Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G314 2193889-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 12.03.2018, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 12.03.2018, römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.11.2013, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Zahlung einer Ausstattung gemäß § 1220 ABGB von EUR 25.200 s.A. an ihren Sohn XXXX verpflichtet. Dem dagegen am 28.11.2013 erhobenen Rekurs der BF gab das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.01.2014,Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.11.2013, römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Zahlung einer Ausstattung gemäß Paragraph 1220, ABGB von EUR 25.200 s.A. an ihren Sohn römisch 40 verpflichtet. Dem dagegen am 28.11.2013 erhobenen Rekurs der BF gab das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 07.01.2014,
XXXX, nicht Folge.römisch 40 , nicht Folge.
Nach einer erfolglosen Lastschriftanzeige wurden der BF mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.11.2017 die Pauschalgebühr für den Rekurs laut TP 12a lit a GGG von EUR 512 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, gesamt daher EUR 520, zur Zahlung vorgeschrieben. Dem Zahlungsauftrag ist der Hinweis angeschlossen, dass innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung eingebracht werden kann, wenn der Zahlungspflichtige der Auffassung sein sollte, dass der Zahlungsauftrag unrichtig ist. Der Zahlungsauftrag wurde der BF an ihrer Schweizer Adresse (XXXX) per Post mit internationalem Rückschein zugestellt. Der am Bestimmungsort auszufüllende Teil des Rückscheins enthält "XXXX" als Namen des Empfängers, das Datum 22.11.2017 und eine unleserliche Unterschrift.Nach einer erfolglosen Lastschriftanzeige wurden der BF mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.11.2017 die Pauschalgebühr für den Rekurs laut TP 12a Litera a, GGG von EUR 512 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, gesamt daher EUR 520, zur Zahlung vorgeschrieben. Dem Zahlungsauftrag ist der Hinweis angeschlossen, dass innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung eingebracht werden kann, wenn der Zahlungspflichtige der Auffassung sein sollte, dass der Zahlungsauftrag unrichtig ist. Der Zahlungsauftrag wurde der BF an ihrer Schweizer Adresse (römisch 40 ) per Post mit internationalem Rückschein zugestellt. Der am Bestimmungsort auszufüllende Teil des Rückscheins enthält "XXXX" als Namen des Empfängers, das Datum 22.11.2017 und eine unleserliche Unterschrift.
Mit der mit 15.12.2017 datierten und am 18.12.2017 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Eingabe der XXXX AG als Vertreterin der BF vertrat diese die Ansicht, die Gebührenforderung sei ungerechtfertigt, weil sie bereits beglichen worden sei.Mit der mit 15.12.2017 datierten und am 18.12.2017 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Eingabe der römisch 40 AG als Vertreterin der BF vertrat diese die Ansicht, die Gebührenforderung sei ungerechtfertigt, weil sie bereits beglichen worden sei.
Die belangte Behörde wertete diese Eingabe (richtigerweise) als Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag und wies sie mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück, ohne der BF die Verspätung vorzuhalten. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Frist für die Einbringung einer Vorstellung - ausgehend von der Zustellung des Mandatsbescheids am 22.11.2017 - am 06.12.2017 geendet habe. Der Bescheid wurde der BF an ihrer Schweizer Adresse per Post mit internationalem Rückschein zugestellt. Der am Bestimmungsort auszufüllende Teil des Rückscheins enthält "XXXX" als Namen des Empfängers, das Datum 20.03.2018 und eine Unterschrift, die wahrscheinlich "XXXX" lautet und die sich deutlich von der Unterschrift auf dem Rückschein der Zustellung des Zahlungsauftrags unterscheidet.
In ihrer mit 14.04.2018 datierten und am 17.04.2018 beim Landesgericht XXXX eingelangten Eingabe vertrat die BF die Ansicht, dass die Gebührenforderung - ebenso wie zuvor die Ausstattungsforderung - gesetzwidrig sei. Der Zahlungsauftrag hätte ihr in der Schweiz nicht per Post zugestellt werden dürfen, sondern nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Rechtshilfeweg.In ihrer mit 14.04.2018 datierten und am 17.04.2018 beim Landesgericht römisch 40 eingelangten Eingabe vertrat die BF die Ansicht, dass die Gebührenforderung - ebenso wie zuvor die Ausstattungsforderung - gesetzwidrig sei. Der Zahlungsauftrag hätte ihr in der Schweiz nicht per Post zugestellt werden dürfen, sondern nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Rechtshilfeweg.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte diese als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid anzusehende Eingabe der BF sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte diese als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid anzusehende Eingabe der BF sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Es liegen keine widerstreitenden Beweisergebnisse vor, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das BVwG die Prozessökonomie fördern. Es liegen vielmehr erhebliche Ermittlungslücken vor, die Erhebungen notwendig machen, die die belangte Behörde rascher und effizienter nachholen kann.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 32 GGG für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG gelten und gemäß § 1 Z 1 GEG Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen sind. Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (VwGH 18.10.2016,Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 32, GGG für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG gelten und gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen sind. Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (VwGH 18.10.2016,
Ra 2016/16/0091). Gemäß § 7 Abs 2 erster Satz GEG sind verspätete Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.Ra 2016/16/0091). Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz GEG sind verspätete Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.
Um beurteilen zu können, ob die belangte Behörde die Vorstellung der BF zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrags an die BF zu klären.
