TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/4 W268 2170512-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W268 2170512-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 281658607-171029594, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 281658607-171029594, zu Recht:

A)

1. beschlossen:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017 wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 06.09.2017 bis 19.09.2017 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 06.09.2017 bis 19.09.2017 wird zurückgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste 2003 illegal ins Bundesgebiet ein, seine Identität steht fest.

2. Der BF schloss 2004 in Österreich eine Scheinehe, um sich im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.

3. Mit Bescheid der BPD Wien vom 16.05.2006 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Scheinehe erlassen, der Beschwerde dagegen wurde von der Sicherheitsdirektion Wien vom 13.10.2010 keine Folge gegeben und der Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen.

4. Dem BF wurde von der Behörde wegen eines Scheidungstermins eine Frist bis 06.02.2011 zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbotes am 14.11.2015 ist er jedoch trotz behördlicher Aufforderung nicht freiwillig ausgereist.

5. In Folge war der BF von 03.04.2007 bis 03.02.2012 aufrecht im ZMR gemeldet. Mit geringfügigen Unterbrechungen ging er bis 2010 angemeldet als Arbeiter einer Beschäftigung nach. Am 27.06.2011 konnte dem BF trotz aufrechter Meldung ein Ladungsbescheid nicht zugestellt werden.

6. In der Folge erließ die BPD Wien am 19.07.2011 gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 einen Festnahmeauftrag, da ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand und der BF bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.6. In der Folge erließ die BPD Wien am 19.07.2011 gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 einen Festnahmeauftrag, da ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand und der BF bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.

7. Auch bei einer polizeilichen Nachschau am 19.08.2011 konnte der BF an der Meldeadresse nicht angetroffen werden. Es konnte erhoben werden, dass der BF die Wohnung am 29.07.2011 aufgegeben hat.

8. Am 11.11.2011 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den Dienstgeber des BF nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen illegaler Beschäftigung des BF.

9. Am 25.04.2013 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt zur Anzeige gebracht. Anlässlich der Amtshandlung gab er an, bei einem namentlich genannten Freund zu wohnen, wobei er auch einen Schlüssel zur Wohnung besaß. Ein Ladungsbescheid der Behörde konnte ihm jedoch im Juni 2013 auch an dieser Adresse nicht zugestellt werden. Eine polizeiliche Nachschau im Dezember 2013 ergab, dass der BF diese Wohnung Anfang Juli 2013 verlassen hatte. Der BF war seither für die Behörde nicht greifbar.

10. Am 05.09.2017 wurde der BF anlässlich einer Zufallskontrolle angehalten und festgenommen, wobei er angab mal hier, mal da bei einem Freund zu schlafen. Weiters versicherte er, seit seiner Einreise das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben.

11. Anlässlich seiner Einvernahme hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft am 06.09.2017 gab der BF an, dass er von 2013 bis jetzt an unterschiedlichen Stellen in Wien gewohnt habe. Er sei nicht gemeldet. Er sichere seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit auf Baustellen, wobei er derzeit mittellos und nicht versichert sei. Er sei vermutlich geschieden und für keine Kinder sorgepflichtig. Er habe in Österreich einen Bruder, bei welchem er aber nicht wohne. In Serbien würden seine Eltern leben, sie hätten dort ein Haus. Er werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Er sei seit 15 Jahren in Österreich und wolle gerne hier bleiben. Er habe daran gedacht, einen Asylantrag zu stellen, aber er wolle keinen stellen.

12. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Heimreise gewährt. Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.12. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Heimreise gewährt. Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2017 um 11.10 zugestellt.13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2017 um 11.10 zugestellt.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 07.09.2017 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnung vom 07.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

15. Am 07.09.2017 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Seit 12.09.2017 liegt eine Zustimmung der serbischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ bei Übermittlung einer Flugbuchungsbestätigung vor. Nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung auf Grund eines vom BF gestellten Asylantrags wird die Behörde den Flug buchen und den BF unverzüglich nach Serbien abschieben.

16. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 07.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab der BF unter anderem an, über keinen Wohnsitz zu verfügen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Haus in Sarajewo im Zuge des Krieges verloren zu haben. Die Serben hätten ihm bei der Hausbesichtigung mit dem Tod gedroht.

