wiederholt mittels Verfahrensanordnung eine Rechtsberatung von Amtswegen zur Seite gestellt. Der Fremde hatte im Erstverfahren, als auch in den weiteren Verfahren sohin wiederholt und ausreichend Gelegenheit vorgefunden, seine tatsächlichen Fluchtmotive darzulegen. Es liegt vielmehr nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie er in der Einvernahme am 11.09.2017 selbst zugestanden hat – nur aus Angst stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.

Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, lauten:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Entscheidungen

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22, (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, lautet:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

3.2.1. Gegen den Fremden besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016 Zl: I411 2137734-1/4E eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 523.2.1. Gegen den Fremden besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016 Zl: I411 2137734-1/4E eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52

FPG.

3.2.2. Wie auch schon der Erstantrag und Folgeantrag des Fremden wird auch dieser Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Der Fremde bringt vor, im Erstverfahren die Unwahrheit in Bezug auf seinen Fluchtgrund gesagt zu haben und stützt seine Flucht nunmehr auf Furcht vor Verfolgung wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Dieses Vorbringen ist allerdings, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, als unglaubwürdig zu werten. Seinem nunmehrigen Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN), dh. die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. wurde vom Fremden selbst zugestanden, dass es sich hierbei nicht um den Fluchtgrund handelt.Der Fremde bringt vor, im Erstverfahren die Unwahrheit in Bezug auf seinen Fluchtgrund gesagt zu haben und stützt seine Flucht nunmehr auf Furcht vor Verfolgung wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Dieses Vorbringen ist allerdings, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, als unglaubwürdig zu werten. Seinem nunmehrigen Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN), dh. die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. wurde vom Fremden selbst zugestanden, dass es sich hierbei nicht um den Fluchtgrund handelt.

3.2.3. Auch dafür, dass dem Fremden im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.3.2.3. Auch dafür, dass dem Fremden im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die Beurteilung durch die belangten Behörde, wonach es zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria in Bezug auf eine Person mit dem Profil des Fremden gekommen sei, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Verfahren vor der belangten Behörde nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des Fremden in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht.

Dass der Fremde über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer führt seinen Angaben nach eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, allerdings kann dieser Beziehung in Ermangelung einer Intensität keinerlei Schutzwürdigkeit zuerkannt werden. So führte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2017 die Lebensgefährtin erstmals in Treffen und war nicht in der Lage den vollständigen Namen derselben zu benennen. Zudem bestätigt er selbst, dass er seine Lebensgefährtin erst seit einem Jahr kennt und bleiben auch weitere Angaben zu seiner Lebensgefährtin und zur Beziehung vollkommen ausgespart. Von einem schützenswerten Familienleben kann daher insbesondere aufgrund der kurzen Dauer und der fehlenden Intensität nicht gesprochen werden. Die behauptete Beziehung ist zudem in einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.Dass der Fremde über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer führt seinen Angaben nach eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, allerdings kann dieser Beziehung in Ermangelung einer Intensität keinerlei Schutzwürdigkeit zuerkannt werden. So führte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2017 die Lebensgefährtin erstmals in Treffen und war nicht in der Lage den vollständigen Namen derselben zu benennen. Zudem bestätigt er selbst, dass er seine Lebensgefährtin erst seit einem Jahr kennt und bleiben auch weitere Angaben zu seiner Lebensgefährtin und zur Beziehung vollkommen ausgespart. Von einem schützenswerten Familienleben kann daher insbesondere aufgrund der kurzen Dauer und der fehlenden Intensität nicht gesprochen werden. Die behauptete Beziehung ist zudem in einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens des Fremden ist auszuführen, dass dieser illegal in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Fremde ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, spricht nur geringfügig deutsch und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer erst seit Juni 2015 in Österreich.

Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Fremden in Österreich feststellbar ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 11.09.2017 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 11.09.2017 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2017 rechtmäßig.3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2017 rechtmäßig.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Fremde (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch bei der Einvernahme vom 11.09.2017 anwesend war) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Fremde (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch bei der Einvernahme vom 11.09.2017 anwesend war) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig,
Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2137734.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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