TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W270 2182942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AEUV Art.107
AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
BAO §201
BAO §274 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
StGG Art.5
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21b heute
  2. § 21b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21b gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21b gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21b gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21b gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21b gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21c gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21d heute
  2. § 21d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21d gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21d gültig von 01.08.2013 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  6. § 21d gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  7. § 21d gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  8. § 21d gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  9. § 21d gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  10. § 21d gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21e gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21e gültig von 21.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
  6. § 21e gültig von 18.08.1999 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21f heute
  2. § 21f gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21f gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21f gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21f gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  6. § 21f gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21f gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21f gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21f gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 21g gültig von 01.08.2013 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W270 2182942-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ihre Beschwerde vom XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes des GB I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, mit welchem Ihnen gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO und § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 AMA-BeitragsV 2015 für die Beitragszeiträume Jänner 2017 bis einschließlich Juli 2017 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben wurde, wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Punkte 1.) und 2.) zu lauten haben:"Ihre Beschwerde vom römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des GB römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , mit welchem Ihnen gemäß Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO und Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins, AMA-BeitragsV 2015 für die Beitragszeiträume Jänner 2017 bis einschließlich Juli 2017 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben wurde, wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Punkte 1.) und 2.) zu lauten haben:

"1. Ihre Anträge vom XXXX und XXXXauf bescheidmäßige Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge, aufgrund der bei der AMA am XXXX eingebrachten Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume XXXX bis einschließlich XXXX, werden"1. Ihre Anträge vom römisch 40 und XXXXauf bescheidmäßige Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge, aufgrund der bei der AMA am römisch 40 eingebrachten Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume römisch 40 bis einschließlich römisch 40 , werden

zurückgewiesen.

2. Gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Abs. 3 AMA-BeitragsV 2015 wird für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner 2017 bis einschließlich Juli 2017 ein Agrarmarketingbeitrag in jeweils folgender Höhe festgesetzt:2. Gemäß Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AMA-BeitragsV 2015 wird für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner 2017 bis einschließlich Juli 2017 ein Agrarmarketingbeitrag in jeweils folgender Höhe festgesetzt:

Beitragsgegenstand

Beitragszeitraum

Menge (in kg)

Beitragssatz (pro t)

Beitrag (in EUR)

Fälligkeit der Entrichtung

Übernahme von Milch

Jänner 2017

645.000

EUR 3,00

1.935,00

28.02.2017

Übernahme von Milch

Februar 2017

990.907

EUR 3,00

2.972,72

31.03.2017

Übernahme von Milch

März 2017

1.115.594

EUR 3,00

3.346,78

30.04.2017

Übernahme von Milch

April 2017

1.019.000

EUR 3,00

3.057,00

31.05.2017

Übernahme von Milch

Mai 2017

1.066.000

EUR 3,00

3.198,00

30.06.2017

Übernahme von Milch

Juni 2017

1.012.000

EUR 3,00

3.036,00

31.07.2017

Übernahme von Milch

Juli 2017

1.000.000

EUR 3,00

3.000,00

31.08.2017

"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Einleitung:römisch eins. Einleitung:

1. Der XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") ist ein Verein, welcher u. a. in der Vermarktung der Milch seiner Mitgliedsbetriebe tätig ist. Die übernommene Milch wird dann an Molkereien weiterverkauft.1. Der römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") ist ein Verein, welcher u. a. in der Vermarktung der Milch seiner Mitgliedsbetriebe tätig ist. Die übernommene Milch wird dann an Molkereien weiterverkauft.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Vorstand des Geschäftsbereichs I der Agrarmarkt Austria (AMA) (in Folge: "belangte Behörde") einen Agrarmarketingbeitrag gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria", BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. Nr. 46/2014 (in Folge: "AMA-Gesetz"), dem Beschwerdeführer vor. Strittig ist, ob diese Vorschreibungen rechtmäßig erfolgten, insbesondere, ob die bei der Vorschreibung von der belangten Behörde angewendeten Vorschriften des AMA-Gesetzes verfassungs- bzw. unionsrechtskonform sind.2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Vorstand des Geschäftsbereichs römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) (in Folge: "belangte Behörde") einen Agrarmarketingbeitrag gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria", Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 2014, (in Folge: "AMA-Gesetz"), dem Beschwerdeführer vor. Strittig ist, ob diese Vorschreibungen rechtmäßig erfolgten, insbesondere, ob die bei der Vorschreibung von der belangten Behörde angewendeten Vorschriften des AMA-Gesetzes verfassungs- bzw. unionsrechtskonform sind.

II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX an die Agrarmarkt Austria beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO die bescheidmäßige Festsetzung des Beitrages aufgrund von erstatteten Beitragserklärungen vom XXXXfür den jeweils korrespondieren Zeitraum.1. Mit Schreiben vom römisch 40 und römisch 40 an die Agrarmarkt Austria beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO die bescheidmäßige Festsetzung des Beitrages aufgrund von erstatteten Beitragserklärungen vom XXXXfür den jeweils korrespondieren Zeitraum.

2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gab die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Festsetzung für die Beitragszeiträume Jänner 2017 bis einschließlich Juli 2017 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX gemäß § 201 Abs. 1 BAO statt (Spruchpunkt 1.). Sie schrieb dem Beschwerdeführer außerdem gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz des einen Agrarmarketingbeitrag für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner bis Juli 2017 in Höhe von gesamt EUR XXXX vor (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Zahlungen nicht den erklärten Mengen entsprechen würden und deshalb nach § 201 BAO wie auch § 21g Abs.2 AMA-Gesetz der Beitrag mittels Bescheid vorzuschreiben wäre.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Festsetzung für die Beitragszeiträume Jänner 2017 bis einschließlich Juli 2017 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 gemäß Paragraph 201, Absatz eins, BAO statt (Spruchpunkt 1.). Sie schrieb dem Beschwerdeführer außerdem gemäß Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz des einen Agrarmarketingbeitrag für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner bis Juli 2017 in Höhe von gesamt EUR römisch 40 vor (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Zahlungen nicht den erklärten Mengen entsprechen würden und deshalb nach Paragraph 201, BAO wie auch Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz der Beitrag mittels Bescheid vorzuschreiben wäre.

