TE Vfgh Erkenntnis 2017/9/28 G31/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2017
beobachten
merken

Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs4
Stmk WohnunterstützungsG §1, §4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Wohnunterstützung betreffend das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen; Regelung einer Förderung im Wege der nicht hoheitlichen Verwaltung durch ein Selbstbindungs- bzw Statutargesetz; keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nur bei studierenden Förderungswerbern; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers nicht überschritten; weniger strenge Anforderungen der Bestimmtheit an eine Selbstbindungsnorm; teilweise Zurückweisung des Antrags

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf §4 Abs1, Abs2, Abs3 zweiter Satz und Abs5 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 sowie §4 Abs10 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 idF LGBl für Steiermark Nr 13/2017, bezieht. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf §4 Abs1, Abs2, Abs3 zweiter Satz und Abs5 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 sowie §4 Abs10 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 in der Fassung LGBl für Steiermark Nr 13/2017, bezieht.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG iVm Art30 Stmk. Landes-Verfassungsgesetz 2010 gestützten Antrag begehren 19 Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag, Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG in Verbindung mit Art30 Stmk. Landes-Verfassungsgesetz 2010 gestützten Antrag begehren 19 Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag,

"der Verfassungsgerichtshof wolle als verfassungswidrig aufheben:

1. §4 StWUG LGBl 106/2016 zur Gänze;1. §4 StWUG Landesgesetzblatt 106 aus 2016, zur Gänze;

in eventu

2. §4 Abs3 StWUG LGBl 106/2016;2. §4 Abs3 StWUG Landesgesetzblatt 106 aus 2016,;

in eventu,

In §4 Abs3, zweiter Satz StWUG LGBl 106/2016 die Wortfolge 'Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.'In §4 Abs3, zweiter Satz StWUG Landesgesetzblatt 106 aus 2016, die Wortfolge 'Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.'

3. §4 Abs5 StWUG LGBl 106/2016 'Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.'3. §4 Abs5 StWUG Landesgesetzblatt 106 aus 2016, 'Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.'

4. §4 Abs1 StWUG LGBL 106/2016 'Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.'

in eventu

In §4 Abs1 StWUG LGBL 106/2016 die Wortfolge: 'und das verwertbare Vermögen'

5. §4 Abs2 StWUG: 'Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.'

6. §4 Abs10 StWUG: 'Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.'"

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       Das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG), LGBl für Steiermark 106/2016, lautete in der Stammfassung auszugsweise (die mit dem Hauptantrag als verfassungswidrig angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

"Artikel 1

Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG)

§1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

§2

Förderungswerberinnen/Förderungswerber

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;

2. Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' gemäß §47 Abs2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§51 bis 54a und 57 NAG verfügen;  

4. Asylberechtigte gemäß §3 Asylgesetz 2005;

5. subsidiär Schutzberechtigte gemäß §8 Asylgesetz 2005;

6. Personen

a) mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' gemäß §45 NAG oder

b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder 'Daueraufenthalt – Familienangehöriger' gemäß §81 Abs29 NAG als 'Daueraufenthalt – EU' weiter gilt oder

c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß §81 Abs2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;

7. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß §49 Abs2 bis 4 NAG.

(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs1 gewährt werden: 1. Mieterinnen/Mietern gemäß §1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen

a) Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und

b) Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß §36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,

2. Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß §7 Abs1 Z4 litc des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;

3. Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.

(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß §20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen, nicht in Betracht.

§3

Förderungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1. Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

2. Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

§4

Einkommen, Vermögen

(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß §36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

1. Haushalt: 0,5

2. je volljähriger Person:  0,5

3. je minderjähriger Person:  0,3

4. je Person

a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:  0,8

b) die einen Behindertenpass gemäß §40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann:  0,8.

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

(6) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs4 die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Steiermark veröffentlichte Armutsgefährdungsschwelle nicht übersteigt.

(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs4 75% des Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z1 iVm Abs3 StMSG nicht übersteigt. (7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs4 75% des Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs3 StMSG nicht übersteigt.

(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z1 iVm Abs3 StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten. (8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs3 StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten.

(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.

(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.

§5

Verfahren

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.

(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.

(3) Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß §31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.

§6

Beginn und Dauer

(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.

(2) Die Förderung wird gewährt:

1.      ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;

2.      in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten; In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.

(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.

§7

Verpflichtungen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß §4 Abs9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

(2) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.

(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.

§8 […]

§9

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."

2.       §4 StWUG, LGBl 106/2016 idF LGBl 13/2017, und §10 StWUG, LGBl 13/2017, lauten: 2. §4 StWUG, Landesgesetzblatt 106 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2017,, und §10 StWUG, Landesgesetzblatt 13 aus 2017,, lauten:

"§4

Einkommen, Vermögen

(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß §36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

1. Haushalt:  0,5

2. je volljähriger Person:  0,5

3. je minderjähriger Person:  0,3

4. je Person

a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:  0,8

b) die einen Behindertenpass gemäß §40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann:  0,8.

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

(6) (Anm.: entfallen) (6) Anmerkung, entfallen)

(7) (Anm.: entfallen) (7) Anmerkung, entfallen)

(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 15% des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß §293 Abs1 lita bb) ASVG, BGBl Nr 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 260/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 341/2016, nicht unterschreiten und 20% nicht überschreiten. (8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 15% des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß §293 Abs1 lita bb) ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 260 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 341 aus 2016,, nicht unterschreiten und 20% nicht überschreiten.

(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.

(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung."

"§10

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2017 treten §4 Abs8 und 10 und §8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten §4 Abs6 und 7 außer Kraft."In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2017, treten §4 Abs8 und 10 und §8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten §4 Abs6 und 7 außer Kraft."

