TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/3 W233 1436800-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2017
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Entscheidungsdatum

03.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W233 1436800-2/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 821277300-1548993, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 821277300-1548993, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005) und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005) und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 16.09.2012 illegal in Österreich ein und stellte unter dem Nationale XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, im Zuge einer am selben Tag durchgeführten Personenkontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Seiten 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 16.09.2012 illegal in Österreich ein und stellte unter dem Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, im Zuge einer am selben Tag durchgeführten Personenkontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Seiten 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Am darauf folgenden 17.09.2012 gab der Genannte, von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX einvernommen, an, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, ledig, kinderlos und sunnitischer Moslem zu sein. Nach Abschluss seiner zwölfjährigen Schulbildung habe er als Journalist gearbeitet und verfüge im Nachbarland Pakistan noch über seine beiden Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern als nahe Familienmitglieder. Von seinem Wohnort in XXXX aus wäre der Asylwerber zunächst mit dem Taxi nach KABUL gefahren und sei dann weiter am Luftweg in die iranische Hauptstadt TEHERAN gereist. Anschließend habe er einen Pkw dazu genutzt, zur türkischen Grenze zu gelangen, welche er sodann zu Fuß überquert hätte. Mit dem Reisebus wäre der Antragsteller dann weiter nach ISATNBUL gereist und nach einer dreitägigen Unterbrechung zusammen mit anderen Personen in einem Kleinbus an die griechische Grenze gebracht worden. Diese hätte man kurze Zeit später mit einem Schlauchboot passiert, sei aber bereits kurze Zeit später von Polizeibeamten aufgegriffen worden. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in einer Sicherheitseinrichtung wäre dem Rechtsmittelwerber eine schriftliche Aufforderung überreicht worden, binnen eines Monats das Land zu verlassen. Dennoch habe der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist ignoriert und sei stattdessen die folgenden zweieinhalb Monate in ATHEN geblieben. Danach hätte er am Landweg unter Heranziehung diverser Pkws und Kleinbusse seine Reise über diverse Länder fortgesetzt, wobei ihm die jeweiligen Staatenbezeichnungen nicht näher bekannt wären, weshalb er zum weiteren Routenverlauf auch keine konkreten Angaben machen könne. Zuletzt habe der Rechtsmittelwerber mit anderen Personen jedenfalls einen weißen Kleintransporter verwendet, welcher die Gruppe in einem nicht näher bezeichneten Waldstück abgesetzt hätte. Von Polizeibeamten kontrolliert, habe er schließlich die sich bietende Gelegenheit zur Antragstellung ergriffen.Am darauf folgenden 17.09.2012 gab der Genannte, von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 einvernommen, an, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, ledig, kinderlos und sunnitischer Moslem zu sein. Nach Abschluss seiner zwölfjährigen Schulbildung habe er als Journalist gearbeitet und verfüge im Nachbarland Pakistan noch über seine beiden Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern als nahe Familienmitglieder. Von seinem Wohnort in römisch 40 aus wäre der Asylwerber zunächst mit dem Taxi nach KABUL gefahren und sei dann weiter am Luftweg in die iranische Hauptstadt TEHERAN gereist. Anschließend habe er einen Pkw dazu genutzt, zur türkischen Grenze zu gelangen, welche er sodann zu Fuß überquert hätte. Mit dem Reisebus wäre der Antragsteller dann weiter nach ISATNBUL gereist und nach einer dreitägigen Unterbrechung zusammen mit anderen Personen in einem Kleinbus an die griechische Grenze gebracht worden. Diese hätte man kurze Zeit später mit einem Schlauchboot passiert, sei aber bereits kurze Zeit später von Polizeibeamten aufgegriffen worden. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in einer Sicherheitseinrichtung wäre dem Rechtsmittelwerber eine schriftliche Aufforderung überreicht worden, binnen eines Monats das Land zu verlassen. Dennoch habe der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist ignoriert und sei stattdessen die folgenden zweieinhalb Monate in ATHEN geblieben. Danach hätte er am Landweg unter Heranziehung diverser Pkws und Kleinbusse seine Reise über diverse Länder fortgesetzt, wobei ihm die jeweiligen Staatenbezeichnungen nicht näher bekannt wären, weshalb er zum weiteren Routenverlauf auch keine konkreten Angaben machen könne. Zuletzt habe der Rechtsmittelwerber mit anderen Personen jedenfalls einen weißen Kleintransporter verwendet, welcher die Gruppe in einem nicht näher bezeichneten Waldstück abgesetzt hätte. Von Polizeibeamten kontrolliert, habe er schließlich die sich bietende Gelegenheit zur Antragstellung ergriffen.

Ausschlaggebend für das Verlassen seines Herkunftslandes und die Initiierung des aktuellen Rechtsganges wären Drohbriefe und anonyme Anrufe gewesen, welche ihn in seiner Funktion als Journalist bei einem Radiosender beunruhigt hätten. Konkret sei zunächst sein Vater, seines Zeichens Luftwaffenoffizier, von den Taliban dazu aufgefordert worden, seine berufliche Tätigkeit im Dienste der Ungläubigen aufzugeben, was dieser schließlich auch getan habe. In weiterer Folge hätte die gesamte Familie des Asylwerbers ihren Wohnsitz nach Pakistan verlegt, wo sie auch nach wie vor ansässig wäre. Der bedrohte Elternteil verdiene seither dort seinen Lebensunterhalt im Handel. Der Antragsteller sei kurze Zeit später selbst Ziel von vier bis fünf Drohbriefen sowie mehreren anonymen Anrufen geworden, wobei auch in diesem Fall die Forderung nach einer Kündigung den zentralen Kern gebildet habe. Wenngleich er keinerlei Vermutung in Bezug auf die konkreten Verfasser der Schriftstücke respektive Identität der Anrufer anstellen könne, so hätte sich das Gefühl der Unsicherheit immer weiter verstärkt, bis er schließlich keinen anderen Ausweg gesehen habe, als das Land zu verlassen. Die Schreiben selbst hätte der Beschwerdeführer seinem Vater zur Aufbewahrung anvertraut. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse der Rechtsmittelwerber laut seiner Überzeugung jedenfalls um sein Leben fürchten, welches seiner Meinung nach primär durch Angehörige der Taliban gefährdet wäre.

2. Vom Bundesasylamt, Außenstelle GRAZ, am 16.05.2013 unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen (vgl. Seiten 55 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bestätigte der Genannte gleich zu Beginn die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. So würden seine Angaben hinsichtlich Bildung, Wohnort und Reiseweg ebenso mit der Realität korrelieren, wie auch jene in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse respektive den noch verbliebenen Angehörigen. Als Sohn eines Polizisten und Enkel eines Universitätsprofessors sei es ihm finanziell stets gut gegangen. Die Ausreise wäre von seiner Familie vorab detailliert geplant und vorbereitet worden. So hätten zunächst seine Eltern und Geschwister ihren Wohnsitz nach Pakistan verlegt und habe sich der Beschwerdeführer selbst zwei bis drei Wochen später seinerseits auf den Weg nach Europa gemacht. Für den Asylwerber selbst sei eine Übersiedlung nach Pakistan nicht in Betracht gekommen, zumal die dort zu erwartenden Lebensumstände nicht seinen subjektiven Erwartungen entsprechen würden. "In Pakistan hätte ich kein Leben (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."2. Vom Bundesasylamt, Außenstelle GRAZ, am 16.05.2013 unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen vergleiche Seiten 55 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bestätigte der Genannte gleich zu Beginn die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. So würden seine Angaben hinsichtlich Bildung, Wohnort und Reiseweg ebenso mit der Realität korrelieren, wie auch jene in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse respektive den noch verbliebenen Angehörigen. Als Sohn eines Polizisten und Enkel eines Universitätsprofessors sei es ihm finanziell stets gut gegangen. Die Ausreise wäre von seiner Familie vorab detailliert geplant und vorbereitet worden. So hätten zunächst seine Eltern und Geschwister ihren Wohnsitz nach Pakistan verlegt und habe sich der Beschwerdeführer selbst zwei bis drei Wochen später seinerseits auf den Weg nach Europa gemacht. Für den Asylwerber selbst sei eine Übersiedlung nach Pakistan nicht in Betracht gekommen, zumal die dort zu erwartenden Lebensumstände nicht seinen subjektiven Erwartungen entsprechen würden. "In Pakistan hätte ich kein Leben (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Befragt zu seinen Fluchtgründen, verwies der Genannte abermals auf jene bereits anlässlich der Ersteinvernahme zuvor ins Treffen geführten Ereignisse. Demnach habe er während seiner Tätigkeit als Journalist bei einem Radiosender vier Drohbriefe erhalten. Diese habe der Asylwerber zur Polizei gebracht und Anzeige erstattet. Die Schreiben wären von den Sicherheitsbeamten als Beweismittel einbehalten worden. Die darin enthaltenen Ausführungen würden den Taliban entstammen, welche dem Beschwerdeführer Kollaboration mit den US-amerikanischen Streitkräften unterstellt hätten. Als strikte Gegner von Demokratie und Musik habe man den Rechtsmittelwerber zur Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit und zur Kooperation mit der Extremistengruppe aufgefordert. Im Falle der Weigerung würde der Antragsteller genauso eingestuft wie die verhassten Angehörigen der im Land befindlichen westlichen Streitkräfte und müsse seitens der Taliban mit den selben dramatischen Konsequenzen rechnen. Sein Vater hätte bereits zuvor in seiner Funktion als am Flughafen XXXX in der Radarabteilung tätiger Polizeioffizier Drohungen dieser Fundamentalistengruppe erhalten, weshalb sich dieser zur Wohnsitzverlegung seiner Familie nach Pakistan entschlossen habe. Eine berufliche Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der Gattin und Kinder übe dieser seither nicht aus, zumal die Erträge der zahlreichen an Bauern verpachteten Grundstücke in Kombination mit diversen Ersparnissen völlig ausreichend seien. "Wir haben viele Grundstücke in Afghanistan, auch ein Haus. Die Bauern, die das Land bewirtschaften, schicken Geld (Seite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebe aus den Leistungen der Grundversorgung sowie Überweisungen seiner in Schweden aufhältigen Tante. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse er um sein Leben fürchten. Unter einem präsentierte der Genannte ein Konvolut von kopierten Dokumenten und Photoausdrucken als Beweismittel für sein Vorbringen; konkret handelt es sich hiebei um diverse Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Schülerausweise und persönliche Kameraaufnahmen, welche ihm sein Vater zwischenzeitlich postalisch aus Pakistan übermittelt hätte.Befragt zu seinen Fluchtgründen, verwies der Genannte abermals auf jene bereits anlässlich der Ersteinvernahme zuvor ins Treffen geführten Ereignisse. Demnach habe er während seiner Tätigkeit als Journalist bei einem Radiosender vier Drohbriefe erhalten. Diese habe der Asylwerber zur Polizei gebracht und Anzeige erstattet. Die Schreiben wären von den Sicherheitsbeamten als Beweismittel einbehalten worden. Die darin enthaltenen Ausführungen würden den Taliban entstammen, welche dem Beschwerdeführer Kollaboration mit den US-amerikanischen Streitkräften unterstellt hätten. Als strikte Gegner von Demokratie und Musik habe man den Rechtsmittelwerber zur Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit und zur Kooperation mit der Extremistengruppe aufgefordert. Im Falle der Weigerung würde der Antragsteller genauso eingestuft wie die verhassten Angehörigen der im Land befindlichen westlichen Streitkräfte und müsse seitens der Taliban mit den selben dramatischen Konsequenzen rechnen. Sein Vater hätte bereits zuvor in seiner Funktion als am Flughafen römisch 40 in der Radarabteilung tätiger Polizeioffizier Drohungen dieser Fundamentalistengruppe erhalten, weshalb sich dieser zur Wohnsitzverlegung seiner Familie nach Pakistan entschlossen habe. Eine berufliche Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der Gattin und Kinder übe dieser seither nicht aus, zumal die Erträge der zahlreichen an Bauern verpachteten Grundstücke in Kombination mit diversen Ersparnissen völlig ausreichend seien. "Wir haben viele Grundstücke in Afghanistan, auch ein Haus. Die Bauern, die das Land bewirtschaften, schicken Geld (Seite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebe aus den Leistungen der Grundversorgung sowie Überweisungen seiner in Schweden aufhältigen Tante. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse er um sein Leben fürchten. Unter einem präsentierte der Genannte ein Konvolut von kopierten Dokumenten und Photoausdrucken als Beweismittel für sein Vorbringen; konkret handelt es sich hiebei um diverse Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Schülerausweise und persönliche Kameraaufnahmen, welche ihm sein Vater zwischenzeitlich postalisch aus Pakistan übermittelt hätte.