3. Am 30.11.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und focht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an. Der Beschwerdeführer rügte zusammengefasst eine mangelnde sachliche Rechtfertigung bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie auch des Eigentumsrechts betreffend Bestimmungen des AMA-Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Auch behauptete er Verstöße gegen das Unionsrecht. Dabei wies der Beschwerdeführer u.a. auf eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 hin.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur monierten rechtswidrigen Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge und der mangelnden sachlichen Rechtfertigung bzw. einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hielt die belangte Behörde fest, dass nach § 21c Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 klargestellt werde, dass Wein der beispielsweise im Ausland für die Sekt-, Alkohol- oder Putzmittelerzeugung bestimmt sei, somit klar nicht als Wein iSv § 21b Z 14 AMA-Gesetz 1992 Verwendung finde und keiner Beitragspflicht unterliege. Der Beschwerdeführer übernehme Milch, welche auch im Ausland als Milch Verwendung finde. Dass die vom Beschwerdeführer übernommene Milch im Ausland nicht als Milch verwendet werden würde, werde von ihm weder behauptet noch belegt. Die behauptete Undifferenziertheit des Beitragsgegenstandes nach § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 bleibe daher unsubstantiiert und könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Beitragsgegenstand nach § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 betreffend die Übernahme von (Kuh)Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung nicht erblickt werden. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das AMA-Gütesiegel würden nicht geteilt. Inwieweit durch die Maßnahmen des AMA-Gütesiegels verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden wären, sei nicht konkret dargelegt worden und würden die Marketingmaßnahmen - inklusive des AMA-Gütesiegels - von der Europäischen Kommission genehmigte Beihilfemaßnahmen nach den Art. 107 und 108 AEUV darstellen, weshalb eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen sei. Zur vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit des Beitragsverwendungsnachweises und der Differenzierung verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.12.2007, GZ 2004/17/0108, wonach es nicht erforderlich sei, dass der einzelne Beitragsschuldner einen konkreten, unmittelbaren Nutzen von den durch Beiträgen finanzierten Maßnahmen im Rahmen der Agrarmarketingförderung ziehe.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur monierten rechtswidrigen Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge und der mangelnden sachlichen Rechtfertigung bzw. einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hielt die belangte Behörde fest, dass nach Paragraph 21 c, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 klargestellt werde, dass Wein der beispielsweise im Ausland für die Sekt-, Alkohol- oder Putzmittelerzeugung bestimmt sei, somit klar nicht als Wein iSv Paragraph 21 b, Ziffer 14, AMA-Gesetz 1992 Verwendung finde und keiner Beitragspflicht unterliege. Der Beschwerdeführer übernehme Milch, welche auch im Ausland als Milch Verwendung finde. Dass die vom Beschwerdeführer übernommene Milch im Ausland nicht als Milch verwendet werden würde, werde von ihm weder behauptet noch belegt. Die behauptete Undifferenziertheit des Beitragsgegenstandes nach Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 bleibe daher unsubstantiiert und könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Beitragsgegenstand nach Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 betreffend die Übernahme von (Kuh)Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung nicht erblickt werden. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das AMA-Gütesiegel würden nicht geteilt. Inwieweit durch die Maßnahmen des AMA-Gütesiegels verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden wären, sei nicht konkret dargelegt worden und würden die Marketingmaßnahmen - inklusive des AMA-Gütesiegels - von der Europäischen Kommission genehmigte Beihilfemaßnahmen nach den Artikel 107 und 108 AEUV darstellen, weshalb eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen sei. Zur vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit des Beitragsverwendungsnachweises und der Differenzierung verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.12.2007, GZ 2004/17/0108, wonach es nicht erforderlich sei, dass der einzelne Beitragsschuldner einen konkreten, unmittelbaren Nutzen von den durch Beiträgen finanzierten Maßnahmen im Rahmen der Agrarmarketingförderung ziehe.

Auch die "unionsrechtlichen Bedenken" teile die belangte Behörde nicht. Die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit europäischem Unionsrecht sei nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung. Insoweit der Beschwerdeführer dem Agrarmarketingbeitragssystem unterstelle, es werde damit eine verbotene Beihilfe gewährt und ein Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung erzielt, dazu auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. So habe dieser in beihilfenrechtlicher Hinsicht bereits festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Verwendungszusammenhanges nach der konkretisierenden Rechtsprechung des EuGH, eine mögliche rechtswidrige Mittelverwendung, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsverwendung habe. Im Übrigen seien die Marketingmaßnahmen von der Europäischen Union genehmigte Maßnahmen nach den Art. 107 und 108 AEUV. Gerade weil einerseits für eingeführte Ware mit ausländischem Ursprung keine Beitragspflicht entstehe und die Beitragspflicht an Tatbestandsmerkmale mit Inlandsbezug knüpfe, liege kein Verstoß gegen Art. 35 AEUV, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbiete, vor. Das Tatbestandsmerkmal der Übernahme von Milch im Inland sei unabhängig von deren weiteren Verbringung ins Ausland. Es liege daher gerade kein Fall der Erhebung einer Abgabe aus Anlass eines Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde auch aus, dass insofern die Antragstellerin dem Agrarmarketingbeitragssystem unterstelle, es werde damit eine Beihilfe gewährt und ein Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung erhoben, auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. So habe der Verwaltungsgerichtshof in beihilfenrechtlicher Hinsicht festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Verwendungszusammenhanges nach der konkretisierenden Rechtsprechung des EuGH, eine mögliche rechtswidrige Mittelverwendung, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragseinhebung habe (VwGH 20.03.2006, Zl. 2005/17/230).Auch die "unionsrechtlichen Bedenken" teile die belangte Behörde nicht. Die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit europäischem Unionsrecht sei nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung. Insoweit der Beschwerdeführer dem Agrarmarketingbeitragssystem unterstelle, es werde damit eine verbotene Beihilfe gewährt und ein Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung erzielt, dazu auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. So habe dieser in beihilfenrechtlicher Hinsicht bereits festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Verwendungszusammenhanges nach der konkretisierenden Rechtsprechung des EuGH, eine mögliche rechtswidrige Mittelverwendung, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsverwendung habe. Im Übrigen seien die Marketingmaßnahmen von der Europäischen Union genehmigte Maßnahmen nach den Artikel 107 und 108 AEUV. Gerade weil einerseits für eingeführte Ware mit ausländischem Ursprung keine Beitragspflicht entstehe und die Beitragspflicht an Tatbestandsmerkmale mit Inlandsbezug knüpfe, liege kein Verstoß gegen Artikel 35, AEUV, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbiete, vor. Das Tatbestandsmerkmal der Übernahme von Milch im Inland sei unabhängig von deren weiteren Verbringung ins Ausland. Es liege daher gerade kein Fall der Erhebung einer Abgabe aus Anlass eines Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde auch aus, dass insofern die Antragstellerin dem Agrarmarketingbeitragssystem unterstelle, es werde damit eine Beihilfe gewährt und ein Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung erhoben, auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. So habe der Verwaltungsgerichtshof in beihilfenrechtlicher Hinsicht festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Verwendungszusammenhanges nach der konkretisierenden Rechtsprechung des EuGH, eine mögliche rechtswidrige Mittelverwendung, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragseinhebung habe (VwGH 20.03.2006, Zl. 2005/17/230).

