TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W183 2150520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AVG §54
AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W183 2150520-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch NOLL, KEIDER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.01.2017, Zl. BDA-11910.obj/0008-RECHT/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 betreffend Denkmalschutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch NOLL, KEIDER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.01.2017, Zl. BDA-11910.obj/0008-RECHT/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 betreffend Denkmalschutz zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.03.2016 übermittelte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien ein Gutachten von Dr. XXXX samt Inventarliste betreffend die im Eigentum der Beschwerdeführerin (BF) stehenden Möbel der XXXX Wien und teilte mit, dass es von den insgesamt 469 Positionen auf der Liste, die Pos. 1-285 aufgrund ihrer Bedeutung als schutzwürdig erachte. Die restlichen Objekte seien nicht schutzwürdig, weil sie tief greifend verändert worden seien bzw. nicht zur Originalausstattung gehören oder aber als zur Direktionsetage gehörig bereits unter Schutz stünden.1. Mit Schreiben vom 29.03.2016 übermittelte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien ein Gutachten von Dr. römisch 40 samt Inventarliste betreffend die im Eigentum der Beschwerdeführerin (BF) stehenden Möbel der römisch 40 Wien und teilte mit, dass es von den insgesamt 469 Positionen auf der Liste, die Pos. 1-285 aufgrund ihrer Bedeutung als schutzwürdig erachte. Die restlichen Objekte seien nicht schutzwürdig, weil sie tief greifend verändert worden seien bzw. nicht zur Originalausstattung gehören oder aber als zur Direktionsetage gehörig bereits unter Schutz stünden.

Im Gutachten XXXX wird die Baugeschichte des Gebäudes der XXXX Wien des Architekten XXXX dargestellt. XXXX sei einer der bedeutendsten Architekten Österreichs und die XXXX eine anerkannte Inkunabel moderner Architektur. Das Gebäude sei 1906 fertig gestellt worden, eine Erweiterung sei 1910-1912 erfolgt. Für die Entwürfe der Ausstattung in beiden Bauphasen sei ebenfalls XXXX verantwortlich gewesen. Neu sei die Verwendung des Materials Aluminium gewesen und finde sich dieses am Gebäude wie auch an den Möbeln. Ebenso verhält es sich mit dem Gestaltungselement der Nietung. XXXX habe ein ganzheitliches System von Ausstattungsgegenständen geschaffen, das kombinierbar gewesen sei und die Hierarchie des Angestelltenstatus definiert habe. Dieses geschlossene System von Einrichtungsgegenständen finde man in dieser hohen Qualität, spezifischen Eigenart und diesem Umfang nicht so leicht ein zweites Mal. XXXX geht in der Folge auf einige Möbeltypen gesondert ein und zeigt auf, dass ein Möbeltypus, je nach der hierarchischen Einordnung des nutzenden Mitarbeiters, unterschiedlich ausgestaltet war. Auch werde das Materialschema des Gebäudes in den Möbeln aufgenommen. Das für die zweite Phase entworfene Mobiliar unterscheide sich von jenem der ersten Phase. So sei keine hierarchische Ordnung mehr feststellbar und sei die Ausführung anders. Im Laufe der Jahre seien die Möbel ständig verändert und renoviert worden. Die wenigen unangetasteten Stücke seien stark renovierungsbedürftig. Von dem einstmals großen Bestand an Möbeln befinde sich heute nur mehr ein Bruchteil in der XXXX. Von dem verbleibenden Rest von historischen Möbeln können zwei Gruppen gebildet werden: Jene Möbel, die zur Originalausstattung zählen (1. und 2. Bauphase) und jene, die später zugekauft oder nachempfunden wurden. Jener Gruppe an Möbeln, die nicht zur Originalausstattung zählen, komme geringere Bedeutung zu. Die von XXXX entworfenen Möbel hingegen, gleichgültig in welchem Zustand sie sich befinden, seien ein geschlossenes Ganzes. Sie seien künstlerisch einzigartig und bilden mit dem Gebäude der XXXX ein Gesamtkunstwerk von außergewöhnlicher Bedeutung. Der große kulturgeschichtliche Wert bestehe im Zusammenwirken einer Vielzahl von Einzelteilen. Diesem Gutachten war eine Tabelle (Inventarliste) angeschlossen, worin bei jedem der 469 Möbelstücke einzeln vermerkt ist, um welchen Möbeltypus es sich handelt, ob er zur Originalausstattung zählt, welche Veränderungen erfolgten und wo es sich befindet.Im Gutachten römisch 40 wird die Baugeschichte des Gebäudes der römisch 40 Wien des Architekten römisch 40 dargestellt. römisch 40 sei einer der bedeutendsten Architekten Österreichs und die römisch 40 eine anerkannte Inkunabel moderner Architektur. Das Gebäude sei 1906 fertig gestellt worden, eine Erweiterung sei 1910-1912 erfolgt. Für die Entwürfe der Ausstattung in beiden Bauphasen sei ebenfalls römisch 40 verantwortlich gewesen. Neu sei die Verwendung des Materials Aluminium gewesen und finde sich dieses am Gebäude wie auch an den Möbeln. Ebenso verhält es sich mit dem Gestaltungselement der Nietung. römisch 40 habe ein ganzheitliches System von Ausstattungsgegenständen geschaffen, das kombinierbar gewesen sei und die Hierarchie des Angestelltenstatus definiert habe. Dieses geschlossene System von Einrichtungsgegenständen finde man in dieser hohen Qualität, spezifischen Eigenart und diesem Umfang nicht so leicht ein zweites Mal. römisch 40 geht in der Folge auf einige Möbeltypen gesondert ein und zeigt auf, dass ein Möbeltypus, je nach der hierarchischen Einordnung des nutzenden Mitarbeiters, unterschiedlich ausgestaltet war. Auch werde das Materialschema des Gebäudes in den Möbeln aufgenommen. Das für die zweite Phase entworfene Mobiliar unterscheide sich von jenem der ersten Phase. So sei keine hierarchische Ordnung mehr feststellbar und sei die Ausführung anders. Im Laufe der Jahre seien die Möbel ständig verändert und renoviert worden. Die wenigen unangetasteten Stücke seien stark renovierungsbedürftig. Von dem einstmals großen Bestand an Möbeln befinde sich heute nur mehr ein Bruchteil in der römisch 40 . Von dem verbleibenden Rest von historischen Möbeln können zwei Gruppen gebildet werden: Jene Möbel, die zur Originalausstattung zählen (1. und 2. Bauphase) und jene, die später zugekauft oder nachempfunden wurden. Jener Gruppe an Möbeln, die nicht zur Originalausstattung zählen, komme geringere Bedeutung zu. Die von römisch 40 entworfenen Möbel hingegen, gleichgültig in welchem Zustand sie sich befinden, seien ein geschlossenes Ganzes. Sie seien künstlerisch einzigartig und bilden mit dem Gebäude der römisch 40 ein Gesamtkunstwerk von außergewöhnlicher Bedeutung. Der große kulturgeschichtliche Wert bestehe im Zusammenwirken einer Vielzahl von Einzelteilen. Diesem Gutachten war eine Tabelle (Inventarliste) angeschlossen, worin bei jedem der 469 Möbelstücke einzeln vermerkt ist, um welchen Möbeltypus es sich handelt, ob er zur Originalausstattung zählt, welche Veränderungen erfolgten und wo es sich befindet.

2. Mit Schriftsatz vom 19.07.2016 übermittelte der Rechtsvertreter der BF ein von Dr. XXXX erstelltes Gutachten und teilte mit, dass demnach die Möbel einen zufällig verbliebenen, unrepräsentativen Teil einer allenfalls ehemaligen Einheit darstellen. Der Begriff der Sammlung im DMSG müsse jenem vom OGH festgelegten Sammlungsbegriff entsprechen. Das Gutachten XXXX gelangt zu dem Ergebnis, dass lediglich 30 Stück in einem Zustand seien, der eine museale Ausstellung oder eine Veräußerung im Kunsthandel erlaube. Bei den Möbeln handle es sich um in Serien hergestellte Möbel und befinden sich Exemplare bereits in Museen und Privatsammlungen. Besser erhaltene Stücke, welche zur Direktionsetage gehören, stünden bereits unter Schutz. Es bestehe keine große Nachfrage nach solchen Möbeln im Falle einer Veräußerung. Auch handle es sich bei den Möbeln um keine Einheit. Die Tatsache alleine, dass Pläne für ein Mobiliar aus demselben Architekturbüro stammen, begründe keine Einheit. Ursprünglich habe die Inneneinrichtung von XXXX und Mitarbeitern zwar eine Einheit dargestellt. Die Pos. 1-285 seien aber zu verschiedenen Verwendungszwecken hergestellt worden, die Möbel des Erweiterungsbaus seien anders gestaltet. Auch aus handwerklicher Sicht seien die Möbel grundverschieden. Die 285 Positionen seien daher nur ein kleiner, auf Zufall beruhender Bruchteil dessen, was nach Entwürfen XXXX hergestellt und aufgestellt wurde. So gut wie alle Möbel seien nicht mehr im originalen Zustand. Im Ergebnis liege keine Einheit vor.2. Mit Schriftsatz vom 19.07.2016 übermittelte der Rechtsvertreter der BF ein von Dr. römisch 40 erstelltes Gutachten und teilte mit, dass demnach die Möbel einen zufällig verbliebenen, unrepräsentativen Teil einer allenfalls ehemaligen Einheit darstellen. Der Begriff der Sammlung im DMSG müsse jenem vom OGH festgelegten Sammlungsbegriff entsprechen. Das Gutachten römisch 40 gelangt zu dem Ergebnis, dass lediglich 30 Stück in einem Zustand seien, der eine museale Ausstellung oder eine Veräußerung im Kunsthandel erlaube. Bei den Möbeln handle es sich um in Serien hergestellte Möbel und befinden sich Exemplare bereits in Museen und Privatsammlungen. Besser erhaltene Stücke, welche zur Direktionsetage gehören, stünden bereits unter Schutz. Es bestehe keine große Nachfrage nach solchen Möbeln im Falle einer Veräußerung. Auch handle es sich bei den Möbeln um keine Einheit. Die Tatsache alleine, dass Pläne für ein Mobiliar aus demselben Architekturbüro stammen, begründe keine Einheit. Ursprünglich habe die Inneneinrichtung von römisch 40 und Mitarbeitern zwar eine Einheit dargestellt. Die Pos. 1-285 seien aber zu verschiedenen Verwendungszwecken hergestellt worden, die Möbel des Erweiterungsbaus seien anders gestaltet. Auch aus handwerklicher Sicht seien die Möbel grundverschieden. Die 285 Positionen seien daher nur ein kleiner, auf Zufall beruhender Bruchteil dessen, was nach Entwürfen römisch 40 hergestellt und aufgestellt wurde. So gut wie alle Möbel seien nicht mehr im originalen Zustand. Im Ergebnis liege keine Einheit vor.

3. Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 nahm das Bundesdenkmalamt dazu Stellung und übermittelte eine Stellungnahme von Dr. XXXX. Das Bundesdenkmalsamt stellte klar, dass nicht eine Sammlung geschützt werden solle, sondern eine Einheit, welche aus Funktion und architektonischem Zusammenhang ableitbar sei. Dr. XXXX hält fest, dass der als Bruchteil erhaltene Bestand als exemplarisch für den einstigen Bestand an Möbeln zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den furnierten Möbeln der Beletage seien die hier gegenständlichen Möbel gebeizt. Auch habe es weniger Möbel in der Direktionsetage gegeben, wohingegen der Bestand aus den anderen Bereichen ursprünglich viel größer gewesen sei. Nur durch eine Erhaltung von Möbeln aus allen Bereichen werde die hierarchische Ordnung der XXXXnmöbel verständlich. Der Bestand an Möbeln aus der 2. Bauphase zeige die stilistische Weiterentwicklung XXXX.3. Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 nahm das Bundesdenkmalamt dazu Stellung und übermittelte eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 . Das Bundesdenkmalsamt stellte klar, dass nicht eine Sammlung geschützt werden solle, sondern eine Einheit, welche aus Funktion und architektonischem Zusammenhang ableitbar sei. Dr. römisch 40 hält fest, dass der als Bruchteil erhaltene Bestand als exemplarisch für den einstigen Bestand an Möbeln zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den furnierten Möbeln der Beletage seien die hier gegenständlichen Möbel gebeizt. Auch habe es weniger Möbel in der Direktionsetage gegeben, wohingegen der Bestand aus den anderen Bereichen ursprünglich viel größer gewesen sei. Nur durch eine Erhaltung von Möbeln aus allen Bereichen werde die hierarchische Ordnung der XXXXnmöbel verständlich. Der Bestand an Möbeln aus der 2. Bauphase zeige die stilistische Weiterentwicklung römisch 40 .

