Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AVG §58 Abs2Spruch
W136 2192456-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.03.2018, GZ BMI-40027-0005-DK-Senat 1/2018, betreffend Suspendierung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.03.2018, GZ BMI-40027-0005-DK-Senat 1 aus 2018,, betreffend Suspendierung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:
XXXX wird gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.römisch 40 wird gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Leiter des XXXX .1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Leiter des römisch 40 .
2. Mit Bescheid vom 12.03.2018 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert.
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.03.2018 wurde der BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wegen des Verdachtes er habe (im Folgenden wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.03.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wegen des Verdachtes er habe (im Folgenden wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
"... im Rahmen seiner Tätigkeit ......
1.) zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt im September 2014, mit dem Vorsatz dadurch jenen noch auszuforschende Personen, deren Daten durch XXXX erlangt und verarbeitet worden waren, in deren Recht auf Datenlöschung zu schädigen, indem Sie nach Kenntniserlangung darüber, dass XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen Anfang 2014 und September 2015 von vor Ablauf der Skartierungsfrist zu löschende Akte Kopien zur persönlichen Verwendung anfertigten bzw. den Auftrag zur Anfertigung von Kopien an noch auszuforschende Beamte des XXXX erteilten, im Dienstweg Ihrer Verpflichtung als direkter Vorgesetzter des XXXX es mutwillig unterließen, diesem die Anweisung zu erteilen, die hergestellten Datenkopien zu löschen und somit den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen,1.) zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt im September 2014, mit dem Vorsatz dadurch jenen noch auszuforschende Personen, deren Daten durch römisch 40 erlangt und verarbeitet worden waren, in deren Recht auf Datenlöschung zu schädigen, indem Sie nach Kenntniserlangung darüber, dass römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen Anfang 2014 und September 2015 von vor Ablauf der Skartierungsfrist zu löschende Akte Kopien zur persönlichen Verwendung anfertigten bzw. den Auftrag zur Anfertigung von Kopien an noch auszuforschende Beamte des römisch 40 erteilten, im Dienstweg Ihrer Verpflichtung als direkter Vorgesetzter des römisch 40 es mutwillig unterließen, diesem die Anweisung zu erteilen, die hergestellten Datenkopien zu löschen und somit den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen,
2.) zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2015, mit dem Vorsatz, dadurch XXXX in seinem Recht auf Schutz von seinem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zu schädigen, indem er nach Kenntniserlangung darüber, dass XXXX zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt, vermutlich im Jahr 2015, mit dem Vorsatz, dadurch XXXX in dessen Recht auf Schutz von seinem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zu schädigen, indem dieser ( XXXX ) Daten, die im Zuge des Strafverfahrens gegen jenen ( XXXX ) sichergestellt wurden und die aufgrund eines Beschlusses des XXXX infolge bestehenden Verwertungsverbotes gelöscht werden mussten, kopieren ließ, um diese weiter zu verwenden, es im Dienstweg entgegen Ihrer Verpflichtung als direkter Vorgesetzter des XXXX mutwillig unterließen, diesem die Anweisung zu erteilen, die hergestellte Datenkopie zu löschen und somit den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen."2.) zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2015, mit dem Vorsatz, dadurch römisch 40 in seinem Recht auf Schutz von seinem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zu schädigen, indem er nach Kenntniserlangung darüber, dass römisch 40 zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt, vermutlich im Jahr 2015, mit dem Vorsatz, dadurch römisch 40 in dessen Recht auf Schutz von seinem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zu schädigen, indem dieser ( römisch 40 ) Daten, die im Zuge des Strafverfahrens gegen jenen ( römisch 40 ) sichergestellt wurden und die aufgrund eines Beschlusses des römisch 40 infolge bestehenden Verwertungsverbotes gelöscht werden mussten, kopieren ließ, um diese weiter zu verwenden, es im Dienstweg entgegen Ihrer Verpflichtung als direkter Vorgesetzter des römisch 40 mutwillig unterließen, diesem die Anweisung zu erteilen, die hergestellte Datenkopie zu löschen und somit den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen."
