TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/2 G303 2106369-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

AVG §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

G303 2106369-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 25.02.2015, zur Versicherungsnummer/Abt.: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 25.02.2015, zur Versicherungsnummer/Abt.: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Versicherungspflicht im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Versicherungspflicht im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 nicht vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 nicht vorliegen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.02.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 und vom 01.01.2010 bis jedenfalls 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.02.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 und vom 01.01.2010 bis jedenfalls 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei.

Als Rechtsgrundlagen wurden die § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm. § 6 Abs. 4 Z 1 und § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG, § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung herangezogen.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung herangezogen.

Unter Zugrundelegung der Daten der Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2007 und 2010 sei vom Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.502,10 (Jahr 2007) und in Höhe von €

10.000,-- sowie Hinzurechnungsbeträge in Höhe von € 3.839,88 (Jahr 2010) ausgegangen.

Aktenkundig sei für die belangte Behörde, dass der Nachweis, dass es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb um reine Folgeprovisionen handle, nicht erbracht werden konnte.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz beziehungsweise einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe.

Da der BF in den maßgeblichen Zeiträumen auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehungsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen habe, sei für die Beurteilung der Versicherungspflicht die in § 4 Abs. 1 Z6 GSVG genannte Grenze in Höhe von € 4.093,92 (2007) beziehungsweise € 4.395,96 anzuwenden gewesen.Da der BF in den maßgeblichen Zeiträumen auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehungsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen habe, sei für die Beurteilung der Versicherungspflicht die in Paragraph 4, Absatz eins, Z6 GSVG genannte Grenze in Höhe von € 4.093,92 (2007) beziehungsweise € 4.395,96 anzuwenden gewesen.

2. Mit am 01.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 25.02.2015.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 02.03.2015 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde binnen der gesetzlichen Frist von 4 Wochen fristgerecht erhoben worden sei.

Inhaltlich wurde in der Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass das seitens der belangten Behörde durchgeführte Verwaltungsverfahren mangelhaft sei, da die belangte Behörde sich nicht mit den angebotenen Beweisen beschäftigt habe. Insbesondere sei eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen worden, da sich aus den übermittelten Urkunden eine Abschlussprovision für den BF nicht ergeben habe.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der BF seine gewerbliche Tätigkeit mit 30.11.2004 eingestellt habe. Er habe nach dem 30.11.2004 keinerlei aktives unternehmerisches Handeln gesetzt oder Versicherungsverträge vermittelt oder daraus ein Einkommen erzielt.

Dies zeige sich anhand der Abrechnungen mit den Versicherungen. Eine Einkommensteuererklärung sei niemals abgegeben und die Beträge seien von der Finanzbehörde nur geschätzt worden. Eine Steuerpflicht habe in den betreffenden Jahren nicht vorgelegen. Die Gutschriften im September 2007 und im März 2009 seien darauf zurückzuführen, dass der BF für sich oder seine Gattin einen Vertrag abgeschlossen und dass der eigene Vertrag als Wertstellungsfaktum Berücksichtigung gefunden habe.

Aus der überwiegenden Zahl der aufgelisteten Monate sei zu entnehmen, dass keinerlei Tätigkeit als Versicherungsagent erbracht worden sei und auch keinerlei Provisionszahlungen aus diesem Leistungszeitraum vereinnahmt worden seien.

Ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit würde somit nicht bestehen, sodass keinesfalls von einer Pflichtversicherung ausgegangen werden könne.

Daher stellte der BF seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2015 und dass das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten auftragen möge.

3. Der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde vorgelegt und langten am 21.04.2015 dort ein. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom BF am 27.02.2015 übernommen worden sei, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei; in eventu abzuweisen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides rechtsfreundlich vertreten.

Der angefochtene Bescheid wurde am 25.02.2015 seitens der belangten Behörde abgefertigt.

Der BF war in den verfahrensrelevanten Jahren 2007 und 2010 Komplementär der Kommanditgesellschaft "XXXX".

Vom 14.07.1999 bis zum 30.11.2004 war die XXXX in Besitz einer Gewerbeberechtigung (Bezeichnung des Gewerbes "Versicherungsagent"). Mit XXXX.11.2004 wurde das Gewerbe gelöscht.Vom 14.07.1999 bis zum 30.11.2004 war die römisch 40 in Besitz einer Gewerbeberechtigung (Bezeichnung des Gewerbes "Versicherungsagent"). Mit römisch 40 .11.2004 wurde das Gewerbe gelöscht.

Der BF erzielte im Jahr 2007 neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 6.502,10.

