TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/4 W224 2194746-1

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Veröffentlicht am 04.06.2018
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Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §2 Abs2
StudFG §10
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §8 Abs1
StudFG §9
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 8 heute
  2. StudFG § 8 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. StudFG § 8 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  4. StudFG § 8 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 8 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 8 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 9 heute
  2. StudFG § 9 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 9 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  4. StudFG § 9 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 9 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W224 2192746-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.01.2018, DokNr.: 396520001, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.01.2018, DokNr.: 396520001, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, abgewiesen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahrs 2016 ruht im Ausmaß von € 768,26. Dieser Betrag ist daher zurückzuzahlen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, abgewiesen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahrs 2016 ruht im Ausmaß von € 768,26. Dieser Betrag ist daher zurückzuzahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.09.2015, DokNr. 338275501, wurde der Beschwerdeführerin für das Studium Export- und Internationalisierungsmanagement (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien ab September 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 415,00 gewährt. Mit einem weiteren Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21.10.2016, DokNr. 363691401, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende Oktober 2016 erlischt.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 23.08.2017, DokNr. 379824401, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2016 im Ausmaß von € 769,00 ruhte und die Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückzuzahlen hat.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 23.08.2017, DokNr. 379824401, wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2016 im Ausmaß von € 769,00 ruhte und die Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückzuzahlen hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Nachweise über das Einkommen der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2016 eine Neuberechnung ihres Anspruchs auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2016 durchgeführt wurde. Diese Berechnung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe, als ursprünglich zuerkannt worden sei. Es ruhe daher der Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von € 769,00. Ein entsprechendes Berechnungsblatt wurde dem Bescheid beigelegt. Aus diesem geht ein tatsächlich zugeflossenes Einkommen in Höhe von € 9.102,00 hervor. Die zumutbare Eigenleistung betrage daher €

769,00. Es ergebe sich daher der Rückzahlungsbetrag von € 769,00.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.09.2017 durch ihren Vertreter Vorstellung. In der nachgereichten Begründung wurde ausgeführt, die Summe der Beträge für den relevanten Zeitraum belaufe sich laut Daten des Steueraktes auf lediglich € 7.059,64.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 30.10.2017, DokNr. 387200201, (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 23.08.2017 bestätigt.4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 30.10.2017, DokNr. 387200201, (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung gemäß Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 23.08.2017 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, aus den vom Bundesrechenzentrum elektronisch übermittelten Lohnzetteln würden sich folgende Bezüge ergeben:

Firma AT KEARNEY GesmbH (01.01.-31.01.2016)

Bruttobezug abzüglich der einbehaltenen SV-Beiträge: € 796,00

Wirtschaftsuniversität Wien (01.01. - 15.02.2016)

Bruttobezug: € 510,00

Firma ZEB ROLFES-SCHIERENBECK.ASS GmbH (15.02. - 01.07.2016)

Bruttobezug abzüglich der einbehaltenen SV-Beiträge: € 8.018,00

Die Summe der Lohnzettel ergebe einen Betrag von € 9.324,00. Abzüglich der Werbungskostenpauschale, der Sonderausgabenpauschale und weiterer Sonderausgaben laut Arbeitnehmerveranlagung 2016 ergebe sich im Bezugszeitraum Jänner bis Oktober 2016 ein Einkommen gemäß StudFG in der Höhe von € 9.102,00.

5. Am 13.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde.

6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2018, DokNr.: 396520001, wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 30.10.2017 bestätigt.6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2018, DokNr.: 396520001, wurde der Vorstellung gemäß Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 30.10.2017 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, die Neuberechnung des Anspruches auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2016 habe ergeben, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe im Ausmaß von €

769,59 ruhe. Ferner wurde auf die in der Vorstellungsvorentscheidung dargelegte Berechnung verwiesen und ausgeführt, dass das Einkommen gemäß StudFG ausgehend vom Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben berechnet werde.