Begründend wurde nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wörtlich ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob der bekannte und oben dargestellte Sachverhalt tatsächlich den Verdacht von Dienst-pflichtverletzungen begründet und ob diese geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Bei der Beurteilung fand dabei die derzeit vorliegende Aktenlage Berücksichtigung.
Dem Senat liegt zur Beurteilung der Sachlage ausschließlich die von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am XXXX zur XXXX verfügten Anordnung der Durchsuchung vor.Dem Senat liegt zur Beurteilung der Sachlage ausschließlich die von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am römisch 40 zur römisch 40 verfügten Anordnung der Durchsuchung vor.
Dieser, die dem Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde beigelegt war, ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer im Juli 2017 bei der angeführten Staatsanwaltschaft eingelangten anonymen Anzeige zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen -unter anderem- gegen Bedienstete des XXXX erhoben worden sind, wobei sich aufgrund von Aussagen zwischenzeitig ermittelter Zeugen, deren Identität jedoch im Sinne des § 162 StPO nicht offengelegt wird, im Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige der im Spruch umschriebene Verdacht sich ergeben hat.Dieser, die dem Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde beigelegt war, ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer im Juli 2017 bei der angeführten Staatsanwaltschaft eingelangten anonymen Anzeige zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen -unter anderem- gegen Bedienstete des römisch 40 erhoben worden sind, wobei sich aufgrund von Aussagen zwischenzeitig ermittelter Zeugen, deren Identität jedoch im Sinne des Paragraph 162, StPO nicht offengelegt wird, im Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige der im Spruch umschriebene Verdacht sich ergeben hat.
Danach besteht der Verdacht, dass die beiden Referatsleiter XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, dadurch - noch auszuforschende - Personen an deren Recht auf Schutz von, durch das XXXX erlangten und verarbeitenden personenbezogenen, Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geschädigt haben, indem sich XXXX vor Ablauf der Skartierungsfrist Kopien von zu löschende Akte anfertigen hat lassen und XXXX ihn dadurch unterstützt hat, indem letzterer entweder diese selbst anfertigte oder den Auftrag dazu anderen Beamten des XXXX erteilt hat. Der Aussage eines Zeugen zufolge habe sich XXXX für diesen Vorgang die Anweisung einer höherrangigen Person geholt, zumal zwei Zeugen übereinstimmend behauptet haben, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT- Referat, bewerkstelligt werden kann, dessen Leiter dafür eine Anweisung zumindest des Abteilungsleiters verlangt -aber nicht erhalten- hätte.Danach besteht der Verdacht, dass die beiden Referatsleiter römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, dadurch - noch auszuforschende - Personen an deren Recht auf Schutz von, durch das römisch 40 erlangten und verarbeitenden personenbezogenen, Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geschädigt haben, indem sich römisch 40 vor Ablauf der Skartierungsfrist Kopien von zu löschende Akte anfertigen hat lassen und römisch 40 ihn dadurch unterstützt hat, indem letzterer entweder diese selbst anfertigte oder den Auftrag dazu anderen Beamten des römisch 40 erteilt hat. Der Aussage eines Zeugen zufolge habe sich römisch 40 für diesen Vorgang die Anweisung einer höherrangigen Person geholt, zumal zwei Zeugen übereinstimmend behauptet haben, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT- Referat, bewerkstelligt werden kann, dessen Leiter dafür eine Anweisung zumindest des Abteilungsleiters verlangt -aber nicht erhalten- hätte.
[Der BF] ist als XXXX der höchste dem angeführten Amt vorstehende Beamte, weshalb durchaus der begründete Verdacht besteht, dass er von den beschriebenen Vorgängen Kenntnis erlangte, diese jedoch nicht unterbunden hatte. Dass die Kopien von Daten vor Ablauf der Skartierungsfrist bzw. trotz einer, in einem Strafverfahren beschlussmäßig verordneten, Löschung derselben grundsätzlich als Missbrauch der Amtsgewalt zu qualifizieren ist, steht wohl außer Zweifel.[Der BF] ist als römisch 40 der höchste dem angeführten Amt vorstehende Beamte, weshalb durchaus der begründete Verdacht besteht, dass er von den beschriebenen Vorgängen Kenntnis erlangte, diese jedoch nicht unterbunden hatte. Dass die Kopien von Daten vor Ablauf der Skartierungsfrist bzw. trotz einer, in einem Strafverfahren beschlussmäßig verordneten, Löschung derselben grundsätzlich als Missbrauch der Amtsgewalt zu qualifizieren ist, steht wohl außer Zweifel.
