TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/11 G306 2144662-1

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G306 2144658-1/15E

G306 2144662-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) XXXX, geb. XXXX, und des 2) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Iran, vertreten durch RA XXXX, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und des 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, vertreten durch RA römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2). Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) sind Staatsangehörige des Irans. Die bfP reisten über die sogenannte "Balkanroute" nach Österreich und stellten am XXXX2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, richtete am XXXX2016 Wiederaufnahmeersuchen für die bfP an Kroatien.

Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte das BFA den kroatischen Behörden mit, dass seitens Kroatiens keine Antwort ergangen sei und die Verpflichtung zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO daher automatisch auf Kroatien übergegangen sei. Die Frist zur Überstellung habe bereits am 15.06.2016 begonnen.Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte das BFA den kroatischen Behörden mit, dass seitens Kroatiens keine Antwort ergangen sei und die Verpflichtung zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO daher automatisch auf Kroatien übergegangen sei. Die Frist zur Überstellung habe bereits am 15.06.2016 begonnen.

Mit Bescheiden vom 06.08.2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der bfP ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die bfP gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheiden vom 06.08.2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der bfP ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die bfP gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen bzw. wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Mit Schreiben vom XXXX2016 erging durch das BFA ein Festnahmeauftrag betreffend die bfP gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sowie ein Abschiebeauftrag - Luftweg/Einlieferungsauftrag und ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG. Ein Laissez-Passer war bereits am 23.11.2016 ausgestellt worden. Weiters war bereits ein Flug (XXXX) für die bfP für den XXXX2016 gebucht worden.Mit Schreiben vom XXXX2016 erging durch das BFA ein Festnahmeauftrag betreffend die bfP gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie ein Abschiebeauftrag - Luftweg/Einlieferungsauftrag und ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Ein Laissez-Passer war bereits am 23.11.2016 ausgestellt worden. Weiters war bereits ein Flug (römisch 40 ) für die bfP für den XXXX2016 gebucht worden.

Die bfP wurden am XXXX2016 festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX überstellt. Am XXXX2016 erfolgte die Überstellung der bfP nach Kroatien auf dem Luftweg.Die bfP wurden am XXXX2016 festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 überstellt. Am XXXX2016 erfolgte die Überstellung der bfP nach Kroatien auf dem Luftweg.

Am 13.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG") gegen die Festnahme der bfP am XXXX2016 und die darauffolgende Anhaltung "glaublich bis XXXX2016" - unter einem mit einer Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am XXXX2016" - ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich insbesondere die Festnahme des minderjährigen BF2 als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig erweise. Zudem sei die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Am 13.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG") gegen die Festnahme der bfP am XXXX2016 und die darauffolgende Anhaltung "glaublich bis XXXX2016" - unter einem mit einer Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am XXXX2016" - ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich insbesondere die Festnahme des minderjährigen BF2 als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig erweise. Zudem sei die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

In der Beschwerde wurde beantragt: a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) die Feststellung, dass die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung rechtswidrig waren; c) die Behörde zum Ersatz der Kosten "im gesetzlichen Ausmaß" zu verhalten.

Das BFA legte am 16.01.2017 die Akten vor, nahm von der Möglichkeit einer Stellungnahme jedoch Abstand.

Das BVwG erließ am 23.01.2017 ihr Erkenntnis (GZ: W236 2144658-1/7E, W236 2144662-1/6E) und wies in Spruchpunkt I. die Beschwerden als unbegründet ab und in Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.Das BVwG erließ am 23.01.2017 ihr Erkenntnis (GZ: W236 2144658-1/7E, W236 2144662-1/6E) und wies in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerden als unbegründet ab und in Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis (Erkenntnisse) erhoben die bfP die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH).

Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2017, GZ: Ra 2017/21/0044 und 0045-7 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH erklärte sich die Gerichtsabteilung W236 als unzuständig sodass die gegenständliche Beschwerde nun der zuständige Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz, zur Erledigung zugeteilt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Peron der bfP:

Die bfP sind Staatsangehörige des Irans, ihre Identität steht fest. Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Die bfP sind Staatsangehörige des Irans, ihre Identität steht fest. Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Beide reisten gemeinsam Ende Jänner 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX2016 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 06.08.2016 wegen Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen wurden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG, GZ: L508 2144664-1/12E, L508 2144667-1/12E bzw. W184 2133426-1/15E, W184 2133429-1/14E, vom 31.08.2017 bzw. 12.09.2017 als unbegründet abgewiesen bzw. festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zur Festnahme:

Die bfP stellten am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 06.08.2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die bfP gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Die bfP stellten am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 06.08.2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die bfP gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Es lag seit XXXX2016 - und somit zum Zeitpunkt der Festnahmen der bfP am XXXX.2016 - eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (Kroatien) vor. Die Festnahmen erfolgten auf Basis des am XXXX2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Die bfP wurden am XXXX.2016 auf dem Luftweg - ohne Probleme - nach Kroatien überstellt.Es lag seit XXXX2016 - und somit zum Zeitpunkt der Festnahmen der bfP am römisch 40 .2016 - eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (Kroatien) vor. Die Festnahmen erfolgten auf Basis des am XXXX2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Die bfP wurden am römisch 40 .2016 auf dem Luftweg - ohne Probleme - nach Kroatien überstellt.