3. In weiterer Folge veranlasste die belangte Behörde eine Erhebung durch die Staatendokumentation hinsichtlich der vom Rechtsmittelwerber getätigten Angaben.

Die diesbezügliche Anfragebeantwortung erfolgte mit Schriftsatz vom 28.06.2013. Demnach könne die Gründung des vom Asylwerber ins Treffen geführten Radiosenders in XXXX ebenso verifiziert werden, wie auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kontaktperson. Demgegenüber sei eine tatsächliche Mitarbeit des Antragstellers als Journalist oder Moderator nicht eruierbar gewesen, weshalb zum Wahrheitsgehalt dieser Behauptung keinerlei fundierte Aussagen getroffen werden könnten (vgl. Seiten 115 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Die diesbezügliche Anfragebeantwortung erfolgte mit Schriftsatz vom 28.06.2013. Demnach könne die Gründung des vom Asylwerber ins Treffen geführten Radiosenders in römisch 40 ebenso verifiziert werden, wie auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kontaktperson. Demgegenüber sei eine tatsächliche Mitarbeit des Antragstellers als Journalist oder Moderator nicht eruierbar gewesen, weshalb zum Wahrheitsgehalt dieser Behauptung keinerlei fundierte Aussagen getroffen werden könnten vergleiche Seiten 115 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 12 12.733-BAG, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt und dieser unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 12 12.733-BAG, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt und dieser unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen an, dass dem Rechtsmittelwerber im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Gründe erweise sich in zentralen Punkten als massiv unplausibel, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen an, dass dem Rechtsmittelwerber im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Gründe erweise sich in zentralen Punkten als massiv unplausibel, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso wenig wären stichhaltige Gründe hervorgetreten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Genannte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder gar der (Todes-)Strafe ausgesetzt zu sein. Insbesondere bestehe angesichts der Existenz diverser familiärer Anknüpfungspunkte sowie mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie der überaus fundierten Schulbildung kein erkennbares realistisches Risikopotential für den Asylwerber, im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland nicht aus eigener Kraft zumutbar für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund seines Alters sowie intakten Gesundheitszustandes (Spruchpunkt II.).Ebenso wenig wären stichhaltige Gründe hervorgetreten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Genannte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder gar der (Todes-)Strafe ausgesetzt zu sein. Insbesondere bestehe angesichts der Existenz diverser familiärer Anknüpfungspunkte sowie mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie der überaus fundierten Schulbildung kein erkennbares realistisches Risikopotential für den Asylwerber, im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland nicht aus eigener Kraft zumutbar für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund seines Alters sowie intakten Gesundheitszustandes (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Antragstellers aus Art. 8 EMRK.Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Antragstellers aus Artikel 8, EMRK.

Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und die Behörde sehe sich angesichts der illegalen Einreise außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden, zumal dieser auch über kein geregeltes Einkommen verfüge (Spruchpunkt III.).Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und die Behörde sehe sich angesichts der illegalen Einreise außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden, zumal dieser auch über kein geregeltes Einkommen verfüge (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 legte der Genannte gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (vgl. Seite 181 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), die dem damals zuständigen Asylgerichtshof am 24.07.2013 vorgelegt wurde.5. Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 legte der Genannte gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein vergleiche Seite 181 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), die dem damals zuständigen Asylgerichtshof am 24.07.2013 vorgelegt wurde.

6. Per Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2014, Zl. W140 1436800-1, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6. Per Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2014, Zl. W140 1436800-1, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Am 16.07.2014 in der Justizanstalt XXXX abermals niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Asylwerber bereits zu Beginn seine uneingeschränkte Einvernahmefähigkeit. In der Zwischenzeit habe er sich von seinem Onkel in Afghanistan weiteres Beweismaterial, etwa in Form einer ihm verliehenen Medaille erhalten, welche seine Tätigkeit als Journalist belegen würden. Da aktuell jedoch in Strafhaft befindlich fehle ihm der Zugang zu selbigem. Zudem hätte der Antragsteller im Internet recherchiert und solcherart Berichte gefunden, welche Angriffe auf "das Büro" behandeln würden. Vor seiner Festnahme habe der Genannte gemeinsam mit einem Bekannten eine Pizzeria eröffnet und stamme das hiefür benötigte Startkapital von seinem Vater, welcher den erforderlichen Betrag 2013 nach Österreich überwiesen hätte. Neben diversen weitschichtigen Verwandten verfüge der Rechtsmittelwerber in seinem Herkunftsland noch über Großeltern, Tanten und zwei Onkel, wobei diese in XXXX und XXXX leben würden. Der eine Bruder seiner Mutter arbeite in der XXXX , der andere für eine XXXX , welche Opfer von Anschlägen unterstütze. Er selbst habe sein Heimatland verlassen müssen, da er fernmündlich wie auch postalisch bedroht worden sei. Konkret hätten die Taliban behauptet, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Spion der Amerikaner wäre und der Asylwerber durch seine Tätigkeit als Journalist die Demokratisierung des Landes aktiv unterstützen würde. Ganz generell wäre ihm Zusammenarbeit mit den Ungläubigen unterstellt worden. Ungefähr drei Jahre zuvor habe ein Selbstmordattentäter am Militärflughafen in XXXX einen Anschlag verübt, in dessen Zuge 15 Abteilungsmitarbeiter ums Leben gekommen wären. Wenngleich es sich hiebei um keinen persönlich gegen seinen Vater gerichteten Terrorakt gehandelt hätte, so sei dieser doch in genau diesem Abschnitt für die Sicherheit verantwortlich gewesen und hätte er seither immer wieder Drohbriefe erhalten. Da sich der solcherart unter Druck Gesetzte aber zunächst weiterhin nicht dazu bewegen habe lassen, seine bisherige Position aufzugeben, sei dann zusehends der Antragsteller in den Blickpunkt der Aufmerksamkeit der Taliban gerückt und Adressat ähnlicher Schreiben geworden. Neben insgesamt vier oder fünf derartigen Zuschriften hätte er zusätzlich auch noch Drohanrufe erhalten. Er habe sich die Telefonnummern notiert und diese in weiterer Folge zusammen mit den zugegangenen Schreiben der Polizei übergegeben. Die damit befassten Sicherheitsbeamten hätten zwar dezidiert versprochen, der Sache nachzugehen, demgegenüber aber dennoch keinerlei Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Dies schließe er zumindest aus dem Umstand, wonach der Rechtsmittelwerber weiterhin von derartigen Anrufen heimgesucht worden wäre. Sowohl sein Vater als auch er selbst seien zur selben Zeit auf idente Weise belästigt worden. Im zuletzt erhaltenen jüngsten fünften oder sechsten Schreiben habe man den Beschwerdeführer nochmals mit Nachdruck dazu aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen, andernfalls er mit seiner Ermordung rechnen müsse. Einem der Urheber oder Anrufer wäre er aber nie persönlich begegnet. Über die Vorgangsweise hinsichtlich einer eventuellen tatsächlichen Kontaktaufnahme mit Vertretern dieser Extremistengruppe zwecks Erfüllung ihrer Forderungen seien keinerlei nähere Angaben enthalten gewesen und könne er ebenfalls nichts Genaueres sagen, zumal "ich nicht darüber nachgedacht habe (Seite 281 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Abgesehen von ihm selbst wären auch noch sein Chef sowie diverse andere Mitarbeiter des Radiosenders auf die gleiche Weise heimgesucht worden. Im Gegensatz zu seiner Familie sei der Asylwerber aber noch etwas länger in Afghanistan verblieben, um dort noch ein paar wichtige organisatorische Angelegenheiten zu erledigen. Konkret habe es sich hiebei um die Räumung seines Arbeitsplatzes, die Vermietung des bisherigen Wohnsitzes sowie die Verpachtung der knapp 25,5 Hektar umfassenden landwirtschaftlichen Flächen gehandelt. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse der Genannte mit seiner Ermordung durch die landesweit operierenden Taliban rechnen.7. Am 16.07.2014 in der Justizanstalt römisch 40 abermals niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Asylwerber bereits zu Beginn seine uneingeschränkte Einvernahmefähigkeit. In der Zwischenzeit habe er sich von seinem Onkel in Afghanistan weiteres Beweismaterial, etwa in Form einer ihm verliehenen Medaille erhalten, welche seine Tätigkeit als Journalist belegen würden. Da aktuell jedoch in Strafhaft befindlich fehle ihm der Zugang zu selbigem. Zudem hätte der Antragsteller im Internet recherchiert und solcherart Berichte gefunden, welche Angriffe auf "das Büro" behandeln würden. Vor seiner Festnahme habe der Genannte gemeinsam mit einem Bekannten eine Pizzeria eröffnet und stamme das hiefür benötigte Startkapital von seinem Vater, welcher den erforderlichen Betrag 2013 nach Österreich überwiesen hätte. Neben diversen weitschichtigen Verwandten verfüge der Rechtsmittelwerber in seinem Herkunftsland noch über Großeltern, Tanten und zwei Onkel, wobei diese in römisch 40 und römisch 40 leben würden. Der eine Bruder seiner Mutter arbeite in der römisch 40 , der andere für eine römisch 40 , welche Opfer von Anschlägen unterstütze. Er selbst habe sein Heimatland verlassen müssen, da er fernmündlich wie auch postalisch bedroht worden sei. Konkret hätten die Taliban behauptet, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Spion der Amerikaner wäre und der Asylwerber durch seine Tätigkeit als Journalist die Demokratisierung des Landes aktiv unterstützen würde. Ganz generell wäre ihm Zusammenarbeit mit den Ungläubigen unterstellt worden. Ungefähr drei Jahre zuvor habe ein Selbstmordattentäter am Militärflughafen in römisch 40 einen Anschlag verübt, in dessen Zuge 15 Abteilungsmitarbeiter ums Leben gekommen wären. Wenngleich es sich hiebei um keinen persönlich gegen seinen Vater gerichteten Terrorakt gehandelt hätte, so sei dieser doch in genau diesem Abschnitt für die Sicherheit verantwortlich gewesen und hätte er seither immer wieder Drohbriefe erhalten. Da sich der solcherart unter Druck Gesetzte aber zunächst weiterhin nicht dazu bewegen habe lassen, seine bisherige Position aufzugeben, sei dann zusehends der Antragsteller in den Blickpunkt der Aufmerksamkeit der Taliban gerückt und Adressat ähnlicher Schreiben geworden. Neben insgesamt vier oder fünf derartigen Zuschriften hätte er zusätzlich auch noch Drohanrufe erhalten. Er habe sich die Telefonnummern notiert und diese in weiterer Folge zusammen mit den zugegangenen Schreiben der Polizei übergegeben. Die damit befassten Sicherheitsbeamten hätten zwar dezidiert versprochen, der Sache nachzugehen, demgegenüber aber dennoch keinerlei Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Dies schließe er zumindest aus dem Umstand, wonach der Rechtsmittelwerber weiterhin von derartigen Anrufen heimgesucht worden wäre. Sowohl sein Vater als auch er selbst seien zur selben Zeit auf idente Weise belästigt worden. Im zuletzt erhaltenen jüngsten fünften oder sechsten Schreiben habe man den Beschwerdeführer nochmals mit Nachdruck dazu aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen, andernfalls er mit seiner Ermordung rechnen müsse. Einem der Urheber oder Anrufer wäre er aber nie persönlich begegnet. Über die Vorgangsweise hinsichtlich einer eventuellen tatsächlichen Kontaktaufnahme mit Vertretern dieser Extremistengruppe zwecks Erfüllung ihrer Forderungen seien keinerlei nähere Angaben enthalten gewesen und könne er ebenfalls nichts Genaueres sagen, zumal "ich nicht darüber nachgedacht habe (Seite 281 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Abgesehen von ihm selbst wären auch noch sein Chef sowie diverse andere Mitarbeiter des Radiosenders auf die gleiche Weise heimgesucht worden. Im Gegensatz zu seiner Familie sei der Asylwerber aber noch etwas länger in Afghanistan verblieben, um dort noch ein paar wichtige organisatorische Angelegenheiten zu erledigen. Konkret habe es sich hiebei um die Räumung seines Arbeitsplatzes, die Vermietung des bisherigen Wohnsitzes sowie die Verpachtung der knapp 25,5 Hektar umfassenden landwirtschaftlichen Flächen gehandelt. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse der Genannte mit seiner Ermordung durch die landesweit operierenden Taliban rechnen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014,

