TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W264 2169229-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §2
VOG §4
VOG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W264 2169229-1/3E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 24.07.2017, Zahl: 410-601945-002, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 24.07.2017, Zahl: 410-601945-002, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des Antragsformulars 06/2014 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice und in weiterer Folge auch "belangte Behörde" genannt). Dieser Antrag ging bei der belangten Behörde am 12.7.2017 ein.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des Antragsformulars 06 aus 2014, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice und in weiterer Folge auch "belangte Behörde" genannt). Dieser Antrag ging bei der belangten Behörde am 12.7.2017 ein.

Antragsbegründend führte sie aus, dass ihre Tante XXXX durch ihren Onkel ermordet worden sei und dieser sich in weiterer Folge suizidierte. Der Onkel habe die Tante ermordet und später im Wohnhaus einen Brand gelegt. Zu ihrer Tante habe, insbesondere durch den täglichen Kontakt im Beruf, ein Naheverhältnis bestanden. Sie sei ihre Vertraute gewesen. Die Beschwerdeführerin schloss dem Antrag die Sterbeurkunde ihrer Tante, XXXX , sowie die Anzeigebestätigung der erfolgten Tathandlung bei. Bei dieser handelt es sich um die Bestätigung der Anzeige über Brandstiftung, angezeigt bei der LPD Oberösterreich vom 30.1.2017, Zahl: XXXX .Antragsbegründend führte sie aus, dass ihre Tante römisch 40 durch ihren Onkel ermordet worden sei und dieser sich in weiterer Folge suizidierte. Der Onkel habe die Tante ermordet und später im Wohnhaus einen Brand gelegt. Zu ihrer Tante habe, insbesondere durch den täglichen Kontakt im Beruf, ein Naheverhältnis bestanden. Sie sei ihre Vertraute gewesen. Die Beschwerdeführerin schloss dem Antrag die Sterbeurkunde ihrer Tante, römisch 40 , sowie die Anzeigebestätigung der erfolgten Tathandlung bei. Bei dieser handelt es sich um die Bestätigung der Anzeige über Brandstiftung, angezeigt bei der LPD Oberösterreich vom 30.1.2017, Zahl: römisch 40 .

2. Den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zufolge war die Beschwerdeführerin bei der Tathandlung am 4.1.2017 nicht anwesend und hat diese folglich nicht miterlebt. Sie wurde über den Tod ihrer Tante informiert und möchte einen dadurch erlittenen Schockschaden nach dem Verbrechensopfergesetz geltend machen.

3. Ein Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen entfiel.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.7.2017, Zahl: 410-601945-002, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.7.2017 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Heilfürsorge – psychotherapeutische Krankenbehandlung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass österreichische Staatsbürger gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 2 VOG Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche, an einer anderen Person begangene Handlung nach Maßgabe der bürgerliche-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlung nicht selbst miterlebt habe, sondern über den Tod ihrer Tante benachrichtigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin als Nichte des Opfers nach der Judikatur des OGH nicht zu den nahen Angehörigen zähle, stelle die Benachrichtigung über den Tod der Tante kein ersatzfähiger Schockschaden dar. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nachParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche, an einer anderen Person begangene Handlung nach Maßgabe der bürgerliche-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlung nicht selbst miterlebt habe, sondern über den Tod ihrer Tante benachrichtigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin als Nichte des Opfers nach der Judikatur des OGH nicht zu den nahen Angehörigen zähle, stelle die Benachrichtigung über den Tod der Tante kein ersatzfähiger Schockschaden dar. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach

§ 1 Abs. 1 VOG würden somit nicht vorliegen, weshalb ihr Antrag abzuweisen gewesen sei. Ein Parteiengehör habe entfallen können, da allein aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin entschieden worden sei.Paragraph eins, Absatz eins, VOG würden somit nicht vorliegen, weshalb ihr Antrag abzuweisen gewesen sei. Ein Parteiengehör habe entfallen können, da allein aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin entschieden worden sei.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.8.2017, bei der belangten Behörde einlangend am 21.8.2017, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die Begründung für die "Einstellung der Hilfeleistung" in ihrem Fall nicht ausreichend zutreffe. Erstmalig brachte die Beschwerdeführerin vor, der Täter vor Ermordung ihrer Tante auch die Beschwerdeführerin bedroht. Sie habe damals allerdings keine Anzeige erstattet, sondern jeglichen Kontakt zum Täter von September 2016 bis zum Tatzeitpunkt unterbrochen. Derzeit wohne sie in unmittelbarer Nähe zum Tatort und sei ihr nun bewusst geworden, dass auch sie, ihre Familie und ihre Kinder der Gefahr der Tötung ausgesetzt gewesen seien. Laut Polizei hätte der Täter hinter dem Haus mehrere weitere Brandsätze gehortet und sieben Schusswaffen besessen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1.2.2017 in Behandlung, zuerst in Krisenbegleitung und seit 10.7.2017 in Psychotherapie. Bisher sei zwar eine Besserung der Symptome eingetreten, sie könne ihren Alltag inzwischen wieder bewältigen, sie leide aber immer noch unter Ängsten und Schlafstörungen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht begehrt.

6. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser beim Bundesverwaltungsgericht am 30.8.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes samt darin einliegenden Beweismitteln sowie dem Beschwerdevorbringen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen:

Am 4.1.2017 wurde die Tante der Beschwerdeführerin, Frau XXXX , durch den Gatten ermordet und war die Beschwerdeführerin bei dieser Tathandlung nicht anwesend.Am 4.1.2017 wurde die Tante der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , durch den Gatten ermordet und war die Beschwerdeführerin bei dieser Tathandlung nicht anwesend.

Die Beschwerdeführerin wurde über den Tod ihrer Tante benachrichtigt.

Die Beschwerdeführerin wurde ab 1.2.2017 im Rahmen der Krisenintervention betreut und steht seit 10.7.2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Sie stellte am 12.7.2017 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz aufgrund des Vorfalls am 4.1.2017.

Die Beschwerdeführerin arbeitete im Unternehmen der Familie XXXX als Angestellte und hatte daher täglichen Kontakt zu ihrer Tante XXXX und deren Gatten, dem Täter, XXXX .Die Beschwerdeführerin arbeitete im Unternehmen der Familie römisch 40 als Angestellte und hatte daher täglichen Kontakt zu ihrer Tante römisch 40 und deren Gatten, dem Täter, römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Anzeige über eine Bedrohungshandlung durch den Täter XXXX .Die Beschwerdeführerin erstattete keine Anzeige über eine Bedrohungshandlung durch den Täter römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unbestrittenen unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde.

Darin befindet sich die Anzeigebestätigung über die erfolgte Brandstiftung am 4.1.2017. Nachdem der Täter XXXX seine Gattin XXXX erschoss, setzte er das gemeinsame Wohnhaus in XXXX , in Brand.Darin befindet sich die Anzeigebestätigung über die erfolgte Brandstiftung am 4.1.2017. Nachdem der Täter römisch 40 seine Gattin römisch 40 erschoss, setzte er das gemeinsame Wohnhaus in römisch 40 , in Brand.

Die Feststellungen bezüglich der in Anspruch genommenen Psychotherapie, zuerst durch Krisenintervention, dann Psychotherapie, basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17.8.2017.

Die im Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2017 getroffenen, auf deren Ermittlungsergebnissen beruhenden, Feststellungen, insbesondere zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlungen nicht selbst miterlebte, wurden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus Art 130 Abs. 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs. 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17 VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu prüfen. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt (EB zur RV 2009, BlgNr 24. GP 6), sodass die Grenzen des Prüfgegenstandes des Verwaltungsgerichtes durch den Beschwerdeinhalt abgesteckt werden.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu prüfen. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt (EB zur Regierungsvorlage 2009, BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode 6), sodass die Grenzen des Prüfgegenstandes des Verwaltungsgerichtes durch den Beschwerdeinhalt abgesteckt werden.

