Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W226 1431812-4/3E
W226 1431813-4/3E
W226 1431814-4/3E
W226 1431816-4/3E
W226 1431815-4/3E
W226 2008772-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER
als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den
jeweils mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
vom 06.10.2017, 1.) Zl. 821803201, 2.) Zl. 821803310, 3.) Zl. 821803408, 4.) Zl. 821803702, 5.) Zl. 821803604 und 6.) 1001988206 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.)
XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.)römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.)
XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, beschlossen:römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die verfahrensgegenständlichen Anträge sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung eine gemeinsame Bearbeitung erfolgt, wobei die Beschwerdeführer in der im Spruch vorgenommenen Reihenfolge als BF1 bis BF6 und alle zusammen als BF bezeichnet werden.
1. Verfahren
1.1. BF1 bis BF5 gelangten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 10.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab BF1 befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 02.12.2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach XXXX gefahren und von dort mit einem Zug nach XXXX gereist. Von dort seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist, wobei die Ausreise aus dem Herkunftsstaat illegal erfolgt sei.Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab BF1 befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 02.12.2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach römisch 40 gefahren und von dort mit einem Zug nach römisch 40 gereist. Von dort seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist, wobei die Ausreise aus dem Herkunftsstaat illegal erfolgt sei.
Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab BF1 an, er sei im Jahre 2004 von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach XXXX gezogen, am XXXX erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am XXXX . oder XXXX sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat nicht leben. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab BF1 an, er sei im Jahre 2004 von römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach römisch 40 gezogen, am römisch 40 erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am römisch 40 . oder römisch 40 sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat nicht leben. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.
BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag, "wegen der Probleme" ihres Mannes ausgereist zu sein. Sie habe keine persönlichen Fluchtgründe, sondern ihr Mann.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2012 gab BF1 an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Rajon XXXX . Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in XXXX gewesen und immer hin- und hergereist, BF1 habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in XXXX absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt XXXX . Seine Mutter sei im Jahre XXXX verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im Jänner 2005 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach XXXX zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000 betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am XXXX sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In Astrachan habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und sei er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu XXXX , er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre XXXX habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in Astrachan mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer XXXX sei und viele Familien hätten diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, BF1 sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls BF1 etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2012 gab BF1 an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 im Rajon römisch 40 . Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in römisch 40 gewesen und immer hin- und hergereist, BF1 habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in römisch 40 absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt römisch 40 . Seine Mutter sei im Jahre römisch 40 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im Jänner 2005 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach römisch 40 zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000 betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am römisch 40 sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In Astrachan habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und sei er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu römisch 40 , er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre römisch 40 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in Astrachan mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer römisch 40 sei und viele Familien hätten diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, BF1 sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls BF1 etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen.
Zu den Festnahmen im Jahre XXXX befragt, führte BF1 aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni XXXX erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte, in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und im Zuge der Festnahme sei die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Beschwerdeführer selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, dass Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen.Zu den Festnahmen im Jahre römisch 40 befragt, führte BF1 aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni römisch 40 erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte, in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und im Zuge der Festnahme sei die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Beschwerdeführer selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, dass Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen.
In XXXX seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Beschwerdeführer auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, währenddessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt XXXX zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im XXXX stattgefunden, die Haftstrafe habe er in " XXXX " verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Beschwerdeführer mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am XXXX . oder XXXX sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage sieben- bis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September XXXX ereignet:In römisch 40 seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Beschwerdeführer auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, währenddessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt römisch 40 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im römisch 40 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in " römisch 40 " verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Beschwerdeführer mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am römisch 40 . oder römisch 40 sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage sieben- bis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September römisch 40 ereignet:
Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, um ihm ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. BF1 habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug zu einer näher bezeichneten Polizeistation mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin XXXX befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach Astrachan geflüchtet sei und BF1 über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Vater von BF1 habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Er sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, um ihm ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. BF1 habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug zu einer näher bezeichneten Polizeistation mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin römisch 40 befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach Astrachan geflüchtet sei und BF1 über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Vater von BF1 habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Er sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.
BF2 ergänzte im Zuge ihrer Einvernahme am selben Tag, dass ihre Angaben in der Erstbefragung richtig wären und sie die Wahrheit gesagt habe. Sie selbst habe keine Probleme und sei wegen der Probleme ihres Mannes hier. Ihr Mann wäre mehrmals von Polizisten mitgenommen und geschlagen worden. Genauere Angaben könne BF2 nicht machen, da ihr Mann mit ihr nicht über die Probleme rede.
1.2. Mit Bescheiden vom 19.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung von BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.1.2. Mit Bescheiden vom 19.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung von BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass BF1 asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass diesem in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Weiters habe auch keine Existenzgefährdung festgestellt werden können. Das Vorbringen von BF1 hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes unter näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben von BF1 und seiner Ehefrau insgesamt nicht entsprochen.
Betreffend BF2 bis BF5 wurde auf die als unglaubwürdig befundenen Ausreisegründe von BF1 verwiesen, die auch Grund für die Ausreise von BF2 bis BF5 gewesen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin, auf dessen behauptetem Grund auch der Grund der Ausreise der Beschwerdeführerin basieren soll, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb nun auch nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnten. Eigene Verfolgungsgründe für BF2 bis BF5 seien nicht behauptetet worden.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.
1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 wurden die bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 wurden die bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend hielt der erkennende Senat im Wesentlichen fest, dass der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweise und das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet sei.
So werde in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde den Umstand der (behaupteten) Verwandtschaft von BF1 zu XXXX in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe. Dem bekämpften Bescheid sei weder zu entnehmen, ob die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe bzw. in diesem Zusammenhang von einer (nicht) asylrelevanten Verfolgung von BF1 auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" ausgehe.So werde in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde den Umstand der (behaupteten) Verwandtschaft von BF1 zu römisch 40 in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe. Dem bekämpften Bescheid sei weder zu entnehmen, ob die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe bzw. in diesem Zusammenhang von einer (nicht) asylrelevanten Verfolgung von BF1 auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" ausgehe.
In diesem Zusammenhang werde hiezu seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass die im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage von BF1, seine Probleme seien dadurch bedingt, nicht wie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt als – für sich allein bereits als unglaubwürdig zu wertende – Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu seiner Erstbefragung gewertet werden können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei darüber hinaus infolge Aktenwidrigkeit unrichtig. So habe BF1 eben nicht dezidiert behauptet, seine Kinder seien während des Vorfalls im September XXXX im Hof gewesen, vielmehr habe er angegeben, deren Aufenthalt nicht zu wissen, er dies vielmehr vermute. Den in diesem Zusammenhang seitens der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüchen zwischen BF1 und BF2 fehle bei genauem Aktenstudium die Grundlage.In diesem Zusammenhang werde hiezu seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass die im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage von BF1, seine Probleme seien dadurch bedingt, nicht wie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt als – für sich allein bereits als unglaubwürdig zu wertende – Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu seiner Erstbefragung gewertet werden können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei darüber hinaus infolge Aktenwidrigkeit unrichtig. So habe BF1 eben nicht dezidiert behauptet, seine Kinder seien während des Vorfalls im September römisch 40 im Hof gewesen, vielmehr habe er angegeben, deren Aufenthalt nicht zu wissen, er dies vielmehr vermute. Den in diesem Zusammenhang seitens der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüchen zwischen BF1 und BF2 fehle bei genauem Aktenstudium die Grundlage.
Weder BF1 noch BF2 seien im Übrigen als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder zu deren Gesundheitszustand befragt worden. In der Beschwerde sei daher ebenfalls zu Recht eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Erkrankung (Bulbusperforation) der minderjährigen Tochter Ayshat (BF5) gefordert worden.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren fand am 03.10.2013 eine ergänzende Einvernahme von BF1 vor dem Bundesasylamt statt. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache gab BF1 eingangs an, dass die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos möglich sei, er sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, er gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme seiner Tochter XXXX (BF5) seien auch seine Kinder gesund, die genannte Tochter habe Probleme mit den Augen, im Mai 2012 habe es einen Unfall am Hof der Familie in XXXX gegeben. Nach der bisherigen Behandlung des Mädchens in der Heimat und in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter operiert worden sei und die Ärzte danach der Meinung gewesen seien, dass das Auge entfernt werden müsse; auch in anderen Städten – ungefähr nach eineinhalb Monaten sei er in Stavropol gewesen – sei ihm erklärt worden, dass man nichts mehr machen könne. In Österreich sei von den Ärzten gesagt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine Prothese erhalten werde, sie werde aber nichts sehen können. Zunächst erhalte sie eine Brille, bei der nächsten Untersuchung im AKH XXXX werde der Termin bekannt gegeben.1.5. Im fortgesetzten Verfahren fand am 03.10.2013 eine ergänzende Einvernahme von BF1 vor dem Bundesasylamt statt. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache gab BF1 eingangs an, dass die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos möglich sei, er sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, er gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme seiner Tochter römisch 40 (BF5) seien auch seine Kinder gesund, die genannte Tochter habe Probleme mit den Augen, im Mai 2012 habe es einen Unfall am Hof der Familie in römisch 40 gegeben. Nach der bisherigen Behandlung des Mädchens in der Heimat und in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter operiert worden sei und die Ärzte danach der Meinung gewesen seien, dass das Auge entfernt werden müsse; auch in anderen Städten – ungefähr nach eineinhalb Monaten sei er in Stavropol gewesen – sei ihm erklärt worden, dass man nichts mehr machen könne. In Österreich sei von den Ärzten gesagt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine Prothese erhalten werde, sie werde aber nichts sehen können. Zunächst erhalte sie eine Brille, bei der nächsten Untersuchung im AKH römisch 40 werde der Termin bekannt gegeben.
Um Erläuterung des letzten Vorfalles im September XXXX ersucht, brachte BF1 vor, am genannten Tag irgendwann nachmittags Polizisten auf dem Grundstück gesehen und hereingelassen zu haben, es habe zuvor niemand angeklopft. Die Polizisten hätten dann sein Haus nach Dokumenten durchsucht und ihm mitgeteilt, dass er zur Polizeistation mitfahren solle. Die Kinder seien zum Zeitpunkt des Vorfalles zuhause gewesen, er wisse nicht mehr genau, ob sie sich gerade im Haus oder am Hof befunden hätten. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen, doch könne BF1 auch dies nicht mehr mit Sicherheit angeben.Um Erläuterung des letzten Vorfalles im September römisch 40 ersucht, brachte BF1 vor, am genannten Tag irgendwann nachmittags Polizisten auf dem Grundstück gesehen und hereingelassen zu haben, es habe zuvor niemand angeklopft. Die Polizisten hätten dann sein Haus nach Dokumenten durchsucht und ihm mitgeteilt, dass er zur Polizeistation mitfahren solle. Die Kinder seien zum Zeitpunkt des Vorfalles zuhause gewesen, er wisse nicht mehr genau, ob sie sich gerade im Haus oder am Hof befunden hätten. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen, doch könne BF1 auch dies nicht mehr mit Sicherheit angeben.
In Österreich lebe er nach wie vor von der Grundversorgung, über eigene Mittel verfüge er nicht. In Österreich wohne die Schwägerin von BF1, zu welcher kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Ab dem folgenden Tag werde er einen Deutschkurs besuchen. Weiters befragt, gab BF1 an, in keinem Verein oder einer sonstiger Organisation Mitglied zu sein, er habe keine Freunde oder Bekannte im Bundesgebiet, in seiner Freizeit beschäftige er sich mit seiner Familie, mache Sport und würde gerne arbeiten, was er jedoch nicht dürfe.
BF1 bestätigte, als Hauptgrund seiner Flucht den Umstand angegeben zu haben, Cousin von XXXX zu sein. Befragt, um wen es sich dabei handle, gab BF1 an, dass die Russen – vielleicht auch die ganze Welt – diesen für einen Terroristen halten würden. Auf Frage nach Alter und Geburtsort des Genannten, antwortete BF1, dass dieser wahrscheinlich in XXXX geboren sei – genau wisse er es jedoch nicht – er habe diesen lediglich in der Zeit vor dem ersten Krieg manchmal gesehen und eigentlich nie Kontakt zu ihm gehabt. Nachgefragt, gab BF1 an, nicht genau zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, er glaube von Anfang an; das Alter seines Cousins läge bei ungefähr 50 Jahren, dessen Eltern seien nicht mehr am Leben, seine Geschwister seien getötet worden. Dessen vier Söhne, seine Tochter sowie seine Frau würden allesamt im Ausland leben.BF1 bestätigte, als Hauptgrund seiner Flucht den Umstand angegeben zu haben, Cousin von römisch 40 zu sein. Befragt, um wen es sich dabei handle, gab BF1 an, dass die Russen – vielleicht auch die ganze Welt – diesen für einen Terroristen halten würden. Auf Frage nach Alter und Geburtsort des Genannten, antwortete BF1, dass dieser wahrscheinlich in römisch 40 geboren sei – genau wisse er es jedoch nicht – er habe diesen lediglich in der Zeit vor dem ersten Krieg manchmal gesehen und eigentlich nie Kontakt zu ihm gehabt. Nachgefragt, gab BF1 an, nicht genau zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, er glaube von Anfang an; das Alter seines Cousins läge bei ungefähr 50 Jahren, dessen Eltern seien nicht mehr am Leben, seine Geschwister seien getötet worden. Dessen vier Söhne, seine Tochter sowie seine Frau würden allesamt im Ausland leben.
Befragt, welche weiteren Familienmitglieder von BF1 noch in Tschetschenien leben würden, gab BF1 an, sein Vater lebe in Astrachan, seine Schwestern in Tschetschenien, auch eine Tante lebe in Grosny; zu den Letztgenannten stehe der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt, diese seien von keinen Problemen betroffen. Befragt, wieso seine Schwestern und seine Tante ohne Probleme in der Heimat leben könnten, führte der Beschwerdeführer aus, dass auch diese Probleme hätten. Auf die Frage, um welche Probleme es sich dabei handle, erklärte der Beschwerdeführer, der Sohn seiner Tante sei zum Arbeiten nach Russland gefahren, dessen Pass sei jedoch später bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden, weshalb nunmehr die ganze Familie seitens der Polizei beschuldigt werde, dass auch der Sohn der Tante Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF1 an, noch weitere Cousins zu haben, welche jedoch von keinen Problemen betroffen seien. Auf die Frage, wieso ausschließlich er selbst und der eben erwähnte Cousin Probleme hätten, nicht jedoch die restlichen Verwandten, schwieg BF1.
BF1 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, Astrachan und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab dieser nach einer allfälligen Stellungnahme befragt an, nicht zurückkehren zu wollen.