Zl. 821277300-1548993, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Rechtsmittelwerber wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, wonach die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Zl. 821277300-1548993, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Rechtsmittelwerber wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, wonach die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei das völlig unplausibel und nicht einmal in Ansätzen nachvollziehbare Vorbringen des Asylwerbers in Bezug auf das angeblich von den Taliban ausgehende landesweite Bedrohungspotential gewesen. Die in diesem Kontext präsentierten Unterlagen und Beweismittel – Zeugnisse, Kursbestätigungen, Schülerausweise, Dokumentkopien seines Vaters und Photographien – würden keine substantiell anderslautende Entscheidung zu rechtfertigen vermögen, zumal diese in keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Fluchtgeschichte stünden. Auch ansonsten ließen die lediglich in Kopieform vorgelegten Empfehlungsschreiben des Radiosenders viel Spielraum für begründete Zweifel an deren Authentizität offen, nicht zuletzt angesichts der in ein und demselben Schriftstück enthaltenen verschiedenen Schreibweisen der Markenbezeichnung des Senders respektive fehlender Datumsangaben und dergleichen mehr. Sinngemäß ähnliche Bedenken müssten in Bezug auf die ebenfalls ins Treffen geführten Anzeigen angemeldet werden. So habe der Antragsteller stets behauptet, diese in eigenem Namen eingebracht zu haben, jedoch weise das Schriftstück eindeutig die Verwaltung des Radiounternehmens als Anzeigenleger aus. Die Vermutung, dass es sich hiebei um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handle, erscheine dem Bundesamt daher naheliegend. Erschwerend wirke sich zudem der Umstand aus, demzufolge der Beschwerdeführer auch in der zuletzt durchgeführten mündlichen Einvernahme nicht dazu in der Lage gewesen sei, glaubwürdigkeitssteigernde Aussagen zu treffen. Im Gegenteil wäre der Rechtsmittelwerber weder dazu in der Lage gewesen, sein Vorbringen in ein zeitlich schlüssiges Umfeld einzubetten noch habe er inhaltlich übereinstimmende Angaben zu der Zahl der erhaltenen Drohbriefe erstattet. Generell hätte sich das Gesamtvorbringen auffallend vage und allgemein gestaltet, weshalb im Ergebnis von einem frei erfundenen gedanklichen Konstrukt auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei (Spruchpunkt I.).Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei das völlig unplausibel und nicht einmal in Ansätzen nachvollziehbare Vorbringen des Asylwerbers in Bezug auf das angeblich von den Taliban ausgehende landesweite Bedrohungspotential gewesen. Die in diesem Kontext präsentierten Unterlagen und Beweismittel – Zeugnisse, Kursbestätigungen, Schülerausweise, Dokumentkopien seines Vaters und Photographien – würden keine substantiell anderslautende Entscheidung zu rechtfertigen vermögen, zumal diese in keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Fluchtgeschichte stünden. Auch ansonsten ließen die lediglich in Kopieform vorgelegten Empfehlungsschreiben des Radiosenders viel Spielraum für begründete Zweifel an deren Authentizität offen, nicht zuletzt angesichts der in ein und demselben Schriftstück enthaltenen verschiedenen Schreibweisen der Markenbezeichnung des Senders respektive fehlender Datumsangaben und dergleichen mehr. Sinngemäß ähnliche Bedenken müssten in Bezug auf die ebenfalls ins Treffen geführten Anzeigen angemeldet werden. So habe der Antragsteller stets behauptet, diese in eigenem Namen eingebracht zu haben, jedoch weise das Schriftstück eindeutig die Verwaltung des Radiounternehmens als Anzeigenleger aus. Die Vermutung, dass es sich hiebei um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handle, erscheine dem Bundesamt daher naheliegend. Erschwerend wirke sich zudem der Umstand aus, demzufolge der Beschwerdeführer auch in der zuletzt durchgeführten mündlichen Einvernahme nicht dazu in der Lage gewesen sei, glaubwürdigkeitssteigernde Aussagen zu treffen. Im Gegenteil wäre der Rechtsmittelwerber weder dazu in der Lage gewesen, sein Vorbringen in ein zeitlich schlüssiges Umfeld einzubetten noch habe er inhaltlich übereinstimmende Angaben zu der Zahl der erhaltenen Drohbriefe erstattet. Generell hätte sich das Gesamtvorbringen auffallend vage und allgemein gestaltet, weshalb im Ergebnis von einem frei erfundenen gedanklichen Konstrukt auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Angesichts des Alters, Gesundheitszustandes sowie Bildungsgrads des Genannten wäre nicht zu befürchten, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte. Vielmehr könne davon auszugegangen werden, demzufolge es dem Rechtsmittelwerber objektiv möglich und zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt dauerhaft in hinreichendem Ausmaß zu decken, nicht zuletzt angesichts der vor Ort existierenden familiären Anknüpfungspunkte und regelmäßigen Einkünfte aus der einträglichen Verpachtung respektive Vermietung diverser im Familieneigentum stehender Liegenschaften (Spruchpunkt II.).Angesichts des Alters, Gesundheitszustandes sowie Bildungsgrads des Genannten wäre nicht zu befürchten, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte. Vielmehr könne davon auszugegangen werden, demzufolge es dem Rechtsmittelwerber objektiv möglich und zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt dauerhaft in hinreichendem Ausmaß zu decken, nicht zuletzt angesichts der vor Ort existierenden familiären Anknüpfungspunkte und regelmäßigen Einkünfte aus der einträglichen Verpachtung respektive Vermietung diverser im Familieneigentum stehender Liegenschaften (Spruchpunkt römisch zwei.).

Basierend auf der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, fehlender verwandtschaftlicher Beziehungen sowie anderer erkennbarer integrationsverfestigenden Faktoren und vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung in einem Suchtmitteldelikt wäre zudem eine Ausweisungsentscheidung zu treffen gewesen (Spruchpunkt III.).Basierend auf der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, fehlender verwandtschaftlicher Beziehungen sowie anderer erkennbarer integrationsverfestigenden Faktoren und vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung in einem Suchtmitteldelikt wäre zudem eine Ausweisungsentscheidung zu treffen gewesen (Spruchpunkt römisch drei.).

9. Gegen diese Entscheidung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

10. Am 29.10.2014 wurde das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , übermittelt, mit dem der Antragsteller wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.10. Am 29.10.2014 wurde das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , übermittelt, mit dem der Antragsteller wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.

11. Mit Beschluss vom 16.12.2015, Zl. W160 1436800-2/7Z, wurde das Verfahren gemäß

§ 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren, Zl. U 32/2014-12 ausgesetzt.Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren, Zl. U 32/2014-12 ausgesetzt.

12. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 übermittelte die gewillkürte rechtliche Vertretung des Genannten die kopierte Abschrift eines afghanischen Kulturvereins, in welchem die besonderen Verdienste des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich dessen tatkräftige Unterstützung bei multikulturellen und integrativen Veranstaltungen gewürdigt wurden.

13. Der VfGH qualifizierte mit Erkenntnis vom 08.03.2016, Zl. G440/2015, die Bestimmung des § 8 Abs. 3a AsylG als verfassungskonform.13. Der VfGH qualifizierte mit Erkenntnis vom 08.03.2016, Zl. G440/2015, die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG als verfassungskonform.

14. Am 26.06.2016 brachte das Stadtpolizeikommando XXXX , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte, den aktuellen Abschlussbericht wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß §§ 27 Abs. 1 und 28a Abs. 4 Z 1 SMG in Vorlage. Darauf basierend wurde der Rechtsmittelwerber im Oktober 2016 in erster Instanz schuldig gesprochen und befindet sich das Strafverfahren aktuell im Berufungsstadium.14. Am 26.06.2016 brachte das Stadtpolizeikommando römisch 40 , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte, den aktuellen Abschlussbericht wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß Paragraphen 27, Absatz eins und 28 a Absatz 4, Ziffer eins, SMG in Vorlage. Darauf basierend wurde der Rechtsmittelwerber im Oktober 2016 in erster Instanz schuldig gesprochen und befindet sich das Strafverfahren aktuell im Berufungsstadium.

