Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W196 1258666-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den Sachwalter Edward W. Daigneault, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den Sachwalter Edward W. Daigneault, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Dem Antragsteller wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch zwei. Dem Antragsteller wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Antragsteller reiste am 23.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen, Staatsangehöriger der Ukraine und am XXXX geboren zu sein.Der Antragsteller reiste am 23.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, römisch 40 zu heißen, Staatsangehöriger der Ukraine und am römisch 40 geboren zu sein.
Mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 03.034-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Antragstellers als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar. Dem Vorbringen des Antragstellers hätten insgesamt keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass er in der Ukraine unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre.Mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 03.034-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antragsteller wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Antragstellers als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar. Dem Vorbringen des Antragstellers hätten insgesamt keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass er in der Ukraine unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Die gegen diesen Bescheid als Berufung bezeichnete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010, Zl. D12 258666-0/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom Antragsteller behauptete Verfolgung nicht glaubwürdig bzw nicht asylrelevant sei. Die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass die Erkrankung des Antragstellers auch in der Ukraine behandelbar sei.
Am 05.03.2010 stellte der Antragsteller bei der Polizeiinspektion Traiskirchen-EASt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für den neuen Antrag gab der Antragsteller an, die Probleme, die er damals gehabt habe, würden die gleichen bleiben und befürchte er, in der Ukraine keine ärztliche Unterstützung zu bekommen. Er habe keine Unterkunft in der Heimat und habe alles verloren. Eine Behandlung in seiner Heimat bedürfe einer großen Geldsumme. In der Ukraine herrsche derzeit große Arbeitslosigkeit und politische Unsicherheit. In der Heimat müsste er wahrscheinlich sterben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 10 02.030-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Zu dem vom Antragsteller vorgebrachten Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass dieser bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden sei. So werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010, Zl. D12 258666-0/2008/7E, verwiesen, wonach klar ersichtlich sei, dass der Antragsteller unter keiner derart lebensbedrohlichen Erkrankung leide, welche einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Alleine aufgrund des Gesundheitszustandes könne deshalb keinesfalls ein neuer Sachverhalt entstanden sein.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 10 02.030-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Zu dem vom Antragsteller vorgebrachten Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass dieser bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden sei. So werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010, Zl. D12 258666-0/2008/7E, verwiesen, wonach klar ersichtlich sei, dass der Antragsteller unter keiner derart lebensbedrohlichen Erkrankung leide, welche einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Alleine aufgrund des Gesundheitszustandes könne deshalb keinesfalls ein neuer Sachverhalt entstanden sein.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, Zl. D12 258666-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, Zl. D12 258666-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 04.12.2014 stellte der Antragsteller seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Österreich seit seiner letzten Antragstellung nicht verlassen und seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Neu sei sein sich verschlechternder Gesundheitszustand. In der Ukraine herrsche derzeit Krieg und sei es unmöglich, dorthin zurückzugehen.
Am 30.06.2015 brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) ein. Seit der Stellung des letzten Folgeantrages am 04.12.2014 seien bereits sechs Monate verstrichen. Er lebe derzeit mit in Lebensgemeinschaft und sei sehr schwer herzkrank.Am 30.06.2015 brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) ein. Seit der Stellung des letzten Folgeantrages am 04.12.2014 seien bereits sechs Monate verstrichen. Er lebe derzeit mit in Lebensgemeinschaft und sei sehr schwer herzkrank.
