Norm
ZPO §121 Abs1Rechtssatz
Die im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig Zustellung unmittelbar durch die Post wird gemäß § 7 ZustellG dadurch geheilt, daß die Entscheidung dem Adressaten tatsächlich zukommt.Die im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig Zustellung unmittelbar durch die Post wird gemäß Paragraph 7, ZustellG dadurch geheilt, daß die Entscheidung dem Adressaten tatsächlich zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036481Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00545_8400000_001