Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W205 2132366-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl: 1099400700-170152635/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl: 1099400700-170152635/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2015 (Erstverfahren):
Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.02.2017 bereits am 17.12.2015 erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2016, Zl: 1099400700-152019436 (im Folgenden: "Erstverfahren"), gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.02.2017 bereits am 17.12.2015 erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2016, Zl: 1099400700-152019436 (im Folgenden: "Erstverfahren"), gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die mit hg. Erkenntnis - BVwG 24.08.2016, W161 2132366-1/2E - gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die mit hg. Erkenntnis - BVwG 24.08.2016, W161 2132366-1/2E - gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
Dieser – das Erstverfahren rechtskräftig beendenden - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
"Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 17.12.2015 von Kroatien über Slowenien kommend illegal nach Österreich ein und brachte hier am 17.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 12.03.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Kroatien ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.05.2015 stimmte Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III Verordnung ausdrücklich zu.Am 12.03.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Kroatien ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.05.2015 stimmte Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. In Österreich lebt die Schwester des Beschwerdeführers. Sie stellte am selben Tag einen Asylantrag wie der Beschwerdeführer und ist ihr Verfahren noch offen. In Österreich lebt auch der Bruder des Beschwerdeführers. Dieser ist asylberechtigt und lebt hier mit seiner Familie. Eine besondere Abhängigkeit zu den Geschwistern kann nicht festgestellt werden."
2. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ab 18.08.2016 unbekannten Aufenthaltes war, setzte das BFA das Überstellungsverfahren gegenüber Kroatien mit Schreiben vom 23.08.2016 aus und informierte die kroatischen Behörden über die Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Verlängerung der Überstellungsfrist entsprechend Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate.2. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ab 18.08.2016 unbekannten Aufenthaltes war, setzte das BFA das Überstellungsverfahren gegenüber Kroatien mit Schreiben vom 23.08.2016 aus und informierte die kroatischen Behörden über die Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Verlängerung der Überstellungsfrist entsprechend Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate.
3. Verfahren betreffend den zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2017 (im folgenden: "Zweitverfahren"):
Am 05.02.2017 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der als "Folgeantrag Dublin" beurteilt wurde. Bei seiner Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem Erstverfahren Österreich verlassen und sei zwischen September 2016 und Februar 2017 in Deutschland aufhältig gewesen. Er habe einen Asylantrag gestellt, sei aber nicht abgeschoben worden. Die deutschen Behörden hätten ihm gesagt, er sei von Österreich und Kroatien gekommen. Seine Geschwister hätten ihn angerufen und aufgefordert, nach Österreich zurückzukehren. Er wolle in Österreich bei seinen Geschwistern bleiben.
Das BFA richtete am 06.02.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, das die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 06.02.2017 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Kroatiens ablehnte.Das BFA richtete am 06.02.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, das die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 06.02.2017 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Kroatiens ablehnte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - nach weiteren niederschriftlichen Einvernahmen am 08.02.2017 sowie am 27.02.2017 - ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung der aktuellen Lage in Kroatien und Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers damit, dass keine neuen Gründe vorliegen würden, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage-und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei-noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2016 dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die im Bescheid des Erstverfahrens ergangene Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien sei weiterhin aufrecht, sodass eine neuerliche Anordnung nicht zu erlassen gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - nach weiteren niederschriftlichen Einvernahmen am 08.02.2017 sowie am 27.02.2017 - ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung der aktuellen Lage in Kroatien und Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers damit, dass keine neuen Gründe vorliegen würden, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage-und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei-noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2016 dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die im Bescheid des Erstverfahrens ergangene Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien sei weiterhin aufrecht, sodass eine neuerliche Anordnung nicht zu erlassen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dato mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Der Beschwerdeführer ist seit seiner zweiten (gegenständlichen) Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet in Betreuungseinrichtungen des Bundes untergebracht. Er wurde bis dato nicht überstellt.
