Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W215 1265177-4/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, Zahl
821854102-2585099, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der erste Satz des Spruchpunktes I. des Bescheides wird berichtigt, er hat zu lauten: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt."römisch eins. Der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides wird berichtigt, er hat zu lauten: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt."
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes I. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Senegal gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes römisch eins. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Senegal gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,
§ 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 20.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht am 17.10.2005 Berufung erhoben und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zahl 265.177/0/2E-XV/53/05, der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Das Bundesasylamt werde insbesondere auf Basis einer ergänzenden Einvernahme und aktueller Feststellungen zur Situation in XXXX und deren mögliche Auswirkungen auf andere Landesteile eine nachvollziehbare individuelle Würdigung des Vorbringens des Antragstellers vorzunehmen haben.Dagegen wurde fristgerecht am 17.10.2005 Berufung erhoben und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zahl 265.177/0/2E-XV/53/05, der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Das Bundesasylamt werde insbesondere auf Basis einer ergänzenden Einvernahme und aktueller Feststellungen zur Situation in römisch 40 und deren mögliche Auswirkungen auf andere Landesteile eine nachvollziehbare individuelle Würdigung des Vorbringens des Antragstellers vorzunehmen haben.
Am 11.03.2008 wurde eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Dem Gutachten zufolge war der Beschwerdeführer sprachlich gesehen nicht dem Senegal sondern offensichtlich Gambia zuzuordnen und er wurde am 23.04.2008 im Bundesasylamt dazu niederschriftlich befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008 wurde der Asylantrag gemäß
§ 7 AsylG 1997 abgewiesen, nunmehr eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, nunmehr eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 09.05.2008 fristgerecht Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde fälschlicher Weise davon ausgehe, dass er nicht aus dem Senegal stamme.
Laut Geburtsurkunde vom XXXX wurde am XXXX der Sohn des Beschwerdeführers geboren.Laut Geburtsurkunde vom römisch 40 wurde am römisch 40 der Sohn des Beschwerdeführers geboren.
Mit Schreiben der XXXX vom 15.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die am 09.02.2009 durch eine Delegation aus Gambia durchgeführte Identitätsprüfung ergeben hat, dass er nicht als Staatsbürger von Gambia identifiziert wurde.Mit Schreiben der römisch 40 vom 15.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die am 09.02.2009 durch eine Delegation aus Gambia durchgeführte Identitätsprüfung ergeben hat, dass er nicht als Staatsbürger von Gambia identifiziert wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von einem Landesgericht zu einer 18 Monate bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 von einem Landesgericht zu einer 18 Monate bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 21.12.2011 wurde eine Teilnahmebestätigung an der Basisbildungs-Schulung sowie am 23.01.2012 ein Konvolut von Unterstützungserklärungen vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2012, Zahl A7 265.177-2/2008/11E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008 behoben und ausgeführt, dass nicht mit erforderlicher Sicherheit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme. Hinweise bestätigten, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatsbürger von Gambia identifiziert werden konnte. Das Bundesasylamt habe sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Senegal zu befassen und eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu den Unabhängigkeitsbestrebungen in XXXX, der Rolle der hierzu relevierten Rebellengruppe und zur diesbezüglichen Einstellung des Beschwerdeführers und eine diesbezügliche Auseinandersetzung im Bescheid vorzunehmen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2012, Zahl A7 265.177-2/2008/11E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008 behoben und ausgeführt, dass nicht mit erforderlicher Sicherheit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme. Hinweise bestätigten, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatsbürger von Gambia identifiziert werden konnte. Das Bundesasylamt habe sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Senegal zu befassen und eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu den Unabhängigkeitsbestrebungen in römisch 40 , der Rolle der hierzu relevierten Rebellengruppe und zur diesbezüglichen Einstellung des Beschwerdeführers und eine diesbezügliche Auseinandersetzung im Bescheid vorzunehmen.