Bei der Überprüfung der übermittelten Lohnzettel sei aufgefallen, dass der Betrag am Monatslohnzettel Jänner 2016 der Firma AT KEARNEY GesmbH vom Betrag am elektronischen Lohnzettel bzw. der Arbeitnehmerveranlagung 2016 abweiche.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, die im August 2016 erhaltene Jahresprämie sei im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend dem Bezugszeitraum der Studienbeihilfe aliquot, sondern voll herangezogen worden. Die angefochtene Entscheidung erweise sich daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Einkünfte darüber hinaus nur dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt habe. Den Lohnzetteln sei aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zuerkennungszeitraum insgesamt lediglich €

8.751,97 zugeflossen seien. Die angeführte Berechnung schlüsselte auf, dass der Beschwerdeführerin im Jänner 2016 von der Firma AT KEARNEY € 656,86, im Zeitraum von Jänner bis Februar 2016 von der Wirtschaftsuniversität Wien € 510,16 und im Zeitraum von Februar bis August 2016 von der Firma ZEB ROLFES-SCHIERENBECK.ASS € 7.584,95 zugeflossen seien. Da die Beschwerdeführerin im Bezugszeitraum über einen höheren Betrag als € 8.751,97 niemals "die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsmöglichkeit" erlangt habe, dürfe ein solcher auch nicht für die Aufrollung herangezogen werden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Die belangte Behörde übermittelte am 09.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht) und führte ergänzend aus, gemäß § 12 Abs. 3 StudFG sei das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt werde. Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG verringere sich die Zuverdienstgrenze aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen werde. Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG werde aufgrund des tatsächlich während des Studienbeihilfebezuges erzielten Einkommens der Anspruch auf Studienbeihilfe neu berechnet. Der Anspruch ruhe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage den Betrag gemäß § 31 Abs. 3 StudFG übersteige. Auf eine eventuelle Widmung von Einkünften für bestimmte Zeiträume komme es bei eigenen Einkünften von Studierenden nicht an. In § 49 Abs. 3 StudFG werde eine monatsweise Betrachtung festgelegt, sodass es auf den Zeitpunkt der Auszahlung ankomme, nicht hingegen auf eine eventuelle Durchschnittsbetrachtung des Zuflusses für einen längeren Zeitraum. Zur Berechnung der Höhe des zugeflossenen Einkommens wurde ausgeführt, dafür werde nicht das vom Arbeitgeber ausbezahlte Nettoeinkommen herangezogen, sondern das Einkommen iSd §§ 8 ff StudFG, wonach vom Bruttoeinkommen lediglich die Sozialversicherungsbeiträge, die Werbungskosten und die Sonderausgabe, nicht aber die Einkommenssteuer abzuziehen sei.8. Die belangte Behörde übermittelte am 09.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht) und führte ergänzend aus, gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG sei das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt werde. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG verringere sich die Zuverdienstgrenze aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen werde. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG werde aufgrund des tatsächlich während des Studienbeihilfebezuges erzielten Einkommens der Anspruch auf Studienbeihilfe neu berechnet. Der Anspruch ruhe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, StudFG übersteige. Auf eine eventuelle Widmung von Einkünften für bestimmte Zeiträume komme es bei eigenen Einkünften von Studierenden nicht an. In Paragraph 49, Absatz 3, StudFG werde eine monatsweise Betrachtung festgelegt, sodass es auf den Zeitpunkt der Auszahlung ankomme, nicht hingegen auf eine eventuelle Durchschnittsbetrachtung des Zuflusses für einen längeren Zeitraum. Zur Berechnung der Höhe des zugeflossenen Einkommens wurde ausgeführt, dafür werde nicht das vom Arbeitgeber ausbezahlte Nettoeinkommen herangezogen, sondern das Einkommen iSd Paragraphen 8, ff StudFG, wonach vom Bruttoeinkommen lediglich die Sozialversicherungsbeiträge, die Werbungskosten und die Sonderausgabe, nicht aber die Einkommenssteuer abzuziehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog beginnend mit September 2014 Studienbeihilfe für das Studium Export- und Internationalisierungsmanagement (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien. Im Oktober 2016 schloss die Beschwerdeführerin ihr Studium ab. Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlosch daher mit Ende Oktober 2016.

