Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W169 2156165-2/2E
W169 2156165-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl.13-831299404, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl.13-831299404, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.09.2017 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.09.2017 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt :römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 13-831299404, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2016, XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 12 1. und 3. Fall StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2016, römisch 40 , wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 12, 1. und 3. Fall StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm - aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens – den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Am 21.03.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein. Der Stellungnahme war eine Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol, Diakonie Flüchtlingsdienst, vom 16.03.2017 beigelegt.
5. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.03.2017 zum Urteil vom 09.11.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2017 bedingt und unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.03.2017 zum Urteil vom 09.11.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2017 bedingt und unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 13-831299404, zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 13-831299404, zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid sowie einen Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.04.2017, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG – die ARGE – Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe – für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, wurden vom Beschwerdeführer - laut im Akt befindlicher Übernahmebestätigung - am 04.04.2017 persönlich übernommen (AS 323).Dieser Bescheid sowie einen Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 04.04.2017, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG – die ARGE – Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe – für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, wurden vom Beschwerdeführer - laut im Akt befindlicher Übernahmebestätigung - am 04.04.2017 persönlich übernommen (AS 323).
7. Am 07.04.2017 erteilte der Beschwerdeführer dem Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe eine schriftliche Vollmacht, ihn im Verfahren zu vertreten (einschließlich Zustellvollmacht).
8. Mit dem am 03.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung Tirol, gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.
9. Nach Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt vom 11.09.2017 mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach Aktenlage als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
10. Am 26.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers und gleichzeitig ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründend wurde ausgeführt, dass, nachdem dem Diakonie Flüchtlingsdienst am 04.04.2017 die Verfahrensanordnung übermittelt worden wäre, die Rechtsberaterin Frau Mag.a XXXX noch am selben Tag mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Innsbruck Kontakt aufgenommen habe, mit der Anfrage, ob der Antragsteller den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten habe und ob er eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wolle. Herr XXXX vom Sozialen Dienst der Justizanstalt Innsbruck habe am 06.04.2017 der zuständigen Rechtsberatung per E-Mail die Auskunft erteilt, dass der Antragsteller den Bescheid am 04.04.2017 erhalten habe und eine Rechtsberatung wünsche. Bei dem am 07.04.2017 in der Justizanstalt Innsbruck stattgefunden habenden Beschwerdegespräch mit der Rechtsberaterin Frau Mag.a XXXX habe der Antragsteller angegeben, dass er den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 am 05.04.2017 entgegen genommen habe. Aus diesem Grund sei als Fristende der 03.05.2017 für die Einbringung des Rechtsmittels in Vermerk genommen worden. Die schriftlich übermittelte Auskunft des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck vom 06.04.2017, die den 04.04.2017 als Zustelldatum des Bescheides angeführt habe, sei dabei nicht berücksichtigt worden.10. Am 26.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers und gleichzeitig ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründend wurde ausgeführt, dass, nachdem dem Diakonie Flüchtlingsdienst am 04.04.2017 die Verfahrensanordnung übermittelt worden wäre, die Rechtsberaterin Frau Mag.a römisch 40 noch am selben Tag mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Innsbruck Kontakt aufgenommen habe, mit der Anfrage, ob der Antragsteller den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten habe und ob er eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wolle. Herr römisch 40 vom Sozialen Dienst der Justizanstalt Innsbruck habe am 06.04.2017 der zuständigen Rechtsberatung per E-Mail die Auskunft erteilt, dass der Antragsteller den Bescheid am 04.04.2017 erhalten habe und eine Rechtsberatung wünsche. Bei dem am 07.04.2017 in der Justizanstalt Innsbruck stattgefunden habenden Beschwerdegespräch mit der Rechtsberaterin Frau Mag.a römisch 40 habe der Antragsteller angegeben, dass er den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 am 05.04.2017 entgegen genommen habe. Aus diesem Grund sei als Fristende der 03.05.2017 für die Einbringung des Rechtsmittels in Vermerk genommen worden. Die schriftlich übermittelte Auskunft des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck vom 06.04.2017, die den 04.04.2017 als Zustelldatum des Bescheides angeführt habe, sei dabei nicht berücksichtigt worden.
Auch wenn der Antragsteller irrtümlicherweise von einem falschen Zustelldatum ausgegangen sei, treffe ihn nur ein minderer Grad an Versehen, zumal er sich in der Justizanstalt befunden habe und sich bei dem Beratungsgespräch nicht im Klaren gewesen sei, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Unterschrift des Zustellnachweises zu laufen beginne. Auch treffe die Rechtsberatungsorganisation aufgrund des hohen Arbeitsanfalles und der kurzen Beschwerdefristen nur einen minderen Grad des Versehens, zumal ein hohes Maß an Organisation zur Vermeidung solcher Fehler bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.09.2017.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Spruchteil A)
2.1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Bestimmungen des VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
" § 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt." Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, wenn er also der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihn obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014, mwN).Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, wenn er also der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihn obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014, mwN).
Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/10/0071, mwN).Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist vergleiche VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in jenen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen die Vertretung nicht durch einen einzelnen Rechtsanwalt, sondern eine juristische Person oder Personengesellschaft, die durch Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte gegründet wurde (vgl. § 21c ff RAO, insbesondere § 21e RAO, wonach Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollmacht erteilt werden kann), erfolgte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013; 17.12.2015 Ra 2015/02/0222; 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); ebenso auch auf die Fälle der Vertretung des Rechtsanwaltes durch einen Substituten (vgl. VwGH vom 15.02.2006, 2005/08/0215, und vom 14.01.2003, 2002/01/0429).Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in jenen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen die Vertretung nicht durch einen einzelnen Rechtsanwalt, sondern eine juristische Person oder Personengesellschaft, die durch Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte gegründet wurde vergleiche Paragraph 21 c, ff RAO, insbesondere Paragraph 21 e, RAO, wonach Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollmacht erteilt werden kann), erfolgte vergleiche VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013; 17.12.2015 Ra 2015/02/0222; 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); ebenso auch auf die Fälle der Vertretung des Rechtsanwaltes durch einen Substituten vergleiche VwGH vom 15.02.2006, 2005/08/0215, und vom 14.01.2003, 2002/01/0429).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. März 2016, G 447/2015 ua., festgehalten, dass in Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen ist. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen. Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. März 2016, G 447 aus 2015, ua., festgehalten, dass in Ermangelung einer eigenen Definition des in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen ist. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen. Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.
Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen Pkt. IV.2.2.3.3. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 447/2015 ua.).Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte vergleiche zum Ganzen Pkt. römisch vier.2.2.3.3. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 447 aus 2015, ua.).
Von dieser Unterscheidung in Beratung und Unterstützung einerseits und Vertretung andererseits ist der Sache nach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2017, Ra 2016/19/0229, ausgegangen. In dem dort zugrunde liegenden Fall war bei der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine Rechtsberaterin des Vereins M Ö anwesend. Es war jedoch den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, dass der Fremde im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Das von der Rechtsberaterin erklärte Einverständnis mit dem Unterbleiben der Befragung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor vom Fremden beantragt wurde, konnte ihm daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.Von dieser Unterscheidung in Beratung und Unterstützung einerseits und Vertretung andererseits ist der Sache nach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2017, Ra 2016/19/0229, ausgegangen. In dem dort zugrunde liegenden Fall war bei der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine Rechtsberaterin des Vereins M Ö anwesend. Es war jedoch den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, dass der Fremde im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Das von der Rechtsberaterin erklärte Einverständnis mit dem Unterbleiben der Befragung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor vom Fremden beantragt wurde, konnte ihm daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
Erkennbar ging der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Beurteilung davon aus, dass es - wie allgemein in Fällen der Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter - für die Zurechenbarkeit des Handelns an die Prozesspartei einer die Vertretung deckenden Erklärung bedürfe.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Nach Abs. 2 des § 52 BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Nach Absatz 2, des Paragraph 52, BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
Mit den angeführten Bestimmungen wird weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt (vgl. zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2002, 1 Ob 28/02b, mwN, vgl. dazu auch Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 953) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen.Mit den angeführten Bestimmungen wird weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt vergleiche zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2002, 1 Ob 28/02b, mwN, vergleiche dazu auch Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 953) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen.
Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder (wie hier) der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Der Fremde ist aber auch gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht im frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen. (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder (wie hier) der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Der Fremde ist aber auch gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht im frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen. vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensanordnung vom 04.04.2017 zur Kenntnis gebracht, dass ihm "für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person" ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe "als Rechtsberater/Vertreter amtswegig zur Seite gestellt" werde. Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermochte aber ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der ARGE Rechtsberatung nicht zu bewirken. Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 BFA-VG – und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung – lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine – nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegiger Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung ist der Verfahrensordnung nicht beizumessen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensanordnung vom 04.04.2017 zur Kenntnis gebracht, dass ihm "für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person" ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe "als Rechtsberater/Vertreter amtswegig zur Seite gestellt" werde. Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermochte aber ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der ARGE Rechtsberatung nicht zu bewirken. Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG – und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung – lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine – nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegiger Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung ist der Verfahrensordnung nicht beizumessen.
