Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W250 2192260-1/5 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.04.2018 bis 12.04.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.04.2018 bis 12.04.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach eigenen Angaben eine irakische Staatsangehörige, stellte am 21.11.2016 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF am 27.11.2014 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 28.11.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien gestellt, welches am 30.11.2016 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz am 03.04.2015 zurückgezogen habe. Ein am 13.12.2016 an Deutschland gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen wurde am 20.12.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die BF in Deutschland nicht registriert sei. Daraufhin wurde am 21.12.2016 ein Remonstrationsschreiben an Belgien gerichtet. Mit Schreiben vom 04.01.2017 stimmte Belgien der Überstellung der BF ausdrücklich zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Belgien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Belgien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Belgien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Belgien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017 als unbegründet abgewiesen.
Am 31.08.2017 wurde die BF unbegleitet nach Belgien abgeschoben.
2. Am 04.04.2018 stellte die BF bei der Landespolizeidirektion Wien neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach mündlicher Anordnung des Bundesamtes wurde die BF gemäß § 40 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.2. Am 04.04.2018 stellte die BF bei der Landespolizeidirektion Wien neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach mündlicher Anordnung des Bundesamtes wurde die BF gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
3. Am 04.04.2018 wurde die BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen.
Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie manchmal Kopfweh habe und Beruhigungstabletten einnehme, wobei sie zuletzt ca. eine Woche vor der Einvernahme Medikamente eingenommen habe. Sie habe in Belgien niemanden und könne dort nicht alleine bleiben. Sie sei am Tag der Einvernahme von Belgien kommend nach Österreich eingereist, das Zugticket habe sie weggeworfen. Ihre Dokumente befänden sich bei ihrem namentlich genannten Vater, sie habe am Tag vor der Einvernahme zuletzt Kontakt zu ihm gehabt. Im Zuge der Einvernahme nannte die BF auch die Adresse ihres Vaters in Österreich. Sie besitze EUR 200,--. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich bei ihrem letzten Aufenthalt in Österreich durch Unterstützung einer Hilfsorganisation finanziert, in Belgien habe sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten und habe dort Essen bekommen.
Sie sei ledig und habe keine Kinder, in Österreich befänden sich ihre Eltern und ihre acht Geschwister, ebenso Onkel und Cousins. Sie sei deshalb neuerlich nach Österreich eingereist, da sie in Belgien nicht alleine bleiben könne und sich ihre Familie in Österreich befinde. Auf die Frage, ob sie ihr Asylverfahren in Belgien abgewartet habe, gab die BF an, dass dort ihr Name registriert worden sei, dass sie jedoch keine Einvernahme gehabt habe. Sie habe sich acht bis neun Monate in Belgien aufgehalten. Das Geld für ihre Ausreise habe sie von ihrem Vater erhalten, als sie sich noch in Österreich aufgehalten habe. Ihr sei nicht bewusst, dass gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, sie wolle nicht nach Belgien, lieber wolle sie in Österreich sterben. Außerdem leide sie an psychischen Problemen.