Die bfP sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihnen spätestens seit Anfang September 2016 bekannt war, nie nachgekommen und haben insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersucht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der bfP und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihren Angaben sowie aufgrund der personenbezogenen Daten des Verwaltungsaktes.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass den bfP spätestens Anfang September 2016 ihre Verpflichtung zur Ausreise bekannt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass deren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des BFA vom 06.08.2016, welche am 26.08.2016 beim BVwG einlangten, nicht binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien waren daher ab 02.09.2016 durchsetzbar.

Rechtliche Beurteilung

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum

Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.

Zu Spruchteil A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht (siehe VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/18/0687, mwN; 01.03.2016, Zl. Ra 2016/18/0008).

Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche vom erkennenden Gericht aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (VwGH 06.08.1998,

Zl. 96/07/0053). Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur "ein Verwaltungsakt" vor, sondern sie sind als getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte zu qualifizieren (VwGH 22.10.2002, Zl. 2000/01/0389).

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde werden die von der belangten Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2016 vorgenommene Festnahme und Anhaltung der bfP bis zum 09.12.2016 als solche wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Die konkreten Modalitäten der Durchsetzung der Festnahme und Anhaltung, welche allenfalls der zuständigen Landespolizeidirektion als belangter Behörde zuzurechnen wären (vgl. VwGH 17.11.2016, Zl. Ro 2016/21/0016), wurden nicht in Beschwerde gezogen.In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde werden die von der belangten Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2016 vorgenommene Festnahme und Anhaltung der bfP bis zum 09.12.2016 als solche wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Die konkreten Modalitäten der Durchsetzung der Festnahme und Anhaltung, welche allenfalls der zuständigen Landespolizeidirektion als belangter Behörde zuzurechnen wären vergleiche VwGH 17.11.2016, Zl. Ro 2016/21/0016), wurden nicht in Beschwerde gezogen.

Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerden:Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Beschwerden:

Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten§ 40 BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

6. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 622/1992, idgF, lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1992,, idgF, lautet:

"(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2. Angehörige der Gemeindewachkörper,

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind."

Die bfP wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 07.12.2016 gemäß

§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten

24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das BFA erließ am XXXX2016 einen Festnahmeauftrag gegen die bfP gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll): Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen die bfP eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien bestand und unter einem am XXXX2016 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am XXXX2016 erlassen wurde.Das BFA erließ am XXXX2016 einen Festnahmeauftrag gegen die bfP gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll): Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen die bfP eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien bestand und unter einem am XXXX2016 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am XXXX2016 erlassen wurde.

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG; vgl. zu § 76a Z 2 AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen war.Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG; vergleiche zu Paragraph 76 a, Ziffer 2, AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen war.

Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

1. Die Anträge auf internationalen Schutz der bfP wurden wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen und gegen die bfP Anordnungen der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Diese Bescheide wurden zwar in Beschwerde gezogen und diese Beschwerdeverfahren sind bereits rechtskräftig entschieden. Diesen Beschwerden wurde schon zuvor die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weswegen seit 02.09.2016 in den Fällen der bfP durchsetzbare Außerlandesbringungen vorlag. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien vor. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).1. Die Anträge auf internationalen Schutz der bfP wurden wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen und gegen die bfP Anordnungen der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Diese Bescheide wurden zwar in Beschwerde gezogen und diese Beschwerdeverfahren sind bereits rechtskräftig entschieden. Diesen Beschwerden wurde schon zuvor die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weswegen seit 02.09.2016 in den Fällen der bfP durchsetzbare Außerlandesbringungen vorlag. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien vor. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

Was die in der Beschwerde mit Hinweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0172 bis 0177, bzw. die laufenden Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (C-490/16 und C-646/16), aufgeworfene Frage nach der Art der Einreise in Kroatien - und einer sich daraus ergebenden Beurteilung des Vorliegens eines illegalen Grenzübertritts im Sinne der Dublin III-VO - anbelangt, ist festzuhalten, dass einer diesbezüglichen Feststellung für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in denen ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Festnahmen und daran anschließenden Anhaltungen zu prüfen sind, keine Relevanz zukommt. Eine derartige Prüfung erfolgte nämlich im Rahmen der beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide des BFA vom XXXX2016, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz der bfP wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Für die Festnahme und Anhaltung war hingegen - völlig zu Recht - nur das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen eine Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls nicht das rechtliche Instrument, um Zweifel an der dieser zugrunde liegenden durchsetzbaren Entscheidung über die Außerlandesbringung anzumelden.