Am 05.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wobei der Antragsteller angab, sich gesundheitlich gut zu fühlen und blutverdünnende Medikamente einzunehmen. 2014 sei er im AKH stationär aufgenommen gewesen, da er einen Schlaganfall gehabt habe. Betreffend der Angaben zu seiner Familie gebe es keine Änderungen; die Personendaten, die bei der Erstbefragung angegeben worden seien, würden mit den nochmals abgefragten Daten übereinstimmen. In der Ukraine habe der Antragsteller seine Mutter XXXX und seine Tochter XXXX. Weitere Kinder habe er nicht. Von seiner Frau sei er geschieden. Die derzeitige Lage in der Ukraine sei eine Katastrophe, weil im Osten Krieg sei. Zu seinen momentanen Lebensverhältnissen brachte der Antragsteller vor, derzeit in einer Mietwohnung im zweiten Bezirk zu wohnen. Die Hauptmieterin sei seine Freundin, XXXX, sie sei 49 Jahre alt und habe ein Visum erhalten. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Damit konfrontiert, dass über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, wenn keine neuen Gründe vorliegen würden, gab der Antragstellervertreter an, dass sich die Verhältnisse in der Ukraine radikal geändert hätten und man eventuell subsidiären Schutz aufgrund der Krankheiten des Antragstellers (Depression, Verwirrung, Magen-Darm-Erkrankung; Herzerkrankung und Schlaganfall) gewähren könne. Die Frage, ob er nunmehr alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Antragsteller. Auf seine Herzerkrankung angesprochen, brachte der Antragsteller vor, dass diese hier in Österreich entstanden sei. Nach dem zweiten Schlaganfall habe er eine Operation am Kopf und eine Blutung gehabt; das Herz sei jedoch normal. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, in Österreich eine Lebensgefährtin und Bekannte, jedoch keine Familienangehörigen zu haben. Dazu befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Ukraine passieren würde, führte der Antragsteller aus, sich dies noch nicht überlegt zu haben, jedoch große Probleme mit seiner Gesundheit zu haben. Außerdem sei die Situation in der Ukraine derzeit katastrophal und gebe es dort kaum medizinische Hilfe. Nachgefragt, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in der Ukraine habe, gab er an, per Skype und Handy mit ihnen zu telefonieren.Am 05.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wobei der Antragsteller angab, sich gesundheitlich gut zu fühlen und blutverdünnende Medikamente einzunehmen. 2014 sei er im AKH stationär aufgenommen gewesen, da er einen Schlaganfall gehabt habe. Betreffend der Angaben zu seiner Familie gebe es keine Änderungen; die Personendaten, die bei der Erstbefragung angegeben worden seien, würden mit den nochmals abgefragten Daten übereinstimmen. In der Ukraine habe der Antragsteller seine Mutter römisch 40 und seine Tochter römisch 40 . Weitere Kinder habe er nicht. Von seiner Frau sei er geschieden. Die derzeitige Lage in der Ukraine sei eine Katastrophe, weil im Osten Krieg sei. Zu seinen momentanen Lebensverhältnissen brachte der Antragsteller vor, derzeit in einer Mietwohnung im zweiten Bezirk zu wohnen. Die Hauptmieterin sei seine Freundin, römisch 40 , sie sei 49 Jahre alt und habe ein Visum erhalten. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Damit konfrontiert, dass über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, wenn keine neuen Gründe vorliegen würden, gab der Antragstellervertreter an, dass sich die Verhältnisse in der Ukraine radikal geändert hätten und man eventuell subsidiären Schutz aufgrund der Krankheiten des Antragstellers (Depression, Verwirrung, Magen-Darm-Erkrankung; Herzerkrankung und Schlaganfall) gewähren könne. Die Frage, ob er nunmehr alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Antragsteller. Auf seine Herzerkrankung angesprochen, brachte der Antragsteller vor, dass diese hier in Österreich entstanden sei. Nach dem zweiten Schlaganfall habe er eine Operation am Kopf und eine Blutung gehabt; das Herz sei jedoch normal. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, in Österreich eine Lebensgefährtin und Bekannte, jedoch keine Familienangehörigen zu haben. Dazu befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Ukraine passieren würde, führte der Antragsteller aus, sich dies noch nicht überlegt zu haben, jedoch große Probleme mit seiner Gesundheit zu haben. Außerdem sei die Situation in der Ukraine derzeit katastrophal und gebe es dort kaum medizinische Hilfe. Nachgefragt, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in der Ukraine habe, gab er an, per Skype und Handy mit ihnen zu telefonieren.
Am 07.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers am 30.06.2015 beim BFA eingebrachte Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ersucht, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt.
Am 15.10.2015 legte die belangte Behörde (BFA) die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dabei an, dass noch Ermittlungen der Staatendokumentationsstelle ausständig seien, sodass aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlage keine fristgerechte Erledigung erfolgen könne. Am 19.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als Nachtrag zur Säumnisbeschwerdevorlage ein aus welcher sich ergebe, dass es in der Ukraine die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung gebe; die Informationen des BMI-Verbindungsbeamten in der Ukraine aus 2009 seien noch gültig. Auch ergebe sich aus der Anfragebeantwortung, dass verschiedene Behandlungen für Erkrankungen, wie im Falle des Antragstellers, in der Ukraine verfügbar seien. Die angefragten Medikamente bzw Wirkstoffe seien in der Ukraine ebenfalls erhältlich.
