Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L507 2115772-3/9E
L507 2116903-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , und 2.) der XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, beide vertreten durch RA Dr. Michael Velik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zlen. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak, beide vertreten durch RA Dr. Michael Velik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zlen. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige des Irak, sind Ehegatten und stellten am 02.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden des BFA vom 09.09.2015, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß2. Mit Bescheiden des BFA vom 09.09.2015, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
3. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Beschlüssen vom 19.11.2015, Zlen: L507 2115772-1/4E und L507 2116903-1/3E, die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß3. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Beschlüssen vom 19.11.2015, Zlen: L507 2115772-1/4E und L507 2116903-1/3E, die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß
§ 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
4. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2016, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß4. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2016, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
5. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Beschlüssen vom 24.08.2016, Zlen: L507 2115772-2/2E und L507 2116903-2/2E, die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheiten gemäß
§ 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
6. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß6. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
3. Diese Bescheide wurden der damaligen Vertretung der Beschwerdeführer (RA Mag. Muna Duzdar) am 08.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt.
4. Die für gegenständliche Verfahren geltende vierwöchige Beschwerdefrist endete gemäß
§ 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am 06.06.2017, 24:00 Uhr. Die angefochtenen Bescheide sind daher mit Ablauf des 06.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am 06.06.2017, 24:00 Uhr. Die angefochtenen Bescheide sind daher mit Ablauf des 06.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.
5. Am 07.06.2017, 18:00 Uhr, wurden dem BFA per E-Mail mit 06.06.2017 datierte Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 übermittelt.
6. Mit hg. Schreiben vom 04.09.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 07.06.2017 dem BFA übermittelten Beschwerden verspätet eingebracht wurden. Gleichzeitig wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zur angenommenen Verspätung der Beschwerden abzugeben.
7. Mit Schreiben vom 18.09.2017 – dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail übermittelt – erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass die Zustellung der Bescheide des BFA am 08.05.2017 erfolgte und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 06.06.2017 gewesen sei. weshalb die Beschwerden um einen Tag zu spät eingereicht worden seien.
Im selben Schreiben beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein.Im selben Schreiben beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein.
8. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom BVwG am heutigen Tag dem BFA gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.8. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom BVwG am heutigen Tag dem BFA gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Zu Spruchteil A)
2.1. § 7 Abs. 4 VwGVG lautet:2.1. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."5. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem BundesamtGemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG – der sogenannten Bescheidbeschwerde – zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – der sogenannten Bescheidbeschwerde – zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2.2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.2.2.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;
Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG §°32°Anm.3;
Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;
ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb:
"dies a quo"). Dies wird von §°32°Abs.°1°AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014]Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014]
§ 32 AVG, RZ 12).Paragraph 32, AVG, RZ 12).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
2.3.1. Laut Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid der damaligen Vertretung der Beschwerdeführer am 08.05.2017 zugestellt. Am RSa Rückschein ist die Übernahmebestätigung mit dem 08.05.2017 datiert und wurde der RSa Rückschein von einem Postbevollmächtigten der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers auch unterfertigt.
Die Beschwerdefrist hat somit am 08.05.2017, 24:00 Uhr, zu laufen begonnen. Gemäß
§ 32 Abs. 2 AVG hätte die vierwöchige Beschwerdefrist am 05.06.2017, 24:00 Uhr, geendet. Da es sich bei diesem Tag um einen Feiertag gehandelt hat, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gem. § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 06.06.2017 und erwuchsen die angefochtenen Bescheide sohin mit Wirksamkeit vom 07.06.2017 in Rechtskraft.Paragraph 32, Absatz 2, AVG hätte die vierwöchige Beschwerdefrist am 05.06.2017, 24:00 Uhr, geendet. Da es sich bei diesem Tag um einen Feiertag gehandelt hat, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gem. Paragraph 33, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 06.06.2017 und erwuchsen die angefochtenen Bescheide sohin mit Wirksamkeit vom 07.06.2017 in Rechtskraft.
In gegenständlichen Fällen wurde weder in den Beschwerden noch in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2017 die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide des BFA vom 03.05.2017 bestritten.
In der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wurde ausgeführt, dass die Zustellung der Bescheide des BFA am 08.05.2017 erfolgte und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 06.06.2017 gewesen sei. weshalb die Beschwerden um einen Tag zu spät eingereicht worden seien.
Die angefochtenen Bescheide enthalten auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine den Beschwerdeführern verständliche Sprache.
In gegenständlichen Fällen endete die Beschwerdefrist am 06.06.2017 um 24:00 Uhr und wären die Beschwerden gegen diese Bescheide daher bis längstens 06.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen, weshalb sich die per E-Mail dem BFA am 07.06.2017, 18:00 Uhr, übermittelten Beschwerden als verspätet erweisen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt feststeht, dass gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt feststeht, dass gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
4. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L507.2116903.3.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017