Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W144 2156352-1/3E
W144 2156355-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Islamabad/Pakistan vom 06.04.2017, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags 1. der XXXX , geb. XXXX geb. und 2. des mj. XXXX , XXXX geb., beide StA. von Afghanistan, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 16.01.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Islamabad/Pakistan vom 06.04.2017, Zl.: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 geb. und 2. des mj. römisch 40 , römisch 40 geb., beide StA. von Afghanistan, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 16.01.2017 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der
bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF), ist die Mutter des minderjährigen (mj.) 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 12.04.2016 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad/Pakistan (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF), ist die Mutter des minderjährigen (mj.) 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 12.04.2016 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad/Pakistan (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Begründend führte die 1.-BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX , XXXX geb, afghanischer Staatsangehöriger, sei, (dem mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2014, Zahl W219 1434399-1/7E, rechtskräftig seit 22.12.2014, subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die traditionell-muslimische Ehe sei am XXXX in der Provinz Ghazni/Afghanistan geschlossen worden; eine einfache Heiratsurkunde, werde vorgelegt.Begründend führte die 1.-BF aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 , römisch 40 geb, afghanischer Staatsangehöriger, sei, (dem mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2014, Zahl W219 1434399-1/7E, rechtskräftig seit 22.12.2014, subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die traditionell-muslimische Ehe sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni/Afghanistan geschlossen worden; eine einfache Heiratsurkunde, werde vorgelegt.
In Bezug auf den 2.-BF wurde vorgebracht, dass dieser aus einem Kontakt der 1.-BF mit der Bezugsperson im Iran hervorgegangen sei und 2.-BF der leibliche Sohn der Bezugsperson sei.
In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 06.07.2016 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Ehe zwischen der 1.-BF und der Bezugsperson keine gültige Ehe sei, da die 1.-BF zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 12 Jahre alt und die Bezugsperson erst 14 Jahre alt gewesen seien, sodass eine sog. "Kinderehe" vorliege, die nicht anerkannt werden könne und selbst in Afghanistan nicht anerkannt werde. Zudem sei die Ehe auch nicht gerichtlich registriert worden. Aus diesen Gründen sei die 1.-BF kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG und sei die Vaterschaft der Bezugsperson zum 2.-BF nicht zweifelsfrei feststellbar. Zur Wahrscheinlichkeitsprognose führte das BFA aus, dass die von den Antragstellern geltend gemachte Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gelange das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Schluss, dass bezüglich beider BF die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben vom 19.07.2016 wurden die BF seitens der ÖBB Islamabad aufgefordert, zur Gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 erstatteten die BF eine solche Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass die 1.-BF und ihr Ehegatte mittlerweile volljährig seien und ein gemeinsames Kind hätten, so dass jedenfalls eine Familienangehörigeneigenschaft vorliege und auch eine gültige Ehe. Diese sei allenfalls schwebend unwirksam gewesen und nunmehr rechtswirksam. Im Weiteren führte die 1.-BF weitwendig aus, dass in Afghanistan auch Ehen, die von den Eheleuten in sehr jungen Jahren geschlossen werden, unter gewissen Voraussetzungen als gültig angesehen werden. Zum Vorhalt, dass die Vaterschaft in Bezug auf den 2.-BF nach Ansicht des BFA nicht festgestellt werden habe können, werde ausgeführt, dass diesbezüglich eine Geburtsurkunde vorgelegt worden sei, in der die Bezugsperson als Vater aufscheine. Der bloße Hinweis, dass afghanische Dokumente oftmals verfälscht ausgestellt werden würden, sei keinesfalls ausreichend, um die Vaterschaft der Bezugsperson zum 2.-BF in Abrede zu stellen. Hätte das BFA diesbezüglich Zweifel gehabt, so wäre ihr jedenfalls die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen gewesen, was sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergebe.Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 erstatteten die BF eine solche Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass die 1.-BF und ihr Ehegatte mittlerweile volljährig seien und ein gemeinsames Kind hätten, so dass jedenfalls eine Familienangehörigeneigenschaft vorliege und auch eine gültige Ehe. Diese sei allenfalls schwebend unwirksam gewesen und nunmehr rechtswirksam. Im Weiteren führte die 1.-BF weitwendig aus, dass in Afghanistan auch Ehen, die von den Eheleuten in sehr jungen Jahren geschlossen werden, unter gewissen Voraussetzungen als gültig angesehen werden. Zum Vorhalt, dass die Vaterschaft in Bezug auf den 2.-BF nach Ansicht des BFA nicht festgestellt werden habe können, werde ausgeführt, dass diesbezüglich eine Geburtsurkunde vorgelegt worden sei, in der die Bezugsperson als Vater aufscheine. Der bloße Hinweis, dass afghanische Dokumente oftmals verfälscht ausgestellt werden würden, sei keinesfalls ausreichend, um die Vaterschaft der Bezugsperson zum 2.-BF in Abrede zu stellen. Hätte das BFA diesbezüglich Zweifel gehabt, so wäre ihr jedenfalls die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen gewesen, was sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergebe.