4. In ihrer Stellungnahme vom 02.12.2016 kritisierte die BF die Vorgehensweise des BDA und nahm auf den bisherigen Verfahrensgang Bezug. Es sei weiterhin nicht klar, warum es sich um eine Einheit handle, wenn doch nur mehr ein Rest vorhanden ist.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem RV der BF zugestellt am 01.02.2017) stellte das Bundesdenkmalamt die Einrichtungsgegenstände der XXXX in Wien XXXX, im Umfang der Positionen 1-285 laut den beiliegenden, integrale Bestandteile dieses Bescheides bildenden Listen von Dr. XXXX und Dr. XXXX gem. §§ 1 und 3 DMSG unter Denkmalschutz und stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. XXXX.5. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Regierungsvorlage der BF zugestellt am 01.02.2017) stellte das Bundesdenkmalamt die Einrichtungsgegenstände der römisch 40 in Wien römisch 40 , im Umfang der Positionen 1-285 laut den beiliegenden, integrale Bestandteile dieses Bescheides bildenden Listen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 gem. Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz und stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. römisch 40 .

6. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Gutachten XXXX durch das Gutachten von XXXX, einem zertifizierten Sachverständigen mit Schwerpunkt Jugendstilmöbel, widerlegt worden sei. Die BF verfüge nur mehr über einen Bruchteil an Einrichtungsgegenständen. Kein einziges befinde sich im Originalzustand. Bei lediglich 30 Objekten könne man von Originalstücken sprechen, welche herzeigbar, ausstellbar oder verkaufbar wären. Es sei keine Prüfung der Kriterien geschichtlich, künstlerisch und kulturell vorgenommen worden, auch bestehe kein öffentliches Erhaltungsinteresse, weil derartige Möbel in Österreich in ausreichendem Maß vorhanden und ausgestellt seien. Bei den Pos. 1-285 handle es sich um einen zufälligen Rest. Diesem Rest fehle es an einem für eine Sammlung konstitutiven individuellen Ordnungsprinzip. Dr. XXXX sei auch kein geeigneter Möbelsachverständiger.6. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Gutachten römisch 40 durch das Gutachten von römisch 40 , einem zertifizierten Sachverständigen mit Schwerpunkt Jugendstilmöbel, widerlegt worden sei. Die BF verfüge nur mehr über einen Bruchteil an Einrichtungsgegenständen. Kein einziges befinde sich im Originalzustand. Bei lediglich 30 Objekten könne man von Originalstücken sprechen, welche herzeigbar, ausstellbar oder verkaufbar wären. Es sei keine Prüfung der Kriterien geschichtlich, künstlerisch und kulturell vorgenommen worden, auch bestehe kein öffentliches Erhaltungsinteresse, weil derartige Möbel in Österreich in ausreichendem Maß vorhanden und ausgestellt seien. Bei den Pos. 1-285 handle es sich um einen zufälligen Rest. Diesem Rest fehle es an einem für eine Sammlung konstitutiven individuellen Ordnungsprinzip. Dr. römisch 40 sei auch kein geeigneter Möbelsachverständiger.

7. Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 (eingelangt am 20.03.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Nach Durchführung eines Parteiengehörs zur beabsichtigten Bestellung von Dr. XXXX als Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 3) teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass keine Einwände bestünden (OZ 7). Seitens des Sachverständigen bestanden keine Befangenheitsgründe (OZ 2). Seitens der BF wurde ein Ablehnungsantrag gestellt (OZ 5), weil das Fachgebiet Denkmalschutz verfehlt sei und Dr. XXXX kein zertifizierter Sachverständiger für historische Möbel sei. Auch sei er Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes gewesen, was den Anschein einer persönlichen Befangenheit erzeuge. Darüber entschied das BVwG mit Beschluss vom 02.10.2017 abweisend (OZ 8; Bestellung des Sachverständigen mit Beschluss OZ 9; Bekanntgabe der Bestellung an die Verfahrensparteien mit OZ 10) und führte begründend wie folgt aus:8. Nach Durchführung eines Parteiengehörs zur beabsichtigten Bestellung von Dr. römisch 40 als Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 3) teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass keine Einwände bestünden (OZ 7). Seitens des Sachverständigen bestanden keine Befangenheitsgründe (OZ 2). Seitens der BF wurde ein Ablehnungsantrag gestellt (OZ 5), weil das Fachgebiet Denkmalschutz verfehlt sei und Dr. römisch 40 kein zertifizierter Sachverständiger für historische Möbel sei. Auch sei er Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes gewesen, was den Anschein einer persönlichen Befangenheit erzeuge. Darüber entschied das BVwG mit Beschluss vom 02.10.2017 abweisend (OZ 8; Bestellung des Sachverständigen mit Beschluss OZ 9; Bekanntgabe der Bestellung an die Verfahrensparteien mit OZ 10) und führte begründend wie folgt aus:

"Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde – wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist – ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen."Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde – wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist – ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Gemäß § 53 Abs. 1 AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Im gegenständlichen Fall ist die Bedeutung als Denkmal durch einen Sachverständigen zu beurteilen. Denkmalschutz bedeutet nach § 1 DMSG den Schutz von beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen. Wenn das BVwG nun einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Denkmalschutz bestellt, so bedeutet dies nicht, dass es sich hierbei um einen Sachverständigen auf den Gebieten der Altstadtsanierung und dgl. handeln muss. Insbesondere ist nicht die Klassifizierung gemäß der Liste der Sachverständigen der Justiz entscheidend, sondern wird gegenständlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren der BVwG-Zuweisungsgruppe "Denkmalschutz" geführt. Folglich wird hier als Fachgebiet "Denkmalschutz" angegeben.Im gegenständlichen Fall ist die Bedeutung als Denkmal durch einen Sachverständigen zu beurteilen. Denkmalschutz bedeutet nach Paragraph eins, DMSG den Schutz von beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen. Wenn das BVwG nun einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Denkmalschutz bestellt, so bedeutet dies nicht, dass es sich hierbei um einen Sachverständigen auf den Gebieten der Altstadtsanierung und dgl. handeln muss. Insbesondere ist nicht die Klassifizierung gemäß der Liste der Sachverständigen der Justiz entscheidend, sondern wird gegenständlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren der BVwG-Zuweisungsgruppe "Denkmalschutz" geführt. Folglich wird hier als Fachgebiet "Denkmalschutz" angegeben.

Für die konkrete Fragestellung, nämlich die Denkmaleigenschaft von Einrichtungsgegenständen der XXXX gibt es keinen geeigneten Amtssachverständigen. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von § 52 Abs. 2 AVG Gebrauch.Für die konkrete Fragestellung, nämlich die Denkmaleigenschaft von Einrichtungsgegenständen der römisch 40 gibt es keinen geeigneten Amtssachverständigen. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von Paragraph 52, Absatz 2, AVG Gebrauch.

Zur Person von Dr. XXXX wird festgestellt, dass dieser zum einen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber klarstellte, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit nicht befangen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen auch keine Zweifel an seiner Unbefangenheit. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Sachverständige habe einmal für das Bundesdenkmalamt gearbeitet, so ist daraus nicht automatisch eine Befangenheit abzuleiten. Dr. XXXX gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht selbst bekannt, dass er im Anschluss an das Studium im Bundesdenkmalamt mitarbeitete, seit 1993 aber in XXXX als Kurator tätig ist. Eine Befangenheit für das gegenständliche Verfahren ist daraus nicht abzuleiten. Überdies wird angemerkt, dass selbst dann keine Befangenheit vorliegt, wenn Amtssachverständige, die bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstellt haben, auch im Berufungs- bzw. nun Beschwerdeverfahren beigezogen werden (VwGH 2008/09/0378; 89/09/0056; 2003/09/0121).Zur Person von Dr. römisch 40 wird festgestellt, dass dieser zum einen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber klarstellte, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit nicht befangen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen auch keine Zweifel an seiner Unbefangenheit. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Sachverständige habe einmal für das Bundesdenkmalamt gearbeitet, so ist daraus nicht automatisch eine Befangenheit abzuleiten. Dr. römisch 40 gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht selbst bekannt, dass er im Anschluss an das Studium im Bundesdenkmalamt mitarbeitete, seit 1993 aber in römisch 40 als Kurator tätig ist. Eine Befangenheit für das gegenständliche Verfahren ist daraus nicht abzuleiten. Überdies wird angemerkt, dass selbst dann keine Befangenheit vorliegt, wenn Amtssachverständige, die bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstellt haben, auch im Berufungs- bzw. nun Beschwerdeverfahren beigezogen werden (VwGH 2008/09/0378; 89/09/0056; 2003/09/0121).

Zur Fachkunde des Dr. XXXX hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Dr. XXXX Kunstgeschichte, Geschichte und Archäologie an der Universität Wien studiert hat. Er hat zahlreich zur österreichischen Architektur des 19. und 20. Jahrhunderts publiziert und führte von 2014 bis 2016 ein Forschungsprojekt über das Leben und Werk von XXXX durch. Da die verfahrensgegenständlichen Einrichtungsgegenstände auf Entwürfe XXXX zurückgehen bzw. diesen nachempfunden sind, verfügt Dr. XXXX über die nötige Fachkunde, um als Sachverständiger herangezogen werden zu können.Zur Fachkunde des Dr. römisch 40 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Dr. römisch 40 Kunstgeschichte, Geschichte und Archäologie an der Universität Wien studiert hat. Er hat zahlreich zur österreichischen Architektur des 19. und 20. Jahrhunderts publiziert und führte von 2014 bis 2016 ein Forschungsprojekt über das Leben und Werk von römisch 40 durch. Da die verfahrensgegenständlichen Einrichtungsgegenstände auf Entwürfe römisch 40 zurückgehen bzw. diesen nachempfunden sind, verfügt Dr. römisch 40 über die nötige Fachkunde, um als Sachverständiger herangezogen werden zu können.

Aus den genannten Gründen war daher der Ablehnungsantrag abzuweisen."

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher Vertreter der BF und ihre Rechtsvertretung, Vertreterinnen der belangten Behörde sowie der Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Vor Einvernahme des Sachverständigen wurde dieser durch die Richterin gem. § 52 Abs. 4 AVG beeidet und belehrt (§ 288 StGB).9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher Vertreter der BF und ihre Rechtsvertretung, Vertreterinnen der belangten Behörde sowie der Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Vor Einvernahme des Sachverständigen wurde dieser durch die Richterin gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG beeidet und belehrt (Paragraph 288, StGB).

Die für das Verfahren wesentlichen Bestandteile der Niederschrift werden wie folgt wiedergegeben:

"RI an RV: Legen Sie die Gründe, auf die sich Ihre Beschwerde stützt, zusammenfassend dar."RI an Regierungsvorlage, Legen Sie die Gründe, auf die sich Ihre Beschwerde stützt, zusammenfassend dar.