Am 02.12.2010 gab der BF unter anderem für das Jahr 2007 seine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt XXXX ab. Darin wurden für das 2007 Provisionseinkünfte in Höhe von insgesamt €Am 02.12.2010 gab der BF unter anderem für das Jahr 2007 seine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt römisch 40 ab. Darin wurden für das 2007 Provisionseinkünfte in Höhe von insgesamt €

6.502,10 und Folgeprovisionen in Höhe von € 3.650,57 ausgewiesen.

Diese Provisionseinkünfte des BF im Jahr 2007 resultieren aus seiner Tätigkeit als Versicherungsagent im Namen der XXXX.Diese Provisionseinkünfte des BF im Jahr 2007 resultieren aus seiner Tätigkeit als Versicherungsagent im Namen der römisch 40 .

Der BF erzielte im Jahr 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im Jahr 2010 bestand für den BF keine Einkommensteuerpflicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vertreten war, ergibt sich insbesondere aus der im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme vom 02.02.2015, auf welcher sich der Rechtsvertreter des BF erstmals im Verwaltungsverfahren, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, auf die ihm erteilte Vollmacht beruft.

Dass der angefochtene Bescheid am 25.02.2015 abgefertigt worden ist, konnte aufgrund des Anbringens des Stempelabdrucks "Expediert am 25.02.2015" festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2007 und 2010 Komplementär der XXXX war, ergibt sich aus einem Auszug des Firmenbuches mit historischen Daten des Landesgerichtes für XXXX (Firmenbuchnummer: XXXX).Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2007 und 2010 Komplementär der römisch 40 war, ergibt sich aus einem Auszug des Firmenbuches mit historischen Daten des Landesgerichtes für römisch 40 (Firmenbuchnummer: römisch 40 ).

Die Feststellung, dass die XXXX von 14.07.1999 bis zum 30.11.2004 Gewerbeinhaberin des Gewerbes des "Versicherungsagenten" war, ergibt sich aus dem vom BF in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Stand vom XXXX.12.2014.Die Feststellung, dass die römisch 40 von 14.07.1999 bis zum 30.11.2004 Gewerbeinhaberin des Gewerbes des "Versicherungsagenten" war, ergibt sich aus dem vom BF in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Stand vom römisch 40 .12.2014.

Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 6.502,10 erzielte, geht aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10.06.2011 hervor.

Die Tatsache, dass der BF am 02.12.2010 für das Jahr 2007 seine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einbrachte, wurde vom BF mit E-Mail vom 07.06.2011 an die belangte Behörde bekanntgeben. Auch der Eingangsstempel vom Finanzamt XXXX der in Vorlage gebrachten Einkommensteuerklärungen ist mit 02.12.2010 datiert.Die Tatsache, dass der BF am 02.12.2010 für das Jahr 2007 seine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einbrachte, wurde vom BF mit E-Mail vom 07.06.2011 an die belangte Behörde bekanntgeben. Auch der Eingangsstempel vom Finanzamt römisch 40 der in Vorlage gebrachten Einkommensteuerklärungen ist mit 02.12.2010 datiert.

Dem Beschwerdevorbringen, dass seitens des BF keine Einkommensteuererklärungen für die verfahrensrelevanten Jahre abgegeben worden seien, kann aufgrund der oben angeführten Beweiswürdigung nicht gefolgt werden.

Dass der BF für das Jahr 2007 beim Finanzamt XXXX in seiner Steuererklärung Provisionseinkünfte in Höhe von € 6.502,10 erklärte, ergibt aus seinen mit E-Mail von 07.06.2011 an die belangte übermittelten Angaben. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt des rechtskräftigten Einkommensteuerbescheid 2007, wonach genau dieser Betrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen ist.Dass der BF für das Jahr 2007 beim Finanzamt römisch 40 in seiner Steuererklärung Provisionseinkünfte in Höhe von € 6.502,10 erklärte, ergibt aus seinen mit E-Mail von 07.06.2011 an die belangte übermittelten Angaben. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt des rechtskräftigten Einkommensteuerbescheid 2007, wonach genau dieser Betrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen ist.

Dass in dieser Summe reine Folgeprovisionen in Höhe von € 3.650,57 enthalten sind, wird vom BF selbst im E-Mail vom 07.06.2011 angegeben. Dieser Betrag ist auch aufgrund der vorgelegten Aufstellungen der Versicherungsgesellschaft XXXX und der XXXX. von 28.01.2011, wonach für das Jahr 2007 insgesamt Folgeprovisionen in Höhe von € 3647,38 (XXXX: € 1.203,42 und XXXX € 2.443,96) angeben sind, nachvollziehbar.Dass in dieser Summe reine Folgeprovisionen in Höhe von € 3.650,57 enthalten sind, wird vom BF selbst im E-Mail vom 07.06.2011 angegeben. Dieser Betrag ist auch aufgrund der vorgelegten Aufstellungen der Versicherungsgesellschaft römisch 40 und der römisch 40 . von 28.01.2011, wonach für das Jahr 2007 insgesamt Folgeprovisionen in Höhe von € 3647,38 (XXXX: € 1.203,42 und römisch 40 € 2.443,96) angeben sind, nachvollziehbar.