17. Dem BF wurde am 11.09.2017 ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen würden, zumal der BF den Antrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Der BF verweigerte die Unterschrift unter das Protokoll.17. Dem BF wurde am 11.09.2017 ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen würden, zumal der BF den Antrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Der BF verweigerte die Unterschrift unter das Protokoll.

18. Anlässlich seiner behördlichen Einvernahme zum Asylantrag am 12.09.2017 gab der BF an, seit 2010 illegal auf Baustellen zu arbeiten, immer wieder eine Wohnung zum Schlafen zu haben, wobei er nirgendwo gemeldet war. Er arbeite täglich außer Sonntag die ganze Woche, an Sonntagen besuche er manchmal seine Familie und Verwandte und gehe zu ihnen auf einen Café. Weiters gab er an, dass er homosexuell sei, jedoch in keiner Beziehung stehe. Er sei von niemandem abhängig. Seine Lebenseinstellung werde in Serbien nicht akzeptiert und er wäre dort nicht sicher. Weiters habe er in Serbien am Krieg teilgenommen und habe Angst, deshalb umgebracht zu werden. Er sei mehrmals am Telefon per SMS bedroht worden, habe diese Nachrichten jedoch nicht aufbehalten. Er habe nicht früher einen Asylantrag gestellt, da er geheiratet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchte er, als Homosexueller abgelehnt zu werden.

19. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2013 abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde ihm am 14.09.2017 persönlich zugestellt.

20. Gegen den Mandatsbescheid, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der (damalige) Rechtsvertreter des BF (ARGE Rechtsberatung) am 13.09.2017 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der BF einen Bruder und viele Cousins im Bundesgebiet habe und er auch bei einem namentlich genannten Cousin wohnen könne. Es lägen keine Ersatzdokumente vor, sodass die Abschiebung des BF nicht absehbar, die Schubhaft daher unverhältnismäßig und allenfalls ein gelinderes Mittel geboten gewesen wäre. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen, sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

21. Mit Schriftsatz vom 14.09.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zum Sachverhalt Stellung genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurde die Beschwerde vom 13.09.2017 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.Der Antrag, den BF von der Eingabegebühr zu befreien, wurde als unzulässig zurückgewiesen.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurde die Beschwerde vom 13.09.2017 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.Der Antrag, den BF von der Eingabegebühr zu befreien, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

22. Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 wurde neuerlich gegen den Mandatsbescheid vom 06.09.2017, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 2003 in Österreich aufhältig sei und insofern integriert sei, als er einen gültigen Aufenthaltstitel schon inne gehabt habe und auch in Österreich gearbeitet habe, Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und Deutschkenntnisse erlangt habe. Als er in Schubhaft genommen worden sei, habe er einen Antrag gemäß § 55 AsylG gestellt, welcher inzwischen auch schon in zweiter Instanz abgelehnt worden sei. Es würde weiters sein Bruder in Österreich leben und er habe niemanden mehr in Serbien. Der Schubhaftbescheid sei letztendlich rechtswidrig und rechtlich verfehlt. Zudem würde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen, zumal es sich um keine ultima ratio handle. Er sei in 1200 Wien, Universumstr. 44/5 aufrecht gemeldet und könne ohnedies nicht flüchten, zumal er keinen Reisepass habe. Es hätte letztendlich ein gelinderes Mittel angewandt werden müssen.22. Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 wurde neuerlich gegen den Mandatsbescheid vom 06.09.2017, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 2003 in Österreich aufhältig sei und insofern integriert sei, als er einen gültigen Aufenthaltstitel schon inne gehabt habe und auch in Österreich gearbeitet habe, Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und Deutschkenntnisse erlangt habe. Als er in Schubhaft genommen worden sei, habe er einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt, welcher inzwischen auch schon in zweiter Instanz abgelehnt worden sei. Es würde weiters sein Bruder in Österreich leben und er habe niemanden mehr in Serbien. Der Schubhaftbescheid sei letztendlich rechtswidrig und rechtlich verfehlt. Zudem würde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen, zumal es sich um keine ultima ratio handle. Er sei in 1200 Wien, Universumstr. 44/5 aufrecht gemeldet und könne ohnedies nicht flüchten, zumal er keinen Reisepass habe. Es hätte letztendlich ein gelinderes Mittel angewandt werden müssen.