15. In weiterer Folge fand am 06.04.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer sprachkundigen Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt. Gleich zu Beginn bestätigte der Genannte seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Sein bisher im Verfahren erstattetes Vorbringen wären in den Protokollen korrekt festgehalten worden und halte er seine bisherigen Aussagen aufrecht. "Aufgrund meiner Gefängnisaufenthalte in Österreich habe ich einige Sachen vergessen (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 06.04.2017)."

Neuerlich um die Schilderung seiner fluchtauslösenden Gründe ersucht, führte der Rechtsmittelwerber aus, dass er bereits im Juli 2012 sein Herkunftsland verlassen hätte.

Da sowohl er selbst in seiner Funktion als Radiojournalist als auch sein am Flughafen XXXX tätiger Vater von der Taliban bedroht und zur Kündigung ihrer beruflichen Tätigkeiten aufgefordert worden wären, hätten sich die beiden Männer in Afghanistan nicht länger sicher gefühlt. "Wir sind als gesamte Familie im Juli 2012 nach Pakistan geflüchtet. Meine Familie ist in Pakistan geblieben und ich ergriff eine Möglichkeit bis nach Europa zu kommen (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 06.04.2017)." Wenig später korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, wonach er eigentlich ungefähr 20 Tage länger als seine Angehörigen im Heimatland verblieben und dann nicht nach Pakistan, sondern unter Zuhilfenahme eines legalen Visums am Luftweg über den Iran, die Türkei und diverse namentlich nicht genauer bezeichnete Staaten nach Österreich gereist sei.Da sowohl er selbst in seiner Funktion als Radiojournalist als auch sein am Flughafen römisch 40 tätiger Vater von der Taliban bedroht und zur Kündigung ihrer beruflichen Tätigkeiten aufgefordert worden wären, hätten sich die beiden Männer in Afghanistan nicht länger sicher gefühlt. "Wir sind als gesamte Familie im Juli 2012 nach Pakistan geflüchtet. Meine Familie ist in Pakistan geblieben und ich ergriff eine Möglichkeit bis nach Europa zu kommen (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 06.04.2017)." Wenig später korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, wonach er eigentlich ungefähr 20 Tage länger als seine Angehörigen im Heimatland verblieben und dann nicht nach Pakistan, sondern unter Zuhilfenahme eines legalen Visums am Luftweg über den Iran, die Türkei und diverse namentlich nicht genauer bezeichnete Staaten nach Österreich gereist sei.

Die von den Taliban formulierten Drohungen wären primär gegen seinen als Offizier der afghanischen Nationalarmee und auf den Sonderbereich Luftraumüberwachung spezialisierten Vater gerichtet gewesen. In weiterer Folge habe dann auch der Asylwerber Briefe des selben Inhalts erhalten und sei er darin ebenso zur Aufgabe seines bisherigen Berufs sowie zur Zusammenarbeit mit der islamischen Fundamentalistengruppe aufgefordert worden. Für die gleichermaßen erhaltenen Drohanrufe hätten sich die Extremisten einfach der übers Radio verlautbarten Mobiltelefonnummer bedient und so auf direktem Wege ihre Forderungen gegen den Asylwerber deponiert. Angesichts des gut ausgebauten Spionagenetzwerks würde es für die Taliban kein Problem darstellen, zu den gewünschten Informationen zu gelangen. Deshalb stelle es für ihn auch keinerlei Überraschung dar, dass diese zu den Kontaktdaten seines Vaters gelangt seien. Sein Versuch, bei der zuständigen Sicherheitskommandantur unter gleichzeitiger Präsentation der Telefonnummer des Anrufers Anzeige zu erstatten, wäre jedoch fehlgeschlagen, da die dortigen Beamten ihn einfach unverrichteter Dinge weggewiesen hätten. Als Begründung habe man angeführt, wonach es unmöglich sei, sich um jeden Einzelfall zu kümmern. An diesem Umstand habe auch die Offiziersstellung seines Vaters keinerlei substantielle Verbesserung herbeizuführen vermocht, zumal dieser nicht einmal in der Lage gewesen wäre, sich selbst in ausreichendem Maße vor Angriffen durch die in Rede stehenden islamische Fundamentalistengruppe zu schützen. Wenngleich er nicht nur seine unmittelbaren Vorgesetzten informiert, sondern zusätzlich sogar eine ausreichende Zahl an Soldaten unter seinem Kommando gehabt hätte, sei es dennoch einem Selbstmordkommando der Extremisten gelungen, in seinem unmittelbaren Wirkungsbereich erfolgreich einen Anschlag mit vielen Toten durchzuführen. Davon unabhängig stelle sich das gesamte Staatswesen als äußerst korruptionsanfällig dar, weshalb absolute Sicherheit in keinerlei Position oder hierarchischen Stellung garantiert werden könne. So habe sein Vater außerhalb des Dienstes lediglich über zwei Männer an Personenschutz verfügt – eine Zahl, die angesichts der militärischen Möglichkeiten der Taliban keine relevante Hürde für deren terroristischen Vorhaben darstellen würde. Ein beruflicher Wechsel hin zu einer anderen Branche wäre für den Beschwerdeführer weder in persönlicher Hinsicht infrage gekommen, noch hätte dies laut seiner Einschätzung etwas am Interesse der Radikalfundamentalisten an seiner Person geändert, zumal er nicht nur jung und somit universell im Kampfeinsatz einsetzbar, sondern darüber hinaus auch noch der Sohn eines Offiziers sei.

Generell würden die Extremisten sämtliche Familienmitglieder eines Staatsbediensteten ermorden, wie auch der gewaltsame Tod seines Onkels, seines Großvaters und seines

14-jährigen Bruders auf ihrem Weg zum Grenzübergang XXXX belegen würde. Da jener Onkel für eine internationale Organisation namens " XXXX " tätig gewesen wäre, habe man diesen wie auch sämtliche Angehörige im Vorfeld bedroht. Zum Zeitpunkt des Anschlages hätte die Gruppe versucht, unauffällig nach Pakistan zu gelangen, um dort dem Großvater eine dringend benötigte Heilbehandlung zukommen zu lassen. Im Grenzgebiet sei man aber einem Talibankommando über den Weg gelaufen, welches die drei Familienmitglieder kurzerhand exekutiert habe. Sechs Lichtbilder, welche der Asylwerber nunmehr als Beweismittel vorlege, würden Begräbnisszenen der solcherart ums Leben gekommenen Verwandten, sowie einen Cousin und den jüngeren Bruder des Antragstellers zeigen. Selbiger Sohn seines Onkels wäre bereits vor ungefähr drei Jahren, die anderen zuvor zitierten Verwandten während seines Gefängnisaufenthalts vor etwa drei Monaten ums Leben gekommen. Aktuell würden sich somit sämtliche seiner noch übrigen Familienmitglieder in Pakistan befinden, ausgenommen eine in die USA ausgewanderte Schwester sowie ein in Afghanistan verschollener Bruder über dessen näheres Schicksal nichts Konkretes bekannt sei.14-jährigen Bruders auf ihrem Weg zum Grenzübergang römisch 40 belegen würde. Da jener Onkel für eine internationale Organisation namens " römisch 40 " tätig gewesen wäre, habe man diesen wie auch sämtliche Angehörige im Vorfeld bedroht. Zum Zeitpunkt des Anschlages hätte die Gruppe versucht, unauffällig nach Pakistan zu gelangen, um dort dem Großvater eine dringend benötigte Heilbehandlung zukommen zu lassen. Im Grenzgebiet sei man aber einem Talibankommando über den Weg gelaufen, welches die drei Familienmitglieder kurzerhand exekutiert habe. Sechs Lichtbilder, welche der Asylwerber nunmehr als Beweismittel vorlege, würden Begräbnisszenen der solcherart ums Leben gekommenen Verwandten, sowie einen Cousin und den jüngeren Bruder des Antragstellers zeigen. Selbiger Sohn seines Onkels wäre bereits vor ungefähr drei Jahren, die anderen zuvor zitierten Verwandten während seines Gefängnisaufenthalts vor etwa drei Monaten ums Leben gekommen. Aktuell würden sich somit sämtliche seiner noch übrigen Familienmitglieder in Pakistan befinden, ausgenommen eine in die USA ausgewanderte Schwester sowie ein in Afghanistan verschollener Bruder über dessen näheres Schicksal nichts Konkretes bekannt sei.

Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 28a SMG führte der Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, demzufolge er sich ausdrücklich für sein diesbezügliches Fehlverhalten entschuldigen wolle. Der unbedingt ausgesprochene Freiheitsentzug habe sich als erzieherisch prägend erwiesen, weshalb der Rechtsmittelwerber im Verlauf seiner Haft ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hätte, welches ein künftiges Wohlverhalten nahelege. Auch in seinem sozialen Umfeld habe der Beschwerdeführer wesentliche positive Weichenstellungen vorgenommen, wie etwa die völlige Loslösung und Trennung von jenen Personen, welche im Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Verhalten gestanden seien. Der regelmäßige Kontakt mit der Bewährungshilfe hätte ebenfalls seine Wirkung nicht verfehlt und bemühe sich der Asylwerber nunmehr um bessere sprachliche und soziale Integration. Auch eine Arbeitszusage eines Gastronomiebetriebes in XXXX liege vor und nehme der Antragsteller zudem an Beratungsgesprächen hinsichtlich seiner früheren Drogenproblematik teil. Vor diesem Hintergrund ersuche der Genannte, seinen Antrag positiv zu finalisieren, zumal eine Rückkehr nach Afghanistan mangels Existenzgrundlage und angesichts der dort vorherrschenden prekären Wirtschaftslage respektive Sicherheitslage als sehr schwierig erachtet werde.Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilung gemäß Paragraph 28 a, SMG führte der Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, demzufolge er sich ausdrücklich für sein diesbezügliches Fehlverhalten entschuldigen wolle. Der unbedingt ausgesprochene Freiheitsentzug habe sich als erzieherisch prägend erwiesen, weshalb der Rechtsmittelwerber im Verlauf seiner Haft ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hätte, welches ein künftiges Wohlverhalten nahelege. Auch in seinem sozialen Umfeld habe der Beschwerdeführer wesentliche positive Weichenstellungen vorgenommen, wie etwa die völlige Loslösung und Trennung von jenen Personen, welche im Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Verhalten gestanden seien. Der regelmäßige Kontakt mit der Bewährungshilfe hätte ebenfalls seine Wirkung nicht verfehlt und bemühe sich der Asylwerber nunmehr um bessere sprachliche und soziale Integration. Auch eine Arbeitszusage eines Gastronomiebetriebes in römisch 40 liege vor und nehme der Antragsteller zudem an Beratungsgesprächen hinsichtlich seiner früheren Drogenproblematik teil. Vor diesem Hintergrund ersuche der Genannte, seinen Antrag positiv zu finalisieren, zumal eine Rückkehr nach Afghanistan mangels Existenzgrundlage und angesichts der dort vorherrschenden prekären Wirtschaftslage respektive Sicherheitslage als sehr schwierig erachtet werde.

