TE Bvwg Beschluss 2017/11/14 W146 2170510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

BDG 1979 §112
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2170510-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrat für XXXX vom 31.07.2017, GZ XXXX, betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrat für römisch 40 vom 31.07.2017, GZ römisch 40 , betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landesschulrats für XXXX vom 31.07.2017, GZ XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, die vorläufige Suspendierung mit sofortiger Wirkung verfügt.Mit Bescheid des Landesschulrats für römisch 40 vom 31.07.2017, GZ römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979, die vorläufige Suspendierung mit sofortiger Wirkung verfügt.

Begründend wurde ausgeführt:

"1.) Am 27. Juli 2017 wurden die Zeitaufzeichnungen von Herrn Ing. XXXX, Verwaltung- und Rechnungsführer sowie Werkstättenleiter an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX, gemäß § 53 BDG, in der geltenden Fassung, an die Staatsanwaltschaft 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 41, übermittelt. Aus den dem Landesschulrat für"1.) Am 27. Juli 2017 wurden die Zeitaufzeichnungen von Herrn Ing. römisch 40 , Verwaltung- und Rechnungsführer sowie Werkstättenleiter an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 , gemäß Paragraph 53, BDG, in der geltenden Fassung, an die Staatsanwaltschaft 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 41, übermittelt. Aus den dem Landesschulrat für

XXXX vorliegenden Zeitaufzeichnungen geht hervor, dass Herr Ing. XXXX zur selben Zeit als Verwaltungsleiter und Rechnungsführer tätig geworden ist und seiner Lehrverpflichtung als Werkstättenleiter nachgekommen ist. Diese Vorgangsweise hat eine Doppelbezahlung ausgelöst wodurch der Republik Österreich ein Schaden von rund €römisch 40 vorliegenden Zeitaufzeichnungen geht hervor, dass Herr Ing. römisch 40 zur selben Zeit als Verwaltungsleiter und Rechnungsführer tätig geworden ist und seiner Lehrverpflichtung als Werkstättenleiter nachgekommen ist. Diese Vorgangsweise hat eine Doppelbezahlung ausgelöst wodurch der Republik Österreich ein Schaden von rund €

2500 erwachsen ist.

Außerdem hat Herr Ing. XXXX für die Schule ein Verwaltungsprogramm entwickelt. Für die adaptive und korrektive Wartung hat er Mehrdienstleistungen in Anspruch genommen, die von der Dienstbehörde nicht in Bezug mit der Arbeitsplatzbeschreibung von Herrn Ing. XXXX gesetzt werden können. Das Verwaltungsprogramm mit einem von Herrn Ing. XXXX geschätzten Marktwert von ca. € 190.000.- ist nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschrieben worden.Außerdem hat Herr Ing. römisch 40 für die Schule ein Verwaltungsprogramm entwickelt. Für die adaptive und korrektive Wartung hat er Mehrdienstleistungen in Anspruch genommen, die von der Dienstbehörde nicht in Bezug mit der Arbeitsplatzbeschreibung von Herrn Ing. römisch 40 gesetzt werden können. Das Verwaltungsprogramm mit einem von Herrn Ing. römisch 40 geschätzten Marktwert von ca. € 190.000.- ist nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschrieben worden.

2.) Gemäß § 112 Abs. 1 BDG, in der geltenden Fassung, hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sind. Aufgrund der Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstnehmer so schwer gestört ist, dass eine gemeinsame weitere Tätigkeit ausgeschlossen ist, waren wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die vorläufige Suspendierung auszusprechen war. "2.) Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG, in der geltenden Fassung, hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sind. Aufgrund der Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstnehmer so schwer gestört ist, dass eine gemeinsame weitere Tätigkeit ausgeschlossen ist, waren wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die vorläufige Suspendierung auszusprechen war. "

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Bescheid nicht ordnungsgemäß im Sinne der Rechtslage begründet sei, da nicht die Erwägungen der belangten Behörde ersichtlich seien, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliege und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm, nämlich der der Rechtfertigung einer vorläufigen Suspendierung verwirklicht sei. So bedarf es stets einer schlüssig und vollständig ermittelten Tatsachengrundlage aus der Schlussfolgerungen gezogen werden können (VwGH 14.11.1947, Slg 206a, VwGH 6.5.1996, 94/10/0069 Slg 14457 A, u.a.)

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass der Satz:

"Aus den dem Landesschulrat für XXXX vorliegenden Zeitaufzeichnungen geht hervor, dass Herr Ing. XXXX zur selben Zeit als Verwaltungsleiter und Rechnungsführer tätig geworden ist und seiner Lehrverpflichtung als Werkstättenleiter nachgekommen ist. Diese Vorgangsweise hat eine Doppelzahlung ausgelöst wodurch der Republik Österreich ein Schaden von rund € 2500 erwachsen ist", viel zu ungenau, unvollständig und unschlüssig und einer Überprüfung nicht zugänglich sei."Aus den dem Landesschulrat für römisch 40 vorliegenden Zeitaufzeichnungen geht hervor, dass Herr Ing. römisch 40 zur selben Zeit als Verwaltungsleiter und Rechnungsführer tätig geworden ist und seiner Lehrverpflichtung als Werkstättenleiter nachgekommen ist. Diese Vorgangsweise hat eine Doppelzahlung ausgelöst wodurch der Republik Österreich ein Schaden von rund € 2500 erwachsen ist", viel zu ungenau, unvollständig und unschlüssig und einer Überprüfung nicht zugänglich sei.