Nun besagt ein Verwaltungsgerichtshofjudikat (24.4.2006, 2003/09/0002), dass alleine die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens eine Suspendierung nicht zu begründen vermag, doch ist -nach Ansicht des Senates - der vorliegende Fall nicht mit dem, dem zitierten Judikat zugrundeliegenden vergleichbar. Vorliegenden Falls werden die Angaben eines Anonymus sogar von Zeugenaussagen bestätigt, weshalb der erkennende Senat aufgrund dieses - von der Staatsanwaltschaft - ermittelten Beweisergebnis, alleine aufgrund der Ausführungen in der Begründung für die Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung den, gegen den Beamten geäußerten, Verdacht für ausreichend begründet erachtet. Die Zeugenaussagen liegen dem Senat zwar nicht vor, doch hat die Staatsanwaltschaft den Zeugen hinsichtlich deren Identität gemäß § 162 StPO Anonymität zuerkannt. Diese ist daher § 76 Abs. 4 StPO zufolge nicht verhalten, etwaige Informationsersuchen der Disziplinarkommission zu beantworten und Akten zur Einsicht zu übermitteln. § 76 Abs. 4 StPO normiert nämlich, dass eine Übermittlung von nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung im Strafverfahren als Beweis voraussieht. Diese hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungs-interessen die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Wenn also die Staatsanwaltschaft gemäß der angeführten strafprozessualen Bestimmung den Zeugen Anonymität zugesteht, so wird dies seinen Grund haben, sonst würde die diesbezüglich Norm der StPO ad absurdum geführt, weshalb im Zusammenhalt mit der Regelung im § 76 Abs. 4 StPO die für die Beweislage bedeutsamen Zeugenaussagen nicht übermittelt werden.Nun besagt ein Verwaltungsgerichtshofjudikat (24.4.2006, 2003/09/0002), dass alleine die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens eine Suspendierung nicht zu begründen vermag, doch ist -nach Ansicht des Senates - der vorliegende Fall nicht mit dem, dem zitierten Judikat zugrundeliegenden vergleichbar. Vorliegenden Falls werden die Angaben eines Anonymus sogar von Zeugenaussagen bestätigt, weshalb der erkennende Senat aufgrund dieses - von der Staatsanwaltschaft - ermittelten Beweisergebnis, alleine aufgrund der Ausführungen in der Begründung für die Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung den, gegen den Beamten geäußerten, Verdacht für ausreichend begründet erachtet. Die Zeugenaussagen liegen dem Senat zwar nicht vor, doch hat die Staatsanwaltschaft den Zeugen hinsichtlich deren Identität gemäß Paragraph 162, StPO Anonymität zuerkannt. Diese ist daher Paragraph 76, Absatz 4, StPO zufolge nicht verhalten, etwaige Informationsersuchen der Disziplinarkommission zu beantworten und Akten zur Einsicht zu übermitteln. Paragraph 76, Absatz 4, StPO normiert nämlich, dass eine Übermittlung von nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung im Strafverfahren als Beweis voraussieht. Diese hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungs-interessen die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Wenn also die Staatsanwaltschaft gemäß der angeführten strafprozessualen Bestimmung den Zeugen Anonymität zugesteht, so wird dies seinen Grund haben, sonst würde die diesbezüglich Norm der StPO ad absurdum geführt, weshalb im Zusammenhalt mit der Regelung im Paragraph 76, Absatz 4, StPO die für die Beweislage bedeutsamen Zeugenaussagen nicht übermittelt werden.
Der Senat erachtet daher die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft in der Anordnung der Hausdurchsuchung auf diese Zeugenaussagen für das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung für ausreichend.