Gemäß § 6b Abs 2 dritter Satz GEG sind Zustellungen nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Gemäß § 87 ZPO ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff GOG (die den elektronischen Rechtsverkehr regeln), sonst nach dem ZustellG zuzustellen. Gemäß § 121 Abs 1 ZPO kann für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs 2 und 3 ZustG aufgezählten Empfängern (Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, sowie Personen, die nach dem KSE-BVG in das Ausland entsendet wurden) gehören, durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zugelassen werden, in denen die Zustellung nach § 11 Abs 1 ZustG nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist. Für die Schweiz wurde keine derartige Verordnung erlassen (siehe BGBl Nr. 10/1961).Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2, dritter Satz GEG sind Zustellungen nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen. Gemäß Paragraph 87, ZPO ist von Amts wegen nach den Paragraphen 89 a, ff GOG (die den elektronischen Rechtsverkehr regeln), sonst nach dem ZustellG zuzustellen. Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, ZPO kann für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 ZustG aufgezählten Empfängern (Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, sowie Personen, die nach dem KSE-BVG in das Ausland entsendet wurden) gehören, durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zugelassen werden, in denen die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz eins, ZustG nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist. Für die Schweiz wurde keine derartige Verordnung erlassen (siehe Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1961,).
Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl Nr. 67/1983 idF BGBl III Nr. 53/2005), dessen Art 11 die unmittelbare Zustellung eines Schriftstücks durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, gilt im Verhältnis zur Schweiz, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht.Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005,), dessen Artikel 11, die unmittelbare Zustellung eines Schriftstücks durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, gilt im Verhältnis zur Schweiz, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht.
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, über die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Verwaltungsbehörden bestehen, bestimmt sich dies nach der internationalen Übung, d.h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (siehe VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059, VwGH 21.11.2017,
Ro 2015/12/0017).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung ist auch für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059). Eine im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland allenfalls unzulässige Zustellung unmittelbar durch die Post wird somit in Ermangelung eines internationalen Abkommens, das eine Heilung ausschließen würde, gemäß § 7 ZustG dadurch geheilt, dass die Entscheidung den Adressaten tatsächlich erreicht (VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067; siehe auch RIS Justiz RS0036481).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung ist auch für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059). Eine im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland allenfalls unzulässige Zustellung unmittelbar durch die Post wird somit in Ermangelung eines internationalen Abkommens, das eine Heilung ausschließen würde, gemäß Paragraph 7, ZustG dadurch geheilt, dass die Entscheidung den Adressaten tatsächlich erreicht (VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067; siehe auch RIS Justiz RS0036481).
Vor der Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn die Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Vorstellungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).
Die Behörde hätte daher die Zulässigkeit der Zustellung des Zahlungsauftrags an die BF per Post mittels internationalem Rückschein prüfen müssen. Dabei hätte sie vorweg insbesondere klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für diesen Fall in der Schweiz gelten. Allenfalls wäre zu erforschen gewesen, ob die Schweiz eine derartige Zustellung im Rahmen einer internationalen Übung zulässt. Außerdem hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob iSd § 7 ZustG eine Heilung eines allenfalls unterlaufenen Zustellmangels erfolgt ist.Die Behörde hätte daher die Zulässigkeit der Zustellung des Zahlungsauftrags an die BF per Post mittels internationalem Rückschein prüfen müssen. Dabei hätte sie vorweg insbesondere klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für diesen Fall in der Schweiz gelten. Allenfalls wäre zu erforschen gewesen, ob die Schweiz eine derartige Zustellung im Rahmen einer internationalen Übung zulässt. Außerdem hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob iSd Paragraph 7, ZustG eine Heilung eines allenfalls unterlaufenen Zustellmangels erfolgt ist.
Die amtswegige Prüfung der Zustellung ist hier unterblieben, obwohl Anhaltspunkte für einen bei der Zustellung des Zahlungsauftrags unterlaufenen Mangel, nämlich die Zustellung per Post mittels internationalem Rückschein, vorliegen. Ob dieser Mangel iSd § 7 ZustG als geheilt anzusehen wäre, lässt sich derzeit nicht sagen, zumal die Behörde keine Ermittlungen durchgeführt hat, ob und gegebenenfalls wann der Zahlungsauftrag der BF tatsächlich zugekommen ist, zumal der Rückschein des Zahlungsauftrags eine andere Unterschrift trägt als der Rückschein des angefochtenen Bescheids und daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die BF die Ausfolgung des Zahlungsauftrags am 22.11.2017 mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Vor Zurückweisung der Vorstellung als verspätet hätte der BF außerdem die Verspätung vorgehalten und Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu zu äußern und Stellung zu nehmen.Die amtswegige Prüfung der Zustellung ist hier unterblieben, obwohl Anhaltspunkte für einen bei der Zustellung des Zahlungsauftrags unterlaufenen Mangel, nämlich die Zustellung per Post mittels internationalem Rückschein, vorliegen. Ob dieser Mangel iSd Paragraph 7, ZustG als geheilt anzusehen wäre, lässt sich derzeit nicht sagen, zumal die Behörde keine Ermittlungen durchgeführt hat, ob und gegebenenfalls wann der Zahlungsauftrag der BF tatsächlich zugekommen ist, zumal der Rückschein des Zahlungsauftrags eine andere Unterschrift trägt als der Rückschein des angefochtenen Bescheids und daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die BF die Ausfolgung des Zahlungsauftrags am 22.11.2017 mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Vor Zurückweisung der Vorstellung als verspätet hätte der BF außerdem die Verspätung vorgehalten und Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu zu äußern und Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, die relevanten Tatsachen umfassend zu ermitteln und festzustellen. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Aufgrund der nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nach den notwendigen Erhebungen führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt, zumal zu tragenden Sachverhaltselementen noch gar keine Beweisergebnisse vorliegen und die belangte Behörde die Zustellung des Zahlungsauftrags an die BF und die damit zusammenhängenden Fragen nur ansatzweise ermittelte.
Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2193889.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018