In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad am 24.08.2016 die Stellungnahme der BF an das BFA.
Mit Schreiben vom 16.12.2016 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass auch nach Prüfung der übermittelten Stellungnahme der BF nicht wahrscheinlich sei, dass den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, da das Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 01.08.2016 nicht geeignet sei, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 06.07.2016 zu entkräften. Es liege zwischen der 1.-BF und der Bezugsperson eine ungültige Kinderehe vor und sei die Vaterschaft der Bezugsperson zum 2.-BF fraglich.
Mit Bescheid vom 16.01.2017, zugestellt am 18.01.2017, verweigerte die ÖB Islamabad das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 13.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten die BF im Wesentlichen aus, dass es in Afghanistan zulässig sei, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen bereits sehr früh zu heiraten. Die Behörde lasse außer Acht, dass die Ehe zwar im Kindesalter geschlossen worden sei, dass dieser Mangel jedoch mittlerweile durch das Zusammenleben der Bezugsperson zu den BF geheilt worden sei. Die Bezugsperson besuche die BF regelmäßig und habe ihre Beziehung jedenfalls den Charakter einer Ehe. Zum Vorhalt, dass die Heiratsurkunde nicht vom obersten afghanischen Gericht beglaubigt worden sei, werde ausgeführt, dass eine Nicht-Registrierung einer Eheschließung keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit habe. Zum Vorhalt, dass nicht feststellbar sei, ob es sich beim 2.-BF tatsächlich um den Sohn der Bezugsperson handle, sei bereits darauf hingewiesen worden, dass, wenn hierüber Zweifel vorliegen sollten, den BF zu ermöglichen gewesen wäre, eine DNA-Analyse durchzuführen, was sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergebe. Hier sei jedenfalls von einer organisatorischen Hilfestellung bei der Durchführung der DNA-Analyse auszugehen. Verwiesen werde auf eine Entscheidung des BVwG vom 19.01.2016, wonach die Entscheidung der belangten Behörde aufgehoben worden sei, da die BF nicht belehrt worden seien, dass sie eine DNA-Analyse hätten durchführen lassen können. Schließlich sei in Bezug auf den 2.-BF eine afghanische Geburtsurkunde vorgelegt worden, deren Echtheit nicht ohne weiteres angezweifelt werden dürfe. Ein bloß allgemeiner Verdacht genüge nach der Judikatur des VwGH nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen.Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 13.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten die BF im Wesentlichen aus, dass es in Afghanistan zulässig sei, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen bereits sehr früh zu heiraten. Die Behörde lasse außer Acht, dass die Ehe zwar im Kindesalter geschlossen worden sei, dass dieser Mangel jedoch mittlerweile durch das Zusammenleben der Bezugsperson zu den BF geheilt worden sei. Die Bezugsperson besuche die BF regelmäßig und habe ihre Beziehung jedenfalls den Charakter einer Ehe. Zum Vorhalt, dass die Heiratsurkunde nicht vom obersten afghanischen Gericht beglaubigt worden sei, werde ausgeführt, dass eine Nicht-Registrierung einer Eheschließung keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit habe. Zum Vorhalt, dass nicht feststellbar sei, ob es sich beim 2.-BF tatsächlich um den Sohn der Bezugsperson handle, sei bereits darauf hingewiesen worden, dass, wenn hierüber Zweifel vorliegen sollten, den BF zu ermöglichen gewesen wäre, eine DNA-Analyse durchzuführen, was sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergebe. Hier sei jedenfalls von einer organisatorischen Hilfestellung bei der Durchführung der DNA-Analyse auszugehen. Verwiesen werde auf eine Entscheidung des BVwG vom 19.01.2016, wonach die Entscheidung der belangten Behörde aufgehoben worden sei, da die BF nicht belehrt worden seien, dass sie eine DNA-Analyse hätten durchführen lassen können. Schließlich sei in Bezug auf den 2.-BF eine afghanische Geburtsurkunde vorgelegt worden, deren Echtheit nicht ohne weiteres angezweifelt werden dürfe. Ein bloß allgemeiner Verdacht genüge nach der Judikatur des VwGH nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen.