23. Am 04.10.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

24. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 wurde dem erkennenden Gericht vom BFA mitgeteilt, dass der Fremdenakt bereits am 14.09.2017 aufgrund der vorherigen Schubhaftbeschwerde übermittelt worden sei. Es wurde weiters auf das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 verwiesen und weiters vorgebracht, dass sich seit dieser Entscheidung nichts am Sachverhalt geändert habe und aus diesem Grund auf die vorherige Stellungnahme vom 14.09.2017 verwiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF hält sich seit dem Jahr 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf und erlangte aufgrund von Eheschließung vorübergehend ein Aufenthaltsrecht.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 16.05.2006 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Scheinehe erlassen, der Beschwerde dagegen wurde von der Sicherheitsdirektion Wien vom 13.10.2010 keine Folge gegeben und der Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Der BF ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt. Gegen ihn besteht ein rechtskräftiges dreijähriges Einreiseverbot.

Ein Abschiebetermin steht noch nicht fest. Es liegt jedoch bereits eine Zustimmung der serbischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates bei Übermittlung einer Flugbuchungsbestätigung vor. Angesichts der feststehenden Identität des BF und des aktuellen Verfahrensstandes sowie der notorisch bekannten guten Zusammenarbeit mit den serbisch Behörden, ist somit mit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

Der BF ist haftfähig.

Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der BF hat sich 6 Jahre lang unangemeldet und illegal im Bundesgebiet aufgehalten, ihm konnten mehrfach Behördenladungen nicht zugestellt werden, er war für die Behörden nur aufgrund einer Zufallskontrolle greifbar. Zuvor tauchte der BF unter, sobald die Behörden eine Kontaktaufnahme mit ihm versuchten. Der BF hat durch Untertauchen auch das Verfahren zu seiner Außerlandesbringung vereitelt. Festgestellt wird weiters, dass der BF trotz Verpflichtung nicht freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und auch keinerlei Vorkehrungen dazu getroffen hat.

Hinzu kommt, dass der BF aus der Schubhaft einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Außerlandesbringung zu verzögern.

Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich den Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister.

Die Identität des BF konnte aufgrund eines zuvor (vorhandenen) Reisepasses des BF festgestellt werden.

Das gegen den BF verhängte auf 5 Jahre befristete Aufenthaltsverbot gegen den BF wegen des Eingehens einer Scheinehe ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheid der BPD Wien.

Die Feststellung, dass der BF gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 12.09.2017 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit oder gesundheitliche Beschwerden des BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde sowie das Bestehen eines rechtskräftigen dreijährigen Einreiseverbots, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid.

Die Feststellungen betreffend die realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Haftfähigkeit des BF bis zur Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch nicht der Beschwerde nichts Gegenteiliges diesbezüglich vorgebracht.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen, dass der BF sich 6 Jahre lang unangemeldet und illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ihm mehrfach Behördenladungen nicht zugestellt werden konnten und er für die Behörden nur aufgrund einer Zufallskontrolle greifbar war, ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem bzw. aus dem ZMR in Verbindung mit dem Akteninhalt. Aus diesem Grund kann daher im Fall des BF auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden und musste eine dementsprechende Feststellung getroffen werden.