BF2 schilderte in ihrer ergänzenden Einvernahme am 03.10.2013, dass sie sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, sie sei gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme ihrer Tochter Ayshat seien auch ihre Kinder gesund, die genannte Tochter habe in Folge eines Unfalles und einer darauffolgenden Operation ein Auge verloren. BF2 könne nicht mehr genau sagen, wann sich der erwähnte Unfall ereignet habe. Die Ärzte in XXXX hätten gemeint, dass das Auge entfernt werden müsse, dies sei noch nicht geschehen, in Österreich hätten die Ärzte gesagt, dass das Mädchen eine Prothese bekommen werde. Beim nächsten Arztbesuch am kommenden Montag werde ein diesbezüglicher Termin vereinbart werden. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht sagen zu können, warum der Eingriff in Anbetracht ihrer bereits zwölfmonatigen Aufenthaltsdauer nicht bereits früher vorgenommen worden sei, man habe ursprünglich gesagt, dass das Kind eine Brille bekommen werde.BF2 schilderte in ihrer ergänzenden Einvernahme am 03.10.2013, dass sie sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, sie sei gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme ihrer Tochter Ayshat seien auch ihre Kinder gesund, die genannte Tochter habe in Folge eines Unfalles und einer darauffolgenden Operation ein Auge verloren. BF2 könne nicht mehr genau sagen, wann sich der erwähnte Unfall ereignet habe. Die Ärzte in römisch 40 hätten gemeint, dass das Auge entfernt werden müsse, dies sei noch nicht geschehen, in Österreich hätten die Ärzte gesagt, dass das Mädchen eine Prothese bekommen werde. Beim nächsten Arztbesuch am kommenden Montag werde ein diesbezüglicher Termin vereinbart werden. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht sagen zu können, warum der Eingriff in Anbetracht ihrer bereits zwölfmonatigen Aufenthaltsdauer nicht bereits früher vorgenommen worden sei, man habe ursprünglich gesagt, dass das Kind eine Brille bekommen werde.
Darum ersucht, den letzten Vorfall im September XXXX zu erläutern, gab BF2 an, sie sei gerade im Haus gewesen, als es an der Türe geklopft habe und diese von ihrem Mann geöffnet worden sei. In der Folge seien Polizisten ins Haus gekommen, welche alles durchsucht hätten und habe ihr Mann ihr erklärt, dass er mitgenommen werde, sie sich aber keine Sorgen machen solle. BF2 habe die Polizisten gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Nachgefragt, gab BF2 an, die Kinder seien zu der Zeit gerade Zuhause – irgendwo im Haus, genau wisse sie es nicht mehr – gewesen, auch könne sie sich nicht mehr erinnern, wo sie selbst und ihr Mann gerade gewesen seien.Darum ersucht, den letzten Vorfall im September römisch 40 zu erläutern, gab BF2 an, sie sei gerade im Haus gewesen, als es an der Türe geklopft habe und diese von ihrem Mann geöffnet worden sei. In der Folge seien Polizisten ins Haus gekommen, welche alles durchsucht hätten und habe ihr Mann ihr erklärt, dass er mitgenommen werde, sie sich aber keine Sorgen machen solle. BF2 habe die Polizisten gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Nachgefragt, gab BF2 an, die Kinder seien zu der Zeit gerade Zuhause – irgendwo im Haus, genau wisse sie es nicht mehr – gewesen, auch könne sie sich nicht mehr erinnern, wo sie selbst und ihr Mann gerade gewesen seien.
In Österreich würde sie von der Grundversorgung leben und keine eigenen Mittel besitzen. In Österreich lebe ihre Schwester, zu welcher sie in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünde. BF2 besuche keine Kurse, absolviere keine Ausbildungen und sei in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied. In ihrer Freizeit beschäftige sie sich ausschließlich mit ihren Kindern, sie habe keinen Bekanntenkreis in Österreich.
Auf die Frage, ob sie in Bezug auf dessen Flucht das Hauptproblem ihres Mannes kennen würde, erklärte BF2, dieser habe Probleme mit der Polizei. Befragt, welche Probleme dies wären, gab BF2 an, dass deren Hauptgrund darin bestünde, dass XXXX der Cousin ihres Mannes sei. Danach gefragt, um wen es sich bei der erwähnten Person handeln würde, gab BF2 an, dass der Genannte ein berühmter Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, sie habe diesen nie gesehen. Auf die Frage, welche Familienmitglieder ihres Mannes noch in Tschetschenien leben würden, gab BF2 an, dessen Vater würde in Astrachan leben, seine Schwestern in Tschetschenien. Wo Onkeln und Tanten des Ehemannes leben, wüsste BF2 nicht, nachgefragt, habe er eine Tante in Grosny. Zu den Schwestern und der Tante ihres Mannes stünden sie in regelmäßigem telefonischen Kontakt, sie wisse nicht, ob auch diese von Problemen betroffen wären. Nachgefragt, gab BF2 an, dass diese keine Probleme aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses gehabt hätten. Auf die Frage, wo sich die Cousins ihres Mannes aufhalten würden, überlegte BF2 und gab dann an, dass ihr Mann auch zu seinen Cousins in telefonischem Kontakt stünde und auch diese von keinen Problemen betroffen wären. Auf die Frage, wieso ausschließlich ihr Mann aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX , nicht aber seine Brüder und näheren Verwandten, Probleme mit den Behörden gehabt hätten, antwortete BF2, dies nicht zu wissen.Auf die Frage, ob sie in Bezug auf dessen Flucht das Hauptproblem ihres Mannes kennen würde, erklärte BF2, dieser habe Probleme mit der Polizei. Befragt, welche Probleme dies wären, gab BF2 an, dass deren Hauptgrund darin bestünde, dass römisch 40 der Cousin ihres Mannes sei. Danach gefragt, um wen es sich bei der erwähnten Person handeln würde, gab BF2 an, dass der Genannte ein berühmter Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, sie habe diesen nie gesehen. Auf die Frage, welche Familienmitglieder ihres Mannes noch in Tschetschenien leben würden, gab BF2 an, dessen Vater würde in Astrachan leben, seine Schwestern in Tschetschenien. Wo Onkeln und Tanten des Ehemannes leben, wüsste BF2 nicht, nachgefragt, habe er eine Tante in Grosny. Zu den Schwestern und der Tante ihres Mannes stünden sie in regelmäßigem telefonischen Kontakt, sie wisse nicht, ob auch diese von Problemen betroffen wären. Nachgefragt, gab BF2 an, dass diese keine Probleme aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses gehabt hätten. Auf die Frage, wo sich die Cousins ihres Mannes aufhalten würden, überlegte BF2 und gab dann an, dass ihr Mann auch zu seinen Cousins in telefonischem Kontakt stünde und auch diese von keinen Problemen betroffen wären. Auf die Frage, wieso ausschließlich ihr Mann aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 , nicht aber seine Brüder und näheren Verwandten, Probleme mit den Behörden gehabt hätten, antwortete BF2, dies nicht zu wissen.
Nach Rückübersetzung ihrer Angaben gab die BF2 an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, keine Einwendungen hinsichtlich des Protokollierten zu haben und nichts Zusätzliches vorbringen zu wollen. BF2 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, XXXX und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab diese nach einer allfälligen Stellungnahme gefragt an, nicht zurückkehren zu wollen.Nach Rückübersetzung ihrer Angaben gab die BF2 an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, keine Einwendungen hinsichtlich des Protokollierten zu haben und nichts Zusätzliches vorbringen zu wollen. BF2 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, römisch 40 und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab diese nach einer allfälligen Stellungnahme gefragt an, nicht zurückkehren zu wollen.
Am XXXX wurde der Sohn von BF1 – BF6 – im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 19.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.Am römisch 40 wurde der Sohn von BF1 – BF6 – im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 19.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 10.12.2012 (BF1 bis BF5) und vom 19.02.2014 (BF6) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BFdes Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 10.12.2012 (BF1 bis BF5) und vom 19.02.2014 (BF6) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BFdes Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Vorbringen des BF1 wurde erneut – aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft gewertet.
1.7. Mit gemeinsamem Schriftsatz wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der angeführte Bescheid des BFA im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, BF1 habe seine Heimat Tschetschenien aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen und sei daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
1.9. Am 17.09.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden ärztliche Unterlagen hinsichtlich der Augenprothese von BF5 vorgelegt.
1.10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zlen. W147 1431812-2/9E, W147 1431813-2/6E, W147 1431814-2/2E, W147 1431816-2/2E, W147 1431815-2/2E und W147 2008772-2/2E wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46 iVm. 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zlen. W147 1431812-2/9E, W147 1431813-2/6E, W147 1431814-2/2E, W147 1431816-2/2E, W147 1431815-2/2E und W147 2008772-2/2E wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46, in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Dabei wurde wie folgt ausgeführt:
Zu BF1: "Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volkgruppe zugehörig. Er ist mit der Beschwerdeführerin zu W147 1431813 verheiratet und Vater vierer minderjähriger Kinder (Beschwerdeführer zu W147 1431814, W147 1431815, W147 1431816 und W147 2008772). Er befindet sich seit dem 10. Dezember 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer, welcher Angehörige im Herkunftsstaat hat, ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich während seines bald zweijährigen Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat darüber hinaus keine Ausbildungen absolviert, war nicht erwerbstätig und lebt derzeit von der Grundversorgung. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden."
Zu BF2: "Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volkgruppe zugehörig. Sie ist mit dem Beschwerdeführer zu W147 1431812 verheiratet und Mutter vierer minderjähriger Kinder (Beschwerdeführer zu W147 1431814, W147 1431815, W147 1431816 und W147 2008772). Sie befindet sich seit dem 10. Dezember 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführerin ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat während ihres bald zweijährigen Aufenthaltes von der Grundversorgung gelebt und sich um die Betreuung ihrer Kinder gekümmert. Sie hat keine Ausbildungen absolviert, war nicht erwerbstätig und ist in keinem Verein Mitglied. Zu ihrer in Österreich lebenden Schwester besteht kein besonderes Naheverhältnis, sie lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und steht in keinem (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis zu derselben. Die Beschwerdeführerin verfügt gesamtbetrachtend über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Inland. Insgesamt kann im Fall der Beschwerdeführerin von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden."
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweiswürdigung, wobei sich die Ausführungen im Erkenntnis zu BF1 mangels eigener Verfolgungsgründe auch bei BF2 bis BF6 in vergleichbarer Form finden:
"Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und Befragung des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17. September 2014. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt."Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und Befragung des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17. September 2014. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser seinen russischen Inlandspass, seinen russischen Führerschein und seine Heiratsurkunde im Original in Vorlage gebracht hat, welche in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegen, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt stellt das erkennende Gericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, 93/01/1219, 23.03.1994, 93/01/1186).
Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte.
Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation in seinem Herkunftsstaat in glaubhafter Weise darzulegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach Einvernahme des Beschwerdeführers davon aus, dass der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Motive zugrunde gelegen haben, sondern diese vielmehr aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und dem Wunsch nach Besserung seiner persönlichen Lebensverhältnisse, sowie insbesondere aus dem Wunsch nach medizinischer Versorgung für seine minderjährige Tochter XXXX erfolgt ist.Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation in seinem Herkunftsstaat in glaubhafter Weise darzulegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach Einvernahme des Beschwerdeführers davon aus, dass der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Motive zugrunde gelegen haben, sondern diese vielmehr aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und dem Wunsch nach Besserung seiner persönlichen Lebensverhältnisse, sowie insbesondere aus dem Wunsch nach medizinischer Versorgung für seine minderjährige Tochter römisch 40 erfolgt ist.
Im Laufe der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde deutlich, dass eigentliches Motiv für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Herkunftsstaat die Hoffnung auf eine Therapiemöglichkeit der Augenverletzung der minderjährigen Tochter Ayshat gewesen ist. Die Genannte erlitt bei einem Unfall im Mai XXXX eine Verletzung am rechten Auge (Bulbusperforation). Nach einer darauffolgenden Operation des Mädchens in XXXX sei von den dortigen Ärzten zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer im Laufe der nächsten Monate mit seiner Tochter weitere Krankenanstalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ( XXXX ) aufgesucht, doch sei von den Ärzten überall das Gleiche gesagt und zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Auf die Frage, wie es nach dem Aufenthalt in XXXX bis zur Ausreise mit der Tochter weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "ich hatte nichts mehr zu machen. In so einem Zustand habe ich Ayshat hergebracht ( )" (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 10). Konkret danach gefragt, ob seine Ausreise mit der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Zusammenhang gestanden habe, antwortete der Beschwerdeführer, nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Tochter ausgereist zu sein – sein Vater habe ihm bereits vor dem Unfall des Mädchens dazu geraten, auszureisen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben ausgereist, durch den Unfall sei ein zusätzlicher Grund hinzugetreten. Auffällig war hierbei, dass der Beschwerdeführer seine angeblich im September XXXX , also mehrere Monate nach dem Unfall seiner Tochter, erfolgte Festnahme in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt ließ. Auch in seinen Schilderungen der Zeit nach dem Unfall und den damit einhergehenden Krankenhausaufenthalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ließ der Beschwerdeführer seine in zeitlicher Nähe erfolgte Festnahme unerwähnt (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2014, Seite 10).Im Laufe der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde deutlich, dass eigentliches Motiv für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Herkunftsstaat die Hoffnung auf eine Therapiemöglichkeit der Augenverletzung der minderjährigen Tochter Ayshat gewesen ist. Die Genannte erlitt bei einem Unfall im Mai römisch 40 eine Verletzung am rechten Auge (Bulbusperforation). Nach einer darauffolgenden Operation des Mädchens in römisch 40 sei von den dortigen Ärzten zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer im Laufe der nächsten Monate mit seiner Tochter weitere Krankenanstalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ( römisch 40 ) aufgesucht, doch sei von den Ärzten überall das Gleiche gesagt und zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Auf die Frage, wie es nach dem Aufenthalt in römisch 40 bis zur Ausreise mit der Tochter weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "ich hatte nichts mehr zu machen. In so einem Zustand habe ich Ayshat hergebracht ( )" vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 10). Konkret danach gefragt, ob seine Ausreise mit der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Zusammenhang gestanden habe, antwortete der Beschwerdeführer, nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Tochter ausgereist zu sein – sein Vater habe ihm bereits vor dem Unfall des Mädchens dazu geraten, auszureisen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben ausgereist, durch den Unfall sei ein zusätzlicher Grund hinzugetreten. Auffällig war hierbei, dass der Beschwerdeführer seine angeblich im September römisch 40 , also mehrere Monate nach dem Unfall seiner Tochter, erfolgte Festnahme in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt ließ. Auch in seinen Schilderungen der Zeit nach dem Unfall und den damit einhergehenden Krankenhausaufenthalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ließ der Beschwerdeführer seine in zeitlicher Nähe erfolgte Festnahme unerwähnt vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2014, Seite 10).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in den Monaten vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation erfolgten – letztlich erfolglosen – Suche nach einer Therapie für die Augenverletzung seiner Tochter ließen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in eindeutiger Weise den Eindruck entstehen, dass Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates die Hoffnung auf eine Behandlungsmöglichkeit für die Tochter des Beschwerdeführers gewesen ist und beim Beschwerdeführer keine subjektive Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen bestanden hat.
