TE Bvwg Beschluss 2018/4/5 L515 2182938-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2182940-1/13E

L515 2182938-1/13E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine vom 15.01.2018 beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine vom 15.01.2018 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegenrömisch eins. Die Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen

die durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX und/oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptetermaßendie durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 und/oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptetermaßen

  • -Strichaufzählung
    am 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in XXXX ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in römisch 40 ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Festnahmeanordnung und

  • -Strichaufzählung
    das erfolgte Aufsuchen an der Wohnung der beschwerdeführenden Partei sowie die durchgeführte zwangsweise Dokumentenkontrolle

wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegenrömisch eins. Die Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen

  • -Strichaufzählung
    am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Festnahmeanordnung der belangten Behörde und

  • -Strichaufzählung
    das erfolgte Aufsuchen an der Unterkunft der beschwerdeführenden Partei und die durchgeführte Personendurchsuchung;

  • -Strichaufzählung
    die zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldi-rektion XXXX unddie zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldi-rektion römisch 40 und

  • -Strichaufzählung
    am 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in XXXXam 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in römisch 40

  • -Strichaufzählung
    zwangsweise Anhaltung für zumindest 1,5 Stunden und

wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegenrömisch zwei. Der Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen

am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Durchsuchung der Wohnung;

  • -Strichaufzählung
    die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung

wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF wird in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt I abgewiesenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF wird in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt römisch eins abgewiesenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt II stattgegebene Beschwerde stattgegeben und hat der Bund die Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.475,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wird dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt römisch zwei stattgegebene Beschwerde stattgegeben und hat der Bund die Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.475,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt I abgewiesenen Beschwerde stattgegeben und hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt römisch eins abgewiesenen Beschwerde stattgegeben und hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt II stattgegebene Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wird der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt römisch zwei stattgegebene Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter

XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 beschlossen:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegenrömisch eins. Die Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen

die durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX und/oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptetermaßendie durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 und/oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptetermaßen

  • -Strichaufzählung
    am 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in XXXX ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in römisch 40 ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Festnahmeanordnung und

  • -Strichaufzählung
    das erfolgte Aufsuchen an der Wohnung der beschwerdeführenden Partei sowie die durchgeführte zwangsweise Dokumentenkontrolle

  • -Strichaufzählung
    am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

das Betreten der Wohnung

die Durchsuchung der Wohnung

wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegenDie Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen

  • -Strichaufzählung
    am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

  • -Strichaufzählung
    die zwangsweise Verbringung der bP1 in Begleitung der bP2 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXXdie zwangsweise Verbringung der bP1 in Begleitung der bP2 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40

wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge Ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Ukraine.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge Ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Ukraine.

I.2. Mit Schriftsatz vom 15.1.2018 brachten die bP über ihre Vertretung beim ho. Gericht folgende Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ein:römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 15.1.2018 brachten die bP über ihre Vertretung beim ho. Gericht folgende Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein:

"...

Aus meinem Herkunftsland, der Ukraine, floh ich aufgrund asylrelevanter Verfolgung. Ich wurde in meinem Herkunftsland wiederholt von uniformierten Männern aufgesucht, mit dem Tode bedroht, in-dem sie mir eine Waffe an die Schläfe hielten, und von diesen geschlagen. Durch die Misshandlungen und Bedrohungen wollten sie von mir Informationen über meinen Ex-Ehegatten erpressen. Sie schenk-en meinen Angaben, dass ich seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu meinem Ex-Ehegatten und daher auch keine Kenntnis über seinen Verbleib hatte, keinen Glauben. Die uniformierten Männer suchten mich wiederholt auf und bedrohten und misshandelten mich. Dies musste mein damals vierjähriger Sohn (Zweitbeschwerdeführer) alles miterleben und wurde er dadurch zum Bettnässer und begann zu stottern.

Daher blieb mir keine andere Möglichkeit, als mein Herkunftsland zu verlassen. Ich stellte in Österreich einen Antrag auf Zuerkennung des Status der international Schutzberechtigten und ist derzeit das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über meine Revision gegen die Entscheidung des BVwG anhängig. Bis dato wurde über meine Revision noch nicht entschieden.

Beweis:

  • -Strichaufzählung
    amtswegige Beischaffung des dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten
Aktes zur GZ beim BVwG: W226 2126260-1/20Z sowie W2262126254-1/13Z;

  • -Strichaufzählung
    PV.

Gegen den Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 05.10.2017, GZ: 1.051.469.607-170540274 erhob ich Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und wurde darüber bis zum heutigen Tag noch nicht entschieden.

Beweis:

  • -Strichaufzählung
    amtswegige Beischaffung des Aktes beim BVwG, GZ: 1.051.469.607-170540274;

  • -Strichaufzählung
    PV.

2.2. Am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr wurde ich sodann durch Läuten an meiner Wohnungstüre in XXXX geweckt. Ich öffnete die Türe und befanden sich davor zwei Männer in Zivil und eine Frau in Uniform. Sie gaben sich als Exekutivbeamte zu erkennen. Ich fragte nicht nach deren Namen oder Dienstnummer. Da ich bereits schlief und von den Exekutivbeamten geweckt wurde, war ich lediglich in meinem Schlafgewand bekleidet. Mein Sohn hat währenddessen weitergeschlafen. Ich befand mich noch unter Schock, doch bestätigte ich ihre Fragen, XXXX zu sein und wurde ich aufgefordert, mir etwas anzuziehen. Auf das Verlangen der Exekutivbeamten zeigte ich meine Dokumente.2.2. Am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr wurde ich sodann durch Läuten an meiner Wohnungstüre in römisch 40 geweckt. Ich öffnete die Türe und befanden sich davor zwei Männer in Zivil und eine Frau in Uniform. Sie gaben sich als Exekutivbeamte zu erkennen. Ich fragte nicht nach deren Namen oder Dienstnummer. Da ich bereits schlief und von den Exekutivbeamten geweckt wurde, war ich lediglich in meinem Schlafgewand bekleidet. Mein Sohn hat währenddessen weitergeschlafen. Ich befand mich noch unter Schock, doch bestätigte ich ihre Fragen, römisch 40 zu sein und wurde ich aufgefordert, mir etwas anzuziehen. Auf das Verlangen der Exekutivbeamten zeigte ich meine Dokumente.

Ich verwies überdies auf meine Rechtsvertretung und dass mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung Kontakt aufgenommen werden soll. Von den Beamten wurde mir schließlich mitgeteilt, dass ich mich am nächsten Tag bei der belangten Behörde melden solle und gaben sie mir hierzu folgende Telefonnummer: XXXX . Während der gesamten Amtshandlung hatte ich große Angst, da ich im Glauben war, mit meinem Kind abgeschoben zu werden.Ich verwies überdies auf meine Rechtsvertretung und dass mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung Kontakt aufgenommen werden soll. Von den Beamten wurde mir schließlich mitgeteilt, dass ich mich am nächsten Tag bei der belangten Behörde melden solle und gaben sie mir hierzu folgende Telefonnummer: römisch 40 . Während der gesamten Amtshandlung hatte ich große Angst, da ich im Glauben war, mit meinem Kind abgeschoben zu werden.

Erst im Nachhinein verstand ich, dass mich die drei Exekutivbeamten mitten in der Nacht lediglich darüber informieren wollten, dass ich mich bei der belangten Behörde melden solle. Ich war noch einige Stunden danach im Schockzustand, da die vielen schrecklichen Erinnerungen von früher in der Ukraine wieder hervorkamen.

Beweis:

- PV.

2.3. Am nächsten Tag, dem 11.01.2018 in der Früh, verständigte ich umgehend meine Rechtsvertretung von den Vorkommnisse der vergangenen Nacht und gab dieser zur Kontaktaufnahme mit der be-langten Behörde die mir von den Beamten ausgehändigte Telefonnummer.

Als meine rechtsfreundliche Vertretung bei der belangten Behörde nach dem Grund des Ersuchens um Kontaktaufnahme fragte, wurde mitgeteilt, dass im Akt derzeit nichts Außergewöhnliches aufscheine und auch der zuständige Referent nicht zu sprechen sei. Meine rechtsfreundliche Vertretung wies auf die Mitwirkungspflicht hin, dass dem zuständigen Referenten ein Rückruf ausgerichtet werden solle und dass die Mitwirkungspflicht mit dem gegenständlichen Telefonat als erfüllt erachtet wird. Darauf-hin wurde meine rechtsfreundliche Vertretung ersucht, ein E-Mail an die belangte Behörde zu verfassen, was meine rechtsfreundliche Vertretung ablehnte und um allfällige Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde ersuchte, sollten sich weitere Fragen ergeben. Es wurde diesbezüglich auf die Kontaktdaten meiner rechtsfreundlichen Vertretung, welche im Akt ausgewiesen ist, verwiesen. Von der belangten Behörde wurde nochmals um die Übermittlung eines E-Mail ersucht. Nachdem meine rechts-freundliche Vertretung keine Information seitens der belangten Behörde über die Anordnungen erteilt wurde, übermittelte diese noch am 11.01.2018 einen Antrag auf Akteneinsicht und Übersendung an die Behörde nach Wien. Dem ist die belangte Behörde bis dato nicht nachgekommen.

Beweis:

  • -Strichaufzählung
    im Bestreitungsfall vorzulegender Aktenvermerk über das Telefonat mit dem BFA, Regi-onaldirektion XXXX vom 11.01.2018;im Bestreitungsfall vorzulegender Aktenvermerk über das Telefonat mit dem BFA, Regi-onaldirektion römisch 40 vom 11.01.2018;

  • -Strichaufzählung
    im Bestreitungsfall vorzulegender Antrag auf Akteneinsicht.

2.4. Noch am selben Tag, dem 11.01.2017 wurden ich und mein siebenjähriger Sohn gegen 18:30 Uhr von fünf Exekutivbeamten in Zivil und in Uniform abgeholt. Mein Sohn machte sich gerade bettfertig und war nur mit seiner Unterhose bekleidet. Als die Beamten die Wohnung betraten hat er sich aufs Bett geworfen und geweint. Er sagte: "Ich fahre nirgendwo hin." Mir wurde gesagte, dass ich meinen Sohn bei einer Nachbarin lassen solle oder eben alleine zuhause. Sodann wurde meine Wohnung durchsucht und angegeben, dass nach meinem Pass gesucht wird. Ich habe wiederholt die Visitenkarte meiner Rechtsvertretung gezeigt und wurde mir dann wiederholt gesagt: "Keine Diskussion jetzt. Jetzt ist Abend, wir können niemanden erreichen. Jetzt ist keine Arbeitszeit." Die Kontaktaufnahme zu meiner Rechtsvertretung wurde mir dadurch verweigert. Ich wurde ebenso durchsucht sowie meine Handtaschen und meine sonstigen persönlichen Gegenstände. Mein Sohn weinte und schrie die ganze Zeit, da in ihm wieder die schrecklichen Erinnerungen aus der Ukraine hervorkamen. Er hörte nicht damit auf. Ich und mein Sohn wurden dann von den Beamten nach draußen geführt, wobei mein Sohn von einer der Exekutivbeamtinnen an der Kapuze festgehalten wurde. Ich versuchte meinen Sohn zu beruhigen, war aber selbst in Furcht versetzt, da wir mitgenommen wurden und ich glaubte, abgeschoben zu werden. Im Zusammenhang mit den schrecklichen Erfahrungen in der Ukraine und den Vorkommnissen in der Nacht vom Vortag löste das Erscheinen von fünf Exekutivbeamten, wiederum am späten Abend, als es bereits dunkel war, große Furcht und Stress in mir aus. Ich wusste nicht, was mit uns geschehen wird. Vor dem Haus waren zwei Polizeiautos geparkt, ein großer Van, in den ich mich setzen musste sowie ein weiteres, kleineres Polizeiauto.

Bei der belangten Behörde wurde mir von Mag. XXXX in abgfälligem Tonfall mitgeteilt, dass sich an diesem Tag kein Anwalt aus Wien gemeldet habe. Er habe keinen Anruf erhalten. Weiters fragte er mich höhnisch, wo denn nun mein Anwalt sei, als ich auf meine rechtsfreundliche Vertretung verwies und Mag. XXXX die Visitenkarte der Kanzlei meiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Bitte um Kontaktaufnahme überreichte. Er vermeinte dazu nur gleichgültig, dass es jetzt zu spät wäre, für einen Anwalt, da um diese Zeit niemand mehr arbeite bzw. keine Arbeitszeit ist. Mag. XXXX vermeinte weiters, dass auf einen Brief der belangten Behörde vom 30.10.2017 keine Antwort erfolgte und wiederholte nochmals, dass sich kein Anwalt gemeldet hätte.Bei der belangten Behörde wurde mir von Mag. römisch 40 in abgfälligem Tonfall mitgeteilt, dass sich an diesem Tag kein Anwalt aus Wien gemeldet habe. Er habe keinen Anruf erhalten. Weiters fragte er mich höhnisch, wo denn nun mein Anwalt sei, als ich auf meine rechtsfreundliche Vertretung verwies und Mag. römisch 40 die Visitenkarte der Kanzlei meiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Bitte um Kontaktaufnahme überreichte. Er vermeinte dazu nur gleichgültig, dass es jetzt zu spät wäre, für einen Anwalt, da um diese Zeit niemand mehr arbeite bzw. keine Arbeitszeit ist. Mag. römisch 40 vermeinte weiters, dass auf einen Brief der belangten Behörde vom 30.10.2017 keine Antwort erfolgte und wiederholte nochmals, dass sich kein Anwalt gemeldet hätte.

Danach wurden mir ein Schriftsatz, betitelt mit "Mandatsbescheid", ausgehändigt und von Mag. XXXX mitgeteilt, dass ich nun 72 Stunden Zeit hätte, um mich in Tirol, bei der im Mandatsbescheid ange-führten Adresse zu melden. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde mir klar, dass ich nicht abgeschoben wer-de, sondern die fünf Exekutivbeamten mich und meinen Sohn am späten Abend abholten und zur belangten Behörde brachten, um mir dort das Schreiben (Mandatsbescheid) auszuhändigen. Neuerlich wurde ich und mein Sohn durch das nächtliche Erscheinen der Exekutivbeamten und die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde - ohne meine Rechtsvertretung in irgendeiner Weise zu informieren - in Furcht und Schrecken versetzt. Nachdem mir das Schreiben von der belangten Behörde ausgehändigt und mir die Kontaktaufnahme zu meinem Anwalt verweigert wurde, stellte man mich auf die Straße, ohne dass mir jemand bei der Rückreise zu meiner mehrere Kilometer entfernten Unterkunft behilflich gewesen wäre.Danach wurden mir ein Schriftsatz, betitelt mit "Mandatsbescheid", ausgehändigt und von Mag. römisch 40 mitgeteilt, dass ich nun 72 Stunden Zeit hätte, um mich in Tirol, bei der im Mandatsbescheid ange-führten Adresse zu melden. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde mir klar, dass ich nicht abgeschoben wer-de, sondern die fünf Exekutivbeamten mich und meinen Sohn am späten Abend abholten und zur belangten Behörde brachten, um mir dort das Schreiben (Mandatsbescheid) auszuhändigen. Neuerlich wurde ich und mein Sohn durch das nächtliche Erscheinen der Exekutivbeamten und die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde - ohne meine Rechtsvertretung in irgendeiner Weise zu informieren - in Furcht und Schrecken versetzt. Nachdem mir das Schreiben von der belangten Behörde ausgehändigt und mir die Kontaktaufnahme zu meinem Anwalt verweigert wurde, stellte man mich auf die Straße, ohne dass mir jemand bei der Rückreise zu meiner mehrere Kilometer entfernten Unterkunft behilflich gewesen wäre.

Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen, da ich befürchtete, dass die Polizei neuerlich völlig unvermittelt vor der Türe stehen wird und mich beim dritten Mal mitnimmt und ich abgeschoben werde. Mein siebenjähriger Sohn hat ebenso die ganze Nacht geweint und vor lauter Schreck nicht geschlafen bzw. im Schlaf immer wieder gesagt:

"Mama rette mich. Mama lass mich nicht alleine. Mama hilf mir."

Beweis:

- wie bisher.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.Gemäß Artikel 132 Absatz 2, B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und die-Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.

Es steht daher außer Frage, dass das Erscheinen an meiner Unterkunft und die in der Folge durchgeführte Personenkontrolle, die Durchsuchung meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die gleich zweimalige Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung aufgrund der von der belangten Behörde erlassenen Anordnung(en), im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgten. Diese pflichtwidrigen Handlungen der belangten Behörde verletzen mich daher in meinen Rechten nach Art 3 und Art 5 EMRK.Es steht daher außer Frage, dass das Erscheinen an meiner Unterkunft und die in der Folge durchgeführte Personenkontrolle, die Durchsuchung meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die gleich zweimalige Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung aufgrund der von der belangten Behörde erlassenen Anordnung(en), im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgten. Diese pflichtwidrigen Handlungen der belangten Behörde verletzen mich daher in meinen Rechten nach Artikel 3 und Artikel 5, EMRK.

4. Beschwerdegründe

4.1. Verletzung meiner Rechte nach Art 8 EMRK4.1. Verletzung meiner Rechte nach Artikel 8, EMRK

Das Aufsuchen von drei Exekutivbeamten mitten in der Nacht (am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr), lediglich um mir mitzuteilen, dass ich mich am darauffolgenden Tag bei der belangten Behörde melden sollte sowie, dass am folgenden Tag (11.01.2018, gegen 18:30 Uhr) neuerlich, gleich fünf Exekutivbeamte, teilweise uniformiert, völlig unvermittelt vor meiner Tür standen, stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in mein Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.Das Aufsuchen von drei Exekutivbeamten mitten in der Nacht (am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr), lediglich um mir mitzuteilen, dass ich mich am darauffolgenden Tag bei der belangten Behörde melden sollte sowie, dass am folgenden Tag (11.01.2018, gegen 18:30 Uhr) neuerlich, gleich fünf Exekutivbeamte, teilweise uniformiert, völlig unvermittelt vor meiner Tür standen, stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in mein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar.

Das nächtliche Erscheinen von drei bzw. gleich fünf teilweise uniformierten Einsatzkräften versetzt mich und insbesondere meinen siebenjährigen Sohn, insbesondere aufgrund unserer Erlebnisse im Herkunftsland in Angst und Schrecken. Das von der belangten Behörde angeordnete nächtliche Auf-gebot der Polizei, zu den oben in Rz 33 geschilderten Zwecken erfolgte ohne jegliche gesetzliche Grundlage und stellt dies zudem ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben dar: Nachdem ich anwaltlich vertreten bin, hätte eine Kontaktaufnahme mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar aus welchen Gründen, mitten in der Nacht, drei bzw. fünf uniformierte Exekutivbeamte mich bei meiner Unterkunft aufsuchten. Es erweckte zudem den Eindruck, ich sei eine Schwerverbrecherin, bei der gleich ein ganzer Trupp von bewaffneten Polizisten notwendig ist. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK bereits bei beim Aufsuchen, und nicht erst bei Betreten der Wohnung, verletzt:Das nächtliche Erscheinen von drei bzw. gleich fünf teilweise uniformierten Einsatzkräften versetzt mich und insbesondere meinen siebenjährigen Sohn, insbesondere aufgrund unserer Erlebnisse im Herkunftsland in Angst und Schrecken. Das von der belangten Behörde angeordnete nächtliche Auf-gebot der Polizei, zu den oben in Rz 33 geschilderten Zwecken erfolgte ohne jegliche gesetzliche Grundlage und stellt dies zudem ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben dar: Nachdem ich anwaltlich vertreten bin, hätte eine Kontaktaufnahme mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar aus welchen Gründen, mitten in der Nacht, drei bzw. fünf uniformierte Exekutivbeamte mich bei meiner Unterkunft aufsuchten. Es erweckte zudem den Eindruck, ich sei eine Schwerverbrecherin, bei der gleich ein ganzer Trupp von bewaffneten Polizisten notwendig ist. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK bereits bei beim Aufsuchen, und nicht erst bei Betreten der Wohnung, verletzt:

"Wenn die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung dartut, dass das Einschreiten der im Auftrag der Fremdenpolizei tätigen Sicherheitsorgane, die sich um 01.20 Uhr durch lautes An-klopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften, jedenfalls geeignet war, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK darzustellen, weil dieses nächtliche Einschreiten nicht verhältnismäßig war, ist ihr im Ergebnis beizupflichten."