RV: Ich verweise auf das Vorbringen in der Beschwerde. Das zentrale Argument ist, dass es keine sachlichen Gründe dafür gibt, die Positionen 1-285 im Sinne des § 1 DMSG als Sammlung zu werten, und es besteht auch kein öffentliches Interesse daran, die Stücke in Summe als Sammlung unter Schutz zu stellen, weil es an den geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Voraussetzungen mangelt. Wenn man von einer Sammlung spricht, setzt dies voraus, dass es eine leitende Idee gibt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Begriff der Sammlung im Urheberrechtsgesetz, der auch für die Interpretation des Sammlungsbegriffs im DMSG maßgeblich ist. Dieser Sammlungsbegriff entspricht nicht dem gegenständlichen Sachverhalt. Auch der SV spricht nur mehr von einem vorhandenen Rest an Möbeln. Wenn man sich die Historie ansieht (vgl. das Gutachten Dr. XXXX) gibt es drei Gattungen anRegierungsvorlage, Ich verweise auf das Vorbringen in der Beschwerde. Das zentrale Argument ist, dass es keine sachlichen Gründe dafür gibt, die Positionen 1-285 im Sinne des Paragraph eins, DMSG als Sammlung zu werten, und es besteht auch kein öffentliches Interesse daran, die Stücke in Summe als Sammlung unter Schutz zu stellen, weil es an den geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Voraussetzungen mangelt. Wenn man von einer Sammlung spricht, setzt dies voraus, dass es eine leitende Idee gibt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Begriff der Sammlung im Urheberrechtsgesetz, der auch für die Interpretation des Sammlungsbegriffs im DMSG maßgeblich ist. Dieser Sammlungsbegriff entspricht nicht dem gegenständlichen Sachverhalt. Auch der SV spricht nur mehr von einem vorhandenen Rest an Möbeln. Wenn man sich die Historie ansieht vergleiche das Gutachten Dr. römisch 40 ) gibt es drei Gattungen an

Einrichtungsgegenständen. 1: die bereits geschützten Möbel für die Direktionsetage, 2. jene Möbel für das Management, sowie 3. das ständig ergänzbare Nutzmobiliar. Dieser Rest ist derzeit im Keller der XXXX gestapelt und hat für sich genommen keinen Wert. Diese Möbel waren von Anfang an auf Ergänzung und Adaptierung angelegt und wurden im Übermaß bestellt, weil es sich eben um Nutzmöbel handelt. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Positionen 1-285 keinen Sammlungscharakter haben, weil ihnen keine leitende Idee zu Grunde gelegt werden kann. Allenfalls gibt es eine Stilgemeinschaft. Selbst wenn man annehmen würde, dass es sich um eine Sammlung handelt, fehlt es an einem öffentlichen Erhaltungsinteresse, zumal vergleichbare Objekte seit Jahrzehnten hundertfach gehandelt werden und in genügender Anzahl in öffentlichen Museen zur Verfügung stehen. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung.Einrichtungsgegenständen. 1: die bereits geschützten Möbel für die Direktionsetage, 2. jene Möbel für das Management, sowie 3. das ständig ergänzbare Nutzmobiliar. Dieser Rest ist derzeit im Keller der römisch 40 gestapelt und hat für sich genommen keinen Wert. Diese Möbel waren von Anfang an auf Ergänzung und Adaptierung angelegt und wurden im Übermaß bestellt, weil es sich eben um Nutzmöbel handelt. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Positionen 1-285 keinen Sammlungscharakter haben, weil ihnen keine leitende Idee zu Grunde gelegt werden kann. Allenfalls gibt es eine Stilgemeinschaft. Selbst wenn man annehmen würde, dass es sich um eine Sammlung handelt, fehlt es an einem öffentlichen Erhaltungsinteresse, zumal vergleichbare Objekte seit Jahrzehnten hundertfach gehandelt werden und in genügender Anzahl in öffentlichen Museen zur Verfügung stehen. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung.

RI an BehV: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BehV: Mit der Unterschutzstellung des gegenständlichen Teilinventars der Wiener XXXX soll nicht nur der Erhalt von wertvollem zusammengehörigen Mobiliar des Wiener Jugendstils gesichert werden, sondern ein repräsentativer Teil einer österreichischen Architekturikone gerettet werden, die weltweit einzigartigen Ruhm genießt. Basierend auf dem Gutachten von Dr. XXXX wurde eine Gruppe von 285 historischen Möbelstücken ausgewählt, die nachweislich zum Inventar des Gesamtkunstwerkes XXXX gehört und aufgrund ihrer Originalität, Funktionalität und Provenienz höchste Bedeutung der im Sinne der Denkmalschutzbestimmungen besitzt, auch wenn der Erhaltungszustand der Einzelobjekte bisweilen nicht perfekt ist und keine Vollständigkeit mehr vorliegt. Dass manche Möbelstücke des Originalbestandes bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden wurden, ist wohl in hohem Maß bedauerlich, aber nicht mehr gut zu machen. Umso größeres Augenmerk muss dem verbliebenen Bestand geschenkt werden, der in dieser Zusammenstellung als Einheit die von XXXX erdachte funktionelle und hierarchische Ordnung wiederspiegelt und unikal ist. Ich betone Einheit, weil der Begriff Sammlung nicht im Bescheid aufscheint, sondern eine Einheit im Sinne einer Mehrheit von beweglichen Denkmalen unter Schutz gestellt wurde. Selbst wenn man sagt, es wäre eine Sammlung, würde ich den Objekten eine leitende Idee nicht absprechen.BehV: Mit der Unterschutzstellung des gegenständlichen Teilinventars der Wiener römisch 40 soll nicht nur der Erhalt von wertvollem zusammengehörigen Mobiliar des Wiener Jugendstils gesichert werden, sondern ein repräsentativer Teil einer österreichischen Architekturikone gerettet werden, die weltweit einzigartigen Ruhm genießt. Basierend auf dem Gutachten von Dr. römisch 40 wurde eine Gruppe von 285 historischen Möbelstücken ausgewählt, die nachweislich zum Inventar des Gesamtkunstwerkes römisch 40 gehört und aufgrund ihrer Originalität, Funktionalität und Provenienz höchste Bedeutung der im Sinne der Denkmalschutzbestimmungen besitzt, auch wenn der Erhaltungszustand der Einzelobjekte bisweilen nicht perfekt ist und keine Vollständigkeit mehr vorliegt. Dass manche Möbelstücke des Originalbestandes bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden wurden, ist wohl in hohem Maß bedauerlich, aber nicht mehr gut zu machen. Umso größeres Augenmerk muss dem verbliebenen Bestand geschenkt werden, der in dieser Zusammenstellung als Einheit die von römisch 40 erdachte funktionelle und hierarchische Ordnung wiederspiegelt und unikal ist. Ich betone Einheit, weil der Begriff Sammlung nicht im Bescheid aufscheint, sondern eine Einheit im Sinne einer Mehrheit von beweglichen Denkmalen unter Schutz gestellt wurde. Selbst wenn man sagt, es wäre eine Sammlung, würde ich den Objekten eine leitende Idee nicht absprechen.

RI: Merkt an, dass es gegenständlich nicht um die Unterschutzstellung einer Sammlung geht, sondern gemäß § 1 Abs. 3 DMSG um die Mehrheit beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen Planung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden.RI: Merkt an, dass es gegenständlich nicht um die Unterschutzstellung einer Sammlung geht, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DMSG um die Mehrheit beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen Planung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden.

RV: Bereits in der Beschwerde wurde auf S. 5 dargetan, dass es sich um keine Einheit handelt. Damit es sich um eine Einheit nach dem DMSG handelt, muss es sich bei den einzelnen Objekten um jeweils schutzwürdige Objekte handeln. Der Einheitsbegriff zielt darauf ab, dass man sich bei einer Mehrzahl von jeweils einzeln schutzwürdigen Objekten die Einzelbescheiderlassung erspart. Da aber die Positionen 1-285 in der überwiegenden Mehrzahl für sich genommen nicht schutzwürdig sind, sei es aus Gründen des Umbaus, einer Devastierung, einer falschen Renovierung oder weil es sich um eine Art Jugendstil-IKEA Möbel handelt, ist der Einheitsbegriff von vorne herein nicht anwendbar. Die Zusammenfassung nicht gesondert schutzwürdiger Objekte in einem Bescheid ist nur dann möglich, wenn man die Möbel als Sammlung wertet. Das Bundesdenkmalamt und der SV sprechen selbst davon, dass nur noch der Rest übrig ist, was ein Anerkenntnis beinhaltet, dass nur mehr ein Rest der vormaligen Einheit vorhanden ist.Regierungsvorlage, Bereits in der Beschwerde wurde auf S. 5 dargetan, dass es sich um keine Einheit handelt. Damit es sich um eine Einheit nach dem DMSG handelt, muss es sich bei den einzelnen Objekten um jeweils schutzwürdige Objekte handeln. Der Einheitsbegriff zielt darauf ab, dass man sich bei einer Mehrzahl von jeweils einzeln schutzwürdigen Objekten die Einzelbescheiderlassung erspart. Da aber die Positionen 1-285 in der überwiegenden Mehrzahl für sich genommen nicht schutzwürdig sind, sei es aus Gründen des Umbaus, einer Devastierung, einer falschen Renovierung oder weil es sich um eine Art Jugendstil-IKEA Möbel handelt, ist der Einheitsbegriff von vorne herein nicht anwendbar. Die Zusammenfassung nicht gesondert schutzwürdiger Objekte in einem Bescheid ist nur dann möglich, wenn man die Möbel als Sammlung wertet. Das Bundesdenkmalamt und der SV sprechen selbst davon, dass nur noch der Rest übrig ist, was ein Anerkenntnis beinhaltet, dass nur mehr ein Rest der vormaligen Einheit vorhanden ist.

BehV: Dr. XXXX hat zusammen mit Dr. XXXX eine Inventarliste von insgesamt 469 Möbelstücken erstellt und im Zusammenhang mit seiner Bewertung deutlich gemacht, welche Objekte dieser Gesamtliste schutzwürdig sind und welche aufgrund ihres Erhaltungszustandes, geänderten Zustandes, unvollständigen Zustandes oder Nichtzugehörigkeit zum Originalbestand nicht schutzwürdig sind. Ich weise darauf hin, dass unter den Objekten, die nicht zur Unterschutzstellung des BDA herangezogen wurden, möglicherweise Stücke befindlich sind, die per se denkmalwürdig wären, allerdings mangels des nachgewiesenen Bezugs zur XXXX nicht weiter behandelt wurden. Die Denkmalwürdigkeit der 285 zitierten Möbelstücke wurde von SV ausreichend begründet. Der Einheitsbegriff des DMSG zielt nicht darauf ab, dass man sich eine Einzelbescheiderlassung erspart, sondern wesentlich ist dabei der Zusammenhang als Einheit, der vom SV nachvollziehbar dargelegt wurde.BehV: Dr. römisch 40 hat zusammen mit Dr. römisch 40 eine Inventarliste von insgesamt 469 Möbelstücken erstellt und im Zusammenhang mit seiner Bewertung deutlich gemacht, welche Objekte dieser Gesamtliste schutzwürdig sind und welche aufgrund ihres Erhaltungszustandes, geänderten Zustandes, unvollständigen Zustandes oder Nichtzugehörigkeit zum Originalbestand nicht schutzwürdig sind. Ich weise darauf hin, dass unter den Objekten, die nicht zur Unterschutzstellung des BDA herangezogen wurden, möglicherweise Stücke befindlich sind, die per se denkmalwürdig wären, allerdings mangels des nachgewiesenen Bezugs zur römisch 40 nicht weiter behandelt wurden. Die Denkmalwürdigkeit der 285 zitierten Möbelstücke wurde von SV ausreichend begründet. Der Einheitsbegriff des DMSG zielt nicht darauf ab, dass man sich eine Einzelbescheiderlassung erspart, sondern wesentlich ist dabei der Zusammenhang als Einheit, der vom SV nachvollziehbar dargelegt wurde.

RI: An welche Objekte denken Sie, wenn Sie ausführen, dass auch andere Objekte schutzwürdig wären?

BehV: Objekte der Direktionsetage, die bereits geschützt sind. Es wären ein oder zwei Stücke dabei, die sehr wohl auf Originalentwürfe XXXX zurückgehen, aber kein Bezug zur XXXX nachgewiesen werden konnte.BehV: Objekte der Direktionsetage, die bereits geschützt sind. Es wären ein oder zwei Stücke dabei, die sehr wohl auf Originalentwürfe römisch 40 zurückgehen, aber kein Bezug zur römisch 40 nachgewiesen werden konnte.

RV: Ich bestreite heftig.Regierungsvorlage, Ich bestreite heftig.

Befragung SV

RI an SV: Inwiefern kommt den Einrichtungsgegenständen eine geschichtliche, künstlerische bzw. kulturelle Bedeutung zu?