Auch seien die deutschen (finanz-)verfassungsrechtlichen Vorgaben an einer Sonderabgabe mit dem österreichischen Rechtsrahmen nicht vergleichbar, zumal es bei österreichischen Bundesabgaben keine derartige verfassungsrechtliche Bindung auf Überprüfung und Überwachung, wie das deutsche Recht sie kenne, gebe.

Anfechtungsgründe gegen die Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrags hätten immer wieder zu Beschwerde geführt. Weder die aufgezeigten unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken hätten die Höchstgerichte überzeugt.

5. Mit Schreiben vom 22.12.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 6.848.501,00 kg Milch zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zum Versand übernommen.

1.2. Der Beschwerdeführer hat für die Monate XXXX bis XXXX Beitragserklärungen abgegeben und darin folgende Beiträge angeführt:1.2. Der Beschwerdeführer hat für die Monate römisch 40 bis römisch 40 Beitragserklärungen abgegeben und darin folgende Beiträge angeführt:

EUR 1.937,00 für Jänner 2017, EUR 2.972,79 für Februar 2017, EUR 3.346,82 für März 2017, EUR 3.059,85 für April 2017, 3.199,00 für Mai 2017, EUR 3.037,00 für Juni 2017 und EUR 3.002,00 für Juli 2017. Mit Schreiben vom 16.02.2017, 14.03.2017, 12.04.2017, 18.05.2017, 20.06.2017, 31.07.2017 und 10.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge zu den jeweils für die Monate XXXX abgegebenen Beitragserklärungen. Der Beschwerdeführer hat die in den genannten Beitragserklärungen erwähnten Beiträge für den jeweiligen Monat jedenfalls bis zum Ablauf des Folgemonats an die belangte Behörde entrichtet.EUR 1.937,00 für Jänner 2017, EUR 2.972,79 für Februar 2017, EUR 3.346,82 für März 2017, EUR 3.059,85 für April 2017, 3.199,00 für Mai 2017, EUR 3.037,00 für Juni 2017 und EUR 3.002,00 für Juli 2017. Mit Schreiben vom 16.02.2017, 14.03.2017, 12.04.2017, 18.05.2017, 20.06.2017, 31.07.2017 und 10.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge zu den jeweils für die Monate römisch 40 abgegebenen Beitragserklärungen. Der Beschwerdeführer hat die in den genannten Beitragserklärungen erwähnten Beiträge für den jeweiligen Monat jedenfalls bis zum Ablauf des Folgemonats an die belangte Behörde entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Diese blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AMA-Gesetz sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AMA-Gesetz sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 21i AMA-Gesetz hat die AMA bei der Vollziehung des 2. Abschnitts leg. cit. die BAO anzuwenden.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 21 i, AMA-Gesetz hat die AMA bei der Vollziehung des 2. Abschnitts leg. cit. die BAO anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz wird der Agrarmarketingbeitrag (in Folge: "Beitrag") für folgende Zwecke erhoben:3.1.1. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz wird der Agrarmarketingbeitrag (in Folge: "Beitrag") für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

3.1.2. Gemäß § 21b Z 12 AMA-Gesetz ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.3.1.2. Gemäß Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.

3.1.3. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe weiterer Bestimmungen im AMA-Gesetz ein Beitrag zu entrichten.3.1.3. Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe weiterer Bestimmungen im AMA-Gesetz ein Beitrag zu entrichten.

3.1.4. Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.3.1.4. Gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

3.1.5. Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.3.1.5. Gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins, AMA-Gesetz hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

3.1.6. Gemäß § 21d Abs. 2 Z 1 AMA-Gesetz beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.3.1.6. Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins, AMA-Gesetz beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.

3.1.7. Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.3.1.7. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8 aus 2007, (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.

3.1.8. Gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.3.1.8. Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.

3.1.9. Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.3.1.9. Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.

3.1.10. Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).3.1.10. Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit.).

3.1.11. Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 AMA-Gesetz ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat (§ 21g Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz). Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA gemäß § 21g Abs. 2 leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.3.1.11. Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, AMA-Gesetz ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat (Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz). Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA gemäß Paragraph 21 g, Absatz 2, leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

3.1.12. § 201 BAO lautet:3.1.12. Paragraph 201, BAO lautet:

"§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, Absatz 4, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293 b, oder des Paragraph 295 a, die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Abweisung der gemäß § 201 BAO gestellten Festsetzungsanträge:3.2.1. Abweisung der gemäß Paragraph 201, BAO gestellten Festsetzungsanträge:

3.2.1.1. Der Agrarmarketingbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe bzw. Selbstberechnungsabgabe (§ 21g Abs. 1 AMA-Gesetz). Gegenständlich erfolgte die Berechnung der geschuldeten Summe des Beitrags (Milchmenge mal gemäß § 21d Abs. 1 verordnetem Hebesatz) in den Abgabenerklärungen des Beschwerdeführer unrichtig. Auch stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig iSd § 201 Abs. 3 Z 1 BAO Anträge auf Festsetzung mittels Bescheids. Die Voraussetzungen für eine erstmalige Festsetzung mit Bescheid würden somit nach § 201 BAO vorliegen. Allerdings steht einer Festsetzung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes entgegen:3.2.1.1. Der Agrarmarketingbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe bzw. Selbstberechnungsabgabe (Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz). Gegenständlich erfolgte die Berechnung der geschuldeten Summe des Beitrags (Milchmenge mal gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins, verordnetem Hebesatz) in den Abgabenerklärungen des Beschwerdeführer unrichtig. Auch stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig iSd Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO Anträge auf Festsetzung mittels Bescheids. Die Voraussetzungen für eine erstmalige Festsetzung mit Bescheid würden somit nach Paragraph 201, BAO vorliegen. Allerdings steht einer Festsetzung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes entgegen:

3.2.1.2. Soweit Abgabenvorschriften die Voraussetzungen für die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben eigenständig regeln, haben Abgabenfestsetzungen allerdings nur nach diesen Bestimmungen, deren Vorrang durch die Neufassung des § 201 auf Grund des AbgRmRefG unberührt geblieben ist (vgl. 1128 BlgNR 21.GP, 10), zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für die USt-Vorauszahlungen, die das Finanzamt dem § 21 Abs. 3 erster Satz UStG 1994 zufolge (zwingend) festzusetzen hat, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist; eine berichtigte USt-Voranmeldung hat jedoch nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 dritter Satz UstG 1994 keine bescheidmäßige Festsetzung zur Folge (vgl. dazu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 201 Rz 14).3.2.1.2. Soweit Abgabenvorschriften die Voraussetzungen für die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben eigenständig regeln, haben Abgabenfestsetzungen allerdings nur nach diesen Bestimmungen, deren Vorrang durch die Neufassung des Paragraph 201, auf Grund des AbgRmRefG unberührt geblieben ist vergleiche 1128 BlgNR 21.GP, 10), zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für die USt-Vorauszahlungen, die das Finanzamt dem Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz UStG 1994 zufolge (zwingend) festzusetzen hat, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist; eine berichtigte USt-Voranmeldung hat jedoch nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz UstG 1994 keine bescheidmäßige Festsetzung zur Folge vergleiche dazu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 201, Rz 14).

3.2.1.3. Im Hinblick auf den Agrarmarketingbeitrag steht mit § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz eine dem § 5 Abs. 3 Elektrizitätsabgabegesetz vergleichbare, eigenständige Bestimmung für eine bescheidmäßige Festsetzung bei unrichtiger Entrichtung zur Verfügung (s. dazu die auf letztere Bestimmung hinweisenden, oben erwähnten Erläuterungen in ErläutRV 1128 BlgNR 21. GP, 10). § 201 Abs. 3 BAO tritt somit aus Sicht des erkennenden Gerichts hinter die Bestimmung von § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz zurück.3.2.1.3. Im Hinblick auf den Agrarmarketingbeitrag steht mit Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz eine dem Paragraph 5, Absatz 3, Elektrizitätsabgabegesetz vergleichbare, eigenständige Bestimmung für eine bescheidmäßige Festsetzung bei unrichtiger Entrichtung zur Verfügung (s. dazu die auf letztere Bestimmung hinweisenden, oben erwähnten Erläuterungen in ErläutRV 1128 BlgNR 21. GP, 10). Paragraph 201, Absatz 3, BAO tritt somit aus Sicht des erkennenden Gerichts hinter die Bestimmung von Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz zurück.

3.2.1.4. Aus diesem Grund war der Spruch der Beschwerdevorentscheidung so abzuändern (dazu VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0024, Rz 11, unter Hinweis auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), dass diese den angefochtenen Bescheid insoweit abändert, dass die Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 BAO mangels Antragslegitimation nach dieser Bestimmung zurückgewiesen werden.3.2.1.4. Aus diesem Grund war der Spruch der Beschwerdevorentscheidung so abzuändern (dazu VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0024, Rz 11, unter Hinweis auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), dass diese den angefochtenen Bescheid insoweit abändert, dass die Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung nach Paragraph 201, BAO mangels Antragslegitimation nach dieser Bestimmung zurückgewiesen werden.

3.2.1.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Akt eine Beitragserklärung vom "XXXX7" nicht ersichtlich war. Auch dies war bei der Abänderung des Bescheidspruchs zu berücksichtigen.

3.2.2. Vorschreibung nicht in der richtigen Höhe entrichteter Beiträge:

3.2.2.1. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer Beiträge in höherem Umfang an die belangte Behörde entrichtet, als wozu er nach seinen abgegebenen Beitragserklärungen, d.h. in diesem Zusammenhang betreffend die dort selbst bekanntgegebene Milchmenge, verpflichtet gewesen wäre. Damit liegt auch aus Sicht des erkennenden Gerichts ein Umstand vor, welcher die Behörde zur Beitragsfestsetzung gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz berechtigte bzw. sogar verpflichtete.3.2.2.1. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer Beiträge in höherem Umfang an die belangte Behörde entrichtet, als wozu er nach seinen abgegebenen Beitragserklärungen, d.h. in diesem Zusammenhang betreffend die dort selbst bekanntgegebene Milchmenge, verpflichtet gewesen wäre. Damit liegt auch aus Sicht des erkennenden Gerichts ein Umstand vor, welcher die Behörde zur Beitragsfestsetzung gemäß Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz berechtigte bzw. sogar verpflichtete.

3.2.2.2. Der Spruch des Bescheids war jedoch in Anbetracht von § 198 Abs. 1 BAO dahingehend abzuändern, dass darin auch der jeweilige Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsentrichtung nach § 21f Abs. 2 AMA-Gesetz aufgenommen wird.3.2.2.2. Der Spruch des Bescheids war jedoch in Anbetracht von Paragraph 198, Absatz eins, BAO dahingehend abzuändern, dass darin auch der jeweilige Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsentrichtung nach Paragraph 21 f, Absatz 2, AMA-Gesetz aufgenommen wird.

3.2.2.3. Zur sonstigen - grundsätzlichen - Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibung an sich siehe die Erwägungen nachstehend unter Pkt. 3.2.3.

3.2.3. Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Beiträge:

3.2.3.1. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße des AMA-Gesetzes bzw. der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften gegen unions- wie verfassungsrechtliche Vorgaben. Verstöße bei der Beitragsvorschreibung gegen einfachgesetzliche Bestimmungen oder Durchführungsvorschriften macht er nicht geltend.

Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot

3.2.3.2. Der Beschwerdeführer sieht zunächst unter dem Hinweis auf eine Verletzung von Art 2 StGG, Artikel 7 B-VG, Artikel 66 und 67 des Staatsvertrags von St. Germain sowie Artikel 14 EMRK, keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass für außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein, bei Nachweis von dessen Vermarktung im Ausland nicht als Wein iSd § 21b Z 14 AMA-Gesetz und in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 Liter, kein Marketingbeitrag erhoben wird. Die Bestimmung, welche hingegen Kuhmilch undifferenziert mit AMA-Marketingbeiträgen belaste, sei schlichtweg gleichheitswidrig. Der Beschwerdeführer weist auch auf weitere landwirtschaftliche Produkte, wie etwa Gatterwild oder eigenverwertete Fischereiprodukte, hin, welche keiner "abgabenrechtlichen Beurteilung" unterzogen würden.3.2.3.2. Der Beschwerdeführer sieht zunächst unter dem Hinweis auf eine Verletzung von Artikel 2, StGG, Artikel 7 B-VG, Artikel 66 und 67 des Staatsvertrags von St. Germain sowie Artikel 14 EMRK, keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass für außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein, bei Nachweis von dessen Vermarktung im Ausland nicht als Wein iSd Paragraph 21 b, Ziffer 14, AMA-Gesetz und in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 Liter, kein Marketingbeitrag erhoben wird. Die Bestimmung, welche hingegen Kuhmilch undifferenziert mit AMA-Marketingbeiträgen belaste, sei schlichtweg gleichheitswidrig. Der Beschwerdeführer weist auch auf weitere landwirtschaftliche Produkte, wie etwa Gatterwild oder eigenverwertete Fischereiprodukte, hin, welche keiner "abgabenrechtlichen Beurteilung" unterzogen würden.