(VfGH, B835/07, 05.12.2007.)

Überdies bin ich durch die oben bezeichneten Handlungen in meinem Hausrecht gemäß Art 9 StGG verletzt: Das Gesetz vom 27.10.1862 zum Schutze des Hausrechts ist Bestandteil dieses Staatsgrund-gesetzes. Der Zweck des Hausrechtsgesetzes liegt nicht darin, schon das bloße Betreten einer fremden Wohnung zu verhindern, sondern verhindert werden sollte nur ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die am im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen und zu schützen (vgl. UVS Oberösterreich vom 14.5.2002, Zahl VwSen-420321/18/Kl/Rd, mwN auf Korinek-Holoubek, Bundesverfassung, Band III).Überdies bin ich durch die oben bezeichneten Handlungen in meinem Hausrecht gemäß Artikel 9, StGG verletzt: Das Gesetz vom 27.10.1862 zum Schutze des Hausrechts ist Bestandteil dieses Staatsgrund-gesetzes. Der Zweck des Hausrechtsgesetzes liegt nicht darin, schon das bloße Betreten einer fremden Wohnung zu verhindern, sondern verhindert werden sollte nur ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die am im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen und zu schützen vergleiche UVS Oberösterreich vom 14.5.2002, Zahl VwSen-420321/18/Kl/Rd, mwN auf Korinek-Holoubek, Bundesverfassung, Band römisch drei).

Die einschreitenden Polizeibeamten haben gegen diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verstoßen, indem sie eine von der belangten Behörde beauftragte Erhebung bzw. Durchsuchung und Festnahme mitten in der Nacht durchführten. Ein Festnahmeauftrag berechtigt die Beamten keines-falls, dies mitten in der Nacht durchzuführen.

Die belangte Behörde hat es in gesetzlich unvertretbarer Weise unterlassen, meine individuelle Situation, nämlich dass ich an einer aufrechten Meldeadresse gemeinsam mit meinem siebenjährigen Sohn wohne und daher für die belangte Behörde jederzeit zur Verfügung stehe und ich überdies rechtlich vertreten bin, einer umfassenden Interessensabwägung zu unterziehen. Abgesehen davon, dass eine Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt hätte, ist das Aufsuchen an meiner Unterkunft, mitten in der Nacht, an zwei darauffolgenden Nächten mit einem Aufgebot von drei bzw. fünf Exekutivbeamten nicht nur rechtswidrig erfolgt. Das Aufsuchen war überdies völlig unverhältnismäßig und kann die Anordnung des nächtlichen Erscheinens, unter geflissentlichem Ignorieren meiner individuellen Lage, nur als ab-sichtliche Einschüchterung und rein böswilliger Akt der belangten Behörde (vgl. Ausführungen in Rz 58ff) gewertet werden. Durch das Aufsuchen der Polizei und die anschließend am 11.01.2018 erfolgte Durchsuchung meiner Person und meiner Wohnung bin ich durch die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Art 8 EMRK verletzt.Die belangte Behörde hat es in gesetzlich unvertretbarer Weise unterlassen, meine individuelle Situation, nämlich dass ich an einer aufrechten Meldeadresse gemeinsam mit meinem siebenjährigen Sohn wohne und daher für die belangte Behörde jederzeit zur Verfügung stehe und ich überdies rechtlich vertreten bin, einer umfassenden Interessensabwägung zu unterziehen. Abgesehen davon, dass eine Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt hätte, ist das Aufsuchen an meiner Unterkunft, mitten in der Nacht, an zwei darauffolgenden Nächten mit einem Aufgebot von drei bzw. fünf Exekutivbeamten nicht nur rechtswidrig erfolgt. Das Aufsuchen war überdies völlig unverhältnismäßig und kann die Anordnung des nächtlichen Erscheinens, unter geflissentlichem Ignorieren meiner individuellen Lage, nur als ab-sichtliche Einschüchterung und rein böswilliger Akt der belangten Behörde vergleiche Ausführungen in Rz 58ff) gewertet werden. Durch das Aufsuchen der Polizei und die anschließend am 11.01.2018 erfolgte Durchsuchung meiner Person und meiner Wohnung bin ich durch die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.

4.2. Verletzung meiner Rechte nach Art 5 EMRK durch die Festnahmeanordnung, die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde4.2. Verletzung meiner Rechte nach Artikel 5, EMRK durch die Festnahmeanordnung, die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde

4.2.1. Ein Eingriff in die durch Artikel 5 EMRK garantierten Rechte liegt in jeder Freiheitsentziehung durch staatliche Organe vor. Als Freiheitsentziehungen sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine ge-wisse Dauer festgehalten wird. Die Festnahme und Verbringung zur belangten Behörde sowie die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung sowie bei der belangten Behörde, stellen allesamt solche Maßnahmen dar.

Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bezieht sich speziell auf die persönliche Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen:

"1. Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufent-halts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsam-keit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen untersucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen (vgl. EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76, 6. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99, 5. Oktober 2004.)"Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsam-keit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen untersucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen vergleiche EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76, 6. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99, 5. Oktober 2004.)"

(vgl. Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff)vergleiche Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff)

Aus dieser völkerrechtlichen Bestimmung wird demnach jegliche Pönalisierung bzw. Bestrafung eines Flüchtlings untersagt, die sich lediglich auf die unrechtmäßige Einreise bezieht. Darüber hinaus stellt Artikel 31 Abs 2 GFK nochmals ausdrücklich fest, dass Flüchtlingen keine Beschränkung ihres Aufenthaltsorts auferlegt werden darf, außer Beschränkungen erweisen sich als unbedingt notwendig. Unbedingt notwendig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein gelinderes Mittel angewendet werden kann.Aus dieser völkerrechtlichen Bestimmung wird demnach jegliche Pönalisierung bzw. Bestrafung eines Flüchtlings untersagt, die sich lediglich auf die unrechtmäßige Einreise bezieht. Darüber hinaus stellt Artikel 31 Absatz 2, GFK nochmals ausdrücklich fest, dass Flüchtlingen keine Beschränkung ihres Aufenthaltsorts auferlegt werden darf, außer Beschränkungen erweisen sich als unbedingt notwendig. Unbedingt notwendig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein gelinderes Mittel angewendet werden kann.

Generell muss ein Eingriff in Grundrechte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden, zu deren Beurteilung insbesondere die konkrete Situation des Betroffenen heranzuziehen ist:

"Bei der Bestimmung, ob eine Person nach Artikel 5 EMRK oder nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK zu schützen ist, ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Men-schenrechte (EGMR) eine Prüfung der Situation der betroffenen Person notwendig, bei der eine Reihe von Kriterien, wie Art und Weise, Dauer und Wirkung der Durchführung der fraglichen Maßnahme, zu berücksichtigen ist. [...]

Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsamkeit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen unter-sucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen (vgl. EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76, 6. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99, 5. Oktober 2004.)"Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsamkeit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen unter-sucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen vergleiche EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76, 6. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99, 5. Oktober 2004.)"

(vgl. Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff)vergleiche Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff)

4.2.2. Zur Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs

Nachdem ich rechtlich vertreten bin, sind auch die in Rz 25 bis 28 beschriebenen Handlungen rechtswidrig erfolgt und wird in diesem Zusammenhang, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in Rz 34 und 36 verwiesen. Die Ausfolgung des Mandatsbescheids an mich, anstatt an meine Rechtsvertretung erfolgte daher jedenfalls rechtswidrig.

Auch hinsichtlich der in 4.2. bezeichneten Handlungen unterließ es die belangte Behörde in gesetzlich unvertretbarer Weise, ein Interessenabwägung vorzunehmen. Die belangte Behörde pauschal eine Festnahmeanordnung erlassen, auf die sich die Personen- und Wohnungsdurchsuchung sowie die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde stützt, ohne sich auch nur in irgendeiner Weise mit deren Notwendigkeit oder deren negative Auswirkungen auseinanderzusetzen:

Ich habe gegen den erlassenen Ladungsbescheid vom 05.10.2017 Beschwerde wegen Verletzung meiner Rechte nach Art 5, Art 2 und Art 3 EMRK erstatte und wurde bis dato noch keine Entscheidung darüber getroffen. Ich machte in der Beschwerde explizit geltend, dass ich keine weiteren Informationen hinsichtlich meiner Identität beitragen kann. Dies ignoriert die belangte Behörde geflissentlich, indem sie die Durchsuchung meiner Wohnung und die Personendurchsuchung nach einem Reisepass anordnet. Dass die Exekutivbeamten keinen solchen Reisepass auffinden konnten, bestärkt meine wahrheitsgetreuen Angaben umso mehr: Ich bin nach wie vor nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses.Ich habe gegen den erlassenen Ladungsbescheid vom 05.10.2017 Beschwerde wegen Verletzung meiner Rechte nach Artikel 5,, Artikel 2 und Artikel 3, EMRK erstatte und wurde bis dato noch keine Entscheidung darüber getroffen. Ich machte in der Beschwerde explizit geltend, dass ich keine weiteren Informationen hinsichtlich meiner Identität beitragen kann. Dies ignoriert die belangte Behörde geflissentlich, indem sie die Durchsuchung meiner Wohnung und die Personendurchsuchung nach einem Reisepass anordnet. Dass die Exekutivbeamten keinen solchen Reisepass auffinden konnten, bestärkt meine wahrheitsgetreuen Angaben umso mehr: Ich bin nach wie vor nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses.

Im Übrigen entsprechen die von Mag. XXXX mir gegenüber getätigten Aussagen nicht der Wahrheit und sind diese somit aktenwidrig. Wie den Ausführungen oben in Rz 22f zu entnehmen ist, nahm meine rechtsfreundliche Vertretung am 11.01.2018 umgehend Kontakt mit der belangten Behörde auf. Jedoch war der zuständige Referent nicht zu sprechen und erfolgte von diesem auch kein Rückruf. Völlig unrichtig ist auch die Aussage des Mag. XXXX , dass auf den "Brief" der belangten Behörde vom 30.10.2017 (richtigerweise gemeint ist wohl der Ladungsbescheid vom 05.10.2017 hin-sichtlich der Ladung für den 30.10.2017) von meiner Seite sehr wohl eine Antwort: Ich legte Beschwerde gegen den Ladungsbescheid ein und ist diese der belangten Behörde auch zugegangen (vgl. Rz 16f). Die belangte Behörde erteilte mir nicht nur - wissentlich - eine falsche Auskunft, sondern wurde mir neuerlich die Kontaktaufnahme zu meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert. Dies, obwohl meine Rechtsvertretung am 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm und im Akt ausgewiesen ist. Aufgrund der gelegten Vollmacht ist daher meine Rechtsvertretung von sämtli-chen Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen, etc. zu verständigen. Demgegenüber wurde meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 11.01.2018 nicht entsprochen und kann daher nur gemutmaßt werden, dass es sich bei der Anordnung der belangten Behörde um eine Festnahmeanordnung handelt. Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verweigerten Akteneinsicht gemäß § 17 AVG wird an dieser Stelle verwiesen.Im Übrigen entsprechen die von Mag. römisch 40 mir gegenüber getätigten Aussagen nicht der Wahrheit und sind diese somit aktenwidrig. Wie den Ausführungen oben in Rz 22f zu entnehmen ist, nahm meine rechtsfreundliche Vertretung am 11.01.2018 umgehend Kontakt mit der belangten Behörde auf. Jedoch war der zuständige Referent nicht zu sprechen und erfolgte von diesem auch kein Rückruf. Völlig unrichtig ist auch die Aussage des Mag. römisch 40 , dass auf den "Brief" der belangten Behörde vom 30.10.2017 (richtigerweise gemeint ist wohl der Ladungsbescheid vom 05.10.2017 hin-sichtlich der Ladung für den 30.10.2017) von meiner Seite sehr wohl eine Antwort: Ich legte Beschwerde gegen den Ladungsbescheid ein und ist diese der belangten Behörde auch zugegangen vergleiche Rz 16f). Die belangte Behörde erteilte mir nicht nur - wissentlich - eine falsche Auskunft, sondern wurde mir neuerlich die Kontaktaufnahme zu meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert. Dies, obwohl meine Rechtsvertretung am 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm und im Akt ausgewiesen ist. Aufgrund der gelegten Vollmacht ist daher meine Rechtsvertretung von sämtli-chen Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen, etc. zu verständigen. Demgegenüber wurde meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 11.01.2018 nicht entsprochen und kann daher nur gemutmaßt werden, dass es sich bei der Anordnung der belangten Behörde um eine Festnahmeanordnung handelt. Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verweigerten Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG wird an dieser Stelle verwiesen.

Es besteht daher in meinem Einzelfall überhaupt kein Anlass zur Anordnung einer Festnahme, da ich mich an einer aufrechten Meldeadresse aufhalte, dies der belangten Behörde bekannt ist und weder über mein Asylverfahren (vgl. Rz 14f) noch über die Beschwerde gegen den rechtswidrig ergangenen Ladungsbescheid (vgl. Rz 16f) entschieden wurde.Es besteht daher in meinem Einzelfall überhaupt kein Anlass zur Anordnung einer Festnahme, da ich mich an einer aufrechten Meldeadresse aufhalte, dies der belangten Behörde bekannt ist und weder über mein Asylverfahren vergleiche Rz 14f) noch über die Beschwerde gegen den rechtswidrig ergangenen Ladungsbescheid vergleiche Rz 16f) entschieden wurde.

Hinsichtlich der zwangsweisen Verbringung zur belangten Behörde und der dort erfolgten zwangsweisen Festhaltung und "Befragung", wird zu diesem Vorgang ausdrücklich auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Handlung hingewiesen:

Der gesamte, von der belangten Behörde betriebene Aufwand, Exekutivbeamte, in gleich zwei aufeinanderfolgenden Nächten zu meiner Wohnung zu schicken, mich aus dem Schlaf zu reißen und mich dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen sowie dass ich wie eine Verbrecherin durch fünf Exekutivbeamte abgeführt wurde und ich in der Nacht, als es bereits dunkel war, zur belangten Be-hörde verbracht wurde, lediglich um mir den Mandatsbescheid auszuhändigen, entspricht in keiner Weise einer verhältnismäßigen Vorgehensweise im Sinne des Art 5 EMRK. Im Gegenteil: Diese rechtswidrige und obendrein menschenverachtende Praxis der belangten Behörde erinnert an Zeiten, in denen ein willkürliches Agieren der Behörden an der Tagesordnung war. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist ein wesentliches Menschenrecht, in welches nur bei absoluter Notwendigkeit und nur in einer verhältnismäßigen Art und Weise eingegriffen werden darf: Das nächtliche Erscheinen von Exekutivbeamten in zwei aufeinanderfolgenden Nächten, lediglich um mir "mitzuteilen", dass ich mich bei der belangten Behörde melden solle, obwohl ich durch einen Rechtsanwalt vertreten bin. Ebenso wenig entspricht das weitere nächtliche Erscheinen von fünf Exekutivbeamten vor meiner Wohnung und die zwangsweise Verbringung und zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde, lediglich zu dem Zweck, dass mir ein Mandatsbescheid ausgehändigt wird in irgendeiner Weise der Verhältnismäßigkeit. Die belangte Behörde ignorierte neuerlich und geflissentlich meine im Akt ausgewiesene rechtliche Vertretung, dass diese am Vormittag des 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm sowie die gesetzlichen Vorschriften einer ordnungsgemäßen Zustellung bei Vertretung durch Rechtsanwälte, obwohl ich sowohl die Exekutivbeamten, als auch die belangte Behörde initiativ auf meine Rechtsvertretung hinwies.Der gesamte, von der belangten Behörde betriebene Aufwand, Exekutivbeamte, in gleich zwei aufeinanderfolgenden Nächten zu meiner Wohnung zu schicken, mich aus dem Schlaf zu reißen und mich dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen sowie dass ich wie eine Verbrecherin durch fünf Exekutivbeamte abgeführt wurde und ich in der Nacht, als es bereits dunkel war, zur belangten Be-hörde verbracht wurde, lediglich um mir den Mandatsbescheid auszuhändigen, entspricht in keiner Weise einer verhältnismäßigen Vorgehensweise im Sinne des Artikel 5, EMRK. Im Gegenteil: Diese rechtswidrige und obendrein menschenverachtende Praxis der belangten Behörde erinnert an Zeiten, in denen ein willkürliches Agieren der Behörden an der Tagesordnung war. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist ein wesentliches Menschenrecht, in welches nur bei absoluter Notwendigkeit und nur in einer verhältnismäßigen Art und Weise eingegriffen werden darf: Das nächtliche Erscheinen von Exekutivbeamten in zwei aufeinanderfolgenden Nächten, lediglich um mir "mitzuteilen", dass ich mich bei der belangten Behörde melden solle, obwohl ich durch einen Rechtsanwalt vertreten bin. Ebenso wenig entspricht das weitere nächtliche Erscheinen von fünf Exekutivbeamten vor meiner Wohnung und die zwangsweise Verbringung und zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde, lediglich zu dem Zweck, dass mir ein Mandatsbescheid ausgehändigt wird in irgendeiner Weise der Verhältnismäßigkeit. Die belangte Behörde ignorierte neuerlich und geflissentlich meine im Akt ausgewiesene rechtliche Vertretung, dass diese am Vormittag des 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm sowie die gesetzlichen Vorschriften einer ordnungsgemäßen Zustellung bei Vertretung durch Rechtsanwälte, obwohl ich sowohl die Exekutivbeamten, als auch die belangte Behörde initiativ auf meine Rechtsvertretung hinwies.

Ein gesetzmäßiges Vorgehen wäre die Kontaktaufnahme mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung und die den Gesetzen entsprechende Zustellung jeglicher Ladungen, Verfügungen etc. an meinen Rechtsanwalt gewesen.

Zudem ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Exekutivbeamten in der Nacht erschienen, was zunehmend noch Unsicherheit vermittelt. Die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner rechtlichen Vertretung sowohl durch die Exekutivbeamten, als auch durch die belangte Behörde stellt eine wesentliche Verletzung meiner Rechte dar. Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass weder ein Exekutivbeamten noch die belangte Behörde befähigt ist zu entscheiden, wann und ob meine Rechtsvertretung erreichbar ist, um so geradezu geflissentlich die durch eine rechtliche Vertretung gewährten Standards auszuhöhlen und ich erst gar nicht in die Lage kam, mit meiner Rechtsvertretung - auf welche Art auch immer - zu kommunizieren.

Mangels gesetzlicher Grundlage sowie der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, ist daher die Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verbringung zur belangten Behörde und das zwangsweise Fest-halten bis etwa 22:00 Uhr bereits rechtswidrig erfolgt und bin ich dadurch in meinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art 5 EMRK verletzt.Mangels gesetzlicher Grundlage sowie der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, ist daher die Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verbringung zur belangten Behörde und das zwangsweise Fest-halten bis etwa 22:00 Uhr bereits rechtswidrig erfolgt und bin ich dadurch in meinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 5, EMRK verletzt.

Beweis:

- wie bisher.

4.3. Zur Verletzung meiner Rechte nach Art 3 EMRK4.3. Zur Verletzung meiner Rechte nach Artikel 3, EMRK

4.3.1. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung einer Festnahme von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes mitumfasst (vgl. VwGH, 15.11.2000, 99/01/0067). Aus advokatorischer Vorsicht werden dennoch die gesetzten einzelnen rechtswidrigen Handlungen aufgrund der Festnahmeanordnung nachstehend im Einzelnen wegen Rechtswidrigkeit angefochten:4.3.1. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung einer Festnahme von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes mitumfasst vergleiche VwGH, 15.11.2000, 99/01/0067). Aus advokatorischer Vorsicht werden dennoch die gesetzten einzelnen rechtswidrigen Handlungen aufgrund der Festnahmeanordnung nachstehend im Einzelnen wegen Rechtswidrigkeit angefochten:

4.3.2. Nachdem die Anordnung der belangten Behörde aufgrund der verweigerten Akteneinsicht nicht vorliegt, kann an dieser Stelle nur gemutmaßt werden, dass die Exekutivbeamten aufgrund der Festnahmeanordnung der belangten Behörde tätig wurden. Die rechtswidrigen Handlungen der Personenkontrollen am 10.01. und 11.01.2018 sowie die Durchsuchung meiner Wohnung und die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung sowie bei der belangten Behörde am 11.01.2018 sind dieser zuzurechnen.