Das Vorbringen, dass der BF im Jahr 2007 ausschließlich Folgeprovisionen lukrierte, ist daher nicht glaubhaft, da der BF selbst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angab, dass er im Jahr 2007 Provisionseinkünfte in Höhe von insgesamt € 6502,10 erwirtschaftete; davon lediglich € 3.650,57 Folgeprovisionen. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei den restlichen €

2.851,53 um Provisionseinkünfte für eine aktive Vermittlungstätigkeit gehandelt hat.

Aus den vorgelegten Aufstellungen der Versicherungsgesellschaften für das Jahr 2007 ergibt sich, dass der BF lediglich Provisionseinkünfte in Höhe von € 35,55 welche keine Folgeprovisionen sind, erwirtschaftete.

Aufgrund des Faktums, dass der BF sogar im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 einen wesentlich höheren Betrag an Provisionseinkünften für das betreffende Jahr erklärte, wird davon ausgegangen, dass die in Vorlage gebrachten Aufstellungen nicht alle Provisionszahlungen enthalten beziehungsweise nicht vollständig sind.

Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die angeführte Provisionsprämie in Höhe € 35,55 lediglich den eigenen Versicherungsvertrag des BF beziehungsweise den seiner Ehegattin betreffe, wurde nicht durch entsprechende Beweismittel belegt. Selbst wenn dieses Vorbringen als wahrhaft zu beurteilen wäre, würden Versicherungsnehmer, welche einen Vertrag abschließen, keine Provisionen erhalten; es sei denn, diese werden als Versicherungsmakler beziehungsweise Versicherungsagent tätig.

Die Feststellung, dass der BF die im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 ausgewiesenen Einkünfte im Rahmen der XXXX erwirtschaftet hat, ergibt sich aus der seitens des BF vorgelegten Aufstellungen und Beweismittel, die alle auf "XXXX" lauten, deren Komplementär der BF ist.Die Feststellung, dass der BF die im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 ausgewiesenen Einkünfte im Rahmen der römisch 40 erwirtschaftet hat, ergibt sich aus der seitens des BF vorgelegten Aufstellungen und Beweismittel, die alle auf "XXXX" lauten, deren Komplementär der BF ist.

Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2010 keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielt hat, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2016 für das Jahr 2010.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).Gemäß Paragraph 194, GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum fristgerechten Einlangen der Beschwerde:

Der BF war zu dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides von einem berufsmäßigen Rechtsvertreter vertreten. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung mit ein. Nach § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl 1990/357 in der geltenden Fassung, ist dieser damit Empfänger des Bescheides.Der BF war zu dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides von einem berufsmäßigen Rechtsvertreter vertreten. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung mit ein. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), BGBl 1990/357 in der geltenden Fassung, ist dieser damit Empfänger des Bescheides.

Gegenständlich wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine Ausfertigung des Bescheides ohne Zustellnachweis zugestellt.

Für den Zeitpunkt, an dem eine Zustellung bewirkt gilt, stellt § 26 Abs. 2 ZustG eine Vermutung auf:Für den Zeitpunkt, an dem eine Zustellung bewirkt gilt, stellt Paragraph 26, Absatz 2, ZustG eine Vermutung auf:

Ist das Dokument an das Zustellorgan übergeben worden, so wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vorgenommen wurde.

Der Bescheid wurde damit am 02.03.2015 der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 30.03.2015.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen wie die Einbringung der Beschwerde erfolgte (Post, Fax, E-Mail).

Da die Beschwerde mit 30.03.2015 datiert ist, gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postlaufes in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen sind und keine anderen Nachweise vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.Da die Beschwerde mit 30.03.2015 datiert ist, gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postlaufes in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen sind und keine anderen Nachweise vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0035).Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0035).

Der Begriff "betriebliche Tätigkeit " in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff der einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (VwGH 17.12.2015, Zl. 2013/08/0165).Der Begriff "betriebliche Tätigkeit " in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft an den Betriebsbegriff der einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (VwGH 17.12.2015, Zl. 2013/08/0165).

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231; 14.03.2013, Zl. 2010/08/0163; 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122).Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231; 14.03.2013, Zl. 2010/08/0163; 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122).

Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (VwGH 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (VwGH 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132).Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132).

3.3.2. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Zu Spruchpunkt I und II.)Zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.)

Zur Versicherungspflicht des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2010:Zur Versicherungspflicht des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2010:

Der BF erzielte im Jahr 2010 keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Damit hat der BF im maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG iVm §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG erwirtschaftet. Er erfüllt damit im Jahr 2010 nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.Der BF erzielte im Jahr 2010 keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Damit hat der BF im maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 oder 23 EStG erwirtschaftet. Er erfüllt damit im Jahr 2010 nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.