Am 07.04.2017 erteilte der Beschwerdeführer den juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantenInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe eine schriftliche Vollmacht, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Am 07.04.2017 wurde - wie im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag angeführt – von der Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes Mag.a XXXX in der Justizanstalt Innsbruck mit dem Antragsteller ein Beschwerdegespräch geführt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer angegeben habe, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 am 05.04.2017 erhalten zu haben. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde, ausgehend von einem falschen Datum der Zustellung, irrtümlich mit einem Tag Verspätung, und zwar am 03.05.2017 statt am 02.05.2017, eingebracht worden.Am 07.04.2017 erteilte der Beschwerdeführer den juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantenInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe eine schriftliche Vollmacht, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Am 07.04.2017 wurde - wie im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag angeführt – von der Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes Mag.a römisch 40 in der Justizanstalt Innsbruck mit dem Antragsteller ein Beschwerdegespräch geführt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer angegeben habe, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 am 05.04.2017 erhalten zu haben. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde, ausgehend von einem falschen Datum der Zustellung, irrtümlich mit einem Tag Verspätung, und zwar am 03.05.2017 statt am 02.05.2017, eingebracht worden.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich die Rechtsberaterin bei Einhaltung der ob zitierten Sorgfaltspflichten nicht auf die bloße Auskunft des Antragstellers über das Zustelldatum des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 hätte verlassen dürfen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen fremden rechtsunkundigen Laien in Strafhaft handelt, welchem Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen nicht geläufig sind. Es wäre der zuständigen Rechtsberaterin jedenfalls oblegen, sich Gewissheit über den exakten Zustellzeitpunkt zu verschaffen, um einen Irrtum über den Beginn des Fristenlaufs ausschließen zu können. So hätte sich die Rechtsberaterin mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verbindung setzen und erfragen müssen, wann und unter welchen Umständen die Zustellung des Bescheides an den Antragsteller erfolgt ist. Zudem hat Herr XXXX vom Sozialen Dienst der Justizanstalt Innsbruck der zuständigen Rechtsberaterin bereits am 06.04.2017 per E-Mail die Auskunft erteilt, dass der Antragsteller den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2017 erhalten hat. Auch diese Mitteilung des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck hat die Rechtsberaterin nicht berücksichtigt.Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich die Rechtsberaterin bei Einhaltung der ob zitierten Sorgfaltspflichten nicht auf die bloße Auskunft des Antragstellers über das Zustelldatum des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 hätte verlassen dürfen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen fremden rechtsunkundigen Laien in Strafhaft handelt, welchem Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen nicht geläufig sind. Es wäre der zuständigen Rechtsberaterin jedenfalls oblegen, sich Gewissheit über den exakten Zustellzeitpunkt zu verschaffen, um einen Irrtum über den Beginn des Fristenlaufs ausschließen zu können. So hätte sich die Rechtsberaterin mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verbindung setzen und erfragen müssen, wann und unter welchen Umständen die Zustellung des Bescheides an den Antragsteller erfolgt ist. Zudem hat Herr römisch 40 vom Sozialen Dienst der Justizanstalt Innsbruck der zuständigen Rechtsberaterin bereits am 06.04.2017 per E-Mail die Auskunft erteilt, dass der Antragsteller den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2017 erhalten hat. Auch diese Mitteilung des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck hat die Rechtsberaterin nicht berücksichtigt.
Es ist im Wiedereinsetzungsantrag auch in keiner Weise argumentiert worden, dass dieser Fehler der Rechtsberaterin aufgrund eines besonderen Umstandes, der unvorhersehbar oder unabwendbar wäre oder einen minderen Grad des Versehens darstellen würde, passiert wäre. Als Grund für den Fehler wurde nur ganz allgemein Arbeitsüberlastung und kurze Beschwerdefristen genannt, ohne in irgendeiner Weise auf die diesbezügliche strenge Judikatur des VwGH zur Frage der Wiedereinsetzung im Falle der Versäumung von Fristen durch Rechtsanwälte (wonach für eine Stattgabe derartiger Anträge die Darlegung geordneter und strukturierter Arbeitsabläufe und nachvollziehbare Kontrollmechanismen und anderes mehr erforderlich sind) einzugehen.
Soweit im Wiedereinsetzungsantrag moniert wird, dass den Antragsteller bloß ein geringer Grad des Versehens träfe, ist dem zu entgegnen, dass er laut Vollmachtsbekanntgabe vom 07.04.2017 zu diesem Zeitpunkt bereits durch die zuständige und ersuchte Rechtsberatungsorganisation gemäß § 52 BFA-VG im Beschwerdeverfahren vertreten wurde. Mit der ausdrücklichen, schriftlichen Erteilung der Vollmacht ist gemäß der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Fremden das Handeln der sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaterin, wie bei jedem anderen Vertreter, zuzurechnen.Soweit im Wiedereinsetzungsantrag moniert wird, dass den Antragsteller bloß ein geringer Grad des Versehens träfe, ist dem zu entgegnen, dass er laut Vollmachtsbekanntgabe vom 07.04.2017 zu diesem Zeitpunkt bereits durch die zuständige und ersuchte Rechtsberatungsorganisation gemäß Paragraph 52, BFA-VG im Beschwerdeverfahren vertreten wurde. Mit der ausdrücklichen, schriftlichen Erteilung der Vollmacht ist gemäß der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Fremden das Handeln der sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaterin, wie bei jedem anderen Vertreter, zuzurechnen.
Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt und dem Antragsteller das – nicht bloß geringfügige – Versehen seiner Vertreterin zuzurechnen ist, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung der Beschwerde2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 16 Abs. BFA-VG idF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBL.I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht verwendbar.Gemäß Paragraph 16, Abs. BFA-VG in der Fassung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBL.I Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht verwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde wäre der 02.05.2017 gewesen, sodass sich die am 03.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde als verspätet erweist und deshalb zurückzuweisen ist, zumal auch der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Sorgfaltspflicht, Verschulden,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W169.2156165.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018