Die Festnahme und Anhaltung der bfP waren zu Recht erfolgt:

Unstrittig ist, dass den bfP seit Anfang September 2016 bekannt war, dass sie das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, da Kroatien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist und ihren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des BFA vom 06.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass die bfP diesen durchsetzbaren Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht nachkamen und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersuchten.

Auf Grund des Verhaltens der bfP, die mehr als drei Monate lang der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkamen, obwohl sie über ihre Ausreiseverpflichtung mit Zustellung der Bescheide vom 06.08.2016 schriftlich belehrt worden waren, sowie der Verpflichtung Österreichs gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen (diese Frist wäre am 15.12.2016 abgelaufen), kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der bfP notwendig war.Auf Grund des Verhaltens der bfP, die mehr als drei Monate lang der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkamen, obwohl sie über ihre Ausreiseverpflichtung mit Zustellung der Bescheide vom 06.08.2016 schriftlich belehrt worden waren, sowie der Verpflichtung Österreichs gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen (diese Frist wäre am 15.12.2016 abgelaufen), kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der bfP notwendig war.

Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar:Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar:

Die Beschwerde führt aus, dass die bfP für die belangte Behörde ständig greifbar gewesen seien, sodass kein Grund gegeben war, insbesondere den minderjährigen BF2 von (uniformierten) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor den Augen seiner Mitschüler in der Volksschule abholen zu lassen. Eine solche Vorgangsweise erweise sich für den erst siebenjährigen BF2 als demütigend und löse auch bei dessen Mutter, der BF1, das Gefühl der Demütigung aus, da diese bei dieser Vorgehensweise zusehen habe müssen und ihren Sohn nicht vor einer derartigen Handlung bewahren habe können.

Den BbfP war - wie soeben ausgeführt - seit Anfang September 2016 bekannt, dass sie das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, da Kroatien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist und ihren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes vom 06.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dennoch kamen die bfP diesen durchsetzbaren Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht nach und ersuchten auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien. Sohin läuft die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung dem Willen der bfP zuwider. Dies führt aber nicht bereits dazu, dass Anhaltung und Festnahme zur Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.Den BbfP war - wie soeben ausgeführt - seit Anfang September 2016 bekannt, dass sie das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, da Kroatien für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist und ihren Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes vom 06.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dennoch kamen die bfP diesen durchsetzbaren Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht nach und ersuchten auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien. Sohin läuft die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung dem Willen der bfP zuwider. Dies führt aber nicht bereits dazu, dass Anhaltung und Festnahme zur Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen.

Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (vgl. VfSlg. 10.838/1986 ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146/1977, 12.596/1991 ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an § 2 Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Art. 3 EMRK (VfSlg. 11.809/1988, 12.271/1990 ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654/1979). Hiebei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vergleiche VfSlg. 10.838 aus 1986, ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146 aus 1977,, 12.596 aus 1991, ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an Paragraph 2, Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Artikel 3, EMRK (VfSlg. 11.809 aus 1988,, 12.271 aus 1990, ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654 aus 1979,). Hiebei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Soweit die Beschwerde bereits in der Festnahme und Anhaltung an sich eine erniedrigende Behandlung zu erkennen vermeint, geht sie vor diesem Hintergrund ins Leere.

Zudem ist Hinsichtlich der Festnahme des minderjährigen BF2 auch auszuführen, dass dieser - nicht wie in der Beschwerde moniert - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor den Augen seiner Mitschüler festgenommen wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Festnahmebericht der Polizei vom 07.12.2016, dass dieser von seiner Klassenlehrerin vor die Schule gebracht und dort den Beamten übergeben wurde, wobei sich seine Mutter, die BF1, bereits im Fahrzeug befand. Eine erniedrigende Behandlung kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht festgestellt werden.

Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer waren aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig.

Daher ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt II. - Kostenersatz:Spruchpunkt römisch zwei. - Kostenersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten desGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des

§ 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) Beschwerde erhoben. Die bfP stellten einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Es gebührt ihnen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist zwar auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei, da sie jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, gebührt ihr gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG trotz Obsiegens kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) Beschwerde erhoben. Die bfP stellten einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG. Es gebührt ihnen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist zwar auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei, da sie jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, gebührt ihr gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG trotz Obsiegens kein Kostenersatz.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäßGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß

§ 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; die Revision ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Anhaltung, Antragsbegehren, Ausreiseverpflichtung, Festnahme,
Festnahmeauftrag, Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2144662.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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