Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W221 2168682-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. 1031712103-170747795, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. 1031712103-170747795, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Der dem XXXX mit Bescheid vom 12.12.2014, Zl. 1031712103, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.""Der dem römisch 40 mit Bescheid vom 12.12.2014, Zl. 1031712103, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt."
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Syrien nicht zulässig ist.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Syrien nicht zulässig ist.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. 1031712103, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. 1031712103, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.01.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.01.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 14.06.2017, XXXX, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 14.06.2017, römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet.
Mit Schreiben vom 07.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf seinen Asylstatus nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Im Übrigen sei angedacht, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach §§ 52, 53 FPG zu erlassen. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, Fragen hinsichtlich des begangenen Verbrechens zu beantworten und wie sich seine Lebensumstände gestalten würden bzw. welche Integrationsmaßnahmen er bis dato angestrengt habe. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich bzw. zu gesundheitlichen Aspekten gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 07.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf seinen Asylstatus nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Im Übrigen sei angedacht, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraphen 52, 53, FPG zu erlassen. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, Fragen hinsichtlich des begangenen Verbrechens zu beantworten und wie sich seine Lebensumstände gestalten würden bzw. welche Integrationsmaßnahmen er bis dato angestrengt habe. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich bzw. zu gesundheitlichen Aspekten gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 26.07.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den an ihn gestellten Fragen Stellung und brachte hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 30.01.2017 vor, dass er Syrien wegen der Wehrpflicht verlassen habe, aber in Syrien seine Familie zurücklassen habe müssen. Er habe dieser unbedingt helfen und sie nach Österreich holen wollen. Da er zu diesem Zeitpunkt weder Deutsch sprechen habe können, noch Arbeit und Geld gehabt habe, habe er keinen anderen Ausweg gesehen. Als er sich zum Einkaufen nach Ungarn begeben habe, habe ihn ein Mann auf Arabisch angesprochen und ihn gefragt, ob er gegen Bezahlung Flüchtlinge nach Österreich bringen wolle. Da habe er die Möglichkeit gesehen das nötige Geld zu machen, um seine Familie in Sicherheit zu bringen. Es tue ihm sehr leid, was er getan habe. Er habe auch keine Absicht gehabt sich durch die Tat zu bereichern, sondern seiner Familie zu helfen. Er bereue die Tat sehr. Da sich seine ganze Familie nun in Österreich befinde und er Deutsch gelernt habe, sei er auf das Leben nach der Haft vorbereitet.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, zugestellt am 02.08.2017, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, zugestellt am 02.08.2017, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts vom 30.01.2017 gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Dadurch habe er ein besonders schweres Verbrechen begangen und es sei höchstwahrscheinlich, dass er erneut straffällig und an Schleppungen von Personen nach Europa, insbesondere nach oder durch Österreich mitwirken werde. Der Beschwerdeführer stelle zudem eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sei einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliege. Abs. 1 Z 4 leg. cit. normiere, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Straftaten, die mit einer lebenslangen bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, seien der Schwerkriminalität zuzuordnen. Daher sei bei derartigen Verbrechen von besonders schweren Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen. Nur dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorläge, also die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, könne die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Die besondere Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen liege ohne Zweifel vor, da es sich beim Verbrechen der Schlepperei abstrakt jedenfalls aufgrund der Verwerflichkeit der Tat, insbesondere in seiner qualifizierten Form, um ein solches handle und durch die Taten ein besonders großer Personenkreis, nämlich über 100 Personen betroffen gewesen seien und es auch zu erheblichen Eingriffen in die körperliche Integrität der Opfer gekommen sei. Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe die Verbrechen begangen, um seine Familie zu unterstützen, sei ihm entgegenzuhalten, dass er nach den Feststellungen des Landesgerichts eine Führungsrolle in der kriminellen Schleppervereinigung eingenommen habe. Auch habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits als Milderungsgrund in seiner Berufung erstattet, das Oberlandesgericht jedoch nicht nachvollziehen haben können, inwiefern diese Umstände seine Schuld mindern sollten. Es sei von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen, weshalb eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Für die zu erstellende Zukunftsprognose ergebe sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, dass das Gesamtverhalten des Antragstellers zu beachten sei. Die Behörde habe keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Beschwerdeführer weiterhin besonders schwere Straftaten begehen werde und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aufgrund genannter Erwägungen habe eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Status als Asylberechtigter und dem öffentlichen Interesse an der Aberkennung desselben zu seinen Lasten auszugehen und sei die Maßnahme nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts vom 30.01.2017 gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Dadurch habe er ein besonders schweres Verbrechen begangen und es sei höchstwahrscheinlich, dass er erneut straffällig und an Schleppungen von Personen nach Europa, insbesondere nach oder durch Österreich mitwirken werde. Der Beschwerdeführer stelle zudem eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sei einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliege. Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. normiere, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Straftaten, die mit einer lebenslangen bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, seien der Schwerkriminalität zuzuordnen. Daher sei bei derartigen Verbrechen von besonders schweren Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Nur dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorläge, also die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, könne die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Die besondere Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen liege ohne Zweifel vor, da es sich beim Verbrechen der Schlepperei abstrakt jedenfalls aufgrund der Verwerflichkeit der Tat, insbesondere in seiner qualifizierten Form, um ein solches handle und durch die Taten ein besonders großer Personenkreis, nämlich über 100 Personen betroffen gewesen seien und es auch zu erheblichen Eingriffen in die körperliche Integrität der Opfer gekommen sei. Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe die Verbrechen begangen, um seine Familie zu unterstützen, sei ihm entgegenzuhalten, dass er nach den Feststellungen des Landesgerichts eine Führungsrolle in der kriminellen Schleppervereinigung eingenommen habe. Auch habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits als Milderungsgrund in seiner Berufung erstattet, das Oberlandesgericht jedoch nicht nachvollziehen haben können, inwiefern diese Umstände seine Schuld mindern sollten. Es sei von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen, weshalb eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Für die zu erstellende Zukunftsprognose ergebe sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, dass das Gesamtverhalten des Antragstellers zu beachten sei. Die Behörde habe keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Beschwerdeführer weiterhin besonders schwere Straftaten begehen werde und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aufgrund genannter Erwägungen habe eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Status als Asylberechtigter und dem öffentlichen Interesse an der Aberkennung desselben zu seinen Lasten auszugehen und sei die Maßnahme nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Fluchtalternativen innerhalb Syriens offen stünden. Von einer Zumutbarkeit oder Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternativen gehe die Behörde insbesondere aufgrund des Umstandes aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die syrische Regierung befürchten müsse, der Flughafen von Damaskus in Betrieb sei und er Verwandte in Syrien habe, welche ihm beim Wiederaufbau einer Existenz hilfreich sein könnten. Im Wesentlichen sei ihm als Mann im erwerbsfähigen Alter praktisch jede nicht umkämpfte Stadt zugänglich und zumutbar.
Der Beschwerdeführer habe weiters bislang aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass er keine Angehörigen im Bundesgebiet habe, kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich entfalten können und in Anbetracht seiner festgestellten und gewürdigten schweren Verstöße gegen die Rechtsordnung der Republik Österreich sowie der erheblichen Gefahr, welche von ihm für die Sicherheit der Republik ausgehe, sei keinesfalls davon auszugehen, dass sein Interesse an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret dem geordneten Fremdenwesen, dem geordneten Zuzug von Fremden und nicht zuletzt der Gefahrenabwehr, überwiege. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Der Beschwerdeführer habe weiters bislang aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass er keine Angehörigen im Bundesgebiet habe, kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich entfalten können und in Anbetracht seiner festgestellten und gewürdigten schweren Verstöße gegen die Rechtsordnung der Republik Österreich sowie der erheblichen Gefahr, welche von ihm für die Sicherheit der Republik ausgehe, sei keinesfalls davon auszugehen, dass sein Interesse an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret dem geordneten Fremdenwesen, dem geordneten Zuzug von Fremden und nicht zuletzt der Gefahrenabwehr, überwiege. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 16.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, mangelhaften Länderfeststellungen sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung leide, indem sich die Behörde lediglich auf die rechtkräftige Verurteilung vom 30.01.2017 stütze. Nach der Verurteilung sei es dem Beschwerdeführer jedoch verwehrt worden, sich im Zuge einer mündlichen Einvernahme zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zu äußern. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Abgesehen davon, dass ein rein schriftliches Parteiengehör bei Personen mit nicht deutscher Muttersprache nicht als ausreichend angesehen werden könne, sei die vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es weiters unterlassen eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen, welche nur anhand einer Einvernahme erstellt werden könne. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose werde außerdem lediglich auf den Strafregisterauszug und die Urteilsausfertigung verwiesen. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als subjektiv und objektiv schwerwiegend erweisen, wobei Milderungs- und Erschwernisgründe heranzuziehen seien. Angesichts des Strafrahmens von 10 Jahren sei die im konkreten Fall verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht den Strafrahmen ausschöpfend. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und fortan gesetzestreu leben möchte. Der finanzielle Aspekt sei für den Beschwerdeführer nie im Vordergrund gestanden, er habe lediglich andere Flüchtlinge unterstützen wollen. Hätte die Behörde eine mängelfreie Zukunftsprognose erstellt, hätte sie berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung zum Anlass nehmen wolle, sein Leben von Grund auf zu ändern und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von einer Wiederholungsgefahr sei nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer zum ersten Mal wegen Schlepperei verurteilt worden sei. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und seine Ehefrau und seine vier Kinder würden als Asylberechtigte in Österreich leben, weshalb er im Gegensatz zu der von der Behörde vertretenen Meinung ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich entfaltet habe. Eine Rückkehrentscheidung stelle eine massive Verletzung der Art. 8 und 3 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, da er wegen Furcht vor Verfolgung sowohl durch den islamischen Staat (IS) und das syrische Regime geflüchtet sei. Diese Verfolgungsgefahr sei weiterhin aufrecht, womit sich die Behörde jedoch nicht auseinandersetzt habe.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 16.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, mangelhaften Länderfeststellungen sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung leide, indem sich die Behörde lediglich auf die rechtkräftige Verurteilung vom 30.01.2017 stütze. Nach der Verurteilung sei es dem Beschwerdeführer jedoch verwehrt worden, sich im Zuge einer mündlichen Einvernahme zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zu äußern. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Abgesehen davon, dass ein rein schriftliches Parteiengehör bei Personen mit nicht deutscher Muttersprache nicht als ausreichend angesehen werden könne, sei die vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es weiters unterlassen eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen, welche nur anhand einer Einvernahme erstellt werden könne. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose werde außerdem lediglich auf den Strafregisterauszug und die Urteilsausfertigung verwiesen. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als subjektiv und objektiv schwerwiegend erweisen, wobei Milderungs- und Erschwernisgründe heranzuziehen seien. Angesichts des Strafrahmens von 10 Jahren sei die im konkreten Fall verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht den Strafrahmen ausschöpfend. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und fortan gesetzestreu leben möchte. Der finanzielle Aspekt sei für den Beschwerdeführer nie im Vordergrund gestanden, er habe lediglich andere Flüchtlinge unterstützen wollen. Hätte die Behörde eine mängelfreie Zukunftsprognose erstellt, hätte sie berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung zum Anlass nehmen wolle, sein Leben von Grund auf zu ändern und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von einer Wiederholungsgefahr sei nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer zum ersten Mal wegen Schlepperei verurteilt worden sei. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und seine Ehefrau und seine vier Kinder würden als Asylberechtigte in Österreich leben, weshalb er im Gegensatz zu der von der Behörde vertretenen Meinung ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich entfaltet habe. Eine Rückkehrentscheidung stelle eine massive Verletzung der Artikel 8 und 3 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, da er wegen Furcht vor Verfolgung sowohl durch den islamischen Staat (IS) und das syrische Regime geflüchtet sei. Diese Verfolgungsgefahr sei weiterhin aufrecht, womit sich die Behörde jedoch nicht auseinandersetzt habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 24.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Ehefrau sowie vier Kinder des Beschwerdeführers leben als Asylberechtigte in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.01.2017, XXXX, gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.01.2017, römisch 40 , gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in Strafhaft.
Das Landesgericht XXXX stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten in und außerhalb des Bundessgebietes gewerbsmäßig (§ 70 StGB) in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf insgesamt 28 Schleppfahrten mit zumindest 148 Fremden – an der neben ihm weitere abgesondert verfolgte Personen beteiligt waren – die rechtswidrige Durchreise von Fremden durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat.Das Landesgericht römisch 40 stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und an anderen Orten in und außerhalb des Bundessgebietes gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf insgesamt 28 Schleppfahrten mit zumindest 148 Fremden – an der neben ihm weitere abgesondert verfolgte Personen beteiligt waren – die rechtswidrige Durchreise von Fremden durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat.
Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis und der Verfall gewertet. Als Erschwerungsgründe wurden das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die mehrfache Qualifikation angesehen. Das Gericht führte weiters aus, dass über den Beschwerdeführer die höchste Freiheitsstrafe im Vergleich zu den Mitangeklagten auszusprechen gewesen sei, da er als Hauptorganisator für Österreich agiert habe. Generell seien aufgrund der Gefährlichkeit der organisierten Schlepperkriminalität im Allgemeinen und hier dieser Täter in Bezug auf die Vielzahl der durchgeführten Schleppungen und der großen Anzahl der geschleppten Personen aus general- und spezialpräventiven Gründen empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 14.06.2017, XXXX, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 14.06.2017, römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 sowie Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, sowie Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
"Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016).
Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016).
Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016).
Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016).
Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.1026).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016).
Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).
Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).
Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016).
In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).
Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).
Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).
Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).
Quellen:
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).
Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016).
Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).
Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).
Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016).
Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016).
Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016).
Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016).
IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016).
Quellen:
Rückkehr
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016).
Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016).
Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016).
Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016).
Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung, dass die Ehefrau sowie vier Kinder des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich leben, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und die Details diesbezüglich, sowie das Eintreten der Rechtskraft ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen zu den Zlen. XXXX.Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und die Details diesbezüglich, sowie das Eintreten der Rechtskraft ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen zu den Zlen. römisch 40 .
2.2. Zur Feststellung zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, der EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen.
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.: Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivitäten als gewerbsmäßiger Schlepper sowie der Ausführung dieser im Rahmen einer kriminellen Organisation um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Gemäß § 114 Abs. 4 FPG – als maßgebliche Qualifikation des Grunddeliktes neben der der Gewerbsmäßigkeit – beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre.Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivitäten als gewerbsmäßiger Schlepper sowie der Ausführung dieser im Rahmen einer kriminellen Organisation um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Gemäß Paragraph 114, Absatz 4, FPG – als maßgebliche Qualifikation des Grunddeliktes neben der der Gewerbsmäßigkeit – beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre.
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu fünf Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Er ermöglichte, nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in 28 Fällen die Durchreise von zumindest 148 Personen, und war dabei großteils als Auftraggeber und teilweise als Lenker des Schlepper- oder eines Begleitfahrzeuges tätig.
Angesichts der durch diese Handlungen verwirklichten Gefährdung der geschleppten Flüchtlinge und ihrer Rechte sowie die massive Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Darüber hinaus ist es während einer Schleppung, die der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben hat, aufgrund eines Verkehrsunfalls zu einer schweren Körperverletzung an zwei Personen (und sonstigen Körperverletzungen an vier Personen) gekommen. Dies zeigt im Sinne der oben erwähnten erläuternden Bemerkungen die Gefährlichkeit der Schlepperei, da ohne Rücksichtnahme auf die im Fahrzeug ungesicherten Personen trotz schlechter Sicht- und Straßenverhältnisse auch mit überhöhter Geschwindigkeit die Schleppung durchgeführt wurde.
Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis und den Verfall als mildernd gewertet hat. Als Erschwerungsgründe wurden das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die mehrfache Qualifikation angesehen. Das Gericht führte weiters aus, dass über den Beschwerdeführer die höchste Freiheitsstrafe im Vergleich zu den Mitangeklagten auszusprechen gewesen sei, da er als Hauptorganisator für Österreich agiert hat.
Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er eine wesentliche Organisations- und Führungsrolle in der Gruppierung der Schleppervereinigung einnahm, so heuerte die Fahrer an, organisierte die Fahrzeuge und führte die Fahrten bzw. Schleppungen großteils selbst als Vorausfahrer durch und stellte die Verbindung zu den jeweiligen Schleppern der vorangehenden und nachfolgenden Teiletappen dar.Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er eine wesentliche Organisations- und Führungsrolle in der Gruppierung der Schleppervereinigung einnahm, so heuerte die Fahrer an, organisierte die Fahrzeuge und führte die Fahrten bzw. Schleppungen großteils selbst als Vorausfahrer durch und stellte die Verbindung zu den jeweiligen Schleppern der vorangehenden und nachfolgenden Teiletappen dar.
Weiters traf der Beschwerdeführer mit den weiteren Mitangeklagten während des Ermittlungsverfahren und der einhergehenden Untersuchungshaft, als diese im Gefängnis aufeinandertrafen untereinander Absprachen, um ihre ursprünglichen Verantwortungen für die Hauptverhandlung miteinander abzustimmen und dadurch ihre wahre Beteiligung an den Schleppungen zu verschleiern. Auch bot der Beschwerdeführer den Mitangeklagten eine entsprechende finanzielle Belohnung nach der Haft an.