Die Unterfertigung der Niederschrift wurde von der BF verweigert.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2018 wurde über die BF gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sowie zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2018 wurde über die BF gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sowie zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen werde. Belgien habe am 04.01.2017 ausdrücklich seine Zustimmung für das Asylverfahren der BF mitgeteilt. Die BF habe Belgien verlassen, sei wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und weigere sich nach Belgien zurückzukehren. Sie sei nicht bereit, ihr Verfahren in dem Land, das für ihr Asylverfahren zuständig sei, abzuwarten. Dem österreichischen Verfahren habe sich die BF entzogen, da sie wiederholt illegal und entgegen der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist sei. Sie sei behördlich nicht gemeldet und habe keine Unterkunft bekannt geben können. Sie wohne im Untergrund und beabsichtige, illegal in Österreich zu verweilen. Die BF verfüge zwar über Familienangehörige im Bundesgebiet, zu diesen bestehe jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Auf Grund ihres illegalen Aufenthaltes habe die BF keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit, ihre finanziellen Mittel seien nicht ausreichend um für ihren Unterhalt zu sorgen. Auch die Wohnsituation der BF sei nicht gesichert.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen werde. Belgien habe am 04.01.2017 ausdrücklich seine Zustimmung für das Asylverfahren der BF mitgeteilt. Die BF habe Belgien verlassen, sei wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und weigere sich nach Belgien zurückzukehren. Sie sei nicht bereit, ihr Verfahren in dem Land, das für ihr Asylverfahren zuständig sei, abzuwarten. Dem österreichischen Verfahren habe sich die BF entzogen, da sie wiederholt illegal und entgegen der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist sei. Sie sei behördlich nicht gemeldet und habe keine Unterkunft bekannt geben können. Sie wohne im Untergrund und beabsichtige, illegal in Österreich zu verweilen. Die BF verfüge zwar über Familienangehörige im Bundesgebiet, zu diesen bestehe jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Auf Grund ihres illegalen Aufenthaltes habe die BF keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit, ihre finanziellen Mittel seien nicht ausreichend um für ihren Unterhalt zu sorgen. Auch die Wohnsituation der BF sei nicht gesichert.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da die BF auf Grund ihres geschilderten Verhaltens keinerlei Kooperationswillen mit den österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe, dass das private Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die BF bereits in Belgien nicht bereit gewesen sei, sich einem Verfahren zu stellen. Dem österreichischen Verfahren habe sie durch ihre neuerliche illegale Einreise entgegengewirkt. Die BF sei obdachlos und nicht behördlich gemeldet. Es sei daher zu befürchten, dass sie auf freiem Fuß sofort untertauchen werde um ihren illegalen Aufenthalt fortzusetzen.
Dieser Bescheid wurde der BF am 04.04.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt, die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung verweigerte die BF ebenso wie die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme der Verfahrensanordnung hinsichtlich der Beistellung eines Rechtsberaters.
5. Am 05.04.2018 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.
6. Am 06.04.2018 wandte sich der Vater der BF mit dem Ersuchen um eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Referenten an das Bundesamt. Dem Schreiben legte er eine schriftliche Vollmacht der BF bei.
7. Mit Schreiben vom 09.04.2018 lehnte Belgien die Überstellung der BF mit der Begründung ab, dass die BF zwar am 17.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien gestellt habe, diesen jedoch am 03.04.2015 wieder zurückgezogen habe. Angeregt wurde, das Verfahren in Österreich durchzuführen, da sich die Eltern und Geschwister der BF in Österreich befänden.
8. Am 12.04.2018 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen, da auf Grund der Ablehnung Belgiens kein anderer Mitgliedstaat für das Verfahren der BF zuständig sei.
9. Am 12.04.2018 erhob die BF vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.04.2018. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliege. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die BF habe keine familiäre Integration in Österreich, habe die BF in ihrer Einvernahme angegeben, dass ihre Familie in Österreich lebe. Bis zu ihrer Abschiebung könne sie bei ihren Eltern an der in der Beschwerde genannten Adresse wohnen. Die BF habe auch angegeben, dass ihre Eltern sie finanziell unterstützen könnten.
Mangelnde Rückkehrwilligkeit stelle keinen der besonderen Umstände dar, um ein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungserfordernis zu begründen.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise begründet, warum ein gelinderes Mittel - dem der Vorrang vor der Anordnung der Schubhaft zukomme - nicht zur Anwendung gekommen sei. Die BF habe die Möglichkeit bei ihren Eltern zu wohnen und von dort ihrer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte der Sicherungsbedarf der BF erreicht werden können.
Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
10. Das Bundesamt legte am 13.04.2018 den Verfahrensakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die BF im Zuge des Verfahrens auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 angegeben habe, dass ihr der Ausgang ihres Asylverfahrens in Belgien nicht bekannt sei, da sie lediglich vier Monate in Belgien geblieben sei und danach ca. zwei Jahre in Deutschland gelebt habe, bevor sie nach Österreich weitergereist sei.
Bereits am 29.11.2016 sei die BF aus der Grundversorgung abgemeldet worden, da sie unbekannten Aufenthaltes war. Am 02.12.2016 sei die BF wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden.
Nach der neuerlichen Einreise der BF nach Österreich sei das Konsultationsverfahren mit Belgien wieder aufgenommen worden. Es sei zwar abermals eine Ablehnung der Übernahme von Belgien eingelangt, es sei jedoch neuerlich ein Remonstrationsschreiben übermittelt worden, dessen Ergebnis noch ausständig sei.