6. Mit E-Mail vom 05.12.2017 bestätigte das BFA über hg. Anfrage, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht nach Kroatien überstellt worden sei und weiters, dass die Überstellungsfrist mit 25.11.2017 geendet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem weiteren Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem weiteren Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).
Zum Prozessgegenstand eines Verfahrens nach § 68 Abs. 1 AVG und zu dem vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmenden Prüfungsumfang in solchen Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2015, E1286/2014, präzisierend ausgeführt, formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VfSlg 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79). Die Wirkung der Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 19.11.1979, Z 16/79 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es können daher nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010)."Zum Prozessgegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG und zu dem vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmenden Prüfungsumfang in solchen Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2015, E1286/2014, präzisierend ausgeführt, formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VfSlg 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,). Die Wirkung der Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es können daher nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514 aus 1990,, 19.269 aus 2010,)."
Nach dieser Rechtsprechung ist demnach zu prüfen, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Folgeantrages geändert hat.
2. Diese Prüfung ergibt im Beschwerdefall eine entscheidungswesentliche Änderung bei der Beurteilung der Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-VO, da in der Zwischenzeit wegen Ablaufs der Überstellungsfrist ein Zuständigkeitsrückübergang auf Österreich eingetreten ist.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL III"KAPITEL römisch drei
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[ ]
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
[ ]
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
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Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."
2.2. Im Beschwerdefall stimmte Kroatien dem Aufnahmeersuchen des BFA (nach jeweils rechtzeitig geführtem Remonstrationsverfahren) mit Schreiben vom 25.05.2015 ausdrücklich zu, welche Zustimmung den Lauf der Überstellungsfrist auslöste. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers (und der vom BFA gegenüber Kroatien mit Schreiben vom 23.08.2016 durchgeführten Aussetzung des Überstellungsverfahrens) verlängerte sich diese Frist im Sinne des Abs. 2 letzter Satz des Art. 29 Dublin III-VO auf 18 Monate.2.2. Im Beschwerdefall stimmte Kroatien dem Aufnahmeersuchen des BFA (nach jeweils rechtzeitig geführtem Remonstrationsverfahren) mit Schreiben vom 25.05.2015 ausdrücklich zu, welche Zustimmung den Lauf der Überstellungsfrist auslöste. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers (und der vom BFA gegenüber Kroatien mit Schreiben vom 23.08.2016 durchgeführten Aussetzung des Überstellungsverfahrens) verlängerte sich diese Frist im Sinne des Absatz 2, letzter Satz des Artikel 29, Dublin III-VO auf 18 Monate.
Ausgehend vom Beginn des Fristenlaufes nach Annahme des Aufnahmegesuches durch Kroatien ist die (auf 18 Monate verlängerte) Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien – zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1 erster Satz des Art. 29 Dublin III-VO) zuerkannt wurde – jedenfalls bereits abgelaufen, wovon auch das BFA selbst ausgeht.Ausgehend vom Beginn des Fristenlaufes nach Annahme des Aufnahmegesuches durch Kroatien ist die (auf 18 Monate verlängerte) Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien – zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung (Absatz eins, erster Satz des Artikel 29, Dublin III-VO) zuerkannt wurde – jedenfalls bereits abgelaufen, wovon auch das BFA selbst ausgeht.
Es ist daher mit dem Fristablauf die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ex lege (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.; EuGH 25.10.2017 – Rs. C-201/16 (Majid Shiri / Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), was eine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Erstverfahren darstellt. Der den Antrag im Rahmen des Dublinverfahrens wegen Identität der Rechtssache zurückweisende angefochtene Bescheid war daher zu beheben.Es ist daher mit dem Fristablauf die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ex lege (rück)übergegangen vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Artikel 29,, Seite 228f.; EuGH 25.10.2017 – Rs. C-201/16 (Majid Shiri / Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), was eine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Erstverfahren darstellt. Der den Antrag im Rahmen des Dublinverfahrens wegen Identität der Rechtssache zurückweisende angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2132366.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018