Gem. Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.Gem. Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verletzen physische Zwangsakte die Bestimmung des Art 3 EMRK, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu Eigen ist (VfSlg 8654 u.a.).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verletzen physische Zwangsakte die Bestimmung des Artikel 3, EMRK, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu Eigen ist (VfSlg 8654 u.a.).

Schon seit der Spruchpraxis der EKM umfasst der Begriff "unmenschliche Behandlung" zumindest solche Handlungen, die absichtlich schweres geistiges oder physisches Leid verursachen und in der besonderen Situation nicht zu rechtfertigen sind (EKM 14.12.1976, EuGRZ 1977, 488, unter Verweis auf frühere Entscheidungen). Das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfessel verletzt Art 3 EMRK (VfGH vom 07.10.1981, B 70/81, VfSlg 8654/1979 mwN).Schon seit der Spruchpraxis der EKM umfasst der Begriff "unmenschliche Behandlung" zumindest solche Handlungen, die absichtlich schweres geistiges oder physisches Leid verursachen und in der besonderen Situation nicht zu rechtfertigen sind (EKM 14.12.1976, EuGRZ 1977, 488, unter Verweis auf frühere Entscheidungen). Das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfessel verletzt Artikel 3, EMRK (VfGH vom 07.10.1981, B 70/81, VfSlg 8654 aus 1979, mwN).

Die an zwei aufeinander folgenden Nächten von einem Aufgebot von drei bzw. fünf teilweise uniformierten Exekutivbeamten durchgeführten, oben in Rz 55 bezeichneten Handlungen, stellen allesamt eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK dar. Das Aufgebot an einer derart geballten Polizeigewalt, lediglich zu dem Zweck, ein Frau gemeinsam mit ihrem Kind mitten in der Nacht abzuführen und zuvor die gesamte Wohnung und mich zu durchsuchen, obwohl bereits mehrfach dargetan wurde, dass ich nicht im Besitz eines Reisepasses bin, kann nur, nachdem die belangte Behörde auch die Tatsache geflissentlich ignoriert, dass ich rechtliche vertreten bin, als absichtlicher und böswilliger Akt der belangten Behörde gewertet werden, der alleine den Zweck verfolgt, mich einzuschüchtern.Die an zwei aufeinander folgenden Nächten von einem Aufgebot von drei bzw. fünf teilweise uniformierten Exekutivbeamten durchgeführten, oben in Rz 55 bezeichneten Handlungen, stellen allesamt eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Das Aufgebot an einer derart geballten Polizeigewalt, lediglich zu dem Zweck, ein Frau gemeinsam mit ihrem Kind mitten in der Nacht abzuführen und zuvor die gesamte Wohnung und mich zu durchsuchen, obwohl bereits mehrfach dargetan wurde, dass ich nicht im Besitz eines Reisepasses bin, kann nur, nachdem die belangte Behörde auch die Tatsache geflissentlich ignoriert, dass ich rechtliche vertreten bin, als absichtlicher und böswilliger Akt der belangten Behörde gewertet werden, der alleine den Zweck verfolgt, mich einzuschüchtern.

Nach der Aushändigung des Mandatsbescheides wurde ich von der belangten Behörde mitten in der Nacht wieder auf die Straße gestellt. Ich wohne mehrere Kilometer von der belangten Behörde entfernt und war um diese Uhrzeit meine Wohnadresse mit den öffentlichen Verkehrsmittel nur mehr schwer erreichbar, sodass ich mit meinem siebenjährigen Kind noch beinahe eine Stunde unterwegs war. Dies stellt unter Berücksichtigung der mir zuvor gegenüber erfolgten Eingriffe bereits eine unmenschliche Behandlung dar. Mich als Frau mit einem Kind, nachdem ich zuvor stundenlang angehalten, durchsucht und befragt wurde, mitten in der Nacht, ohne jegliche Ortskenntnisse gewissermaßen wie ein Tier auszusetzen, stellt an sich eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK dar. Stattdessen hätte die belangte Behörde zumindest einen sicheren Transport mit dem Taxi an meine Wohnadresse zu gewährleisten gehabt, nachdem sie mich zuvor völlig unvermittelt aus meiner Wohnung abholte.Nach der Aushändigung des Mandatsbescheides wurde ich von der belangten Behörde mitten in der Nacht wieder auf die Straße gestellt. Ich wohne mehrere Kilometer von der belangten Behörde entfernt und war um diese Uhrzeit meine Wohnadresse mit den öffentlichen Verkehrsmittel nur mehr schwer erreichbar, sodass ich mit meinem siebenjährigen Kind noch beinahe eine Stunde unterwegs war. Dies stellt unter Berücksichtigung der mir zuvor gegenüber erfolgten Eingriffe bereits eine unmenschliche Behandlung dar. Mich als Frau mit einem Kind, nachdem ich zuvor stundenlang angehalten, durchsucht und befragt wurde, mitten in der Nacht, ohne jegliche Ortskenntnisse gewissermaßen wie ein Tier auszusetzen, stellt an sich eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Stattdessen hätte die belangte Behörde zumindest einen sicheren Transport mit dem Taxi an meine Wohnadresse zu gewährleisten gehabt, nachdem sie mich zuvor völlig unvermittelt aus meiner Wohnung abholte.

4.3.3. Insgesamt handelt die belangte Behörde entgegen jeglichen gesetzlichen Vorgaben der Verhältnismäßigkeit und zudem entgegen jeglicher höchstgerichtlichen Rechtsprechung des EGMR zur Fürsorgepflicht des Staates bei Eingriffen im Zusammenhang mit Polizeigewalt:

Den Staat trifft nach der Rechtsprechung des EGMR u.a. bei Eingriffen im Zuge von Polizeigewalt oder Haft eine Fürsorgepflicht. Diese wird dadurch verstärkt, dass bei besonders verletlichen Personen Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Menschen keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Gemäß der Rechtsprechung des EGRM zählen zur Gruppe besonders verletzlicher Personen Flüchtlinge sowie Kinder.1

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR trifft den Staat die Pflicht, Personen unter Achtung der Menschenwürde anzuhalten:

"Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Person unter Achtung der Menschenwürde angehlaten wird und die Art und Wiese der Vollziehung der Maßnahme den Betfoffnen nicht unnötig üebr das einer Haft innewohnenen Ausmaß an Leid penigt oder beschwer, damit die G-sundheit und das Wohlbefinden des Inhaftierten angesichts der praktischen Anforderungen an die Haft ausreichend gericht sind, unter anderem mit der notwendigen medizinischen Hilfe" die schrecklichen Erlebnisse in der Ukraine wieder hervorkamen und ich in dem Glauben gelassen wurde, dass ich wieder in die Ukraine abgeschoben werde. Dieser Zustand löste in mir Angst und Schrecken aus, da ich in meinem Herkunftsland bei einer erzwungenen Rückkehr den Tod befürchte.

Da ich gemäß der Rechtsprechung des EGMR aufgrund meiner traumatischen Erlebnisse in meinem Herkunftsland und als Flüchtling überhaupt sowie mein siebenjähriger Sohn als Kind, zur be-sonders verletzlichen Gruppe zähle trifft den Staat eine besondere Schutzpflicht, Personen unter Achtung der Menschenwürde anzuhalten. Indem die Exekutivbeamten mitten in der Nacht bzw. Abends bei mir auftauchten, mich und meine Wohnung durchsuchten und ich mich völlig hilflos fühlte, da mir überdies die Kontaktaufnahme mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert wurde, kamen die Erinnerungen über die schrecklichen Erlebnisse in der Ukraine wieder hervor. Insbesondere mein siebenjähriger Sohn wurde dadurch re-traumatisiert und über mehrere Stunden in Furcht und Schrecken versetzt. Selbst im Schlaf war er in Panik und weinte die ganze Nacht hindurch. Durch diese Handlungen bin ich daher in meinem Recht, keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein gemäß Art 3 EMRK verletzt.Da ich gemäß der Rechtsprechung des EGMR aufgrund meiner traumatischen Erlebnisse in meinem Herkunftsland und als Flüchtling überhaupt sowie mein siebenjähriger Sohn als Kind, zur be-sonders verletzlichen Gruppe zähle trifft den Staat eine besondere Schutzpflicht, Personen unter Achtung der Menschenwürde anzuhalten. Indem die Exekutivbeamten mitten in der Nacht bzw. Abends bei mir auftauchten, mich und meine Wohnung durchsuchten und ich mich völlig hilflos fühlte, da mir überdies die Kontaktaufnahme mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert wurde, kamen die Erinnerungen über die schrecklichen Erlebnisse in der Ukraine wieder hervor. Insbesondere mein siebenjähriger Sohn wurde dadurch re-traumatisiert und über mehrere Stunden in Furcht und Schrecken versetzt. Selbst im Schlaf war er in Panik und weinte die ganze Nacht hindurch. Durch diese Handlungen bin ich daher in meinem Recht, keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein gemäß Artikel 3, EMRK verletzt.

5. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht die

Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. die durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX und/oder Organe der noch auszumittelnden Polizeidienststelle2. die durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 und/oder Organe der noch auszumittelnden Polizeidienststelle

  • -Strichaufzählung
    am 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in XXXX ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in römisch 40 ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Festnahmeanordnung und

  • -Strichaufzählung
    das erfolgte Aufsuchen an meiner Unterkunft sowie die durchgeführte zwangsweise Do-kumentenkontrolle und

  • -Strichaufzählung
    am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Festnahmeanordnung der belangten Behörde und

  • -Strichaufzählung
    das erfolgte Aufsuchen an meiner Unterkunft und die durchgeführte Personendurchsuchung sowie Durchsuchung meiner Wohnung;

Durch die in Rz 18 bis 20 und Rz 25-28 geschilderten Handlungen wurde ich Opfer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK. Dass mich in meinem Herkunftsstaat wiederholt uniformierte Männer aufsuchten und mich mit dem Tode bedrohten und ich daher unmenschliche/erniedrigende Behandlung bereits in meinem Herkunftsstaat ausgesetzt war, war gerade der Grund, weshalb ich gezwungen war, die Ukraine zu verlassen. Nun wurde ich neuerlich Opfer von unmenschlicher Behandlung, indem durch das Erscheinen der Exekutivbeamten mitten in der Nacht die zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX undDurch die in Rz 18 bis 20 und Rz 25-28 geschilderten Handlungen wurde ich Opfer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Dass mich in meinem Herkunftsstaat wiederholt uniformierte Männer aufsuchten und mich mit dem Tode bedrohten und ich daher unmenschliche/erniedrigende Behandlung bereits in meinem Herkunftsstaat ausgesetzt war, war gerade der Grund, weshalb ich gezwungen war, die Ukraine zu verlassen. Nun wurde ich neuerlich Opfer von unmenschlicher Behandlung, indem durch das Erscheinen der Exekutivbeamten mitten in der Nacht die zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 und

  • -Strichaufzählung
    die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung

  • -Strichaufzählung
    am 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in XXXXam 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in römisch 40

  • -Strichaufzählung
    zwangsweise Anhaltung für zumindest 1,5 Stunden und

  • -Strichaufzählung
    die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung

für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären sowie

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

II. ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG GEM § 22 ABS 1römisch zwei. ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG GEM Paragraph 22, ABS 1

VWGVG

Wie den vorstehenden Ausführung zu entnehmen ist, bin ich durch die rechtswidrigen Handlungen der belangten Behörde in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Art 3 und Art 8 EMRK verletzt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, mir hingegen droht jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil und muss daher die Interessenabwägung zu meinen Gunsten ausgehen.Wie den vorstehenden Ausführung zu entnehmen ist, bin ich durch die rechtswidrigen Handlungen der belangten Behörde in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK verletzt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, mir hingegen droht jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil und muss daher die Interessenabwägung zu meinen Gunsten ausgehen.

Beweis: - wie bisher.

Es wird daher der

Antrag gestellt, dieser Beschwerde die Aufscheibende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG beizumessen.Antrag gestellt, dieser Beschwerde die Aufscheibende Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG beizumessen.

KOSTENVERZEICHNIS Tarif: TP 3B (Schrifts.) -

(Bem.Grl.: € 42.000,00)

Maßnahmenbeschwerde -€ 1.023,30

50% Einheitssatz -€ 511,65

10% Streitgenossenzuschlag -€ 153,49

Erhöhungsbetrag (ERV) -€ 4,10

Summe USt-pflichtig -€ 1.692,54

20% USt. -€ 338,51

Pauschalgebühr -€ 30,00

GESAMT -€ 2.061,05

I.3. Nach Einlangen der Beschwerde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ("bB") zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert, worauf diese mit Schriftsatz vom 19.1.2018 folgendes mitteile:römisch eins.3. Nach Einlangen der Beschwerde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ("bB") zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert, worauf diese mit Schriftsatz vom 19.1.2018 folgendes mitteile:

"...

Vorauszuschicken ist, dass sich die rechtsfreundliche Vertretung der XXXX und des XXXX im Beschwerdeschriftsatz, wie überhaupt im gesamten vorliegenden Verwaltungsverfahren, einer zutiefst emotionalisierenden und skandalisierenden Ausdrucksweise befleißigt, welche erhebliche Zweifel weckt, ob eine sachliche Auseinandersetzung mit behördlichem Handeln Seitens der Rechtsvertretung der XXXX tatsächlich gewünscht ist. Überdies präsentiert der Rechtsvertreter in seinem Beschwerdeschriftsatz eine vollkommen verzerrte Darstellung der Realität und stellt teilweise faktenwidrige Behauptungen zum Zwecke auf, die belangte Behörde zu diffamieren, wodurch obgenannter Eindruck noch verstärkt wird. Auf die schriftlichen Provokationen des Rechtsanwalts wird die belangte Behörde, soweit möglich, nicht eingehen.Vorauszuschicken ist, dass sich die rechtsfreundliche Vertretung der römisch 40 und des römisch 40 im Beschwerdeschriftsatz, wie überhaupt im gesamten vorliegenden Verwaltungsverfahren, einer zutiefst emotionalisierenden und skandalisierenden Ausdrucksweise befleißigt, welche erhebliche Zweifel weckt, ob eine sachliche Auseinandersetzung mit behördlichem Handeln Seitens der Rechtsvertretung der römisch 40 tatsächlich gewünscht ist. Überdies präsentiert der Rechtsvertreter in seinem Beschwerdeschriftsatz eine vollkommen verzerrte Darstellung der Realität und stellt teilweise faktenwidrige Behauptungen zum Zwecke auf, die belangte Behörde zu diffamieren, wodurch obgenannter Eindruck noch verstärkt wird. Auf die schriftlichen Provokationen des Rechtsanwalts wird die belangte Behörde, soweit möglich, nicht eingehen.

Zum besseren Verständnis der monierten Amtshandlung(en) erlaubt sich das Bundesamt, die Vorgeschichte (bis exklusive der Amtshandlung vom 10.01.2018) darzustellen:

Am 06.02.2015 stellten die Fremden Anträge auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016 vollinhaltlich negativ beschieden wurden. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erwuchsen diese mit 27.02.2017 aufgrund von die Beschwerden abweisenden Erkenntnisse, Zl. W226 2126260-1/20Z und W226 2126254-1/13Z, in Rechtskraft II. Instanz. Gegen die Erkenntnisse erhoben die Fremden mit 24.10.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Am 06.02.2015 stellten die Fremden Anträge auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016 vollinhaltlich negativ beschieden wurden. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erwuchsen diese mit 27.02.2017 aufgrund von die Beschwerden abweisenden Erkenntnisse, Zl. W226 2126260-1/20Z und W226 2126254-1/13Z, in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Gegen die Erkenntnisse erhoben die Fremden mit 24.10.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid vom 14.03.2017 wurde XXXX erstmals für eine Einvernahme im Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 30.03.2017 geladen. Dieser Ladung leistete die Genannte Folge, weigerte sich jedoch in weiterer Folge, Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht an der Erlangung des Heimreisezertifikates nachzukommen, weshalb es notwendig war, sie ein weiteres Mal zu laden. Aus diesem Grund erging mit 05.05.2017 ein Ladungsbescheid für den 01.06.2017. Bezüglich dieses Termins erging Seitens Dr. POCHIESER, welcher schon zum damaligen Zeitpunkt die Fremden rechtsfreundlich vertrat, ein Vertagungsersuchen, in welchem der Genannte vorbrachte, eine Substitution sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens untunlich. Auffallend ist hierbei - ungeachtet des Umstandes, dass eine Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keinesfalls als "komplex" zu bezeichnen ist - dass das Ansuchen relativ spät, nämlich am 22.05.2017 erging, der Rechtsvertreter in diesem jedoch als Begründung für seine Ortsabwesenheit ein Auslandsseminar geltend machte, wobei jedenfalls anzunehmen ist, dass ihm dieser Termin bereits seit Längerem bekannt war und das Ersuchen um Terminverlegung daher aus verfahrenstaktischen Gründen erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Mit 30.05.2017 erhoben die von Dr. POCHIESER vertretenen Fremden (nunmehr erstmalig und nachdem sie zuvor mit Eingabe vom 22.05.2017 noch um Terminverlegung ersuchten, sohin zu diesem Zeitpunkt offenkundig noch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides hegten) Beschwerde und gaben an, sich durch den Ladungsbescheid in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK sowie Art. 8 EMRK verletzt zu fühlen. Weiters wird angemerkt, dass die beschwerdeführenden, von Dr. POCHIESER vertretene, Parteien im damals verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz ausführten "Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine simple Identitätsfeststellung meine persönliche Anwesenheit erfordern würde.", was in Zusammenschau damit, dass Dr. POCHIESER in seinem Vertagungsersuchen vom 22.05.2017 noch die Komplexität der Sache beklagte und deshalb auf die Gegenwart seiner Person insistierte, einen auffälligen Widerspruch darstellt. Auffällig ist auch, dass die von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nicht schon den zuvor erlassenen Ladungsbescheid vom 14.03.2017 bekämpften, sodass der Verdacht naheliegt, dass es diesen gerade nicht um die Wahrung ihrer Rechte durch Erhebung von Rechtsmitteln und Ausschöpfung des Instanzenzuges ging, sondern die Befassung der Rechtsmittelinstanzen vielmehr erst zu diesem Zeitpunkt als Möglichkeit erkannt wurde, das fremdenrechtliche Verfahren und in weiterer Folge die rechtmäßige Außerlandesbringung weiter zu verzögern. Das Bundesverwaltungsgericht wies die o.g. Beschwerde des Dr. POCHIESER mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Zl. W226 2163565-1 bzw. W226 2126254-2, als unbegründet ab und führte hiezu aus, dass der Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspräche, die von Dr. POCHIESER vertretene Partei ihren Aufenthalt im Amtsbereich des Bundesamtes hätte und ihr Erscheinen zur Identitätsfeststellung nötig wäre, da auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung massive Zweifel an der Identität der Parteien geäußert habe, weshalb das Bundesamt geradezu verpflichtet sei, eine nochmalige persönliche Einvernahme der von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien durchzuführen, um deren wahre Identität zu erforschen, zumal die bisherigen Angaben erkennbar wahrheitswidrig seien. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht in zitierter Entscheidung aus, dass den von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie von Gesetzes wegen eine weitreichende Mitwirkungspflicht träfe, welche sich unter anderem auf die Mitwirkung an der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten (zB persönliches Erscheinen vor der Behörde) beziehen würde. Auch stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der vom Bundesamt gesetzten Schritte fest und sprach weiters aus, dass die Unvertretbarkeit der für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats üblichen Vorbereitungshandlungen keiner weitwendigen Überlegungen bedürfen. Auch die Erwägungen des Dr. POCHIESER zur Verfassungskonformität wies das Bundesverwaltungsgericht entschieden zurück. Gegen dieses Erkenntnis erhob die rechtsfreundliche Vertretung außerordentliche Revision und verband diese mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0235 bis 0236-4, nicht stattgegeben. Die außerordentliche Revision selbst wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2017, Zl. 2017/21/0235 bis 0236-6, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.12.2017, Zl. E 4052-4053/2017-5, die Behandlung der Beschwerde ab.Mit Bescheid vom 14.03.2017 wurde römisch 40 erstmals für eine Einvernahme im Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 30.03.2017 geladen. Dieser Ladung leistete die Genannte Folge, weigerte sich jedoch in weiterer Folge, Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht an der Erlangung des Heimreisezertifikates nachzukommen, weshalb es notwendig war, sie ein weiteres Mal zu laden. Aus diesem Grund erging mit 05.05.2017 ein Ladungsbescheid für den 01.06.2017. Bezüglich dieses Termins erging Seitens Dr. POCHIESER, welcher schon zum damaligen Zeitpunkt die Fremden rechtsfreundlich vertrat, ein Vertagungsersuchen, in welchem der Genannte vorbrachte, eine Substitution sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens untunlich. Auffallend ist hierbei - ungeachtet des Umstandes, dass eine Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keinesfalls als "komplex" zu bezeichnen ist - dass das Ansuchen relativ spät, nämlich am 22.05.2017 erging, der Rechtsvertreter in diesem jedoch als Begründung für seine Ortsabwesenheit ein Auslandsseminar geltend machte, wobei jedenfalls anzunehmen ist, dass ihm dieser Termin bereits seit Längerem bekannt war und das Ersuchen um Terminverlegung daher aus verfahrenstaktischen Gründen erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Mit 30.05.2017 erhoben die von Dr. POCHIESER vertretenen Fremden (nunmehr erstmalig und nachdem sie zuvor mit Eingabe vom 22.05.2017 noch um Terminverlegung ersuchten, sohin zu diesem Zeitpunkt offenkundig noch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides hegten) Beschwerde und gaben an, sich durch den Ladungsbescheid in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK, Artikel 5, EMRK sowie Artikel 8, EMRK verletzt zu fühlen. Weiters wird angemerkt, dass die beschwerdeführenden, von Dr. POCHIESER vertretene, Parteien im damals verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz ausführten "Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine simple Identitätsfeststellung meine persönliche Anwesenheit erfordern würde.", was in Zusammenschau damit, dass Dr. POCHIESER in seinem Vertagungsersuchen vom 22.05.2017 noch die Komplexität der Sache beklagte und deshalb auf die Gegenwart seiner Person insistierte, einen auffälligen Widerspruch darstellt. Auffällig ist auch, dass die von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nicht schon den zuvor erlassenen Ladungsbescheid vom 14.03.2017 bekämpften, sodass der Verdacht naheliegt, dass es diesen gerade nicht um die Wahrung ihrer Rechte durch Erhebung von Rechtsmitteln und Ausschöpfung des Instanzenzuges ging, sondern die Befassung der Rechtsmittelinstanzen vielmehr erst zu diesem Zeitpunkt als Möglichkeit erkannt wurde, das fremdenrechtliche Verfahren und in weiterer Folge die rechtmäßige Außerlandesbringung weiter zu verzögern. Das Bundesverwaltungsgericht wies die o.g. Beschwerde des Dr. POCHIESER mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Zl. W226 2163565-1 bzw. W226 2126254-2, als unbegründet ab und führte hiezu aus, dass der Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entspräche, die von Dr. POCHIESER vertretene Partei ihren Aufenthalt im Amtsbereich des Bundesamtes hätte und ihr Erscheinen zur Identitätsfeststellung nötig wäre, da auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung massive Zweifel an der Identität der Parteien geäußert habe, weshalb das Bundesamt geradezu verpflichtet sei, eine nochmalige persönliche Einvernahme der von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien durchzuführen, um deren wahre Identität zu erforschen, zumal die bisherigen Angaben erkennbar wahrheitswidrig seien. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht in zitierter Entscheidung aus, dass den von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie von Gesetzes wegen eine weitreichende Mitwirkungspflicht träfe, welche sich unter anderem auf die Mitwirkung an der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten (zB persönliches Erscheinen vor der Behörde) beziehen würde. Auch stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der vom Bundesamt gesetzten Schritte fest und sprach weiters aus, dass die Unvertretbarkeit der für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats üblichen Vorbereitungshandlungen keiner weitwendigen Überlegungen bedürfen. Auch die Erwägungen des Dr. POCHIESER zur Verfassungskonformität wies das Bundesverwaltungsgericht entschieden zurück. Gegen dieses Erkenntnis erhob die rechtsfreundliche Vertretung außerordentliche Revision und verband diese mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0235 bis 0236-4, nicht stattgegeben. Die außerordentliche Revision selbst wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2017, Zl. 2017/21/0235 bis 0236-6, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.12.2017, Zl. E 4052-4053/2017-5, die Behandlung der Beschwerde ab.