Die Feststellung, dass der BF trotz Verpflichtung nicht freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und auch keinerlei Vorkehrungen dazu getroffen hat, ergibt sich daraus, dass schon im Jahr 2006 ein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde, der BF jedoch niemals tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Feststellung, dass der BF untertauchte, sobald die Behörden eine Kontaktaufnahme mit ihm versuchten und der BF somit durch Untertauchen auch das Verfahren zu seiner Außerlandesbringung vereitelte, ergibt sich daraus, dass der BF mehrmals seine Aufenthaltsorte wechselte und somit letztendlich trotz gegenteiliger Behauptungen niemals für die Behörden greifbar war. So etwa, als er im April 2013 wegen rechtswidrigem Aufenthalts zur Anzeige gebracht wurde und angab, bei einem namentlich genannten Freund zu wohnen und einen Schlüssel zu dessen Wohnung zu besitzen, weshalb die Behörde von dessen Inhaftnahme absah. In Folge konnte dem BF jedoch im Juni 2013 kein Ladungsbescheid mehr an dieser Adresse zugestellt werden, zumal der BF diese Wohnung mittlerweile schon wieder verlassen hatte.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 06.09.2017 sowie den Angaben im Bescheid vom selben Tag, denen der BF auch in der Beschwerde nicht widersprach. Die Tatsache, dass der BF gemäß seinen Angaben über einige Verwandte in Form eines Bruders, Onkeln, Cousins etc bzw. Bekannte in Österreich verfügt, reicht in keiner Weise aus, um eine nachhaltige soziale Verankerung in Österreich zu belegen. So pflegte der BF zu seiner Familie nur sporadische Café-Kontakte. Zu dem in der (ersten) Beschwerde erstmals genannten Cousin hat er auch in der (ersten) Beschwerde keine engeren Kontakte behauptet. In der zweiten Beschwerde wurde der Cousin gar nicht erwähnt. Der BF hat im Verfahren auch nie behauptet, dass er jemals bei seinem Cousin oder einem anderen Familienmitglied übernachtet hat oder von irgendeinem Familienmitglied unterstützt wird. Aus seinem bisherigen Verhalten kann daher nicht angenommen werden, dass ihn eine Schlafmöglichkeit bei einem Cousin davon abhalten wird, sofort unterzutauchen, wenn ihn die Behörde abzuschieben versucht. Im Hinblick darauf, dass dem BF nun bewusst sein muss, dass sein Abschiebeverfahren in die entscheidende Phase tritt, wird er im Falle seine Freilassung mit Sicherheit die Gelegenheit nutzen, unterzutauchen. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten gibt es keinen Grund dafür anzunehmen, dass der BF nun im Verfahren zu seiner Außerlandesbringung kooperieren wird, zumal er nicht nach Serbien zurückkehren möchte. Angesichts dieses Sachverhalts ist der BF nicht vertrauenswürdig und ist von akuter Fluchtgefahr auszugehen. Auch im Rahmen der nunmehr zweiten Beschwerde wurden vom BF keine tiefergehenden Kontakte des BF zu seinen Familienangehörigen in Österreich vorgebracht, sondern lediglich auf die Tatsache verwiesen, dass der Bruder des BF in Österreich wohnt.

Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1. Zu Spruchteil A.1. - Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid3.1. Zu Spruchteil A.1. - Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.09.2017, über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des Bundesamtes vom 06.09.2017 abschließend und rechtskräftig entschieden. Eine nochmalige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diesen Bescheid würde daher dem Grundsatz, dass über bereits entschiedene Sachen nicht ein weiteres Mal abgesprochen werden kann, widersprechen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist zwar durch die Bestimmung des § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, ausdrücklich ausgesprochen, dass sich auch das Verwaltungsgericht bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von dem Grundsatz, dass eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen ist, leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist zwar durch die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, ausdrücklich ausgesprochen, dass sich auch das Verwaltungsgericht bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von dem Grundsatz, dass eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen ist, leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Auf Grund der gegenständlichen Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.09.2017 konnte daher wegen entschiedener Sache keine neuerliche inhaltliche Entscheidung getroffen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen war.

3.2. Zu Spruchteil A.1. - Spruchpunkt II. - Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 19.09.20173.2. Zu Spruchteil A.1. - Spruchpunkt römisch zwei. - Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 19.09.2017

Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden könne, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum beziehe, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Diese Judikatur ist auf Grund der dahin inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 22a BFA-VG mit dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden (damaligen) § 83 FPG auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar.Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden könne, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum beziehe, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Diese Judikatur ist auf Grund der dahin inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden (damaligen) Paragraph 83, FPG auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar.

Da mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft bis 19.09.2017 abgesprochen wurde, liegt hinsichtlich dieses Zeitraumes eine bereits entschiedene Sache vor. Wie oben zu 3.1. ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht mehrfach gestellte Anträge, die sich auf dieselbe bereits entschiedene Sache beziehen, zurückzuweisen.