In der Folge erlies die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 06.04.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:In der Folge erlies die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 06.04.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
"Es ist ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BF) durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152)."Es ist ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BF) durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).
Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten, Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des § 27 VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über [ ] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.06.206, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten, Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über [ ] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.06.206, Ra 2015/21/0068).
Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl auch dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E). Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche auch dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E). Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.
Jenseits und unabhängig von der obengeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige i.S.d. AsylG ist, da die Beschwerdeführerin bei der Verehelichung erst 12 Jahre alte gewesen ist und die Vermählung sowohl dem Artikel 70 des "Afghan Civil Code" als auch dem "ordre public" gemäß § 6 IPRG widerspricht. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst ein Abstellen auf Art. 71 des afghanischen Zivilgesetzbuches, wonach eine Ehe dann, wenn das Mädchen nicht das in Art. 70 vorgesehene Alter vollendet hat, durch den wahren gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht geschlossen werden kann, nichts daran zu ändern vermag, dass gemäß § 6 IPRG eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Ein solcher "ordre public"-Verstoß ist im Verbot der Kinderehe gegeben (vgl VwGH 11.10.2016, RA 2016/01/0025; ebenso OGH 28.2.2011, 9 Ob 34/10f; vgl aber auch insb. die gefestigte Rechtsprechung des BVwG wie zB BVwG 19.1.2016, W211 2118334-1/2E, oder 28.11.2016 W161 2132911-1).Jenseits und unabhängig von der obengeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige i.S.d. AsylG ist, da die Beschwerdeführerin bei der Verehelichung erst 12 Jahre alte gewesen ist und die Vermählung sowohl dem Artikel 70 des "Afghan Civil Code" als auch dem "ordre public" gemäß Paragraph 6, IPRG widerspricht. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst ein Abstellen auf Artikel 71, des afghanischen Zivilgesetzbuches, wonach eine Ehe dann, wenn das Mädchen nicht das in Artikel 70, vorgesehene Alter vollendet hat, durch den wahren gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht geschlossen werden kann, nichts daran zu ändern vermag, dass gemäß Paragraph 6, IPRG eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Ein solcher "ordre public"-Verstoß ist im Verbot der Kinderehe gegeben vergleiche VwGH 11.10.2016, RA 2016/01/0025; ebenso OGH 28.2.2011, 9 Ob 34/10f; vergleiche aber auch insb. die gefestigte Rechtsprechung des BVwG wie zB BVwG 19.1.2016, W211 2118334-1/2E, oder 28.11.2016 W161 2132911-1).