3.2.3.3. Dazu sind beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der unterschiedlichen Behandlung von Kuhmilch und der genannten anderen landwirtschaftlicher Produkte entstanden: So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zu den Beiträgen nach dem AMA-Gesetz ergangenen Erkenntnis VfSlg. 18.266/2007 ausgeführt, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt und aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegenspricht, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsrundlage bei einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2017, E 3712/2017).3.2.3.3. Dazu sind beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der unterschiedlichen Behandlung von Kuhmilch und der genannten anderen landwirtschaftlicher Produkte entstanden: So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zu den Beiträgen nach dem AMA-Gesetz ergangenen Erkenntnis VfSlg. 18.266 aus 2007, ausgeführt, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt und aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegenspricht, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsrundlage bei einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt vergleiche dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2017, E 3712 aus 2017,).

3.2.3.4. Auch abgesehen von der im vorherigen Absatz behandelten unterschiedlichen Beitragspflicht für bestimmte landwirtschaftlicher Produkte entstanden vor dem Hintergrund des Vorbringens zur "Beitragsverwendung" auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Insbesondere erscheint es nicht als verfassungswidrig, wenn der einfache Gesetzgeber es in Kauf nimmt, dass einzelne Beitragspflichtige keinen Nutzen aus der Beitragsverwendung ziehen. Auch legte der Beschwerdeführer - jedenfalls nicht in substantiierter Art und Weise - kein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Beiträge und dem für diese Zwecke getätigten Aufwands oder eine Verwendung der Beiträge für andere als die in § 21a AMA-Gesetz genannten Zwecke dar (zu alledem vgl. VwGH 24.09.2007, 2004/17/0108).3.2.3.4. Auch abgesehen von der im vorherigen Absatz behandelten unterschiedlichen Beitragspflicht für bestimmte landwirtschaftlicher Produkte entstanden vor dem Hintergrund des Vorbringens zur "Beitragsverwendung" auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Insbesondere erscheint es nicht als verfassungswidrig, wenn der einfache Gesetzgeber es in Kauf nimmt, dass einzelne Beitragspflichtige keinen Nutzen aus der Beitragsverwendung ziehen. Auch legte der Beschwerdeführer - jedenfalls nicht in substantiierter Art und Weise - kein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Beiträge und dem für diese Zwecke getätigten Aufwands oder eine Verwendung der Beiträge für andere als die in Paragraph 21 a, AMA-Gesetz genannten Zwecke dar (zu alledem vergleiche VwGH 24.09.2007, 2004/17/0108).

3.2.3.5. Weiters erblickt Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Sachlichkeitsgebots darin, dass landwirtschaftliche Produkte mit dem "AMA-Gütesiegel" versehen werden, aus Österreich exportierte und anschließend reimportierte Produkte jedoch nicht. Dies führe aus seiner Sicht zu einer deutlichen Marktbehinderung des im Ausland bearbeiteten Produkts. Es werde eine Maßnahme gefördert, die mit einer von derselben Institution verfügten Maßnahme wiederum behindert werde; eine einheitliche Zielsetzung sei damit nicht erreichbar. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine unsachliche Differenzierung nach dem Gleichheitsgrundsatz oder keinen Verstoß gegen das aus diesem Satz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot auf: Erstens wird das Gütezeichen nur für bestimmte Produkte vergeben, bei denen die gesetzlichen Standards übererfüllt werden, aber auch für andere Produkte wird der Marketingbeitrag eingehoben (vgl. dazu den bereits erwähnten Beschluss des VfGH vom 24.11.2017). Andererseits lässt der zuvor genannte weite Spielraum des Gesetzgebers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Verwendung der aus den Agrarmarketingbeiträgen eingehobenen Mittel für die Verleihung derartiger, beschränkter und besonderer Produktauszeichnungen zu.3.2.3.5. Weiters erblickt Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Sachlichkeitsgebots darin, dass landwirtschaftliche Produkte mit dem "AMA-Gütesiegel" versehen werden, aus Österreich exportierte und anschließend reimportierte Produkte jedoch nicht. Dies führe aus seiner Sicht zu einer deutlichen Marktbehinderung des im Ausland bearbeiteten Produkts. Es werde eine Maßnahme gefördert, die mit einer von derselben Institution verfügten Maßnahme wiederum behindert werde; eine einheitliche Zielsetzung sei damit nicht erreichbar. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine unsachliche Differenzierung nach dem Gleichheitsgrundsatz oder keinen Verstoß gegen das aus diesem Satz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot auf: Erstens wird das Gütezeichen nur für bestimmte Produkte vergeben, bei denen die gesetzlichen Standards übererfüllt werden, aber auch für andere Produkte wird der Marketingbeitrag eingehoben vergleiche dazu den bereits erwähnten Beschluss des VfGH vom 24.11.2017). Andererseits lässt der zuvor genannte weite Spielraum des Gesetzgebers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Verwendung der aus den Agrarmarketingbeiträgen eingehobenen Mittel für die Verleihung derartiger, beschränkter und besonderer Produktauszeichnungen zu.

3.2.3.6. Keine Bedenken im Lichte des Gleichheitssatzes bzw. des allgemeinen Sachlichkeitsgebots löst auch das in mehreren Abschnitten des Beschwerdevorbringens gebrachte Argument aus, dass es durch den Beitrag zu einer deutlichen Diskriminierung der in Österreich produzierten Produkte im europäischen Wettbewerb komme. So wird nämlich mit Hilfe des Beitrags wird auch die Erschließung und Pflege der Absatzmärkte im Ausland für die der Beitragspflicht unterliegenden landwirtschaftlichen Produkte finanziert (s. auch dazu die Ausführungen im erwähnten Beschluss des VfGH vom 24.11.2017). Solche Vermarktungsmaßnahmen werden für bloß importierte Produkte eben nicht ergriffen.