Ob der Beamte tatsächlich die angelasteten Verfehlungen begangen hat, wird das Strafverfahren weisen. Für die Verhängung einer Suspendierung ist es, wie eingangs bereits erwähnt, nicht erforderlich, bereits zu diesem Zeitpunkt den Nachweis zu erbringen, dass der Beamte tatsächlich in der ihm zum Vorwurf gemachten Weise tätig geworden ist.
.......
Ohne den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des noch durchzuführenden Disziplinarverfahrens vorzugreifen, bleibt zu prüfen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen ist oder nicht; ob die Dienstpflichtverletzungen geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.
Dem Beamten wird die Begehung eines Amtsmissbrauch zum Vorwurf gemacht und steht er damit in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen -unter anderem- gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen zu haben. Der Umgang mit Daten ist -wie schon erwähnt- ein äußerst sensibler, umso mehr wenn es sich um vom XXXX erlangte und verarbeitete handelt.Dem Beamten wird die Begehung eines Amtsmissbrauch zum Vorwurf gemacht und steht er damit in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen -unter anderem- gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 begangen zu haben. Der Umgang mit Daten ist -wie schon erwähnt- ein äußerst sensibler, umso mehr wenn es sich um vom römisch 40 erlangte und verarbeitete handelt.
Das dem Beamten angelastet Verhalten ist daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (vgl. VwGH v. 16.12.1997, ZI 96/09/0358 bzw. VwGH v. 24.05.1995, ZI. 94/09/0105) sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des XXXX nachhaltig zu erschüttern. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinär- und Gerichtsverfahrens wäre jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet.Das dem Beamten angelastet Verhalten ist daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden vergleiche VwGH v. 16.12.1997, ZI 96/09/0358 bzw. VwGH v. 24.05.1995, ZI. 94/09/0105) sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des römisch 40 nachhaltig zu erschüttern. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinär- und Gerichtsverfahrens wäre jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet.
.....
Die Begehung eines Amtsmissbrauchs stellt aber eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar, sodass nach Ansicht des Senates jedenfalls mit Suspendierung vorzugehen war."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie als einziges Beweismittel und Verfahrensergebnis die Anordnung der Durchsuchung der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Jedoch könne der Umstand, dass jede Suspendierung rasch zu verhängen sei, nichts daran ändern, dass die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs gewahrt würden. Auch einer Suspendierung habe regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, außer der Sachverhalt sei von vorne herein klar.
Gegenständlich sei weder der Sachverhalt klar noch könne von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Rede sein. Die belangte Behörde übernähme ohne nähere Prüfung die Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der WKStA, der ebenfalls nur pauschale Vorwürfe zu entnehmen wären. Die belangte Behörde wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Sachverhalt so zu erheben, dass in überprüfbarer Form durch übergeordnete Instanzen nachvollzogen werden könne, ob die gegenständlichen Vorwürfe geeignet wären, eine Dienstpflichtverletzung darzustellen und somit eine Suspendierung zu rechtfertigen.
Als notorisch sei anzusehen, dass aufgrund anonymer Anzeigen in gegenständlicher Angelegenheit bereits seit Sommer 2017 ermittelt werde. Aufgrund von Anzeigen des Dr. XXXX insbesondere betreffend die angebliche Nichtlöschung ihn betreffender Daten, sei bereits durch die Staatsanwaltschaft XXXX ab dem Jahr 2015 zum Verfahren XXXX , in dem der BF als Beschuldigter geführt wurde, ermittelt worden. Dieses Verfahren sei mit Erledigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Der Umstand, dass bereits gegen den BF vor der gegenständlichen Angelegenheit strafrechtlich ermittelt wurde, sei im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur gegenständlichen Hausdurchsuchung öffentlich geworden und wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich auch mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, die entsprechenden Ermittlungsschritte vorzunehmen und die gewonnen Ergebnisse in Relation zu den gegenständlichen Erkenntnissen zu setzen.Als notorisch sei anzusehen, dass aufgrund anonymer Anzeigen in gegenständlicher Angelegenheit bereits seit Sommer 2017 ermittelt werde. Aufgrund von Anzeigen des Dr. römisch 40 insbesondere betreffend die angebliche Nichtlöschung ihn betreffender Daten, sei bereits durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ab dem Jahr 2015 zum Verfahren römisch 40 , in dem der BF als Beschuldigter geführt wurde, ermittelt worden. Dieses Verfahren sei mit Erledigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Der Umstand, dass bereits gegen den BF vor der gegenständlichen Angelegenheit strafrechtlich ermittelt wurde, sei im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur gegenständlichen Hausdurchsuchung öffentlich geworden und wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich auch mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, die entsprechenden Ermittlungsschritte vorzunehmen und die gewonnen Ergebnisse in Relation zu den gegenständlichen Erkenntnissen zu setzen.