Die belangte Behörde hätte auszuführen gehabt, für welchen Zeitraum nach Ansicht dieser doppelte Zeitaufzeichnungen vorgelegen wären und eine Doppelbezahlung ausgelöst hätten.

Weiters werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Werkstättenleiter tätig gewesen sei.

Ebenso liege Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit bzw. Nichtnachvollziehbarkeit hinsichtlich der weiteren Feststellungen im genannten Bescheid vor: "Außerdem hat Herr Ing. XXXX für die Schule ein Verwaltungsprogramm entwickelt. Für die adaptive und korrektive Wartung hat er Mehrdienstleistungen in Anspruch genommen, die von der Dienstbehörde nicht in Bezug mit der Arbeitsplatzbeschreibung von Herrn Ing. XXXX gesetzt werden können. Das Verwaltungsprogramm mit einem von Herrn Ing. XXXX geschätzten Marktwert von ca. €Ebenso liege Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit bzw. Nichtnachvollziehbarkeit hinsichtlich der weiteren Feststellungen im genannten Bescheid vor: "Außerdem hat Herr Ing. römisch 40 für die Schule ein Verwaltungsprogramm entwickelt. Für die adaptive und korrektive Wartung hat er Mehrdienstleistungen in Anspruch genommen, die von der Dienstbehörde nicht in Bezug mit der Arbeitsplatzbeschreibung von Herrn Ing. römisch 40 gesetzt werden können. Das Verwaltungsprogramm mit einem von Herrn Ing. römisch 40 geschätzten Marktwert von ca. €

190.000,00 ist nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschrieben worden."

Auch die diesbezüglichen Feststellungen seien keinesfalls schlüssig bzw. nicht einer Schlussfolgerung zugänglich.

Es sei nicht klar, was dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfen werde bzw. für welchen Zeitraum und wie die belangte Behörde zur Feststellung eines Marktwertes von € 190.000,00, nämlich für welchen Zeitraum, komme und warum eine Umgehung der gesetzlichen Vergaberechtsbestimmungen seitens des Beschwerdeführers gesetzt worden wären.

Der Bescheid sei sohin fehlerhaft und schon formell rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges, der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Bescheid des Landesschulrats für XXXX vom 31.07.2017 steht fest, dass die belangte Behörde keine zweckdienlichen Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt hat. Der Sachverhalt steht demnach nicht fest.Aufgrund des oa. Verfahrensganges, der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Bescheid des Landesschulrats für römisch 40 vom 31.07.2017 steht fest, dass die belangte Behörde keine zweckdienlichen Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt hat. Der Sachverhalt steht demnach nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8).

Zu A)

§ 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:Paragraph 112, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, lautet:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

VwGH Erkenntnis vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0154: "Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053, mwN). Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (§ 80 Abs. 1 LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte."VwGH Erkenntnis vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0154: "Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053, mwN). Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (Paragraph 80, Absatz eins, LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte."

Im vorliegenden Fall erschließt sich jedoch aus dem angefochtenen Bescheid weder das zur Last gelegte Verhalten ("war tätig als

Rechnungsführer ... ist Lehrverpflichtung als Werkstättenleiter

nachgekommen"), noch die Dienstpflichtverletzung ("hat Doppelbezahlung ausgelöst").

Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen - wie von der Judikatur gefordert - wurden ebenso nicht angeführt, lediglich der Zeitpunkt der Übermittlung von Zeitaufzeichnungen den Beschuldigten betreffend an die Dienstbehörde; weswegen auch eine allfällige Verjährung nicht festgestellt werden kann.

Aus der Begründung, dass der Beschuldigte ein Verwaltungsprogramm für die Schule entwickelt hat, ist ebenso kein Dienstpflichtverletzung abzuleiten, noch aus dem Umstand, dass dieses Programm nicht nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeschrieben worden sein soll. Es ist wohl nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte als Verwaltungsleiter allein bzw. überhaupt die Berechtigung besitzt über Anschaffungen im Wert von €

190.000,00 zu entscheiden. Etwaige Unstimmigkeiten diesbezüglich dürften wohl andere Personen zu verantworten haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. und 3.3. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. römisch zwei.3.2. und 3.3. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Ermittlungspflicht,
Kassation, Lehrer, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Tatzeitpunkt,
Tatzeitraum, Verdachtsgründe, vorläufige Suspendierung, wesentliche
Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2170510.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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