Von Jänner bis Oktober 2016 bezog die Beschwerdeführerin Einkommen in der Höhe von € 9101,59.

Das Einkommen setzt sich wie folgt zusammen:

A.T. Kearney Ges.m.b.H (01.01.2016 - 31.01.2016)

Bruttobezüge € 935,94

  • -Strichaufzählung
    SV-Beiträge für laufende Bezüge € 124,59

  • -Strichaufzählung
    SV-Beiträge für sonstige Bezüge € 15,80

€ 795,55

Wirtschaftsuniversität Wien (01.01.2016 - 15.02.2016)

Bruttobezüge € 510,16

  • -Strichaufzählung
    SV-Beiträge für laufende Bezüge € 00,00

€ 510,16

zeb/rolfes.schierenbeck.associates GmbH (15.02.2016 - 01.07.2016)

Bruttobezüge € 9.327,70

  • -Strichaufzählung
    SV-Beiträge für laufende Bezüge € 1.179,70

  • -Strichaufzählung
    SV-Beiträge für sonstige Bezüge € 130,12

€ 8.017,88

Die Summe der Bruttobezüge abzüglich der SV-Beiträge und abzüglich der Werbungskostenpauschale (in der Höhe von € 132,00) sowie der Sonderausgaben (Pauschalbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von €

60,00 und Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in der Höhe von € 30,00) ergibt den Betrag von € 9101,59.60,00 und Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988 in der Höhe von € 30,00) ergibt den Betrag von € 9101,59.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die für die Feststellung des Einkommens relevanten Beträge ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2016 der Beschwerdeführerin. Die gleichen Beträge sind den vom Bundesrechenzentrum elektronisch übermittelten Lohnzetteln zu entnehmen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach aus der Systematik des StudFG 1992 der Grundsatz abzuleiten ist, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit ua maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (siehe § 7 Abs. 2 StudFG) abgestellt wird. Nur ausnahmsweise (vgl. insbesondere die seit der Novelle BGBl. Nr. 619/1995 nunmehr in § 12 StudFG taxativ geregelten Sonderfälle der Einkommensbewertung) kommt den mit der Vollziehung des StudFG 1992 betrauten Behörden in diesem Rahmen für ihren Wirkungsbereich eine Art "abgabenbehördliche" Funktion zu. Dies ergibt sich eindeutig aus § 11 Abs. 1 StudFG, der für den Regelfall die Art der Einkommensnachweise festlegt, an Hand derer das für das StudFG 1992 maßgebende Einkommen zu ermitteln ist (VwGH 13.09.2001, 97/12/0344).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach aus der Systematik des StudFG 1992 der Grundsatz abzuleiten ist, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit ua maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (siehe Paragraph 7, Absatz 2, StudFG) abgestellt wird. Nur ausnahmsweise vergleiche insbesondere die seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1995, nunmehr in Paragraph 12, StudFG taxativ geregelten Sonderfälle der Einkommensbewertung) kommt den mit der Vollziehung des StudFG 1992 betrauten Behörden in diesem Rahmen für ihren Wirkungsbereich eine Art "abgabenbehördliche" Funktion zu. Dies ergibt sich eindeutig aus Paragraph 11, Absatz eins, StudFG, der für den Regelfall die Art der Einkommensnachweise festlegt, an Hand derer das für das StudFG 1992 maßgebende Einkommen zu ermitteln ist (VwGH 13.09.2001, 97/12/0344).

Für die Ermittlung des maßgebenden Einkommens sind daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht jene Beträge, die sich auf den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin befinden, sondern der unbekämpft gebliebene Einkommensteuerbescheid bzw. die damit übereinstimmenden, vom Bundesrechenzentrum übermittelten Lohnzettel ausschlaggebend. In Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Monatslohnzetteln bieten der Einkommensteuerbescheid 2016 sowie die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Lohnzettel Gewähr für die Vollständigkeit der Beträge. Es besteht daher kein Grund, von dem rechtsverbindlichen Einkommensteuerbescheid der Abgabenbehörden abzuweichen. Die belangte Behörde ist somit zutreffend von den im Einkommensteuerbescheid 2016 angeführten Beträgen ausgegangen.