Das dargestellte Verhalten kann somit nicht mit der im Schreiben vom 26.07.2017 sowie in der Beschwerde vorgebrachten Reue in Einklang gebracht werden und schon gar nicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine finanziellen Motive gehabt, sondern bloß seine Familie nach Österreich holen wollen. Der Beschwerdeführer erhielt für jede geschleppte Person € 200,-- und beging die Schleppungen auch nachdem seine Ehegattin bereits in Österreich den Status einer Asylberechtigten erhalten hatte.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, es sei für ihn von vorwiegender Bedeutung, andere Flüchtlinge zu unterstützen, so ist dies nicht nachvollziehbar, zumal er als selbst Geflohener wissen müsste, dass es sich bei einer Schleppung nicht um "Hilfsdienste" handelt, sondern rechtswidrige und auch gefährliche Handlungen. Darüber hinaus hat er sich durch die Verwirklichung der Straftatbestände zusätzlich bereichert. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers kann auch geschlossen werden, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen des FPG immer noch nicht akzeptiert und respektiert. Der Beschwerdeführer hat somit zu verantworten, dass es sich beim Tatbestand der – qualifizierten – Schlepperei um eine Form der Ausbeutung hilfesuchender und hilfloser Menschen handelt, die sich dabei in die Abhängigkeit dritter Personen begeben müssen, der Unrechtsgehalt dieser Form der Kriminalität entspricht.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die gewerbsmäßige Schlepperei einer großen Anzahl Fremder gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung eine große Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314).Es ist somit nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die gewerbsmäßige Schlepperei einer großen Anzahl Fremder gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung eine große Wiederholungsgefahr indiziert vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314).
Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben. Die Änderung des Spruchs ergibt sich daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich im Spruch des Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stützt, obwohl es sich – wie sich auch aus der Bescheidbegründung ergibt – um einen Fall des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt.Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben. Die Änderung des Spruchs ergibt sich daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich im Spruch des Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stützt, obwohl es sich – wie sich auch aus der Bescheidbegründung ergibt – um einen Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Fall von Personen mit nicht deutscher Muttersprache ein rein schriftliches Parteiengehör nicht als ausreichend angesehen werden könne, weshalb der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit belastet sei, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0059; 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 bis 0085). Dies ist hier insofern der Fall, als sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Asylaberkennung auf das Urteil des Landesgerichts vom 30.01.2017, XXXX, berufen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine ausführliche, in sehr gutem Deutsch verfasste Stellungnahme abgegeben.Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Fall von Personen mit nicht deutscher Muttersprache ein rein schriftliches Parteiengehör nicht als ausreichend angesehen werden könne, weshalb der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit belastet sei, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH vom 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0059; 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 bis 0085). Dies ist hier insofern der Fall, als sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Asylaberkennung auf das Urteil des Landesgerichts vom 30.01.2017, römisch 40 , berufen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine ausführliche, in sehr gutem Deutsch verfasste Stellungnahme abgegeben.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Zu den Spruchpunkten II. und III.: Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.: Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Der belangten Behörde ist in ihrer Einschätzung, der beschwerdeführenden Partei drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine maßgeblich reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist vom Militärdienst desertiert, worauf grundsätzlich die Todesstrafe steht, wobei in der Regel derzeit ein Deserteur gleich zum Dienst an die Front oder ins Gefängnis geschickt würde. Deshalb würde der Beschwerdeführer als gesunder Mann im wehrfähigen Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (erneut) zum Militärdienst eingezogen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre daher im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.Der belangten Behörde ist in ihrer Einschätzung, der beschwerdeführenden Partei drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine maßgeblich reale Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung, nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist vom Militärdienst desertiert, worauf grundsätzlich die Todesstrafe steht, wobei in der Regel derzeit ein Deserteur gleich zum Dienst an die Front oder ins Gefängnis geschickt würde. Deshalb würde der Beschwerdeführer als gesunder Mann im wehrfähigen Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (erneut) zum Militärdienst eingezogen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre daher im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
Weiters ist es bereits notorisch und ergibt sich auch aus den angeführten Länderfeststellungen, dass es im derzeitigen Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Gemäß §8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Gemäß §8 Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Im Ergebnis ist also als festzustellen, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.Im Ergebnis ist also als festzustellen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.
Zu Spruchpunkt IV.: Ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung samt Frist zur freiwilligen Ausreise und des Einreiseverbots:Zu Spruchpunkt römisch vier.: Ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung samt Frist zur freiwilligen Ausreise und des Einreiseverbots:
Aufgrund der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG nicht mehr vor. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017, wonach die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, tritt erst am 01.11.2017 in Kraft.Aufgrund der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht mehr vor. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, wonach die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, tritt erst am 01.11.2017 in Kraft.
Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) sind daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) sind daher ersatzlos zu beheben.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, AberkennungstatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2168682.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017