Mit 05.10.2017 wurde Dr. POCHIESER erneut ein Ladungsbescheid für die von ihm vertretenen Parteien XXXX für den 30.10.2017 zugestellt. Dieser Ladung kamen die Parteien neuerlich nicht nach und erhob Dr. POCHIESER mit Eingabe vom 30.10.2017, sohin vom Tag der Amtshandlung, trotz des oben angeführten Judikats, welches gegen einen gleichlautenden Bescheid erging und seiner Rechtsansicht eine überaus deutliche Absage erteilte, eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde. Die Beschwerdeerhebung ist sohin jedenfalls (erneut) vollkommen aussichtslos und wurde diese Handlung lediglich in der Absicht gesetzt, die belangte Behörde handlungsunfähig zu machen. Der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde Seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit 05.10.2017 wurde Dr. POCHIESER erneut ein Ladungsbescheid für die von ihm vertretenen Parteien römisch 40 für den 30.10.2017 zugestellt. Dieser Ladung kamen die Parteien neuerlich nicht nach und erhob Dr. POCHIESER mit Eingabe vom 30.10.2017, sohin vom Tag der Amtshandlung, trotz des oben angeführten Judikats, welches gegen einen gleichlautenden Bescheid erging und seiner Rechtsansicht eine überaus deutliche Absage erteilte, eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde. Die Beschwerdeerhebung ist sohin jedenfalls (erneut) vollkommen aussichtslos und wurde diese Handlung lediglich in der Absicht gesetzt, die belangte Behörde handlungsunfähig zu machen. Der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde Seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit 28.11.2017 wurde XXXX gem. § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG zur Festnahme ausgeschrieben, mit 15.12.2017 erging darüber hinaus ein Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs 1 BFA-VG, in welchem gem. § 39 BFA-VG auch die Sicherstellung allfällig vorhandener Personalausweise und Reisepässe der Fremden angeordnet wurde. Den vorliegenden Berichten der PI XXXX XXXX und der PI XXXX (30.11.2017, 04.12.2017) kann entnommen werden, dass sich am 30.11.2017 uniformierte Kräfte der PI XXXX XXXX um 08:35 Uhr zur Meldeadresse der XXXX begaben, die Wohnung von außen den Eindruck erweckte, momentan verlassen zu sein und auf Anklopfen der Beamten auch nicht geöffnet wurde. Um 09:15 Uhr wurde ein zweiter Versuch unternommen, welcher ebenfalls erfolglos blieb. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde akkordiert, einen weiteren Versuch zur Effektuierung der Festnahmeauftrag am 01.12.2017 zwischen 08:30 Uhr und 09:30 Uhr zu unternehmen, da zu dieser Zeit davon ausgegangen werden kann, dass sich XXXX in der Schule aufhält; dies zum Zwecke der Wahrung des Kindeswohles. Dieser Versuch am 01.12.2017 scheiterte ebenso wie ein weiterer Versuch am 04.12.2017. Das Bundesamt ersuche daher mit Mail vom 04.12.2017 darum, die PI XXXX XXXX möge vor dem Schulgebäude des XXXX zu Schulbeginn durch zivile Kräfte präsent sein, XXXX , sofern Sie Ihren Sohn zur Schule bringt, dahingehend observieren, an welcher Anschrift sie Unterkunft genommen hatte und in weiterer Folge den Festnahmeauftrag durchsetzen. Dies hatte nach wie vor den Zweck, die Amtshandlung nicht in Gegenwart des XXXX durchzuführen, um diesen so in größtmöglichem Ausmaß zu schonen. Seitens der LPD XXXX XXXX (FB 05) wurde dieser Auftrag mit der Anordnung der Durchführung an die PI XXXX weitergeleitet. Dieses Vorgehen führte trotz mehrmaliger Wiederholung nicht zum gewünschten Erfolg. Das Bundesamt brachte der PI XXXX daraufhin die Information zur Kenntnis, dass XXXX den der Schule angeschlossenen Hort besucht und dass dieser dort regelmäßig gegen 17:00 Uhr von seiner Mutter abgeholt wird. Daraufhin versuchten Beamte mehrmals XXXX an ihrer Wohnadresse bzw. bei der Abholung ihres Kindes bei der Volksschule anzutreffen, was jedoch stets negativ verlief. Am 13.12.2017 nahmen die Beamten, nachdem sie von 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr in Zivilkleidung die Schule observierten, ein Kind wahr, welches möglicherweise mit XXXX ident war. Dieses wurde jedoch von drei älteren Kindern begleitet, als es die Schule verließ. Im Anschluss wurde erneut Nachschau an der Wohnadresse gehalten, wobei niemand öffnete. Ein Nachbar der XXXX gab gegenüber den Beamten an, XXXX komme zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr nach Hause und verließe die Wohnung spätestens gegen 04:00 Uhr. Die PI XXXX wurde aufgrund dieses Berichts telefonisch vom Bundesamt ersucht, bis zu den Weihnachtsfeiertagen und ab Anfang 2018 weiterhin regelmäßig Nachschau zu halten, jedoch zur Wahrung des Kindeswohls keinesfalls eine Festnahme in den späten Abendstunden bzw. an einem Feiertag durchzuführen, da die Durchführung einer Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats an diesen Tagen bzw. zu später Stunde nicht möglich ist und so nicht gewährt werden kann, dass die Anhaltung der Kindsmutter von möglichst kurzer Dauer ist.Mit 28.11.2017 wurde römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG zur Festnahme ausgeschrieben, mit 15.12.2017 erging darüber hinaus ein Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG, in welchem gem. Paragraph 39, BFA-VG auch die Sicherstellung allfällig vorhandener Personalausweise und Reisepässe der Fremden angeordnet wurde. Den vorliegenden Berichten der PI römisch 40 römisch 40 und der PI römisch 40 (30.11.2017, 04.12.2017) kann entnommen werden, dass sich am 30.11.2017 uniformierte Kräfte der PI römisch 40 römisch 40 um 08:35 Uhr zur Meldeadresse der römisch 40 begaben, die Wohnung von außen den Eindruck erweckte, momentan verlassen zu sein und auf Anklopfen der Beamten auch nicht geöffnet wurde. Um 09:15 Uhr wurde ein zweiter Versuch unternommen, welcher ebenfalls erfolglos blieb. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde akkordiert, einen weiteren Versuch zur Effektuierung der Festnahmeauftrag am 01.12.2017 zwischen 08:30 Uhr und 09:30 Uhr zu unternehmen, da zu dieser Zeit davon ausgegangen werden kann, dass sich römisch 40 in der Schule aufhält; dies zum Zwecke der Wahrung des Kindeswohles. Dieser Versuch am 01.12.2017 scheiterte ebenso wie ein weiterer Versuch am 04.12.2017. Das Bundesamt ersuche daher mit Mail vom 04.12.2017 darum, die PI römisch 40 römisch 40 möge vor dem Schulgebäude des römisch 40 zu Schulbeginn durch zivile Kräfte präsent sein, römisch 40 , sofern Sie Ihren Sohn zur Schule bringt, dahingehend observieren, an welcher Anschrift sie Unterkunft genommen hatte und in weiterer Folge den Festnahmeauftrag durchsetzen. Dies hatte nach wie vor den Zweck, die Amtshandlung nicht in Gegenwart des römisch 40 durchzuführen, um diesen so in größtmöglichem Ausmaß zu schonen. Seitens der LPD römisch 40 römisch 40 (FB 05) wurde dieser Auftrag mit der Anordnung der Durchführung an die PI römisch 40 weitergeleitet. Dieses Vorgehen führte trotz mehrmaliger Wiederholung nicht zum gewünschten Erfolg. Das Bundesamt brachte der PI römisch 40 daraufhin die Information zur Kenntnis, dass römisch 40 den der Schule angeschlossenen Hort besucht und dass dieser dort regelmäßig gegen 17:00 Uhr von seiner Mutter abgeholt wird. Daraufhin versuchten Beamte mehrmals römisch 40 an ihrer Wohnadresse bzw. bei der Abholung ihres Kindes bei der Volksschule anzutreffen, was jedoch stets negativ verlief. Am 13.12.2017 nahmen die Beamten, nachdem sie von 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr in Zivilkleidung die Schule observierten, ein Kind wahr, welches möglicherweise mit römisch 40 ident war. Dieses wurde jedoch von drei älteren Kindern begleitet, als es die Schule verließ. Im Anschluss wurde erneut Nachschau an der Wohnadresse gehalten, wobei niemand öffnete. Ein Nachbar der römisch 40 gab gegenüber den Beamten an, römisch 40 komme zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr nach Hause und verließe die Wohnung spätestens gegen 04:00 Uhr. Die PI römisch 40 wurde aufgrund dieses Berichts telefonisch vom Bundesamt ersucht, bis zu den Weihnachtsfeiertagen und ab Anfang 2018 weiterhin regelmäßig Nachschau zu halten, jedoch zur Wahrung des Kindeswohls keinesfalls eine Festnahme in den späten Abendstunden bzw. an einem Feiertag durchzuführen, da die Durchführung einer Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats an diesen Tagen bzw. zu später Stunde nicht möglich ist und so nicht gewährt werden kann, dass die Anhaltung der Kindsmutter von möglichst kurzer Dauer ist.

Zu den Beschwerdegründen ist zunächst anzuführen, dass es sich bei der angeführten Kontrolle am 10.01.2018 um keine Maßnahme des Bundesamtes handelte, sondern laut Aktenvermerk der PI XXXX um eine Kontrolle der XXXX XXXX , welche routinemäßig in allen vom Land XXXX finanzierten Quartieren durchgeführt wird. Ziel hierbei ist es, die tatsächliche Anwesenheit der Personen festzustellen. Die Behauptung, die Kontrolle wäre um 22:30 Uhr durchgeführt wurden, widerspricht diametral dem Aktenvermerk der PI XXXX , welche als Zeitpunkt der Kontrolle 22:00 Uhr bezeichnet. Nach einer routinemäßigen Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde XXXX mitgeteilt, sie solle sich am nächsten Tag mit der belangten Behörde in Verbindung setzen oder diese persönlich aufsuchen. XXXX gab zu verstehen, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Diese Aufforderung hatte den Zweck, XXXX erneut die Möglichkeit zu bieten, freiwillig mit der Behörde in Kontakt zu treten und Ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, um so ein Absehen von Zwangsmaßnahmen zu ermöglichen. Von einer Durchsetzung des im Einklang mit den Gesetzen stehenden Festnahmeauftrags wurde zu diesem Zeitpunkt, trotzdem XXXX erstmals nach über einem Monat andauernder Mühewaltung zweier Polizeiinspektionen angetroffen werden konnte, nach Rücksprache mit Organwaltern des Bundesamtes Abstand genommen, um das Kindeswohl im höchstmöglichen Ausmaß zu schützen.Zu den Beschwerdegründen ist zunächst anzuführen, dass es sich bei der angeführten Kontrolle am 10.01.2018 um keine Maßnahme des Bundesamtes handelte, sondern laut Aktenvermerk der PI römisch 40 um eine Kontrolle der römisch 40 römisch 40 , welche routinemäßig in allen vom Land römisch 40 finanzierten Quartieren durchgeführt wird. Ziel hierbei ist es, die tatsächliche Anwesenheit der Personen festzustellen. Die Behauptung, die Kontrolle wäre um 22:30 Uhr durchgeführt wurden, widerspricht diametral dem Aktenvermerk der PI römisch 40 , welche als Zeitpunkt der Kontrolle 22:00 Uhr bezeichnet. Nach einer routinemäßigen Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde römisch 40 mitgeteilt, sie solle sich am nächsten Tag mit der belangten Behörde in Verbindung setzen oder diese persönlich aufsuchen. römisch 40 gab zu verstehen, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Diese Aufforderung hatte den Zweck, römisch 40 erneut die Möglichkeit zu bieten, freiwillig mit der Behörde in Kontakt zu treten und Ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, um so ein Absehen von Zwangsmaßnahmen zu ermöglichen. Von einer Durchsetzung des im Einklang mit den Gesetzen stehenden Festnahmeauftrags wurde zu diesem Zeitpunkt, trotzdem römisch 40 erstmals nach über einem Monat andauernder Mühewaltung zweier Polizeiinspektionen angetroffen werden konnte, nach Rücksprache mit Organwaltern des Bundesamtes Abstand genommen, um das Kindeswohl im höchstmöglichen Ausmaß zu schützen.

Dem Auftrag, persönlich zu erscheinen, kam XXXX entgegen ihrer Zusage vom Vortag nicht nach. Der Rechtsvertreter führt in seinem Schriftsatz nunmehr aus, er habe zwar am 11.01.2018 mit der belangten Behörde telefonischen Kontakt gesucht, jedoch auf ho. Ersuchen, ein E-Mail an die belangte Behörde zu verfassen, repliziert zu haben, seiner Mitwirkungspflicht aus seiner Sicht Genüge getan zu haben. Nach Überzeugung des Bundesamtes kann jedoch die Mitwirkungspflicht der Fremden am Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats, welcher ausschließlich durch persönliche Anwesenheit des Ausreiseverpflichteten an der Dienststelle Genüge getan werden kann, keinesfalls durch einen Telefonanruf der rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangte Behörde substituiert werden, zumal die Fremde auch mehrmals mittels eines Ladungsbescheides zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde. Im Vorgehen des rechtsfreundlichen Vertreters ist eine Anscheinsmitwirkung zu erblicken, da er weder erkennbare Bemühungen an den Tag legte, den zuständigen Referenten tatsächlich zu erreichen, und nicht einmal bereit war, sein Begehr schriftlich zu formulieren.Dem Auftrag, persönlich zu erscheinen, kam römisch 40 entgegen ihrer Zusage vom Vortag nicht nach. Der Rechtsvertreter führt in seinem Schriftsatz nunmehr aus, er habe zwar am 11.01.2018 mit der belangten Behörde telefonischen Kontakt gesucht, jedoch auf ho. Ersuchen, ein E-Mail an die belangte Behörde zu verfassen, repliziert zu haben, seiner Mitwirkungspflicht aus seiner Sicht Genüge getan zu haben. Nach Überzeugung des Bundesamtes kann jedoch die Mitwirkungspflicht der Fremden am Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats, welcher ausschließlich durch persönliche Anwesenheit des Ausreiseverpflichteten an der Dienststelle Genüge getan werden kann, keinesfalls durch einen Telefonanruf der rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangte Behörde substituiert werden, zumal die Fremde auch mehrmals mittels eines Ladungsbescheides zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde. Im Vorgehen des rechtsfreundlichen Vertreters ist eine Anscheinsmitwirkung zu erblicken, da er weder erkennbare Bemühungen an den Tag legte, den zuständigen Referenten tatsächlich zu erreichen, und nicht einmal bereit war, sein Begehr schriftlich zu formulieren.