Am 19.09.2012 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt erneut niederschriftlich befragt und im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.Am 19.09.2012 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt erneut niederschriftlich befragt und im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014, Zahl W153 1265177-3/18E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäßEine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014, Zahl W153 1265177-3/18E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß
§ 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab und bezüglich Spruchunkt III. das Verfahren gemäßParagraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab und bezüglich Spruchunkt römisch drei. das Verfahren gemäß
§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision wurde gemäßParagraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision wurde gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt III. im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich befragt.2. Am 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch drei. im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich befragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2015, Zahl 821854102-2585099, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2015, Zahl 821854102-2585099, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 01.06.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.06.2015 gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage vom 15.06.2015 langte am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.02.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Fragen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und ihm zugleich aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers brachte am 08.09.2017 eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein; dieser lag ein Konvolut an Bestätigungen bei (siehe dazu Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen 2.).Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers brachte am 08.09.2017 eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein; dieser lag ein Konvolut an Bestätigungen bei (siehe dazu Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen 2.).
Ein einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.12.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2004 wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2014, Zahl W153 1265177-3/18E, hinsichtlich der Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 und bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2004 wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2014, Zahl W153 1265177-3/18E, hinsichtlich der Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 und bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2015, Zahl 821854102-2585099, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit gegenständlichem Bescheid vom 27.05.2015, Zahl 821854102-2585099, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 01.06.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.06.2016 gegenständliche Beschwerde.
3. Ein Strafregisterauszug vom 13.12.2017 weist folgende Einträge auf:
01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 2/3 28 A/3 (2. FALL) 27 ABS 1/1 (1. FALL) 27 ABS 1/1 (2. FALL) 27/2 SMG
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu XXXXzu römisch 40
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Freiheitsstrafe 7 Monate
Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40
03) LG XXXX vom XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27
(3) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Freiheitsstrafe 4 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXXZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40
RK
XXXXrömisch 40
Vollzugsdatum XXXX zu LG XXXX RK XXXXVollzugsdatum römisch 40 zu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.11.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXX3zu LG römisch 40 RK XXXX3
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, endgültigAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , endgültig
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...
... wird die Tilgung voraussichtlich mit XXXX eintreten.... wird die Tilgung voraussichtlich mit römisch 40 eintreten.
... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.
4. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und lebt seit vielen Jahren mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen mittlerweile XXXX österreichischen Sohn in einer Wohnung, die von seiner Lebensgefährtin bezahlt wird.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und lebt seit vielen Jahren mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen mittlerweile römisch 40 österreichischen Sohn in einer Wohnung, die von seiner Lebensgefährtin bezahlt wird.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes des Herkunftsstaates mit Lichtbild nicht festgestellt werden.
2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 1. und 2.) ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Die Feststellungen zum Inhalt des Strafregisterauszugs vom 13.12.2017 (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Ausdruck.
4. Die Feststellungen zur Familiären Situation des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 4.) ergeben sich aus dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, einer im Beschwerdeakt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, der schriftlichen Stellungnahme vom 08.09.2017 samt Konvolut beiliegender Bestätigungen und aus einem im Beschwerdeakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.12.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
I. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte in Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt I.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte in Spruchpunkt römisch eins. dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014, Zahl W153 1265177-3/18E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab; weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der FassungWie bereits im Verfahrensgang ausgeführt wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014, Zahl W153 1265177-3/18E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab; weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu prüfen hatte.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, von Amts wegen zu prüfen hatte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mittlerweile klargestellt, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäßDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mittlerweile klargestellt, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach § 55 AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6).Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6).