Der maßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage somit zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden, ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, lauten:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, lauten:

"Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.

Sonderfälle der Einkommensbewertung

§ 12. (1) [...]Paragraph 12, (1) [...]

(2) [...]

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

(4) [...]

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) [...]Paragraph 31, (1) [...]

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist [...]Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist [...]

(2) [...]

Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) [...]Paragraph 49, (1) [...]

(2) [...]

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,)

Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:Paragraph 51, (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

4. [...]

5. [...]

6. [...]

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.

(3) [...]

(4) [...]

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.

(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen."

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2016 maßgeblich war.1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche vergleiche 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2016 maßgeblich war.

2.1. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2016 bezogenen Studienbeihilfe auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG, demzufolge Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen haben, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden.2.1. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2016 bezogenen Studienbeihilfe auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG, demzufolge Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen haben, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden.

2.2. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt; Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).2.2. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteigt; Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein vergleiche VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).

2.3. Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den € 10 000 übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.2.3. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den € 10 000 übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.

Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin nicht während des gesamten Jahres 2016 Studienbeihilfe bezogen, sondern nur in den Monaten Jänner 2016 bis Oktober 2016. Der Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG verringert sich daher aliquot. Da die Beschwerdeführerin nur in zehn von zwölf Monaten Studienbeihilfe bezogen hat, verringert sich der Betrag auf € 8.333,33.Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin nicht während des gesamten Jahres 2016 Studienbeihilfe bezogen, sondern nur in den Monaten Jänner 2016 bis Oktober 2016. Der Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG verringert sich daher aliquot. Da die Beschwerdeführerin nur in zehn von zwölf Monaten Studienbeihilfe bezogen hat, verringert sich der Betrag auf € 8.333,33.

Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruhte daher gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während des Bezugszeitraumes (Jänner bis Oktober) im Kalenderjahr 2016 in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin den Betrag von € 8.333,33 überstieg.Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruhte daher gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG während des Bezugszeitraumes (Jänner bis Oktober) im Kalenderjahr 2016 in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin den Betrag von € 8.333,33 überstieg.

2.4. Die Bemessungsgrundlage des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG. Einkommen gemäß § 8 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 9 StudFG und des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10 StudFG.2.4. Die Bemessungsgrundlage des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 StudFG. Einkommen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StudFG ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, StudFG und des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10, StudFG.

Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 8).Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu Paragraph 8,).

§ 2 Abs. 2 EStG definiert als Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 leg.cit. aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG.Paragraph 2, Absatz 2, EStG definiert als Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, leg.cit. aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104, 105 und 106 a EStG.

Das StudFG 1992 stellt offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen ab (VwGH 16.3.1999, 97/08/0554). Das ergibt sich insbesondere aus § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 StudFG, der ausdrücklich bestimmte nach dem EStG 1988 steuerfreie Bezüge für die Ermittlung des Einkommensbegriffes nach dem StudFG 1992 hinzuzählt: diese Bestimmung wäre völlig überflüssig und unverständlich, wenn von einem weiteren Einkommensbegriff auszugehen wäre (VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 oder § 68 EStG oder mit den Pauschsätzen des § 69 EStG ändern jedoch nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen (zB 13. und 14. Monatsgehalt, Jahresprämien) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 4 Abs. 1 StudFG handelt (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114 unter Hinweis auf 19.9.1977, 1276/77, VwSlg. 9386 A/1977).Das StudFG 1992 stellt offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen ab (VwGH 16.3.1999, 97/08/0554). Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, StudFG, der ausdrücklich bestimmte nach dem EStG 1988 steuerfreie Bezüge für die Ermittlung des Einkommensbegriffes nach dem StudFG 1992 hinzuzählt: diese Bestimmung wäre völlig überflüssig und unverständlich, wenn von einem weiteren Einkommensbegriff auszugehen wäre (VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des Paragraph 67, oder Paragraph 68, EStG oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, EStG ändern jedoch nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen (zB 13. und 14. Monatsgehalt, Jahresprämien) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd Paragraph 4, Absatz eins, StudFG handelt (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114 unter Hinweis auf 19.9.1977, 1276/77, VwSlg. 9386 A/1977).