§ 27 VwGVG normiert die Überprüfung des angefochtenen Bescheids auf der Basis des Beschwerdeinhalts. Die Kognitionsbefugnis wird vom Inhalt der Beschwerde beschränkt vorgegeben. Der Regelungsgedanke des § 27 VwGVG ist dahingehend, dass vom Gesetzgeber nicht gewollt war, das Verwaltungsgericht – soweit es den Inhalt seiner Entscheidung anbetrifft – an die Beschwerdegründe zu binden, sondern mit § 27 leg.cit. eine Grundlage zum Abstecken des Verfahrensgegenstands zu schaffen (eine strikte Bindung käme einem Neuerungsverbot gleich). Es besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Neuerungserlaubnis, sodass in der Beschwerde sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2013, K 7 zu § 27; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2013, § 9 VwGVG, Anm 8). Mit dem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin ihren Willen zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des bekämpften Bescheids nicht einverstanden ist und diesen Bescheid überprüfen lassen möchte.Paragraph 27, VwGVG normiert die Überprüfung des angefochtenen Bescheids auf der Basis des Beschwerdeinhalts. Die Kognitionsbefugnis wird vom Inhalt der Beschwerde beschränkt vorgegeben. Der Regelungsgedanke des Paragraph 27, VwGVG ist dahingehend, dass vom Gesetzgeber nicht gewollt war, das Verwaltungsgericht – soweit es den Inhalt seiner Entscheidung anbetrifft – an die Beschwerdegründe zu binden, sondern mit Paragraph 27, leg.cit. eine Grundlage zum Abstecken des Verfahrensgegenstands zu schaffen (eine strikte Bindung käme einem Neuerungsverbot gleich). Es besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Neuerungserlaubnis, sodass in der Beschwerde sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2013, K 7 zu Paragraph 27,; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2013, Paragraph 9, VwGVG, Anmerkung 8). Mit dem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin ihren Willen zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des bekämpften Bescheids nicht einverstanden ist und diesen Bescheid überprüfen lassen möchte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetz (VOG).

Gemäß § 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsmäßigkeit gemindert ist. [ ]

Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im § 2 ff VOG normiert und behandelt § 2 Z 2a leg.cit. die Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten sowie § 2 Z 2 leg.cit. die Heilfürsorge.Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im Paragraph 2, ff VOG normiert und behandelt Paragraph 2, Ziffer 2 a, leg.cit. die Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten sowie Paragraph 2, Ziffer 2, leg.cit. die Heilfürsorge.

Gemäß § 4a VOG sind die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.Gemäß Paragraph 4 a, VOG sind die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.

Gemäß § 4 Abs. 5 VOG sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen, wenn der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erbringt. [ ]Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VOG sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen, wenn der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erbringt. [ ]

Die Beurteilung des Vorliegens der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach

§ 1 Abs. 1 Z 2 VOG – welcher im gegenständlichen zur Anwendung gelangt, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Opfer der strafbaren Handlung wurde, sondern durch die an ihrer Tante begangenen Handlung einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung erlitten hat – ist an die bürgerlich-rechtlichen Kriterien geknüpft. Demgemäß ist die entsprechende Judikatur zu Schockschäden der Zivilgerichte heranzuziehen.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG – welcher im gegenständlichen zur Anwendung gelangt, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Opfer der strafbaren Handlung wurde, sondern durch die an ihrer Tante begangenen Handlung einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung erlitten hat – ist an die bürgerlich-rechtlichen Kriterien geknüpft. Demgemäß ist die entsprechende Judikatur zu Schockschäden der Zivilgerichte heranzuziehen.

In der zivilrechtlichen Literatur sowie auch in der Judikatur zum Ersatz von Schockschäden nach § 1325 ABGB heißt es "Wer jemanden sorgfaltswidrig tötet oder verletzt, handelt auch gegenüber der psychischen Integrität von dessen nahen Angehörigen sorgfaltswidrig, weil seine Handlung typisch geeignet ist, bei den nahen Angehörigen seelischen Schmerz, ja psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen und dies ein maßgerechter Mensch auch wissen muss." (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 5 (Stand 1.1.2004, rdb.at) mwN).In der zivilrechtlichen Literatur sowie auch in der Judikatur zum Ersatz von Schockschäden nach Paragraph 1325, ABGB heißt es "Wer jemanden sorgfaltswidrig tötet oder verletzt, handelt auch gegenüber der psychischen Integrität von dessen nahen Angehörigen sorgfaltswidrig, weil seine Handlung typisch geeignet ist, bei den nahen Angehörigen seelischen Schmerz, ja psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen und dies ein maßgerechter Mensch auch wissen muss." (Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1325, Rz 5 (Stand 1.1.2004, rdb.at) mwN).