Somit war in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses der erste Satz des Spruchpunktes I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit zu berichtigen.Somit war in Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit zu berichtigen.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istWird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).(Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäreDie Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).(Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Der Beschwerdeführer lebt seit über 13 Jahren in Österreich und hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben seither keinerlei Beziehungen und/oder Kontakt zu seinem Herkunftsstaat zu haben. Er lebt seit vielen Jahren mit seiner österreichischen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt bzw. seit XXXX Jahren auch mit dem gemeinsamen österreichischen Sohn. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2011 und 2013 drei Mal rechtskräftig wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe der ersten Verurteilung wurde mittlerweile endgültig nachgesehen (getilgt). Die zweite und dritte Verurteilung erfolgte jeweils in Zusammenhang mit der Drogensucht bzw. mit Suchtmitteldelikten im Jahr 2013 und der Beschwerdeführer verbüßte eine siebenmonatige und eine viermonatige Freiheitsstrafe; zuletzt wurde er am XXXX aus der Haft entlassen. Seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde die erteilte Weisung, der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig einer Harnkontrolle zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von je drei Monaten nachzuweisen, aufgehoben. Ein Drogentest des Beschwerdeführers am XXXX ist negativ verlaufen. Laut einer Bestätigung vom 28.08.2017 hat der Beschwerdeführer an Schulungen der Basisbildung teilgenommen und wurde zuletzt von einer Lernbegleiterin, deren Kurs der Beschwerdeführer ab 12.04.2017 besuchte als sehr fleißig und bemüht beschrieben. Er hatte einen Bewährungshelfer, der in seinem Bericht vom 04.09.2017 ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Drogenfreiheit nachweise konnte, eine Suchtberatung absolviert hat und seit 16.11.2017 keiner weiteren Betreuung durch einen Bewährungshelfer bedarf. Die österreichische Lebensgefährtin bestreitet den Unterhalt der Familie und bezahlt die gemeinsame Wohnung.Der Beschwerdeführer lebt seit über 13 Jahren in Österreich und hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben seither keinerlei Beziehungen und/oder Kontakt zu seinem Herkunftsstaat zu haben. Er lebt seit vielen Jahren mit seiner österreichischen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt bzw. seit römisch 40 Jahren auch mit dem gemeinsamen österreichischen Sohn. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2011 und 2013 drei Mal rechtskräftig wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe der ersten Verurteilung wurde mittlerweile endgültig nachgesehen (getilgt). Die zweite und dritte Verurteilung erfolgte jeweils in Zusammenhang mit der Drogensucht bzw. mit Suchtmitteldelikten im Jahr 2013 und der Beschwerdeführer verbüßte eine siebenmonatige und eine viermonatige Freiheitsstrafe; zuletzt wurde er am römisch 40 aus der Haft entlassen. Seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die erteilte Weisung, der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig einer Harnkontrolle zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von je drei Monaten nachzuweisen, aufgehoben. Ein Drogentest des Beschwerdeführers am römisch 40 ist negativ verlaufen. Laut einer Bestätigung vom 28.08.2017 hat der Beschwerdeführer an Schulungen der Basisbildung teilgenommen und wurde zuletzt von einer Lernbegleiterin, deren Kurs der Beschwerdeführer ab 12.04.2017 besuchte als sehr fleißig und bemüht beschrieben. Er hatte einen Bewährungshelfer, der in seinem Bericht vom 04.09.2017 ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Drogenfreiheit nachweise konnte, eine Suchtberatung absolviert hat und seit 16.11.2017 keiner weiteren Betreuung durch einen Bewährungshelfer bedarf. Die österreichische Lebensgefährtin bestreitet den Unterhalt der Familie und bezahlt die gemeinsame Wohnung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das "Kindeswohl" bei der Interessenabwägung nach
§ 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; E 22. November 2012, 2011/23/0451; E 12. September 2012, 2012/23/0017 E VfGH 12. Oktober 2016, E 1349/2016).Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; E 22. November 2012, 2011/23/0451; E 12. September 2012, 2012/23/0017 E VfGH 12. Oktober 2016, E 1349 aus 2016,).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht keinesfalls, die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Allerdings ist in diesem konkreten Fall nunmehr auch zu berücksichtigen, dass alle drei Verurteilungen in Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers standen, er seit beinahe vier Jahren nachweislich drogenfrei lebt und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen ließ, sich seit über 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält und im Fall einer Rückkehrentscheidung von seinem XXXX österreichischen Sohn getrennt würde mit dem und dessen österreichischer Mutter er ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die drohende Verletzung des Familienlebens beruht somit auf Umständen, die nicht länger vorübergehender Natur sind, wiegt aber erst zusammen mit der positiven Prognose nach der letzten Verurteilung im Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem konkreten Fall nunmehr doch schwerer, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Senegal gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären war; wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen kann, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zukunft jedenfalls – sollte er doch noch einmal straffällig werden – den geänderten Sachverhalt in Hinblick auf das staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung neu prüfen und rechtlich würdigen wird.