Betreffend den im Beschwerdeschriftsatz vom Dienstag, den 15.01.2018, angeführten Antrag auf Akteneinsicht, welche Dr. POCHIESER laut seinen Angaben "verwehrt" worden sei, ist anzumerken, dass er diesen Antrag am Donnerstag, den 11.01.2018, um 15:46 Uhr einbrachte, im Betreff "Asyl" und als Bezugszahl jene des Asylverfahrens anführte. Der rechtsfreundliche Vertreter, welchem das anhängige Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats angesichts der Korrespondenz jedenfalls bekannt war und der auch die richtige Aktenzahl kannte, brachte sohin - unbeschadet des Umstands, dass er lediglich nicht binnen zwei Werktagen eine Ladung zur Akteneinsicht erhielt und sohin keine Rede von einer "Verweigerung" sein kann - den Antrag unter Bezugnahme auf das falsche Verfahren ein. Selbst wenn die belangte Behörde sohin augenblicklich die Akteneinsicht antragsgemäß gewährt hätte, hätte die rechtsfreundliche Vertretung im fallbezogen relevanten Verfahren daraus keinen Nutzen gezogen. Am selben Tag um 18:45 Uhr suchten Kräfte der PI XXXX (u.a. drei weibliche Beamte) die Wohnadresse der XXXX erneut auf, um den Festnahmeauftrag unter größtmöglicher Bedachtnahme auf das Kindeswohl nunmehr zu vollziehen. Die Amtshandlung verlief ohne besondere Vorkommnisse. Dass der rechtsfreundliche Vertreter nunmehr behauptet, die Amtshandlung sei "am späten Abend" erfolgt ist nicht nachvollziehbar und schlicht faktenwidrig. Auch deckt sich dessen Aussage, eine der Beamtinnen hätte XXXX "an der Kapuze festgehalten" keinesfalls mit den Angaben der einschreitenden Beamten, welche der Unterfertigte am 17.01.2018 telefonisch kontaktierte, um sich ein Bild von der Amtshandlung machen zu können. Nicht zuletzt wird im Beschwerdeschriftsatz die Behauptung aufgestellt, XXXX habe den Exekutivbeamten mehrmals die Visitenkarte des rechtsfreundlichen Vertreters gezeigt, diese hätten die Kontaktaufnahme jedoch "verweigert". Aus Sicht der belangten Behörde ist es keinesfalls Aufgabe der einschreitenden Beamten, selbst den rechtsfreundlichen Vertreter zu verständigen, mit Sicherheit hätte XXXX diesen selbst anrufen können, was die einschreitenden Beamten auf entsprechende Nachfrage auch bestätigten. Dass XXXX dies nicht tat, kann nicht der Polizei zum Vorwurf gemacht werden. Wie bereits dargestellt war die Effektuierung des Festnahmeauftrags zu einem früheren Zeitpunkt und in Abwesenheit des minderjährigen Sohnes der XXXX trotz größter diesbezüglicher Bemühungen der belangten Behörde sowie zweier Polizeiinspektionen nicht möglich und trägt alleine XXXX die Verantwortung dafür, dass gegen sie eine Festnahme ausgesprochen werden musste, da sie zahlreiche Möglichkeiten, zur Einvernahme zu erscheinen bzw. an der Erlangung des Heimreisezertifikats mitzuwirken ungenutzt verstreichen ließ; dies trotz expliziter Androhung der Festnahme und zwangsweisen Vorführung in sämtlichen erlassenen Ladungsbescheiden.Betreffend den im Beschwerdeschriftsatz vom Dienstag, den 15.01.2018, angeführten Antrag auf Akteneinsicht, welche Dr. POCHIESER laut seinen Angaben "verwehrt" worden sei, ist anzumerken, dass er diesen Antrag am Donnerstag, den 11.01.2018, um 15:46 Uhr einbrachte, im Betreff "Asyl" und als Bezugszahl jene des Asylverfahrens anführte. Der rechtsfreundliche Vertreter, welchem das anhängige Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats angesichts der Korrespondenz jedenfalls bekannt war und der auch die richtige Aktenzahl kannte, brachte sohin - unbeschadet des Umstands, dass er lediglich nicht binnen zwei Werktagen eine Ladung zur Akteneinsicht erhielt und sohin keine Rede von einer "Verweigerung" sein kann - den Antrag unter Bezugnahme auf das falsche Verfahren ein. Selbst wenn die belangte Behörde sohin augenblicklich die Akteneinsicht antragsgemäß gewährt hätte, hätte die rechtsfreundliche Vertretung im fallbezogen relevanten Verfahren daraus keinen Nutzen gezogen. Am selben Tag um 18:45 Uhr suchten Kräfte der PI römisch 40 (u.a. drei weibliche Beamte) die Wohnadresse der römisch 40 erneut auf, um den Festnahmeauftrag unter größtmöglicher Bedachtnahme auf das Kindeswohl nunmehr zu vollziehen. Die Amtshandlung verlief ohne besondere Vorkommnisse. Dass der rechtsfreundliche Vertreter nunmehr behauptet, die Amtshandlung sei "am späten Abend" erfolgt ist nicht nachvollziehbar und schlicht faktenwidrig. Auch deckt sich dessen Aussage, eine der Beamtinnen hätte römisch 40 "an der Kapuze festgehalten" keinesfalls mit den Angaben der einschreitenden Beamten, welche der Unterfertigte am 17.01.2018 telefonisch kontaktierte, um sich ein Bild von der Amtshandlung machen zu können. Nicht zuletzt wird im Beschwerdeschriftsatz die Behauptung aufgestellt, römisch 40 habe den Exekutivbeamten mehrmals die Visitenkarte des rechtsfreundlichen Vertreters gezeigt, diese hätten die Kontaktaufnahme jedoch "verweigert". Aus Sicht der belangten Behörde ist es keinesfalls Aufgabe der einschreitenden Beamten, selbst den rechtsfreundlichen Vertreter zu verständigen, mit Sicherheit hätte römisch 40 diesen selbst anrufen können, was die einschreitenden Beamten auf entsprechende Nachfrage auch bestätigten. Dass römisch 40 dies nicht tat, kann nicht der Polizei zum Vorwurf gemacht werden. Wie bereits dargestellt war die Effektuierung des Festnahmeauftrags zu einem früheren Zeitpunkt und in Abwesenheit des minderjährigen Sohnes der römisch 40 trotz größter diesbezüglicher Bemühungen der belangten Behörde sowie zweier Polizeiinspektionen nicht möglich und trägt alleine römisch 40 die Verantwortung dafür, dass gegen sie eine Festnahme ausgesprochen werden musste, da sie zahlreiche Möglichkeiten, zur Einvernahme zu erscheinen bzw. an der Erlangung des Heimreisezertifikats mitzuwirken ungenutzt verstreichen ließ; dies trotz expliziter Androhung der Festnahme und zwangsweisen Vorführung in sämtlichen erlassenen Ladungsbescheiden.

Zur in weiterer Folge durchgeführten und im Beschwerdeschriftsatz offenkundig in äußerstem Maße einseitig dargestellten Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist - unbeschadet des Umstands, dass das Bundesamt die Vorwürfe gegen den Leiter der Amtshandlung, er habe sich in "abfälligem Ton" geäußert, sei "höhnisch" gewesen und habe faktenwidrige Auskünfte erteilt, aufs Schärfste zurückweist, zumal der dergestalt bezichtigte Beamte ein langjähriger und verlässlicher Mitarbeiter ist - Seitens des Unterfertigten anzumerken, dass die Amtshandlung nicht von ihm persönlich geführt wurde; der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien sohin ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Unterfertigten um den den Mandatsbescheid erlassenden sowie mehrere Stellungnahmen verfassenden Referenten handelt, unrichtige Rückschlüsse auf die Person des Leiters der Einvernahme zog. Unrichtig ist sohin weiters die Unterstellung, die beschwerdeführenden Parteien seien "lediglich" zum Zweck der Ausfolgung eines Mandatsbescheides nach § 57 FPG an die Dienststelle verbracht worden, da die Verbringung in erster Linie der Durchführung einer Einvernahme im HRZ-Verfahren diente. Unrichtig und offenbar lediglich zum Zwecke der Verächtlichmachung der belangten Behörde ist die Behauptung des Rechtsvertreters, XXXX sei "mitten in der Nacht" und "ohne jegliche Ortskenntnis" auf die Straße gestellt worden, weiters wären die öffentlichen Verkehrsmittel nur schwer erreichbar, weshalb sie "noch beinahe eine Stunde" unterwegs gewesen sei. Richtig ist vielmehr, dass XXXX sich seit 2016 in der Stadt XXXX aufhält, bereits wiederholt Termine beim Bundesamt wahrnahm, sie um 20:45 Uhr entlassen wurde und laut www.oebb.at (u.a. mit der O-Buslinie 4) binnen 31 bzw. 32 Minuten von der ho. Behörde ohne umzusteigen an ihre Wohnadresse gelangen kann. Der erste Bus nach 20:45 Uhr wäre um 20:57 Uhr gefahren. Die öffentlichen Verkehrsmittel verkehren ungefähr alle 20 Minuten bis 23:00 Uhr. Auch ist die Münchner Bundesstraße gesäumt von für jedermann leicht erkennbaren Bushaltestellen, an denen selbstverständlich die Fahrpläne aushängen. Die gesamte Amtshandlung dauerte den vorliegenden Beweismitteln zufolge insgesamt maximal zwei Stunden und 15 Minuten, was die behauptete "stundenlange" Anhaltung kontraindiziert.Zur in weiterer Folge durchgeführten und im Beschwerdeschriftsatz offenkundig in äußerstem Maße einseitig dargestellten Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist - unbeschadet des Umstands, dass das Bundesamt die Vorwürfe gegen den Leiter der Amtshandlung, er habe sich in "abfälligem Ton" geäußert, sei "höhnisch" gewesen und habe faktenwidrige Auskünfte erteilt, aufs Schärfste zurückweist, zumal der dergestalt bezichtigte Beamte ein langjähriger und verlässlicher Mitarbeiter ist - Seitens des Unterfertigten anzumerken, dass die Amtshandlung nicht von ihm persönlich geführt wurde; der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien sohin ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Unterfertigten um den den Mandatsbescheid erlassenden sowie mehrere Stellungnahmen verfassenden Referenten handelt, unrichtige Rückschlüsse auf die Person des Leiters der Einvernahme zog. Unrichtig ist sohin weiters die Unterstellung, die beschwerdeführenden Parteien seien "lediglich" zum Zweck der Ausfolgung eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, FPG an die Dienststelle verbracht worden, da die Verbringung in erster Linie der Durchführung einer Einvernahme im HRZ-Verfahren diente. Unrichtig und offenbar lediglich zum Zwecke der Verächtlichmachung der belangten Behörde ist die Behauptung des Rechtsvertreters, römisch 40 sei "mitten in der Nacht" und "ohne jegliche Ortskenntnis" auf die Straße gestellt worden, weiters wären die öffentlichen Verkehrsmittel nur schwer erreichbar, weshalb sie "noch beinahe eine Stunde" unterwegs gewesen sei. Richtig ist vielmehr, dass römisch 40 sich seit 2016 in der Stadt römisch 40 aufhält, bereits wiederholt Termine beim Bundesamt wahrnahm, sie um 20:45 Uhr entlassen wurde und laut www.oebb.at (u.a. mit der O-Buslinie 4) binnen 31 bzw. 32 Minuten von der ho. Behörde ohne umzusteigen an ihre Wohnadresse gelangen kann. Der erste Bus nach 20:45 Uhr wäre um 20:57 Uhr gefahren. Die öffentlichen Verkehrsmittel verkehren ungefähr alle 20 Minuten bis 23:00 Uhr. Auch ist die Münchner Bundesstraße gesäumt von für jedermann leicht erkennbaren Bushaltestellen, an denen selbstverständlich die Fahrpläne aushängen. Die gesamte Amtshandlung dauerte den vorliegenden Beweismitteln zufolge insgesamt maximal zwei Stunden und 15 Minuten, was die behauptete "stundenlange" Anhaltung kontraindiziert.

In weiterer Folge führt der Beschwerdeschriftsatz aus, jegliche Ladungen, Verfügungen und sonstige Schriftstücke wären dem rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen gewesen. Dies wird Seitens der Behörde nicht in Abrede gestellt, jedoch kam die belangte Behörde dieser Obliegenheit stets pflichtgemäß nach. Allfällige Zustellmängel sind für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht relevant, weil sie in den Rechtsmittelverfahren zum Bescheid zu klären sind. Im Übrigen wäre ein allfälliger Zustellmangel spätestens mit dem tatsächlichen Zugehen an den Vertreter geheilt.

Rechtlich ist auszuführen, dass keinerlei begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns bestehen können, da sowohl die Festnahme (§ 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG) als auch der Durchsuchungsauftrag (§ 35 Abs 1 BFA-VG) als rechtmäßig anzusehen sind, zumal eine erfolgreiche Durchsuchung samt Auffinden gültiger Reisedokumente dazu geführt hätte, dass der Festnahmeauftrag nicht hätte vollzogen werden müssen. Die Sicherstellung eines Reisepasses hätte sich sohin im Vergleich zur Festnahme als gelinderes Mittel dargestellt. Den Umstand, dass die Amtshandlung nicht in einem Zeitraum, in welchem sich XXXX in der Schule aufhielt, durchgeführt wurde, hat - wie bereits angeführt - einzig und allein die Erstbeschwerdeführerin verschuldet; die belangte Behörde hat zahlreiche Versuche unternommen, XXXX zum freiwilligen Erscheinen zu bewegen. Als sich dies als aussichtslos herausgestellt hat, wurden große Bemühungen unternommen, den Festnahmeauftrag nicht in Gegenwart des XXXX zu vollziehen. Erst als ultima ratio wurde die Maßnahme in den frühen Abendstunden durchgesetzt.Rechtlich ist auszuführen, dass keinerlei begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns bestehen können, da sowohl die Festnahme (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG) als auch der Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG) als rechtmäßig anzusehen sind, zumal eine erfolgreiche Durchsuchung samt Auffinden gültiger Reisedokumente dazu geführt hätte, dass der Festnahmeauftrag nicht hätte vollzogen werden müssen. Die Sicherstellung eines Reisepasses hätte sich sohin im Vergleich zur Festnahme als gelinderes Mittel dargestellt. Den Umstand, dass die Amtshandlung nicht in einem Zeitraum, in welchem sich römisch 40 in der Schule aufhielt, durchgeführt wurde, hat - wie bereits angeführt - einzig und allein die Erstbeschwerdeführerin verschuldet; die belangte Behörde hat zahlreiche Versuche unternommen, römisch 40 zum freiwilligen Erscheinen zu bewegen. Als sich dies als aussichtslos herausgestellt hat, wurden große Bemühungen unternommen, den Festnahmeauftrag nicht in Gegenwart des römisch 40 zu vollziehen. Erst als ultima ratio wurde die Maßnahme in den frühen Abendstunden durchgesetzt.

Zu den einzelnen behaupteten Rechtsverletzungen sei ausgeführt:

Die Behauptung, die belangte Behörde habe die Rechte der beschwerdeführenden Parteien nach Art. 3 EMRK verletzt, erscheint angesichts des Schutzzwecks der Norm vollkommen verfehlt und zieht die rechtsfreundliche Vertretung Judikatur zu gesetzten Zwangsakten heran, welche in keinerlei Beziehung zum vorliegenden Verfahren stehen. So zitiert der Beschwerdeschriftsatz Judikate, in welchen die absichtliche Zufügung schweren geistigen oder physischen Leides sowie das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfesseln thematisiert werden. Weder wurden XXXX oder ihrem minderjährigen Sohn derartige Qualen zugefügt noch wurde sie gefesselt. Lediglich wurde eine Fremde, welche zahlreichen Ladungsbescheiden nicht Folge zu leisten bereit war, von mehreren (großteils weiblichen) uniformierten Beamten und in Begleitung ihres Kindes zur belangten Behörde geleitet, um einvernommen zu werden. Auch wird Judikatur zu Personen zitiert, welche sich in Haft befanden. Nachdem fallbezogen jedoch keine Haft verhängt wurde, sondern lediglich eine Festnahme ausgesprochen wurde, erscheint auch dieses Zitat fallbezogen schlicht nicht einschlägig zu sein.Die Behauptung, die belangte Behörde habe die Rechte der beschwerdeführenden Parteien nach Artikel 3, EMRK verletzt, erscheint angesichts des Schutzzwecks der Norm vollkommen verfehlt und zieht die rechtsfreundliche Vertretung Judikatur zu gesetzten Zwangsakten heran, welche in keinerlei Beziehung zum vorliegenden Verfahren stehen. So zitiert der Beschwerdeschriftsatz Judikate, in welchen die absichtliche Zufügung schweren geistigen oder physischen Leides sowie das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfesseln thematisiert werden. Weder wurden römisch 40 oder ihrem minderjährigen Sohn derartige Qualen zugefügt noch wurde sie gefesselt. Lediglich wurde eine Fremde, welche zahlreichen Ladungsbescheiden nicht Folge zu leisten bereit war, von mehreren (großteils weiblichen) uniformierten Beamten und in Begleitung ihres Kindes zur belangten Behörde geleitet, um einvernommen zu werden. Auch wird Judikatur zu Personen zitiert, welche sich in Haft befanden. Nachdem fallbezogen jedoch keine Haft verhängt wurde, sondern lediglich eine Festnahme ausgesprochen wurde, erscheint auch dieses Zitat fallbezogen schlicht nicht einschlägig zu sein.

Ein (wenn auch minderer) Eingriff in die Rechte nach Art. 5 EMRK wird zugestanden, dieser Eingriff ist jedoch jeder Festnahme inhärent und wäre es an XXXX gelegen, den Ladungsbescheiden Folge zu leisten, somit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen und dadurch die Erlassung eines Festnahmeauftrages zu verhindern. Festgehalten wird, dass nicht XXXX , sondern lediglich XXXX nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen wurde. Der minderjährige Sohn der XXXX begleitete diese freiwillig und auf Wunsch seiner Mutter im Rahmen der Obsorgeobliegenheit an die ho. Dienststelle.Ein (wenn auch minderer) Eingriff in die Rechte nach Artikel 5, EMRK wird zugestanden, dieser Eingriff ist jedoch jeder Festnahme inhärent und wäre es an römisch 40 gelegen, den Ladungsbescheiden Folge zu leisten, somit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen und dadurch die Erlassung eines Festnahmeauftrages zu verhindern. Festgehalten wird, dass nicht römisch 40 , sondern lediglich römisch 40 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen wurde. Der minderjährige Sohn der römisch 40 begleitete diese freiwillig und auf Wunsch seiner Mutter im Rahmen der Obsorgeobliegenheit an die ho. Dienststelle.

Die Ausführungen zu allfälligen Verletzungen des Art. 8 EMRK scheinen ebenso konstruiert, zumal der rechtsfreundliche Vertreter versucht, eine Festnahme um 18:45 Uhr damit zu vergleichen, dass sich in einem anderen Fall Exekutivorgane um 01:20 Uhr durch lautes Anklopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften. Völlig unverständlich ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, ein Festnahmeauftrag berechtige die Beamten keinesfalls, diesen "mitten in der Nacht durchzuführen". Unbeschadet des Umstands, dass 18:45 Uhr objektiv nicht zu später Stunde ist, ist dem österreichischen Recht das Verbot einer Festnahme zu bestimmten Uhrzeiten schlicht fremd und würde dies dem Zwecke einer Festnahme auch diametral zuwiderlaufen.Die Ausführungen zu allfälligen Verletzungen des Artikel 8, EMRK scheinen ebenso konstruiert, zumal der rechtsfreundliche Vertreter versucht, eine Festnahme um 18:45 Uhr damit zu vergleichen, dass sich in einem anderen Fall Exekutivorgane um 01:20 Uhr durch lautes Anklopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften. Völlig unverständlich ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, ein Festnahmeauftrag berechtige die Beamten keinesfalls, diesen "mitten in der Nacht durchzuführen". Unbeschadet des Umstands, dass 18:45 Uhr objektiv nicht zu später Stunde ist, ist dem österreichischen Recht das Verbot einer Festnahme zu bestimmten Uhrzeiten schlicht fremd und würde dies dem Zwecke einer Festnahme auch diametral zuwiderlaufen.

Auch eine Verletzung des Hausrechts nach Art 9 StGG liegt fallbezogen nicht vor, da die Polizei im vorliegenden Verfahren aufgrund des Festnahme- und Durchsuchungsauftrags des Bundesamtes zweifelsohne berechtigt waren, die Wohnung der XXXX zu betreten.Auch eine Verletzung des Hausrechts nach Artikel 9, StGG liegt fallbezogen nicht vor, da die Polizei im vorliegenden Verfahren aufgrund des Festnahme- und Durchsuchungsauftrags des Bundesamtes zweifelsohne berechtigt waren, die Wohnung der römisch 40 zu betreten.