Nicht nachvollziehbar erscheint in Anbetracht der von ihm behaupteten Gefahr vor behördlicher Verfolgung auch der seitens des Beschwerdeführers gewählte Weg seiner Ausreise. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der Beschwerdeführer diesbezüglich, im November XXXX nach Tschetschenien gefahren und dort bis zum 2. Dezember XXXX verblieben zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass diese Vorgehensweise im Falle der behaupteten Furcht vor Verfolgung nur wenig verständlich erscheine, erklärte der Beschwerdeführer auf nur wenig überzeugende Weise, in XXXX keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Schlepper bzw. zur Organisierung seiner Ausreise gehabt zu haben und daher zu diesem Zwecke nach XXXX gereist zu sein (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seiten 8 f). Im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung, welche sich laut seinen Angaben aufgrund des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX insbesondere auf das Territorium Tschetscheniens konzentriert habe, hätte es der Beschwerdeführer jedenfalls vermieden, sich im Zuge der Vorbereitungen seiner Ausreise gerade dorthin zu begeben. Ebenso fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt zu haben schien, unter Vorlage seines Inlandspasses auf seinen Namen ausgestellte Zugfahrkarten zu kaufen. Auch dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sich knapp vor ihrer Ausreise zu einer standesamtlichen Eheschließung entschlossen haben und dabei ohne Besorgnis mit Behördenvertretern in Kontakt getreten sind, spricht gegen das Vorliegen einer Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 8).Nicht nachvollziehbar erscheint in Anbetracht der von ihm behaupteten Gefahr vor behördlicher Verfolgung auch der seitens des Beschwerdeführers gewählte Weg seiner Ausreise. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der Beschwerdeführer diesbezüglich, im November römisch 40 nach Tschetschenien gefahren und dort bis zum 2. Dezember römisch 40 verblieben zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass diese Vorgehensweise im Falle der behaupteten Furcht vor Verfolgung nur wenig verständlich erscheine, erklärte der Beschwerdeführer auf nur wenig überzeugende Weise, in römisch 40 keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Schlepper bzw. zur Organisierung seiner Ausreise gehabt zu haben und daher zu diesem Zwecke nach römisch 40 gereist zu sein vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seiten 8 f). Im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung, welche sich laut seinen Angaben aufgrund des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 insbesondere auf das Territorium Tschetscheniens konzentriert habe, hätte es der Beschwerdeführer jedenfalls vermieden, sich im Zuge der Vorbereitungen seiner Ausreise gerade dorthin zu begeben. Ebenso fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt zu haben schien, unter Vorlage seines Inlandspasses auf seinen Namen ausgestellte Zugfahrkarten zu kaufen. Auch dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sich knapp vor ihrer Ausreise zu einer standesamtlichen Eheschließung entschlossen haben und dabei ohne Besorgnis mit Behördenvertretern in Kontakt getreten sind, spricht gegen das Vorliegen einer Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 8).
Insofern der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Gefährdung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX und somit eine befürchtete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend machte, muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mehrere seiner Angehörigen nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben können. So würden seine Schwestern sowie eine Tante und mehrere Cousins nach wie vor in Tschetschenien leben, ohne von Problemen in diesem Zusammenhang betroffen zu sein. Auch in Hinblick auf seinen Vater hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben, dass dieser keinerlei Probleme in der Heimat gehabt habe, sondern sei dieser lediglich einmal vorgeladen und zu XXXX befragt worden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69). Im Gegensatz dazu, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Vater ebenso wie er selbst Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe und des Öfteren von Zuhause von der Miliz und vom FSB abgeholt und mitgenommen worden sei (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 11).Insofern der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Gefährdung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 und somit eine befürchtete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend machte, muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mehrere seiner Angehörigen nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben können. So würden seine Schwestern sowie eine Tante und mehrere Cousins nach wie vor in Tschetschenien leben, ohne von Problemen in diesem Zusammenhang betroffen zu sein. Auch in Hinblick auf seinen Vater hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben, dass dieser keinerlei Probleme in der Heimat gehabt habe, sondern sei dieser lediglich einmal vorgeladen und zu römisch 40 befragt worden vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69). Im Gegensatz dazu, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Vater ebenso wie er selbst Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe und des Öfteren von Zuhause von der Miliz und vom FSB abgeholt und mitgenommen worden sei vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 11).
Darüber hinaus waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis und zu den daraus resultierenden Problemen durchaus vage gehalten und gelang es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses in glaubhafter Weise vorzubringen. Wann und in welcher Weise er seitens der Behörden konkret mit seinem Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX – welches er im Zuge seiner Erstbefragung noch vollends unerwähnt gelassen hatte – konfrontiert worden sei, wurde seitens des Beschwerdeführers in auffallend vager Weise angegeben, er berief sich lediglich darauf, dass all seine Probleme darin ihre Ursache hätten. Während er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch angegeben hatte, nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahr XXXX ein- oder zweimal nur über seinen Cousin befragt worden zu sein und seit seiner Haftentlassung ständig den Druck seitens der Sicherheitsbehörden gespürt zu haben wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, insbesondere während der seiner Verurteilung vorangehenden Ermittlungen, mit seiner Verwandtschaft zu XXXX konfrontiert worden sei (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 12).Darüber hinaus waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis und zu den daraus resultierenden Problemen durchaus vage gehalten und gelang es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses in glaubhafter Weise vorzubringen. Wann und in welcher Weise er seitens der Behörden konkret mit seinem Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 – welches er im Zuge seiner Erstbefragung noch vollends unerwähnt gelassen hatte – konfrontiert worden sei, wurde seitens des Beschwerdeführers in auffallend vager Weise angegeben, er berief sich lediglich darauf, dass all seine Probleme darin ihre Ursache hätten. Während er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch angegeben hatte, nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahr römisch 40 ein- oder zweimal nur über seinen Cousin befragt worden zu sein und seit seiner Haftentlassung ständig den Druck seitens der Sicherheitsbehörden gespürt zu haben wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, insbesondere während der seiner Verurteilung vorangehenden Ermittlungen, mit seiner Verwandtschaft zu römisch 40 konfrontiert worden sei vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 12).
Wie aus den oben zitierten Länderberichten ersichtlich, wurde überdies zwischenzeitlich der Tod von XXXX , sowohl von Seiten des russischen Inlandsgeheimdienstes als auch von Seiten der Rebellen bestätigt, weshalb selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Beschwerdeführer, eine nunmehrige Gefährdung desselben in diesem Zusammenhang als höchst unwahrscheinlich angesehen werden muss.Wie aus den oben zitierten Länderberichten ersichtlich, wurde überdies zwischenzeitlich der Tod von römisch 40 , sowohl von Seiten des russischen Inlandsgeheimdienstes als auch von Seiten der Rebellen bestätigt, weshalb selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Beschwerdeführer, eine nunmehrige Gefährdung desselben in diesem Zusammenhang als höchst unwahrscheinlich angesehen werden muss.
Wie bereits vom Bundesasylamt aufgegriffen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verfolgungssituation und die angeblich erlittenen Festnahmen in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen und kam es insbesondere zu den Angaben seiner Gattin zu Widersprüchlichkeiten, welche in Zusammenschau mit den Vorfällen rund um die Tochter Ayshat gesamtbetrachtend gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorfälle sprechen. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesasylamt keine näheren Angaben in Bezug auf seine mehrmaligen Festnahmen, sowohl in Tschetschenien als auch in Astrachan tätigen, sondern gab wiederholt an, sich an die näheren Umstände derselben nicht mehr erinnern zu können. Auch die Angaben der Frau des Beschwerdeführers zu dessen Problemen in der Russischen Föderation waren auffallend oberflächlich gehalten und vermochten zu keiner Untermauerung der Angaben des Beschwerdeführers beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen auch keine sein Vorbringen stützenden Bescheinigungsmittel – etwa in Bezug auf seine gerichtliche Verurteilung und verbüßte Haftstrafe oder die nach seiner letzten Festnahme im September XXXX erstattete Anzeige – vorlegen.Wie bereits vom Bundesasylamt aufgegriffen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verfolgungssituation und die angeblich erlittenen Festnahmen in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen und kam es insbesondere zu den Angaben seiner Gattin zu Widersprüchlichkeiten, welche in Zusammenschau mit den Vorfällen rund um die Tochter Ayshat gesamtbetrachtend gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorfälle sprechen. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesasylamt keine näheren Angaben in Bezug auf seine mehrmaligen Festnahmen, sowohl in Tschetschenien als auch in Astrachan tätigen, sondern gab wiederholt an, sich an die näheren Umstände derselben nicht mehr erinnern zu können. Auch die Angaben der Frau des Beschwerdeführers zu dessen Problemen in der Russischen Föderation waren auffallend oberflächlich gehalten und vermochten zu keiner Untermauerung der Angaben des Beschwerdeführers beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen auch keine sein Vorbringen stützenden Bescheinigungsmittel – etwa in Bezug auf seine gerichtliche Verurteilung und verbüßte Haftstrafe oder die nach seiner letzten Festnahme im September römisch 40 erstattete Anzeige – vorlegen.
Aufgrund des Umstandes, dass sich im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in eindeutiger Weise herauskristallisierte, dass unmittelbarer Auslöser für die Ausreise der Familie der Wunsch nach Therapie der Augenverletzung der Tochter Ayshat gewesen ist, sowie in Anbetracht komplikationslosen Reisebewegungen des Beschwerdeführers und seiner Familie innerhalb der Russischen Föderation sowie aufgrund der dargestellten, nur wenig nachvollziehbaren und konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung seiner Person, kommt der erkennende Richter im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive, insbesondere aus dem Wunsch nach Behandlung der Augenverletzung seiner Tochter, verlassen hat.
Eine direkte unmittelbare individuelle asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor."
Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung betreffend BF1 wie folgt aus:
"Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. ( )"Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014,, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. ( )
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005). ( )Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). ( )
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen – etwa gesundheitlichen – Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen – etwa gesundheitlichen – Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit – ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein – möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Er konnte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Betreiben einer Landwirtschaft sowie durch Unterstützung seiner Angehörigen stets finanzieren. Er verfügt über Wohnmöglichkeiten sowohl in Tschetschenien als auch in Astrachan. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers – insbesondere seine Schwestern – in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.
3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen: ( )3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: ( )
Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach – zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen – keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach – zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen – keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). ( )Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). ( )
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 10. Dezember 2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich bisher kaum Deutschkenntnisse angeeignet und lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige – insbesondere seine Schwestern ? hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie über Wohnhäuser in Tschetschenien sowie in XXXX verfügt, weshalb es ihm auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich bisher kaum Deutschkenntnisse angeeignet und lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige – insbesondere seine Schwestern ? hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie über Wohnhäuser in Tschetschenien sowie in römisch 40 verfügt, weshalb es ihm auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde."Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen vergleiche römisch zwei.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde."
Die vergleichbaren rechtlichen Ausführungen in den Erkenntnissen von BF2 bis BF6 weisen insbesondere auf das Familienleben mit BF1 hin. Die Rückkehrentscheidungen wurden ebenso mit der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Mangel an besonderen integrations- bzw. aufenthaltsverfestigenden Umständen sowie der Anpassungsfähigkeit der minderjährigen BF3 bis BF6 begründet.
Zu BF5 und ihrem Gesundheitszustand wurde ausgeführt:
"Insofern hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme – der Beschwerdeführerin musste infolge eines Unfalles ihr rechtes Auge operativ entfernt werden – geltend gemacht werden, ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierte körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.""Insofern hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme – der Beschwerdeführerin musste infolge eines Unfalles ihr rechtes Auge operativ entfernt werden – geltend gemacht werden, ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierte körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben."
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Der minderjährigen Beschwerdeführerin musste wie erwähnt in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden, nunmehr trägt sie eine Prothese. Wie oben ausgeführt, handelt es sich hierbei um keine (potentiell) lebensbedrohliche Erkrankung welche einer Rückkehr unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. August 2011 geht hervor, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit besteht, ein neues Kunstauge zu erhalten. Diesbezüglich wird auf eine auf Augenprothesen spezialisierte Firma, deren Zentrum sich in Moskau befindet, verwiesen. Für Personen, welche nicht persönlich während der Produktion anwesend sein könnten, würden sogenannte "Massen-Kunstaugen" produziert werden, welche aus erhältlichen Katalogen oder Tabellen ausgesucht würden und sich in ihrer Qualität nicht von den persönlich angefertigten unterscheiden würden. Ärztliche Kontrollen können auch an anderen Orten der Russischen Föderation - etwa auch im Spital von Grosny - durchgeführt werden.Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Der minderjährigen Beschwerdeführerin musste wie erwähnt in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden, nunmehr trägt sie eine Prothese. Wie oben ausgeführt, handelt es sich hierbei um keine (potentiell) lebensbedrohliche Erkrankung welche einer Rückkehr unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnte. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. August 2011 geht hervor, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit besteht, ein neues Kunstauge zu erhalten. Diesbezüglich wird auf eine auf Augenprothesen spezialisierte Firma, deren Zentrum sich in Moskau befindet, verwiesen. Für Personen, welche nicht persönlich während der Produktion anwesend sein könnten, würden sogenannte "Massen-Kunstaugen" produziert werden, welche aus erhältlichen Katalogen oder Tabellen ausgesucht würden und sich in ihrer Qualität nicht von den persönlich angefertigten unterscheiden würden. Ärztliche Kontrollen können auch an anderen Orten der Russischen Föderation - etwa auch im Spital von Grosny - durchgeführt werden.
Da es dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin vor Ausreise bereits möglich gewesen ist, seine Tochter infolge ihres Unfalles in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ärztlich untersuchen zu lassen, muss davon ausgegangen werden, dass diesem auch nach einer Rückkehr die Möglichkeit offen stehen wird, mit der Beschwerdeführerin zwecks Austausch bzw. einer Neuanfertigung der Prothese nach Moskau zu reisen oder alternativ die Möglichkeit der Anfertigung einer Prothese ohne persönliche Anwesenheit der Patientin in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wird daher eine entsprechende medizinische Betreuung in der Russischen Föderation zugänglich sein. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.