3.2.3.7. Warum die Verwendung der Begriffe "Ausland" und "außerhalb des Bundesgebiets" legistisch iSd Gleichheitsgrundsatzes nicht nachvollziehbar sein sollen, erschließt sich für das erkennende Gericht ebenso nicht. Die Begriffe sind allgemein erkennbar synonym und deren Verwendung im sprachlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegend (auch dazu der Beschluss des VfGH vom 24.11.2017, in welcher dieser insbesondere auch auf den Unterschied zu den den Erkenntnissen VfSlg. 12.420/1990 und 13.000/1992 zugrunde liegenden und dort als verfassungswidrig erkannten Konstellationen hinweist).3.2.3.7. Warum die Verwendung der Begriffe "Ausland" und "außerhalb des Bundesgebiets" legistisch iSd Gleichheitsgrundsatzes nicht nachvollziehbar sein sollen, erschließt sich für das erkennende Gericht ebenso nicht. Die Begriffe sind allgemein erkennbar synonym und deren Verwendung im sprachlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegend (auch dazu der Beschluss des VfGH vom 24.11.2017, in welcher dieser insbesondere auch auf den Unterschied zu den den Erkenntnissen VfSlg. 12.420 aus 1990, und 13.000 aus 1992, zugrunde liegenden und dort als verfassungswidrig erkannten Konstellationen hinweist).

3.2.3.8. Schließlich hegt das Bundesverwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen von in Österreich in Grenznähe zum Ausland produzierter Milch und solcher Milch, welche in Deutschland produziert und nach Österreich gebracht wird. So steht es dem Gesetzgeber frei, auf eine Durchschnittsbetrachtung abzustellen, wobei auch Härtefälle in Kauf genommen werden können, wenn nur insgesamt - wie zuvor dargestellt - eine sachliche Regelung vorliegt (etwa VfGH 28.09.2017, G31/2017). Ansonsten ist erneut auch auf die unter Pkt. 3.2.3.6. erwähnten Vermarktungsmaßnahmen auch auf Auslandsmärkten zu verweisen.

Zum behaupteten Verstoß gegen das Eigentumsrecht

3.2.3.9. Der Beschwerdeführer rügt außerdem unter Hinweis auf eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 03.02.2009, 2 BvL54/06) eine Verstoß gegen das Eigentumsrecht gemäß Art. 5 StGG bzw. nach Art. 1 1. ZP EMRK. Nach der der BAO immanenten "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" würde die wirtschaftliche Last der Agrarmarketingbeiträge in letzter Konsequenz der Landwirt tragen, der grundsätzlich nach dem Gesetzeswortlaut gar nicht Adressat der Marketingbeiträge sei. Auch diesbezüglich kamen beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der bei der Beitragsvorschreibung bzw. -einhebung anzuwendenden Vorschriften des AMA-Gesetzes auf: Aus der bereits erwähnten, eben einen weiten rechtspolitischen Spielraum bei der Festlegung öffentlich-rechtlicher Beiträge und deren Bemessungsgrundlage aufzeigenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lässt sich (auch) ableiten, dass die in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts aufzeigten engen, für die Zulässigkeit einer eine (dort also solche behandelten) "Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion" nach der österreichischen Verfassungsrechtslage nicht beachtlich sind.3.2.3.9. Der Beschwerdeführer rügt außerdem unter Hinweis auf eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 03.02.2009, 2 BvL54/06) eine Verstoß gegen das Eigentumsrecht gemäß Artikel 5, StGG bzw. nach Artikel eins, 1. ZP EMRK. Nach der der BAO immanenten "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" würde die wirtschaftliche Last der Agrarmarketingbeiträge in letzter Konsequenz der Landwirt tragen, der grundsätzlich nach dem Gesetzeswortlaut gar nicht Adressat der Marketingbeiträge sei. Auch diesbezüglich kamen beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der bei der Beitragsvorschreibung bzw. -einhebung anzuwendenden Vorschriften des AMA-Gesetzes auf: Aus der bereits erwähnten, eben einen weiten rechtspolitischen Spielraum bei der Festlegung öffentlich-rechtlicher Beiträge und deren Bemessungsgrundlage aufzeigenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lässt sich (auch) ableiten, dass die in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts aufzeigten engen, für die Zulässigkeit einer eine (dort also solche behandelten) "Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion" nach der österreichischen Verfassungsrechtslage nicht beachtlich sind.

3.2.3.10. Insgesamt sind daher beim erkennenden Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der für die gegenständlichen Beitragsvorschreibungen anzuwendenden Bestimmungen des AMA-Gesetzes bzw. der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen entstanden.

Zu den behaupteten Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts

3.2.3.11. Auch die vom Beschwerdeführer aufzeigten Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.

3.2.3.12. Gemäß Art. 107 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei unterscheidet der EuGH in ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern bestimmt diese nach ihren Wirkungen (etwa EuGH 05.6.2012, Rechtssache C-124/10 P, Kommission/EDF, Rz 77). Beabsichtigte oder umzugestaltende Beihilfen dürfen gemäß Art. 108 Abs. 3 3. Satz AEUV nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.3.2.3.12. Gemäß Artikel 107, AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei unterscheidet der EuGH in ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern bestimmt diese nach ihren Wirkungen (etwa EuGH 05.6.2012, Rechtssache C-124/10 P, Kommission/EDF, Rz 77). Beabsichtigte oder umzugestaltende Beihilfen dürfen gemäß Artikel 108, Absatz 3, 3. Satz AEUV nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