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht keinesfalls, die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Allerdings ist in diesem konkreten Fall nunmehr auch zu berücksichtigen, dass alle drei Verurteilungen in Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers standen, er seit beinahe vier Jahren nachweislich drogenfrei lebt und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen ließ, sich seit über 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält und im Fall einer Rückkehrentscheidung von seinem römisch 40 österreichischen Sohn getrennt würde mit dem und dessen österreichischer Mutter er ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die drohende Verletzung des Familienlebens beruht somit auf Umständen, die nicht länger vorübergehender Natur sind, wiegt aber erst zusammen mit der positiven Prognose nach der letzten Verurteilung im Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem konkreten Fall nunmehr doch schwerer, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Senegal gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären war; wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen kann, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zukunft jedenfalls – sollte er doch noch einmal straffällig werden – den geänderten Sachverhalt in Hinblick auf das staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung neu prüfen und rechtlich würdigen wird.
Somit war in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes I. des Bescheides des des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben.Somit war in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides des des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben.
3. Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:3. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017).2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Gemäß § 9 Abs. 1 Intergrationsgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Intergrationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, sind Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14 (§ 9 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017).Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14, (Paragraph 9, Absatz 2, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,).
Gemäß § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag (§ 9 Abs. 5 IntG).3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag (Paragraph 9, Absatz 5, IntG).
Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (Paragraph 11, Absatz 2, IntG).
Gemäß § 11 Abs. 3 IntG ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IntG ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.
Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5 (§ 11 Abs. 4 IntG).Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5, (Paragraph 11, Absatz 4, IntG).
Gemäß § 11 Abs. 5 IntG werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, IntG werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung BGBl. II Nr. 242/2017 (IV-V 2017) ist Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung desGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, (IV-V 2017) ist Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des
A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) beschrieben.
Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst (§ 6 Abs. 2 IV-V 2017).Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst (Paragraph 6, Absatz 2, IV-V 2017).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt. Er hat keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorgelegt, keinen gleichwertigen Nachweis gemäßDer Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt. Er hat keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorgelegt, keinen gleichwertigen Nachweis gemäß
§ 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, verfügt über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne desParagraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, verfügt über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des
§ 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, besitzt keinen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG und ist nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß § 43a NAG. Er erfüllt somit weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, nicht vorliegen.Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, besitzt keinen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG und ist nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG. Er erfüllt somit weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, nicht vorliegen.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Wie bereits weiter oben ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer seit mehr als 13 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt mit seinem XXXX österreichischen Sohn und dessen österreichischer Mutter ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in diesem konkreten Fall die Erteilung eines "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, weshalb die Voraussetzungen desWie bereits weiter oben ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer seit mehr als 13 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt mit seinem römisch 40 österreichischen Sohn und dessen österreichischer Mutter ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in diesem konkreten Fall die Erteilung eines "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, weshalb die Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 vorliegen.Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vorliegen.
Es war daher in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Es war daher in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche gemäßDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche gemäß
§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken.
II. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylrömisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 53 Abs. 1 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,).
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, liegt eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahren 2011 und zwei Mal im Jahr 2013 rechtskräftig wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Neben den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen ist relevant, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe ist bereits getilgt, weshalb diese gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der FassungDer Beschwerdeführer wurde im Jahren 2011 und zwei Mal im Jahr 2013 rechtskräftig wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Neben den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen ist relevant, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe ist bereits getilgt, weshalb diese gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, im konkreten Fall nicht zur berücksichtigen ist. Die zweite und dritte Verurteilung im Jahr 2013 erfolgten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten und der Beschwerdeführer verbüßte deshalb eine siebenmonatige und eine viermonatige Freiheitsstrafe; zuletzt wurde er am XXXX aus der Haft entlassen und ist danach nicht mehr straffällig geworden. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde die erteilte Weisung, der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig einer Harnkontrolle zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von je drei Monaten nachzuweisen, aufgehoben. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erteilten Weisungen bereits über mehrere Jahre eingehalten habe und die Aufrechterhaltung dieser Weisung nicht mehr zweckmäßig erscheine. Die psychosoziale Beratung und Betreuung sei jedoch weiterhin in Anspruch zu nehmen. Ein Drogentest des Beschwerdeführers am XXXX ist negativ verlaufen. Laut einer Bestätigung vom 28.08.2017 hat der Beschwerdeführer an Schulungen der Basisbildung teilgenommen und wurde zuletzt von einer Lernbegleiterin, deren Kurs der Beschwerdeführer ab 12.04.2017 besuchte als sehr fleißig und bemüht beschrieben. Er hatte einen Bewährungshelfer, der in seinem Bericht vom 04.09.2017 ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Drogenfreiheit nachweise konnte, eine Suchtberatung absolviert hat und seit 16.11.2017 keiner weiteren Betreuung durch eine Bewährungshelfer bedarf. Da in diesem konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden hat, somit die Ursache für seine Straffälligkeit weggefallen ist, er seit beinahe vier Jahren nachweislich drogenfrei lebt, seine langjährige österreichische Lebensgefährtin die Kosten für die gemeinsame Wohnung bestreitet und er damit nicht von Obdachlosigkeit betroffen ist, ist nunmehr die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt nicht länger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, im konkreten Fall nicht zur berücksichtigen ist. Die zweite und dritte Verurteilung im Jahr 2013 erfolgten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten und der Beschwerdeführer verbüßte deshalb eine siebenmonatige und eine viermonatige Freiheitsstrafe; zuletzt wurde er am römisch 40 aus der Haft entlassen und ist danach nicht mehr straffällig geworden. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die erteilte Weisung, der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig einer Harnkontrolle zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von je drei Monaten nachzuweisen, aufgehoben. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erteilten Weisungen bereits über mehrere Jahre eingehalten habe und die Aufrechterhaltung dieser Weisung nicht mehr zweckmäßig erscheine. Die psychosoziale Beratung und Betreuung sei jedoch weiterhin in Anspruch zu nehmen. Ein Drogentest des Beschwerdeführers am römisch 40 ist negativ verlaufen. Laut einer Bestätigung vom 28.08.2017 hat der Beschwerdeführer an Schulungen der Basisbildung teilgenommen und wurde zuletzt von einer Lernbegleiterin, deren Kurs der Beschwerdeführer ab 12.04.2017 besuchte als sehr fleißig und bemüht beschrieben. Er hatte einen Bewährungshelfer, der in seinem Bericht vom 04.09.2017 ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Drogenfreiheit nachweise konnte, eine Suchtberatung absolviert hat und seit 16.11.2017 keiner weiteren Betreuung durch eine Bewährungshelfer bedarf. Da in diesem konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden hat, somit die Ursache für seine Straffälligkeit weggefallen ist, er seit beinahe vier Jahren nachweislich drogenfrei lebt, seine langjährige österreichische Lebensgefährtin die Kosten für die gemeinsame Wohnung bestreitet und er damit nicht von Obdachlosigkeit betroffen ist, ist nunmehr die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt nicht länger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben; wobei der Vollständigkeit halber neuerlich (siehe dazu auch zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 2.) darauf hinzuweisen ist, dass davon auszugehen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zukunft selbstverständlich – sollte der Beschwerdeführer noch einmal straffällig werden – den geänderten Sachverhalt überprüfen und neu beurteilen wird.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben; wobei der Vollständigkeit halber neuerlich (siehe dazu auch zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 2.) darauf hinzuweisen ist, dass davon auszugehen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zukunft selbstverständlich – sollte der Beschwerdeführer noch einmal straffällig werden – den geänderten Sachverhalt überprüfen und neu beurteilen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsdauer, Berichtigung, bestehendesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1265177.4.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018