Auf Grund der Ablehnung Belgiens sei die BF am 12.04.2018 aus der Schubhaft entlassen worden und werde das Asylverfahren nun als Normverfahren weitergeführt.
Die BF gebe zwar an, da sie ihr Vater finanziell unterstütze, sie habe jedoch keinen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung und bestreite ihr Vater selbst seinen Lebensunterhalt durch Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen, da sich die BF trotz zugewiesenem Quartier mit Grundversorgung dem Asylverfahren entzogen habe. Sie hätte daher auch ein mit einem gelinderen Mittel zugewiesenes Quartier wieder verlassen und wäre untergetaucht. Dies umso mehr als ihr bewusst sein müsse, dass sie ehestmöglich nach Belgien abgeschoben werde.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorlagen und die BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person der BF
2.1. Die BF ist volljährig und behauptet, irakische Staatsangehörige zu sein. Sie ist nicht im Besitz von Dokumenten, die ihre Identität bescheinigen, ihre Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Die BF war gesund und nahm keine Medikamente ein.
2.3. Die BF wurde von 04.04.2018 bis 12.04.2018 in Schubhaft angehalten.
3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Die BF stellte in Österreich insgesamt zwei und in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag in Belgien zog sie am 03.04.2015 zurück.
3.2. Nachdem Belgien sich mit Schreiben vom 04.01.2017 ausdrücklich für das Asylverfahren der BF für zuständig erklärt hatte, lehnte Belgien diese Zuständigkeit - nach Einleitung eines neuerlichen Konsultationsverfahrens - mit Schreiben vom 09.04.2018 ab.
3.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Österreich entzogen hat. Sie wurde zwar am 29.11.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet, verfügte jedoch seit 23.11.2016 über eine Meldeadresse am Wohnsitz ihres Vaters und wurde am 02.12.2016 wieder in die Grundversorgung aufgenommen.
3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 wurde gegenüber der BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017 abgewiesen.
3.5. Die BF wurde am 31.08.2017 unbegleitet nach Belgien abgeschoben.
3.6. Zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 04.04.2018 war die mit Bescheid des Bundesamtes erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung aufrecht. Die BF befand sich zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung weder in Schubhaft noch wurde sie auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes angehalten. Sie suchte unmittelbar nach ihrer illegalen Einreise Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
3.7. Die BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, hatte kein Einkommen und kein zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen.
3.8. In Österreich befinden sich die Eltern sowie acht Geschwister der BF. Der Vater der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Mindestsicherung. Die BF verfügt über eine Meldeadresse bei ihrem Vater, sie kann bei ihm wohnen und von ihm finanziell unterstützt werden. Die BF hatte vor Anordnung der Schubhaft zuletzt am 03.04.2018 telefonischen Kontakt zu ihrem Vater.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesamtes zu Zl. XXXX die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 betreffend und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesamtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 betreffend und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Da die BF über keinerlei Dokumente verfügt, konnten keine Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden. Hinweise darauf, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren ebensowenig hervorgekommen wie Zweifel an ihrer Volljährigkeit. Dass
sie Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist hat das Verfahren nicht ergeben und wurde auch von der BF selbst nicht behauptet.
Die Unbescholtenheit der BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister fest.
Dass die BF gesund war und keine Medikamente einnahm, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom 04.04.2018. Dabei gab sie zwar an, Beruhigungsmittel einzunehmen, die Frage nach der Regelmäßigkeit der Einnahme dieser Medikamente beantwortete sie jedoch damit, dass sie zuletzt etwa eine Woche vor ihrer Einvernahme Beruhigungsmittel eingenommen habe. Es konnte daher festgestellt werden, dass die BF keine Medikamente einnahm, da es sich bei den von ihr erwähnten Beruhigungsmitteln um keine Medikamente handelte, die sie regelmäßig zur Behandlung einer Krankheit benötigte.
Der Zeitraum der Anhaltung der BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und den damit überstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die Feststellungen zur Anzahl der von der BF in Österreich und in anderen Mitgliedsstaaten der EU gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, sowie aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2018. Dass sie ihren in Belgien gestellten Antrag am 03.04.2015 zurückzog ergibt sich aus dem Schreiben der belgischen Dublin-Behörde vom 09.04.2018.
Die Antworten der belgischen Dublin-Behörde in den bezüglich der BF geführten Konsultationsverfahren entsprechend der Dublin-III-VO ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 sowie aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes.
Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die BF ihrem Verfahren auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 entzogen habe. Sie wurde zwar - entsprechend den Angaben im Grundversorgungs-Informationssystem - am 29.11.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen, aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch, dass sie seit 23.11.2016 über eine Meldeadresse am Wohnort ihres Vaters verfügte. Dementsprechend wurde sie bereits am 02.12.2016 wieder
in die Grundversorgung aufgenommen. Da die BF zwar ihr Grundversorgungsquartier verließ, jedoch über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, hat sie sich ihrem Asylverfahren in Österreich nicht entzogen.
Die Feststellungen zum Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der BF vom 21.11.2016 und insbesondere die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gründen sich auf den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX , die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 betreffend.Die Feststellungen zum Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der BF vom 21.11.2016 und insbesondere die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gründen sich auf den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 , die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 betreffend.
Dass die BF am 31.08.2017 unbegleitet nach Belgien überstellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Fremdenregister sowie aus den damit übereinstimmenden Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 13.04.2018.
Die Feststellung, wonach im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 04.04.2018 die mit Bescheid des Bundeamtes vom 22.02.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung noch aufrecht war, ergibt sich daraus, dass seit der Überstellung der BF am 31.08.2017 noch keine 18 Monate vergangen sind - siehe dazu auch in der rechtlichen Beurteilung. Dass sich die BF bei der Stellung des Antrages bereits in Schubhaft befunden hat bzw. auf Grund eines Festnahmeauftrages angehalten wurde, ist dem Verfahrensakt des Bundesamtes nicht zu entnehmen. Aus diesem Akt ergibt sich vielmehr, dass die BF nach der Antragstellung festgenommen und in weiterer Folge die Schubhaft angeordnet wurde. Dass die BF unmittelbar nach ihrer Einreise das Bundesamt aufgesucht hat, ergibt sich aus ihrer Aussage in der Einvernahme vom 04.04.2018. Darin gibt sie zum einen an, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgesucht habe um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch aus ihrer Aussage, wonach sie am Tag vor ihrer Einvernahme zuletzt Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe und diesen daher nach ihrer Einreise noch nicht aufgesucht habe, ergibt sich, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft den Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dass die BF keiner legalen Beschäftigung nachging und kein zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen besaß, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 04.04.2018. Gegenteiliges wurde von ihr im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich gründen sich auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 04.04.2018, die auch mit den
von der BF im Verfahren auf Grund ihres Antrages vom 21.11.2016 gemachten Angaben übereinstimmen. Dass der Vater der BF Mindestsicherung bezieht ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.04.2018. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die BF seit 23.11.2016 über eine Meldeadresse bei ihrem Vater verfügt, aus den Angaben der BF im Rahmen ihrer Einvernahme vom 04.04.2018 ergibt sich, dass die BF bei ihrem Vater wohnen konnte und von ihm auch finanziell unterstützt werden konnte. Dass die BF am Tag vor ihrer Einvernahme zuletzt telefonischen Kontakt zu ihrem Vater hatte, ergibt sich aus ihrer Aussage vom 04.04.2018.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung
der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im vorliegenden Fall war eine Überstellung der BF nach Belgien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt, weshalb Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden durfte, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Im vorliegenden Fall war eine Überstellung der BF nach Belgien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt, weshalb Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden durfte, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu beurteilen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dieser Tatbestand ist insofern erfüllt, als sich die BF ihren Verfahren in Belgien entzogen hat. Sie hat zwar ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen, hat danach jedoch unrechtmäßig Belgien verlassen und ist in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Österreich untergetaucht ist, sind dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Sie wurde zwar wegen unerlaubter Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen, wies jedoch für den in Frage kommenden Zeitpunkt eine Meldeadresse auf. Dass sie sich ihrem Verfahren in Österreich entzogen hätte, hat das Verfahren nicht gezeigt. Auch ihre Überstellung nach Belgien am 31.08.2017 war ohne Zwischenfälle möglich, da im durchgeführten Verfahren Gegenteiliges nicht hervorgekommen ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu beurteilen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dieser Tatbestand ist insofern erfüllt, als sich die BF ihren Verfahren in Belgien entzogen hat. Sie hat zwar ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen, hat danach jedoch unrechtmäßig Belgien verlassen und ist in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Österreich untergetaucht ist, sind dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Sie wurde zwar wegen unerlaubter Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen, wies jedoch für den in Frage kommenden Zeitpunkt eine Meldeadresse auf. Dass sie sich ihrem Verfahren in Österreich entzogen hätte, hat das Verfahren nicht gezeigt. Auch ihre Überstellung nach Belgien am 31.08.2017 war ohne Zwischenfälle möglich, da im durchgeführten Verfahren Gegenteiliges nicht hervorgekommen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zurGemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur
Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch dieser Tatbestand ist im Fall der BF erfüllt, da die Frist von 18 Monaten im Sinne des § 61 Abs. 2 FPG seit ihrer Abschiebung am 31.08.2017 am 04.04.2018 noch nicht abgelaufen war und gegen sie mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergangen ist. Auf Grund dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt, zumal gegen die BF auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch dieser Tatbestand ist im Fall der BF erfüllt, da die Frist von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, FPG seit ihrer Abschiebung am 31.08.2017 am 04.04.2018 noch nicht abgelaufen war und gegen sie mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergangen ist. Auf Grund dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt, zumal gegen die BF auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG auch zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zwar angegeben, dass dieses Kriterium erfüllt sei, eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Tatbestand ist der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG auch zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zwar angegeben, dass dieses Kriterium erfüllt sei, eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Tatbestand ist der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Dieser Tatbestand ist insofern erfüllt, als zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 04.04.2018 die mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 getroffene Anordnung zur Außerlandesbringung noch aufrecht und damit durchsetzbar war. Anzuführen ist jedoch, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung weder in Schubhaft befunden hat noch angehalten wurde. Sie hat vielmehr freiwillig unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Kontakt mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommen um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Dieser Tatbestand ist insofern erfüllt, als zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 04.04.2018 die mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 getroffene Anordnung zur Außerlandesbringung noch aufrecht und damit durchsetzbar war. Anzuführen ist jedoch, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung weder in Schubhaft befunden hat noch angehalten wurde. Sie hat vielmehr freiwillig unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Kontakt mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommen um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Unabhängig von der mit Schreiben vom 09.04.2018 erfolgten Weigerung Belgiens, die BF wiederaufzunehmen, konnte das Bundesamt auf Grundlage des bisherigen Verfahrens davon ausgehen, dass Belgien - vor allem auf Grund der ausdrücklichen Zustimmung Belgiens, die BF wieder aufzunehmen vom 04.01.2017 - für das Asylverfahren der BF zuständig sei. Insofern war dieser Tatbestand im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Unabhängig von der mit Schreiben vom 09.04.2018 erfolgten Weigerung Belgiens, die BF wiederaufzunehmen, konnte das Bundesamt auf Grundlage des bisherigen Verfahrens davon ausgehen, dass Belgien - vor allem auf Grund der ausdrücklichen Zustimmung Belgiens, die BF wieder aufzunehmen vom 04.01.2017 - für das Asylverfahren der BF zuständig sei. Insofern war dieser Tatbestand im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine ausreichenden Existenzmittel, sie verfügte jedoch über ihre Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte in Österreich. Diese Angehörigen waren auch der Grund der neuerlichen Einreise der BF nach Österreich und ihres neuerlichen Versuches, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die BF konnte bei ihrem - in Österreich aufenthaltsberechtigten - Vater wohnen, verfügte dort auch über eine Meldeadresse und konnte von ihrem Vater - wenn auch in eingeschränktem Umfang - finanziell unterstützt werden. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die BF vor ihrer Abschiebung am 31.08.2017 ihre familiären Kontakte dazu genutzt habe, sich ihrer Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Es war auch die Verfahrensführung ohne Anordnung von Zwangsmaßnahmen möglich, Anhaltspunkte dafür, dass für die Abschiebung Zwangsmaßnahmen zu ergreifen waren, sind dem Akt ebensowenig zu entnehmen wie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.04.2018. Die verwandtschaftlichen Beziehungen der BF in Österreich sprechen daher - vor allem unter Berücksichtigung des Verhaltens der BF im Verfahren auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 - gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine ausreichenden Existenzmittel, sie verfügte jedoch über ihre Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte in Österreich. Diese Angehörigen waren auch der Grund der neuerlichen Einreise der BF nach Österreich und ihres neuerlichen Versuches, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die BF konnte bei ihrem - in Österreich aufenthaltsberechtigten - Vater wohnen, verfügte dort auch über eine Meldeadresse und konnte von ihrem Vater - wenn auch in eingeschränktem Umfang - finanziell unterstützt werden. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die BF vor ihrer Abschiebung am 31.08.2017 ihre familiären Kontakte dazu genutzt habe, sich ihrer Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Es war auch die Verfahrensführung ohne Anordnung von Zwangsmaßnahmen möglich, Anhaltspunkte dafür, dass für die Abschiebung Zwangsmaßnahmen zu ergreifen waren, sind dem Akt ebensowenig zu entnehmen wie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.04.2018. Die verwandtschaftlichen Beziehungen der BF in Österreich sprechen daher - vor allem unter Berücksichtigung des Verhaltens der BF im Verfahren auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 - gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen.