SV: Die kompromisslose, praktische und unsentimentale Haltung, die das Gesamtkunstwerk des Gebäudes der XXXX mittels seiner Architektur und seiner Innenausstattung ausdrückt, hat bis heute nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Seinem Auftrag und auch seinem gesamtheitlichen Gestaltungswillen nach schuf XXXX für den Neubau ein eigenes, speziell zugeschnittenes Möbelprogramm, das nicht nur den hygienischen Anforderungen, sondern auch den Ansprüchen nach Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu entsprechen hatte. Wie beim Bau ging XXXX auch bei den Entwürfen zu der gesamten Innenausstattung gleich programmatisch, symbolisch vor. Bodenbeschläge, Wandvertäfelungen, Teppiche, Heizkörper, Lampen, Uhren, Türschnallen, Stehpulte, Schalter, Hocker, Sitzbänke, Sessel, Schreibtische, Kleiderschränke, Etageren bis hin zu den Safes sind den gleichen Gestaltungsprinzipien unterworfen. Die Füße der Sitzmöbel sind mit Manschetten, die Armlehnen mit Bändern beschlagen, was nicht nur vor Abnützung schützen soll, sondern gleichzeitig auch die Kostbarkeit des Geschützten, dessen Kunstwert unterstreicht. So findet sich die damals schon aufmerksam beobachtete Nietung der Steinplatten an der Fassade als konstruktiv bedingtes und zugleich gestalterisch wirkendes Element an einigen Möbeln, vor allem an jenen, wo Bugholz verwendet wurde, wieder. Ich zitiere einen Satz von der Homepage des XXXX: „In jedem von XXXX entworfenen Möbel führen Zweckmäßigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu intelligenten, schlüssigen, hochästhetischen Lösungen‘‘. Prinzipiell galt es drei unterschiedliche Bereiche einzurichten, den Bereich der Repräsentationsräume der Direktoren, den Bereich für den öffentlichen Parteienverkehr und den Bereich der internen Manipulation. Durch die Verwendung unterschiedlicher Materialen bei der Erzeugung der Möbel, wobei es formal nur geringfügige Unterschiede gibt, schuf XXXX ein ganzheitliches System von Ausstattungsgegenständen, die nahezu beliebig miteinander kombinierbar sind und zugleich auch eine Hierarchie des Angestelltenstatus für die jeweiligen Nutzer der Möbel definieren. Es ist daher auch die Summe aller Möbel, gleichgültig, ob sie aus Mahagoni oder Buche hergestellt, ob sie gepolstert oder ungepolstert, ob sie mit Stoff oder mit Leder überzogen sind, die sie auf das engste untereinander, sowie mit dem Gebäude selbst verbindet und verknüpft.SV: Die kompromisslose, praktische und unsentimentale Haltung, die das Gesamtkunstwerk des Gebäudes der römisch 40 mittels seiner Architektur und seiner Innenausstattung ausdrückt, hat bis heute nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Seinem Auftrag und auch seinem gesamtheitlichen Gestaltungswillen nach schuf römisch 40 für den Neubau ein eigenes, speziell zugeschnittenes Möbelprogramm, das nicht nur den hygienischen Anforderungen, sondern auch den Ansprüchen nach Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu entsprechen hatte. Wie beim Bau ging römisch 40 auch bei den Entwürfen zu der gesamten Innenausstattung gleich programmatisch, symbolisch vor. Bodenbeschläge, Wandvertäfelungen, Teppiche, Heizkörper, Lampen, Uhren, Türschnallen, Stehpulte, Schalter, Hocker, Sitzbänke, Sessel, Schreibtische, Kleiderschränke, Etageren bis hin zu den Safes sind den gleichen Gestaltungsprinzipien unterworfen. Die Füße der Sitzmöbel sind mit Manschetten, die Armlehnen mit Bändern beschlagen, was nicht nur vor Abnützung schützen soll, sondern gleichzeitig auch die Kostbarkeit des Geschützten, dessen Kunstwert unterstreicht. So findet sich die damals schon aufmerksam beobachtete Nietung der Steinplatten an der Fassade als konstruktiv bedingtes und zugleich gestalterisch wirkendes Element an einigen Möbeln, vor allem an jenen, wo Bugholz verwendet wurde, wieder. Ich zitiere einen Satz von der Homepage des XXXX: „In jedem von römisch 40 entworfenen Möbel führen Zweckmäßigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu intelligenten, schlüssigen, hochästhetischen Lösungen‘‘. Prinzipiell galt es drei unterschiedliche Bereiche einzurichten, den Bereich der Repräsentationsräume der Direktoren, den Bereich für den öffentlichen Parteienverkehr und den Bereich der internen Manipulation. Durch die Verwendung unterschiedlicher Materialen bei der Erzeugung der Möbel, wobei es formal nur geringfügige Unterschiede gibt, schuf römisch 40 ein ganzheitliches System von Ausstattungsgegenständen, die nahezu beliebig miteinander kombinierbar sind und zugleich auch eine Hierarchie des Angestelltenstatus für die jeweiligen Nutzer der Möbel definieren. Es ist daher auch die Summe aller Möbel, gleichgültig, ob sie aus Mahagoni oder Buche hergestellt, ob sie gepolstert oder ungepolstert, ob sie mit Stoff oder mit Leder überzogen sind, die sie auf das engste untereinander, sowie mit dem Gebäude selbst verbindet und verknüpft.

RI: Liegt die Bedeutung in einem kulturellen oder geschichtlichen oder künstlerischen Bereich?

SV: Im kulturellen Bereich liegt sie am größten, weil es österreichweit, wahrscheinlich weltweit einmalig ist, dass eine Person, ein Künstler ( XXXX) ein Gesamtkunstwerk von dieser Größenordnung und von diesem Zusammenhalt geschaffen hat.SV: Im kulturellen Bereich liegt sie am größten, weil es österreichweit, wahrscheinlich weltweit einmalig ist, dass eine Person, ein Künstler ( römisch 40 ) ein Gesamtkunstwerk von dieser Größenordnung und von diesem Zusammenhalt geschaffen hat.

RI: Liegt in den anderen Bereichen für Sie auch eine Bedeutung?

SV: Das Gebäude insgesamt hat so eine Bedeutung, als Inkunabel der Weltarchitektur und die Möbel sind ein Bestandteil davon.

RI: Inwiefern besteht zwischen den 285 gelisteten Einrichtungsgegenständen ein Zusammenhang?

SV: Der Zusammenhang besteht darin, dass sie ein inhaltliches Gegengewicht zu den bereits unterschutzgestellten Möbeln der Vorstandsetagenzimmer darstellen und natürlich die, wie schon gesagt, konstruktive Zusammengehörigkeit und Kombinierbarkeit.

RI: Gibt es vergleichbare Einrichtungen bzw. wie ist der Stellenwert dieser Einrichtungsgegenstände österreichweit betrachtet?

SV: Es gibt österreichweit kein vergleichbares Gebäude, für das ein auch nur annähernd vergleichbarer Möbelbestand geschaffen wurde.

RI: Wie ist der Erhaltungszustand der Einrichtungsgegenstände?

SV: Die Gegenstände sind natürlich gebraucht gewesen und dementsprechend unterschiedlich abgenützt gewesen, zum Teil auch renoviert und zum Teil auch in Einzelstücken ergänzt, aber in meiner Liste Pos. 1-285 sind nur die Objekte, die ich trotz vielleicht einiger Renovierungsarbeiten als Original XXXX ansprechen würde. Im Gesamtbestand gab es auch Objekte, die so stark renoviert sind, dass sie eben nicht mehr schutzwürdig erscheinen.SV: Die Gegenstände sind natürlich gebraucht gewesen und dementsprechend unterschiedlich abgenützt gewesen, zum Teil auch renoviert und zum Teil auch in Einzelstücken ergänzt, aber in meiner Liste Pos. 1-285 sind nur die Objekte, die ich trotz vielleicht einiger Renovierungsarbeiten als Original römisch 40 ansprechen würde. Im Gesamtbestand gab es auch Objekte, die so stark renoviert sind, dass sie eben nicht mehr schutzwürdig erscheinen.

RI: Führen die Veränderungen bzw. Schäden an den Einrichtungsgegenständen (wie im Inventar XXXX vermerkt) zu einem Verlust bzw. einer Schmälerung der Bedeutung?RI: Führen die Veränderungen bzw. Schäden an den Einrichtungsgegenständen (wie im Inventar römisch 40 vermerkt) zu einem Verlust bzw. einer Schmälerung der Bedeutung?

SV: Nein, führen sie nicht, weil dessen ungeachtet auch, wenn jetzt ein Brett ausgetauscht wurde oder, wenn sie frisch gestrichen wurden, die Charakteristik dennoch erhalten bleibt.

RI an RV: Möchten Sie noch an den SV Fragen stellen?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch an den SV Fragen stellen?

RV: Ja, wissen Sie wo sich die Möbel befinden?Regierungsvorlage, Ja, wissen Sie wo sich die Möbel befinden?

SV: Ja, ich weiß, wo sie sich in Feb. 2016 befunden haben. Da waren sie gesammelt, zusammengestellt. Vor allem im Bereich unter dem Kassensaal und dann noch in zwei oder drei Lagern im Souterrain.

RV: Gibt es von den Möbeln noch ein Stück, das in seiner ursprünglichen Funktionsbestimmung genützt wird?Regierungsvorlage, Gibt es von den Möbeln noch ein Stück, das in seiner ursprünglichen Funktionsbestimmung genützt wird?

SV: Nein. Da sie ja offenbar zur Begutachtung zusammengestellt wurden.

RV: Wissen Sie wie viele Möbelstücke die ursprüngliche Möbelaustattung der XXXX umfasst hat?Regierungsvorlage, Wissen Sie wie viele Möbelstücke die ursprüngliche Möbelaustattung der römisch 40 umfasst hat?

SV: Wie viele Möbel es insgesamt gab, das weiß ich nicht, aber der erste Bauteil der XXXX war gedacht für 2000 Beamte und für einen täglichen Parteienverkehr von ca. 2500 Personen. Jetzt kann man ungefähr schätzen, wenn es selbst für jede Person nur vielleicht ein Möbelstück im Schnitt oder auch zwei gibt, dann kommt man auf 4500 Möbel zum Beispiel.SV: Wie viele Möbel es insgesamt gab, das weiß ich nicht, aber der erste Bauteil der römisch 40 war gedacht für 2000 Beamte und für einen täglichen Parteienverkehr von ca. 2500 Personen. Jetzt kann man ungefähr schätzen, wenn es selbst für jede Person nur vielleicht ein Möbelstück im Schnitt oder auch zwei gibt, dann kommt man auf 4500 Möbel zum Beispiel.

RV: Sie schreiben in Ihrem Gutachten davon, dass es sich um einen Rest handelt, was heißt das qualitativ?Regierungsvorlage, Sie schreiben in Ihrem Gutachten davon, dass es sich um einen Rest handelt, was heißt das qualitativ?

SV: Der Rest ist das, was nicht aus dem Gebäude rausgetragen wurde, aus welchen Gründen auch immer.

RV: Genau das finde ich auch. Danke. Das ist der zufällige verbliebene Rest.Regierungsvorlage, Genau das finde ich auch. Danke. Das ist der zufällige verbliebene Rest.

SV: Ich möchte ergänzen, der Rest ist schon noch repräsentativ, da ja von all den unterschiedlichen Möbelstücken mehrere Beispiele noch vorhanden sind.

BehV an SV: Sie heben in Ihrem Gutachten einzelne Prototypen von

XXXXnmöbeln gesondert hervor z.B.: Armlehnsessel, Hocker, die für die Geschichte des österreichischen Möbels und somit für die österreichische Kunstgeschichte besonders relevant sind. Ich gehe davon aus, dass diese Möbel per se besondere, künstlerische Bedeutung besitzen. Ist Ihnen in Österreich eine private oder eine öffentliche Sammlung bekannt, die über all diese Prototypen in mehrfacher Ausfertigung verfügt?

SV: Nein, es ist mir keine derartige Sammlung weder privat oder öffentlich bekannt.

RV: Wie schaut es in der Beletage der XXXX aus, die bereits unter Schutz steht?Regierungsvorlage, Wie schaut es in der Beletage der römisch 40 aus, die bereits unter Schutz steht?

SV: Dort stehen sozusagen die aufwendiger gearbeiteten Möbel mit Lederbezug bzw. in Mahagoniholz.

BehV an SV: Warum erachten Sie es als wesentlich, dass mehrere Varianten eines Möbeltyps z.B. in technischer Ausführung, Materialverwendung in einem Konvolut als Ganzes erhalten werden?

SV: Weil alle Möbel, die XXXX für die XXXX entworfen hat, Teil eines geschlossenen Systems sind.SV: Weil alle Möbel, die römisch 40 für die römisch 40 entworfen hat, Teil eines geschlossenen Systems sind.

BehV an SV: Das Konvolut der 285 Möbel ist in keiner Weise deckungsgleich mit den bereits denkmalgeschützten Objekten. Können Sie dies bestätigen?

SV: Mit ganz wenigen Ausnahmen, die eben in die Vorstandsetage gehören würden, die aber ausgeschieden wurden, ist dieser Möbelbestand in den Souterrainräumen nicht deckungsgleich.