In Bezug auf seine rechtskräftige Verurteilung war der Beschwerdeführer zudem sichtlich bemüht, einen reumütigen und einsichtigen Eindruck zu vermitteln. Das aktuell laufende Strafverfahren resultiere wie auch die darauf aufbauende erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung letztlich aus seiner vorverurteilungsbedingt unterstellten mangelnden Glaubwürdigkeit. In Hinkunft wolle er sich aber bemühen, sich selbstständig zu machen, nicht vom Staat abhängig zu sein und den anderen Jugendlichen ein gutes Beispiel zu sein. Schon vor seiner Verhaftung habe sich der Asylwerber in einem afghanischen Kulturverein betätigt und in einem Frauenmagazin namens " XXXX " Artikel verfasst. Zwei Exemplare dieser Publikation präsentiere er nunmehr als Beweismittel für sein bisheriges soziales Engagement.In Bezug auf seine rechtskräftige Verurteilung war der Beschwerdeführer zudem sichtlich bemüht, einen reumütigen und einsichtigen Eindruck zu vermitteln. Das aktuell laufende Strafverfahren resultiere wie auch die darauf aufbauende erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung letztlich aus seiner vorverurteilungsbedingt unterstellten mangelnden Glaubwürdigkeit. In Hinkunft wolle er sich aber bemühen, sich selbstständig zu machen, nicht vom Staat abhängig zu sein und den anderen Jugendlichen ein gutes Beispiel zu sein. Schon vor seiner Verhaftung habe sich der Asylwerber in einem afghanischen Kulturverein betätigt und in einem Frauenmagazin namens " römisch 40 " Artikel verfasst. Zwei Exemplare dieser Publikation präsentiere er nunmehr als Beweismittel für sein bisheriges soziales Engagement.

16. Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Genannten einen Bescheid der Universität XXXX , datiert vom 06.06.2017, in welchem dem Antrag des Asylwerbers auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften grundsätzlich stattgegeben worden sei, sofern dieser den hierfür erforderlichen Sprachnachweis, Niveaustufe C1, sowie den Beleg über erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfungen in den Fächern Englisch, Geschichte, Geographie und wahlweise Mathematik oder Latein erbringe.16. Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Genannten einen Bescheid der Universität römisch 40 , datiert vom 06.06.2017, in welchem dem Antrag des Asylwerbers auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften grundsätzlich stattgegeben worden sei, sofern dieser den hierfür erforderlichen Sprachnachweis, Niveaustufe C1, sowie den Beleg über erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfungen in den Fächern Englisch, Geschichte, Geographie und wahlweise Mathematik oder Latein erbringe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen desGemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des

Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 01.06.2016 vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger Afghanistans, ethnischer Paschtune und sunnitischer Moslem. Seine wahre Identität konnte mangels der Vorlage absolut unbedenklicher Personaldokumente oder anderer objektiv geeigneter Beweismittel nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Der Genannte reiste an einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte am 16.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Rechtsmittelwerber sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Des Weiteren weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , auf, in dem der Antragsteller wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.Des Weiteren weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , auf, in dem der Antragsteller wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.

2.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016 (betrifft Abschnitt Sicherheitslage)

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016).

Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016

66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016).

Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit

6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum 2015. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016).

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.5. - 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016).

High-profile Angriffe in Kabul

Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016).

KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan (betrifft Abschnitte Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge)

Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr - zum Teil fluchtartig - Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den 31. März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller [auch der registrierten] afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016).

Mit Stand 26.11. bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle, UN OCHA, die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurück gekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.724. Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016).

Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen vergleiche VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).

UNHCR Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "Großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr, sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung, zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.11. bis zum 1.3. ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ["Minister for States and Frontier Regions"] wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einiger Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf den Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016).

Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach Angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016).

91 Prozent der registrierten und 87 Prozent der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen Regierungstruppen - unterstützt von alliierten Streitkräften - und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt 511.762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016).

Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016).

KI vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (betrifft Abschnitte Sicherheitslage und Religionsfreiheit)

Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).

KI vom 5.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage)

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vergleiche auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).

Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016).

Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vergleiche auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).

Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016).

Hintergrundinformation:

Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).

KI vom 19.9.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016 (betrifft Abschnitt Sicherheitslage)

Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016).

Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.5. - 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016).

Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016

68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert.

Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016).

Zwischen 20.5. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2014. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016).

High-profile Angriffe in Kabul

Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016;

vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).vergleiche auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).

Sicherheitsoperationen

Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016).

Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016).

Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016).

Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016).

Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.

KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft Abschnitt Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2016 (betrifft Abschnitt Sicherheitslage)

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

KI vom 29.3.2016: Verkehrsrouten in Afghanistan (betrifft Abschnitt Sicherheitslage)

Flugverbindungen

Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die keine asphaltierten Landebahnen haben (The World Factbook 25.2.2016).

Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan

Internationaler Flughafen Kabul

Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt

(CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf

(AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von

1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen,

bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der

US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan

(DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der

al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban

(CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete.

(CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum

(1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z. B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen.

Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o. D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014;

vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Provinz Nangarhar:

Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen. Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt. Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar.

In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt. Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien; getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS, aber auch Anführer der Taliban. In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert. Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten.

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014).

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das

ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab

(BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den

NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert

(AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen

(CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara,

10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten

(CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).

Meldewesen

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vergleiche IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vergleiche UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter

(NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herausforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vergleiche Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen)Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen)

(UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015).

Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen

(AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans

ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen

(AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).(AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an

(AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).(AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

3.2.1. Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung unbedenklicher identitätsbezeugender Urkunden objektiv nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, weshalb der im Spruch angeführte Name lediglich zur Identifizierung des Asylwerbers als Verfahrenspartei dient. Die diesbezüglich vorgelegten Farbkopien sind einer Echtheitsprüfung jedenfalls objektiv nicht zugänglich.

3.2.2. Demgegenüber erscheinen die im Verfahren präsentierten Aussagen hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, Religion und ethnischen Herkunft hinreichend glaubwürdig, zumal im Einklang mit den Sprach- und regionalspezifischen Fachkenntnissen stehend.

3.2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Rechtsmittelwerbers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Antragsteller hat zudem das Bestehen dieser strafgerichtlichen Verurteilungen – ebensowenig wie auch das zwischenzeitlich eingeleitete Strafverfahren wegen weiterer qualifizierter Suchtgiftdelikte –zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Rechtsganges bestritten.

3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der konkret vorgebrachte Sachverhalt keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Genannte im Verlauf seines gegenständlichen Rechtsganges zu zentralen Bereichen seiner behaupteten Fluchtgeschichte völlig widersprüchliche, oberflächliche wie auch absolut lebensfremde Aussagen lieferte.

Am auffälligsten und zugleich schwerwiegendsten ist zweifellos die massiv divergierende Darstellung des Verbleibs der seinerseits angeblich erhaltenen Drohbriefe sowie deren tatsächliche Zahl: Hatte der Rechtsmittelwerber zunächst noch anlässlich seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptet, die vier bis fünf anonymen Schreiben seinem – im Verfahren einmal als Polizist und dann wieder als Militäroffizier bezeichnetem – Vater übergeben zu haben (vgl. Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so gab er in völliger Abkehr von diesen Aussagen vor dem Bundesamt ein halbes Jahr später an, wonach er die insgesamt lediglich vier Schriftstücke der Sicherheitsbehörde vorgelegt hätte.Am auffälligsten und zugleich schwerwiegendsten ist zweifellos die massiv divergierende Darstellung des Verbleibs der seinerseits angeblich erhaltenen Drohbriefe sowie deren tatsächliche Zahl: Hatte der Rechtsmittelwerber zunächst noch anlässlich seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptet, die vier bis fünf anonymen Schreiben seinem – im Verfahren einmal als Polizist und dann wieder als Militäroffizier bezeichnetem – Vater übergeben zu haben vergleiche Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so gab er in völliger Abkehr von diesen Aussagen vor dem Bundesamt ein halbes Jahr später an, wonach er die insgesamt lediglich vier Schriftstücke der Sicherheitsbehörde vorgelegt hätte.

"Die Polizei hat die Drohbriefe einbehalten (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In seiner nachfolgenden ergänzenden Einvernahme ein weiteres Jahr später erhöhte der Beschwerdeführer die Zahl der erhaltenen Postsendungen auf "fünf oder sechs (Seite 279 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)"; vor dem erkennenden Gericht, abermals zu diesem Themenkreis befragt, sah er sich schließlich nicht einmal ansatzweise mehr dazu in der Lage, nähere Angaben in Bezug auf Zahl und Schicksal der ins Treffen geführten Drohbriefe zu liefern. Vielmehr verharrte der Asylwerber in einer ausgesprochen einsilbig und vage gehaltenen Darstellung der Geschehnisse, wonach sein Vater primärer Adressat der Zusendungen gewesen wäre, die Taliban dann aber auch ihm inhaltlich gleichlautende Schreiben hätten zukommen lassen. In der darauf aufbauenden Anzeigelegung bei der Sicherheitskommandantur habe der Antragsteller dann zwar die Telefonnummer der anonymen Anrufer präsentiert, hinsichtlich Zahl und Verbleib der schriftlichen Drohungen äußerte er sich hingegen nicht. Jedenfalls wäre er mit dem Hinweis, wonach generell Einzelfälle nicht bearbeitet würden, wieder weggewiesen worden (vgl. Seiten 6 und 7 der Niederschrift vom 06.04.2017)."Die Polizei hat die Drohbriefe einbehalten (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In seiner nachfolgenden ergänzenden Einvernahme ein weiteres Jahr später erhöhte der Beschwerdeführer die Zahl der erhaltenen Postsendungen auf "fünf oder sechs (Seite 279 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)"; vor dem erkennenden Gericht, abermals zu diesem Themenkreis befragt, sah er sich schließlich nicht einmal ansatzweise mehr dazu in der Lage, nähere Angaben in Bezug auf Zahl und Schicksal der ins Treffen geführten Drohbriefe zu liefern. Vielmehr verharrte der Asylwerber in einer ausgesprochen einsilbig und vage gehaltenen Darstellung der Geschehnisse, wonach sein Vater primärer Adressat der Zusendungen gewesen wäre, die Taliban dann aber auch ihm inhaltlich gleichlautende Schreiben hätten zukommen lassen. In der darauf aufbauenden Anzeigelegung bei der Sicherheitskommandantur habe der Antragsteller dann zwar die Telefonnummer der anonymen Anrufer präsentiert, hinsichtlich Zahl und Verbleib der schriftlichen Drohungen äußerte er sich hingegen nicht. Jedenfalls wäre er mit dem Hinweis, wonach generell Einzelfälle nicht bearbeitet würden, wieder weggewiesen worden vergleiche Seiten 6 und 7 der Niederschrift vom 06.04.2017).