Zutreffend hat das BVwG im Erkenntnis vom 19.1.2016, W211 2118334-1/2E, auch auf ein Urteil des EGMR verwiesen, dem zugrunde lag, dass eine vierzehnjährige Afghanin und ihr damals achtzehnjähriger Cousin in einer religiösen Zeremonie im Iran geheiratet hatten. Die Schweizer Behörde hatte ausgeführt, dass die religiöse Eheschließung nach afghanischem Recht unzulässig gewesen sei und außerdem gegen den Schweizer "ordre public" verstoßen würde. Der Gerichtshof führte dazu aus, dass Art. 8 EMRK nicht derart interpretiert werden könne, dass ein Aufnahmestaat eine Heirat einer Zwölfjährigen – religiös oder zivil – anzuerkennen habe. In Hinblick auf die sensiblen moralischen Werte, die von der Regelung der Ehe betroffen seien, sowie auf die Bedeutung, die an den Schutz von Kindern und an die Ermöglichung einer sicheren familiären Umgebung geknüpft sei, wolle sich der Gerichtshof nicht an die Stelle der nationalen Entscheidungsträger stellen (siehe EGMR, Z.H. und R.H./Schweiz, Urteil vom 08.12.2015, Zl. 60119/12, Abs. 44).Zutreffend hat das BVwG im Erkenntnis vom 19.1.2016, W211 2118334-1/2E, auch auf ein Urteil des EGMR verwiesen, dem zugrunde lag, dass eine vierzehnjährige Afghanin und ihr damals achtzehnjähriger Cousin in einer religiösen Zeremonie im Iran geheiratet hatten. Die Schweizer Behörde hatte ausgeführt, dass die religiöse Eheschließung nach afghanischem Recht unzulässig gewesen sei und außerdem gegen den Schweizer "ordre public" verstoßen würde. Der Gerichtshof führte dazu aus, dass Artikel 8, EMRK nicht derart interpretiert werden könne, dass ein Aufnahmestaat eine Heirat einer Zwölfjährigen – religiös oder zivil – anzuerkennen habe. In Hinblick auf die sensiblen moralischen Werte, die von der Regelung der Ehe betroffen seien, sowie auf die Bedeutung, die an den Schutz von Kindern und an die Ermöglichung einer sicheren familiären Umgebung geknüpft sei, wolle sich der Gerichtshof nicht an die Stelle der nationalen Entscheidungsträger stellen (siehe EGMR, Z.H. und R.H./Schweiz, Urteil vom 08.12.2015, Zl. 60119/12, Absatz 44,).
Auch teilt die belangte Behörde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers die Einschätzung des BFA über den mangelnden Nachweis darüber, dass es sich um den biologischen Sohn der Bezugsperson handeln würde. Der Verdacht, dass es ich bei der Geburtsurkunde um eine Verfälschung handelt, wir dabei schon dadurch erhörtet, dass die Bezugsperson schon im Jahr 2000 Afghanistan verlassen hat (Geburt des Zweitbeschwerdeführers XXXX ). Soweit aber mit § 13 Abs. 4 BFA-VG argumentiert wird, ist dem schon entgegenzuhalten, dass ich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA (selbst) bezieht und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde: Dies ergibt sich klar aus der Anordnung des Anwendungsbereiches nach § 1 BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG – also nicht nach " 26 FPG (oder auch nach § 35 AsylG) – regelt (vgl. auch VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005). Behörde in einem Verfahren nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG ist aber nur die (jeweilige) Vertretungsbehörde."Auch teilt die belangte Behörde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers die Einschätzung des BFA über den mangelnden Nachweis darüber, dass es sich um den biologischen Sohn der Bezugsperson handeln würde. Der Verdacht, dass es ich bei der Geburtsurkunde um eine Verfälschung handelt, wir dabei schon dadurch erhörtet, dass die Bezugsperson schon im Jahr 2000 Afghanistan verlassen hat (Geburt des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 ). Soweit aber mit Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG argumentiert wird, ist dem schon entgegenzuhalten, dass ich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA (selbst) bezieht und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde: Dies ergibt sich klar aus der Anordnung des Anwendungsbereiches nach Paragraph eins, BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG – also nicht nach " 26 FPG (oder auch nach Paragraph 35, AsylG) – regelt vergleiche auch VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005). Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG ist aber nur die (jeweilige) Vertretungsbehörde."