Insofern in der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2012 unter Verweis auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 7. September 2012, D13 244.040-2/2010/34E und vom 23. Februar 2012, D20 306.653-5/2011/3E angemerkt wurde, dass Personen in der Lage der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vom Asylgerichtshof der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, so muss darauf hingewiesen werden, dass ihn den zitierten Erkenntnissen nicht alleine die körperliche Behinderung bzw. der mit dem Tragen einer Augenprothese einhergehende notwendige medizinische Betreuungsaufwand zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hat, sondern in beiden Fällen vielmehr eine Kumulierung unterschiedlicher Faktoren in einer Gesamtbetrachtung eine Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich erscheinen ließ. So waren im erstgenannten Erkenntnis über die körperliche Behinderung hinausgehend auch massive psychische Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mit seinem Gesundheitszustand einhergehende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in Zusammenschau mit der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien, langjährige Ortsabwesenheit, mangelnde familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat sowie Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Auch im zweitgenannten Erkenntnis mussten beim Beschwerdeführer zusätzlich bestehende psychische Probleme in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, dessen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowie mangels entsprechender finanzieller Mittel eine Unzumutbarkeit der Vornahme des Austausches seiner Prothese außerhalb Tschetscheniens in die Einzelfallbewertung miteinbezogen werden.
Eine vergleichbare Situation ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da der ansonsten gesunden Beschwerdeführerin, welche gemeinsam mit ihren Eltern, denen eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar ist, in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, in welchem die Familie noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie zwei Wohnhäuser verfügt, somit keinesfalls eine Existenzgefährdung drohen wird und ihr eine entsprechende medizinische Betreuung in Zusammenhang mit ihrem Augenimplantat wie oben aufgezeigt zugänglich sein wird."
Die genannten Entscheidungen erwuchsen mit ihrer je am 17.11.2014 erfolgten Zustellung in Rechtskraft und wurden die darin getroffenen Rückkehrentscheidungen mit diesem Datum durchsetzbar.
2. Am 03.02.2015 stellten die BF Folgeanträge auf internationalen Schutz.
2.1. Noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hiezu befragt, gab BF1 auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der Vorentscheidung geändert habe, an, dass ihm geraten worden sei, neuerlich einen Antrag zu stellen. Er habe mit dem XXXX in Wien Kontakt aufgenommen, von dem ihm mitgeteilt worden sei, am heutigen Tag nach XXXX zu kommen, wo ihn ein Vertreter des Vereins empfangen werde. Die Vollmacht für die Vertretung im Asylverfahren durch den XXXX habe er unterzeichnet und befinde sich eine Kopie im Akt.2.1. Noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hiezu befragt, gab BF1 auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der Vorentscheidung geändert habe, an, dass ihm geraten worden sei, neuerlich einen Antrag zu stellen. Er habe mit dem römisch 40 in Wien Kontakt aufgenommen, von dem ihm mitgeteilt worden sei, am heutigen Tag nach römisch 40 zu kommen, wo ihn ein Vertreter des Vereins empfangen werde. Die Vollmacht für die Vertretung im Asylverfahren durch den römisch 40 habe er unterzeichnet und befinde sich eine Kopie im Akt.
Nach Belehrung, wonach entschiedene Sache vorliege, meinte er, dass seine alten Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren aufrecht bleiben würden.
Hinzu komme, dass ein Cousin von ihm, XXXX , ein Widerstandskämpfer in XXXX gewesen und im Jahre 2014 getötet worden sei. Der Bruder von XXXX , lebe derzeit in Europa, wobei Näheres unbekannt sei. Kadyrov sei der Meinung, dass Ahmad die Schießerei am 04.12.2014 organisiert haben könnte und suche seinen Cousin seither. Auch habe er von Verwandten erfahren, dass Kadyrov sein Haus und Grundstück beschlagnahmt habe.Hinzu komme, dass ein Cousin von ihm, römisch 40 , ein Widerstandskämpfer in römisch 40 gewesen und im Jahre 2014 getötet worden sei. Der Bruder von römisch 40 , lebe derzeit in Europa, wobei Näheres unbekannt sei. Kadyrov sei der Meinung, dass Ahmad die Schießerei am 04.12.2014 organisiert haben könnte und suche seinen Cousin seither. Auch habe er von Verwandten erfahren, dass Kadyrov sein Haus und Grundstück beschlagnahmt habe.
Da er ein Cousin von XXXX sei, könne er keinesfalls nach Tschetschenien zurückkehren, er habe Angst vor Kadyrov. Er wisse nicht, was dieser mit ihm machen werde.Da er ein Cousin von römisch 40 sei, könne er keinesfalls nach Tschetschenien zurückkehren, er habe Angst vor Kadyrov. Er wisse nicht, was dieser mit ihm machen werde.
Zum Beweis hiefür legte er einen Zeitungsartikel vor.
Am selben Tag erklärte BF2 nach denselben Ausführungen wie BF1, wie es zur neuerlichen Antragstellung gekommen sei und der Belehrung, dass entschiedene Sache vorliege, dass sie persönlich keine eigenen Fluchtgründe gehabt habe. Sie habe lediglich die Familieneinheit wahren wollen, weshalb sie und die Kinder mitausgereist seien.
Im Übrigen wiederholte sie das Vorbringen ihres Mannes (BF1).
Zu den Fluchtgründen ihrer minderjährigen Kinder (BF3 bis BF6) befragt, erklärte sie, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
BF1 und BF2 wurden am 16.04.2015 vor dem BFA, RD Kärnten, niederschriftlich befragt.
BF1 gab dabei an, sich psychisch und körperlich in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund.
Er erklärte, dass sein Cousin XXXX ein Teil seines Fluchtgrundes sei. Als er hier hergekommen sei, habe er den Ablauf eines Asylverfahrens noch nicht gewusst. In der Zwischenzeit habe er im Internet recherchiert und einen Artikel gefunden, in dem sein Cousin erwähnt werde. Diesen Artikel und noch einen zweiten legte er in der Einvernahme vor. Darüber hinaus legte er eine Bestätigung über seine Haft von XXXX bis XXXX vor.Er erklärte, dass sein Cousin römisch 40 ein Teil seines Fluchtgrundes sei. Als er hier hergekommen sei, habe er den Ablauf eines Asylverfahrens noch nicht gewusst. In der Zwischenzeit habe er im Internet recherchiert und einen Artikel gefunden, in dem sein Cousin erwähnt werde. Diesen Artikel und noch einen zweiten legte er in der Einvernahme vor. Darüber hinaus legte er eine Bestätigung über seine Haft von römisch 40 bis römisch 40 vor.
Er erklärte, im Quartier habe er außerdem eine Bestätigung über den Tod seines Bruders XXXX , der der in den 90er Jahren verstorben sei. Befragt, inwieweit dieser verstorbene Bruder mit seinen Problemen zu tun habe, meinte er, dass sein Cousin XXXX im 1. Krieg Kämpfer gewesen sei. Im 1. Krieg seien sie geflüchtet, XXXX habe sich aber mit anderen Kämpfern im Haus der Familie von BF1 in Komsomolskoje befunden. BF1 glaube, dass deswegen sein Bruder getötet worden sei. Seine Probleme würden in Zusammenhang mit seinen beiden Cousins XXXX und XXXX zusammenhängen. Von XXXX sei der Pass gefunden worden und habe man behauptet, dass BF1 diesen mit Geld und allem Notwendigen ausgestattet habe und ihn zum Ausführen von Terroranschlägen geschickt habe. Der Pass von XXXX sei in der Nähe der Stelle gefunden worden, wo ein Anschlag auf Kadyrow verübt worden sei. Die Bestätigung finde sich auf dem Ausdruck aus dem Internet, den er vorgelegt habe.Er erklärte, im Quartier habe er außerdem eine Bestätigung über den Tod seines Bruders römisch 40 , der der in den 90er Jahren verstorben sei. Befragt, inwieweit dieser verstorbene Bruder mit seinen Problemen zu tun habe, meinte er, dass sein Cousin römisch 40 im 1. Krieg Kämpfer gewesen sei. Im 1. Krieg seien sie geflüchtet, römisch 40 habe sich aber mit anderen Kämpfern im Haus der Familie von BF1 in Komsomolskoje befunden. BF1 glaube, dass deswegen sein Bruder getötet worden sei. Seine Probleme würden in Zusammenhang mit seinen beiden Cousins römisch 40 und römisch 40 zusammenhängen. Von römisch 40 sei der Pass gefunden worden und habe man behauptet, dass BF1 diesen mit Geld und allem Notwendigen ausgestattet habe und ihn zum Ausführen von Terroranschlägen geschickt habe. Der Pass von römisch 40 sei in der Nähe der Stelle gefunden worden, wo ein Anschlag auf Kadyrow verübt worden sei. Die Bestätigung finde sich auf dem Ausdruck aus dem Internet, den er vorgelegt habe.
Sein Vater sei im Vorjahr verstorben. Vor dessen Tod sei dieser mehrmals mitgenommen worden, weil dieser der Onkel von XXXX gewesen sei.Sein Vater sei im Vorjahr verstorben. Vor dessen Tod sei dieser mehrmals mitgenommen worden, weil dieser der Onkel von römisch 40 gewesen sei.
Auf Vorhalt, wonach BF1 seine Fluchtgründe bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erläutert habe, meinte er, nach neuen Gründen befragt, dass im Fernsehen gezeigt werden würde, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er stellte die Frage in den Raum, wie er beweisen solle, dass es sich um seinen Cousin handle. Er meinte, wenn er ihn bitten würde, ihm das zu bestätigen, würde BF1 sofort Probleme im Herkunftsstaat bekommen. Niemand von seinen Verwandten würde sich bereit erklären, zu diesem Verwandten zu gehen. Er meinte dann auch, dass vielleicht eine Anfrage gestellt werden könne, um eine Bestätigung zu erhalten, dass besagter Terrorist sein Cousin sei. Er erklärte dann auch, nachweisen zu können, nicht aus wirtschaftlichen Gründen hier her gekommen zu sein. Er habe nach wie vor einen Bauernhof mit Vieh in XXXX . Er könne auch belegen, dass er Geld auf dem Konto gehabt habe, als er hier her gekommen sei. Er könne einzig nicht beweisen, dass XXXX sein Cousin sei. Er wisse nur, wo sich dessen Bruder XXXX befinde. Dieser sei derzeit in der Türkei und habe eine eigene Seite im Internet.Auf Vorhalt, wonach BF1 seine Fluchtgründe bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erläutert habe, meinte er, nach neuen Gründen befragt, dass im Fernsehen gezeigt werden würde, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er stellte die Frage in den Raum, wie er beweisen solle, dass es sich um seinen Cousin handle. Er meinte, wenn er ihn bitten würde, ihm das zu bestätigen, würde BF1 sofort Probleme im Herkunftsstaat bekommen. Niemand von seinen Verwandten würde sich bereit erklären, zu diesem Verwandten zu gehen. Er meinte dann auch, dass vielleicht eine Anfrage gestellt werden könne, um eine Bestätigung zu erhalten, dass besagter Terrorist sein Cousin sei. Er erklärte dann auch, nachweisen zu können, nicht aus wirtschaftlichen Gründen hier her gekommen zu sein. Er habe nach wie vor einen Bauernhof mit Vieh in römisch 40 . Er könne auch belegen, dass er Geld auf dem Konto gehabt habe, als er hier her gekommen sei. Er könne einzig nicht beweisen, dass römisch 40 sein Cousin sei. Er wisse nur, wo sich dessen Bruder römisch 40 befinde. Dieser sei derzeit in der Türkei und habe eine eigene Seite im Internet.
Auf neuerlichen Vorhalt, neue Fluchtgründe zu nennen, meinte er, dass in der Nacht vom 03. auf 04.12.2014 ein Terroranschlag in XXXX verübt worden sei. An diesem Terroranschlag sei sein Cousin XXXX beteiligt. Dieser sei auch der Vertreter der tschetschenischen Kämpfer im Ausland und befinde sich – wie er bereits gesagt habe – in der Türkei. Nach diesem Terroranschlag seien sein Grundstück und sein Haus von den tschetschenischen Behörden beschlagnahmt worden. Dies sei ihm von seinen Verwandten per Telefon mitgeteilt worden. Begründet wurde die Beschlagnahmung des Hauses mit seiner Verwandtschaft zu den XXXX -Brüdern und dem Umstand, dass diese imAuf neuerlichen Vorhalt, neue Fluchtgründe zu nennen, meinte er, dass in der Nacht vom 03. auf 04.12.2014 ein Terroranschlag in römisch 40 verübt worden sei. An diesem Terroranschlag sei sein Cousin römisch 40 beteiligt. Dieser sei auch der Vertreter der tschetschenischen Kämpfer im Ausland und befinde sich – wie er bereits gesagt habe – in der Türkei. Nach diesem Terroranschlag seien sein Grundstück und sein Haus von den tschetschenischen Behörden beschlagnahmt worden. Dies sei ihm von seinen Verwandten per Telefon mitgeteilt worden. Begründet wurde die Beschlagnahmung des Hauses mit seiner Verwandtschaft zu den römisch 40 -Brüdern und dem Umstand, dass diese im
1. Krieg zusammen mit anderen Kämpfern in seinem Haus gewohnt hätten. Befragt, woher er wisse, dass diese Gründe für die Beschlagnahme angegeben worden seien, meinte er, dass die Behörden dies seinen Verwandten gesagt hätten.
Auf weitere Nachfrage, weshalb seine Verwandten keine Probleme mit den Behörden hätten, meinte er, dass viele seiner Verwandten Probleme gehabt hätten. Einige seien auch schon früher geflüchtet.
Auf Vorhalt, wonach aber trotzdem einige seiner Verwandten Kontakt zu den tschetschenischen Behörden und erfahren hätten, was mit seinem Grundstück passiert sei, meinte er, dass ihm dies von seinen Schwestern erzählt worden sei, die keine Probleme hätten, da sie Frauen seien und in andere Familien hineingeheiratet hätten.
Befragt, was nun der Grund für seine neuerliche Antragstellung sei, meinte er, dass er im ersten Verfahren von XXXX gesprochen habe und er nunmehr aufgrund dessen Bruder XXXX , der einen Terroranschlag verübt habe, Probleme habe. Gleichzeitig werde er nach wie vor gesucht, da er beschuldigt werde, seinem Cousin XXXX geholfen zu haben, der beschuldigt werde, ein Attentat auf Kadyrov verübt zu haben. Dessen Pass sei in der Nähe des Anschlags gefunden worden. Der Anschlag auf Kadyrov sei im Jahr 2009 oder 2010 gewesen.Befragt, was nun der Grund für seine neuerliche Antragstellung sei, meinte er, dass er im ersten Verfahren von römisch 40 gesprochen habe und er nunmehr aufgrund dessen Bruder römisch 40 , der einen Terroranschlag verübt habe, Probleme habe. Gleichzeitig werde er nach wie vor gesucht, da er beschuldigt werde, seinem Cousin römisch 40 geholfen zu haben, der beschuldigt werde, ein Attentat auf Kadyrov verübt zu haben. Dessen Pass sei in der Nähe des Anschlags gefunden worden. Der Anschlag auf Kadyrov sei im Jahr 2009 oder 2010 gewesen.
