TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W117 2174470-3

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2174470-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im Verfahren des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im Verfahren des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, Zl: 1099777702-170624141, zu

Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, § 76 Abs. 2a FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Verfahrenspartei, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die Verfahrenspartei an, AZDDIN Znaddi zu heißen und am. XXXX geboren sowie marokkanischer Staatsbürger zu sein.1. Die Verfahrenspartei, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die Verfahrenspartei an, AZDDIN Znaddi zu heißen und am. römisch 40 geboren sowie marokkanischer Staatsbürger zu sein.

Am 11.01.2016 erfolgte eine ordentliche Wohnsitzmeldung der Verfahrenspartei unter einer angegebenen Adresse in XXXX .Am 11.01.2016 erfolgte eine ordentliche Wohnsitzmeldung der Verfahrenspartei unter einer angegebenen Adresse in römisch 40 .

Am 04.03.2016 wurde die Verfahrenspartei in Untersuchungshaft überstellt und in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. 1099777702/152031819, wurde der Antrag der Verfahrenspartei hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Heimatland Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei nicht erteilt. Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Verfahrenspartei nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. 1099777702/152031819, wurde der Antrag der Verfahrenspartei hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Heimatland Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei nicht erteilt. Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Verfahrenspartei nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Verfahrenspartei verweigert die Übernahme dieser Entscheidung in der Justizanstalt Josefstadt. Der Bescheid blieb in Folge unbekämpft und erwuchs am 19.05.2016 in Rechtskraft.

Die Verfahrenspartei wurde zwischenzeitlich im Bundesgebiet gerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende erste Eintragung zur Person der Verfahrenspartei auf:

"01. Verurteilung

Gericht: LG F.STRAFS.WIEN

Geschäftszahl: 062 HV 20/2016p

Urteil 1. Instanz: 20.04.2016

Rechtskräftig seit: 20.04.2016

Delikt: §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBDelikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 20/2016p RK 20.04.2016

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 03.05.2016

ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 20/2016p vom 11.05.2016

Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 20/2016p RK 20.04.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 104/2016a vom 24.10.2016"

Am 03.05.2016 wurde die Verfahrenspartei aus der Strafhaft entlassen. Danach war sie für einen längeren Zeitraum behördlich nicht registriert.

Ab 01.09.2016 nahm die Verfahrenspartei Unterkunft an einer näher bezeichneten Adresse in 1150 Wien. An dieser Adresse blieb die Verfahrenspartei jedoch nicht lange wohnhaft.

Bereits am 03.09.2016 wurde die Verfahrenspartei in Wien abermals festgenommen und beschuldigt, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben. Während der polizeilichen Vernehmung am 04.09.2016 gab die Verfahrenspartei gegenüber den amtshandelnden Exekutivbeamten zu Protokoll, "anerkannter Asylwerber" zu sein.

Anschließend wurde die Verfahrenspartei in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und in Folge abermals gerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende zweite Eintragung zur Person der Verfahrenspartei auf:

"02. Verurteilung

Gericht: LG F.STRAFS.WIEN

Geschäftszahl: 162 HV 104/2016a

Urteil 1. Instanz: 24.10.2016

Rechtskräftig seit: 24.10.2016

Delikt: §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGDelikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

Delikt: §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMGDelikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG

Delikt: § 15 StGB § 127 StGBDelikt: Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate"

Am 23.01.2017 wurde die Verfahrenspartei von der Justizanstalt Josefstadt in die Justizanstalt Krems überstellt.

Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes sowie ihres neuerlichen Fehlverhaltens wurde gegen die Verfahrenspartei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.04.2017, Zl. 1099777702 - 161737338 eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, befristet auf die Dauer von 10 Jahren, erlassen.Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes sowie ihres neuerlichen Fehlverhaltens wurde gegen die Verfahrenspartei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.04.2017, Zl. 1099777702 - 161737338 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, befristet auf die Dauer von 10 Jahren, erlassen.

Das Bundeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 21.04.2017 dem BFA mit, dass die Verfahrenspartei mittlerweile von Interpol als XXXX , geboren am XXXX in XXXX , StA. Marokko, identifiziert wurde.Das Bundeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 21.04.2017 dem BFA mit, dass die Verfahrenspartei mittlerweile von Interpol als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , StA. Marokko, identifiziert wurde.

Das Bundesamt leitete am 24.04.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein.

Der Bescheid des BFA vom 26.04.2017, Zl. 1099777702 - 161737338 (Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) erwuchs am 11.05.2017 in Rechtskraft.Der Bescheid des BFA vom 26.04.2017, Zl. 1099777702 - 161737338 (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) erwuchs am 11.05.2017 in Rechtskraft.