Dagegen brachten die BF am 10.04.2017 und somit jedenfalls fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, in dem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.05.2017 wurde am 10.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Im Hinblick auf den fraglichen Umstand, ob der mj. 2.-BF der biologische Sohn der Bezugsperson ist, wird festgestellt, dass den BF im Verfahren die Vornahme einer DNA-Analyse nicht ermöglicht worden ist, obwohl die BF sowohl in ihren Stellungnahmen als auch in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen haben, dass ihnen die Möglichkeit zur Durchführung einer DNA-Analyse eingeräumt werden müsse, wenn das BFA Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis habe.
Zudem wird ferner festgestellt, dass die 1.-BF zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Bezugsperson am XXXX erst 12 Jahre alt gewesen ist; die Bezugsperson war 14 ¿ Jahre alt.Zudem wird ferner festgestellt, dass die 1.-BF zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Bezugsperson am römisch 40 erst 12 Jahre alt gewesen ist; die Bezugsperson war 14 ¿ Jahre alt.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB Islamabad, insbesondere aus den Schriftsätzen der BF, in welchen sie wiederholt auf die Durchführung einer DNA-Analyse gedrängt haben.
Die Feststellungen zum Alter der 1.-BF und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung ergeben sich aus ihren Angaben zu ihrem Geburtsdatum ( XXXX ) und dem Datum ihrer Eheschließung ( XXXX ) iVm der vorgelegten Heiratsurkunde. Zudem wurde seitens der 1.-BF letztlich auch nicht bestritten, dass sie sie zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 12 Jahre alt war.Die Feststellungen zum Alter der 1.-BF und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung ergeben sich aus ihren Angaben zu ihrem Geburtsdatum ( römisch 40 ) und dem Datum ihrer Eheschließung ( römisch 40 ) in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde. Zudem wurde seitens der 1.-BF letztlich auch nicht bestritten, dass sie sie zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 12 Jahre alt war.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 68/2013) anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) anzuwendenden Fassung lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
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Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz-BFA-VG) lautet:Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, des Bundesgesetzes, mit dem die Allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz-BFA-VG) lautet:
"13 (4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.""13 (4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
a) Im Hinblick auf die fragliche Angehörigeneigenschaft des 2.-BF zur Bezugsperson ist Folgendes auszuführen:
Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.
Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegen gehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369 aus 2013,, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. So erfordert eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen.Im gegenständlichen Fall wurde jedoch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. So erfordert eine korrekte Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall hat das BFA eine derartige Belehrung offenbar nicht in Erwägung gezogen, obwohl die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde des 2.-BF in Zweifel gezogen wurde. Da dieses Dokument nicht für geeignet befunden wurde, die Verwandtschaft des 2.-BF zur Bezugsperson nachzuweisen, wäre eine DNA-Analyse zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft notwendig gewesen.
Soweit die ÖB Islamabad in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA selbst beziehe und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde, was sich klar aus der Anordnung des Anwendungsbereiches nach § 1 BFA-VG ergebe, sodass das BFA-VG nicht auch Verfahren nach § 26 FPG oder auch nach § 35 AsylG regle, ist dem entgegenzuhalten, dass in § 13 Abs. 4 BFA-VG ausdrücklich auf ein Verfahren nach § 35 AsylG Bezug genommen wird. Die Wortfolge "oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005" in § 13 Abs. 4 leg.cit. wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FräG 2015), BGBl. I. Nr. 70/2015, aufgenommen und gilt seit dem 20.07.2015. Die Auslegung der ÖB Islamabad von § 13 Abs. 4 leg.cit. in der geltenden Fassung würde dazu führen, dass der im Zuge des FräG 2015 (wie oben kursiv zitiert) erweiterte Tatbestand keinerlei Anwendungsbereich hätte.Soweit die ÖB Islamabad in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass sich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA selbst beziehe und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde, was sich klar aus der Anordnung des Anwendungsbereiches nach Paragraph eins, BFA-VG ergebe, sodass das BFA-VG nicht auch Verfahren nach Paragraph 26, FPG oder auch nach Paragraph 35, AsylG regle, ist dem entgegenzuhalten, dass in Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ausdrücklich auf ein Verfahren nach Paragraph 35, AsylG Bezug genommen wird. Die Wortfolge "oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005" in Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FräG 2015), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015,, aufgenommen und gilt seit dem 20.07.2015. Die Auslegung der ÖB Islamabad von Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. in der geltenden Fassung würde dazu führen, dass der im Zuge des FräG 2015 (wie oben kursiv zitiert) erweiterte Tatbestand keinerlei Anwendungsbereich hätte.