Es wurden durch ihr Verhalten zwar eine Reihe von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, die objektiv für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Das konkrete Verhalten der BF nach ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 04.04.2018 lässt jedoch den Schluss zu, dass Fluchtgefahr im von Art. 28 der Dublin-III-VO geforderten erheblichen Ausmaß nicht vorlag. Die BF verblieb nach ihrer Überstellung mehr als ein halbes Jahr in Belgien, hatte dort jedoch - nach ihren eigenen Angaben - außer einer Registrierung keine weitere Einvernahme durch die belgischen Fremdenbehörden. Ein in Belgien anhängiges Verfahren lässt sich auch dem Schreiben der belgischen Dublin-Behörde vom 09.04.2018 nicht entnehmen. Unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich trat die BF mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kontakt um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und gab in der Einvernahme durch das Bundesamt die Adresse ihres Vaters, an der sie selbst über eine Meldeadresse verfügte, an. Auch wenn die BF angab, unter keinen Umständen nach Belgien zurückkehren zu wollen sondern bei ihrer Familie bleiben zuEs wurden durch ihr Verhalten zwar eine Reihe von Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, die objektiv für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Das konkrete Verhalten der BF nach ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 04.04.2018 lässt jedoch den Schluss zu, dass Fluchtgefahr im von Artikel 28, der Dublin-III-VO geforderten erheblichen Ausmaß nicht vorlag. Die BF verblieb nach ihrer Überstellung mehr als ein halbes Jahr in Belgien, hatte dort jedoch - nach ihren eigenen Angaben - außer einer Registrierung keine weitere Einvernahme durch die belgischen Fremdenbehörden. Ein in Belgien anhängiges Verfahren lässt sich auch dem Schreiben der belgischen Dublin-Behörde vom 09.04.2018 nicht entnehmen. Unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich trat die BF mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kontakt um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und gab in der Einvernahme durch das Bundesamt die Adresse ihres Vaters, an der sie selbst über eine Meldeadresse verfügte, an. Auch wenn die BF angab, unter keinen Umständen nach Belgien zurückkehren zu wollen sondern bei ihrer Familie bleiben zu
wollen, lässt sich vor dem Hintergrund ihrer zeitnahen freiwilligen Kontaktaufnahme mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und ihren Angaben zu Aufenthalt und Ausreise aus Belgien keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß ableiten.
Das erkennende Gericht geht auch insbesondere deshalb nicht von einem Sicherungsbedarf aus, da die BF über Familienmitglieder in Österreich verfügte und bei ihrem Vater Unterkunft nehmen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Österreich untertauchen werde, um sich ihrem Verfahren zu entziehen, hat das Verfahren nicht ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass das Bundesamt vor allem deshalb von der Wahrscheinlichkeit des Untertauchens der BF ausging, da sie über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge. Dieser Umstand wurde mehrmals in der Begründung des angefochtenen Bescheides als tragendes Argument für den Sicherungsbedarf angeführt. Das durchgeführte Verfahren hat jedoch ergeben, dass die BF über eine Meldeadresse am Wohnsitz ihres Vaters verfügte, weshalb der Begründung für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes im angefochtenen Bescheid nicht zu folgen und der Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.
3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft von 04.04.2018 bis 12.04.2018 war daher rechtswidrig.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung fürGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für
rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte II., III. und IV. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.
3.3.3. Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag der BF zurückzuweisen war.3.3.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht Paragraph 35, VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag der BF zurückzuweisen war.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Aufwandersatz, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2192260.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018