Am 23.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Antragsteller zunächst angab, dass das Behandlungsniveau in der Ukraine sehr niedrig sei. Auf die Frage, ob sich seit dem letzten Antrag der Gesundheitszustand verschlechtert habe, brachte der Antragstellervertreter vor, dass sein Mandant 2014 einen zweiten Schlaganfall erlitten habe; den ersten Schlaganfall habe er bereits im Jahr 2009 gehabt. Nachgefragt, weshalb ein Sachwalter bestellt worden sei, gab der Antragstellervertreter an, dass sein Mandant nicht über seine eigene Situation berichten könne. Der Antragsteller gab auf entsprechende Nachfrage an, derzeit ein Blutverdünnungsmittel einmal in der Früh und einmal am Nachmittag einzunehmen. Durch die Richterin wurde ausgeführt, dass in der Anfrage der Staatendokumentation die Fragen, ob es möglich sei, die vom Antragsteller benötigten Medikamente in der Ukraine zu bekommen und ob eine Sachwalterbestellung in Betracht komme, bejaht wurden. Der Antragstellervertreter merkte dazu an, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass der Beginn einer Behandlung gelegentlich korruptionsbedingt davon abhängig sei, dass der Patient für die Behandlung bezahle. Der Antragsteller habe in der Ukraine keine Angehörigen, die ihm eine Behandlung finanzieren könnten. Er habe seine Mutter, die bereits 80 Jahre alt und nicht in der Lage sei, sich um den Antragsteller zu kümmern. Außerdem gebe es in der Ukraine eine Tochter, die er jedoch schon 25 Jahre nicht gesehen habe. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, Zl. W196 1258666-3, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und unter Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Der Rechtsprechung des EGMR zufolge sein nämlich unerheblich, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt, was im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation und den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen jedenfalls zu bejahen sei. Die Feststellungen betreffend dem Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung des Antragstellers in seinem Heimatland würden sich aus den Angaben zu den Fluchtgründen ergeben, die bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren keine darüber hinausgehenden Fluchtgründe oder Ergänzungen vorgebracht habe. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, seien im Verfahren weder hervorgetreten, noch sei ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht worden. Der Antragsteller habe auch trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ausgeprägte private Interessen im Verfahren nicht dargetan. So sei die Dauer seines Aufenthaltes schon dadurch relativiert, als dieser bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen infolge der drei Anträge auf internationalen Schutz als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies müsse dem Antragsteller bewusst sein. Außer der Vorlage eines Zertifikates über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 mit ausgezeichnetem Erfolg aus dem Jahr 2011 hätten sich darüber hinausgehende Kursbesuche, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Der Antragsteller lebe von staatlichen Unterstützungsleistungen und seien zusammenfassend zum Entscheidungszeitpunkt aus Sicht der erkennenden Richterin trotz des insgesamt bereits mehrjährigen Aufenthaltes des Antragstellers in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen. Was die Bindung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin betreffe sei auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstand sei, in dem sich der Antragsteller habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher gewesen sei. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet überwiege somit das persönliche Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet und liege daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, Zl. W196 1258666-3, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und unter Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. Der Rechtsprechung des EGMR zufolge sein nämlich unerheblich, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt, was im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation und den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen jedenfalls zu bejahen sei. Die Feststellungen betreffend dem Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung des Antragstellers in seinem Heimatland würden sich aus den Angaben zu den Fluchtgründen ergeben, die bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren keine darüber hinausgehenden Fluchtgründe oder Ergänzungen vorgebracht habe. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, seien im Verfahren weder hervorgetreten, noch sei ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht worden. Der Antragsteller habe auch trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ausgeprägte private Interessen im Verfahren nicht dargetan. So sei die Dauer seines Aufenthaltes schon dadurch relativiert, als dieser bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen infolge der drei Anträge auf internationalen Schutz als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies müsse dem Antragsteller bewusst sein. Außer der Vorlage eines Zertifikates über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 mit ausgezeichnetem Erfolg aus dem Jahr 2011 hätten sich darüber hinausgehende Kursbesuche, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Der Antragsteller lebe von staatlichen Unterstützungsleistungen und seien zusammenfassend zum Entscheidungszeitpunkt aus Sicht der erkennenden Richterin trotz des insgesamt bereits mehrjährigen Aufenthaltes des Antragstellers in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen. Was die Bindung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin betreffe sei auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstand sei, in dem sich der Antragsteller habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher gewesen sei. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet überwiege somit das persönliche Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet und liege daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Vorgebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht mit der aktuellen Situation in der Ukraine und der dortigen Versorgungslage sowie mit den vom Revisionswerber vorgelegten Länderberichten auseinandergesetzt habe. Es sei anzunehmen, dass der Revisionswerber ohne fremde Hilfe in der Ukraine weder medizinisch noch pflegerisch versorgt werden würde und eine Rückkehr für ihn lebensbedrohlich sei. Das Erkenntnis sei daher inhaltlich rechtswidrig und habe das Bundesverwaltungericht in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen. Weiters wurde in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beziehung zu seiner Partnerin seit rund zehn Jahren bestehe und würde seither auch die häusliche Gemeinschaft bestehen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0041-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 in seinem Spruchpunkt A. III., soweit damit gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass es aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt knapp zwölfjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers vielmehr zu prüfen gehabt hätte, ob der Revisionswerber die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. So habe auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. VwGH vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Was die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft sei hingegen keine Rechtsfrage aufgezeigt worden, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weswegen sie zurückzuweisen gewesen sei.