Die Behörde wird daher – wie sich aus ständiger Judikatur des BVwG zu § 13 Abs. 4 BFA-VG ergibt (vgl. etwa BVwG W212 2147575-1 und 2147572-1 vom 04.07.2017; W153 2110964-1/3E vom 19.01.2016) – im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.Die Behörde wird daher – wie sich aus ständiger Judikatur des BVwG zu Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergibt vergleiche etwa BVwG W212 2147575-1 und 2147572-1 vom 04.07.2017; W153 2110964-1/3E vom 19.01.2016) – im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
b) Im Hinblick auf die Ehe der 1.-BF mit der Bezugsperson, sowie auf eine allfällige Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Verhältnis der 1.-BF zum 2.-BF im fortgesetzten Verfahren ist Folgendes auszuführen:b) Im Hinblick auf die Ehe der 1.-BF mit der Bezugsperson, sowie auf eine allfällige Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK im Verhältnis der 1.-BF zum 2.-BF im fortgesetzten Verfahren ist Folgendes auszuführen:
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Nach österreichischem Recht ist eine Ehe, die von einer 12-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig, da eine solche Kinderehe den Grundwerten der österr. Rechtsordnung widerspricht.
Der Oberste Gerichtshof hat jeweils unter Verweis auf Art. 16 Haager Minderjährigenschutzabkommen und § 6 IPRG in seinen Entscheidungen OGH 7Ob 600/86, 9 Ob 34/10f und 6 Ob 138/13g dargelegt, dass außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen.Der Oberste Gerichtshof hat jeweils unter Verweis auf Artikel 16, Haager Minderjährigenschutzabkommen und Paragraph 6, IPRG in seinen Entscheidungen OGH 7Ob 600/86, 9 Ob 34/10f und 6 Ob 138/13g dargelegt, dass außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen.
Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem subsidiär Schutzberechtigten in Österreich besteht. Nach § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Kinderehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat.Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem subsidiär Schutzberechtigten in Österreich besteht. Nach Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Kinderehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus Paragraph 6, IPRG, dass die von der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat.
Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen.
Wenngleich somit die Familienangehörigeneigenschaft der 1.-BF zur Bezugsperson aus dem Titel einer Ehe unzweifelhaft nicht vorliegt, so ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).Wenngleich somit die Familienangehörigeneigenschaft der 1.-BF zur Bezugsperson aus dem Titel einer Ehe unzweifelhaft nicht vorliegt, so ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).
Sollte sich somit nach Durchführung der DNA-Analyse eine Familieneigenschaft zwischen dem 2.-BF und der Bezugsperson herausstellen, ist hinsichtlich der 1.-BF auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen, sodass im Ergebnis auch der Bescheid betreffend die 1.-BF letztlich zu beheben war.Sollte sich somit nach Durchführung der DNA-Analyse eine Familieneigenschaft zwischen dem 2.-BF und der Bezugsperson herausstellen, ist hinsichtlich der 1.-BF auch Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen, sodass im Ergebnis auch der Bescheid betreffend die 1.-BF letztlich zu beheben war.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 12.04.2016, und damit vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht, weshalb § 35 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden war.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 12.04.2016, und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, anzuwenden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, Ermittlungspflicht, Familienleben, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2156352.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018