TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/18 90/12/0144

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1983 §13;
StudFG 1983 §3;
StudFG 1983 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. November 1989, Zl. 14-SV-4423/2/89, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Ansuchen der Beschwerdeführerin, die ab 10. Oktober 1988 die Schule für den radiologisch-technischen Dienst am Ausbildungszentrum für medizinisch-technische und Krankenpflegeberufe des Landes Kärntens besuchte, um Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das (erste) Ausbildungsjahr 1988/89 wurde nach Vorstellung mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst am

a. ö. Landeskrankenhaus Klagenfurt mangels sozialer Bedürftigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1, 2 lit. c und 6 lit. b des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 436/1983 idgF. - kurz StudFG) abgewiesen.

Begründend führte diese Behörde im wesentlichen aus, auf Grund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Lienz vom 8. November 1988 betrage - unter Berücksichtigung der Hinzurechnung gemäß § 5 StudFG - das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1987 S 183.030,--. Das Gesamteinkommen beider Elternteile der Beschwerdeführerin betrage gemäß § 4 StudFG S 274.933,--. Unter Berücksichtigung der nach § 13 Abs. 9 StudFG im Beschwerdefall in Betracht kommenden Absetzbeträge sei von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 232.933,-- für die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen. Diese betrage (unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 lit. a StudFG) demnach S 62.919,-- und übersteige damit den jährlichen Grundbetrag (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d) von S 48.000,--, sodaß soziale Bedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. nicht vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, ihrem Vater seien unter anderem auf Grund seiner Pensionsansprüche gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahre 1987 Geldleistungen überwiesen worden, die er auch versteuert habe. Es sei aber unerklärlich, warum der zwischen ihrem Bruder und ihrem Vater abgeschlossene Zessionsvertrag vom 29. Juli 1983, wonach ihr Vater unter anderem an ihren Bruder diese Pensionsansprüche zediert habe, nicht berücksichtigt werde. Die Geschäftsunterlagen ihres Bruders würden eindeutig beweisen, daß die Pension ihres Vaters schon immer im Sinne des Zessionsvertrages in den Betrieb ihres Bruders eingeflossen sei und weiterhin auch einfließen würde. Zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Leibrentenvertrages und des Umstandes, daß die Pensionszession ihres Vaters auf ihren Bruder sehr wohl im wirtschaftlichen Interesse beider Vertragspartner gerechtfertigt und diese Vorgangsweise die einzige Möglichkeit gewesen sei, den insolventen Betrieb zu retten, verweise sie auf die angeschlossenen Fotokopien über Gerichtsurteile sowie Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und ersuche darüber hinaus noch um die Einvernahme der dort angegebenen Zeugen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. November 1989 gab der Landeshauptmann von Kärnten (belangte Behörde) dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid der Unterinstanz.

Begründend führte er nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Rechtslage aus, Kernpunkt des Berufungsverfahrens bilde die Prüfung der Frage, ob die Pensionszession des Vaters der Beschwerdeführerin auf ihren Bruder bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Studienförderungsgesetzes zu berücksichtigen sei oder nicht. Wie bereits die Vorinstanz gelangte auch die belangte Behörde zum Ergebnis, daß die zumutbare Unterhaltsleistung im Beschwerdefall S 62.919,-- betrage und damit der Grundbetrag von S 48.000.-- überstiegen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwendung hätte nicht berücksichtigt werden können: Das Studienförderungsgesetz regle nämlich "expressis verbis", was alles als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen und für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit der Studierenden maßgebend sei. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, daß die Pension an ihren Vater überwiesen werde und er sie versteuern müsse. Die - aus welchen Gründen immer - erfolgte Zession seiner Pension an seinen Sohn wirke sich auf den Verfahrensgegenstand nicht aus:

Nach dem StudFG sei nicht relevant, was jemand mit seinem Einkommen mache. Daher erübrige sich auch ein näheres Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit dem Zessionsvertrag) gestellten Anträge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. g des StudFG, BGBl. Nr. 436/1983 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 304/1989 haben österreichische Staatsbürger sowie gemäß Abs. 2 gleichgestellte Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die als Schüler an medizinisch-technischen Schulen (§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) studieren, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien und können Leistungsstipendien und Studienunterstützungen erhalten.

Nach § 2 Abs. 1 lit. a StudFG (Fassung der Wiederverlautbarung) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende sozial bedürftig ist.

Die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit wird im § 3 des Studienförderungsgesetzes näher geregelt. Nach dessen Abs. 1 sind für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für den Nachweis im Sinne der Abs. 2 und 3 und für den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

§ 3 Abs. 2 lit. a und b StudFG (Fassung der Wiederverlautbarung) lauten:

"(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,

a) die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,

b) die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr, ...

nachzuweisen."

Gemäß Art. IV Abs. 1 der Novelle, BGBl. Nr. 304/1989 gelten für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren VOR 1989 die §§ 4, 5, 6 und 13 Abs. 10 des Studienförderungsgesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Art. I Z. 4, 6, 7 und 19 geltenden Fassung des Studienförderungsgesetzes 1983 weiterhin.

§ 4 lautet auszugsweise:

"(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972, vermehrt um die in § 5 angeführten Beträge.

(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind."

§ 5 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988) regelt die Hinzurechnungen näher.

Aus § 13 Abs. 1 bis 11 StudFG ergibt sich, daß das Einkommen der Studierenden, der leiblichen Eltern (Wahleltern) sowie des Ehegatten der Studierenden gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich bestimmter Absetzbeträge als jeweilige Bemessungsgrundlage anzusehen ist. Aus der Höhe der Bemessungsgrundlage ergibt sich die rechnerisch zu ermittelnde zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern). Der nach § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 StudFG zu berechnende Grundbetrag vermindert um die zumutbare Unterhaltsleistung und bestimmte im Gesetz näher geregelte Absetzbeträge ergibt - jeweils auf S 100,-- auf- oder abgerundet - die Studienbeihilfe, vorausgesetzt die errechnete Studienbeihilfe unterschreitet nicht einen Betrag von S 1.000,-- jährlich (Art. 13 Abs. 12 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988).