Daher war der Beschwerde des BF im Hinblick auf die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2010 stattzugeben und auszusprechen, dass der BF von 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlag.Daher war der Beschwerde des BF im Hinblick auf die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2010 stattzugeben und auszusprechen, dass der BF von 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag.

Zu Spruchpunkt III.)Zu Spruchpunkt römisch drei.)

Zur Versicherungspflicht des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2007Zur Versicherungspflicht des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2007

Im Jahr 2007 hat der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

6.502,10 erwirtschaftet. Die Einkünfte sind Provisionseinkünfte, welche der BF als Versicherungsagent im Rahmen seiner Tätigkeit bei der XXXX erzielt hat und beinhalten auch Folgeprovisionen in Höhe von € 3.650,57.6.502,10 erwirtschaftet. Die Einkünfte sind Provisionseinkünfte, welche der BF als Versicherungsagent im Rahmen seiner Tätigkeit bei der römisch 40 erzielt hat und beinhalten auch Folgeprovisionen in Höhe von € 3.650,57.

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung.In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung.

Die betriebliche Tätigkeit ergibt sich schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht die entsprechenden Einkünfte entsprechend zu verteuern (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 6. Auflage, 2017, § 2 RZ 64).Die betriebliche Tätigkeit ergibt sich schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht die entsprechenden Einkünfte entsprechend zu verteuern vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 6. Auflage, 2017, Paragraph 2, RZ 64).

Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst in seiner Einkommenserklärung für das Jahr 2007 Provisionseinkünfte in Höhe von € 2.851,53 angab, die keine Folgeprovisionen sind, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF eine betriebliche Tätigkeit als Versicherungsagent im entscheidungsrelevanten Zeitraum noch ausgeübt hat, da naturgemäß eine aktive Tätigkeit ausgeübt werden musste, um derartige Einkünfte zu erzielen; dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unselbstständige Tätigkeit gehandelt hat, wurde weder behauptet, noch festgestellt. Es ist daher vielmehr von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen.

Der belangten Behörde ist daher insofern beizupflichten, dass Abschlussprovisionen ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit sind. Der Umstand, dass das Gewerbe "Versicherungsagent" auf Anzeige des BF bei der Gewerbebehörde mit 30.11.2004 gelöscht wurde, schließt keineswegs eine tatsächlich weiter ausgeübte betriebliche Tätigkeit aus (vgl VwGH 23.05.2012, Zl. 2010/08/0186, mwN). Zumal auch die XXXX im verfahrensrelevanten Jahr 2007 im Firmenbuch aufrecht bestehen blieb.Der belangten Behörde ist daher insofern beizupflichten, dass Abschlussprovisionen ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit sind. Der Umstand, dass das Gewerbe "Versicherungsagent" auf Anzeige des BF bei der Gewerbebehörde mit 30.11.2004 gelöscht wurde, schließt keineswegs eine tatsächlich weiter ausgeübte betriebliche Tätigkeit aus vergleiche VwGH 23.05.2012, Zl. 2010/08/0186, mwN). Zumal auch die römisch 40 im verfahrensrelevanten Jahr 2007 im Firmenbuch aufrecht bestehen blieb.

Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entfaltet und Einkünfte gemäß § 23 EStG erzielt hat. Für diese Tätigkeit besteht auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG.Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG entfaltet und Einkünfte gemäß Paragraph 23, EStG erzielt hat. Für diese Tätigkeit besteht auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 6.502,10 übersteigen auch die Versicherungsgrenze nach § 4 Abs 1 Z 6 lit a iVm § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG (in der zeitraumbezogen relevanten Fassung BGBl I Nr. 101/2007) von EUR 4.093,92 (12 x EUR 341,16).Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 6.502,10 übersteigen auch die Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG (in der zeitraumbezogen relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,) von EUR 4.093,92 (12 x EUR 341,16).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde im Hinblick auf das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2007 abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde im Hinblick auf das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2007 abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Dem Entfall der Verhandlung stehen in der gegenständlichen Rechtssache weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen in der gegenständlichen Rechtssache weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war; der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. Vielmehr ging es hier ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen, welche durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet sind.

Zudem wurde auch seitens der Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt.

3.5. Zu Spruchpunkt IV: Verfahrenskosten:

Im VwGVG ist mit § 35 leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im GSVG Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG ein solcher nicht statt.Im VwGVG ist mit Paragraph 35, leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im GSVG Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG ein solcher nicht statt.

Der Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, der belangten Behörde die "Prozesskosten" aufzuerlegen, ist somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Einkünfte, Pflichtversicherung,
selbstständig Erwerbstätiger, Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2106369.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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