BehV an SV: Glauben Sie, dass die derzeit in Wiener Privatsammlungen sowie im Kunsthandel vorhandenen Einzelstücke aus der Ausstattung der Wiener XXXX auch in 20 Jahren noch in ihrer Vielzahl und Vielfalt erhalten werden?BehV an SV: Glauben Sie, dass die derzeit in Wiener Privatsammlungen sowie im Kunsthandel vorhandenen Einzelstücke aus der Ausstattung der Wiener römisch 40 auch in 20 Jahren noch in ihrer Vielzahl und Vielfalt erhalten werden?

RI: Diese Frage lasse ich nicht zu, das ist nicht relevant.

BehV an SV: Kann man es so sagen, dass dem Rest ein Seltenheitswert zukommt?

SV: Ja, dem im Gebäude enthaltenen Bestand kommt ein Seltenheitswert zu.

BehV hat keine weiteren Fragen mehr.

RI: Sind in den 285 Objekten (Positionen 1-285 des Inventars) Stücke enthalten, die Bestandteil der Direktionsetage sind?

SV: Ja, das geht auch aus meiner Liste hervor.

Anmerkung: SV sieht sich das Inventar näher an.

SV: Es kann sein, dass ich es nicht extra ausgewiesen habe.

RI: Sehen Sie sich das genau an, dieses halte ich dann fest.

SV: Nach genauer Durchsicht komme ich zum Ergebnis, dass sich bei den Pos. 1-285 keine Möbel aus der Direktionsetage befinden.

RI an RV: Sagen Sie, dass sich bei den Pos. 1-285 ein Möbelstück befindet, das nicht im Eigentum der XXXX steht?RI an Regierungsvorlage, Sagen Sie, dass sich bei den Pos. 1-285 ein Möbelstück befindet, das nicht im Eigentum der römisch 40 steht?

RV: Nein, aber ich ziele auf den Typus ab. Ich bin aber der Ansicht, dass es dem Typus nach bereits vergleichbare Typen unter den Möbeln der Direktionsetage gibt, die bereits geschützt sind. Folglich ist der verbleibende Rest nicht mehr schutzwürdig, weil es vergleichbare Objekte genügender Anzahl gibt. Die Möbel in der Direktionsetage sind dem Typ nach vergleichbar, wenngleich ich einräume, dass sie in ihrer Ausführung feiner sind. Zum Beweis dafür sowie zum Beweis, dass die gegenständlichen Möbel in gar keiner Funktion mehr stehen, insbesondere nicht ihrem intendierten Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, beantrage ich die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung des SV. Wenn erwiesen wird, dass die Möbel 1-285 in keinem einzigen Fall mehr ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, sondern nur mehr Bestandteil eines Restsammellagers darstellen, dann können diese Möbel auch nicht den Kriterien entsprechen, die der SV als maßgeblich für ihre kulturelle und künstlerische Bedeutung ansah.Regierungsvorlage, Nein, aber ich ziele auf den Typus ab. Ich bin aber der Ansicht, dass es dem Typus nach bereits vergleichbare Typen unter den Möbeln der Direktionsetage gibt, die bereits geschützt sind. Folglich ist der verbleibende Rest nicht mehr schutzwürdig, weil es vergleichbare Objekte genügender Anzahl gibt. Die Möbel in der Direktionsetage sind dem Typ nach vergleichbar, wenngleich ich einräume, dass sie in ihrer Ausführung feiner sind. Zum Beweis dafür sowie zum Beweis, dass die gegenständlichen Möbel in gar keiner Funktion mehr stehen, insbesondere nicht ihrem intendierten Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, beantrage ich die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung des SV. Wenn erwiesen wird, dass die Möbel 1-285 in keinem einzigen Fall mehr ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, sondern nur mehr Bestandteil eines Restsammellagers darstellen, dann können diese Möbel auch nicht den Kriterien entsprechen, die der SV als maßgeblich für ihre kulturelle und künstlerische Bedeutung ansah.

BehV an SV: Gibt es in dem Konvolut der 285 Gegenstände Objekttypen, die sich im Konvolut der Direktionsetage nicht befinden und umgekehrt?

SV: Der Löwenanteil der Pos 1 –285 befindet sich nicht in der Direktionsetage.

RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.

RI an RV: Wollen Sie vor Schluss der Verhandlung einen Antrag stellen?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie vor Schluss der Verhandlung einen Antrag stellen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

RI an BehV: Wollen Sie vor Schluss der Verhandlung einen Antrag stellen?

BehV: Ich möchte festhalten, dass es für das öffentliche Interesse nicht wesentlich ist, dass ein Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals heute noch erkennbar ist oder noch besteht. Auch reicht es aus für das öffentliche Interesse, wenn die Denkmalbedeutung in einem der drei Bereiche geschichtlich, künstlerisch oder kulturell besteht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Gebäude der XXXX am XXXX in XXXX Wien (XXXX) wurde samt Ausstattung und Interieur der Direktionsräume im 1. Obergeschoss mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.07.2008 unter Denkmalschutz gestellt. Gebäude und Interieur der Direktionsetage stehen nicht im Eigentum der BF.1.1. Das Gebäude der römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 Wien (römisch 40 ) wurde samt Ausstattung und Interieur der Direktionsräume im 1. Obergeschoss mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.07.2008 unter Denkmalschutz gestellt. Gebäude und Interieur der Direktionsetage stehen nicht im Eigentum der BF.

1.2. Bei dem Gebäude samt Ausstattung und Einrichtung handelt es sich um ein Gesamtkunstwerk des bedeutenden österreichischen Architekten XXXX. Es ist eine Inkunabel moderner Architektur und ein Schlüsselwerk XXXX.1.2. Bei dem Gebäude samt Ausstattung und Einrichtung handelt es sich um ein Gesamtkunstwerk des bedeutenden österreichischen Architekten römisch 40 . Es ist eine Inkunabel moderner Architektur und ein Schlüsselwerk römisch 40 .

1.3. Im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren hatte das Bundesdenkmalamt die Schutzwürdigkeit von 469 Einrichtungsgegenständen, die sich im überwiegenden Eigentum der BF befinden und im Gebäude der XXXX gelagert sind, zu beurteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Positionen 1-285 auf der Inventarliste von Dr. XXXX unter Denkmalschutz gestellt. Die übrigen Positionen sind mangels Bedeutung von einer Unterschutzstellung ausgenommen worden. Beschwerdegegenständlich sind somit 285 Einrichtungsgegenstände, welche alle im Eigentum der BF stehen und im Gebäude der XXXX gelagert sind.1.3. Im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren hatte das Bundesdenkmalamt die Schutzwürdigkeit von 469 Einrichtungsgegenständen, die sich im überwiegenden Eigentum der BF befinden und im Gebäude der römisch 40 gelagert sind, zu beurteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Positionen 1-285 auf der Inventarliste von Dr. römisch 40 unter Denkmalschutz gestellt. Die übrigen Positionen sind mangels Bedeutung von einer Unterschutzstellung ausgenommen worden. Beschwerdegegenständlich sind somit 285 Einrichtungsgegenstände, welche alle im Eigentum der BF stehen und im Gebäude der römisch 40 gelagert sind.

1.4. Die 285 Einrichtungsgegenstände gehen auf Entwürfe XXXX zurück und zählen zur Originalausstattung des XXXXngebäudes. Sie stammen zum überwiegenden Teil aus der ersten Bauphase der XXXX (1906), sofern sie aus der 2. Bauphase (1910-1912) stammen, ist dies in der Inventarliste vermerkt. Für beide Bauphasen samt zugehörigem Mobiliar ist XXXX verantwortlich.1.4. Die 285 Einrichtungsgegenstände gehen auf Entwürfe römisch 40 zurück und zählen zur Originalausstattung des XXXXngebäudes. Sie stammen zum überwiegenden Teil aus der ersten Bauphase der römisch 40 (1906), sofern sie aus der 2. Bauphase (1910-1912) stammen, ist dies in der Inventarliste vermerkt. Für beide Bauphasen samt zugehörigem Mobiliar ist römisch 40 verantwortlich.

1.5. Das XXXXngebäude kann in drei Bereiche gegliedert werden: 1. Direktionsetage, 2. Interne Verwaltung und Manipulation und 3. öffentlicher Kundenverkehr. Die beschwerdegegenständlichen Einrichtungsstücke zählen von ihrem Bestimmungszweck her zu den Bereichen 2 und 3. Das 285 Stück umfassende Konvolut enthält unterschiedliche Möbeltypen: Schränke, Hocker, Beistelltischchen, Kästchen, Etageren, Fauteuils, Tische, Schreibtische, Ruhebetten, Armlehnsessel, Wanduhr, Servante, Ladenkästen, Stehpulte, Waschkasten, Waschtisch, Marmorplatten, Bassena, Sessel.

1.6. Der Erhaltungszustand der einzelnen Einrichtungsgegenstände ist teilweise nutzungsbedingt schlecht bzw. wurden Veränderungen durchgeführt. Die konkreten Veränderungen sind in der Inventarliste für die einzelnen Möbelstücke jeweils genau angeführt. Im Ergebnis ist aber die Charakteristik erhalten geblieben. Trotz des teils veränderten Zustandes der einzelnen Möbel kann dem Konvolut insgesamt ein guter Erhaltungszustand zugesprochen werden, weil es eine Vielfalt an Möbeltypen, beide Bauphasen und insgesamt die Formensprache XXXX repräsentiert. Es ist exemplarisch für die Einrichtung der Bereiche 2 und 3 der XXXX.1.6. Der Erhaltungszustand der einzelnen Einrichtungsgegenstände ist teilweise nutzungsbedingt schlecht bzw. wurden Veränderungen durchgeführt. Die konkreten Veränderungen sind in der Inventarliste für die einzelnen Möbelstücke jeweils genau angeführt. Im Ergebnis ist aber die Charakteristik erhalten geblieben. Trotz des teils veränderten Zustandes der einzelnen Möbel kann dem Konvolut insgesamt ein guter Erhaltungszustand zugesprochen werden, weil es eine Vielfalt an Möbeltypen, beide Bauphasen und insgesamt die Formensprache römisch 40 repräsentiert. Es ist exemplarisch für die Einrichtung der Bereiche 2 und 3 der römisch 40 .

Die laut der Inventarliste bereits stark veränderten Möbel (Positionen 286-300) sind explizit ausgewiesen und wurden vom Bundesdenkmalamt mangels Bedeutung nicht unter Denkmalschutz gestellt.

1.7. Die 285 Einrichtungsgegenstände aus den Bereichen 2 und 3 stellen zusammen mit den bereits geschützten Einrichtungsgegenständen der Direktionsetage (Bereich 1) den überkommenen, aussagekräftigen, repräsentativen und bedeutenden Rest der Originaleinrichtung der XXXX von XXXX dar.1.7. Die 285 Einrichtungsgegenstände aus den Bereichen 2 und 3 stellen zusammen mit den bereits geschützten Einrichtungsgegenständen der Direktionsetage (Bereich 1) den überkommenen, aussagekräftigen, repräsentativen und bedeutenden Rest der Originaleinrichtung der römisch 40 von römisch 40 dar.

Die 285 Stücke stellen eine Einheit untereinander dar, weil sie allesamt zur Originalausstattung XXXX zählen und aus den Bereichen 2 und 3 des Gebäudes stammen. Sie sind von ihrer ursprünglichen Planung her als im Zusammenhang stehend hergestellt worden. Indem das Konvolut die unterschiedlichsten Möbeltypen enthält, repräsentiert es das gesamte Spektrum an für den Betrieb der XXXX erforderlichem Mobiliar.Die 285 Stücke stellen eine Einheit untereinander dar, weil sie allesamt zur Originalausstattung römisch 40 zählen und aus den Bereichen 2 und 3 des Gebäudes stammen. Sie sind von ihrer ursprünglichen Planung her als im Zusammenhang stehend hergestellt worden. Indem das Konvolut die unterschiedlichsten Möbeltypen enthält, repräsentiert es das gesamte Spektrum an für den Betrieb der römisch 40 erforderlichem Mobiliar.