3.2.3.13. Soweit der Beschwerdeführer nun im Beitrag eine unzulässige Beihilfe erblickt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen und auch unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27.10.2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/05, C- 276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS, u.a., verneinte, es handle sich bei diesem Beitrag um den Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme (VwGH 01.07.2005, Zl. 2005/17/0070 bis 0073, 20.03.2006, Zl. 2005/17/0230, und vom 30.06.2006, Zl. 2006/17/0092). Der EuGH ging im erwähnten Urteil aus 2005 davon aus, dass eine Abgabe dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehe, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Auch müsse sich die unionsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf eine nationale Vorschrift, welche die Abgabe regelt, zurückführen lassen. Weder dem AMA-Gesetz noch den dazu ergangen Durchführungsverordnungen ist zu entnehmen, dass das Aufkommen aus dem Agrarmarketingbeitrag notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werden würde. Ebenso ist der zwingende Zusammenhang zwischen der Abgabe und einer allfälligen beihilferelevanten Verwendung des Abgabenertrages nicht ersichtlich (vgl. dazu VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029, Rz 4.5 f).3.2.3.13. Soweit der Beschwerdeführer nun im Beitrag eine unzulässige Beihilfe erblickt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen und auch unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27.10.2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/05, C- 276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS, u.a., verneinte, es handle sich bei diesem Beitrag um den Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme (VwGH 01.07.2005, Zl. 2005/17/0070 bis 0073, 20.03.2006, Zl. 2005/17/0230, und vom 30.06.2006, Zl. 2006/17/0092). Der EuGH ging im erwähnten Urteil aus 2005 davon aus, dass eine Abgabe dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehe, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Auch müsse sich die unionsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf eine nationale Vorschrift, welche die Abgabe regelt, zurückführen lassen. Weder dem AMA-Gesetz noch den dazu ergangen Durchführungsverordnungen ist zu entnehmen, dass das Aufkommen aus dem Agrarmarketingbeitrag notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werden würde. Ebenso ist der zwingende Zusammenhang zwischen der Abgabe und einer allfälligen beihilferelevanten Verwendung des Abgabenertrages nicht ersichtlich vergleiche dazu VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029, Rz 4.5 f).

3.2.3.14. Überdies liegen im Hinblick auf den hier relevanten Zeitraum für die Marketingmaßnahmen der AMA, einschließlich des Gütesiegelprogramms, Genehmigungen seitens der Europäischen Kommission vor (s. die Mitteilungen ABl. Nr. C 245 vom 24.09.2013 und Abl. Nr. C 146 vom 23.09.2014).

3.2.3.15. Im Hinblick auf das Vorbringen, es handle sich beim Marketingbeitrag um einen gemäß Art. 30 AUEV verbotenen Ausfuhrzoll oder eine ebenso verbotene Abgabe gleicher Wirkung ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass eine zollgleiche Abgabe dann nicht vorliegt, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, das Waren nicht im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze erfasst (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2008, Zl. 2008/17/0035 bzw. vom 25.11.2003, Zl. 99/17/0271, Rz 2.5. mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17.06.2003, C-383/01, de Danske Bilimportorer). Genau dies ist aber beim Beitrag - der eben nicht am Grenzübertritt ansetzt sondern eine Beitragserhebung auch für Inlandsvermarktungen vorsieht - der Fall (s. dazu den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2017).3.2.3.15. Im Hinblick auf das Vorbringen, es handle sich beim Marketingbeitrag um einen gemäß Artikel 30, AUEV verbotenen Ausfuhrzoll oder eine ebenso verbotene Abgabe gleicher Wirkung ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass eine zollgleiche Abgabe dann nicht vorliegt, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, das Waren nicht im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze erfasst vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2008, Zl. 2008/17/0035 bzw. vom 25.11.2003, Zl. 99/17/0271, Rz 2.5. mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17.06.2003, C-383/01, de Danske Bilimportorer). Genau dies ist aber beim Beitrag - der eben nicht am Grenzübertritt ansetzt sondern eine Beitragserhebung auch für Inlandsvermarktungen vorsieht - der Fall (s. dazu den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2017).

3.2.3.16. Soweit der Beschwerdeführer eine unionsrechtswidrige Diskriminierung - wohl im Hinblick auf die in Art. 34 ff AUEV normierte Warenverkehrsfreiheit - gegenüber anderen (EU-)Anbietern darin sieht, dass Milch, die - ohne diese im Inland einer inländischen Molkerei, einem inländischen Versender oder einem ausländischen Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu übergeben - im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung ins Ausland gebrachte und dort an einen Be- bzw. Verarbeitungsbetrieb übergeben wird, zeigt er damit keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt auf, welche Angehörige aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Produkte benachteiligen würde. Darin ist allenfalls eine - unionsrechtlich zulässige - Inländerdiskriminierung zu erblicken (dazu etwa VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 mwN); wobei für das Bundesverwaltungsgericht nach den obigen Erwägungen auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das aus diesem erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot erkennbar ist. Im Übrigen ist auch den Erwägungen des oben bereits erwähnten Urteils im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die Sonderabgabe - auch - deshalb als verfassungswidrig einstufte, weil diese mit einer nationalen Bevorzugung (und damit Diskriminierung anderer EU-Staaten) einherging.3.2.3.16. Soweit der Beschwerdeführer eine unionsrechtswidrige Diskriminierung - wohl im Hinblick auf die in Artikel 34, ff AUEV normierte Warenverkehrsfreiheit - gegenüber anderen (EU-)Anbietern darin sieht, dass Milch, die - ohne diese im Inland einer inländischen Molkerei, einem inländischen Versender oder einem ausländischen Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu übergeben - im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung ins Ausland gebrachte und dort an einen Be- bzw. Verarbeitungsbetrieb übergeben wird, zeigt er damit keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt auf, welche Angehörige aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Produkte benachteiligen würde. Darin ist allenfalls eine - unionsrechtlich zulässige - Inländerdiskriminierung zu erblicken (dazu etwa VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 mwN); wobei für das Bundesverwaltungsgericht nach den obigen Erwägungen auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das aus diesem erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot erkennbar ist. Im Übrigen ist auch den Erwägungen des oben bereits erwähnten Urteils im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die Sonderabgabe - auch - deshalb als verfassungswidrig einstufte, weil diese mit einer nationalen Bevorzugung (und damit Diskriminierung anderer EU-Staaten) einherging.