In Folge wurde die Verfahrenspartei seitens des BFA mit Schreiben vom 24.05.2017 (von dieser übernommen am 30.05.2017) über die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme nach Haftentlassung informiert. Die Verfahrenspartei wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen eingeräumt. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme machte die Verfahrenspartei keinen Gebrauch.

Mit Verfahrensanordnung wurde der Verfahrenspartei ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde der Verfahrenspartei ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Bescheid vom 16.06.2017 wurde über die Verfahrenspartei zur oben genannten Zahl die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Entlassung aus der Gerichtshaft angeordnet. Der Bescheid wurde der Verfahrenspartei durch persönliche Übergabe am 21.06.2017 zugestellt.

Die Verfahrenspartei wurde am 03.07.2017 aus der Gerichtshaft entlassen und auf Grundlage des Einlieferungsauftrages vom 29.06.2017 in Schubhaft genommen.

Am 03.07.2017 stellte die Verfahrenspartei aus dem Stand der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 05.07.2017 wurde im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgehalten, dass der am 03.07.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Am 03.07.2017 stellte die Verfahrenspartei aus dem Stand der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 05.07.2017 wurde im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgehalten, dass der am 03.07.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, Zahl: 1099777702, Verf.Zl.170776111 EAST Ost, wurde der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vom 03.07.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei nicht erteilt. Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Verfahrenspartei nicht gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, Zahl: 1099777702, Verf.Zl.170776111 EAST Ost, wurde der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vom 03.07.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei nicht erteilt. Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Verfahrenspartei nicht gewährt.

2. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA am 24.10.2017 den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen Stellungnahme führte das BFA zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und zur Verhältnismäßigkeit wie folgt aus:2. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA am 24.10.2017 den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen Stellungnahme führte das BFA zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und zur Verhältnismäßigkeit wie folgt aus:

"Mangels vorliegenden Reisedokuments wurde für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Von Interpol Rabat wurden die Staatsangehörigerkeit und die Identität mit XXXX , XXXX geboren, bestätigt."Mangels vorliegenden Reisedokuments wurde für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Von Interpol Rabat wurden die Staatsangehörigerkeit und die Identität mit römisch 40 , römisch 40 geboren, bestätigt.

Am 18.07.2017 gab der Fremde zudem gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich an, freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen. Für die Ausstellung des HRZs wurde der Fremde am 11.08.2017 der Botschaft Marokkos vorgeführt. In einem Gespräch mit einem Konsulat Mitarbeiter widerrief der Fremde seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr. Darauf wurde vom Konsulat vorerst keine HRZ ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ wurde am 23.08.2017 urgiert.

Laut Auskunft der BFA Direktion, Abt. B/II/1 vom 02.10.2017 ist die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Marokko grundsätzlich produktiv. Aufgrund eines Konsul-Wechsels im Juli 2017 und einer urlaubsbedingten Personalknappheit an der marokkanischen Botschaft kam es in den Sommermonaten bei den Übermittlungen der Identifizierungen – also der Ergebnisse der ID-Überprüfung durch die marokkanische Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das BFA – zu Verzögerungen.

Da inzwischen die Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten an der Botschaft erfolgte und auch beim Botschaftsgespräch (Termin mit dem Erstzugteilten der Botschaft) am 3. August nachdrücklich versichert wurde, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit und ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge von Seiten der Botschaft beabsichtigt und ab September auch umgesetzt wird, geht das BFA davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für o.a. Fall zu rechnen ist.

Die Ausstellung des HRZ wurde am 23.10.2017 erneut urgiert.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten.

Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden."

3. Am 02.11.2017 wurde seitens des BFA ein Schriftsatz an das erkennende Gericht übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Verfahrenspartei laut Mitteilung der BFA-Direktion vom 31.10.2017 von der Botschaft des Königreichs Marokko positiv identifiziert worden sei. Es werde umgehend eine Flugbuchung vorgenommen und die Flugdaten würden der Botschaft des Königreiches Marokko bekannt gegeben. Danach werde laut Zusage der Botschaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden."

4. Anlässlich der erneuten Aktenvorlage am 24.11.2017 brachte die Verwaltungsbehörde wie oben unter Pkt. 2 vor, ergänzte aber wie folgt:

"Eine entsprechende Buchungsanfrage erging am 02.11.2017. Da sich der Fremde aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat und im Polizeianhaltezentrum bereits Auseinandersetzungen (Körperverletzung) mit Mithäftlingen hatte, wird der Fremde in Begleitung von drei Exekutivbeamten abgeschoben.