Zusammen mit den Möbeln der Direktionsetage und dem Gebäude selbst sind sie aussagekräftig für die Gestaltungsprinzipien XXXX. So lässt sich anhand der gegenständlichen Einrichtungsgegenstände die dem Gebäude eigene Hierarchieordnung ablesen: Da die gegenständlichen Möbel nicht für die Direktionsetage geschaffen wurden, sind sie in ihrer Ausführung einfacher gestaltet. Zwar findet sich der gleiche Möbeltypus (zB Armlehnsessel) in der Direktionsetage und im Bereich darunter, in ersterer ist er jedoch mahagonigebeizt, in jener darunter grau gebeizt. Die "feinere" Ausführung zeigt Messingfußmanschetten, die darunter Aluminiumblechstreifen. Gleiches gilt etwa für die Sitzgestaltung (Velours bzw. perforiertes Sperrholz) oder die Verwendung von unterschiedlichen Holzsorten.Zusammen mit den Möbeln der Direktionsetage und dem Gebäude selbst sind sie aussagekräftig für die Gestaltungsprinzipien römisch 40 . So lässt sich anhand der gegenständlichen Einrichtungsgegenstände die dem Gebäude eigene Hierarchieordnung ablesen: Da die gegenständlichen Möbel nicht für die Direktionsetage geschaffen wurden, sind sie in ihrer Ausführung einfacher gestaltet. Zwar findet sich der gleiche Möbeltypus (zB Armlehnsessel) in der Direktionsetage und im Bereich darunter, in ersterer ist er jedoch mahagonigebeizt, in jener darunter grau gebeizt. Die "feinere" Ausführung zeigt Messingfußmanschetten, die darunter Aluminiumblechstreifen. Gleiches gilt etwa für die Sitzgestaltung (Velours bzw. perforiertes Sperrholz) oder die Verwendung von unterschiedlichen Holzsorten.

Innovativ an den Einrichtungsgegenständen ist auch die Verwendung damals moderner Materialien wie Aluminium oder Linoleum. Auch die Bezugnahme der Möbel auf die Architektur des Gebäudes ist bemerkenswert. So findet sich an beiden das Material Aluminium, aber auch Linoleum (ein Materialschema), und sind die Abdeckkappen für die Schrauben der Möbel auch als Gestaltungselement an der Architektur (Nietungen an der Fassade) feststellbar. Die Möbel entsprechen den Anforderungen an Reinlichkeit und Reparaturfreiheit, indem etwa Teile mit Aluminiumblech beschlagen sind. Der zeitliche Druck, eine Vielzahl an Möbeln in kurzer Zeit zu produzieren, führte dazu, die damals größten Herstellern von Bugholzmöbeln "Gebrüder Thonet" und "Jacob & Josef Kohn" mit der Erzeugung zu beauftragen. Die Einrichtungsgegenstände der 2. Bauphase dokumentieren die Weiterentwicklung XXXX.Innovativ an den Einrichtungsgegenständen ist auch die Verwendung damals moderner Materialien wie Aluminium oder Linoleum. Auch die Bezugnahme der Möbel auf die Architektur des Gebäudes ist bemerkenswert. So findet sich an beiden das Material Aluminium, aber auch Linoleum (ein Materialschema), und sind die Abdeckkappen für die Schrauben der Möbel auch als Gestaltungselement an der Architektur (Nietungen an der Fassade) feststellbar. Die Möbel entsprechen den Anforderungen an Reinlichkeit und Reparaturfreiheit, indem etwa Teile mit Aluminiumblech beschlagen sind. Der zeitliche Druck, eine Vielzahl an Möbeln in kurzer Zeit zu produzieren, führte dazu, die damals größten Herstellern von Bugholzmöbeln "Gebrüder Thonet" und "Jacob & Josef Kohn" mit der Erzeugung zu beauftragen. Die Einrichtungsgegenstände der 2. Bauphase dokumentieren die Weiterentwicklung römisch 40 .

Das Gesamtkunstwerk XXXX wird durch die 285 Einrichtungsgegenstände aussagekräftig dokumentiert. Die Stücke bilden eine stilistische Einheit, indem sie alle der Originalausstattung XXXX zuordenbar sind; sie dokumentieren die dem Gebäude eigene hierarchische Ordnung. XXXX Formensprache ist an ihnen ablesbar. Auch ist die Vielfalt der erhaltenen Möbeltypen beispielhaft für die Büroausstattung im XXXXngebäude. Im Ergebnis können die 285 Gegenstände als exemplarisch für die Einrichtung der Bereiche interne Manipulation und öffentlicher Kundenbereich angesehen werden.Das Gesamtkunstwerk römisch 40 wird durch die 285 Einrichtungsgegenstände aussagekräftig dokumentiert. Die Stücke bilden eine stilistische Einheit, indem sie alle der Originalausstattung römisch 40 zuordenbar sind; sie dokumentieren die dem Gebäude eigene hierarchische Ordnung. römisch 40 Formensprache ist an ihnen ablesbar. Auch ist die Vielfalt der erhaltenen Möbeltypen beispielhaft für die Büroausstattung im XXXXngebäude. Im Ergebnis können die 285 Gegenstände als exemplarisch für die Einrichtung der Bereiche interne Manipulation und öffentlicher Kundenbereich angesehen werden.

Vor diesem Hintergrund kommt den 285 Einrichtungsgegenständen eine künstlerische und vor allem kulturelle Bedeutung zu.

1.8. Ein vergleichbar qualitätsvolles, aussagekräftiges, die Vielfalt an Möbeltypen repräsentierendes Konvolut an Einrichtungsgegenständen aus der Originalausstattung des XXXXngebäudes existiert nicht. Die Möbel der Direktionsetage sind aufgrund ihrer feineren Ausführung nicht beispielhaft für die Bereiche interne Manipulation bzw. öffentlicher Kundenverkehr. Dem gegenständlichen Konvolut kommt somit Seltenheitswert zu. Es ist repräsentativ für das Werk XXXX und in seiner konkreten Ausgestaltung unikal.1.8. Ein vergleichbar qualitätsvolles, aussagekräftiges, die Vielfalt an Möbeltypen repräsentierendes Konvolut an Einrichtungsgegenständen aus der Originalausstattung des XXXXngebäudes existiert nicht. Die Möbel der Direktionsetage sind aufgrund ihrer feineren Ausführung nicht beispielhaft für die Bereiche interne Manipulation bzw. öffentlicher Kundenverkehr. Dem gegenständlichen Konvolut kommt somit Seltenheitswert zu. Es ist repräsentativ für das Werk römisch 40 und in seiner konkreten Ausgestaltung unikal.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.010.2017.

2.2. Zur Bestellung des Dr. XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen wird auf die Ausführungen im Beschluss des BVwG vom 02.10.2017 verwiesen. Darin wird unter Bezugnahme auf die facheinschlägige Ausbildung und forschende Tätigkeit des Sachverständigen seine fachliche Eignung begründet. Eine persönliche Befangenheit konnte nicht festgestellt werden. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung kamen keine Zweifel an der Unbefangenheit bzw. fachlichen Eignung des Sachverständigen hervor. Insbesondere ist anzumerken, dass der Sachverständige Dr. XXXX nicht im Kunsthandel tätig ist, sondern Mitarbeiter eines Museums ist. Sein Gutachten befasst sich somit ausschließlich mit der fachlichen Bedeutung der Einrichtungsgegenstände als Denkmal, abgehoben von allfälligen Interessen an den Objekten als Verkaufsobjekte.2.2. Zur Bestellung des Dr. römisch 40 als nichtamtlichen Sachverständigen wird auf die Ausführungen im Beschluss des BVwG vom 02.10.2017 verwiesen. Darin wird unter Bezugnahme auf die facheinschlägige Ausbildung und forschende Tätigkeit des Sachverständigen seine fachliche Eignung begründet. Eine persönliche Befangenheit konnte nicht festgestellt werden. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung kamen keine Zweifel an der Unbefangenheit bzw. fachlichen Eignung des Sachverständigen hervor. Insbesondere ist anzumerken, dass der Sachverständige Dr. römisch 40 nicht im Kunsthandel tätig ist, sondern Mitarbeiter eines Museums ist. Sein Gutachten befasst sich somit ausschließlich mit der fachlichen Bedeutung der Einrichtungsgegenstände als Denkmal, abgehoben von allfälligen Interessen an den Objekten als Verkaufsobjekte.

Sein im behördlichen Verfahren erstelltes Gutachten ist schlüssig und geeignet als Nachweis für die Bedeutung der 285 Einrichtungsgegenstände als Denkmal. Grundlegend ist das von ihm erstellte Inventar, welches ausführlich die einzelnen Objekte listet und sie nach Typen zuordnet. Das Inventar enthält Angaben zur Zugehörigkeit zur Originalausstattung sowie zum Erhaltungszustand. Es ist somit für die im Rahmen einer Unterschutzstellung zu prüfenden Fragen geeignet. Dem Gutachten ist auch insofern Nachvollziehbarkeit zu attestieren, weil es nicht pauschal von einer Bedeutung aller historischen Einrichtungsgegenstände in der XXXX ausgeht, sondern schlüssig anführt, warum den Positionen 286-469 keine Bedeutung als Denkmal zukommt bzw. sie nicht Teil der Originalausstattung von XXXX sind. Das Gutachten XXXX ist auch insofern schlüssig und vollständig, als es die Historie der XXXX beleuchtet, unterschiedliche Möbeltypen näher beschreibt, die Möbel verschiedenen Gruppen zuordnet und anhand zahlreicher Beispiele die Bedeutung dieses Gesamtkunstwerkes belegt.Sein im behördlichen Verfahren erstelltes Gutachten ist schlüssig und geeignet als Nachweis für die Bedeutung der 285 Einrichtungsgegenstände als Denkmal. Grundlegend ist das von ihm erstellte Inventar, welches ausführlich die einzelnen Objekte listet und sie nach Typen zuordnet. Das Inventar enthält Angaben zur Zugehörigkeit zur Originalausstattung sowie zum Erhaltungszustand. Es ist somit für die im Rahmen einer Unterschutzstellung zu prüfenden Fragen geeignet. Dem Gutachten ist auch insofern Nachvollziehbarkeit zu attestieren, weil es nicht pauschal von einer Bedeutung aller historischen Einrichtungsgegenstände in der römisch 40 ausgeht, sondern schlüssig anführt, warum den Positionen 286-469 keine Bedeutung als Denkmal zukommt bzw. sie nicht Teil der Originalausstattung von römisch 40 sind. Das Gutachten römisch 40 ist auch insofern schlüssig und vollständig, als es die Historie der römisch 40 beleuchtet, unterschiedliche Möbeltypen näher beschreibt, die Möbel verschiedenen Gruppen zuordnet und anhand zahlreicher Beispiele die Bedeutung dieses Gesamtkunstwerkes belegt.

Im Gegenzug dazu ist das Gutachten XXXX in seiner Bewertung allgemein gehalten und gelangt pauschal zu dem Ergebnis, dass lediglich 30 Stück Bedeutung haben. Weder ergibt sich aus dieser Behauptung aber, um welche konkreten Stücke es sich dabei handelt, noch warum ihnen (welche) Bedeutung zukommt.Im Gegenzug dazu ist das Gutachten römisch 40 in seiner Bewertung allgemein gehalten und gelangt pauschal zu dem Ergebnis, dass lediglich 30 Stück Bedeutung haben. Weder ergibt sich aus dieser Behauptung aber, um welche konkreten Stücke es sich dabei handelt, noch warum ihnen (welche) Bedeutung zukommt.

Festzuhalten ist weiters, dass die Gutachten XXXX und XXXX was den Befund anbelangt keine wesentlichen Differenzen aufzeigen. Unterschiede bestehen jedoch bei der Bewertung. Während XXXX die Veränderungen an den Stücken als gravierend ansieht, geht XXXX, der nachprüfbar alle Veränderungen für jedes einzelne Objekt anführt, davon aus, dass die Charakteristik der Möbel und des Konvoluts insgesamt nicht verloren ging. In einer Zusammenschau mit dem Inventar ist dieses Ergebnis nachvollziehbar, weil bei mehreren Stücken keine Schäden bzw. Veränderungen vermerkt sind und auch die angeführten Veränderungen nicht so gravierend sind, dass die Handschrift XXXX nicht mehr lesbar wäre. XXXX ist auch deshalb zu folgen, weil er sich auf die fachliche Bewertung der Möbel als Denkmal bezieht, wohingegen XXXX als Maßstab die museale Ausstellung oder die Veräußerung im Kunsthandel heranzieht. Da diese Kriterien aber hier nicht maßgeblich sind und auch nicht ein monetärer Wert oder eine Nachfrage am Kunstmarkt zu prüfen sind, ist das Gutachten XXXX als Grundlage für eine Unterschutzstellung nicht geeignet.Festzuhalten ist weiters, dass die Gutachten römisch 40 und römisch 40 was den Befund anbelangt keine wesentlichen Differenzen aufzeigen. Unterschiede bestehen jedoch bei der Bewertung. Während römisch 40 die Veränderungen an den Stücken als gravierend ansieht, geht römisch 40 , der nachprüfbar alle Veränderungen für jedes einzelne Objekt anführt, davon aus, dass die Charakteristik der Möbel und des Konvoluts insgesamt nicht verloren ging. In einer Zusammenschau mit dem Inventar ist dieses Ergebnis nachvollziehbar, weil bei mehreren Stücken keine Schäden bzw. Veränderungen vermerkt sind und auch die angeführten Veränderungen nicht so gravierend sind, dass die Handschrift römisch 40 nicht mehr lesbar wäre. römisch 40 ist auch deshalb zu folgen, weil er sich auf die fachliche Bewertung der Möbel als Denkmal bezieht, wohingegen römisch 40 als Maßstab die museale Ausstellung oder die Veräußerung im Kunsthandel heranzieht. Da diese Kriterien aber hier nicht maßgeblich sind und auch nicht ein monetärer Wert oder eine Nachfrage am Kunstmarkt zu prüfen sind, ist das Gutachten römisch 40 als Grundlage für eine Unterschutzstellung nicht geeignet.