Wieso die beschwerdeführenden Parteien in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen sollten, ist objektiv nicht nachvollziehbar, da die Asylverfahren mit 27.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Die außerordentliche Revision stellt kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel dar (vgl. OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 127/15f), ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wird sohin im Zeitpunkt seiner Erlassung formell rechtskräftig (vgl. Lisa-Marie Unterpertinger, ÖJZ 2013/118, Heft 22/2013, Seite 997, "Nachträgliche Einwendungen im Regime der neuen Verwaltungsgerichte"). Auch erfolgte trotz eines entsprechenden Antrags die beschlussmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht, weshalb einer Abschiebung der XXXX und des XXXX in deren Herkunftsstaat keinerlei rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die beschwerdeführenden Parteien verkennen somit die Rechtslage, wenn sie davon ausgehen, sie seien Flüchtlinge und die Genfer Flüchtlingskonvention sei auf sie anwendbar. Unverständlich ist auch, wieso die beschwerdeführenden Parteien Ausführungen zum Verbot der Bestrafung eines Flüchtlings wegen unrechtmäßiger Einreise treffen, stellt das monierte Verwaltungshandeln doch weder eine Bestrafung dar, noch weist diese einen Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Einreise auf. Auch die Ausführungen zur Legitimität der Beschränkung des Aufenthaltsortes müssen ins Leere gehen, handelt es sich fallbezogen doch lediglich um eine Anhaltung von kurzer Dauer zur Durchführung einer Einvernahme.Wieso die beschwerdeführenden Parteien in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen sollten, ist objektiv nicht nachvollziehbar, da die Asylverfahren mit 27.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Die außerordentliche Revision stellt kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel dar vergleiche OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 127/15f), ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wird sohin im Zeitpunkt seiner Erlassung formell rechtskräftig vergleiche Lisa-Marie Unterpertinger, ÖJZ 2013/118, Heft 22 aus 2013,, Seite 997, "Nachträgliche Einwendungen im Regime der neuen Verwaltungsgerichte"). Auch erfolgte trotz eines entsprechenden Antrags die beschlussmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht, weshalb einer Abschiebung der römisch 40 und des römisch 40 in deren Herkunftsstaat keinerlei rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die beschwerdeführenden Parteien verkennen somit die Rechtslage, wenn sie davon ausgehen, sie seien Flüchtlinge und die Genfer Flüchtlingskonvention sei auf sie anwendbar. Unverständlich ist auch, wieso die beschwerdeführenden Parteien Ausführungen zum Verbot der Bestrafung eines Flüchtlings wegen unrechtmäßiger Einreise treffen, stellt das monierte Verwaltungshandeln doch weder eine Bestrafung dar, noch weist diese einen Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Einreise auf. Auch die Ausführungen zur Legitimität der Beschränkung des Aufenthaltsortes müssen ins Leere gehen, handelt es sich fallbezogen doch lediglich um eine Anhaltung von kurzer Dauer zur Durchführung einer Einvernahme.

Im Übrigen ist anzumerken, dass, wenn die beschwerdeführenden Parteien vermeinen, die Festnahme sei unverhältnismäßig, da sie keine weiteren Informationen hinsichtlich ihrer Identität beitragen könnten, sie diese Ausführungen in völliger Verkennung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2017, Zl. W226 2163565-1 bzw. W226 2126254-2, treffen. In diesem Judikat führte das Gericht aus, dass es erhebliche Zweifel an den Identitätsangaben der beschwerdeführenden Parteien habe, weshalb es keiner weitwendigen Überlegungen bedürfe, dass der belangten Behörde geradezu die Verpflichtung zukomme, durch nochmalige persönliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin nach der wahren Identität zu forschen, zumal die bisher im Verfahren angegebenen diesbezüglichen Daten erkennbar wahrheitswidrig seien.

Am Rande sei erwähnt, dass aufgrund des in der Maßnahmenbeschwerde angesprochenen (und zwischenzeitig abgesondert bekämpften) Mandatsbescheides gem. § 57 FPG sich XXXX und XXXX bis zum 15.01.2018 24:00 Uhr im Flüchtlingsheim XXXX hätten einfinden müssen. Dieser Anordnung kamen sie jedoch nicht nach. Am 16.01.2018, 21:51 Uhr langte ho. ein Schreiben der XXXX ein, in welchem sie ausführte, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich nach XXXX zu begeben, da ihr Sohn erkrankt sei und sie am Samstag mit Herzbeschwerden ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Zum Beweis legte sie einen interimistischen Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXX bei. In diesem wurde jedoch, ihre Behauptung in keinster Weise stützend, ausgeführt, sie habe sich am 14.01.2018 in ambulanter Behandlung gefunden, wobei sie über Kopfschmerzen und Stechen in der linken Brust geklagt habe, sie habe sehr viel Stress gehabt. Ihr wurde laut Entlassungsbrief als Schmerztherapie die anlassbezogene Einnahme von Mexalen 500mg empfohlen sowie die Reduktion von Stress. Eine Einlieferung mit Herzbeschwerden ist somit jedenfalls faktisch unrichtig, vielmehr stellt sich die Situation dem von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgelegten Beweismittel zufolge so dar, dass sich XXXX in der Hoffnung der stationären Aufnahme ins Krankenhaus begab, um erneut eine rechtmäßige Maßnahme des Bundesamtes zu vereiteln. Bis dato kam XXXX ihrer Verpflichtung nach § 57 FPG nicht nach.Am Rande sei erwähnt, dass aufgrund des in der Maßnahmenbeschwerde angesprochenen (und zwischenzeitig abgesondert bekämpften) Mandatsbescheides gem. Paragraph 57, FPG sich römisch 40 und römisch 40 bis zum 15.01.2018 24:00 Uhr im Flüchtlingsheim römisch 40 hätten einfinden müssen. Dieser Anordnung kamen sie jedoch nicht nach. Am 16.01.2018, 21:51 Uhr langte ho. ein Schreiben der römisch 40 ein, in welchem sie ausführte, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich nach römisch 40 zu begeben, da ihr Sohn erkrankt sei und sie am Samstag mit Herzbeschwerden ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Zum Beweis legte sie einen interimistischen Entlassungsbrief des Uniklinikums römisch 40 bei. In diesem wurde jedoch, ihre Behauptung in keinster Weise stützend, ausgeführt, sie habe sich am 14.01.2018 in ambulanter Behandlung gefunden, wobei sie über Kopfschmerzen und Stechen in der linken Brust geklagt habe, sie habe sehr viel Stress gehabt. Ihr wurde laut Entlassungsbrief als Schmerztherapie die anlassbezogene Einnahme von Mexalen 500mg empfohlen sowie die Reduktion von Stress. Eine Einlieferung mit Herzbeschwerden ist somit jedenfalls faktisch unrichtig, vielmehr stellt sich die Situation dem von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgelegten Beweismittel zufolge so dar, dass sich römisch 40 in der Hoffnung der stationären Aufnahme ins Krankenhaus begab, um erneut eine rechtmäßige Maßnahme des Bundesamtes zu vereiteln. Bis dato kam römisch 40 ihrer Verpflichtung nach Paragraph 57, FPG nicht nach.

Am 19.01.2018 fand sich XXXX persönlich in den Amtsstunden des Bundesamtes ein, um die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu beantragen. Dies widerlegt einerseits einmal mehr die von der rechtsfreundlichen Vertretung geäußerten erheblichen Zweifel an der Ortskundigkeit der Erstbeschwerdeführerin, andererseits stellte sie erneut einen aufgrund des mangelnden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen offenkundig aussichtslosen Antrag. Sie verfolgte damit ausschließlich den Zweck, die belangte Behörde zu beschäftigen und eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung weiter zu verzögern.Am 19.01.2018 fand sich römisch 40 persönlich in den Amtsstunden des Bundesamtes ein, um die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu beantragen. Dies widerlegt einerseits einmal mehr die von der rechtsfreundlichen Vertretung geäußerten erheblichen Zweifel an der Ortskundigkeit der Erstbeschwerdeführerin, andererseits stellte sie erneut einen aufgrund des mangelnden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen offenkundig aussichtslosen Antrag. Sie verfolgte damit ausschließlich den Zweck, die belangte Behörde zu beschäftigen und eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung weiter zu verzögern.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die belangte Behörde keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gewählten Vorgangsweise hat, sie jedoch nicht umhin kommt festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien in höchstem Maße bestrebt sind, die Durchsetzung legitimer Entscheidungen zu verhindern und das Bundesamt nach Möglichkeit handlungsunfähig zu machen; dies durch die Erhebung zahlloser (teils objektiv schlicht aussichtsloser) Rechtsmittel und den Versuch, in einzelne Amtshandlungen bzw. Entscheidungen eine möglichst hohe Zahl an Verletzungen einfacher und verfassungsmäßig geschützter Rechte hineinzuinterpretieren oder zu solche konstruieren. Auch zeichnen sich die beschwerdeführenden Parteien durch eine beharrliche Verletzung ihrer Ausreisepflicht und eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber rechtmäßigen Entscheidungen aus, sodass das Bundesamt schlechthin gezwungen war, den rechtmäßigen Zustand durch eine Festnahme und in weiterer Folge eine Einvernahme zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikats herzustellen.

Weiters wird angemerkt, dass das übermittelte Kostenverzeichnis nicht nachvollziehbar ist. Eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 42.000,-- scheint krass überhöht. Gem. § 5 Z 35 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK, abgerufen am 18.01.2018, http://www.rechtsanwaelte.at/fileadmin/user_upload/PDF/01_Buergerservice/Gesetzestexte/ahk_15052017.pdf) wird von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 26.200,-- als angemessen erachtet. Lediglich bei sonstigen Zivil- und Verwaltungssachen, welche von weittragender Bedeutung sind, wird gem. Z 34 lit c leg.cit. eine Bemessungsgrundlage in der von Dr. POCHIESER angeführten Höhe als angemessen erachtet. Keinesfalls ist indiziert, dass die Effektuierung eines Festnahmeauftrags, eines Durchsuchungsauftrags und die anschließende Verbringung an die Dienststelle samt insgesamt ungefähr zweistündiger Anhaltung von "besonders weittragender Bedeutung" im Sinne der AHK sein sollte und möge sich Dr. POCHIESER hiezu erklären.Weiters wird angemerkt, dass das übermittelte Kostenverzeichnis nicht nachvollziehbar ist. Eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 42.000,-- scheint krass überhöht. Gem. Paragraph 5, Ziffer 35, der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK, abgerufen am 18.01.2018, http://www.rechtsanwaelte.at/fileadmin/user_upload/PDF/01_Buergerservice/Gesetzestexte/ahk_15052017.pdf) wird von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 26.200,-- als angemessen erachtet. Lediglich bei sonstigen Zivil- und Verwaltungssachen, welche von weittragender Bedeutung sind, wird gem. Ziffer 34, Litera c, leg.cit. eine Bemessungsgrundlage in der von Dr. POCHIESER angeführten Höhe als angemessen erachtet. Keinesfalls ist indiziert, dass die Effektuierung eines Festnahmeauftrags, eines Durchsuchungsauftrags und die anschließende Verbringung an die Dienststelle samt insgesamt ungefähr zweistündiger Anhaltung von "besonders weittragender Bedeutung" im Sinne der AHK sein sollte und möge sich Dr. POCHIESER hiezu erklären.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. Die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abweisen und wird

2. gleichzeitig der Antrag gestellt, dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen und diese Kosten den beschwerdeführenden Parteien aufzuerlegen."

I.4. Die Gegenschrift wurde den bP zur Kenntnis gebracht und wurden sie eingeladen, sich hierzu zu äußern. Sie gab in weiterer Folge hierzu folgende Stellungnahme ab:römisch eins.4. Die Gegenschrift wurde den bP zur Kenntnis gebracht und wurden sie eingeladen, sich hierzu zu äußern. Sie gab in weiterer Folge hierzu folgende Stellungnahme ab:

"...

Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über mehrere Seiten zum Sachverhalt und dem bisherigen Asylverfahren ausführt, ohne dabei auf die einzelnen rechtswidrigen Handlungen, wie sie in der Maßnahmenbeschwerde dargestellt sind, Bezug zu nehmen. Der von der belangten Behörde dargestellte Sachverhalt wird bestritten und insbesondere zu nachstehenden Punkten ausgeführt wie folgt:

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 5 der Stellungnahme, nachdem meine Behauptungen, die Kontrolle wäre am 10.01.2018 um 22:30 Uhr durchgeführt worden, diametral dem Aktenvermerk der PI Wels Sitzenheim - AGM widersprechen, die den Zeitpunkt der Kontrolle mit 22:00 Uhr bezeichnet, ergibt sich aus der Differenz von einer halben Stunde keinesfalls ein "diametraler Widerspruch". Zumal in der Maßnahmenbeschwerde in Punkt 1. Der Vorfallszeitpunkt mit "etwa 22:30 Uhr" angegeben wurde. Weiters widerspricht sich die belangte Behörde in ihren eignen Ausführungen, wenn sie vermeint, dass eine telefonische Kontaktaufnahme meiner rechtlichen Vertretung am 11.01.2018 nicht genüge, um meine Mitwirkungspflicht nachzukommen, zuvor jedoch ausdrücklich ausführt, dass mir mitgeteilt wurde, ich "solle [mich] am nächsten Tag mit der belangten Behörde in Verbindung setzen oder diese persönlich aufsuchen".

Dem Ersuchen auf Kontaktaufnahme, bin ich, wie die belangte Behörde nunmehr auch zugesteht, durch die Kontaktaufnahme meiner Rechtsvertretung nachgekommen.

Die Ausführungen der belangten Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht und insbesondere, dass "die rechtsfreundliche Vertretung in fallbezogenen relevanten Verfahren daraus keinen Nutzen gezogen" hätte (Vgl. Seite 6 der Stellungnahme), verdeutlicht umso mehr, die Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde betreffend der Gewährung der Akteneinsicht. Akteneinsicht ist gemäß § 17 AVG der Partei in die ihre Sache betreffenden Akten zu gewähren und ist dabei keinesfalls von der Partei die Relevanz darzutun. Im Übrigen entspricht es dem gängigen Usus der Behörden, Rechtsvertreter über die Übermittlung der Akte an die Behörde zur Akteneinsicht zu informieren.Die Ausführungen der belangten Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht und insbesondere, dass "die rechtsfreundliche Vertretung in fallbezogenen relevanten Verfahren daraus keinen Nutzen gezogen" hätte (Vgl. Seite 6 der Stellungnahme), verdeutlicht umso mehr, die Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde betreffend der Gewährung der Akteneinsicht. Akteneinsicht ist gemäß Paragraph 17, AVG der Partei in die ihre Sache betreffenden Akten zu gewähren und ist dabei keinesfalls von der Partei die Relevanz darzutun. Im Übrigen entspricht es dem gängigen Usus der Behörden, Rechtsvertreter über die Übermittlung der Akte an die Behörde zur Akteneinsicht zu informieren.

1. Zu der am 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in XXXX , ausgeübten Akte unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt, und zwar1. Zu der am 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in römisch 40 , ausgeübten Akte unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt, und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Festnahmeanordnung und

  • -Strichaufzählung
    das erfolgte Aufsuchen an meiner Unterkunft sowie die durchgeführte zwangsweise Dokumentenkontrolle,

wird ausgeführt, dass mangels Kenntnis der Aktenlage aufgrund der verweigerten Akteneinsicht ich davon ausging, dass die belangte Behörde die Maßnahme anordnete. Dies ergibt sich auch aus den eigenen Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 5 der Stellungnahme, wonach von einer Festnahme "nach Rücksprache mit Organwaltern des Bundesamtes Abstand genommen" wurde. Weiters sprechen die Ausführungen der belangten Behörde für eine Maßnahme, welche vom Bundesamt gesetzt wurde, da bei mir der Eindruck vermittelt wurde, dass die belangte Behörde zuständig ist, nachdem mir mitgeteilt wurde, dass ich mich am nächsten Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl melden solle (vgl. Seite 5 der Stellungnahme).wird ausgeführt, dass mangels Kenntnis der Aktenlage aufgrund der verweigerten Akteneinsicht ich davon ausging, dass die belangte Behörde die Maßnahme anordnete. Dies ergibt sich auch aus den eigenen Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 5 der Stellungnahme, wonach von einer Festnahme "nach Rücksprache mit Organwaltern des Bundesamtes Abstand genommen" wurde. Weiters sprechen die Ausführungen der belangten Behörde für eine Maßnahme, welche vom Bundesamt gesetzt wurde, da bei mir der Eindruck vermittelt wurde, dass die belangte Behörde zuständig ist, nachdem mir mitgeteilt wurde, dass ich mich am nächsten Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl melden solle vergleiche Seite 5 der Stellungnahme).

Sollte dennoch die - von der belangten Behörde untechnisch bezeichnete - " XXXX XXXX " die Kontrolle am 10.01.2018 angeordnet haben, wäre die zuständige Behörde, nämlich die Landesregierung XXXX , dem Verfahren von amtswegen beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage, auf die sich die durchgeführte Maßnahme der "routinemäßigen Kontrolle" der PI XXXX bezieht. Für den Fall der Kontrolle aus eigenem Antrieb durch die PI XXXX , wäre die Landespolizeidirektion XXXX , der die PI XXXX zuzurechnen ist, als belangte Behörde dem Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern.Sollte dennoch die - von der belangten Behörde untechnisch bezeichnete - " römisch 40 römisch 40 " die Kontrolle am 10.01.2018 angeordnet haben, wäre die zuständige Behörde, nämlich die Landesregierung römisch 40 , dem Verfahren von amtswegen beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage, auf die sich die durchgeführte Maßnahme der "routinemäßigen Kontrolle" der PI römisch 40 bezieht. Für den Fall der Kontrolle aus eigenem Antrieb durch die PI römisch 40 , wäre die Landespolizeidirektion römisch 40 , der die PI römisch 40 zuzurechnen ist, als belangte Behörde dem Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern.

Die diesbezüglichen "rechtlichen" Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Verletzung des Art. 8 EMRK konstruiert erscheine (vgl. Seite 8 der Stellungnahme), verkennen mein Recht auf Achtung des Privat - und Familienlebens nach Art. 8 EMRK in gesetzlich unvertretbarer Weise. Bereits in der Maßnahmenbeschwerde wurde zur Verletzung des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit dem Aufsuchen meiner Wohnung durch die Exekutivbeamten ausgeführt. Die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Festnahme im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 8 geht aus diesem Grund an der Prüfung einer Verletzung des Art. 8 EMRK völlig vorbei und kommt die belangte Behörde noch nicht einmal in die Lage - trotz angeführter Judikatur - das Aufsuchen an meiner Wohnung richtig rechtlich zu subsumieren.Die diesbezüglichen "rechtlichen" Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Verletzung des Artikel 8, EMRK konstruiert erscheine vergleiche Seite 8 der Stellungnahme), verkennen mein Recht auf Achtung des Privat - und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK in gesetzlich unvertretbarer Weise. Bereits in der Maßnahmenbeschwerde wurde zur Verletzung des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit dem Aufsuchen meiner Wohnung durch die Exekutivbeamten ausgeführt. Die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Festnahme im Zusammenhang mit der Verletzung von Artikel 8, geht aus diesem Grund an der Prüfung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK völlig vorbei und kommt die belangte Behörde noch nicht einmal in die Lage - trotz angeführter Judikatur - das Aufsuchen an meiner Wohnung richtig rechtlich zu subsumieren.