Als Flugtermin konnte der 09.12.2017 fixiert und bereits gebucht werden.

Ein früherer Flugtermin ist aufgrund der personellen Auslastung / Verfügbarkeit von Begleitbeamten (BMI II/2/b) in Zusammenschau mit dem Terminvorlauf für die HRZ-Ausstellung (Bekanntgabe Flug mind. 3 Wochen vorher an Botschaft) nicht möglich.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht

zu halten.

Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden.

Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Fall bereits eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.11.2017 (Zahl W154 2174470-1/5E) erfolgt und festgestellt worden ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen."Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Fall bereits eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.11.2017 (Zahl W154 2174470-1/5E) erfolgt und festgestellt worden ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.07.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) lieft am 03.11.2017 ab; die nachfolgende Vierwochenfrist endet am 01.12.2017.1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.07.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) lieft am 03.11.2017 ab; die nachfolgende Vierwochenfrist endet am 01.12.2017.

1.2. Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Die Verfahrenspartei wurde seitens der marokkanischen Botschaft als Staatsangehöriger Marokkos identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei wurde seitens der marokkanischen Botschaft zugesagt. Als Flugtermin konnte der 09.12.2017 fixiert und bereits gebucht werden.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit:

2. Die Verfahrenspartei leidet an keinen Erkrankungen. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Die Verfahrenspartei wurde am 31.10.2017 von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Zustimmung der marokkanischen Botschaft, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, liegt vor.

3.2. Als Flugtermin konnte der 09.12.2017 fixiert und bereits gebucht werden. Die Abschiebung ist somit zeitnah effektuierbar.

3.3. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der gegenständlichen 4- Wochenfrist hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

4.1. Die Verfahrenspartei hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und ist in Österreich nicht legal erwerbstätig. Die Verfahrenspartei hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die Verfahrenspartei tauchte mehrfach in Österreich unter.

4.2. Die Verfahrenspartei ist nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Während seines Aufenthaltes in Österreich wechselte die Verfahrenspartei ihre Identität, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern. Bereits in Schubhaft trat die Verfahrenspartei durch Verhaltensauffälligkeiten und Nichtbefolgung einer Anordnung in Erscheinung, weshalb sie sicherheitshalber vom PAZ Hernalser Gürtel in das PAZ Rossauer Lände im Sinne einer Sicherungsmaßnahme verbracht werden musste. Die Verfahrenspartei wurde in Österreich auch mehrfach straffällig.

Im Falle der Verfahrenspartei liegt daher Fluchtgefahr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 03.11.2017 fiel, jener der gegenständlichen Vierwochenfrist auf den 01.12.2017 fällt.Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 03.11.2017 fiel, jener der gegenständlichen Vierwochenfrist auf den 01.12.2017 fällt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid, welcher – wie oben dargelegt - im Übrigen unangefochten blieb, nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Die Feststellung, dass die Verfahrenspartei schon von der marokkanischen Botschaft identifiziert wurde und am 31.10.2017 die Zustimmung der marokkanischen Botschaft erfolgte, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt sowie insbesondere aus der Stellungnahme des BFA, ebenso wie die Tatsache der nunmehrigen mit 09.12.2017 terminisierten Abschiebung. Da der Abschiebetermin feststeht, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer zeitnahen Effektuierbarkeit der Abschiebung aus.

Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft ergibt sich, dass der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vom 03.07.2017 mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, Zahl: 1099777702, Verf.Zl.170776111 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei nicht erteilt. Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Verfahrenspartei nicht gewährt.Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft ergibt sich, dass der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vom 03.07.2017 mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, Zahl: 1099777702, Verf.Zl.170776111 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei nicht erteilt. Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Verfahrenspartei nicht gewährt.

Diese Entscheidung blieb seitens der Verfahrenspartei unangefochten, erwuchs in Rechtskraft und ist durchsetzbar.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Verfahrenspartei sowie über dessen kaum vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid.