Eine unreflektierte Übernahme anderer Ermittlungsergebnisse, die sich nur pauschal und nicht in concreto auf die Person des BF bezögen, stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Die Begründung der belangten Behörde ließe keinerlei Raum dafür im Sinne eines Rechtsschutzes zu überprüfen, ob die Vorwürfe laut staatsanwaltschaftlicher Anordnung überhaupt zutreffend wären bzw. ob sie ein derartiges Gewicht aufweisen würden, die eine Suspendierung rechtfertigen würde. Generell erfolge daher aktuell ein (disziplinarrechtliches) Vorgehen auf Basis von Zeugenaussagen, die weder die belangte Behörde noch der BF kennen würden, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht einmal die Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung für sich eine ausreichende Basis für eine Suspendierung. Es habe vielmehr auch in einem solchen Fall die Behörde selbst in der Begründung des Bescheides jene Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die als verdachtsbegründend gewertet würden (VwGH 24.5.1995, ZI. 94/09/0105, sowie 24.4.2006, ZI. 2003/09/0002). Mit dem wesentlichen Umstand, dass sich die Angaben der Zeugen nach der Bescheidbegründung auf andere Beteiligte und nicht auf den BF bezögen, fehle daher jegliches Substrat einer Beweislage, die einen eine Suspendierung rechtfertigenden Tatverdacht ergeben würde. Da ein Dienststellenleiter nicht als allwissend zu klassifizieren sei, genüge die bloße funktionale Stellung nicht als verdachtsbegründend im hier gegenständlichen Sinne.
§ 162 StPO sehe eine Anonymisierungsmöglichkeit puncto Zeugen verschiedener Art vor, aber immer nur unter der Voraussetzung, dass "aufgrund bestimmter Tatsachen" zu befürchten sei, dass der Zeuge (ohne die Anonymisierung) "einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit" ausgesetzt sein könnte. Es sei für den BF nicht vorstellbar, dass jemand ernsthaft meinen könnte, diese Gefahr sei hier für die anonymisierten Zeugen gegeben. Der BF halte es für schlechthin ausgeschlossen, dass jemand ernsthaft meine, dass Beamte des XXXX überhaupt und schon gar wegen einer (amtsmissbräuchlich) unterlassenen Datenlöschung dazu schreiten könnten, Belastungszeugen an Leib oder Leben zu schädigen. In diesem Zusammenhang gelte, dass die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung zu beurteilen hätte, ob die hier vorgenommene Zeugenanonymisierung gesetzmäßig ist und was veneinendenfalls für die Verwertbarkeit der Aussagen im Rahmen der Suspendierungsentscheidung zu gelten habe. Da es der für die Suspendierungsentscheidung zuständigen Behörde durch die Anonymisierung (und deshalb Ausschluss von der Akteneinsicht) verwehrt sei, eigenverantwortlich durch Beweiswürdigung die Aussagen zu verwerten und dem verdächtigen Beamten dadurch die Möglichkeit genommen sei, die Entscheidung auf ihre Schlüssigkeit prüfen, sei die Heranziehung der anonymisierten und von der Akteneinsicht ausgenommenen Zeugenaussagen als Entscheidungsgrundlage ausgeschlossen. Hinzu komme, dass im gegenständlichen Fall noch keine Disziplinaranzeige erstattet worden sei, weshalb sich auch aus diesem Grund die gegenständliche Suspendierung als rechtswidrig erweise.Paragraph 162, StPO sehe eine Anonymisierungsmöglichkeit puncto Zeugen verschiedener Art vor, aber immer nur unter der Voraussetzung, dass "aufgrund bestimmter Tatsachen" zu befürchten sei, dass der Zeuge (ohne die Anonymisierung) "einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit" ausgesetzt sein könnte. Es sei für den BF nicht vorstellbar, dass jemand ernsthaft meinen könnte, diese Gefahr sei hier für die anonymisierten Zeugen gegeben. Der BF halte es für schlechthin ausgeschlossen, dass jemand ernsthaft meine, dass Beamte des römisch 40 überhaupt und schon gar wegen einer (amtsmissbräuchlich) unterlassenen Datenlöschung dazu schreiten könnten, Belastungszeugen an Leib oder Leben zu schädigen. In diesem Zusammenhang gelte, dass die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung zu beurteilen hätte, ob die hier vorgenommene Zeugenanonymisierung gesetzmäßig ist und was veneinendenfalls für die Verwertbarkeit der Aussagen im Rahmen der Suspendierungsentscheidung zu gelten habe. Da es der für die Suspendierungsentscheidung zuständigen Behörde durch die Anonymisierung (und deshalb Ausschluss von der Akteneinsicht) verwehrt sei, eigenverantwortlich durch Beweiswürdigung die Aussagen zu verwerten und dem verdächtigen Beamten dadurch die Möglichkeit genommen sei, die Entscheidung auf ihre Schlüssigkeit prüfen, sei die Heranziehung der anonymisierten und von der Akteneinsicht ausgenommenen Zeugenaussagen als Entscheidungsgrundlage ausgeschlossen. Hinzu komme, dass im gegenständlichen Fall noch keine Disziplinaranzeige erstattet worden sei, weshalb sich auch aus diesem Grund die gegenständliche Suspendierung als rechtswidrig erweise.
4. Mit Note vom 12.04.2018, eingelangt am 16.04.2018, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden vom BF mit Note vom 15.05.2018 die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX sowie seine Beschuldigteneinvernahme durch die WKStA vom XXXX zum gegenständlichen Tatvorwurf übermittelt.5. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden vom BF mit Note vom 15.05.2018 die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 sowie seine Beschuldigteneinvernahme durch die WKStA vom römisch 40 zum gegenständlichen Tatvorwurf übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Zur vorliegenden Verdachtslage betreffend eine Dienstpflichtverletzung des BF wird Folgendes festgestellt:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im XXXX Dienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen.Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im römisch 40 Dienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen.
Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Vielzahl von Bediensteten des XXXX zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu mehrere Zeugen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben wird, einvernommen.Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Vielzahl von Bediensteten des römisch 40 zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu mehrere Zeugen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben wird, einvernommen.
Die Verdachtslage gegen den BF ergibt sich aus der von der belangten Behörde aus der Hausdurchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft wörtlich in den Spruch des bekämpften Bescheides übernommenen Anlastung.
Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der vorliegenden Aktenlage, nämlich der Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom XXXX , getroffen werden, die bereits Grundlage für die vorläufige Suspendierung des BF war.Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der vorliegenden Aktenlage, nämlich der Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom römisch 40 , getroffen werden, die bereits Grundlage für die vorläufige Suspendierung des BF war.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage stattzugeben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage stattzugeben war.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
......"
2.1. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).
2.2. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).
2.3. Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).
2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
2.5. Es genügt nicht, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei (VwGH vom 05.04.1990, Zl. 90/09/0008)
2.6. Ist Gegenstand des Verdachtes etwa ein Amtsmissbrauch, der Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz voraussetzt, hat der VwGH auch diesbezüglich Ausführungen in der Begründung der Suspendierung verlangt (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 4, S 508)
3. Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend war daher zu prüfen, ob für die dem BW vorgeworfene Dienstpflichtverletzung tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen und ob gegebenenfalls diese Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst zu gefährden.
Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 BDG 1979 damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt und hat sich diesbezüglich darauf beschränkt, die in der Anordnung der Durchsuchung dargestellte Verdachtslage wiederzugeben. Ausdrücklich hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass ihr zur Beurteilung des Sachverhaltes ausschließlich die Anordnung der Durchsuchung der WKStA zur Verfügung steht.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, BDG 1979 damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt und hat sich diesbezüglich darauf beschränkt, die in der Anordnung der Durchsuchung dargestellte Verdachtslage wiederzugeben. Ausdrücklich hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass ihr zur Beurteilung des Sachverhaltes ausschließlich die Anordnung der Durchsuchung der WKStA zur Verfügung steht.
Der in der gegenständlichen Anordnung den BF betreffende Verdacht des Amtsmissbrauches durch mutwilliges Unterlassen einer Dienstanweisung an zwei Mitarbeiter, rechtswidrig hergestellte Kopien von Akten und Daten zu vernichten bzw. zu löschen, ist jedoch ebenso nicht näher begründet. In der Anordnung der Hausdurchsuchung findet sich nämlich - wenn auch nur ansatzweise - lediglich eine Begründung für den Verdacht des Amtsmissbrauches jener beiden Mitarbeiter insofern, als darauf hingewiesen wird, dass zwei aus Zeugenschutzgründen nicht genannte Zeugen angegeben hätten, dass die Mitarbeiter des BF illegale Kopien angefertigt hätten. Hinsichtlich des dem BF angelasteten Verhaltens findet sich jedoch keine weitere Begründung, inwiefern dem BF dieser Umstand überhaupt bekannt gewesen sei und inwiefern er einen Schädigungsvorsatz in Bezug auf das Recht auf Datenlöschung von einem namentlich genannten Rechtsanwalt und weiteren noch auszuforschenden Personen gehabt habe. Die Ausführungen der belangte Behörde, dass man davon ausgehen könne, dass einem Amtsleiter rechtwidrige Handlungen seiner Mitarbeiter bekannt werden, weshalb das unterlassene Unterbinden dieser Handlungen den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, stellen sich in dieser Pauschalität als lebensfremd dar und wären gerade beim Verdacht des Amtsmissbrauches eine schlüssige Begründung hinsichtlich Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz geboten gewesen.
Im Ergebnis begründet die belangte Behörde somit ihren Tatverdacht nicht durch eine Schlussfolgerung aus Tatsachen sondern ausschließlich damit, dass gegen den BF strafrechtliche Ermittlungen laufen, was im Sinne der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine hinreichende Begründung ist. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung darauf hinweist, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2006, Zl. 2003/09/0002 zugrunde liegt, vergleichbar wäre, ist darauf zu verweisen, dass in diesem Fall die verfügte Suspendierung eines Beamten wegen laufender gerichtlicher Voruntersuchungen iZm dem Verdacht des Vergehens der Abgabenhinterziehung und dem Verbrechen des Amtsmissbrauches, gerade wegen Verletzung der Begründungspflicht aufgehoben wurde. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichthof dazu ausgesprochen ".... Vielmehr hat die Behörde selbst in der Begründung des Bescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens
als Dienstpflichtverletzung maßgebend gewesen sind. ......" (RS4).
Daher ist die Begründung des Tatverdachtes durch die belangte Behörde damit, dass die die Angaben eines "Anonymus" auch von Zeugen bestätigt werden, jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn ihr, wie sie selbst zugesteht, weder die Angaben des Anonymus noch die der Zeugen bekannt sind.
Nach dem Gesagten war der Beschwerde stattzugeben und - nachdem das Bundesverwaltungsgericht wie oben ausgeführt - in der Sache selbst zu entscheiden hat, auszusprechen, dass die Suspendierung des BF nicht verfügt wird, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit keine hinreichend begründeten Verdachtsmomente für eine eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung erkannt werden können.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegenständliches Erkenntnis einer allfälligen (neuerlichen) Verfügung einer Suspendierung iZm mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen durch die hierfür zuständige Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht entgegen stünde.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegenständliches Erkenntnis einer allfälligen (neuerlichen) Verfügung einer Suspendierung iZm mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen durch die hierfür zuständige Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht entgegen stünde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) 2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) 2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Amtsmissbrauch, Ansehen des Amtes, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2192456.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018