Der Antrag auf Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft war daher für den Zeitraum bis 19.09.2017 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A.1. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A.1. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz und wurde ein solcher auch gar nicht beantragt. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

3.4. Zu Spruchteil A.2. - Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft

3.4.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.4.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.4.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer mehrmaligen Erhebung einer Schubhaftbeschwerde nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Mit der vorliegenden Beschwerde hat der BF aber auch seine fortdauernde Anhaltung bekämpft, über die jedoch seit 08.05.2017 nicht entschieden worden ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.4.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer mehrmaligen Erhebung einer Schubhaftbeschwerde nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Mit der vorliegenden Beschwerde hat der BF aber auch seine fortdauernde Anhaltung bekämpft, über die jedoch seit 08.05.2017 nicht entschieden worden ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

3.4.4. Der BF ist serbischer Staatsbürger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, so muss die Abschiebung tatsächlich im Raum stehen.3.4.4. Der BF ist serbischer Staatsbürger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, so muss die Abschiebung tatsächlich im Raum stehen.

3.4.5. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen.

Der BF weist in Österreich weder relevante familiäre noch soziale Bindungen auf, er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es liegt daher kein gefestigtes soziales Netzwerk vor, welches es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der BF nicht untertauchen werde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Das beträchtliche Risiko des Untertauchens besteht aber auch auf Grund der Tatsache, dass sich der BF in der Vergangenheit bereits mehrmals den Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat und auch derzeit über keine aufrechte Meldeadresse verfügt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF über eine Meldeadresse in 1200 Wien, Universumstraße 44/5 verfüge, entspricht nicht den Tatsachen. Hinzu kommt, dass allein das Bestehen einer aufrechten Meldeadresse noch nicht darauf hindeutet, dass der BF in Zukunft mit den Behörden kooperieren würde.

Im Ergebnis zeigt sich, dass auf Grund des Verhaltens des BF keine Kooperationsbereitschaft mit der Behörde vorliegt und von einem sehr hohen Risiko des weiteren Untertauchens auszugehen ist. Im Fall des BF liegt daher ein Sicherungsbedarf vor. Dies umso mehr, als alle Erfordernisse für die Durchführung der Abschiebung des BF vorliegen.

3.4.6. Das Gericht geht auch davon aus, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorliegt. Der BF hat sich einem behördlichen Zugriff mehrmals durch Untertauchen entzogen und ist trotz eines gegen ihn im Jahr 2006 (!) erlassenen Aufenthaltsverbots nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Auch seine mangelnde familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Bundesgebiet führen zu einer hohen Gefahr des Untertauchens.

Im Fall des BF liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, und 9 FPG Fluchtgefahr vor.Im Fall des BF liegt daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG Fluchtgefahr vor.

3.4.7. Schließlich ist zu prüfen, ob im Fall des BF die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an einer effektiven Aufenthaltsbeendigung einerseits und das private Interesse des BF an einer Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits. Der BF hat keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und keine nennenswerten sozialen Kontakte aufgebaut.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Darüber hinaus wurde von den serbischen Behörden auch schon die Ausstellung eines HRZ bei Übermittlung einer Flugbuchungsbestätigung zugesagt, weshalb die Abschiebung bei entsprechender Kooperation des BF auch in absehbarer Zeit erfolgen kann. Der BF hat letztendlich durch seine Antragstellung auf internationalen Schutz aus der Schubhaft heraus den Prozess verzögert. Insofern ist auch die Dauer der Schubhaft weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.4.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er sich immer wieder dem Zugriff der Behörden entzogen und entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2006 niemals aus dem Bundesgebiet ausgereist ist - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr als bereits ein Heimreisezertifikat für den BF in Aussicht steht und somit seine Abschiebung konkret bevorsteht.3.4.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er sich immer wieder dem Zugriff der Behörden entzogen und entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2006 niemals aus dem Bundesgebiet ausgereist ist - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr als bereits ein Heimreisezertifikat für den BF in Aussicht steht und somit seine Abschiebung konkret bevorsteht.

3.4.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

In der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine Änderung der Sachlage seit Erlassung des Erkenntnisses vom 19.09.2017 erkennen lassen.

3.4.10. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.10. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

entschiedene Sache, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2170512.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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