Die Feststellung zum Untertauchen der Verfahrenspartei im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Verfahrenspartei nicht bereit ist, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen sowie zu deren mangelndem Kooperationswillen ergibt sich daraus, dass die Verfahrenspartei am 18.07.2017 gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich angab, freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen. Für die Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde die Verfahrenspartei am 11.08.2017 der Botschaft Marokkos vorgeführt. In einem Gespräch mit einem Konsulatsmitarbeiter widerrief die Verfahrenspartei ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr. Darauf wurde vom Konsulat vorerst kein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Hinzu kommt, dass die Verfahrenspartei während ihres Aufenthaltes in Österreich ihre Identität verschleiert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dies bewusst zur Erschwerung bzw. Vereitelung der Abschiebung nach Marokko geschehen ist. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Verfahrenspartei in Freiheit belassen untertauchen würde, um die eigene Abschiebung zu vereiteln. Dafür spricht auch das Verhalten der Verfahrenspartei während der Schubhaft, das die Verlegung der Verfahrenspartei in ein anderes Polizeianhaltezentrum notwendig gemacht hat, sowie deren mehrfache Straffälligkeit, wie aus dem Auszug aus dem Strafregister zu ersehen ist.

Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt; sie besteht nicht nur weiterhin, sondern ist im Hinblick auf die zeitnahe Abschiebung als noch größer anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- und aktuell maßgebliche Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann:3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- und aktuell maßgebliche Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann:

Betrachtet man die Interessen der Verfahrenspartei an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass die Verfahrenspartei im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Kontaktpersonen verfügt. Die Verfahrenspartei ist zudem in Österreich auch nicht legal erwerbstätig. Sie hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Verfahrenspartei verfügt kaum über Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

Außerdem tauchte die Verfahrenspartei in Österreich mehrfach unter und war für die Behörden nicht greifbar. Weiters ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass die Verfahrenspartei nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist – nochmals sei auf obige Ausführungen verweisen:

Am 18.07.2017 gab er gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich an, freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen. Für die Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde die Verfahrenspartei am 11.08.2017 der Botschaft Marokkos vorgeführt. In einem Gespräch mit einem Konsulatsmitarbeiter widerrief die Verfahrenspartei ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr. Darauf wurde vom Konsulat vorerst kein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Hinzu kommt, dass die Verfahrenspartei während ihres Aufenthaltes in Österreich ihre Identität verschleiert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dies bewusst zur Erschwerung bzw. Vereitelung der Abschiebung nach Marokko geschehen ist.

Damit ist jedenfalls der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Damit ist jedenfalls der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass die Verfahrenspartei in Freiheit belassen untertauchen würde, um die eigene Abschiebung zu vereiteln. Dafür spricht auch das Verhalten der Verfahrenspartei während der Schubhaft, das die Verlegung der Verfahrenspartei in ein anderes Polizeianhaltezentrum notwendig gemacht hat, sowie deren mehrfache Straffälligkeit, wie aus dem Auszug aus dem Strafregister zu ersehen ist.

Damit lässt sich aus der mangelnden sozialen Verankerung, insbesondere aus der zuletzt aufgezeigten Verhaltensauffälligkeit gleichfalls erhebliche Fluchtgefahr ableiten und ist daher auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Damit lässt sich aus der mangelnden sozialen Verankerung, insbesondere aus der zuletzt aufgezeigten Verhaltensauffälligkeit gleichfalls erhebliche Fluchtgefahr ableiten und ist daher auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.

Unter diesem Aspekt erweist sich die Anhaltung in Schubhaft auch im Hinblick auf §76 Abs. 2a FPG als verhältnismäßig, beging der Beschwerdeführer Suchmitteldelikte.Unter diesem Aspekt erweist sich die Anhaltung in Schubhaft auch im Hinblick auf §76 Absatz 2 a, FPG als verhältnismäßig, beging der Beschwerdeführer Suchmitteldelikte.

Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass (wenn überhaupt) lediglich geringe soziale Bindungen der Verfahrenspartei zu Österreich entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Betrachtet man die im Ermittlungsverfahren näher beleuchtete Gesundheit der Verfahrenspartei so zeigt sich zudem, dass diese ganz augenscheinlich in Schubhaft einer guten fachlichen Betreuung unterliegt. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die Verfahrenspartei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal die Verfahrenspartei auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahmen des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der Verfahrenspartei als wahrscheinlich anzusehen ist:

So wurde die Verfahrenspartei schon von der marokkanischen Botschaft identifiziert und erfolgte am 31.10.2017 die Zustimmung der marokkanischen Botschaft, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Flugbuchung erfolgte für den 09.12.2017. Die Abschiebung ist somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und auch realistisch erscheint.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung der Verfahrenspartei durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung der Verfahrenspartei durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des Paragraph 80, FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aggressives Verhalten, Amtswegigkeit, Anhaltung, Fluchtgefahr,
Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Strafhaft, Suchtmitteldelikt, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2174470.3.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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