Bereits diese kurze Chronologie bezüglich des Aussageverhaltens des Genannten in wesentlichen Kernelementen seiner präsentierten Fluchtgeschichte zeigt sehr deutlich, dass dieser keineswegs ein real erlebtes Ereignis wiedergibt, sondern lediglich vergeblich versucht, eine bloß oberflächlich einstudierte Rahmengeschichte möglichst übereinstimmend zu rezitieren. Angesichts des vergleichsweise hohen Bildungsgrades des Rechtsmittelwerbers im Ausmaß von zwölf Schuljahren in Kombination mit dessen Alter von 24 Jahren und uneingeschränktem Gesundheitszustand sowie basierend auf dessen angebliche Berufspraxis als Journalist kann eine derartige Abweichung in zentralen Punkten seines Vorbringens nicht rational nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund, wonach es sich hiebei behauptetermaßen um die letztlich fluchtauslösenden Vorkommnisse handeln soll, welche in weiterer Konsequenz nicht nur zum dauerhaften Verlassen des Heimatlandes sondern auch zu einer nachhaltigen Trennung von den bisherigen Kernfamilienmitgliedern geführt hätte, kann objektiv vorausgesetzt werden, dass der betroffene Beschwerdeführer innerhalb weniger Jahre jedenfalls dazu in der Lage sein muss, diese übereinstimmend und inhaltlich gleichlautend wiederzugeben. Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies im Ergebnis nichts anderes, als dass der Asylwerber nicht nur von sich aus die genaue Zahl der Drohbriefe zu präsentieren, sondern auch deren Verbleib ident zu schildern vermögen müsste. Dementsprechend stellt es ein klares Indiz für das Vorliegen einer frei erfundenen Geschichte dar, wenn der vermeintlich betroffene Antragsteller ursprünglich vorbringt, die vier bis fünf Schriftstücke seinem – mehrfach beruflich unterschiedlich zugeordneten – Vater überantwortet, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt angibt, die insgesamt vier Briefe der Polizei überlassen zu haben und in der schließlich zuletzt dargebotenen Version zwar am Rande die seinerzeitige Existenz der Schreiben beiläufig erwähnt, jedoch weder deren Zahl noch weiteres Schicksal benennen konnte.

Darüber hinaus bestätigt jedoch auch noch eine ganze Reihe weiterer Indizien dieses Bild. Laut jener anlässlich seiner ursprünglichen Einvernahme vor der Erstinstanz geschilderten Version sei der Rechtsmittelwerber lediglich einmal bei der zuständigen Sicherheitsbehörde vor Ort erschienen, um Anzeige zu erstatten und habe er bei dieser Gelegenheit auch die Drohschreiben vorgelegt, welche in weiterer Folge von den Beamten einbehalten worden wären (vgl. Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer den Geschehnisablauf, ein Jahr später neuerlich vom Bundesamt zu seinen Fluchtgründen einvernommen, dergestalt, demzufolge "ich jedes Mal zur Polizei gegangen bin (Seite 279 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zwar habe man ihm offiziell ausdrücklich zugesichert, in dieser Angelegenheit zu ermitteln, doch wäre die Behörde in Wahrheit untätig geblieben. Zu diesem Schluss komme der Genannte jedenfalls angesichts der Tatsache, derzufolge "ich nach wie vor Anrufe erhalten habe (Seite 277 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigierte sich der Asylwerber abermals dahingehend, wonach er bei der Sicherheitskommandantur "sogar eine Anzeige (Seite 7 der Niederschrift vom 06.04.2017)" erstattet hätte, diese jedoch nicht von den zuständigen Beamten mit der Begründung angenommen worden sei, dass man sich nicht um derartige Einzelfälle kümmern könne.Darüber hinaus bestätigt jedoch auch noch eine ganze Reihe weiterer Indizien dieses Bild. Laut jener anlässlich seiner ursprünglichen Einvernahme vor der Erstinstanz geschilderten Version sei der Rechtsmittelwerber lediglich einmal bei der zuständigen Sicherheitsbehörde vor Ort erschienen, um Anzeige zu erstatten und habe er bei dieser Gelegenheit auch die Drohschreiben vorgelegt, welche in weiterer Folge von den Beamten einbehalten worden wären vergleiche Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer den Geschehnisablauf, ein Jahr später neuerlich vom Bundesamt zu seinen Fluchtgründen einvernommen, dergestalt, demzufolge "ich jedes Mal zur Polizei gegangen bin (Seite 279 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zwar habe man ihm offiziell ausdrücklich zugesichert, in dieser Angelegenheit zu ermitteln, doch wäre die Behörde in Wahrheit untätig geblieben. Zu diesem Schluss komme der Genannte jedenfalls angesichts der Tatsache, derzufolge "ich nach wie vor Anrufe erhalten habe (Seite 277 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigierte sich der Asylwerber abermals dahingehend, wonach er bei der Sicherheitskommandantur "sogar eine Anzeige (Seite 7 der Niederschrift vom 06.04.2017)" erstattet hätte, diese jedoch nicht von den zuständigen Beamten mit der Begründung angenommen worden sei, dass man sich nicht um derartige Einzelfälle kümmern könne.

Einmal mehr offenbart die wiederholt unterschiedliche Schuldung seines Vorbringens den mangelnden Realitätsbezug seines ins Treffen geführten Bedrohungsszenarios sehr deutlich. Wäre dieser tatsächlich wie zuletzt behauptet bei einer Sicherheitsdienststelle vorstellig geworden, um, letztlich erfolglos, unter gleichzeitiger Präsentation von Telefonnummern und Drohbriefen um Schutz und Hilfe zu ersuchen, dann würde dieser vergebliche Versuch angesichts der daraus resultierenden weiteren Konsequenzen in Form einer Flucht aus dem Heimatland mangels realistischer Sicherheitsoptionen zweifellos einen tiefen Eindruck mit sämtlichen Details im Gedächtnis des Genannten hinterlassen haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann damit aber auch ausgeschlossen werden, dass ein tatsächlich von einer derartigen Situation Betroffener sich im Zuge seiner Schilderung der prägenden Erlebnisse nicht mehr konstant daran erinnern könnte, ob er einmal oder mehrmals vergeblich hilfesuchend die Polizei aufgesucht hat.

Der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang ebenso nicht unerwähnt bleiben, wonach nicht einmal in Ansätzen rational nachvollzogen werden kann, weshalb die mitgebrachten Drohbriefe und Telefonnummern von den Sicherheitsbeamten einbehalten worden sein sollen, obwohl sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Beweismittel kategorisch abgelehnt hätten; dies im Übrigen mit der ebenfalls wenig überzeugenden Begründung, derzufolge Einzelfälle generell nicht berücksichtigt respektive bearbeitet würden. Eine derartige Vorgangsweise erscheint objektiv nicht nur völlig lebensfremd und kontraproduktiv, sondern stellt für den entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres klares Indiz für die Einschätzung dar, dass der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Fluchtgründe auf ein zuvor bloß einstudiertes Fluchtvorbringen zurückgreift, das er dann nicht über einen mehrjährigen Zeitraum übereinstimmend wiederzugeben vermag.

Für diese Sichtweise spricht darüber hinaus die Tatsache, derzufolge der Rechtsmittelwerber zudem bei der Schilderung seiner Ausreise zu massiv divergierenden Aussagen tendiert. Hatte er etwa im Verlauf seines erstinstanzlichen Verfahrens regelmäßig die Behauptung aufgestellt, derzufolge zunächst Eltern und Geschwister nach Pakistan übersiedelt seien, er jedoch noch mehrere Tage beziehungsweise Wochen zur Abwicklung diverser dringender Angelegenheiten, wie etwa der Verpachtung der Liegenschaften, Vermietung des Familienwohnsitzes oder Räumung seines Büros, in seinem Herkunftsland verblieben wäre, so änderte er vor der Beschwerdeinstanz sein diesbezügliches Vorbringen in erheblichem Maße. Demnach "sind wir als gesamte Familie im Juli 2012 nach Pakistan geflüchtet. Meine Familie ist in Pakistan geblieben und ich ergriff eine Möglichkeit bis nach Europa zu kommen (Seite 5 der Niederschrift vom 06.04.2017)." Erst auf nähere Befragung durch den verhandlungsleitenden Richter korrigierte der Beschwerdeführer plötzlich seine noch gerade eben zuvor gemachten Aussagen wieder zurück auf jene Version, welche er ursprünglich vor der belangten Behörde angegeben hatte. Einmal mehr zeigt sich in deutlicher Weise, dass der Asylwerber in gegenständlichem Rechtsgang keineswegs real erlebte Ereignisse wiedergibt.

Ebenso schwankt das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf die zeitliche Geschehnisabfolge sowie Motivlage der Täter in erheblichem Maße. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung zu seiner Antragstellung vor Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX brachte der Genannte in freier Rede noch explizit vor, erst nach der Wohnsitzverlegung seiner Familie nach Pakistan im April 2012 in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der islamischen Fundamentalisten gerückt zu sein. "Danach haben die Taliban angefangen mich zu bedrohen, dass ich meinen Job beim Radiosender aufgebe (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Demgegenüber gab der Rechtsmittelwerber kurze Zeit später vor dem Bundesasylamt an, schon bedroht worden zu sein, als sein Vater noch im Lande gewesen sei (vgl. Seite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) – eine Darstellung der Ereignisse, wie sie auch in späteren Befragungen vor der belangten Behörde aufrecht gehalten wurde. War es zu Beginn lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Radiosender mit westlich inspiriertem Musikprogramm und wahrheitswidrig empfundenen Nachrichten als Journalist tätig gewesen sein soll, welcher die Taliban gegen seine Person aufgebracht hätte (vgl. Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so steigerte er im weiteren Verlauf des Rechtsgangs sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, wonach die muslimische Extremistengruppe ihn zudem zur persönlichen Teilnahme am Kampf gegen alle Ungläubigen aufgefordert haben soll. In welcher Form oder unter wessen Führung sei jedoch ebensowenig ausgeführt worden, wie eine allfällige Kontaktmöglichkeit. Zudem wären neben dem Asylwerber auch noch sein Vorgesetzter beim Radio wie auch seine Arbeitskollegen in ähnlicher Weise bedroht worden. "Die haben auch Briefe bekommen (Seite 281 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich einvernommen gab der Antragsteller wiederum an, demzufolge sein Vater angesichts dessen Stellung als Offizier der afghanischen Nationalarmee "in erster Linie bedroht wurde (Seite 6 der Niederschrift vom 06.04.2017)."Ebenso schwankt das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf die zeitliche Geschehnisabfolge sowie Motivlage der Täter in erheblichem Maße. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung zu seiner Antragstellung vor Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 brachte der Genannte in freier Rede noch explizit vor, erst nach der Wohnsitzverlegung seiner Familie nach Pakistan im April 2012 in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der islamischen Fundamentalisten gerückt zu sein. "Danach haben die Taliban angefangen mich zu bedrohen, dass ich meinen Job beim Radiosender aufgebe (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Demgegenüber gab der Rechtsmittelwerber kurze Zeit später vor dem Bundesasylamt an, schon bedroht worden zu sein, als sein Vater noch im Lande gewesen sei vergleiche Seite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) – eine Darstellung der Ereignisse, wie sie auch in späteren Befragungen vor der belangten Behörde aufrecht gehalten wurde. War es zu Beginn lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Radiosender mit westlich inspiriertem Musikprogramm und wahrheitswidrig empfundenen Nachrichten als Journalist tätig gewesen sein soll, welcher die Taliban gegen seine Person aufgebracht hätte vergleiche Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so steigerte er im weiteren Verlauf des Rechtsgangs sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, wonach die muslimische Extremistengruppe ihn zudem zur persönlichen Teilnahme am Kampf gegen alle Ungläubigen aufgefordert haben soll. In welcher Form oder unter wessen Führung sei jedoch ebensowenig ausgeführt worden, wie eine allfällige Kontaktmöglichkeit. Zudem wären neben dem Asylwerber auch noch sein Vorgesetzter beim Radio wie auch seine Arbeitskollegen in ähnlicher Weise bedroht worden. "Die haben auch Briefe bekommen (Seite 281 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich einvernommen gab der Antragsteller wiederum an, demzufolge sein Vater angesichts dessen Stellung als Offizier der afghanischen Nationalarmee "in erster Linie bedroht wurde (Seite 6 der Niederschrift vom 06.04.2017)."