Ein Schädiger haftet daher auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen (Ris-Justiz RS0117794). Die kann insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger der Fall sein (Ris-Justiz RS116865).

Bei nicht am Geschehen beteiligten nahen Angehörigen ist der Empfang der Nachricht vom Tod oder einer (ernsthaften) Verletzung typisch geeignet, eine psychische Krankheit auszulösen (vgl. OGH am 12.06.2003, 2 Ob 111/03t).Bei nicht am Geschehen beteiligten nahen Angehörigen ist der Empfang der Nachricht vom Tod oder einer (ernsthaften) Verletzung typisch geeignet, eine psychische Krankheit auszulösen vergleiche OGH am 12.06.2003, 2 Ob 111/03t).

Zu den nahen Angehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung des OGH die engsten Familienangehörigen. Das sind insbesondere die Eltern, die Kinder und die Lebensgefährten. Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises, so hat der OGH in einer Entscheidung am 21.4.2005 zu 2 Ob 90/05g (in der es um Trauerschmerzengeld ging) entschieden, dass zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben eine für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld erforderliche intensive Gefühlsgemeinschaft besteht. Ohne Haushaltsgemeinschaft, etwa im Falle von erwachsenen Geschwistern, die an verschiedenen Orten mit ihren eigenen Familien leben und nur mehr bei gelegentlichen Familienfeiern zusammentreffen – reicht das familiäre Naheverhältnis, das zwischen Geschwistern üblicherweise besteht, für sich allein nicht aus. In einem solchen Fall wäre vielmehr vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen.

Eine bloße Nahebeziehung, ohne mit dem Getöteten nah verwandt, verheiratet oder dessen Lebensgefährte gewesen zu sein, reicht demnach nicht aus (Ris-Jstiz RS0115189, 2 Ob 15/07f).

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in einem Naheverhältnis zu ihrer Tante stand, da sie täglich zusammen arbeiteten; sie sei ihre Vertraute gewesen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem vom OGH geprägten Angehörigen-Begriff nicht ein engstes Familienmitglied. Als solche sind insbesondere Eltern, die Kinder und Lebensgefährten anzusehen. Bei nicht am Geschehen beteiligten nahen Angehörigen ist der Empfang der Nachricht vom Tod oder einer (ernsthaften) Verletzung typisch geeignet, eine psychische Krankheit auszulösen (vgl.

