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L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark;Norm
AVG §17;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0013 E 10. Juli 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des mj. S S, vertreten durch die Kindesmutter B S, beide in G, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juli 2010, Zl. FA11A-41.6- 7/2010-4, betreffend Akteneinsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 15. Februar 2010 wurde bei der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, eine anonyme Meldung über Umstände erstattet, die eine Gefährdung des Kindeswohles des minderjährigen Beschwerdeführers durch sein familiäres Umfeld nicht ausschlossen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2010 vom Eingang dieser anonymen Meldung unterrichtet. Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch die Kindesmutter, am 6. April 2010 einen Antrag auf Akteneinsicht, welchem mit Schreiben vom 8. April 2010 nicht entsprochen wurde. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 28. April 2010 wiederholt und für den Fall der weiteren Vorenthaltung der Akteneinsicht um eine bescheidmäßige Erledigung ersucht.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zurück.
Die gegen diesen Bescheid im Instanzenzug erhobene Berufung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 21. Juli 2010 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, § 17 AVG begründe zwar ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht, Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze sei aber gemäß Art. II Abs. 1 EGVG, dass das Verwaltungsorgan bei der in Rede stehenden Angelegenheit "behördliche Aufgaben" besorge, folglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung handle. Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG) sehe jedoch nur in relativ wenigen Angelegenheiten die Erlassung von Bescheiden vor, und nur in diesen hoheitlichen Angelegenheiten bestehe auch ein Recht auf Akteneinsicht. Die Mehrzahl der Angelegenheiten des Jugendwohlfahrtsträgers erfolgten aber privatwirtschaftlich, sodass ein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze von Vornherein nicht bestehe. Den Unterlagen der Behörde erster Instanz sei bezüglich des Beschwerdeführers keine hoheitliche Tätigkeit zu entnehmen, sodass in derartigen Angelegenheiten die Anwendung des AVG, da diese auch nicht in Art. II EGVG angeführt seien, nicht vorgesehen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, Paragraph 17, AVG begründe zwar ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht, Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze sei aber gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, EGVG, dass das Verwaltungsorgan bei der in Rede stehenden Angelegenheit "behördliche Aufgaben" besorge, folglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung handle. Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG) sehe jedoch nur in relativ wenigen Angelegenheiten die Erlassung von Bescheiden vor, und nur in diesen hoheitlichen Angelegenheiten bestehe auch ein Recht auf Akteneinsicht. Die Mehrzahl der Angelegenheiten des Jugendwohlfahrtsträgers erfolgten aber privatwirtschaftlich, sodass ein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze von Vornherein nicht bestehe. Den Unterlagen der Behörde erster Instanz sei bezüglich des Beschwerdeführers keine hoheitliche Tätigkeit zu entnehmen, sodass in derartigen Angelegenheiten die Anwendung des AVG, da diese auch nicht in Artikel römisch zwei, EGVG angeführt seien, nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. November 2010, B 1243/10-4, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. November 2010, B 1243/10-4, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtgesetzes (dieses idF. der Novelle LGBl. Nr. 5/2010) lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtgesetzes (dieses in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,) lauten (auszugsweise):
"2. HAUPTSTÜCK
5. Abschnitt
Hilfen zur Erziehung
§ 35 Paragraph 35
Arten der Hilfen
§ 36 Paragraph 36
Unterstützung der Erziehung
(2) Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere
1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und des
Minderjährigen durch Fachkräfte,
2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders
auch der gewaltlosen Erziehung, wie z.B. durch den Besuch
von Elternschulen, Elternrunden, Informationsabenden usw.,
3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen durch die
Unterbringung in einem Erholungsheim,
…
§ 38 Paragraph 38
Freiwillige Erziehungshilfen
§ 39 Paragraph 39
Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht Erforderliche zu veranlassen.
§ 40 Paragraph 40
Durchführung der Hilfen zur Erziehung
…"
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Es ist daher für den Beschwerdeführer mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Jugendwohlfahrtsträger anzuwendenden Bestimmungen des StJWG und dessen im öffentlichen Recht verankerte Berechtigung und Verpflichtung, die zum Schutze Minderjähriger notwendigen Maßnahmen zu setzen, nichts zu gewinnen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0221; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007, VfSlg Nr. 18.154/2007). 2.1. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Es ist daher für den Beschwerdeführer mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Jugendwohlfahrtsträger anzuwendenden Bestimmungen des StJWG und dessen im öffentlichen Recht verankerte Berechtigung und Verpflichtung, die zum Schutze Minderjähriger notwendigen Maßnahmen zu setzen, nichts zu gewinnen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0221; vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007, VfSlg Nr. 18.154 aus 2007,).
2.2.1. Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls eine "behördliche Aufgabe" im Sinne des Art. I Abs. 1 EGVG zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme die Anwendung der Bestimmungen des AVG in Betracht.2.2.1. Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls eine "behördliche Aufgabe" im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme die Anwendung der Bestimmungen des AVG in Betracht.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sich das Handeln der Behörde erster Instanz auf das allfällige Ergreifen von "Hilfen zur Erziehung" im Sinne der §§ 35 ff StJWG bezog.Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sich das Handeln der Behörde erster Instanz auf das allfällige Ergreifen von "Hilfen zur Erziehung" im Sinne der Paragraphen 35, ff StJWG bezog.
2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung (vgl. zum Ganzen das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StJWG im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung 1992). 2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung vergleiche , zum Ganzen das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StJWG im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung 1992).
2.2.3. Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen. 2.2.3. Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.
2.3. Die Auffassung der belangten Behörde, den gegenständlichen Unterlagen sei kein hoheitliches Handeln zu entnehmen, der Antrag auf Akteneinsicht sei folglich zurückzuweisen gewesen, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.4. Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auch Ausführungen zum Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz und zur besonderen Verschwiegenheitspflicht nach § 14 StJWG aufgenommen hat, nach welchen eine Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz zu unterbleiben habe, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil mit diesem - vor dem Hintergrund der ständigen hg. Judikatur, wonach Sache des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0013) - ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde. 2.4. Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auch Ausführungen zum Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz und zur besonderen Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 14, StJWG aufgenommen hat, nach welchen eine Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz zu unterbleiben habe, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil mit diesem - vor dem Hintergrund der ständigen hg. Judikatur, wonach Sache des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0013) - ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde.
2.5. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2.5. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
2.6. Von der Durchführung der ohne nähere Begründung beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht; sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles keiner mündlichen Erörterung bedürfen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2005/10/0166). 2.6. Von der Durchführung der ohne nähere Begründung beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch Artikel 6, Absatz eins, MRK dem nicht entgegensteht; sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles keiner mündlichen Erörterung bedürfen vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2005/10/0166).
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 26. Juni 2012
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Hoheitsverwaltung-Privatwirtschaftsverwaltung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110005.X00Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018