Er wurde befragt, ob er seine Verwandtschaft zu XXXX durch irgendwelche Dokumente nachweisen könne. Er meinte, dies nicht zu wissen, jedoch mit den Verwandten von XXXX in Kontakt zu stehen, die das Verwandtschaftsverhältnis bestätigen könnten. Besagte Verwandte würden in Grosny leben und könnten dies durch Kopien der Pässe bestätigen. Befragt, ob es in Tschetschenien ein Familienregister gebe, meinte er, dass er versuchen könnte einen Registerauszug zu besorgen.Er wurde befragt, ob er seine Verwandtschaft zu römisch 40 durch irgendwelche Dokumente nachweisen könne. Er meinte, dies nicht zu wissen, jedoch mit den Verwandten von römisch 40 in Kontakt zu stehen, die das Verwandtschaftsverhältnis bestätigen könnten. Besagte Verwandte würden in Grosny leben und könnten dies durch Kopien der Pässe bestätigen. Befragt, ob es in Tschetschenien ein Familienregister gebe, meinte er, dass er versuchen könnte einen Registerauszug zu besorgen.
BF1 wurde schließlich zum wiederholten Mal vorgehalten, dass seine bisherigen Angaben bereits zum Großteil im ersten Verfahren behandelt worden seien, wobei der einzige neue Umstand der Anschlag im Dezember 2014 sei, an dem angeblich XXXX beteiligt gewesen sei. Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses könne er einzig XXXX bitten, dieses zu bestätigen.BF1 wurde schließlich zum wiederholten Mal vorgehalten, dass seine bisherigen Angaben bereits zum Großteil im ersten Verfahren behandelt worden seien, wobei der einzige neue Umstand der Anschlag im Dezember 2014 sei, an dem angeblich römisch 40 beteiligt gewesen sei. Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses könne er einzig römisch 40 bitten, dieses zu bestätigen.
Er könnte Dokumente über die Verwandtschaft mit XXXX jedoch nicht über die Verwandtschaft zu XXXX vorlegen.Er könnte Dokumente über die Verwandtschaft mit römisch 40 jedoch nicht über die Verwandtschaft zu römisch 40 vorlegen.
Befragt, ob sich seit dem letzten Asylverfahren irgendetwas in seiner Beziehung zu seinem Heimatland verändert habe, meinte er, dass sich seine Haltung zur Bevölkerung dort verändert habe. Er wolle nicht zurück, solange sich die Verhältnisse dort nicht ändern würden.
Befragt, ob es noch andere Gründe gebe, die er für seine neuerliche Antragstellung geltend machen wolle, meinte er, dass es keine anderen Gründe gebe, er jedoch noch einmal sagen wolle, dass er Dokumente über seine Verwandtschaft zu XXXX aber nicht zu XXXX vorlegen könnte. Hiezu wurde BF1 eine Frist von drei Wochen eingeräumt.Befragt, ob es noch andere Gründe gebe, die er für seine neuerliche Antragstellung geltend machen wolle, meinte er, dass es keine anderen Gründe gebe, er jedoch noch einmal sagen wolle, dass er Dokumente über seine Verwandtschaft zu römisch 40 aber nicht zu römisch 40 vorlegen könnte. Hiezu wurde BF1 eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
BF1 verzichtete auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Feststellungen des BFA zum Heimatland. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Er könnte aber auch spurlos verschwinden oder umgebracht werden.
Zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt, erklärte er, von der Grundversorgung zu leben. Er habe – abgesehen von seiner Familie – keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich. Er habe einige Bekannte, richtige Freunde aber nicht. Dabei handle es sich um Flüchtlinge aus Tschetschenien. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, weil dies nicht erlaubt sei.
Er habe zwei Deutschkurse besucht und einen Prüfungsabschluss auf dem Niveau A1.
Er sei in keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich als Mitglied tätig. In seiner Freizeit kümmere er sich um die Kinder. Er gehe spazieren, wenn es Kurse gebe, gehe er zu diesen Kursen. Er würde gerne jemandem kostenlos helfen und habe man ihm beim Roten Kreuz zugesagt, dass er helfen könnte. Er mache auch gerade seinen Führerschein.
BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, aufgrund von Venenproblemen in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sie erhalte auch Medikamente. Sie fühle sich aber psychisch und körperlich in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.
Nach dem Hinweis, dass ihr erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, meinte sie, nicht nach Russland zurückkehren zu können. Ihr Mann werde dort ständig mitgenommen. Sie hätten auch Grund und Haus in Tschetschenien gehabt, der ihnen genommen worden sei. Alles hänge mit XXXX , dem Cousin ihres Mannes, zusammen. Die Verwandten ihres Mannes hätten fliehen müssen und wisse sie nicht, wo sich diese jetzt befinden würden. Sie habe vier Kinder und Angst, wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Sie wisse nicht, was sie ohne ihren Mann machen solle, wenn dieser umgebracht oder eingesperrt werden würde.Nach dem Hinweis, dass ihr erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, meinte sie, nicht nach Russland zurückkehren zu können. Ihr Mann werde dort ständig mitgenommen. Sie hätten auch Grund und Haus in Tschetschenien gehabt, der ihnen genommen worden sei. Alles hänge mit römisch 40 , dem Cousin ihres Mannes, zusammen. Die Verwandten ihres Mannes hätten fliehen müssen und wisse sie nicht, wo sich diese jetzt befinden würden. Sie habe vier Kinder und Angst, wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Sie wisse nicht, was sie ohne ihren Mann machen solle, wenn dieser umgebracht oder eingesperrt werden würde.
Befragt, ob sich seit dem 17.11.2014 irgendetwas Neues in Tschetschenien ergeben habe, warum sie nicht in die Heimat zurückkehren könne, meinte sie, dass im Fall einer Rückkehr ihr Mann Probleme bekommen werde. Das Haus sei ihnen weggenommen worden und werde ihr Mann für den Fall einer Rückkehr eingesperrt werden, zumal er bereits damals immer wieder mitgenommen worden sei. Auch XXXX sei ein Cousin ihres Mannes. Dessen Pass sei bei einem getöteten Kämpfer gefunden worden, weshalb behauptet werde, dass XXXX in einen Terroranschlag verwickelt sei. Sie hätten keine Chance, würden sie zurückkehren.Befragt, ob sich seit dem 17.11.2014 irgendetwas Neues in Tschetschenien ergeben habe, warum sie nicht in die Heimat zurückkehren könne, meinte sie, dass im Fall einer Rückkehr ihr Mann Probleme bekommen werde. Das Haus sei ihnen weggenommen worden und werde ihr Mann für den Fall einer Rückkehr eingesperrt werden, zumal er bereits damals immer wieder mitgenommen worden sei. Auch römisch 40 sei ein Cousin ihres Mannes. Dessen Pass sei bei einem getöteten Kämpfer gefunden worden, weshalb behauptet werde, dass römisch 40 in einen Terroranschlag verwickelt sei. Sie hätten keine Chance, würden sie zurückkehren.
Nach Änderung der Situation im Heimaltland seit dem letzten Asylverfahren befragt, meinte sie, dass alle Verwandten von XXXX das Heimatland verlassen habe müssen. Niemand von dessen Verwandten könne dort leben, da alle Probleme haben würden.Nach Änderung der Situation im Heimaltland seit dem letzten Asylverfahren befragt, meinte sie, dass alle Verwandten von römisch 40 das Heimatland verlassen habe müssen. Niemand von dessen Verwandten könne dort leben, da alle Probleme haben würden.
Diese seien alle ihre Gründe für das neuerliche Asylansuchen.
Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat verzichtete sie, da sie die Situation in Tschetschenien kenne.
BF2 wurde auch als gesetzliche Vertreterin von BF3 bis BF6 befragt.
Zu diesen erklärte sie, dass für diese dieselben Gründe wie für BF2 gelten würden.
Sie ergänzte schließlich, dass BF5 Probleme mit dem rechten Auge habe. BF5 habe hier ein künstliches Auge erhalten, wobei die Linse auf dem künstlichen Auge alle fünf bis sechs Monate wegen dem Wachstum ausgetauscht werden müsse. Manchmal habe BF5 Schmerzen. Dann würden sie ins Krankenhaus zur Kontrolle gehen. Auf entsprechende Aufforderung beteuerte BF2, aktuelle Befunde nachzureichen.
Es sei schwer zu sagen, was sie und ihre Kinder für den Fall einer Rückkehr zu befürchten hätten. Diese Leute würden wahrscheinlich wieder kommen. Ihre älteste Tochter sei bereits neun Jahre alt und wolle nicht nachhause zurück.
In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. Sie habe hier – abgesehen von ihrer Familie – eine asylberechtigte Schwester, die seit neun oder zehn Jahren in Wien lebe. Mit ihrer Schwester habe sie telefonischen Kontakt und würden sie sich ab und zu besuchen. In Österreich habe sie nur tschetschenische Bekannte. Dabei handle es sich um andere Flüchtlinge im Quartier. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Kurse oder Ausbildungen habe sie bis jetzt nicht besucht, da sie auf ihre Kinder aufpassen müsse und schwanger sei. Sie sei jetzt aber bei einem Deutschkurs angemeldet.
In ihrer Freizeit kümmere sie sich um ihre Kinder und versuche Deutsch zu lernen.
2.2. Mit Bescheiden von 17.06.2016 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurden unter Spruchpunkt II. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die BF wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2.2. Mit Bescheiden von 17.06.2016 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurden unter Spruchpunkt römisch zwei. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die BF wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen von BF1, auf das sich BF2 bis BF6 mangels eigener Verfolgungsgründe stützen würden, völlig unglaubwürdig sei.
Darin wurde insbesondere auf die abgeschlossenen Verfahren bzw. die damals ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 verwiesen.
Auch den Angaben im Zuge der neuerlichen Asylantragsstellung seien insgesamt die Glaubwürdigkeit in allen Punkten abzusprechen. Hier wurde darauf verwiesen, dass bereits im ersten Verfahren eine Verwandtschaft zu XXXX nicht glaubwürdig vorgetragen worden sei. Demenstechend sei auch das nunmehrige Vorbringen über die Beschlagnahmung des Eigentums im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig, zumal eine solche wohl schon längst erfolgt wäre, sollte tatsächlich das behauptete Verwandtschaftsverhältnis bestehen.Auch den Angaben im Zuge der neuerlichen Asylantragsstellung seien insgesamt die Glaubwürdigkeit in allen Punkten abzusprechen. Hier wurde darauf verwiesen, dass bereits im ersten Verfahren eine Verwandtschaft zu römisch 40 nicht glaubwürdig vorgetragen worden sei. Demenstechend sei auch das nunmehrige Vorbringen über die Beschlagnahmung des Eigentums im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig, zumal eine solche wohl schon längst erfolgt wäre, sollte tatsächlich das behauptete Verwandtschaftsverhältnis bestehen.
Auch das nunmehrige Vorbringen, wonach XXXX verdächtigt werde, bei einem Terroranschlag in Grosny in der Nacht vom 03. auf 04.12. XXXX beteiligt gewesen zu sein und sich daraus Probleme für BF1 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses ergeben würden, sei nicht glaubhaft, habe nämlich auch im aktuellen Verfahren kein Nachweis einer Verwandtschaft zu XXXX oder XXXX geliefert werden können.Auch das nunmehrige Vorbringen, wonach römisch 40 verdächtigt werde, bei einem Terroranschlag in Grosny in der Nacht vom 03. auf 04.12. römisch 40 beteiligt gewesen zu sein und sich daraus Probleme für BF1 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses ergeben würden, sei nicht glaubhaft, habe nämlich auch im aktuellen Verfahren kein Nachweis einer Verwandtschaft zu römisch 40 oder römisch 40 geliefert werden können.
Das Vorliegen einer relevanten individuellen Bedrohung oder aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat wurde im Fall der BF verneint, wobei die Verfolgungsgründe von BF1 seitens des BFA als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. BF2 bis BF6 hätten sich ausschließlich auf die behauptete Verfolgung von BF1 gestützt, ansonsten jedoch keine Verfolgungsgefahren im Herkunftsstaat behauptet.
Auch im Fall der Rückkehr kam das BFA zum Schluss, dass die BF unter Zugrundelegung der Länderinformationen und ihrer persönlichen Situation in keine existenzbedrohende oder ausweglose Situation geraten würden, zumal keine akut lebensbedrohenden Erkrankungen – auch nicht bei BF5 – und auch keine sonstigen auf die BF bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet oder bescheinigt worden seien.
Im Herkunftsstaat bestehe ein soziales Umfeld durch die Familie und sei BF1 arbeitsfähig und arbeitswillig und habe die gesamte Familie bis zur Ausreise finanziell abgesichert gelebt.
Gegen diese Bescheide richtete sich ein fristgerecht gemeinsam eingebrachte Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide richtete, wobei unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden.
Am 15.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer BF1 und BF2 zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 7Z bzw. OZ 6Z).
Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurden die vorgelegten Beweismittel näher besprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 07.02.2017 die Beschwerden als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung:
"Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 03.02.2015, den Einvernahmen von BF1 und BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten samt Akten aus den vorangegangenen Asylverfahren sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
BF1 bis BF5 stellten erstmals am 10.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz, BF6 wurde im Bundesgebiet geboren und für ihn am 10.02.2014 erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge wurden am 03.02.2015 gestellt.
Die ersten Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden allesamt negativ entschieden. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 wurden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt sowie eine Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation getroffen. Die genannten Entscheidungen erwuchsen mit ihrer je am 17.11.2014 erfolgten Zustellung in Rechtskraft.
Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens von BF1, wobei sich BF2 bis BF6 mangels eigener Verfolgungsgründe zur Wahrung der Familieneinheit auf das Vorbringen von BF1 bezogen haben.
Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass es den BF abgesehen von einer Rückkehr nach Tschetschenien auch unbenommen ist, nach XXXX zurückzukehren, wo sie über Jahre hindurch registriert gewesen sind und gelebt haben.Ausdrücklich festgehalten wird, dass es den BF abgesehen von einer Rückkehr nach Tschetschenien auch unbenommen ist, nach römisch 40 zurückzukehren, wo sie über Jahre hindurch registriert gewesen sind und gelebt haben.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
BF5, welcher in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden musste, erhielt in Österreich eine Augenprothese. BF5 leidet an keinen Krankheiten physischer oder psychischer Natur, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen.