2. Zur Verletzung meiner Rechte nach Art. 5 EMRK2. Zur Verletzung meiner Rechte nach Artikel 5, EMRK

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Zweibeschwerdeführer, mein Sohn, nicht festgenommen wurde, sondern mich freiwillig zur belangten Behörde "begleitete", sind schlichtweg falsch und für die Beurteilung einer Verletzung des Art. 5 EMRK irrelevant. Als Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 EMRK sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einen bestimmten, begrenzten Ort, für eine gewisse Dauer festgehalten wird. Meinem Sohn blieb gar nichts anderes übrig, als mich zu begleiten. Er ist minderjährig und hätte er in der Wohnung zu diesen Amtsstunden keinesfalls bleiben können. Er wurde daher, genauso wie ich, an einen bestimmten Ort gegen seinen Willen verbracht. Es liegt daher jedenfalls auch im Hinblick auf den Zweibeschwerdeführer eine faktische Freiheitsentziehung und eine Verletzung des Art. 5 EMRK vor. Im Übrigen führt die belangte Behörde selbst auf Seite 7 der Stellungnahme aus, dass die gesamte Amtshandlung zwei Stunden und 15 Minuten dauerte. Daraus ergibt sich jedenfalls eine stundenlange Anhaltung, wie dies von mir in der Maßnahmenbeschwerde beschrieben wurde.Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Zweibeschwerdeführer, mein Sohn, nicht festgenommen wurde, sondern mich freiwillig zur belangten Behörde "begleitete", sind schlichtweg falsch und für die Beurteilung einer Verletzung des Artikel 5, EMRK irrelevant. Als Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 5, EMRK sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einen bestimmten, begrenzten Ort, für eine gewisse Dauer festgehalten wird. Meinem Sohn blieb gar nichts anderes übrig, als mich zu begleiten. Er ist minderjährig und hätte er in der Wohnung zu diesen Amtsstunden keinesfalls bleiben können. Er wurde daher, genauso wie ich, an einen bestimmten Ort gegen seinen Willen verbracht. Es liegt daher jedenfalls auch im Hinblick auf den Zweibeschwerdeführer eine faktische Freiheitsentziehung und eine Verletzung des Artikel 5, EMRK vor. Im Übrigen führt die belangte Behörde selbst auf Seite 7 der Stellungnahme aus, dass die gesamte Amtshandlung zwei Stunden und 15 Minuten dauerte. Daraus ergibt sich jedenfalls eine stundenlange Anhaltung, wie dies von mir in der Maßnahmenbeschwerde beschrieben wurde.

3. Zur geltend gemachten unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK:3. Zur geltend gemachten unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK:

Die belangte Behörde übersieht in ihren Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung des Art. 3 EMRK auf Seite 8 der Stellungnahme, die in der Maßnahmenbeschwerde erstatteten Ausführungen zur Fürsorgepflicht des Staates bei Eingriffen im Zusammenhang mit Polizeigewalt. Diese Fürsorgepflicht kommt insbesondere bei besonders verletzlichen Personen zutragen, worum es sich bei Flüchtlingen und Kindern nach der ständigen Rechtsprechung des EMRK handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde in Randziffer 60 ff verwiesen.Die belangte Behörde übersieht in ihren Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung des Artikel 3, EMRK auf Seite 8 der Stellungnahme, die in der Maßnahmenbeschwerde erstatteten Ausführungen zur Fürsorgepflicht des Staates bei Eingriffen im Zusammenhang mit Polizeigewalt. Diese Fürsorgepflicht kommt insbesondere bei besonders verletzlichen Personen zutragen, worum es sich bei Flüchtlingen und Kindern nach der ständigen Rechtsprechung des EMRK handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde in Randziffer 60 ff verwiesen.

II. Ich ersuche, meinem rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht und Erstellung einer Aktenkopie zu gewähren.römisch zwei. Ich ersuche, meinem rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht und Erstellung einer Aktenkopie zu gewähren.

Um die dem hier anwaltlichen Vertreter entsprechenden Standards herzustellen, erfordert dies einen 1:1-Abgleich des anwaltlichen Handaktes mit dem Gerichtsakt. Aus diesem Grunde ist auch von dem hier ausgewiesenen Vertreter der Aktenabgleich nicht nur aufgrund der übermittelten Unterlagen der antragstellenden Partei, sondern mit dem Gerichtsakt erforderlich.

I.5. Mit Schreiben vom 19.2.2018 wurden die bP eingeladen, im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeverhandlung Beweisanträge zu stellen, Beweisthemen zu benennen und Bescheinigungsmittel vorzulegen, welche für das Verfahren relevant sind und dem ho. Gericht noch nicht vorgelegt wurden. Derartiges fand nicht statt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 19.2.2018 wurden die bP eingeladen, im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeverhandlung Beweisanträge zu stellen, Beweisthemen zu benennen und Bescheinigungsmittel vorzulegen, welche für das Verfahren relevant sind und dem ho. Gericht noch nicht vorgelegt wurden. Derartiges fand nicht statt.

I.6. Mit Schreiben vom 19.2.2018 löste der Rechtsfreund der bP das Vollmachtsverhältnis auf.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 19.2.2018 löste der Rechtsfreund der bP das Vollmachtsverhältnis auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP stellten Anträge auf internationalen Schutz, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Ebenso erging rechtkräftig eine Rückkehrentscheidung, wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Ukraine zulässig ist und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Eintritt der Rechtskraft der ho. Erkenntnisse vom 5.10.2017 und der ungenützt verstrichen Frist für die freiwillige Ausreise hielten sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Der VwGH wies mit Erkenntnis vom 21.12.2017 die Revisionen gegen die oa. ho. Erkenntnisse zurück.

Am 28.11.2017 erließ die bB gegen die bP1 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG.Am 28.11.2017 erließ die bB gegen die bP1 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG.

Am 15.12.2017 erließ die bP in Bezug auf die Wohnung der bP einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG.Am 15.12.2017 erließ die bP in Bezug auf die Wohnung der bP einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG.

Am 10.1.2018 um ca. 22.00 - 22.30 Uhr läuteten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Wohnungstüre der bP und ermittelten im Auftrag der Grundversorgung des Bundeslandes XXXX , ob sich die bP an der genannten Adresse aufhalten. Hierbei stellten Sie fest, dass in Bezug auf die bP1 ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht, worauf sie Rücksprache mit der bB hielten. Hierbei wurde den Beamten mitgeteilt, sie mögen von einer Festnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehen und die bP1 informierten, dass sie sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu melden hätte. Im Anschluss verließen die gennannten Exekutivbeamten die Örtlichkeit ohne die Setzung weiterer Maßnahmen.Am 10.1.2018 um ca. 22.00 - 22.30 Uhr läuteten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Wohnungstüre der bP und ermittelten im Auftrag der Grundversorgung des Bundeslandes römisch 40 , ob sich die bP an der genannten Adresse aufhalten. Hierbei stellten Sie fest, dass in Bezug auf die bP1 ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht, worauf sie Rücksprache mit der bB hielten. Hierbei wurde den Beamten mitgeteilt, sie mögen von einer Festnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehen und die bP1 informierten, dass sie sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu melden hätte. Im Anschluss verließen die gennannten Exekutivbeamten die Örtlichkeit ohne die Setzung weiterer Maßnahmen.

Im Rahmen einer fernmündlichen Vorsprache des Rechtsfreundes der bP bei der bB am folgenden Tag wurde dieser aufgefordert worden, sein Anbringen schriftlich bzw. per E-Mail zu artikulieren, dem kam er jedoch nicht nach. Dem Begehren des Rechtsfreundes auf unverzügliche Akteneinsicht wurde nicht entsprochen.

Am späten Nachmittag des selben Tages wurde die Wohnung der bP von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, die bP in Vollziehung eines in Bezug auf die bP1 bestehenden Festnahmeauftrages von Exekutivbeamten abgeholt und zur bB verbracht worden. Ebenso wurde die festgenommene bP1 in Vollziehung eines Durchsuchungsauftrages durchsucht. Nach Erfüllen des Zwecks des Festnahmeauftrages wurde die Festnahme gegen die bP1 aufgehoben.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. die Organe der bB unterstützten die bP1 nicht aktiv im Bestreben, ihren Rechtsfreund zu informieren bzw. kamen dem Ersuchen der bP1, ihren gewillkürten Vertreter von der Festnahme zu verständigen, nicht nach.

Im Rahmen der Vollziehung des genannten Festnahme- und Durchsuchungsauftrages durchsuchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wohnung der bP1 auf das Vorhandensein etwaiger Reise- bzw. Personaldokumente.

In Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt im Detail wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Angaben der bP, der Gegenschrift der bP und der Stellungnahme der bP hierzu.

Im gegenständlichen Falls ist festzuhalten, dass sich sowohl die eingebrachte Beschwerde als auch die erstattete Gegenschrift als im Hinblick auf die von ihren Verfassern verwendete Wortwahl emotionalisiert darstellen und sich das ho. Gericht ungeachtet dessen am objektiven Aussagekern der genannten Schriftsätze orientiert.

Festzuhalten ist, dass die bP bzw. deren Vertreter einen Sachverhalt behaupteten, welcher der bB zur Kenntnis gebracht und diese den Behauptungen -im objektiven Aussagekern- im nachgeführt dargestellten Rahmen zum Teil schlüssig und substantiiert entgegentrat, andererseits -ebenfalls im nachgeführt dargestellten Rahmen.- diesen Sachverhalt ihren Ausführunge in der Gegenschrift zu Grunde legte bzw. den nicht bestritt. Es wurde in weiterer Folge den bP, insbesondere der bP1 nochmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Ausführungen der bB in der Gegenschrift zu äußern. Im Rahmen der Stellungnahme zur Gegenschrift räumte der Rechtsfreund der bP zum einen ein, dass er die Maßnahmenbeschwerde in Unkenntnis der Akten- (Anm.: und somit auch über erhebliche Teile der Sach-)lage artikulierte und trat er jenem von der bB beschriebenen Sachverhalt, welcher seitens des ho. Gerichts festgestellt wurde nicht konkret entgegen, bzw. wurden die Eckpunkte dieser Feststellungen auch von den bP vorgetragen.Festzuhalten ist, dass die bP bzw. deren Vertreter einen Sachverhalt behaupteten, welcher der bB zur Kenntnis gebracht und diese den Behauptungen -im objektiven Aussagekern- im nachgeführt dargestellten Rahmen zum Teil schlüssig und substantiiert entgegentrat, andererseits -ebenfalls im nachgeführt dargestellten Rahmen.- diesen Sachverhalt ihren Ausführunge in der Gegenschrift zu Grunde legte bzw. den nicht bestritt. Es wurde in weiterer Folge den bP, insbesondere der bP1 nochmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Ausführungen der bB in der Gegenschrift zu äußern. Im Rahmen der Stellungnahme zur Gegenschrift räumte der Rechtsfreund der bP zum einen ein, dass er die Maßnahmenbeschwerde in Unkenntnis der Akten- Anmerkung, und somit auch über erhebliche Teile der Sach-)lage artikulierte und trat er jenem von der bB beschriebenen Sachverhalt, welcher seitens des ho. Gerichts festgestellt wurde nicht konkret entgegen, bzw. wurden die Eckpunkte dieser Feststellungen auch von den bP vorgetragen.

Das ho. Gericht ging im Lichte der oa. Ausführungen letztlich von jenem Sachverhalt aus, welchen die Verfahrensparteien in ihren eingebrachten Schriftsätzen jeweils in Bezug auf das Vorbringen der gegnerischen Partei nicht substantiiert bestritten.

Der festgestellte Sachverhalt steht in Bezug auf den objektiven Aussagekern der Vorbringen der Parteien somit außer Streit, wird als wahr unterstellt und bedarf somit keines weiteren Beweises (vgl etwa das Erkenntnis d. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).Der festgestellte Sachverhalt steht in Bezug auf den objektiven Aussagekern der Vorbringen der Parteien somit außer Streit, wird als wahr unterstellt und bedarf somit keines weiteren Beweises vergleiche etwa das Erkenntnis d. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).

Resümierend ist festzuhalten, dass sich das ho. Gericht aufgrund des Akteninhaltes und der vorliegenden Bescheinigungsmittel ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen kann. Weitere Ermittlungen würden in einem Erkundungsbeweis enden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im gegenständichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Insbesondere geht das ho. Gericht aufgrund der oa. Ausführungen davon aus, dass eine Beschwerdeverhandlung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entbehrlich ist.Resümierend ist festzuhalten, dass sich das ho. Gericht aufgrund des Akteninhaltes und der vorliegenden Bescheinigungsmittel ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen kann. Weitere Ermittlungen würden in einem Erkundungsbeweis enden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im gegenständichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Insbesondere geht das ho. Gericht aufgrund der oa. Ausführungen davon aus, dass eine Beschwerdeverhandlung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entbehrlich ist.

Weiters Ausführungen befinden sich zwecks Wahrung einer besseren Übersichtlichkeit an jenen Stellen des ho. Erkenntnisses, an denen auf die einzelnen behaupteten faktischen Amtshandlungen im Einzelnen eingegangen wird.

Letztlich wurde auch auf die Obliegenheit zur Mitwirkung der Parteien im Verfahren (welche sich sowohl auf die bP als auch auf die Amtspartei bezieht) im Rahmen der Beweiswürdigung Bedacht genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Gem. § 3 BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.Gem. Paragraph 3, BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gem. § 34 BFA-VG ist das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge, bzw. gem. § 35 leg. cit. Durchsuchungsaufträge zu erlassen.Gem. Paragraph 34, BFA-VG ist das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge, bzw. gem. Paragraph 35, leg. cit. Durchsuchungsaufträge zu erlassen.

Speziell ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berechtigt, einen Festnahmeauftrag zu erlassen, wenn der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG (dieser befindet sich im 7. Hauptstück des leg. cit.), in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung und Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG).Speziell ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berechtigt, einen Festnahmeauftrag zu erlassen, wenn der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG (dieser befindet sich im 7. Hauptstück des leg. cit.), in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung und Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Gemäß § 6 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 - 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.Gemäß Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, - 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.

Gemäß § 37 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35 leg. cit) vorliegt und dies zur Durchsetzung des Auftrages notwendig ist. Diese Befugnis kann unter den Voraussetzungen des § 47 BFA-VG durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsgewalt durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35, leg. cit) vorliegt und dies zur Durchsetzung des Auftrages notwendig ist. Diese Befugnis kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 47, BFA-VG durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.-gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.4.-gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Gem. § 20 VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gem. Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Verfassungsrechtliche Überlegungen

3.2.1. Einleitend wird weiters darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Wiedergabe der seitens der Vertretung der bP genannten Grundrechte und deren Rechtsgrundlage an dieser Stelle verzichtet wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sämtliche genannte Grundrechte mit Ausnahme von Art. 3 EMRK unter Eingriffs- bzw. Gesetzesvorbehalt stehen.3.2.1. Einleitend wird weiters darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Wiedergabe der seitens der Vertretung der bP genannten Grundrechte und deren Rechtsgrundlage an dieser Stelle verzichtet wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sämtliche genannte Grundrechte mit Ausnahme von Artikel 3, EMRK unter Eingriffs- bzw. Gesetzesvorbehalt stehen.

3.2.2. Eine Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Recht ist somit in Bezug auf jene Grundrechte welche unter Eingriffs- bzw. Gesetzesvorbehalt stehen, nicht anzunehmen, soweit in diese durch ein einfachen Gesetz im zulässigen Rahmen eingegriffen und die Anwendung dieses einfachen Gesetzes durch die vollziehenden Organe nicht exzessiv erfolgte (vgl. hierzu auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmaxer, Bundesverfassungsrecht 10 Aufl, RZ 1339 ff). In Bezug auf die Verfassungskonformität der hier anzuwendenden einfachen Normen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Bedenken und ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass -soweit die Beschwerde abgewiesen wurde- von keiner exzessiven Befugnisausübung auszugehen ist.3.2.2. Eine Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Recht ist somit in Bezug auf jene Grundrechte welche unter Eingriffs- bzw. Gesetzesvorbehalt stehen, nicht anzunehmen, soweit in diese durch ein einfachen Gesetz im zulässigen Rahmen eingegriffen und die Anwendung dieses einfachen Gesetzes durch die vollziehenden Organe nicht exzessiv erfolgte vergleiche hierzu auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmaxer, Bundesverfassungsrecht 10 Aufl, RZ 1339 ff). In Bezug auf die Verfassungskonformität der hier anzuwendenden einfachen Normen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Bedenken und ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass -soweit die Beschwerde abgewiesen wurde- von keiner exzessiven Befugnisausübung auszugehen ist.

3.2.3. Zum nicht unter Eingriffsvorbehalt stehenden Art. 3 EMRK3.2.3. Zum nicht unter Eingriffsvorbehalt stehenden Artikel 3, EMRK

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Im gegenständlichen Fall kann es das ho. Gericht nicht ausschließen, dass die seitens der bP beschriebenen Amtshandlungen bei ihnen erhebliches Ungemach ausübten, es ist jedoch festzuhalten, dass dies im Lichte der oa. Ausführungen bei weitem nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichte. Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK genannten Rechte per se kann daher nicht festgestellt werden.Im gegenständlichen Fall kann es das ho. Gericht nicht ausschließen, dass die seitens der bP beschriebenen Amtshandlungen bei ihnen erhebliches Ungemach ausübten, es ist jedoch festzuhalten, dass dies im Lichte der oa. Ausführungen bei weitem nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichte. Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK genannten Rechte per se kann daher nicht festgestellt werden.

3.3 Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.1.2018

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schritten am 10.1.2018 unbestrittener Weise im Auftrag der Grundversorgung des Landes XXXX in Vollziehung des XXXX Grundversorgungsgesetz und nicht im Auftrag der bB, welcher keine Vollzugskompetenz im Rahmen des XXXX Grundversorgungsgesetz zukommt, ein. Sie wurden somit nicht funktionell als Organ der bB (siehe Punkt 3.1.), sondern als Organe des Landes XXXX ein.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schritten am 10.1.2018 unbestrittener Weise im Auftrag der Grundversorgung des Landes römisch 40 in Vollziehung des römisch 40 Grundversorgungsgesetz und nicht im Auftrag der bB, welcher keine Vollzugskompetenz im Rahmen des römisch 40 Grundversorgungsgesetz zukommt, ein. Sie wurden somit nicht funktionell als Organ der bB (siehe Punkt 3.1.), sondern als Organe des Landes römisch 40 ein.

Sollte sich die bP durch die genannte Amtshandlung iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 beschwert erachten, so wäre eine entsprechende Beschwerde beim LVwG XXXX einzubringen.Sollte sich die bP durch die genannte Amtshandlung iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, beschwert erachten, so wäre eine entsprechende Beschwerde beim LVwG römisch 40 einzubringen.

Da es sich bei § 6 AVG, wonach Anbringen, welche bei der unzuständigen Behörde bzw. dem unzuständigen Gericht einlangen, an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterzuleiten haben, um eine Schutznorm für rechtsunkundige Einschreiter handelt, kommt die Anwendung dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, zumal die bP zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde anwaltlich vertreten wurden und somit nicht als rechtsunkundig anzusehen sind. Die Beschwerde war somit nicht an das LVwG XXXX weiterzuleiten, sondern durch das ho. Gericht zurückzuweisen.Da es sich bei Paragraph 6, AVG, wonach Anbringen, welche bei der unzuständigen Behörde bzw. dem unzuständigen Gericht einlangen, an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterzuleiten haben, um eine Schutznorm für rechtsunkundige Einschreiter handelt, kommt die Anwendung dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, zumal die bP zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde anwaltlich vertreten wurden und somit nicht als rechtsunkundig anzusehen sind. Die Beschwerde war somit nicht an das LVwG römisch 40 weiterzuleiten, sondern durch das ho. Gericht zurückzuweisen.

3.4. Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.1.2018 und Anhaltung beim Bundesamt nach Vorführung der bP1

Da die Amtshandlung am 11.1.2018 zur Vollziehung eines von der bB erlassenen Festnahme- und Durchsuchungsauftrages erging, wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes funktionell für die bB tätig und handelt es sich somit um einen der bB zurechenbaren Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zur meritorischen Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist daher grundsätzlich das ho. Gericht sachlich zuständig.Da die Amtshandlung am 11.1.2018 zur Vollziehung eines von der bB erlassenen Festnahme- und Durchsuchungsauftrages erging, wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes funktionell für die bB tätig und handelt es sich somit um einen der bB zurechenbaren Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zur meritorischen Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist daher grundsätzlich das ho. Gericht sachlich zuständig.

3.4.1. Durchsuchung der Wohnung der bP1

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten:

Festnahmeauftrag

34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Durchsuchungsauftrag

§ 35. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.Paragraph 35, (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.(2) Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

Betretungsbefugnis

§ 37. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.Paragraph 37, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.(2) In den Fällen des Absatz eins, ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Durchsuchung von Personen

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (§ 39) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wennParagraph 38, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn

1. dieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

4. dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oder4. dieser einen Antrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, stellt oder

5. dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,

soweit in den Fällen der Z 4 und 5 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben.soweit in den Fällen der Ziffer 4 und 5 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben.