Das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG bzw. StudFG setzt sich fallbezogen daher zusammen aus den Bruttobezügen (inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Jahresprämie) abzüglich der Pauschale für Werbungskosten, der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für den Zeitraum von Jänner bis Oktober 2016.Das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG bzw. StudFG setzt sich fallbezogen daher zusammen aus den Bruttobezügen (inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Jahresprämie) abzüglich der Pauschale für Werbungskosten, der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für den Zeitraum von Jänner bis Oktober 2016.

2.5. In der Beschwerde wird vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum StudFG seien Einkünfte dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlange. Da der Beschwerdeführerin im Zuerkennungszeitraum (netto) nur € 8751,97 zugeflossen seien, sei dieser Betrag hinsichtlich ihrer zumutbaren Eigenleistung entscheidend.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das StudFG durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen abstellt (vgl. hierzu auch VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). An dieser Rechtsprechung ändert auch die in der Beschwerde zitierte Judikatur, wonach Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat, nichts. Diese in der Beschwerde wiedergegebene Judikatur beschäftigt sich nämlich ausschließlich mit der Frage, wann ein Betrag (hier: Abfertigungsbetrag aus einer Unfallrente), der einen mehrjährigen Zeitraum abdeckt, aber auf einmal ausbezahlt wird, als zugeflossen gilt. Diese Judikatur zum zugeflossenen Einkommen steht aber nicht der Heranziehung des Einkommens vor Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 32 Abs. 1 StudFG entgegen. Auch das Beschwerdevorbringen, dass "fiktive Besteuerungsgrundlagen und sonstige Informationen" - gemeint wohl der Einkommensteuerbescheid und die elektronisch übermittelten Lohnzettel - überhaupt nichts mit dem tatsächlichen Einkommen der Beschwerdeführerin zu tun hätten, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.Dem ist entgegenzuhalten, dass das StudFG durch den Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen abstellt vergleiche hierzu auch VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). An dieser Rechtsprechung ändert auch die in der Beschwerde zitierte Judikatur, wonach Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat, nichts. Diese in der Beschwerde wiedergegebene Judikatur beschäftigt sich nämlich ausschließlich mit der Frage, wann ein Betrag (hier: Abfertigungsbetrag aus einer Unfallrente), der einen mehrjährigen Zeitraum abdeckt, aber auf einmal ausbezahlt wird, als zugeflossen gilt. Diese Judikatur zum zugeflossenen Einkommen steht aber nicht der Heranziehung des Einkommens vor Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, StudFG entgegen. Auch das Beschwerdevorbringen, dass "fiktive Besteuerungsgrundlagen und sonstige Informationen" - gemeint wohl der Einkommensteuerbescheid und die elektronisch übermittelten Lohnzettel - überhaupt nichts mit dem tatsächlichen Einkommen der Beschwerdeführerin zu tun hätten, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

2.6. Aufgrund der nicht zutreffenden Rechtsansicht in der Beschwerde werden in der dortigen Berechnung jeweils die auf den Lohnzetteln nach Abzug der Sozialversicherung und Lohnsteuer ausgewiesenen Beträge (Nettobezüge) herangezogen. Der in der Beschwerde dargestellten Berechnung kann daher bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Berechnung des für das StudFG relevanten Einkommens gemäß § 2 Abs. 2 EStG - wie unter Punkt 2.4. bereits dargestellt - vorzunehmen.2.6. Aufgrund der nicht zutreffenden Rechtsansicht in der Beschwerde werden in der dortigen Berechnung jeweils die auf den Lohnzetteln nach Abzug der Sozialversicherung und Lohnsteuer ausgewiesenen Beträge (Nettobezüge) herangezogen. Der in der Beschwerde dargestellten Berechnung kann daher bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Berechnung des für das StudFG relevanten Einkommens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG - wie unter Punkt 2.4. bereits dargestellt - vorzunehmen.