BF1 bis BF5 haben sich von Dezember 2012 und BF6 von Jänner 2014 bis November 2014 sowie seit Februar 2015 aufgrund der Antragsstellung auf internationalen Schutz und der damit verbundenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Die BF beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
BF1 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 durch eine Prüfungsbestätigung nachgewiesen, BF2 hat keine Deutschprüfung absolviert.
Die BF werden im Rahmen der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber betreut.
BF3 bis BF5 besuchen jeweils die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. BF3 trainiert bei einem Ringerverein.
BF6 ist drei Jahre alt.
BF1 und BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Im Bundesgebiet hält sich die Schwester von BF2 mit deren Familie – allesamt anerkannte Flüchtlinge – auf, wobei kein gemeinsamer Haushalt begründet ist. Auch eine finanzielle oder sonstige besondere Abhängigkeit wurde verneint und liegt auch nicht die Fortführung eines im Herkunftsstaat begründeten gemeinsamen Zusammenlebens vor.
Im Herkunftsstaat halten sich unverändert Familienangehörige sowie weitschichtige Verwandte auf.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von BF1 und BF2 sowie auf die bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente, im Fall von BF6 auf die vorgelegte durch österreichische Behörden ausgestellte Geburtsurkunde. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der BF sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) sowie aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1 und BF2 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den in den Feststellungen angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die BF ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal BF1 bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft in XXXX betrieben hat, von der die BF gelebt hätten. In XXXX waren die BF bis zur Ausreise registriert und verfügen sie dort unverändert über Vermögenswerte wie im Übrigen auch in Tschetschenien.Die Feststellung, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den in den Feststellungen angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die BF ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal BF1 bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft in römisch 40 betrieben hat, von der die BF gelebt hätten. In römisch 40 waren die BF bis zur Ausreise registriert und verfügen sie dort unverändert über Vermögenswerte wie im Übrigen auch in Tschetschenien.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1, in XXXX nicht beim Vater sondern in einem eigenen Haus in derselben Siedlung und derselben Straße gewohnt zu haben. Er und sein Vater hätten je ein Haus in XXXX gehabt. Diese beiden Gebäude gebe es jetzt noch. Er schilderte, dass dort nunmehr Leute leben würden, die er gebeten habe, sich um das Vieh zu kümmern. Das Haus seines Vaters stehe leer. Konkret habe er sein eigenes Haus mit Landwirtschaft nicht verpachtet, sondern würden sich die Leute, die dort jetzt leben würden, um sein Vieh kümmern. Wenn er von hier wegfahren würde, müssten diese ihm genau so viel zurückgeben, wie er ihnen übertragen habe. Bei den Personen, die dort heute leben und die Landwirtschaft bewirtschaften, handle es sich um Dagestaner, mit denen er vor seiner Ausreise die Betreuung seiner Landwirtschaft vereinbart habe. Er habe auch Verwandte, die nachschauen würden, ob alles ordnungsgemäß gemacht werde. Konkret würden seine Schwestern aus Tschetschenen die 400 km regelmäßig nach XXXX fahren. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1, in römisch 40 nicht beim Vater sondern in einem eigenen Haus in derselben Siedlung und derselben Straße gewohnt zu haben. Er und sein Vater hätten je ein Haus in römisch 40 gehabt. Diese beiden Gebäude gebe es jetzt noch. Er schilderte, dass dort nunmehr Leute leben würden, die er gebeten habe, sich um das Vieh zu kümmern. Das Haus seines Vaters stehe leer. Konkret habe er sein eigenes Haus mit Landwirtschaft nicht verpachtet, sondern würden sich die Leute, die dort jetzt leben würden, um sein Vieh kümmern. Wenn er von hier wegfahren würde, müssten diese ihm genau so viel zurückgeben, wie er ihnen übertragen habe. Bei den Personen, die dort heute leben und die Landwirtschaft bewirtschaften, handle es sich um Dagestaner, mit denen er vor seiner Ausreise die Betreuung seiner Landwirtschaft vereinbart habe. Er habe auch Verwandte, die nachschauen würden, ob alles ordnungsgemäß gemacht werde. Konkret würden seine Schwestern aus Tschetschenen die 400 km regelmäßig nach römisch 40 fahren. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)
Zumal die BF eine Registrierung für XXXX aufweisen, wo der Vater von BF1 und auch BF1 mit den Familienangehörigen über Jahre gelebt, sich dort eine Existenz aufgebaut haben und dort auch entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind, ist den BF unbenommen, dorthin zurückzukehren.Zumal die BF eine Registrierung für römisch 40 aufweisen, wo der Vater von BF1 und auch BF1 mit den Familienangehörigen über Jahre gelebt, sich dort eine Existenz aufgebaut haben und dort auch entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind, ist den BF unbenommen, dorthin zurückzukehren.
Im Übrigen steht auch das familiäre Umfeld in Tschetschenien offenbar nach wie vor unterstützend zur Seite, weshalb auch einer Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar erscheint, zumal BF1 arbeitswillig und -fähig ist. Er hat in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass er in Russland ein College für Automobilwesen und Straßenbau abgeschlossen hat. Er habe ein Fernstudium gemacht, wobei das College in XXXX gewesen sei und diesem im Jahr XXXX begonnen und im Jahr XXXX abgeschlossen (S 4 Verhandlungsprotokoll).Im Übrigen steht auch das familiäre Umfeld in Tschetschenien offenbar nach wie vor unterstützend zur Seite, weshalb auch einer Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar erscheint, zumal BF1 arbeitswillig und -fähig ist. Er hat in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass er in Russland ein College für Automobilwesen und Straßenbau abgeschlossen hat. Er habe ein Fernstudium gemacht, wobei das College in römisch 40 gewesen sei und diesem im Jahr römisch 40 begonnen und im Jahr römisch 40 abgeschlossen (S 4 Verhandlungsprotokoll).
Hier war schließlich noch festzuhalten, dass bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 darauf verwiesen wurde, dass es den BF möglich und zumutbar ist, nach Tschetschenien oder nach XXXX zurückzukehren, wobei insbesondere die Verwandten von BF1 – insbesondere seine Schwestern – in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.Hier war schließlich noch festzuhalten, dass bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 darauf verwiesen wurde, dass es den BF möglich und zumutbar ist, nach Tschetschenien oder nach römisch 40 zurückzukehren, wobei insbesondere die Verwandten von BF1 – insbesondere seine Schwestern – in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.
Die Feststellung, dass die BF an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben von BF1 in der Beschwerdeverhandlung. BF1 führte lediglich die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Tochter (BF5) ins Treffen, wobei auf diese bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.11.2014 eingegangen wurde und sich seit dieser Entscheidung keine entscheidungswesentlichen Änderungen betreffend den Gesundheitszustand von BF5 ergeben haben. Es wird hier auf die im Verfahrensgang wiedergegeben Ausführungen im besagten Erkenntnis betreffend BF5 verwiesen, wo insbesondere basierend auf den eingeholten Länderinformation festgehalten wurde, dass eine Versorgung des Auges von BF5 bzw. der Erhalt eines Kunstauges in der Russischen Föderation möglich ist. Dort wurde aber auch klar festgehalten, dass es sich beim Umstand, dass BF5 in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden musste und sie nunmehr eine Prothese trägt, um keine (potentiell) lebensbedrohliche Erkrankung, welche einer Rückkehr unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte.Die Feststellung, dass die BF an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben von BF1 in der Beschwerdeverhandlung. BF1 führte lediglich die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Tochter (BF5) ins Treffen, wobei auf diese bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.11.2014 eingegangen wurde und sich seit dieser Entscheidung keine entscheidungswesentlichen Änderungen betreffend den Gesundheitszustand von BF5 ergeben haben. Es wird hier auf die im Verfahrensgang wiedergegeben Ausführungen im besagten Erkenntnis betreffend BF5 verwiesen, wo insbesondere basierend auf den eingeholten Länderinformation festgehalten wurde, dass eine Versorgung des Auges von BF5 bzw. der Erhalt eines Kunstauges in der Russischen Föderation möglich ist. Dort wurde aber auch klar festgehalten, dass es sich beim Umstand, dass BF5 in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden musste und sie nunmehr eine Prothese trägt, um keine (potentiell) lebensbedrohliche Erkrankung, welche einer Rückkehr unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnte.
Aus den aktuell vorgelegten Befunden geht hervor, dass BF5 eine Schale am Auge verloren habe, weshalb sie sich erneut in ärztlicher Behandlung begeben habe müssen. Darüber hinaus nimmt BF5 nur Kontrolltermine wahr und sind auch nach der Beschwerdeverhandlung bis zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Unterlagen betreffend BF5 übermittelt worden, die eine entscheidende Veränderung des Gesundheitszustandes von BF5 indiziert hätten.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1, dass seine Tochter am 12.12.2016 eine neuerliche Operation am Auge gehabt habe, und seine Tochter am 13. aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Der stationäre Aufenthalt vom 11.12. bis 13.12. wurde im vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht des LKH XXXX vom 13.12.2016 bestätigt. BF1 erklärte in diesem Zusammenhang, dass ihm der Doktor erklärt habe, der Organismus seiner Tochter habe das neue Auge nicht angenommen und es habe durch ein Neues ersetzt werden müssen, wobei es am 20. einen Kontrolltermin gebe. Seine Tochter müsse derzeit den großen Teil ihrer Zeit liegend verbringen. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1, dass seine Tochter am 12.12.2016 eine neuerliche Operation am Auge gehabt habe, und seine Tochter am 13. aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Der stationäre Aufenthalt vom 11.12. bis 13.12. wurde im vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht des LKH römisch 40 vom 13.12.2016 bestätigt. BF1 erklärte in diesem Zusammenhang, dass ihm der Doktor erklärt habe, der Organismus seiner Tochter habe das neue Auge nicht angenommen und es habe durch ein Neues ersetzt werden müssen, wobei es am 20. einen Kontrolltermin gebe. Seine Tochter müsse derzeit den großen Teil ihrer Zeit liegend verbringen. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)
BF1 wurde im Verlauf der Beschwerdeverhandlung auch näher zum weiteren Behandlungsverlauf seiner Tochter und konkret zu den vorgelegten Dokumenten des LKH XXXX befragt. Er meinte, dass zwei Kontrolltermine beim Augenarzt und im LKH XXXX anstehen würden. Er meinte auch, der Chirurg habe ihm gesagt, dass man am 20. sehen werde, ob man das jetzt so belassen könne oder ob noch ein operativer Eingriff notwendig sei. Im angekündigten Befund über den Kontrolltermin am 20.12.2016 finden sich keine Hinweise auf Komplikationen bzw. ein guter Heilungsverlauf. Es wurde lediglich ein weiterer Kontrolltermin in drei Wochen (für den 11.01.2017) fixiert. Weitere medizinische Befunde langten aber nicht mehr ein.BF1 wurde im Verlauf der Beschwerdeverhandlung auch näher zum weiteren Behandlungsverlauf seiner Tochter und konkret zu den vorgelegten Dokumenten des LKH römisch 40 befragt. Er meinte, dass zwei Kontrolltermine beim Augenarzt und im LKH römisch 40 anstehen würden. Er meinte auch, der Chirurg habe ihm gesagt, dass man am 20. sehen werde, ob man das jetzt so belassen könne oder ob noch ein operativer Eingriff notwendig sei. Im angekündigten Befund über den Kontrolltermin am 20.12.2016 finden sich keine Hinweise auf Komplikationen bzw. ein guter Heilungsverlauf. Es wurde lediglich ein weiterer Kontrolltermin in drei Wochen (für den 11.01.2017) fixiert. Weitere medizinische Befunde langten aber nicht mehr ein.
BF1 wurde im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass er bereits in der Verhandlung am 17.09.2014 im ersten Asylverfahren dem damaligen Richter geschildert hat, dass er wegen der Verletzung des Auges von BF5 in Russland zahlreiche Kliniken aufgesucht hat. Er wurde auch befragt, ob er irgendeinen konkreten Hinweis darauf hat, dass nach der erfolgten Operation in Österreich eine Nachbetreuung einer Augenoperation in der Russischen Föderation nicht möglich sein sollte, zumal er vor der Ausreise offensichtlich mit BF5 in mehreren Kliniken in der gesamten Föderation gewesen ist, wo er offenbar auch kostenlos behandelt wurde. Er meinte hiezu, dass man in Russland am Wohnort versichert sei, ihm aber schon im Jahr 2013, als er hier in Wien mit BF5 in einer Klinik gewesen sei, ein österreichische Arzt gesagt habe, dass man in Russland etwas sorgfältiger mit so einem kleinen Kind umgehen hätte sollen, wenn man die OP präziser gemacht hätte, wäre der Verlust des Auges erspart geblieben. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Tatsache ist, dass der Verlust des Auges eingetreten ist und BF5 eine entsprechende Behandlung bzw. den Ersatz ihres Auges in der Russischen Föderation erhalten hätte, womit aber auch die mit einem derartigen Ersatz eines Auges verbundene medizinische Betreuung in der Russischen Föderation erhältlich ist, was im Übrigen auch in der im ersten Verfahren eingeholten Recherche bestätigt wurde.
Nach dem Unfall von BF5 im Mai 2012 hatte BF5 in XXXX eine Operation und war dann noch in Spitälern in XXXX und XXXX in Behandlung. BF1 erklärte, dass er in XXXX entfernte Verwandte habe. Er habe jede Chance genützt, Fachleute zu finden, die das natürliche Auge bewahrt hätten. In ganz Russland habe man gesagt, dass bei so einer Verletzung das Auge entfernt werden müsse. Er sei über Monate hinweg mit seiner Tochter in diversen Krankenhäusern in der Russischen Föderation gewesen. In XXXX und XXXX sei er in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Ausreise gewesen, wo man immer gesagt habe, das Kind brauche eine Prothese. Nachdem alle Kliniken gesagt hätten, dass das Auge wegmüsse, sei er weggefahren. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)Nach dem Unfall von BF5 im Mai 2012 hatte BF5 in römisch 40 eine Operation und war dann noch in Spitälern in römisch 40 und römisch 40 in Behandlung. BF1 erklärte, dass er in römisch 40 entfernte Verwandte habe. Er habe jede Chance genützt, Fachleute zu finden, die das natürliche Auge bewahrt hätten. In ganz Russland habe man gesagt, dass bei so einer Verletzung das Auge entfernt werden müsse. Er sei über Monate hinweg mit seiner Tochter in diversen Krankenhäusern in der Russischen Föderation gewesen. In römisch 40 und römisch 40 sei er in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Ausreise gewesen, wo man immer gesagt habe, das Kind brauche eine Prothese. Nachdem alle Kliniken gesagt hätten, dass das Auge wegmüsse, sei er weggefahren. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)
Auch im Lichte dieser Ausführungen ist von Behandlungsmöglichkeiten von BF5 in der Russischen Föderation auszugehen, zumal eine solche erfolgt ist und die Behandlung mit einer Prothese, die BF5 nunmehr in Österreich erhalten hat, nur deswegen in der Russischen Föderation nicht erfolgte, da BF1 die Hoffnung gehegt hat, das verletzte Auge von BF1 könnte in Österreich gerettet werden, wobei sich diese Hoffnung nicht bestätigt hat. Die Möglichkeit der Anfertigung oder des Austausches von Augenprothesen und die Behandlung in diesem Zusammenhang werden demnach auch von BF1 in seinen Ausführungen bestätigt.
