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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der A H in A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11. März 2013, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. März 2013 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba (die belangte Behörde) den von der aus Somalia stammenden Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 eingebrachten "Antrag auf Erteilung eines Visums" unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für dessen Erteilung nach § 21 Abs. 1 Z 1 FPG (Besitz eines gültigen Reisedokumentes) und § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (die Wiederausreise erscheine gesichert) fehlten und dass die Beschwerdeführerin auch nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt und die Wiederausreise verfüge (§ 21 Abs. 5 Z 2 FPG).Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. März 2013 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba (die belangte Behörde) den von der aus Somalia stammenden Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 eingebrachten "Antrag auf Erteilung eines Visums" unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für dessen Erteilung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Besitz eines gültigen Reisedokumentes) und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (die Wiederausreise erscheine gesichert) fehlten und dass die Beschwerdeführerin auch nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt und die Wiederausreise verfüge (Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, FPG).
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Äußerung durch die belangte Behörde, welche im Übrigen von der Erstattung einer Gegenschrift absah und die nur Ausdrucke einzelner Aktenteile vorlegte - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Äußerung durch die belangte Behörde, welche im Übrigen von der Erstattung einer Gegenschrift absah und die nur Ausdrucke einzelner Aktenteile vorlegte - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der erwähnten Äußerung der belangten Behörde ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hatte. Dabei hatte sie sich auf den somalischen Staatsangehörigen A. bezogen, der ihr Ehemann sei und dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 2011 Asyl zuerkannt worden sei.Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der erwähnten Äußerung der belangten Behörde ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hatte. Dabei hatte sie sich auf den somalischen Staatsangehörigen A. bezogen, der ihr Ehemann sei und dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 2011 Asyl zuerkannt worden sei.
Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wäre somit in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesasylamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie dem A.) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid, der sich demnach als mangelhaft begründet erweist, jedoch nicht Bezug genommen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0211, mwN).Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wäre somit in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesasylamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie dem A.) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid, der sich demnach als mangelhaft begründet erweist, jedoch nicht Bezug genommen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0211, mwN).
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. September 2013
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210113.X00Im RIS seit
04.02.2014Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026