2.7. Zum Beschwerdevorbringen, die im August 2016 ausbezahlte Prämie sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur aliquot (zu zehn Zwölftel) zu berücksichtigen, ist auf die in der Beschwerde selbst zitierte Judikatur zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung des Einkommens nach dem StudFG auf das Zuflussprinzip abstellt: Einkünfte (im Sinn des § 4 Abs. 2 StudFG) sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat (vgl. etwa VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144). Auch einmalige Zahlungen, die im entsprechenden Zeitraum zugeflossen sind, stellen sohin Einkommen im Sinne des EStG und damit auch des StudFG dar (vgl. VwGH 10.11.1986, 86/12/0227 mit Hinweis auf VfGH 09.06.1971, B 164/70, VfSlg. 6438/1971; VwGH 19.10.1994, 92/12/0245). Es kommt dabei nicht auf den Zeitraum an, für den das Einkommen gebühren würde, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens. Auch bei der von der Beschwerdeführerin bezogenen Prämie handelt es sich um Einkommen, das der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (August 2016) zugeflossen und daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eben diesen Zeitraum zu berücksichtigen ist. Dies entspricht zugleich der Regelung des § 49 Abs. 3 StudFG, wonach nur Einkünfte des Studierenden in jenen Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird bzw. wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht bleiben.2.7. Zum Beschwerdevorbringen, die im August 2016 ausbezahlte Prämie sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur aliquot (zu zehn Zwölftel) zu berücksichtigen, ist auf die in der Beschwerde selbst zitierte Judikatur zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung des Einkommens nach dem StudFG auf das Zuflussprinzip abstellt: Einkünfte (im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, StudFG) sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat vergleiche etwa VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144). Auch einmalige Zahlungen, die im entsprechenden Zeitraum zugeflossen sind, stellen sohin Einkommen im Sinne des EStG und damit auch des StudFG dar vergleiche VwGH 10.11.1986, 86/12/0227 mit Hinweis auf VfGH 09.06.1971, B 164/70, VfSlg. 6438 aus 1971,; VwGH 19.10.1994, 92/12/0245). Es kommt dabei nicht auf den Zeitraum an, für den das Einkommen gebühren würde, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens. Auch bei der von der Beschwerdeführerin bezogenen Prämie handelt es sich um Einkommen, das der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (August 2016) zugeflossen und daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eben diesen Zeitraum zu berücksichtigen ist. Dies entspricht zugleich der Regelung des Paragraph 49, Absatz 3, StudFG, wonach nur Einkünfte des Studierenden in jenen Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird bzw. wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht bleiben.