Ein exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf hat sich im Fall von BF5 nicht ergeben und ergeben sich aus den Länderinformationen und den Ausführungen von BF1 medizinische Behandlungsmöglichkeiten (Anfertigung, Austausch von Augenprothesen) für das rechte Auge von BF5.
Nach dem Gesagten und im Lichte der vorgelegten aktuellen Unterlagen, war unverändert davon auszugehen, dass BF5 nach einer Rückkehr die Möglichkeit offen stehen wird, eine entsprechende Behandlung am rechten Auge in Anspruch zu nehmen. BF5 wird daher eine entsprechende medizinische Betreuung in der Russischen Föderation zugänglich sein. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr von BF5 in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erkannt werden.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Das Vorbringen von BF1 erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen von BF1 – ergänzt von BF2 – wurde bereits in einem umfassenden Asylverfahren einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit unterzogen und letztlich als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Bereits damals konnten keine aussagekräftigen Beweise vorgelegt werden, um das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu beweisen. Im gegenständlichen Verfahren sind höchst zweifelhafte Unterlage zum Beweis für das Vorbringen vorgelegt worden und konnten wiederum aussagekräftige Beweise zum Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung von BF1 im behaupteten Zusammenhang nicht vorgelegt werden.
Das Vorbringen gestaltet sich auch unter Berücksichtigung der neuen Aspekte nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Nach Einvernahme von BF1 und BF2 und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass das Vorbringen von BF1 vollkommen unglaubwürdig ist und die BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgungssituation ausgesetzt wären.
BF1 hielt verfahrensgegenständlich im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aus dem ersten rechtskräftig beendeten Verfahren aufrecht, wonach er als Verwandter (Cousin) von XXXX verfolgt worden sei bzw. im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hätte. Dieses Vorbringen von BF1 – auf das sich auch BF2 bis BF6 mangels eigener Gründe bezogen haben – wurde jedoch bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Dort wurde ausführlich dargelegt, weshalb ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nicht geglaubt wird, wobei BF1 auch im gegenständlichen Verfahren keine Beweismittel für das von ihm behauptete Verwandtschaftsverhältnis vorlegen konnte.BF1 hielt verfahrensgegenständlich im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aus dem ersten rechtskräftig beendeten Verfahren aufrecht, wonach er als Verwandter (Cousin) von römisch 40 verfolgt worden sei bzw. im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hätte. Dieses Vorbringen von BF1 – auf das sich auch BF2 bis BF6 mangels eigener Gründe bezogen haben – wurde jedoch bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Dort wurde ausführlich dargelegt, weshalb ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 nicht geglaubt wird, wobei BF1 auch im gegenständlichen Verfahren keine Beweismittel für das von ihm behauptete Verwandtschaftsverhältnis vorlegen konnte.
Im gegenständlichen Verfahren behauptete er im Wesentlichen, dass es vom 03. auf 04.12. XXXX einen Terroranschlag in XXXX gegeben habe, an dem der Bruder von XXXX beteiligt gewesen sein soll. Nach BF1 werde in Tschetschenien gefragt und sei sein Besitz in Tschetschenien beschlagnahmt worden.Im gegenständlichen Verfahren behauptete er im Wesentlichen, dass es vom 03. auf 04.12. römisch 40 einen Terroranschlag in römisch 40 gegeben habe, an dem der Bruder von römisch 40 beteiligt gewesen sein soll. Nach BF1 werde in Tschetschenien gefragt und sei sein Besitz in Tschetschenien beschlagnahmt worden.
Weiters erklärte er, aufgrund eines weiteren Cousins, XXXX , Verfolgung zu befürchten. Dieser sei in Verdacht gestanden, im Jahr 2009 oder 2010 an einem Anschlag auf Kadyrov beteiligt gewesen sei, da dessen Pass in der Nähe des Attentates gefunden worden sei. BF1 werde beschuldigt, seinem Cousin geholfen zu haben (AS 45 im Verwaltungsakt von BF1).Weiters erklärte er, aufgrund eines weiteren Cousins, römisch 40 , Verfolgung zu befürchten. Dieser sei in Verdacht gestanden, im Jahr 2009 oder 2010 an einem Anschlag auf Kadyrov beteiligt gewesen sei, da dessen Pass in der Nähe des Attentates gefunden worden sei. BF1 werde beschuldigt, seinem Cousin geholfen zu haben (AS 45 im Verwaltungsakt von BF1).
Bereits vor dem BFA am 16.04.2015 erklärte er, keinen Nachweis für sein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX vorlegen zu können, jedoch Nachweise für eine Verwandtschaft zu XXXX zu haben. In der Beschwerde wurden Berichte über die Ermordung von XXXX und Unterlagen vorgelegt, die das Verwandtschaftsverhältnis zu diesem beweisen sollen, vorgelegt.Bereits vor dem BFA am 16.04.2015 erklärte er, keinen Nachweis für sein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 vorlegen zu können, jedoch Nachweise für eine Verwandtschaft zu römisch 40 zu haben. In der Beschwerde wurden Berichte über die Ermordung von römisch 40 und Unterlagen vorgelegt, die das Verwandtschaftsverhältnis zu diesem beweisen sollen, vorgelegt.
Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb es BF1 nach mehreren Jahren Asylverfahren nunmehr möglich sein soll, Beweismittel zu seinem Vorbringen aus dem Herkunftsstaat vorzulegen, war es durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen unverändert nicht möglich, glaubhaft eine Verfolgung im behaupteten Zusammenhang nachzuweisen.
Er legte eine Geburtsurkunde von einer Person namens XXXX vor, der laut den vorgelegten Internetberichten getötet worden sei, da er Widerstandskämpfer gewesen sei, weiters eine Geburtsurkunde seines Vaters und dessen Sterbeurkunde. Außerdem legte er Dokumente betreffend XXXX und XXXX vor. Einen Beweis, dass diese in den Dokumenten genannten Personen mit ihm verwandt sind, blieb er jedoch schuldig und meinte er, dass aus der Geburtsurkunde seines Vaters als Vatersname XXXX hervorgehe (S. 11 Verhandlungsprotokoll), wobei dies auch der Vatersname der Mutter von XXXX sei, die die Schwester seines Vaters sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Ein Beweis für die Verwandtschaft ist dadurch jedoch nicht erbracht, handelt es sich bei den geführten Namen um in Tschetschenien häufig vorkommende Namen.Er legte eine Geburtsurkunde von einer Person namens römisch 40 vor, der laut den vorgelegten Internetberichten getötet worden sei, da er Widerstandskämpfer gewesen sei, weiters eine Geburtsurkunde seines Vaters und dessen Sterbeurkunde. Außerdem legte er Dokumente betreffend römisch 40 und römisch 40 vor. Einen Beweis, dass diese in den Dokumenten genannten Personen mit ihm verwandt sind, blieb er jedoch schuldig und meinte er, dass aus der Geburtsurkunde seines Vaters als Vatersname römisch 40 hervorgehe (S. 11 Verhandlungsprotokoll), wobei dies auch der Vatersname der Mutter von römisch 40 sei, die die Schwester seines Vaters sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Ein Beweis für die Verwandtschaft ist dadurch jedoch nicht erbracht, handelt es sich bei den geführten Namen um in Tschetschenien häufig vorkommende Namen.
Mit den vorgelegten Unterlagen lässt sich demnach nicht einmal das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX und schon gar nicht ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nachweisen.Mit den vorgelegten Unterlagen lässt sich demnach nicht einmal das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 und schon gar nicht ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 nachweisen.
Soweit BF1 einen Bericht zum Bruder von XXXX aus dem Internet vorlegt, kann dies kein Verwandtschaftsverhältnis beweisen und meinte er auf diesen Bericht angesprochen, dass das Foto in dem Bericht seinen Cousin zeige, den er gesehen habe, als er noch ganz klein gewesen sei. Seine Frau (BF2) kenne diese Person nur aus den Bildern in den Medien. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)Soweit BF1 einen Bericht zum Bruder von römisch 40 aus dem Internet vorlegt, kann dies kein Verwandtschaftsverhältnis beweisen und meinte er auf diesen Bericht angesprochen, dass das Foto in dem Bericht seinen Cousin zeige, den er gesehen habe, als er noch ganz klein gewesen sei. Seine Frau (BF2) kenne diese Person nur aus den Bildern in den Medien. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)
Zur übermittelten Geburtsurkunde von XXXX war noch anzuführen, dass sich auf dieser eine notarielle Beglaubigung aus dem Jahr 2015 befindet. Die Geburtsurkunde habe er von der Schwester seines Vaters angefordert. Es sei nicht schwer solche Unterlagen zu bekommen, da ständig Leute hin und wieder zurück fahren würden.Zur übermittelten Geburtsurkunde von römisch 40 war noch anzuführen, dass sich auf dieser eine notarielle Beglaubigung aus dem Jahr 2015 befindet. Die Geburtsurkunde habe er von der Schwester seines Vaters angefordert. Es sei nicht schwer solche Unterlagen zu bekommen, da ständig Leute hin und wieder zurück fahren würden.
Die Behauptung von BF1 besteht darin, dass er in Bezug auf seinen Cousin XXXX gesucht werde, der wiederum ein Widerstandskämpfer gewesen sein soll, der verdächtigt worden sein soll, ein Attentat auf Kadyrov verübt zu haben und deswegen getötet worden ist. Das die Mutter eines derart im Fokus der Behörden gestandenen getöteten Widerstandskämpfer die Geburtsurkunde dieses Widerstandskämpfers notariell beglaubigen lässt, um sie irgendwelchen Reisenden mitzugeben, erscheint lebensfremd.Die Behauptung von BF1 besteht darin, dass er in Bezug auf seinen Cousin römisch 40 gesucht werde, der wiederum ein Widerstandskämpfer gewesen sein soll, der verdächtigt worden sein soll, ein Attentat auf Kadyrov verübt zu haben und deswegen getötet worden ist. Das die Mutter eines derart im Fokus der Behörden gestandenen getöteten Widerstandskämpfer die Geburtsurkunde dieses Widerstandskämpfers notariell beglaubigen lässt, um sie irgendwelchen Reisenden mitzugeben, erscheint lebensfremd.
Verfahrensgegenständlich spricht aber auch ein anderer wesentlicher Punkt gegen eine Verfolgung im Zusammenhang mit einem Verwandtschaftsverhältnis zu vermuteten oder tatsächlichen Widerstandskämpfern.
Der Vater von BF1, der mit den von BF1 behaupteten Verwandten doch viel enger verwandt wäre, war offensichtlich keinen gravierenden Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt, was die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat stark in Zweifel zielt.
Zu diesem wurde BF1 eingangs der Beschwerdeverhandlung ausführlich gefragt. Er erklärte, dass sein Vater seit XXXX in XXXX gelebt habe und eine ständige Arbeit bei der Eisenbahn gehabt habe. Er sei Stationsvorstand eines näher bezeichneten Vorortes von Astrachan gewesen. Sein Vater sei im Jahr 2014 verstorben. Dieser sei verdienter Werktätiger gewesen und habe auch unterrichtet. Er habe mehr als 30 Jahre für diese Bahnlinie gearbeitet, wisse er aber nicht genau wie lange. Sein Vater habe über das gesetzliche Pensionsalter hinaus weiter gearbeitet und sei erst im Jahr 2005 in Pension gegangen. Bei Antritt seiner Pension sei sein Vater zwischen 70 und 72 Jahre alt gewesen. Nach dem Geburtsjahr seines Vaters befragt, erklärte er, dass dieser derzeit 76 Jahre alt wäre.Zu diesem wurde BF1 eingangs der Beschwerdeverhandlung ausführlich gefragt. Er erklärte, dass sein Vater seit römisch 40 in römisch 40 gelebt habe und eine ständige Arbeit bei der Eisenbahn gehabt habe. Er sei Stationsvorstand eines näher bezeichneten Vorortes von Astrachan gewesen. Sein Vater sei im Jahr 2014 verstorben. Dieser sei verdienter Werktätiger gewesen und habe auch unterrichtet. Er habe mehr als 30 Jahre für diese Bahnlinie gearbeitet, wisse er aber nicht genau wie lange. Sein Vater habe über das gesetzliche Pensionsalter hinaus weiter gearbeitet und sei erst im Jahr 2005 in Pension gegangen. Bei Antritt seiner Pension sei sein Vater zwischen 70 und 72 Jahre alt gewesen. Nach dem Geburtsjahr seines Vaters befragt, erklärte er, dass dieser derzeit 76 Jahre alt wäre.
Auf Vorhalt, dass seine Altersangaben nicht mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde übereinstimmen würden, meinte er, dass er sich vielleicht geirrt habe. Sein Vater habe bis zu seinem Tod in Astrachan gelebt, wo – wie schon dargelegt – dieser ein Haus gehabt habe. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)
Der Vater von BF1 hat demnach keinerlei Verfolgung zu befürchten gehabt, andernfalls er wohl nicht bis ins hohe Alter die hohe Position bei der Eisenbahn ausüben hätte können.
BF1 meinte daraufhin, dass das Problem seines Vaters darin bestanden habe, dass die XXXX seine Neffen gewesen seien. Sein Vater sei ständig befragt und verhört, mehrmals festgenommen und inhaftiert worden (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Dazu aufgefordert, dies näher zu beschreiben, erklärte BF1, dass dies bereits seit dem ersten Tschetschenienkrieg, seit 1994, gewesen sei (S. 12 Verhandlungsprotokoll), was aber bei dem dargelegten Lebenswandel seines Vaters schwer nachvollziehbar ist.BF1 meinte daraufhin, dass das Problem seines Vaters darin bestanden habe, dass die römisch 40 seine Neffen gewesen seien. Sein Vater sei ständig befragt und verhört, mehrmals festgenommen und inhaftiert worden (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Dazu aufgefordert, dies näher zu beschreiben, erklärte BF1, dass dies bereits seit dem ersten Tschetschenienkrieg, seit 1994, gewesen sei (S. 12 Verhandlungsprotokoll), was aber bei dem dargelegten Lebenswandel seines Vaters schwer nachvollziehbar ist.