Auch hier zeigt sich, dass der Genannte sein Vorbringen keineswegs inhaltlich konsistent, sondern selbst in zentralen Punkten auffallend flexibel gestaltet, weshalb seinen Angaben kein glaubwürdiges Substrat entnommen werden kann.

Aus den dargestellten Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aus den herangezogenen Herkunftslandberichten ersichtlichen Informationen ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive aufweist.

An dieser Einschätzung vermögen auch die im Verfahren als Beweismittel beigebrachten Unterlagen keinerlei substantielle Andersbewertung zu rechtfertigen. So ist hinsichtlich der nahezu ausnahmslos lediglich in Kopieform vorliegenden Unterlagen auszuführen, wonach diese zu einem erheblichen Teil Aufnahmen beinhalten, die entweder nicht einwandfrei zugeordnet werden können oder schlichtweg in keinerlei inhaltlichen Zusammenhang mit dem präsentierten Fluchtgründen aufweisen. Beispielsweise stützen sich sämtliche photographischen Darstellungen hinsichtlich der Identität der darauf abgelichteten Personen und Szenen letztendlich abermals bloß auf die ansonsten unbelegten Behauptungen des generell als unglaubwürdig eingestuften Rechtsmittelwerbers. Somit kann diesen aber im Ergebnis keine darüber hinausgehende Aussagekraft zugebilligt werden, was anhand des nachfolgenden Beispiels zur besseren Nachvollziehbarkeit näher illustriert werden soll.

Anlässlich seiner Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Asylwerber etwa zuletzt ein Konvolut von insgesamt sechs Farbphotokopien von Aufnahmen einer Begräbnisszene, sowie zweier junger Männer. Inwieweit es sich hiebei tatsächlich um die vom Antragsteller explizit behauptete Beerdigung seines Großvaters und Onkels respektive um die bildhafte Darstellung seines jüngeren Bruders beziehungsweise Cousins handelt, lässt sich nicht einmal ansatzweise einer objektivierbaren Überprüfung unterziehen. Doch selbst bei hypothetisch unterstellter Authentizität lassen diese keinerlei Rückschlusse auf den Wahrheitsgehalt hinsichtlich der ins Treffen geführten gewaltsamen Todesursache der Männer zu und sind somit auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, diskursiv nicht dazu geeignet, das Vorbringen des Genannten zu stützen.

Sinngemäß das Gleiche gilt für die ebenfalls bereits zuvor vorgelegten Ablichtungen von Personaldokumenten. Unabhängig davon, dass sich auch diese nicht zweifelsfrei verifizieren lassen, kann es im Zusammenhang dahingestellt bleiben, inwieweit diese eine reale Basis aufweisen, da sich selbst bei allfälliger Zugrundelegung zum Zwecke der Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers ebenfalls keinerlei zwingende Folgerungen in Bezug auf die angegebene Bedrohung durch die Taliban ziehen lassen.

Die reale Existenz eines Radiosenders für sich betrachtet sagt objektiv ebensowenig hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des vorliegenden Fluchtvorbringens aus, wie vermeintliche Internetberichte über Anschläge auf aktive Journalisten. Auch hier gilt einmal mehr, dass selbst bei unterstellter Realitätskonformität weder eine Tätigkeit des Asylwerbers als Journalist bei diesem Medium noch eine tatsächliche individuelle Bedrohung des selbigen zum Ausreisezeitpunkt durch die idente Tätergruppe und aus den zitierten Motiven heraus ableitbar wären.

Erschwerend tritt hinzu, wonach die einzigen in diesem Kontext potentiell relevanten Beweismittel in Form eines farbkopierten Empfehlungsschreibens sowie einer ebenfalls vervielfältigten Leistungsbeurteilung bemerkenswerte Eigenschaften aufweisen, welche an deren Echtheit berechtigte Zweifel aufkommen lassen. So fehlt beiden in atypischer Weise nicht nur jegliche kalendarische Zeitangabe sowohl hinsichtlich des Ausstellungsdatums als auch des Beobachtungszeitraums, sondern tritt erschwerend hinzu, demzufolge in diesen vermeintlich offiziellen Schriftstücken der Name des Radiosenders unterschiedlich und somit falsch geschrieben ist (vgl. Seiten 105 und 107 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Da es sich bezüglich des zugrundeliegenden Gedankens derartiger Bestätigungen nicht bloß um interne Notizen sondern um im Außenverhältnis aussagekräftige Belege früherer Verdienste handelt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese bei ihrer Ausstellung regelmäßig einer besonderen Sorgfalt unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint aber insbesondere die falsche Schreibweise des Arbeitgebers umso weniger rational nachvollziehbar, zumal die korrekte Bezeichnung des eigenen Radiosenders wohl die grundlegendste Mindestkompetenz einer darin tätigen Führungspersönlichkeit darstellt. Darauf basierend muss folgerichtig die Echtheit dieser Dokumente massiv in Zweifel gezogen werden und tragen diese offenkundig an einem Computer in Eigenregie erstellten Papiere in letzter Konsequenz nur dazu bei, die ohnehin durch das oben dargestellte Aussageverhalten des Antragstellers festgestellte Unglaubwürdigkeit neuerlich zu untermauern.Erschwerend tritt hinzu, wonach die einzigen in diesem Kontext potentiell relevanten Beweismittel in Form eines farbkopierten Empfehlungsschreibens sowie einer ebenfalls vervielfältigten Leistungsbeurteilung bemerkenswerte Eigenschaften aufweisen, welche an deren Echtheit berechtigte Zweifel aufkommen lassen. So fehlt beiden in atypischer Weise nicht nur jegliche kalendarische Zeitangabe sowohl hinsichtlich des Ausstellungsdatums als auch des Beobachtungszeitraums, sondern tritt erschwerend hinzu, demzufolge in diesen vermeintlich offiziellen Schriftstücken der Name des Radiosenders unterschiedlich und somit falsch geschrieben ist vergleiche Seiten 105 und 107 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Da es sich bezüglich des zugrundeliegenden Gedankens derartiger Bestätigungen nicht bloß um interne Notizen sondern um im Außenverhältnis aussagekräftige Belege früherer Verdienste handelt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese bei ihrer Ausstellung regelmäßig einer besonderen Sorgfalt unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint aber insbesondere die falsche Schreibweise des Arbeitgebers umso weniger rational nachvollziehbar, zumal die korrekte Bezeichnung des eigenen Radiosenders wohl die grundlegendste Mindestkompetenz einer darin tätigen Führungspersönlichkeit darstellt. Darauf basierend muss folgerichtig die Echtheit dieser Dokumente massiv in Zweifel gezogen werden und tragen diese offenkundig an einem Computer in Eigenregie erstellten Papiere in letzter Konsequenz nur dazu bei, die ohnehin durch das oben dargestellte Aussageverhalten des Antragstellers festgestellte Unglaubwürdigkeit neuerlich zu untermauern.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auszuführen, wonach auch die erstinstanzlich durchgeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nahelegt. So konnten zwar Gründung und ursprüngliche Existenz eines Radiosenders mit der vom Rechtsmittelwerber angegebenen Bezeichnung ebenso wie auch der Name des Betreibers verifiziert werden – Hinweise auf eine frühere Mitarbeit des Asylwerbers bei diesem Medium fanden sich demgegenüber jedoch nicht (vgl. Seiten 115 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch lassen sich im direkten Vergleich der vom Antragsteller präsentierten Bilder mit den amtlich erhobenen offiziellen Photographien keine augenscheinlichen Übereinstimmungen finden, welche zumindest auf indirekten Weg eine Bestätigung seiner diesbezüglichen Angaben nahelegen würde.In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auszuführen, wonach auch die erstinstanzlich durchgeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nahelegt. So konnten zwar Gründung und ursprüngliche Existenz eines Radiosenders mit der vom Rechtsmittelwerber angegebenen Bezeichnung ebenso wie auch der Name des Betreibers verifiziert werden – Hinweise auf eine frühere Mitarbeit des Asylwerbers bei diesem Medium fanden sich demgegenüber jedoch nicht vergleiche Seiten 115 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch lassen sich im direkten Vergleich der vom Antragsteller präsentierten Bilder mit den amtlich erhobenen offiziellen Photographien keine augenscheinlichen Übereinstimmungen finden, welche zumindest auf indirekten Weg eine Bestätigung seiner diesbezüglichen Angaben nahelegen würde.

Im Ergebnis ist sohin daher dem Bundesamt in seiner Einschätzung inhaltlich beizupflichten, wonach es sich bei dem präsentierten Fluchtvorbringen um kein auf ein reales Erleben des Rechtsmittelwerbers stützendes tatsächliches Geschehen handelt, sondern vielmehr um ein mentales Konstrukt, welches keinerlei Realitätsbezug aufweist. Aufgrund dieser Umstände war den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zuzubilligen.

3.4. Zur Lage in Afghanistan

3.4.1. Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Afghanistan, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter I.2.2.3.4.1. Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Afghanistan, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter römisch eins.2.2.

genannten/verwiesenen Quellen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der entsprechenden seitens der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestritten hat beziehungsweise dessen Entgegnungen eindeutig widerlegt werden konnten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.2.1. Flüchtling i. S. d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996,Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996,

Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie in casu das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Einlassungen im Verfahren.

4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

4.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,4.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):4.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).