2.8. Im Übrigen ist auch das auf die ältere Judikatur zum FLAG gestützte Beschwerdevorbringen, dass eine "monatsübergreifende Durchschnittsbetrachtung" vorzunehmen sei, fallbezogen nicht zielführend. Dazu ist einerseits auszuführen, dass die Regelung des FLAG in der damals geltenden Fassung, auf welche sich die zitierte Judikatur bezieht, im Gegensatz zu § 49 StudFG ausdrücklich auf ein monatliches Übersteigen der Einkommensgrenze abstellte und die Regelung auch im Hinblick auf ihren Zweck (vgl. etwa die Ausnahmetatbestände) nicht mit den Regelungen des StudFG vergleichbar ist. Andererseits wird im FLAG seit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 nicht mehr auf die monatliche Einkunftsgrenze abgestellt, sondern es erfolgt nunmehr auch dort die Berechnung je Kalenderjahr, sodass die Judikatur zur "monatlichen Durchschnittsbetrachtung" nicht mehr relevant ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die mit August 2016 überwiesene Prämie sei bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nur aliquot heranzuziehen, ist daher nicht zutreffend.2.8. Im Übrigen ist auch das auf die ältere Judikatur zum FLAG gestützte Beschwerdevorbringen, dass eine "monatsübergreifende Durchschnittsbetrachtung" vorzunehmen sei, fallbezogen nicht zielführend. Dazu ist einerseits auszuführen, dass die Regelung des FLAG in der damals geltenden Fassung, auf welche sich die zitierte Judikatur bezieht, im Gegensatz zu Paragraph 49, StudFG ausdrücklich auf ein monatliches Übersteigen der Einkommensgrenze abstellte und die Regelung auch im Hinblick auf ihren Zweck vergleiche etwa die Ausnahmetatbestände) nicht mit den Regelungen des StudFG vergleichbar ist. Andererseits wird im FLAG seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, nicht mehr auf die monatliche Einkunftsgrenze abgestellt, sondern es erfolgt nunmehr auch dort die Berechnung je Kalenderjahr, sodass die Judikatur zur "monatlichen Durchschnittsbetrachtung" nicht mehr relevant ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die mit August 2016 überwiesene Prämie sei bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nur aliquot heranzuziehen, ist daher nicht zutreffend.

2.9. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde zur Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Jänner 2016 bis Oktober 2016 den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.02.2017 bzw. die damit übereinstimmenden elektronisch übermittelten Lohnzettel herangezogen und die Beträge wie folgt berücksichtigt hat (Beträge in Euro):

Nichtselbständige Einkünfte (nach Abzug von einbehaltener

Sozialversicherung, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale):

9101,59

tatsächlich zugeflossenes Einkommen im Jahr 2014 9101,59

abzüglich Freibeträge - 0,00

abzüglich Absetzbeträge - 0,00

Zuverdienstgrenze - 8.333,33

tatsächlich zumutbare Eigenleistung 768,26

Rückzahlungsbetrag 768,26

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine gesetzliche Grundlage für die Rundung der relevanten Beträge (Bemessungsgrundlage, Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG, Rückzahlungsbetrag) im StudFG nicht findet. Der Rückzahlungsbetrag beläuft sich somit auf € 768,26.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine gesetzliche Grundlage für die Rundung der relevanten Beträge (Bemessungsgrundlage, Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG, Rückzahlungsbetrag) im StudFG nicht findet. Der Rückzahlungsbetrag beläuft sich somit auf € 768,26.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Studienbeitrag zurückzuzahlen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Maßgeblicher Sachverhalt ist die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2014 und die Dauer des Bezugs der Studienbeihilfe in diesem Jahr. Beides wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß und vollständig erhoben und festgestellt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Judikatur des EGMR kann das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerechtfertigt sein, wenn es etwa im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, unter Hinweis auf EGMR 08.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Judikatur des EGMR kann das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerechtfertigt sein, wenn es etwa im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, unter Hinweis auf EGMR 08.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Ziffer 32,).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die zu beurteilende Frage ist rein rechtlicher Natur, eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt aber nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die zu beurteilende Frage ist rein rechtlicher Natur, eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt aber nicht vor vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Ausführungen zur Ermittlung des Einkommens im Sinne des StudFG ergehen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 8 ff StudFG bzw. deren Vorgängerbestimmungen (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; 26.05.1999, 99/12/0058; 16.3.1999, 97/08/0554; 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144; 10.11.1986, 86/12/0227;). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Ausführungen zur Ermittlung des Einkommens im Sinne des StudFG ergehen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 8, ff StudFG bzw. deren Vorgängerbestimmungen (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; 26.05.1999, 99/12/0058; 16.3.1999, 97/08/0554; 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144; 10.11.1986, 86/12/0227;). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,
Kalenderjahr, Rückzahlungsverpflichtung, soziale Bedürftigkeit,
Studienbeihilfe - Ruhen, Zeitraumbezogenheit, zumutbare
Eigenleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2194746.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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