RS OGH 2003/6/12 2Ob111/03t, 2Ob163/06v, 5Ob18/08w, 2Ob77/09a, 9Ob83/09k, 4Ob71/10k, 4Ob8/11x, 2Ob13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2003
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Norm

ABGB §1325 B2
ABGB §1325 E4

Rechtssatz

Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen; die Rechtswidrigkeit der Verletzung (auch dieser dritten Person) ergibt sich in solchen Fällen aus dem besonderen Unrechtsgehalt der Schädigungshandlung, sodass es auf eine gesteigerte Gefährlichkeit nicht notwendig ankommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 111/03t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 111/03t
    Veröff: SZ 2003/67
  • 2 Ob 163/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v
    Auch; Veröff: SZ 2007/96
  • 5 Ob 18/08w
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 18/08w
    Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T1)
    Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T2)
  • 2 Ob 77/09a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 77/09a
    Auch; nur: Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen. (T3)
  • 9 Ob 83/09k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 83/09k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2010/79
  • 4 Ob 71/10k
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k
    Auch
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern?Kind?Beziehung. (T4)
    Veröff: SZ 2011/48
  • 2 Ob 136/11f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
    Auch; nur T3; Vgl Beis wie T1
    Veröff: SZ 2012/64
  • 1 Ob 114/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/79
  • 4 Ob 208/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
    Auch; Veröff: SZ 2018/24
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T5)

Schlagworte

Schockschaden, Schockfernwirkungsschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117794

Im RIS seit

12.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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