Nach § 15 Abs. 2 lit. d StudFG ist in Studienbeihilfenangelegenheiten in zweiter Instanz der örtlich zuständige Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen zuständig. Gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Nach § 65 Abs. 1 GSVG können die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in den beiden in Z. 1 und 2 geregelten Fällen (ex lege) übertragen oder verpfändet werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

Die Beschwerdeführerin bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren vor - die belangte Behörde sei bei der Ermittlung des Einkommens ihres Vaters von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Ungeachtet des § 3 Abs. 2 lit. a StudFG hätte zur richtigen rechtlichen Beurteilung des Einkommens ihres Vaters die Zessionsvereinbarung vom 29. Juli 1983 herangezogen werden müssen, in der unter anderem Pensionsansprüche ihres Vaters an seinen Sohn (den Bruder der Beschwerdeführerin) übertragen worden seien. Die Zession stehe im Zusammenhang mit der Übergabe des völlig verschuldeten Betriebes an den Bruder der Beschwerdeführerin: ohne Zessionsvertrag hätte sich dieser nicht bereit erklärt, den Betrieb zu übernehmen. Der Konkurs wäre somit unabwendbar gewesen, was in der Folge zur Pfändung der Pensionsansprüche des Vaters der Beschwerdeführerin bis auf das Existenzminimum sowie zur Versteigerung seiner Liegenschaft und zum Verlust der Wohnmöglichkeit für die Familie geführt hätte. Dies hätte die noch nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin hart getroffen. Der Zessionsvertrag könne vom Vater der Beschwerdeführerin nicht widerrufen werden. Ihr Vater erhalte lediglich auf Grund eines Leibrentenvertrages vom 5. April 1983 von seinem Sohn eine monatliche Leibrente in der Höhe von S 4.000,-- wertgesichert als reine Versorgungsrente. Unter Berücksichtigung dieses tatsächlichen Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin sei deren soziale Bedürftigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a StudFG jedenfalls gegeben. Bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde offenbar die verfassungswidrige Bestimmung des § 65 GSVG (Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen) angewendet. Die Verfassungswidrigkeit dieser Norm erblickt die Beschwerdeführerin in einem Verstoß gegen Art. 6 MRK (Tribunalvorbehalt für als "civil rights" zu beurteilende Ansprüche). Es hätte daher nicht die belangte Behörde, sondern ein "Gericht" über den Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden müssen, weshalb sie auch Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend mache. Es werde ferner angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 65 Abs. 2 GSVG zu stellen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum Schülerin an einer medizinisch-technischen Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. g StudFG war und ihr Antrag auf Studienbeihilfe am 27. Dezember 1988 bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde eingelangt ist. Unbestritten ist ferner, daß der Vater der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid (über das bei Antragstellung zuletzt veranlagte Kalenderjahr) 1987 des Finanzamtes Lienz vom 8. November 1988 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - dabei handelt es sich ausschließlich um Pensionsleistungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - sonstige Einkünfte bezogen hat. Im Hinblick auf § 4 Abs. 2 erster Satz StudFG waren im Beschwerdefall die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 1987 (als dem der Antragstellung der Beschwerdeführerin vorangegangen Kalenderjahr) zugeflossen sind, bei der Einkommensermittlung heranzuziehen.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob die von der belangten Behörde auf Grund des bereits mehrfach zitierten Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Lienz vom 8. November 1988 ausgewiesenen Einkünfte des Vaters der Beschwerdeführerin aus nichtselbständiger Arbeit im Kalenderjahr 1987 bei Ermittlung des Einkommens nach den §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes hätten herangezogen werden dürfen oder nicht.

Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0116, mit näherer Begründung ausgeführt hat, sind Einkünfte (im Sinn des § 4 Abs. 2 StudFG) dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat.

Auf Grund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 1987 des Finanzamtes Lienz vom 8. November 1988 sowie des Lohnzettels der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das Jahr 1987 konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß die dort ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Vater der Beschwerdeführerin zugeflossen sind, zumal die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst (im Einklang mit den beiden zitierten Urkunden) angegeben hat, daß die "Pension meinem Vater überwiesen (wird)" und er sie versteuern müsse. Was vom zugeflossenen Einkommen auf Grund allenfalls eingegangener rechtlicher Verpflichtungen dem Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich (zur Lebensführung) übrig bleibt, ist bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Studienförderungsgesetzes (§§ 3, 4-6 und 13) ohne Bedeutung.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde für die im Beschwerdefall nach dem Studienförderungsgesetz zu lösende Frage dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zessionsvertrag keine rechtliche Bedeutung zumaß.

§ 65 GSVG ist im Beschwerdefall nicht anzuwenden noch hat ihn die belangte Behörde angewendet, sodaß schon mangels Präjudizialität der von der Beschwerdeführerin angeregte Antrag auf Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt. Die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geht schon deshalb ins Leere, weil diese als Berufungsbehörde über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe (und nicht über die Rechtswirksamkeit einer Zession betreffend pensionsrechtliche Ansprüche nach dem GSVG) zu entscheiden hatte und auch entschieden hat. Die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich zweifelsfrei aus § 15 Abs. 2 lit. d StudFG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in den Entscheidungsgründen auf die Begründung eines nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erkenntnisses verwiesen wird, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120144.X00

Im RIS seit

18.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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