BF1 wurde im Hinblick auf die behauptete Sippenhaftung in Tschetschenien von Angehörigen von (vermuteten) Widerstandskämpfern zu Problemen seiner Familienangehörigen in Tschetschenien befragt.
Er meinte, dass in seinem Heimatdorf in Tschetschenien eine Schwester lebe, die anderen Schwestern seien in anderen Dörfern verheiratet. Er behauptete, dass zu seinem Schwager und seiner Schwester ständig Leute gekommen seien, die gefragt hätten, wo sich BF1 aufhalte bzw. wann er wiederkomme. Er meinte auch, dass die Verwandten bedroht werden würden und immer gesagt werde, dass BF1 zurückkommen müsse (S. 12 Verhandlungsprotokoll).
Ein exklusives ausgeprägtes Interesse lediglich am BF1, der seit Jahren mit Registrierung in XXXX aufhältig gewesen ist, mutet vollkommen absurd an. Die Behörden hätten doch auch die Gatten seiner Schwestern verdächtigen müssen bzw. hätte sich die Polizei in Tschetschenien doch die Frage stellen müssen, warum ein Mann gerade eine Verwandte der XXXX heiratet und ob es da nicht irgendeine Beziehung zu den XXXX gibt.Ein exklusives ausgeprägtes Interesse lediglich am BF1, der seit Jahren mit Registrierung in römisch 40 aufhältig gewesen ist, mutet vollkommen absurd an. Die Behörden hätten doch auch die Gatten seiner Schwestern verdächtigen müssen bzw. hätte sich die Polizei in Tschetschenien doch die Frage stellen müssen, warum ein Mann gerade eine Verwandte der römisch 40 heiratet und ob es da nicht irgendeine Beziehung zu den römisch 40 gibt.
Hier meinte BF1 offensichtlich als Schutzbehauptung, dass eine Heirat zwischen Mann und Frau doch auf Liebe beruhe und im Übrigen auch die eigenen Schwestern von XXXX verheiratet seien, er jedoch nicht wisse, wo diese Schwestern heute überhaupt leben würden (S. 12 Verhandlungsprotokoll).Hier meinte BF1 offensichtlich als Schutzbehauptung, dass eine Heirat zwischen Mann und Frau doch auf Liebe beruhe und im Übrigen auch die eigenen Schwestern von römisch 40 verheiratet seien, er jedoch nicht wisse, wo diese Schwestern heute überhaupt leben würden (S. 12 Verhandlungsprotokoll).
Auch seine Behauptung, wonach sein Eigentum in Tschetschenien beschlagnahmt worden sei, konnte er nicht nachweisen. Ein behördliches Schreiben in diesem Zusammenhang konnte er nicht vorliegen, was im Lichte seiner Ausführungen, wonach es leicht sei, Unterlagen aus Tschetschenien zu erhalten, nicht nachvollziehbar ist noch dazu, wo er mit der Beschwerde zahlreiche Dokumente, die er aus Tschetschenien erhalten hat, vorlegte.
Hier musste er auf Nachfrage auch eingestehen, dass die von ihm vorgelegten Berichte, wonach Personen Eigentum abgenommen wurde bzw. deren Häuser angezündet wurden, nicht von ihm bzw. seinem Eigentum handeln. (S. 12 Verhandlungsprotokoll).
Zur Verdeutlichung, dass die vorgelegten Unterlagen einfach nicht geeignet sind, die behauptete Verfolgung von BF1 darzulegen, war auch auf die vorgelegte Bestätigung zu seiner von XXXX bis XXXX verbüßten Strafhaft zu verweisen. Er behauptete hier, dass Grund für die Strafe die Teilnahme an einem Raufhandel zwischen Tschetschenen und anderen Minderheiten gewesen sei, er aber gar nicht daran beteiligt gewesen sei. Er erklärte, dass der das Urteil ohne Erfolg mit Rechtsmittel bekämpft habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Beweise hiefür blieb er aber schuldig.Zur Verdeutlichung, dass die vorgelegten Unterlagen einfach nicht geeignet sind, die behauptete Verfolgung von BF1 darzulegen, war auch auf die vorgelegte Bestätigung zu seiner von römisch 40 bis römisch 40 verbüßten Strafhaft zu verweisen. Er behauptete hier, dass Grund für die Strafe die Teilnahme an einem Raufhandel zwischen Tschetschenen und anderen Minderheiten gewesen sei, er aber gar nicht daran beteiligt gewesen sei. Er erklärte, dass der das Urteil ohne Erfolg mit Rechtsmittel bekämpft habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Beweise hiefür blieb er aber schuldig.
Nach seiner Haftentlassung im Februar XXXX ist der Beschwerdeführer noch viele Jahre – nämlich bis Ende 2012 – im Herkunftsstaat verblieben, wobei er in dieser Zeit als Landwirt tätig war und finanziell unabhängig gelebt hat. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)Nach seiner Haftentlassung im Februar römisch 40 ist der Beschwerdeführer noch viele Jahre – nämlich bis Ende 2012 – im Herkunftsstaat verblieben, wobei er in dieser Zeit als Landwirt tätig war und finanziell unabhängig gelebt hat. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Ein Zusammenhang mit seinem behaupteten Verfolgungsgrund ist bei seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht zu sehen und hat er keine Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt, die auf ein politisch motiviertes Strafverfahren hinweisen. Es kann bei einer politisch motivierten Strafverfolgung bzw. einer politischen Verfolgung von BF1 auch insofern nicht erkannt werden, als er nach Verbüßung seiner Strafhaft, sein normales Leben im Herkunftsstaat fortsetzen konnte.
Eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr XXXX war nicht erkennbar und fehlt es hiefür bereits am zeitlichen Zusammenhang.Eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr römisch 40 war nicht erkennbar und fehlt es hiefür bereits am zeitlichen Zusammenhang.
BF1 hat demnach mit der Beschwerde zahlreiche Unterlagen und Dokumente vorgelegt, die entweder allgemeiner Natur sind, oder die von ihm behauptete Verfolgung nicht beweisen können.
BF2 verwies in der Beschwerdeverhandlung lediglich auf die Ausführungen von BF1 (S. 13 Verhandlungsprotokoll).
Im Lichte des Gesagten ist es BF1 nicht gelungen, seiner im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 bereits als vollkommen unglaubwürdig beurteilten Verfolgungsbehauptung mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Vielmehr geht auch der erkennende Richter davon aus, dass die Ausreise von BF1 mit seiner Familie lediglich deshalb erfolgt ist, um BF5, die sich im Mai 2012 am Auge verletzt hat, medizinisch behandeln zu lassen.
BF1 hat den Herkunftsstaat nämlich erst verlassen, als er keine Hoffnung mehr gehabt, dass die Ärzte in der Russischen Föderation das Auge seiner Tochter retten können. BF1 will im September 2012 zuletzt festgenommen worden sein, andererseits quer durch die Russische Föderation zwecks Behandlung von BF5 gereist sein (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll).
BF1 konnte demnach unverändert nicht glaubhaft darlegen, dass seine Familien bzw. BF1 in das Blickfeld der staatlichen Behörden, von Kadyrov oder der Kadyrovzy geraten sind und spricht dagegen insbesondere der Umstand, dass sich sein Vater bis zu seinem Tod offenbar unbehelligt in XXXX aufhalten konnte und sich die Angehörigen – hier vor allem seine Schwestern und deren Ehemänner – weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat (in Tschetschenien) aufhalten.BF1 konnte demnach unverändert nicht glaubhaft darlegen, dass seine Familien bzw. BF1 in das Blickfeld der staatlichen Behörden, von Kadyrov oder der Kadyrovzy geraten sind und spricht dagegen insbesondere der Umstand, dass sich sein Vater bis zu seinem Tod offenbar unbehelligt in römisch 40 aufhalten konnte und sich die Angehörigen – hier vor allem seine Schwestern und deren Ehemänner – weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat (in Tschetschenien) aufhalten.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den zitierten Quellen auch nicht folgern.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und auch Tschetschenien für die BF keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Wie bereits ausgeführt, herrscht im Herkunftsstaat traditionsbedingt ein starker familiärer Zusammenhalt und ist von einer Unterstützung durch dieses familiäre Umfeld für den Fall einer Rückkehr auszugehen, wobei die Angehörigen im Herkunftsstaat finanziell abgesichert leben. Es ist im konkreten Fall jedoch so, dass BF1 in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erklärte, bis zur Ausreise eine Landwirtschaft in Astrachan, wo er und seine Familie registriert waren, betrieben hat. Diese hat er vorübergehend Personen aus Dagestan zum weiteren Betreiben der Landwirtschaft übergeben, wobei die Vereinbarung mit diesen Personen derart ausgestaltet ist, dass sie bei einer Rückkehr BF1 das zurückgeben müssen, was er den derzeitigen Betreibern übergeben hat. Es steht den BF demnach offen, nach Astrachan zurückzukehren, wobei auch eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich erscheint, wo Unterstützung durch das familiäre Umfeld offensteht und BF1 die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist. In Tschetschenien verfügt BF1 im Übrigen auch über Eigentum, wobei das Vorbringen hinsichtlich einer Beschlagnahme nicht glaubwürdig war.
Es ist demnach nicht ersichtlich, inwieweit eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wenige Jahre später nicht mehr möglich sein soll."
Am 13.09.2017 stellten die erwachsenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich und die minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass er Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens insofern verlassen habe, als er sich mit der Familie von April bis 05.09.2017 in Deutschland befunden habe.
In Deutschland sei ihnen erklärt worden, dass Österreich für einen neuerlichen Asylantrag zuständig sei. Deshalb seien sie aufgefordert worden, zurück nach Österreich zu gehen und freiwillig auszureisen. Aus diesem Grund würden sie neuerlich um Asyl hier in Österreich ansuchen. Die Gefährdungslage sei noch schlimmer geworden, weiterhin werde ihm vorgeworfen, den Cousin bei der Gründung von illegalen Gruppierungen unterstützt zu haben. Es würde keine neuen Fluchtgründe geben, die alten seien genug und nach wie vor aktuell. Sie seien nun hier, weil sie Deutschland hätten verlassen müssen.
Zusätzlich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Familienangehörigen von Tschetschenien schon aus dem Land vertrieben worden seien und weiter vertrieben werden würden. Darüber gebe es im Internet auch Beweise. Außerdem würden seine Kinder fast nur Deutsch sprechen, die Familie könne in Tschetschenien nicht überleben. Sollte er in Tschetschenien getötet werden, könne die Familie nicht überleben.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge ihrer Erstbefragung am 13.09.2017 aus, dass sie alle von den Deutschen zurückgeschickt worden seien, weil es sei gesagt worden, dass Österreich zuständig sei. Sie würden nicht nach Tschetschenien zurückkehren können, deshalb würden sie einen neuerlichen Asylantrag stellen, denn in Deutschland sei es nicht möglich gewesen und nach Tschetschenien könnten sie nicht zurück. Es gäbe keine Änderung der Fluchtgründe, es sei schlimm genug, wie es jetzt sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 19.09.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 19.09.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Nach einer erneuten Übermittlung von Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat erfolgte am 06.10.2017 eine weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Erneut verwies er darauf, dass er beschuldigt werde, die Rebellen zu unterstützen. Die Polizei interessiere sich immer noch für ihn. Diese Rückkehrbefürchtung bestehe seit seiner Ausreise. Er sei mit dem letzten Präsident von Itschkeria verwandt gewesen. Sein Problem bestehe seit 2005.
Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte in ihrer Einvernahme am 06.10.2017 die weiterhin bestehende medizinische Sorge betreffend BF5. Der Mann werde zu Unrecht beschuldigt, den Widerstand unterstützt zu haben. Verwandte des BF1 mit gleichem Familiennamen seien aus Tschetschenien ausgewiesen worden, das habe sie im Internet gelesen. Ohne den BF1 wäre sie mit den Kindern ganz allein.
Mit den jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 06.10.2017 wurde sämtlichen Beschwerdeführern jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebebschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den umfangreichen Verfahrensgang wieder. Die belangte Behörde verwies darauf, dass vom BF1 immer noch aus den gleichen Gründen, die bereits in den vorangehenden Verfahren geprüft worden seien, Verfolgung behauptet werde.Mit den jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 06.10.2017 wurde sämtlichen Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebebschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den umfangreichen Verfahrensgang wieder. Die belangte Behörde verwies darauf, dass vom BF1 immer noch aus den gleichen Gründen, die bereits in den vorangehenden Verfahren geprüft worden seien, Verfolgung behauptet werde.
Auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin vermeinte die belangte Behörde, dass diese sich weiterhin auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten und auf die Bedrohungslage im Heimatland berufe, auf welche sie bereits die rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren gestützt habe.
Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
In den Verfahren der minderjährigen Kinder ergingen im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen.
Die Verwaltungsakte langten am 10.10.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Das von den Beschwerdeführern am 10.10.2012 bzw. 03.02.2015 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 sowie 07.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden merhmals gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern – siehe die Erkenntnisse vom 07.02.2017 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden merhmals gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern – siehe die Erkenntnisse vom 07.02.2017 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer unzweifelhaft auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf die Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der jeweilige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung - zuletzt in den Erkenntnissen vom 07.02.2017 erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer – insbesonders des Erstbeschwerdeführers - wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.
So sind sämtliche Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen das Vorbringen des BF1 als unglaubwürdig beurteilt hat.
Auch bezogen auf eine allfällige Erkrankung der Fünftbeschwerdeführerin wurde bereits in der Entscheidung vom 07.02.2017 – erneut - ausgeführt, dass diese Krankheit grundsätzlich in der Heimat behandelbar sei, was sich aus den Länderfeststellungen ergebe. Auch diesbezüglich ist somit kein neuer Sachverhalt hervorgetreten, der eine anders lautende Entscheidung rechtfertigen würde, ebenso wenig wurden Unterlagen vorgelegt, die bezogen auf die Rückkehrentscheidung eine gänzlich andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Behörde ermöglichen würden, als dies zuletzt in der Entscheidung des BVwG vom 07.02.2017 getroffen wurde. Die Beschwerdeführer sind in der Zwischenzeit einzig nach Deutschland gereist und haben nach der Rückkehr erneut Asylanträge gestellt.
In Summe werden somit die Folgeanträge, welche wie dargestellt als Begründung nur ein leicht modifiziertes Vorbringen zu den vorangehenden Asylverfahren beinhalten und durch keinerlei zusätzliches Beweismittel belegt sind, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführer besteht nach den - rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2017 zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
entschiedene Sache, faktischer Abschiebeschutz - AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1431813.4.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017