(2) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.(2) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

Sicherstellen von Beweismitteln

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.Paragraph 39, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die bB im Lichte des vorliegenden Sachverhalts berechtigt war, den bereits genannten Festnahmeauftrag, sowie den Durchsuchungsauftrag zu erlassen. Ebenso waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, zur Durchsetzung des Durchsuchungsauftrags die Wohnung der bP zu betreten. Ebenso waren sie durch Personsdurchsuchung der bP1 und zur allfälligen Sicherstellung von Sachen und Dokumenten iSd § 39 BFA-VG befugt.Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die bB im Lichte des vorliegenden Sachverhalts berechtigt war, den bereits genannten Festnahmeauftrag, sowie den Durchsuchungsauftrag zu erlassen. Ebenso waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, zur Durchsetzung des Durchsuchungsauftrags die Wohnung der bP zu betreten. Ebenso waren sie durch Personsdurchsuchung der bP1 und zur allfälligen Sicherstellung von Sachen und Dokumenten iSd Paragraph 39, BFA-VG befugt.

Zur Durchsuchung und dem Betreten der Wohnung der bP war die bB nur insoweit berechtigt, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu zu ermächtigen, bzw. diese zu beauftragen, als dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, bzw. waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur insoweit zum Betreten der Wohnung berechtigt, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages dient.Zur Durchsuchung und dem Betreten der Wohnung der bP war die bB nur insoweit berechtigt, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu zu ermächtigen, bzw. diese zu beauftragen, als dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, bzw. waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur insoweit zum Betreten der Wohnung berechtigt, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages dient.

Aus dem Wortlaut des 35 Abs. 1 BFA-VG ("... sofern es zurAus dem Wortlaut des 35 Absatz eins, BFA-VG ("... sofern es zur

Durchsetzung des Festnahmeauftrages ... erforderlich erscheint...")

und des § 37 BFA-VG (... soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist...) ergibt sich, dass sich die gesetzliche Ermächtigung zur Dursuchung der Wohnung nur auf die Suche nach den § 35 BFA-VG genannten Personen, also auf jene Personen, in Bezug auf die ein Festnahmeauftrag oder ein Schubhaftbescheid besteht, bezieht. Auf den konkreten Fall umgelegt, waren bestand im gegenständlichen Fall für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts die gesetzliche Ermächtigung, die genannte Wohnung zum Zweck der Suche und Festnahme der bP1 zu betreten. Die Durchsuchung der Wohnung auf das Vorhandensein etwaiger Reise- bzw. Personaldokumente (siehe AS 115) fand keine rechtliche Deckung und war somit rechtswidrig.und des Paragraph 37, BFA-VG (... soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist...) ergibt sich, dass sich die gesetzliche Ermächtigung zur Dursuchung der Wohnung nur auf die Suche nach den Paragraph 35, BFA-VG genannten Personen, also auf jene Personen, in Bezug auf die ein Festnahmeauftrag oder ein Schubhaftbescheid besteht, bezieht. Auf den konkreten Fall umgelegt, waren bestand im gegenständlichen Fall für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts die gesetzliche Ermächtigung, die genannte Wohnung zum Zweck der Suche und Festnahme der bP1 zu betreten. Die Durchsuchung der Wohnung auf das Vorhandensein etwaiger Reise- bzw. Personaldokumente (siehe AS 115) fand keine rechtliche Deckung und war somit rechtswidrig.

In Bezug auf bP2 ist festzuhalten, dass es sich bei ihr um einen unmündigen Minderjährigen handelt und über die durchsuchte Wohnung die bP1 verfügungsberechtigt ist. In Bezug auf die bP2 ist daher die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

3.4.2. Betreten der Wohnung

Wie sich aus den unter Punkt 3.3.1. getätigten Ausführungen ergibt, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Betreten der Wohnung zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages gem. § 35 BFA-VG berechtigt und ist die Beschwerde daher in Bezug auf bP1 abzuweisen.Wie sich aus den unter Punkt 3.3.1. getätigten Ausführungen ergibt, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Betreten der Wohnung zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages gem. Paragraph 35, BFA-VG berechtigt und ist die Beschwerde daher in Bezug auf bP1 abzuweisen.

In Bezug auf bP2 ist auch hier festzuhalten, dass es sich bei ihr um einen unmündigen Minderjährigen handelt und über die betretene Wohnung die bP1 verfügungsberechtigt ist. In Bezug auf die bP2 ist daher die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen

3.4.3. Festnahme der bP1

§ 40 BFA-VG lautet:Paragraph 40, BFA-VG lautet:

" § 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen," Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) - (6) ...

Im gegenständlichen Fall bestand ein Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG, weshalb die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt waren die bP1 gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festzunehmen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.Im gegenständlichen Fall bestand ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, BFA-VG, weshalb die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt waren die bP1 gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festzunehmen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Im Rahmen einer Auslegung der Beschwerde ist insbesondere im Lichte der Äußerung der bP vom 15.2.2018 zur Gegenschrift der bP davon auszugehen, dass sich diese in diesem Punkt nicht auf bP2 bezieht, sehr wohl aber in Bezug auf die Vorführung vor die Behörde.

3.4.4. Personsdurchsuchung in Bezug auf die bP1

Gem. § 38 Abs. 1 Z1 BFA-VG waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsuchung der bP1 berechtigt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.Gem. Paragraph 38, Absatz eins, Z1 BFA-VG waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsuchung der bP1 berechtigt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 40 Abs. 1 SPG zur Durchsuchung der bP1 befugt waren.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. Paragraph 40, Absatz eins, SPG zur Durchsuchung der bP1 befugt waren.

Im Rahmen einer Auslegung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich diese in diesem Punkt nicht auf bP2 bezieht.

3.4.5. Vorführung der bP1 vor die Behörde und Mitnahme der bP2

3.3.5.1. Da sich die Festnahme als Rechtmäßig erwies und diese zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt erfolgte, erwies sich die Vorführung im Lichte des § 40 Abs. 1 BFA-VG als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.3.3.5.1. Da sich die Festnahme als Rechtmäßig erwies und diese zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt erfolgte, erwies sich die Vorführung im Lichte des Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.3.5.2. Zur Mitverbringung der bP2 ist festzuhalten, dass sich diese in der Pflege und Obsorge der bP1 befindet. Dies schließt auch mit ein, dass die bP1 den Aufenthaltsort der bP2 bestimmen kann. Unbestrittener Weise wurde es der bP1 frei gestellt, mit der Aufsicht der bP1 jemand anderen zu betrauen, bzw. ihn in der Wohnung für die Dauer der Anhaltung der bP1 zurückzulassen oder diese mitzunehmen. Die bP1 entschloss sich dazu, die nicht festgenommene bP2 in ihrer Obhut zu belassen und zur Behörde mitzunehmen, was von der bP2 somit zu dulden war. Der Umstand, dass die bP2 zur Behörde mitgenommen wurde erfolgte somit auf Betreiben der bP1 und nicht auf Befehl oder Zwang der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

3.4.6. Dauer der Anhaltung

Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhaltung als so kurz wie möglich zu gestalten ist.Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhaltung als so kurz wie möglich zu gestalten ist.

Aus dem Gesetzestext (§ 40 Abs. 4, 2. Satz, 2. Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhaltung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle denkbar sind, in denen eine Anhaltung bis zu 72 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.Aus dem Gesetzestext (Paragraph 40, Absatz 4, 2, Satz, 2. Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhaltung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle denkbar sind, in denen eine Anhaltung bis zu 72 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.

Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Vorab ist zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde, was im gegenständlichen Fall sichtlich der Fall ist.Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Vorab ist zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde, was im gegenständlichen Fall sichtlich der Fall ist.

Die bP wurde am 11.1.2018 um 19.30 Uhr festgenommen. Die Anhaltung endete, nachdem der Zweck der Vorführung erfüllt wurde, am selben Tag um 20.45 Uhr und wurde sie enthaftet. Im Hinblick auf den Zwecke der Amtshandlung und den Umstand, dass die bP1 außerhalb der Amtsstunden der bB vorgeführt wurde, ergeben sich keine Hinweise, dass sich die Anhaltung als unverhältnismäßig lange darstellte und wurden keine ungerechtfertigte Verzögerungen belegt.

3.4.7. Hinderung an der Kontaktaufnahme mit dem Vertreter

§ 41 BFA-VG lautet:Paragraph 41, BFA-VG lautet:

Rechte des Festgenommenen

§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41, (1) Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.

Gem. § 36 Abs. 4 VStG darf jeder Angehaltene ua. von seinen Rechtsbeiständen besucht werden.Gem. Paragraph 36, Absatz 4, VStG darf jeder Angehaltene ua. von seinen Rechtsbeiständen besucht werden.

§ 47 SPG lautet:Paragraph 47, SPG lautet:

Durchführung einer Anhaltung

§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.Paragraph 47, (1) Jeder nach Paragraph 45, Festgenommene oder nach Paragraph 46, Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 46, auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.

(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.

(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Im gegenständlichen Fall wurde übereinstimmend vorgebracht, dass die bP1 zwar nicht aktiv gehindert wurde, ihren Rechtsvertreter zu verständigen, es wird jedoch auch von den Verfahrensparteien übereinstimmend nicht in Abrede gestellt, dass seitens der bB der Anwalt nicht verständigt wurde. Der Gegenschrift kann auch nicht entnommen werden, dass die bP1 faktisch und logistisch in der Lage gewesen wäre, von sich aus ihren Vertreter von der erfolgten Festnahme zu verständigen. Ebenso wird von der bB nicht in Abrede gestellt, dass die bP1 die Verständigung des Anwaltes wünschte, sondern wird in der Gegenschrift angeführt, dass es aus der Sicht der belangten Behörde keinesfalls Aufgabe der einschreitenden Beamten sei, den Vertreter zu verständigen. Diese Rechtsansicht steht jedoch im Widerspruch zu § 41 Abs. 2 BFA-VG iVm § 47 SPG, wonach der Festgenommene oder Vorgeführte das Recht hat, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, sowie ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird (vgl. auch RV 1803 XXIV. GP oder Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht S 389 mwN).Im gegenständlichen Fall wurde übereinstimmend vorgebracht, dass die bP1 zwar nicht aktiv gehindert wurde, ihren Rechtsvertreter zu verständigen, es wird jedoch auch von den Verfahrensparteien übereinstimmend nicht in Abrede gestellt, dass seitens der bB der Anwalt nicht verständigt wurde. Der Gegenschrift kann auch nicht entnommen werden, dass die bP1 faktisch und logistisch in der Lage gewesen wäre, von sich aus ihren Vertreter von der erfolgten Festnahme zu verständigen. Ebenso wird von der bB nicht in Abrede gestellt, dass die bP1 die Verständigung des Anwaltes wünschte, sondern wird in der Gegenschrift angeführt, dass es aus der Sicht der belangten Behörde keinesfalls Aufgabe der einschreitenden Beamten sei, den Vertreter zu verständigen. Diese Rechtsansicht steht jedoch im Widerspruch zu Paragraph 41, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 47, SPG, wonach der Festgenommene oder Vorgeführte das Recht hat, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, sowie ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird vergleiche auch Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode oder Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht S 389 mwN).

Im gegenständlichen Fall steht letztlich aufgrund des Akteninhaltes im Lichte der Angaben der bP1, welchen die bB nicht ausreichend konkret entgegen trat, fest, dass die bP1 wünschte, dass ihr Vertreter von der erfolgten Festnahme verständigt wird, dies von der bB nicht bestritten wurde und von ihr aber auch nicht dargelegt wurde, dass ihr eine Verständigung des Anwaltes aus eigenem möglich gewesen wäre -indem sie etwa in nachvollziehbarer Weise in der Gegenschrift vorgetragen hätte, dass der bP1 eine solche Verständigung während der Anhaltung -etwa durch ein mitgeführtes Handy oder auf eine andere Art- möglich gewesen und von der Behörde auch eingeräumt wurde und eine solche Verständigung ihrerseits jedoch trotz der bestehenden Möglichkeit hierzu nicht stattfandweshalb der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben ist.

3.4.8. Soweit die oa. Amtshandlungen nicht per se für rechtswidrig zu betrachten sind, ergab sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf ein exzessives Vorgehen der einschreitenden Organe. Viel mehr ist vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände davon auszugehen, dass diese -so weit sich aus den folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt- es so weit wie möglich vermieden in die Rechte der Betroffenen einzugreifen und im Rahmen ihres Einschreitens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachteten.

3.4.9. Sonstige behauptete Rechtsverletzungen

Wenn die bP1 behauptet, bP2 wäre von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz an der Kapuze gepakt worden, so würde dies -selbst wenn sich der Vorfall zugetragen hätte- allenfalls ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten darstellen, nicht die Intensität von behördlichen Zwang erreichen und ist daher im Rahmen der hier maßgeblichen rechtlichen Betrachtungsweise irrelevant.

In Bezug auf die behauptete Verweigerung der Akteneinsicht gem. § 17 AVG ist festzuhalten, das Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich lediglich am Sitz der Behörde besteht und dass es sich hierbei um keinen Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt iSd Art. 130 abs. 1 Z2 B-VG, sondern um eine Verfahrensanordnung iSd § 7 Abs. 1 VwGVG handelt, welche erst in den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden kann.In Bezug auf die behauptete Verweigerung der Akteneinsicht gem. Paragraph 17, AVG ist festzuhalten, das Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich lediglich am Sitz der Behörde besteht und dass es sich hierbei um keinen Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt iSd Artikel 130, abs. 1 Z2 B-VG, sondern um eine Verfahrensanordnung iSd Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG handelt, welche erst in den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden kann.

Nach hL und Jud wäre in jenen Fällten, in denen kein Verfahren anhängig ist, über die Verweigerung der Akteneinsicht mittels Bescheid abzusprechen. Sollte die Behörde die Akteneinsicht verweigern und in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides säumig sein, wäre mit einer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vorzugehen.Nach hL und Jud wäre in jenen Fällten, in denen kein Verfahren anhängig ist, über die Verweigerung der Akteneinsicht mittels Bescheid abzusprechen. Sollte die Behörde die Akteneinsicht verweigern und in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides säumig sein, wäre mit einer Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Behörde den Zeitpunkt der Akteneinsicht im Rahmen des Grundsatzes der arbiträren Ordnung gem. § 39 Abs. 2 AVG festlegen kann (vgl. auch Ra 2016/08/0184 bis 185-3) und aus dem Umstand, dass die Akteneinsicht nicht unverzüglich gewährt wird, nicht geschlossen werden kann, dass diese rechtswidriger Weise verweigert wird.Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Behörde den Zeitpunkt der Akteneinsicht im Rahmen des Grundsatzes der arbiträren Ordnung gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG festlegen kann vergleiche auch Ra 2016/08/0184 bis 185-3) und aus dem Umstand, dass die Akteneinsicht nicht unverzüglich gewährt wird, nicht geschlossen werden kann, dass diese rechtswidriger Weise verweigert wird.

Wenn die Vertretung der bP vorbringt, die einschreitenden Beamten hätten bestimmte anerkannte Grundsätze des höflichen Umganges mit Menschen nicht eingehalten ist festzuhalten, dass hierin allenfalls eine einer Dienstaufsichtsbeschwerde zugänglichen Dienspflichtverletzung zu erblicken wäre, jedoch keine hier zu prüfende faktische Amtshandlung.

Wenn die bP am Ende der Anhaltung der bP1 nicht in ihre Wohnung zurückverbracht wurden ist festzuhalten, dass keine Rechtsvorschrift ersichtlich ist, welche im Lichte des Ortes und der Zeit der Entlassung aus der Haft eine solche Rückverbringung geboten hätte.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Behörde gem. § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG sehr wohl ermächtigt ist, den Einschreiter aufzutragen, ein telefonisches Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen, wenn die telefonische Einbringung nach der Natur der Sache nicht tunlich erscheint. Auch hierbei handelt es sich um eine Verfahrensanordnung, welche die bP im Rahmen des Grundsatzes der abriträren Ordnung gem. § 39 Abs. 2 AVG treffen kann und diese nicht im Wege einer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG-, sondern gem. § 7 Abs. 1 VwGVG erst in den die Sache erledigenden Bescheid angefochten bekämpft werden kann. Ansonsten wäre subsidiär auf die Bestimmungen des AuskPflG BGBL Nr. 287/1987 idgF zu verweisen.Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Behörde gem. Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz AVG sehr wohl ermächtigt ist, den Einschreiter aufzutragen, ein telefonisches Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen, wenn die telefonische Einbringung nach der Natur der Sache nicht tunlich erscheint. Auch hierbei handelt es sich um eine Verfahrensanordnung, welche die bP im Rahmen des Grundsatzes der abriträren Ordnung gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffen kann und diese nicht im Wege einer Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BVG-, sondern gem. Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG erst in den die Sache erledigenden Bescheid angefochten bekämpft werden kann. Ansonsten wäre subsidiär auf die Bestimmungen des AuskPflG BGBL Nr. 287 aus 1987, idgF zu verweisen.

Allfällige asylrechtliche Überlegungen sind ebenfalls nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens und wird hier auf die in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen im Bereits erwähnten ho. Erkenntnis verwiesen.

3.5. Ersatz der Kosten

Sowohl die beschwerdeführende Partei, als auch die belangte Behörde beantragten den Ersatz der Kosten.

Wie bereits erwähnt, hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Wie bereits erwähnt, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Gemäß den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG.

Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach Paragraph 35, VwGVG gilt.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277).Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt vergleiche VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277).

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Da die Beschwerde zum Teil ab- bzw. zurückgewiesen und ihr zum Teil stattgegeben wurde, sind sowohl die bP1 als auch die bB zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegende Parteiwird.

Die bP2 ist zur Gänze unterlegene Partei, weshalb ihr Antrag auf Kostenersatz zur Gänze abzuweisen war.

Hieraus ergibt sich gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG folgender Aufwandersatz:Hieraus ergibt sich gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG folgender Aufwandersatz:

Zu Gunsten der bP1:

Durchsuchung der Wohnung: € 737,60

Unterlassene Verständigung des Rechtsvertreters: € 737,60

Summe: € 1.475,20

Zu Gunsten der bP2 ist kein Aufwandersetz zuzusprechen.

Aufwandersatz zu Gunsten der bB in Bezug auf die bP1:

Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.1.2018 im Auftrag der XXXX XXXX :Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.1.2018 im Auftrag der römisch 40 römisch 40 :

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Betreten der Wohnung durch Orane der SiO am 11.1.2018

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Durchsuchung der bP1 durch Organe der SiO am 11.1.2018

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Festnahme der bP1 durch Organe der SiO und anschließende Vorführung vor die bB

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Summe: € 1.805.00,--

Im Saldo ist die bP1 verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 329,80 zu ersetzen.

Aufwandersetz zu Gunsten der bB in Bezug auf die bP2: Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.1.2018 im Auftrag der XXXX XXXX :Aufwandersetz zu Gunsten der bB in Bezug auf die bP2: Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.1.2018 im Auftrag der römisch 40 römisch 40 :

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Betreten der Wohnung durch Orane der SiO am 11.1.2018

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Durchsuchen der Wohnung durch Orane der SiO am 11.1.2018

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Festnahme der bP1 durch Organe der SiO und anschließende Vorführung vor die bB unter gleichzeitiger Mitnahme der bP2

Schriftsatzaufwand: € 368,80

Vorlageaufwand: € 57,40

Summe: € 1.805.00,--

Zu B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der europarechtlichen Instanzen, sowie der Höchstgerichte in Bezug die Auslegung des § 40 BFA-VG (insbesondere im Hinblick auf die genannten im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen) auf Maßnahmenbeschwerden, insbesondere in Bezug auf angemessene Dauer einer Anhaltung.Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der europarechtlichen Instanzen, sowie der Höchstgerichte in Bezug die Auslegung des Paragraph 40, BFA-VG (insbesondere im Hinblick auf die genannten im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen) auf Maßnahmenbeschwerden, insbesondere in Bezug auf angemessene Dauer einer Anhaltung.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
Anhaltung, Aufwandersatz, Festnahme, Kostenersatz, Kostentragung,
Maßnahmenbeschwerde, Zurückweisung, Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2182938.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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