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0041-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 in seinem Spruchpunkt A. römisch drei., soweit damit gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass es aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt knapp zwölfjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers vielmehr zu prüfen gehabt hätte, ob der Revisionswerber die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. So habe auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte vergleiche VwGH vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Was die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft sei hingegen keine Rechtsfrage aufgezeigt worden, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weswegen sie zurückzuweisen gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Ukraine; seine Identität steht nicht fest. Vor seiner Ausreise lebte der Antragsteller zuletzt in XXXX, Westukraine.Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Ukraine; seine Identität steht nicht fest. Vor seiner Ausreise lebte der Antragsteller zuletzt in römisch 40 , Westukraine.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 24.10.2014 wurde für den Antragsteller ein einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Eine Teilnahme des Antragstellers an einer Einvernahme ist dessen Wohle abträglich und kann er sachbezogen nur sehr eingeschränkt mitwirken.
Der Antragsteller leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der Antragsteller hat in Österreich eine Lebensgefährtin; mit dieser lebt der Antragsteller seit nun über zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft. In der Ukraine befinden sich die Mutter und die Tochter des Antragstellers. Mit seiner Mutter habe er gelegegentlich Kontakt. Seine Tochter habe er 25 Jahre nicht gesehen. Der Antragsteller lebt seit über zwölf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet und hat eine Prüfung des Niveaus A2 der deutschen Sprache mit azsgezeichnetem Erfolg absolviert. Festgestellt wird weiters, dass der Antragsteller strafgerichtlich unbescholten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten mit Lichtbild nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sind angesichts der Sprach- und Ortskenntnisse plausibel. Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Dauer der Aufenthaltes im Bundesgebiet, zur persönlichen und familiären Situation des Antragstellers in Österreich und in der Ukraine ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Angaben des Antragstellers bzw. seines Vertreters in der Einvernahme vom 05.08.2015 und in der Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2015.
Die Feststellung, wonach für den Antragsteller ein vorläufiger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt worden ist, beruht auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 24.10.2014. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 03.06.2015 wurde der Antrittsbericht des Sachwalters Edward W. DAIGNEAULT vom 22.05.2015 auch pflegschaftsgerichtlich zur Kenntnis genommen.
Dass der Antragsteller strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Abs. 2 Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennAbsatz 2, Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Gemäß den getroffenen Feststellungen hält sich in Österreich die Lebensgefährtin des Antragstellers auf. Mit dieser lebt er auch seit nun über zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Sohin kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden.Gemäß den getroffenen Feststellungen hält sich in Österreich die Lebensgefährtin des Antragstellers auf. Mit dieser lebt er auch seit nun über zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Sohin kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden.
Den persönlichen Interessen des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Im Lichte der zitierten Judikatur ist bei einem Aufenthalt von über zehn Jahren nunmehr maßgeblich, ob im gegenständlichen Fall der Antragsteller jegliche Schritte für eine Integration im Bundesgebiet unterlassen hat. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Antragsteller sich insofern um seine Integration bemüht hat, als er sich Deutschkenntnisse des Niveaus A2 mit ausgezeichnetem Erfolg angeeignet hat und seit über zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebt, mit welcher auch seither eine häusliche Gemeinschaft besteht.
Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung, insbesondere im Hinblick auf die überdurchschnittlich lange Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und auf die Lebenssituation des Antragstellers schwerer wiegen, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
§ 55 AsylG samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet:
" (2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."
Die Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:
"(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."
Der Antragsteller hat im Verfahren ein Zertifikat des Sprachenstudios Wien vom 09.11.2011 vorgelegt und handelt es sich dabei um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2 des Antragstellers. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der Antragsteller erfüllt somit auch mangels Vorgale eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorgale eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Antragsteller hat im Verfahren ein Zertifikat des Sprachenstudios Wien vom 09.11.2011 vorgelegt und handelt es sich dabei um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2 des Antragstellers. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der Antragsteller erfüllt somit auch mangels Vorgale eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorgale eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist ihm somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, bestehendesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W196.1258666.3.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017