4.3.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Rechtsmittelwerber ein gesunder Erwachsener mit einer höheren Schulbildung ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ist er selbst in der Islamischen Republik Afghanistan aufgewachsen und hat er dort zumindest bis zum Jahr 2012 gelebt, sohin den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht; er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht sowohl Paschtu wie auch Urdu auf muttersprachlichem Niveau.4.3.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Rechtsmittelwerber ein gesunder Erwachsener mit einer höheren Schulbildung ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ist er selbst in der Islamischen Republik Afghanistan aufgewachsen und hat er dort zumindest bis zum Jahr 2012 gelebt, sohin den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht; er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht sowohl Paschtu wie auch Urdu auf muttersprachlichem Niveau.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand der bereits mehrjährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass die wirtschaftliche Lage des Genannten - wie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen und der Rechtsmittelerhebung vorgebracht - in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Dies nicht zuletzt angesichts der glaubhaft zumal widerspruchsfrei präsentierten Existenz umfangreichen Liegenschaftseigentums, welches bereits bisher durch Verpachtung respektive Vermietung ausreichend viel Erträge erwirtschaftet hat, sodass keines seiner Kernfamilienmitglieder, konkret Eltern und Geschwister, auf die zusätzliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen ist, sondern stattdessen durch die solcherart erzielten Einkünfte der Lebensunterhalt in zufriedenstellendem Ausmaß gedeckt ist.Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand der bereits mehrjährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass die wirtschaftliche Lage des Genannten - wie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen und der Rechtsmittelerhebung vorgebracht - in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Dies nicht zuletzt angesichts der glaubhaft zumal widerspruchsfrei präsentierten Existenz umfangreichen Liegenschaftseigentums, welches bereits bisher durch Verpachtung respektive Vermietung ausreichend viel Erträge erwirtschaftet hat, sodass keines seiner Kernfamilienmitglieder, konkret Eltern und Geschwister, auf die zusätzliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen ist, sondern stattdessen durch die solcherart erzielten Einkünfte der Lebensunterhalt in zufriedenstellendem Ausmaß gedeckt ist.

4.3.4. Der Asylwerber hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.4.3.4. Der Asylwerber hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art 3 EMRK dauernd verunmöglichten.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichten.

In diesem Kontext sei aber auch an die ständige Rechtsprechung des EGMR respektive der Höchstgerichte verwiesen, wie etwa jenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9), welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Kontext sei aber auch an die ständige Rechtsprechung des EGMR respektive der Höchstgerichte verwiesen, wie etwa jenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9), welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Islamische Republik Afghanistan sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen vergleiche Paragraph 50 /, eins, FPG).

4.4.1. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.4.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Die Bestimmung des § 9 AsylG 2005 hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005 hat folgenden Wortlaut:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

4.4.2. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015 (im Folgenden: StGB), teilt in § 17 die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:4.4.2. Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, (im Folgenden: StGB), teilt in Paragraph 17, die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:

"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."

4.4.3. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG) lauten wie folgt:

" § 28 - Vorbereitung von Suchtgifthandel" Paragraph 28, - Vorbereitung von Suchtgifthandel

(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(4) Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 28 a - SuchtgifthandelParagraph 28, a - Suchtgifthandel

(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins

  • -Strichaufzählung
    1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,

  • -Strichaufzählung
    2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder

  • -Strichaufzählung
    3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(3) Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins

  • -Strichaufzählung
    1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,

  • -Strichaufzählung
    2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder

  • -Strichaufzählung
    3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

4.4.4. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall Folgendes:

4.4.4.1. Der Antragsteller wurde vom Landesgericht für Strafsachen GRAZ am 22.09.2014, Zl. 006 HV 71/2014m, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.4.4.4.1. Der Antragsteller wurde vom Landesgericht für Strafsachen GRAZ am 22.09.2014, Zl. 006 HV 71/2014m, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

4.4.4.2. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015 u.a., auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorkamen.4.4.4.2. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, u.a., auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorkamen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisiert § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144; 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten sowie eine Gefährdungsprognose sind aus diesem Grund nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisiert Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144; 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten sowie eine Gefährdungsprognose sind aus diesem Grund nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144).

4.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:4.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:

4.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.4.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

4.5.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:4.5.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich (nachweislich) seit September 2012 (durchgängig) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich (nachweislich) seit September 2012 (durchgängig) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgt die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ergeht auch eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist.Ferner erfolgt die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ergeht auch eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist.

4.5.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.4.5.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Rechtsmittelwerber ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Stattdessen liegt ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Um Wiederholungen zu vermeiden darf in diesem Kontext auf die obigen bezugnehmenden Passagen verwiesen werden.Der Rechtsmittelwerber ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Stattdessen liegt ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor. Um Wiederholungen zu vermeiden darf in diesem Kontext auf die obigen bezugnehmenden Passagen verwiesen werden.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

4.5.4. Der Genannte hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.4.5.4. Der Genannte hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

4.5.5. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).4.5.5. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07;Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07;

12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;

17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

4.5.6. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Antragstellers aus und erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vor diesem Hintergrund sohin nicht als geboten, gleichermaßen stellt die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:4.5.6. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Antragstellers aus und erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor diesem Hintergrund sohin nicht als geboten, gleichermaßen stellt die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

4.5.7. Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2012 infolge eines fremdenpolizeilichen Aufgriffs einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und erwiesen sich die begründenden Ausführungen als nicht glaubwürdig, weshalb seinem Begehren im Ergebnis nicht zu folgen war.

Aufgrund des Umstands, dass der Asylwerber sohin keineswegs auf eine künftige Legalisierung seines Aufenthaltsstatus vertrauen konnte, ist der zu beurteilende Sachverhalt daher nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als ganz überwiegend rechtmäßig, beziehungsweise als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der Beschwerdeführer musste sich nicht zuletzt angesichts fehlender Fluchtgründe der im hohen Maße unsicheren Natur seines Aufenthalts jedenfalls bewusst sein.

Auch darüber hinaus findet sich im Falle des Genannten keine umfassende Integrationsverfestigung, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikels 8 EMRK als geboten erscheinen ließe.

So vermochte der Beschwerdeführer bislang keine Deutschprüfung zu absolvieren und verbrachte er einen nicht unerheblichen Teil seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Stande der Untersuchungssowie Strafhaft resultierend aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen diverser Suchtgiftdelikte beziehungsweise des aktuell laufenden Strafverfahrens. In casu vermittelte der zu beurteilende Sachverhalt nicht einmal in Ansätzen ein fundiertes Bild einer schon erfolgten Integrationsverfestigung, respektive Verbundenheit mit der Rechtsordnung – angesichts der massiven strafrechtlichen Verurteilung ist eher vom genauen Gegenteil auszugehen. Weder hat sich der Beschwerdeführer in all den Jahren einen über seine im Bundesgebiet befindlichen Landsleute relevant hinausgehenden nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut noch scheint er gewillt, zumindest die im Bundesgebiet geltende Rechtsordnung – auch nur in groben Zügen – zu achten. Ebenso scheint die Behauptung, sich nunmehr von den früheren schädlichen Einflüssen der im selben Verfahren befindlichen Mittäter gelöst zu haben und nunmehr ein völlig rechtskonformes Leben führen zu wollen, angesichts des aktuell laufenden im Berufungsstadium befindlichen Strafverfahrens zumindest insoweit zweifelsfrei widerlegt, als dass – unabhängig von einer allfälligen Folgeverurteilung – der weiterhin bestehende Kontakt zu selbiger verbrechensaffinen Tätergruppe erwiesen scheint. Angesichts des aktuell laufenden Strafverfahrens erscheint eine derartige Verurteilung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließbar, womit sich die nunmehr behaupteten Integrationsbestrebungen erübrigen. Doch völlig unabhängig vom aktuellen Strafverfahrensausgang wiegt das bereits rechtskräftig finalisierte Fehlverhalten des Asylwerbers dermaßen schwer, dass in casu eine Interessensabwägung jedenfalls zulasten des Antragstellers ausfällt.

Daran vermag auch der Wunsch, Rechtswissenschaften zu studieren bzw. die Vorlage einer bescheidmäßigen grundsätzlichen Zusage auf Zulassung zum ordentlichen Studium der Rechtswissenschaften an der XXXX -Universität XXXX vom 06.06.2017 ab dem Wintersemester 2017/18 nichts zu ändern. Zum einen muss der Beschwerdeführer laut dem von ihm vorgelegten Beschied vor Zulassung zu diesem Studium noch ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache auf dem Niveau C/1 und Ergänzungsprüfungen in den Fächern Englisch, Geschichte, Geographie und wahlweise Mathematik oder Latein nachbringen. Nachweise, dass der BF die von Universität geforderten Studienvoraussetzungen für das Studienjahr 2017/18 erbracht hat, ist er allerdings schuldig geblieben. Zum anderen wäre selbst eine tatsächliche Studienzulassung mit anschließender Immatrikulation für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer Faktoren noch kein Indiz für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsgrades des Beschwerdeführers.Daran vermag auch der Wunsch, Rechtswissenschaften zu studieren bzw. die Vorlage einer bescheidmäßigen grundsätzlichen Zusage auf Zulassung zum ordentlichen Studium der Rechtswissenschaften an der römisch 40 -Universität römisch 40 vom 06.06.2017 ab dem Wintersemester 2017/18 nichts zu ändern. Zum einen muss der Beschwerdeführer laut dem von ihm vorgelegten Beschied vor Zulassung zu diesem Studium noch ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache auf dem Niveau C/1 und Ergänzungsprüfungen in den Fächern Englisch, Geschichte, Geographie und wahlweise Mathematik oder Latein nachbringen. Nachweise, dass der BF die von Universität geforderten Studienvoraussetzungen für das Studienjahr 2017/18 erbracht hat, ist er allerdings schuldig geblieben. Zum anderen wäre selbst eine tatsächliche Studienzulassung mit anschließender Immatrikulation für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer Faktoren noch kein Indiz für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsgrades des Beschwerdeführers.

Zusammenfassend können aufgrund der dargelegten Umstände (faktisch nicht vorhandener inländischer Freundeskreis in relevantem Ausmaß, keinerlei Bemühungen um eine berufliche Integration, überschaubare Grundkenntnisse der deutschen Sprache, massive Vorstrafe wegen Suchtgifthandels, dessen Vorbereitung und Organisation) gesamtbetrachtend sohin nicht einmal entfernte Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden, noch haben sich im Verfahren potentielle Hinweise auf das allfällige Vorliegen einer außergewöhnlichen Integrationsverfestigung, beziehungsweise von engen Bindungen zu Österreich ergeben, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise überwiegen würden.

4.5.8. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung nur noch in Ausnahmefällen zulässig macht (vgl VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Wie dargelegt konnte eine solche über zehnjährige Aufenthaltsdauer im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden, vielmehr befindet er sich je nach unterschiedlichem Aussagestand mit diversen Unterbrechungen zwischen fünf und sechs Jahren illegal im Bundesgebiet.4.5.8. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung nur noch in Ausnahmefällen zulässig macht vergleiche VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Wie dargelegt konnte eine solche über zehnjährige Aufenthaltsdauer im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden, vielmehr befindet er sich je nach unterschiedlichem Aussagestand mit diversen Unterbrechungen zwischen fünf und sechs Jahren illegal im Bundesgebiet.

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 u.a. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

4.5.9. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Asylwerbers in die islamische Republik Afghanistan erkennen. Bei diesem handelt es sich um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in diesem Land im Einzugsgebiet einer Provinzhauptstadt verbracht hat, daher mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und wird es ihm daher trotz seiner mehrjährigen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

4.5.10. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. i. d. S. VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).4.5.10. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche i. d. S. VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.

4.5.11. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.4.5.11. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Fallgegenständlich liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht vor.Fallgegenständlich liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht vor.

4.5.12. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.4.5.12. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen vergleiche II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

4.5.13. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.4.5.13. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 55, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und Paragraph 46, FPG und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Glaubwürdigkeit,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,
Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W233.1436800.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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