OGH am 12.06.2003, 2 Ob 111/03t). Die Beschwerdeführerin ist die Nichte der Getöteten und nach der Judikatur des OGH keine "nahe Angehörige". Es wird jedoch nicht nur auf das familiäre Naheverhältnis abgestellt, sondern auf eine intensive Gefühlsgemeinschaft abgestellt, welche jener innerhalb der Kernfamilie annähernd sein muss. Zu "Angehörigen" ist – im Hinblick darauf, dass etwa bei nahen Angehörigen "Geschwistern" nur solchen gegenüber eine Leistung nach dem VOG erbracht wird, wenn eine Hausgemeinschaft bestanden hatte – zu sagen, dass die getötete XXXX an der Adresse XXXX lebte und die Beschwerdeführerin laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister an von dieser Adresse verschiedenen Adressen. Somit bestand eine Hausgemeinschaft zwischen der Getöteten und der Beschwerdeführerin nicht. Zu einer jener in der Kernfamilie entsprechenden intensiven Gefühlsgemeinschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt, sie führt nicht aus, was sie unter "Vertraute" versteht. Die Beschwerdeführerin als Nicht der Getöteten ist nicht nahe Angehörige iSd Judikatur des OGH, da eine Verwandtschaft zwischen Tante und Nichte nicht unter den Begriff der "nahen Angehörigen" fällt und ist auch aus dem täglichem Kontakt infolge der gemeinsamen Arbeit im Familienunternehmen des Täters heraus keine intensive Gefühlsgemeinschaft ableitbar, welche mit jener innerhalb der Kernfamilie annähernd vergleichbar ist.OGH am 12.06.2003, 2 Ob 111/03t). Die Beschwerdeführerin ist die Nichte der Getöteten und nach der Judikatur des OGH keine "nahe Angehörige". Es wird jedoch nicht nur auf das familiäre Naheverhältnis abgestellt, sondern auf eine intensive Gefühlsgemeinschaft abgestellt, welche jener innerhalb der Kernfamilie annähernd sein muss. Zu "Angehörigen" ist – im Hinblick darauf, dass etwa bei nahen Angehörigen "Geschwistern" nur solchen gegenüber eine Leistung nach dem VOG erbracht wird, wenn eine Hausgemeinschaft bestanden hatte – zu sagen, dass die getötete römisch 40 an der Adresse römisch 40 lebte und die Beschwerdeführerin laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister an von dieser Adresse verschiedenen Adressen. Somit bestand eine Hausgemeinschaft zwischen der Getöteten und der Beschwerdeführerin nicht. Zu einer jener in der Kernfamilie entsprechenden intensiven Gefühlsgemeinschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt, sie führt nicht aus, was sie unter "Vertraute" versteht. Die Beschwerdeführerin als Nicht der Getöteten ist nicht nahe Angehörige iSd Judikatur des OGH, da eine Verwandtschaft zwischen Tante und Nichte nicht unter den Begriff der "nahen Angehörigen" fällt und ist auch aus dem täglichem Kontakt infolge der gemeinsamen Arbeit im Familienunternehmen des Täters heraus keine intensive Gefühlsgemeinschaft ableitbar, welche mit jener innerhalb der Kernfamilie annähernd vergleichbar ist.

Da die Beschwerdeführerin auch nicht unmittelbar Beteiligte des Geschehens war, etwa indem sie bei der Tathandlung zugesehen hatte – sondern eine Benachrichtigung über den Tod ihrer Tante erhielt – verneinte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des

§ 1 Abs. 1 Z 2 VOG und wies den Antrag ab.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG und wies den Antrag ab.

Mit dem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des bekämpften Bescheids nicht einverstanden ist und bringt sie in der Beschwerde vor, dass sie in unmittelbarer Nähe des Tatortes in Sichtweite lebe und ihr nun bewusst wäre, welcher Gefahr ihre Familie, sie selbst und ihre beiden Kinder, ausgesetzt gewesen wären. Die Polizei habe mitgeteilt, dass der Täter Brandsätze und Schusswaffen besessen habe. Erstmalig bringt XXXX in der Beschwerde vor, der Täter habe vor der Ermordung der Tante auch die Beschwerdeführerin bedroht, ohne dass sie dies zur Anzeige gebracht hätte. Sie habe als Folge daraus ab September 2016 den Kontakt zum Täter eingestellt und beruflich nur noch über die getötete XXXX kommuniziert. Sie befinde sich 1.2.2017 in Behandlung, zuerst in Krisenbegleitung und seit 10.7.2017 in Psychotherapie. Bisher sei zwar eine Besserung der Symptome eingetreten, sie könne ihren Alltag inzwischen wieder bewältigen, sie leide aber immer noch unter Ängsten und Schlafstörungen.Mit dem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des bekämpften Bescheids nicht einverstanden ist und bringt sie in der Beschwerde vor, dass sie in unmittelbarer Nähe des Tatortes in Sichtweite lebe und ihr nun bewusst wäre, welcher Gefahr ihre Familie, sie selbst und ihre beiden Kinder, ausgesetzt gewesen wären. Die Polizei habe mitgeteilt, dass der Täter Brandsätze und Schusswaffen besessen habe. Erstmalig bringt römisch 40 in der Beschwerde vor, der Täter habe vor der Ermordung der Tante auch die Beschwerdeführerin bedroht, ohne dass sie dies zur Anzeige gebracht hätte. Sie habe als Folge daraus ab September 2016 den Kontakt zum Täter eingestellt und beruflich nur noch über die getötete römisch 40 kommuniziert. Sie befinde sich 1.2.2017 in Behandlung, zuerst in Krisenbegleitung und seit 10.7.2017 in Psychotherapie. Bisher sei zwar eine Besserung der Symptome eingetreten, sie könne ihren Alltag inzwischen wieder bewältigen, sie leide aber immer noch unter Ängsten und Schlafstörungen.