3.2.3.17. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass eine unionsrechtswidrige - hier im Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach den Art. 28 ff AUEV - die Verwendung eines Pflichtbeitrags auch die Zulässigkeit der Einhebung betreffen kann. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Bezugnahme auf das auch vom Beschwerdeführer (jedenfalls indirekt) genannte Urteil des EuGH vom 05.11.2002, Rechtssache C-25/00, Kommission/Deutschland, wie auch einer Stimme aus der Literatur ausgesprochen, dass Werbekampagnen, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben wird, nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen sind (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230). Eine Gütesiegelwerbung betone nämlich selbst, so der Verwaltungsgericht im zitierten Erkenntnis, dann nicht "die Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse", wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung verknüpft sei und sich tatsächlich keine ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligen würden. Konkret im Hinblick auf das AMA-Gütesiegel meinte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Werbung für Gütesiegelprodukte in Verbindung mit der Darstellung, welche Eigenschaften Gütesiegelprodukte, die die Kennzeichnung, dass sie aus Österreich stammen, haben, nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH vom Kauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten abhalten oder andere Erzeugnisse in den Augen der Verbraucher herabsetzen würden. Andererseits würden sich die österreichischen Regelungen betreffend den Zugang zum Gütesiegel von jenen, die in der Rechtssache C-325/00 zu beurteilen waren, unterscheiden. Im Übrigen kann erneut auf die auch das Gütesiegelprogramm umfassende Genehmigung durch die Europäische Kommission hingewiesen werden (oben Pkt. 3.2.3.14.).3.2.3.17. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass eine unionsrechtswidrige - hier im Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach den Artikel 28, ff AUEV - die Verwendung eines Pflichtbeitrags auch die Zulässigkeit der Einhebung betreffen kann. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Bezugnahme auf das auch vom Beschwerdeführer (jedenfalls indirekt) genannte Urteil des EuGH vom 05.11.2002, Rechtssache C-25/00, Kommission/Deutschland, wie auch einer Stimme aus der Literatur ausgesprochen, dass Werbekampagnen, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben wird, nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen sind (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230). Eine Gütesiegelwerbung betone nämlich selbst, so der Verwaltungsgericht im zitierten Erkenntnis, dann nicht "die Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse", wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung verknüpft sei und sich tatsächlich keine ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligen würden. Konkret im Hinblick auf das AMA-Gütesiegel meinte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Werbung für Gütesiegelprodukte in Verbindung mit der Darstellung, welche Eigenschaften Gütesiegelprodukte, die die Kennzeichnung, dass sie aus Österreich stammen, haben, nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH vom Kauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten abhalten oder andere Erzeugnisse in den Augen der Verbraucher herabsetzen würden. Andererseits würden sich die österreichischen Regelungen betreffend den Zugang zum Gütesiegel von jenen, die in der Rechtssache C-325/00 zu beurteilen waren, unterscheiden. Im Übrigen kann erneut auf die auch das Gütesiegelprogramm umfassende Genehmigung durch die Europäische Kommission hingewiesen werden (oben Pkt. 3.2.3.14.).

3.2.3.18. Insgesamt liegen für das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer aufzeigten Verstöße von Bestimmungen des AMA-Gesetzes, der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bzw. überhaupt der angefochtenen Entscheidung gegen (allenfalls sogar unmittelbar anwendbares und entgegenstehende nationale Vorschriften verdrängendes) Unionsrecht nicht vor. Die Beschwerde ist im Hinblick auf diese Rügen unbegründet.

3.2.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.2.4.1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 274 Abs. 1 BAO Abstand genommen werden, weil weder ein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorlag noch dies vom erkennenden Einzelrichter für erforderlich gehalten wurde.3.2.4.1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO Abstand genommen werden, weil weder ein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorlag noch dies vom erkennenden Einzelrichter für erforderlich gehalten wurde.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil das erkennende Gericht u.a. die Rechtsfrage zu lösen hatte, inwieweit § 201 Abs. 1 BAO durch § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz als eigenständige Bestimmung einer möglichen, bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung verdrängt wird. Das erkennende Gericht ging von einer Verdrängung aus und war somit der Ansicht, dass die Behörde daher die diesbezüglichen Anträge mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte. Es könnte aber auch die Auffassung vertreten werden, wovon offenbar auch die belangte Behörde ausging, dass § 201 BAO weiterhin neben § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dies insbesondere, weil § 201 BAO auf die unrichtige "Berechnung" der Selbstbemessungsabgabe und § 21g Abs. 2 BAO auf die unrichtige "Entrichtung" abstellt. Gegenständlich wurde sowohl unrichtig "berechnet" (in den Beitragserklärungen), wie auch unrichtig "entrichtet" (also in unrichtiger Höhe auf das Konto der belangten Behörde überwiesen). Auch sieht § 201 BAO eine Vorschreibung im Gegensatz zu § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz nicht nur von Amts wegen, sondern auch "auf Antrag" des Abgabeverpflichteten vor. Die Lösung der Rechtsfrage ist gegenständlich auch entscheidungserheblich, weil bei gegenteiliger Ansicht aufgrund der rechtzeitig gestellten Anträge die Beiträge in der richtigen Höhe (auch) gemäß § 201 BAO festzusetzen gewesen wären.Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil das erkennende Gericht u.a. die Rechtsfrage zu lösen hatte, inwieweit Paragraph 201, Absatz eins, BAO durch Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz als eigenständige Bestimmung einer möglichen, bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung verdrängt wird. Das erkennende Gericht ging von einer Verdrängung aus und war somit der Ansicht, dass die Behörde daher die diesbezüglichen Anträge mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte. Es könnte aber auch die Auffassung vertreten werden, wovon offenbar auch die belangte Behörde ausging, dass Paragraph 201, BAO weiterhin neben Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dies insbesondere, weil Paragraph 201, BAO auf die unrichtige "Berechnung" der Selbstbemessungsabgabe und Paragraph 21 g, Absatz 2, BAO auf die unrichtige "Entrichtung" abstellt. Gegenständlich wurde sowohl unrichtig "berechnet" (in den Beitragserklärungen), wie auch unrichtig "entrichtet" (also in unrichtiger Höhe auf das Konto der belangten Behörde überwiesen). Auch sieht Paragraph 201, BAO eine Vorschreibung im Gegensatz zu Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz nicht nur von Amts wegen, sondern auch "auf Antrag" des Abgabeverpflichteten vor. Die Lösung der Rechtsfrage ist gegenständlich auch entscheidungserheblich, weil bei gegenteiliger Ansicht aufgrund der rechtzeitig gestellten Anträge die Beiträge in der richtigen Höhe (auch) gemäß Paragraph 201, BAO festzusetzen gewesen wären.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage war nicht ersichtlich, auch nicht zu vergleichbaren Fallkonstellationen. Auch schien dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage im AMA-Gesetz bzw. der BAO nicht ausreichend klar und eindeutig zu sein.

Schlagworte

Antragslegimitation, Beitragserklärung, Beitragsschuld,
Bemessungsgrundlage, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Diskriminierungsverbot,
Gleichheitsgrundsatz, Marketingbeitrag, Revision zulässig,
sachlicher Grund, Vorlageantrag, Vorschreibung, Werbung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W270.2182942.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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