Wenn XXXX anführt, dass weit besser erhaltene Objekte in Museen und Privatsammlungen vorhanden sind, so ist festzuhalten, dass einzelne Objekte in Sammlungen durchaus höherwertig sein können als ein einzelnes Stück aus dem Konvolut, es gegenständlich aber um ein mengenmäßig großes, von Vielfalt geprägtes Möbelkonvolut geht, dem in seiner Gesamtheit Bedeutung zukommt. XXXX führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass diese Typenvielfalt gerade nicht in öffentlichen oder privaten Sammlungen vorhanden ist.Wenn römisch 40 anführt, dass weit besser erhaltene Objekte in Museen und Privatsammlungen vorhanden sind, so ist festzuhalten, dass einzelne Objekte in Sammlungen durchaus höherwertig sein können als ein einzelnes Stück aus dem Konvolut, es gegenständlich aber um ein mengenmäßig großes, von Vielfalt geprägtes Möbelkonvolut geht, dem in seiner Gesamtheit Bedeutung zukommt. römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass diese Typenvielfalt gerade nicht in öffentlichen oder privaten Sammlungen vorhanden ist.

Des weiteren sind XXXXS Ausführungen betreffend die mangelnde Einheit nicht nachvollziehbar, weil zum einen nicht eine Sammlung gegenständlich ist, sondern ein von seiner ursprünglichen Planung her als im Zusammenhang stehendes Mobiliar. Gerade dieser maßgebliche ursprüngliche Planungszusammenhang geht aus dem Gutachten XXXX deutlich hervor (zB einheitlicher Zweck: Einrichtung des XXXXngebäudes in allen hierarchischen Ebenen; stilistische Bezugnahmen auf das Gebäude; gesamtheitliches System). Der Umstand, dass das Mobiliar in unterschiedlichen Bereichen (Abteilungen) Verwendung fand und die konkrete Ausführung unterschiedlich ist, ändert nichts an der einheitlichen Planung. Gerade durch die je nach Hierarchieebene unterschiedliche Ausgestaltung der Möbel ergibt sich insgesamt ein einheitliches, logisches Konzept, welches XXXX nachvollziehbar und durch Beispiele untermauert nachgewiesen hat. Dass an der Ausführung mehrere Unternehmen beteiligt waren, ändert ebenfalls nichts am planerischen Zusammenhang. Auch das Argument XXXX, Pos. 314 im Inventar stamme von XXXX, ändert nichts an der Einheit der Pos. 1-285, zumal XXXX selbst bei Pos. 314 anführt, dass dieses Tischchen von KAMMERER stammt, zugekauft wurde und folglich nicht Teil des Bedeutung aufweisenden Konvoluts ist und auch nicht unter Denkmalschutz gestellt wurde. Schließlich können auch – schon bereits begriffsnotwendig – die von XXXX ins Treffen geführten späteren Veränderungen nicht einen ursprünglichen, planerischen Zusammenhang zerstören. Diese einheitliche Planung durch XXXX bleibt bestehen, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen erfolgt sind.Des weiteren sind XXXXS Ausführungen betreffend die mangelnde Einheit nicht nachvollziehbar, weil zum einen nicht eine Sammlung gegenständlich ist, sondern ein von seiner ursprünglichen Planung her als im Zusammenhang stehendes Mobiliar. Gerade dieser maßgebliche ursprüngliche Planungszusammenhang geht aus dem Gutachten römisch 40 deutlich hervor (zB einheitlicher Zweck: Einrichtung des XXXXngebäudes in allen hierarchischen Ebenen; stilistische Bezugnahmen auf das Gebäude; gesamtheitliches System). Der Umstand, dass das Mobiliar in unterschiedlichen Bereichen (Abteilungen) Verwendung fand und die konkrete Ausführung unterschiedlich ist, ändert nichts an der einheitlichen Planung. Gerade durch die je nach Hierarchieebene unterschiedliche Ausgestaltung der Möbel ergibt sich insgesamt ein einheitliches, logisches Konzept, welches römisch 40 nachvollziehbar und durch Beispiele untermauert nachgewiesen hat. Dass an der Ausführung mehrere Unternehmen beteiligt waren, ändert ebenfalls nichts am planerischen Zusammenhang. Auch das Argument römisch 40 , Pos. 314 im Inventar stamme von römisch 40 , ändert nichts an der Einheit der Pos. 1-285, zumal römisch 40 selbst bei Pos. 314 anführt, dass dieses Tischchen von KAMMERER stammt, zugekauft wurde und folglich nicht Teil des Bedeutung aufweisenden Konvoluts ist und auch nicht unter Denkmalschutz gestellt wurde. Schließlich können auch – schon bereits begriffsnotwendig – die von römisch 40 ins Treffen geführten späteren Veränderungen nicht einen ursprünglichen, planerischen Zusammenhang zerstören. Diese einheitliche Planung durch römisch 40 bleibt bestehen, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen erfolgt sind.

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung stützen das Ergebnis seines Gutachtens im Hinblick auf Bedeutung, Zusammenhang und Seltenheitswert. Dass das Spektrum an Einrichtungsgegenständen bereits durch die Exemplare der Direktionsetage hinreichend dokumentiert wäre, konnte durch den Rechtsvertreter der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht belegt werden, zumal er selbst einräumt, dass die Möbel der Direktionsetage "in ihrer Ausführung feiner sind". Gerade dies ist Beleg für die von Dr. XXXX nachgewiesene hierarchische Ordnung der Möbel.Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung stützen das Ergebnis seines Gutachtens im Hinblick auf Bedeutung, Zusammenhang und Seltenheitswert. Dass das Spektrum an Einrichtungsgegenständen bereits durch die Exemplare der Direktionsetage hinreichend dokumentiert wäre, konnte durch den Rechtsvertreter der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht belegt werden, zumal er selbst einräumt, dass die Möbel der Direktionsetage "in ihrer Ausführung feiner sind". Gerade dies ist Beleg für die von Dr. römisch 40 nachgewiesene hierarchische Ordnung der Möbel.

2.3. Die Durchführung eines Augenscheins ist zur Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens XXXX nicht erforderlich, weil die vorgelegten Verwaltungsunterlagen hinreichendes Bildmaterial enthalten und die Inventarliste auf den Erhaltungszustand eingeht. Eine Befundung vor Ort hat überdies durch den Sachverständigen Dr. XXXX bereits stattgefunden.2.3. Die Durchführung eines Augenscheins ist zur Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens römisch 40 nicht erforderlich, weil die vorgelegten Verwaltungsunterlagen hinreichendes Bildmaterial enthalten und die Inventarliste auf den Erhaltungszustand eingeht. Eine Befundung vor Ort hat überdies durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 bereits stattgefunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.Aus Paragraph 24, VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in Paragraph 24, VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus Paragraph 24, Absatz 4, ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.

Betreffend die Ablehnung des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen durch die BF wird auf die Abweisung des Antrags mit Beschluss vom 02.10.2017 (OZ 8) verwiesen.

Betreffend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, einen Augenschein zum Beweis dafür, dass die Möbel in der Direktionsetage dem Typ nach vergleichbar sind (wenngleich in ihrer Ausführung feiner) sowie zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Möbel in gar keiner Funktion mehr stehen, insbesondere nicht ihrem intendierten Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, hält das Bundesverwaltungsgericht wie folgt fest: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass Möbel aus dem gegenständlichen Konvolut mit Möbeln aus der Direktionsetage dem Typ nach vergleichbar sind. Insofern ist der Sachverhalt nicht strittig. Gegenständlich ist aber die unterschiedliche Ausführung entscheidend. Diese der Hierarchie nach entsprechende Ausführung ist für die Bedeutung maßgeblich. So sind eben gerade die gegenständlichen Einrichtungsgegenstände, weil nicht für den Direktionsbereich geschaffen, einfacher in ihrer Ausführung. Dies räumt auch der Rechtsvertreter selbst ein, wenn er in der Verhandlung sagt, die Ausführung in der Direktionsetage sei feiner. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt nicht strittig. Der Umstand, dass die Möbel nicht mehr ihrem intendierten Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, wurde ebenfalls bereits festgestellt, indem auf die Lagerung der Möbel Bezug genommen wird (die Art der Lagerung ist auch hinreichend durch Fotos in den Verwaltungsunterlagen belegt). Dieser Umstand ist nicht strittig. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Nutzung entsprechend dem ursprünglich intendierten Verwendungszweck für eine Unterschutzstellung nicht erforderlich ist – es ist nicht einmal erforderlich, dass ein früherer Zweck erkennbar ist (vgl. VwGH 08.11.1973, 1072/73). Aus den genannten Gründen ist daher die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen nicht notwendig und war der Antrag der BF abzuweisen.Betreffend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, einen Augenschein zum Beweis dafür, dass die Möbel in der Direktionsetage dem Typ nach vergleichbar sind (wenngleich in ihrer Ausführung feiner) sowie zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Möbel in gar keiner Funktion mehr stehen, insbesondere nicht ihrem intendierten Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, hält das Bundesverwaltungsgericht wie folgt fest: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass Möbel aus dem gegenständlichen Konvolut mit Möbeln aus der Direktionsetage dem Typ nach vergleichbar sind. Insofern ist der Sachverhalt nicht strittig. Gegenständlich ist aber die unterschiedliche Ausführung entscheidend. Diese der Hierarchie nach entsprechende Ausführung ist für die Bedeutung maßgeblich. So sind eben gerade die gegenständlichen Einrichtungsgegenstände, weil nicht für den Direktionsbereich geschaffen, einfacher in ihrer Ausführung. Dies räumt auch der Rechtsvertreter selbst ein, wenn er in der Verhandlung sagt, die Ausführung in der Direktionsetage sei feiner. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt nicht strittig. Der Umstand, dass die Möbel nicht mehr ihrem intendierten Verwendungszweck entsprechend genutzt werden, wurde ebenfalls bereits festgestellt, indem auf die Lagerung der Möbel Bezug genommen wird (die Art der Lagerung ist auch hinreichend durch Fotos in den Verwaltungsunterlagen belegt). Dieser Umstand ist nicht strittig. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Nutzung entsprechend dem ursprünglich intendierten Verwendungszweck für eine Unterschutzstellung nicht erforderlich ist – es ist nicht einmal erforderlich, dass ein früherer Zweck erkennbar ist vergleiche VwGH 08.11.1973, 1072/73). Aus den genannten Gründen ist daher die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen nicht notwendig und war der Antrag der BF abzuweisen.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend erläutert wurde, konnte das von der BF vorgelegte Gegengutachten das im Rahmen des behördlichen Verfahrens erstellte Gutachten XXXX (bestätigt durch dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung) nicht entkräften. Es war daher dem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich bei den Einrichtungsgegenständen der XXXX von XXXX im Umfang der Positionen 1-285 des Inventars Dr. XXXX um ein Denkmal handelt.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend erläutert wurde, konnte das von der BF vorgelegte Gegengutachten das im Rahmen des behördlichen Verfahrens erstellte Gutachten römisch 40 (bestätigt durch dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung) nicht entkräften. Es war daher dem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich bei den Einrichtungsgegenständen der römisch 40 von römisch 40 im Umfang der Positionen 1-285 des Inventars Dr. römisch 40 um ein Denkmal handelt.

Gemäß § 1 Abs. 3 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.

Wie sich schlüssig aus dem Gutachten XXXX ergibt, stellen die 285 Einrichtungsgegenstände, welche alle zur von XXXX in zwei Bauphasen geplanten Originalausstattung der XXXX gehören, ein Einzeldenkmal dar. Der vom Gesetz geforderte Zusammenhang aufgrund der Planung wurde ausführlich im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung dargelegt. Da es sich somit gegenständlich um ein Einzeldenkmal, nämlich die überkommene, aus den Bereichen interne Manipulation und öffentlicher Kundenverkehr stammende Originalausstattung der XXXX, handelt, war nicht die rechtliche Qualifikation als Sammlung (§ 1 Abs. 3 1. Satz DMSG) zu beurteilen und ist auf die entsprechenden Argumente der BF somit nicht einzugehen. Auch kann den Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, es müsse sich bei jedem einzelnen Objekt um ein schutzwürdiges handeln, nicht näher getreten werden, weil sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt. Festgestellt wurde, dass alle 285 Einrichtungsgegenstände repräsentativer Teil der Originalausstattung der XXXX sind und aufgrund ihrer Charakteristik Bedeutungsträger sind.Wie sich schlüssig aus dem Gutachten römisch 40 ergibt, stellen die 285 Einrichtungsgegenstände, welche alle zur von römisch 40 in zwei Bauphasen geplanten Originalausstattung der römisch 40 gehören, ein Einzeldenkmal dar. Der vom Gesetz geforderte Zusammenhang aufgrund der Planung wurde ausführlich im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung dargelegt. Da es sich somit gegenständlich um ein Einzeldenkmal, nämlich die überkommene, aus den Bereichen interne Manipulation und öffentlicher Kundenverkehr stammende Originalausstattung der römisch 40 , handelt, war nicht die rechtliche Qualifikation als Sammlung (Paragraph eins, Absatz 3, 1. Satz DMSG) zu beurteilen und ist auf die entsprechenden Argumente der BF somit nicht einzugehen. Auch kann den Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, es müsse sich bei jedem einzelnen Objekt um ein schutzwürdiges handeln, nicht näher getreten werden, weil sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt. Festgestellt wurde, dass alle 285 Einrichtungsgegenstände repräsentativer Teil der Originalausstattung der römisch 40 sind und aufgrund ihrer Charakteristik Bedeutungsträger sind.

3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Denkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die 285 Einrichtungsgegenstände qualitätsvoll und ein Dokument für die Originalausstattung der XXXX durch XXXX sind. Dem durch große Typenvielfalt geprägten Konvolut kommt in hohem Maße ein Seltenheitswert zu. Als Werk XXXX sind sie überdies ein Repräsentant der Epoche der Wiener Moderne.Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Denkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die 285 Einrichtungsgegenstände qualitätsvoll und ein Dokument für die Originalausstattung der römisch 40 durch römisch 40 sind. Dem durch große Typenvielfalt geprägten Konvolut kommt in hohem Maße ein Seltenheitswert zu. Als Werk römisch 40 sind sie überdies ein Repräsentant der Epoche der Wiener Moderne.

Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Auseinandersetzung mit anderen Möbeln Otto XXXX etwa in Museen und Privatsammlungen wie auch jenen der Direktionsetage hat der Sachverständige nachvollziehbar den Seltenheitswert dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Auseinandersetzung mit anderen Möbeln Otto römisch 40 etwa in Museen und Privatsammlungen wie auch jenen der Direktionsetage hat der Sachverständige nachvollziehbar den Seltenheitswert dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

3.2.4. Zu dem Umstand, dass der Denkmalschutz einen Eigentumseingriff bedeutet, wird festgehalten, dass für den Verfassungsgerichtshof der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht beeinträchtigt ist, weil es sich bei der Unterschutzstellung bloß um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, nicht aber um eine Enteignung handelt (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern andererseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 01.10.1981, B 384/77).

Was sich aus Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d.Was sich aus Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d.

§ 59 Abs. 1 AVG benannt. Ergebnis ist, dass von den im Inventar angeführten 469 Positionen lediglich 285 unter Schutz gestellt wurden, weil eben nur diese Objekte wie nachvollziehbar belegt wurde als Teile der Originalausstattung XXXX Denkmalcharakter aufweisen. Die nicht schutzwürdigen Objekte wurden bereits von der belangten Behörde ausgenommen. Eine weitergehende Einschränkung des Schutzumfangs ist fachlich nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist es auch nicht ausreichend, wenn nur die Möbel der Direktionsetage unter Denkmalschutz stehen, weil sie alleine eben nicht jene dem Gebäude spezifische Hierarchieordnung dokumentieren. Das Gesamtkunstwerk ist nur dann nachvollziehbar, wenn die Einrichtung aus allen Ebenen in einem hinsichtlich Typenvielfalt und Ausführung repräsentativen Umfang erhalten bleibt.Paragraph 59, Absatz eins, AVG benannt. Ergebnis ist, dass von den im Inventar angeführten 469 Positionen lediglich 285 unter Schutz gestellt wurden, weil eben nur diese Objekte wie nachvollziehbar belegt wurde als Teile der Originalausstattung römisch 40 Denkmalcharakter aufweisen. Die nicht schutzwürdigen Objekte wurden bereits von der belangten Behörde ausgenommen. Eine weitergehende Einschränkung des Schutzumfangs ist fachlich nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist es auch nicht ausreichend, wenn nur die Möbel der Direktionsetage unter Denkmalschutz stehen, weil sie alleine eben nicht jene dem Gebäude spezifische Hierarchieordnung dokumentieren. Das Gesamtkunstwerk ist nur dann nachvollziehbar, wenn die Einrichtung aus allen Ebenen in einem hinsichtlich Typenvielfalt und Ausführung repräsentativen Umfang erhalten bleibt.

3.2.5. Was die Erhaltung der Einrichtung der XXXX insgesamt und den Erhaltungszustand der einzelnen, beschwerdegegenständlichen Objekte anbelangt, ist einleitend festzuhalten, dass es sich bei den 285 Objekten um ein Einzeldenkmal handelt und dieses vor dem Hintergrund der ursprünglich in größerer Anzahl vorhandenen Einrichtungsgegenständen zahlenmäßig betrachtet nur mehr ein "Rest" ist. Der Umstand, dass ein Denkmal nur mehr als Rest auf uns gekommen ist, ändert aber nichts an der Tatsache, dass dieser Rest beispielhaft, bedeutend und in der Folge schutzwürdig sein kann. Für das Gebiet des Denkmalschutzes ist es der Regelzustand, dass ein Gegenstand nicht mehr in allen Einzelheiten einen ursprünglichen Zustand aufweist. In der österreichischen Denkmalpflege wird folglich der Begriff des "gewachsenen Denkmals" als terminus technicus verwendet. Der – ebenfalls dem Denkmalschutz unterliegende – Bereich der Archäologie befasst sich fast ausschließlich mit Resten. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Sinne:3.2.5. Was die Erhaltung der Einrichtung der römisch 40 insgesamt und den Erhaltungszustand der einzelnen, beschwerdegegenständlichen Objekte anbelangt, ist einleitend festzuhalten, dass es sich bei den 285 Objekten um ein Einzeldenkmal handelt und dieses vor dem Hintergrund der ursprünglich in größerer Anzahl vorhandenen Einrichtungsgegenständen zahlenmäßig betrachtet nur mehr ein "Rest" ist. Der Umstand, dass ein Denkmal nur mehr als Rest auf uns gekommen ist, ändert aber nichts an der Tatsache, dass dieser Rest beispielhaft, bedeutend und in der Folge schutzwürdig sein kann. Für das Gebiet des Denkmalschutzes ist es der Regelzustand, dass ein Gegenstand nicht mehr in allen Einzelheiten einen ursprünglichen Zustand aufweist. In der österreichischen Denkmalpflege wird folglich der Begriff des "gewachsenen Denkmals" als terminus technicus verwendet. Der – ebenfalls dem Denkmalschutz unterliegende – Bereich der Archäologie befasst sich fast ausschließlich mit Resten. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Sinne:

"Ist ein Gegenstand auf Grund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann entspricht seine Unterschutzstellung auch dann dem Gesetz, wenn er nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht" (VwGH 22.04.1993, 92/09/0363). Warum aktuell nur mehr ein Rest vorhanden ist – ob es sich etwa um eine intendierte oder zufällige Verringerung/Beeinträchtigung handelt – ist für die Frage der Bedeutung als Denkmal ebenfalls nicht maßgeblich. Zu beurteilen ist somit stets die Bedeutung im Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Es ist daher gegenständlich die Bedeutung der aus 285 überkommenen Einrichtungsgegenständen bestehenden Einrichtung aus den Bereichen 2 und 3 der XXXX zu prüfen gewesen und konnte diese sachverständig belegt werden. Gerade im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dargelegt, dass es sich bei diesen 285 Objekten um ein repräsentatives Konvolut (mit großer Typenvielfalt) an Einrichtungsgegenständen der XXXX von XXXX handelt. Ihnen kommt Qualität und Aussagekraft für das Gesamtkunstwerk XXXX zu. Somit ist der Begriff "Rest" rein quantitativ iS von Überrest, nicht aber qualitativ zu verstehen."Ist ein Gegenstand auf Grund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann entspricht seine Unterschutzstellung auch dann dem Gesetz, wenn er nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht" (VwGH 22.04.1993, 92/09/0363). Warum aktuell nur mehr ein Rest vorhanden ist – ob es sich etwa um eine intendierte oder zufällige Verringerung/Beeinträchtigung handelt – ist für die Frage der Bedeutung als Denkmal ebenfalls nicht maßgeblich. Zu beurteilen ist somit stets die Bedeutung im Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Es ist daher gegenständlich die Bedeutung der aus 285 überkommenen Einrichtungsgegenständen bestehenden Einrichtung aus den Bereichen 2 und 3 der römisch 40 zu prüfen gewesen und konnte diese sachverständig belegt werden. Gerade im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dargelegt, dass es sich bei diesen 285 Objekten um ein repräsentatives Konvolut (mit großer Typenvielfalt) an Einrichtungsgegenständen der römisch 40 von römisch 40 handelt. Ihnen kommt Qualität und Aussagekraft für das Gesamtkunstwerk römisch 40 zu. Somit ist der Begriff "Rest" rein quantitativ iS von Überrest, nicht aber qualitativ zu verstehen.

Was den Erhaltungszustand der einzelnen Objekte anbelangt, so ist auch dieser nicht geeignet, die diesen Einrichtungsgegenständen zukommende spezifische Charakteristik zu zerstören. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist es nicht notwendig, dass der Zustand unverändert bzw. in allen Details erhalten ist. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter als Denkmal für sich allein nicht zu hindern. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 20.11.2001; 2001/09/0072; 05.09.2013, 2012/09/0018). § 1 Abs. 10 DMSG kommt erst zur Anwendung, wenn das Denkmal de facto zerstört ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Im gegenständlichen Fall konnte gerade die Charakteristik nachgewiesen werden und führten die aufgrund jahrzehntelanger Nutzung erforderlichen Adaptierungen nicht zu einem Wesensverlust.Was den Erhaltungszustand der einzelnen Objekte anbelangt, so ist auch dieser nicht geeignet, die diesen Einrichtungsgegenständen zukommende spezifische Charakteristik zu zerstören. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist es nicht notwendig, dass der Zustand unverändert bzw. in allen Details erhalten ist. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter als Denkmal für sich allein nicht zu hindern. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt vergleiche VwGH 20.11.2001; 2001/09/0072; 05.09.2013, 2012/09/0018). Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kommt erst zur Anwendung, wenn das Denkmal de facto zerstört ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Im gegenständlichen Fall konnte gerade die Charakteristik nachgewiesen werden und führten die aufgrund jahrzehntelanger Nutzung erforderlichen Adaptierungen nicht zu einem Wesensverlust.

3.2.6. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf wirtschaftliche und private Interessen in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).3.2.6. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf wirtschaftliche und private Interessen in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).

3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei den 285 Einrichtungsgegenständen um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei den 285 Einrichtungsgegenständen um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) III.)Zu Spruchpunkt A) römisch drei.)

Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Augenschein, Einzeldenkmal, Inventar,
Kostenersatz - Antrag, kulturelle Bedeutung, künstlerische
Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse,
Sachverständigengutachten, Unterschutzstellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2150520.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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