Nähere Ausführungen über Zeitpunkt, Inhalt oder sonstige nähere Umstände dieser Bedrohung gibt die Beschwerdeführerin nicht bekannt.

Damit bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass der Täter vor der Ermordung der XXXX auch die Beschwerdeführerin bedroht hätte und erschwerend jetzt (sic) hinzukomme, dass ihr nun (sic) bewusst wäre, welcher Gefahr sie und ihre Familie und ihre Kinder ausgesetzt gewesen wären. Mit diesem Vorbringen, dass XXXX einst auch die Beschwerdeführerin bedroht habe, sie jedoch eine Anzeige nicht erstattet habe, ist das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 1 Z 4 VOG verwirklicht. Demnach sind Opfer von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen des Verbrechensopfergesetzes nicht. Den Angaben in ihrer Beschwerde zufolge habe sie eine Anzeigeerstattung unterlassen und sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Dementsprechend waren auch in diese Richtung keine weiteren Ermittlungstätigkeiten durch das Bundesverwaltungsgericht zu veranlassen.Damit bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass der Täter vor der Ermordung der römisch 40 auch die Beschwerdeführerin bedroht hätte und erschwerend jetzt (sic) hinzukomme, dass ihr nun (sic) bewusst wäre, welcher Gefahr sie und ihre Familie und ihre Kinder ausgesetzt gewesen wären. Mit diesem Vorbringen, dass römisch 40 einst auch die Beschwerdeführerin bedroht habe, sie jedoch eine Anzeige nicht erstattet habe, ist das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG verwirklicht. Demnach sind Opfer von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen des Verbrechensopfergesetzes nicht. Den Angaben in ihrer Beschwerde zufolge habe sie eine Anzeigeerstattung unterlassen und sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Dementsprechend waren auch in diese Richtung keine weiteren Ermittlungstätigkeiten durch das Bundesverwaltungsgericht zu veranlassen.

Die Intention des VOG ist es, als Gebot der Menschlichkeit und Gerechtigkeit solchen Personen, welche durch Verbrechen unverschuldet einen Schaden erleiden, eine angemessene Hilfe zuteil werden zu lassen. Im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs 1 Z 4 VOG, hat die Beschwerdeführerin nach erfolgter Bedrohung durch XXXX mangels Anzeigeerstattung es schuldhaft unterlassen, zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.Die Intention des VOG ist es, als Gebot der Menschlichkeit und Gerechtigkeit solchen Personen, welche durch Verbrechen unverschuldet einen Schaden erleiden, eine angemessene Hilfe zuteil werden zu lassen. Im Hinblick auf den Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG, hat die Beschwerdeführerin nach erfolgter Bedrohung durch römisch 40 mangels Anzeigeerstattung es schuldhaft unterlassen, zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.

In Anbetracht der Rechtslage und Judikatur betreffend den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Ausschlussgründe und die Judikatur zum Ersatz des Schockschadens nach § 1325 ABGB war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.In Anbetracht der Rechtslage und Judikatur betreffend den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Ausschlussgründe und die Judikatur zum Ersatz des Schockschadens nach Paragraph 1325, ABGB war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art 6 EMRK bzw. Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäßIm gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß

§ 24 Abs 4 VwGVG nicht entgegen.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt.

Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des obersten Gerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Ersatz Therapiekosten, naher Angehöriger,
psychische Erkrankung, VerbrechensopferG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2169229.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten