Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W249 2178417-1/2E
W249 2180235-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX sowie der XXXX , vertreten durch XXXX , vom 22.11.2017 auf Auskunftserteilung sowie in eventu auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 sowie der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 22.11.2017 auf Auskunftserteilung sowie in eventu auf Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Auskunftserteilung wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Auskunftserteilung wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 22.11.2017, hg. eingelangt am selben Tag, stellten die Antragstellerinnen XXXX und XXXX , vertreten durch XXXX , einen Antrag auf Auskunftserteilung sowie in eventu auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Die Antragstellerinnen seien mitbeteiligte Parteien in zwei Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ). In diesen Verfahren sei die Beschwerde der Antragstellerinnen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht XXXX weitergeleitet worden.Am 22.11.2017, hg. eingelangt am selben Tag, stellten die Antragstellerinnen römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , einen Antrag auf Auskunftserteilung sowie in eventu auf Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Die Antragstellerinnen seien mitbeteiligte Parteien in zwei Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ). In diesen Verfahren sei die Beschwerde der Antragstellerinnen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 weitergeleitet worden.
In seiner Begründung habe das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht für die Bescheidbeschwerde zuständig sei und auf die Entscheidung des VwGH vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, verwiesen, da die Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig seien, die sich gegen Bescheide des Bundesministers richten, die dieser in seiner Tätigkeit als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen habe.
In der im RIS veröffentlichen Entscheidung zu einem anderen Fall ( XXXX ) habe das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf dieselbe Entscheidung des VwGH seine Zuständigkeit für Beschwerden nach § 12 Abs. 4 EisbG verneint. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX habe dieses ebenso seine Zuständigkeit verneint. Das Bundesverwaltungsgericht habe daraufhin die Beschwerde zurückgewiesen und die Revision an den VwGH für zulässig erklärt, da die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesverwaltungsgericht in Eisenbahnangelegenheiten unklar sei und diesbezüglich die Rechtsprechung des VwGH fehle.In der im RIS veröffentlichen Entscheidung zu einem anderen Fall ( römisch 40 ) habe das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf dieselbe Entscheidung des VwGH seine Zuständigkeit für Beschwerden nach Paragraph 12, Absatz 4, EisbG verneint. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 habe dieses ebenso seine Zuständigkeit verneint. Das Bundesverwaltungsgericht habe daraufhin die Beschwerde zurückgewiesen und die Revision an den VwGH für zulässig erklärt, da die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesverwaltungsgericht in Eisenbahnangelegenheiten unklar sei und diesbezüglich die Rechtsprechung des VwGH fehle.
Für die Antragstellerinnen stelle sich nun in ihren eigenen Bescheidbeschwerdeverfahren ( XXXX ) dieselbe Rechtsfrage und hätten die Antragstellerinnen daher ein rechtliches Interesse an der Beantwortung der Frage, ob in dem Verfahren, dessen Entscheidung im RIS veröffentlicht wurde ( XXXX ), Revision an den VwGH erhoben worden sei. Von rechtlichem Interesse sei für die Antragstellerinnen, ob sich der VwGH in naher Zukunft mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung befassen werde oder nicht. Diese Information sei für die Antragstellerinnen für die Beurteilung, ob das Landesverwaltungsgericht XXXX in ihren Verfahren seine Zuständigkeit bejahen werde und weiters für eine Prognose über den zeitlichen Aufwand des Verfahrens wesentlich.Für die Antragstellerinnen stelle sich nun in ihren eigenen Bescheidbeschwerdeverfahren ( römisch 40 ) dieselbe Rechtsfrage und hätten die Antragstellerinnen daher ein rechtliches Interesse an der Beantwortung der Frage, ob in dem Verfahren, dessen Entscheidung im RIS veröffentlicht wurde ( römisch 40 ), Revision an den VwGH erhoben worden sei. Von rechtlichem Interesse sei für die Antragstellerinnen, ob sich der VwGH in naher Zukunft mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung befassen werde oder nicht. Diese Information sei für die Antragstellerinnen für die Beurteilung, ob das Landesverwaltungsgericht römisch 40 in ihren Verfahren seine Zuständigkeit bejahen werde und weiters für eine Prognose über den zeitlichen Aufwand des Verfahrens wesentlich.
Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch auf telefonische Nachfrage die gewünschte Auskunft nicht erteilt, sodass die Antragstellerinnen schriftlich ihren Antrag auf Erteilung dieser Auskunft wiederholten und, sollte die Auskunft nicht erteilt werden, den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz stellten.Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch auf telefonische Nachfrage die gewünschte Auskunft nicht erteilt, sodass die Antragstellerinnen schriftlich ihren Antrag auf Erteilung dieser Auskunft wiederholten und, sollte die Auskunft nicht erteilt werden, den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz stellten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Der gegenständliche Antrag auf Auskunftserteilung der Antragstellerinnen stellt einen Antrag auf (partielle) Akteneinsicht dar, nämlich eine Auskunft betreffend den Stand eines Verfahrens, in dem die Antragstellerinnen nicht Parteien sind.
§ 17 Abs. 1 AVG sieht vor, dass, "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen" können. § 17 Abs. 1 AVG begründet damit nach hA ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (VwSlg 12.553 A/1987; 14.717 A/1997; VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; Hellbling 159; Novak, ÖJZ 1973, 255; s. auch § 8 Rz 1; vgl. auch VwGH 27. 9. 2011, 2010/12/0184; 22.10.2013, 2012/10/0002 verst Sen;Paragraph 17, Absatz eins, AVG sieht vor, dass, "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen" können. Paragraph 17, Absatz eins, AVG begründet damit nach hA ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (VwSlg 12.553 A/1987; 14.717 A/1997; VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; Hellbling 159; Novak, ÖJZ 1973, 255; s. auch Paragraph 8, Rz 1; vergleiche auch VwGH 27. 9. 2011, 2010/12/0184; 22.10.2013, 2012/10/0002 verst Sen;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 173).
Dieses Recht steht allerdings nur den Parteien iSd § 8 AVG (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 27.9.2002, 2001/09/0205; 23.5.2005, 2004/06/0160; VfSlg 15.312/1998) in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die "ihre Sache betreffen" (VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184; vgl. auch Rz 3, 5), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren [Rz 3]), von Bedeutung wäre (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 verst Sen).Dieses Recht steht allerdings nur den Parteien iSd Paragraph 8, AVG (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 27.9.2002, 2001/09/0205; 23.5.2005, 2004/06/0160; VfSlg 15.312 aus 1998,) in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die "ihre Sache betreffen" (VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184; vergleiche auch Rz 3, 5), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren [Rz 3]), von Bedeutung wäre (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 verst Sen).
Vorausgesetzt ist demnach ein Verfahren (vgl. Art. I Abs. 1 EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005), in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (vgl. insb. VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verfahren (Rz 6/1) steht das Recht auf Akteneinsicht zu (VwSlg. 13.391 A/1991; VwGH 28.1.2004, 2003/12/0173; 24.2.2006, 2003/12/0052; vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl5 128 FN 264; ferner VwGH 24.3.1999, 96/12/0152 [Rz 1]). [s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]Vorausgesetzt ist demnach ein Verfahren vergleiche Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005), in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist vergleiche insb. VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verfahren (Rz 6/1) steht das Recht auf Akteneinsicht zu (VwSlg. 13.391 A/1991; VwGH 28.1.2004, 2003/12/0173; 24.2.2006, 2003/12/0052; vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl5 128 FN 264; ferner VwGH 24.3.1999, 96/12/0152 [Rz 1]). [s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, (Stand 1.1.2014, rdb.at)]
Eine Parteistellung der Antragstellerinnen in dem Verfahren, dessen Entscheidung im RIS veröffentlicht wurde ( XXXX ), ist nicht gegeben: Weder sind sie aufgrund eines Rechtsanspruchs an diesem Verfahren beteiligt (dies wurde von ihnen auch nicht vorgebracht) noch aufgrund eines rechtlichen Interesses, da sich ein solches rechtliches Interesse gemäß dem soeben Ausgeführten weder dadurch begründen lässt, dass die Antragstellerinnen für ihre eigenen Verfahren wissen möchten, ob sich der VwGH in naher Zukunft mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung befassen werde, noch um beurteilen zu können, ob das Landesverwaltungsgericht XXXX in ihren Verfahren seine Zuständigkeit bejahen werde oder für eine Prognose über den zeitlichen Aufwand ihrer Verfahren.Eine Parteistellung der Antragstellerinnen in dem Verfahren, dessen Entscheidung im RIS veröffentlicht wurde ( römisch 40 ), ist nicht gegeben: Weder sind sie aufgrund eines Rechtsanspruchs an diesem Verfahren beteiligt (dies wurde von ihnen auch nicht vorgebracht) noch aufgrund eines rechtlichen Interesses, da sich ein solches rechtliches Interesse gemäß dem soeben Ausgeführten weder dadurch begründen lässt, dass die Antragstellerinnen für ihre eigenen Verfahren wissen möchten, ob sich der VwGH in naher Zukunft mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung befassen werde, noch um beurteilen zu können, ob das Landesverwaltungsgericht römisch 40 in ihren Verfahren seine Zuständigkeit bejahen werde oder für eine Prognose über den zeitlichen Aufwand ihrer Verfahren.
Aus diesem Grund war der Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 AVG abzuweisen.Aus diesem Grund war der Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AVG abzuweisen.
3.2. Zum Antrag der Antragstellerinnen, sollte die Auskunft nicht erteilt werden, auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird auf Art. 20 Abs. 4 B-VG verwiesen, der vorsieht, dass alle Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsorgane sowie Organe aller anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verpflichtet sind, über alle Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen. Zur Erlassung der einfachgesetzlichen Ausführungsvorschriften ist gemäß Art. 20 Abs. 4 zweiter Satz B-VG einerseits der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Bundesorgane zuständig und andererseits sind hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden der Bund für die Grundsatzgesetzgebung und die Länder für die Ausführungsgesetze und die Vollziehung verantwortlich. Der Bundesgesetzgeber hat somit auf Grundlage der Verfassungsbestimmung das Auskunftspflichtgesetz und das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz erlassen, wobei die allgemeine Auskunftspflicht nur die Verwaltung betrifft. Hiervon sind sowohl die Hoheitsverwaltung als auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung umfasst. (Eberhard/Ranacher/Weinhandl/Wallnöfer, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2016, Seite3.2. Zum Antrag der Antragstellerinnen, sollte die Auskunft nicht erteilt werden, auf Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird auf Artikel 20, Absatz 4, B-VG verwiesen, der vorsieht, dass alle Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsorgane sowie Organe aller anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verpflichtet sind, über alle Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen. Zur Erlassung der einfachgesetzlichen Ausführungsvorschriften ist gemäß Artikel 20, Absatz 4, zweiter Satz B-VG einerseits der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Bundesorgane zuständig und andererseits sind hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden der Bund für die Grundsatzgesetzgebung und die Länder für die Ausführungsgesetze und die Vollziehung verantwortlich. Der Bundesgesetzgeber hat somit auf Grundlage der Verfassungsbestimmung das Auskunftspflichtgesetz und das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz erlassen, wobei die allgemeine Auskunftspflicht nur die Verwaltung betrifft. Hiervon sind sowohl die Hoheitsverwaltung als auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung umfasst. (Eberhard/Ranacher/Weinhandl/Wallnöfer, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2016, Seite
375)
Mit dem Auskunftspflichtgesetz sollte die Auskunftspflichtregelung nach dem Muster des Bundesministeriumsgesetzes 1986 über den Kreis der Bundesministerien hinaus auf alle Organe der Verwaltung des Bundes ausgeweitet werden. In den Erläuterungen zum Besonderen Teil wird zu § 1 ausgeführt, dass die Auskunftspflicht "nunmehr alle Organe des Bundes und der bundesgesetzlich geregelten Selbstverwaltung erfassen" soll. "Sie gilt für die Hoheitsverwaltung – insbesondere auch für die Justizverwaltung im formellen Sinn – ebenso wie für die Privatwirtschaftsverwaltung" (s. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 41 der Beilagen XVII. GP).Mit dem Auskunftspflichtgesetz sollte die Auskunftspflichtregelung nach dem Muster des Bundesministeriumsgesetzes 1986 über den Kreis der Bundesministerien hinaus auf alle Organe der Verwaltung des Bundes ausgeweitet werden. In den Erläuterungen zum Besonderen Teil wird zu Paragraph eins, ausgeführt, dass die Auskunftspflicht "nunmehr alle Organe des Bundes und der bundesgesetzlich geregelten Selbstverwaltung erfassen" soll. "Sie gilt für die Hoheitsverwaltung – insbesondere auch für die Justizverwaltung im formellen Sinn – ebenso wie für die Privatwirtschaftsverwaltung" (s. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 41 der Beilagen römisch siebzehn. GP).
§ 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998) sieht demnach vor, dass "die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen [haben], soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht".Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) sieht demnach vor, dass "die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen [haben], soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht".
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes nicht auf die Gerichtsbarkeit, unter die auch das Bundesverwaltungsgericht fällt, erstreckt und war der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz daher aufgrund der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes nicht auf die Gerichtsbarkeit, unter die auch das Bundesverwaltungsgericht fällt, erstreckt und war der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz daher aufgrund der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.09.2002, 2000/01/0267, ausgesprochen hat, dass "nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet [ist], eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1991, Zl. 91/01/0004, mwN, vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0214, mwN, sowie vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0009, mwN; vgl auch Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 (1998), 15f, zum Begriff der Auskunft iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG sowie 31 zur Frage der Akteneinsicht nach den Ausführungsgesetzen der Länder)."Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.09.2002, 2000/01/0267, ausgesprochen hat, dass "nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet [ist], eine Akteneinsicht durchzusetzen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1991, Zl. 91/01/0004, mwN, vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0214, mwN, sowie vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0009, mwN; vergleiche auch Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 (1998), 15f, zum Begriff der Auskunft iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG sowie 31 zur Frage der Akteneinsicht nach den Ausführungsgesetzen der Länder)."
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 AVG. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH zum Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt auch hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, AVG. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH zum Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt auch hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Akteneinsicht, Anwendungsbereich, Auskunfterteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2180235.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018