3.       Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO), LGBl 108/2016 idF LGBl 15/2017, lautet: 3. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO), Landesgesetzblatt 108 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 15 aus 2017,, lautet:

"Auf Grund des §4 Abs10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl Nr 106/2016, wird verordnet: "Auf Grund des §4 Abs10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2016,, wird verordnet:

§1

Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1. folgende Einkünfte im Sinne des §2 Abs2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, in der Fassung BGBl I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):1. folgende Einkünfte im Sinne des §2 Abs2 Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (im Folgenden: EStG 1988):

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§21 EStG 1988);

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG 1988);

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG 1988);

d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§25 EStG 1988);

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen(§27 EStG 1988);

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG 1988);

g) sonstige Einkünfte im Sinne des §29 EStG 1988;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Familienbeihilfe;

10. Studienbeihilfe;

11. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz;

12. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz;

13. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Behindertengesetz.

§2

Einkommensermittlung, Nachweise

(1) Von den Einkünften gemäß §1 Z1 sind die gemäß §33 Abs1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 lita ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 litb, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 litd sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 lite und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Bei Einkommen gemäß §1 Z2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

§3

Vermögen

(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1. Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 10.000 € pro Haushalt.

(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient.

§4

Einkommensgrenzen für die Förderung

(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß §4 Abs4 StWUG 1.182,00 € nicht übersteigt (Obergrenze).

(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß §4 Abs4 StWUG 889,84 € nicht übersteigt (Untergrenze).

§5

Höchstbetrag der Förderung

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

1. für eine Person 143,00 Euro

2. für zwei Personen 178,75 Euro

3. für drei Personen 193,05 Euro

4. für vier Personen 207,35 Euro

5. für fünf Personen 214,50 Euro

6. für sechs Personen 221,65 Euro

7. für sieben Personen 228,80 Euro

8. ab acht Personen 235,95 Euro.

§6 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:

1. Subtraktion der Untergrenze (§4 Abs2) von der Obergrenze (§4 Abs1);

2. Subtraktion der Untergrenze (§4 Abs2) vom Haushaltseinkommen gemäß §4 Abs4 StWUG;

3. Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z2 und des Ergebnisses der Z1 multipliziert mit dem Faktor 100.

§7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

§8

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 15/2017 treten §3 Abs1 und §4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft."In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2017, treten §3 Abs1 und §4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:

"2. Verletzung des Gleichheitssatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG)

[…]

2.2.

Als politisches Ziel verfolgt der Gesetzgeber (vergl. Vorblatt zum Gesetz über die Gewährung von Wohnungsunterstützung Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz StWUG) die Abdeckung des Grundbedürfnisses 'Wohnen', welches viele Menschen vor Probleme stellt. Durch dieses Gesetz soll ein neues Modell der Zusammenführung aller Unterstützungsleistungen zum 'leistbaren Wohnen' geschaffen werden, wobei ein besonderer Fokus auf die Überprüfung der Treffsicherheit und Wirksamkeit dieser Unterstützungsleistungen zu legen wäre.

Das StWUG sollte eine einfache, nachvollziehbare und sozial gerechte Regelung darstellen, mit welcher in einem Zuge die Voraussetzungen für einen einheitlichen Einkommensbegriff geschaffen und anstelle auf die Wohnungsgröße lediglich auf die Personenanzahl und Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bezug genommen werden sollte. Insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Einkommensbestandteile bzw. wie das der Berechnung der Höhe der Förderung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen zu ermitteln ist, stellt sich das StWUG für die Förderungswerberinnen/Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden insofern als verfassungs- und gleichheitswidrig dar, als bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens, welches in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Förderungsanspruches einfließt, nicht nur ihr eigenes Einkommen, sondern auch jenes der ihnen unterhaltsverpflichteten Personen hinzuzurechnen ist, unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

Daraus ist bereits zwingend eine unsachliche Differenzierung der Förderungswerberinnen / Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden gegenüber anderen Förderungswerbern hinsichtlich der Bestimmung des der Berechnung der Förderung zugrundliegenden Haushaltseinkommens abzuleiten. Auch wenn es die Intention des Gesetzgebers sein sollte, dass durch diese Regelung eine Berücksichtigung von Einkommen Unterhaltsverpflichteter gegenüber den Förderungswerberinnen / Förderungswerber[n] erfolgen sollte, um hier eine entsprechende Abgrenzung zu finanziell schlechter gestellten Familien vorzunehmen, ist diese gesetzliche Regelung zum einen keinesfalls ausreichend bestimmt und zum anderen für die gegenständliche Gruppe ohne sachliche Grundlage und ohne nachvollziehbare Begründung vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Art7 B-VG und Art2 StGG grob benachteiligend.

Dementsprechend ist es in keiner Weise sachlich zu rechtfertigen, warum die Gruppe der Studierenden dazu verpflichtet wird, bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens auch die Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen hinzuzurechnen und andererseits die ihnen vergleichbaren Gruppen, wie beispielsweise volljährige Schüler und Lehrlinge mit eigenem Haushalt, von dieser Regelung ausgenommen sind. Im Hinblick auf den Zweck der angefochtenen Bestimmung, wonach einerseits durch gegenständliche Förderung ein leistbares Wohnen ermöglicht werden soll und andererseits dadurch ein nachvollziehbarer Einkommensbegriff geschaffen und eine entsprechend nachvollziehbare Vollziehung durch die Landesregierung gewährleistet werden soll, erweist sich die aufgezeigte Ungleichbehandlung keinesfalls nachvollziehbar sowie als sachlich nicht gerechtfertigt und begründbar.

Die Gruppe der Studierenden wird, wie aufgezeigt, durch die gegenständliche Gesetzgebung in keiner Weise gleich wie andere Staatsbürger (z.B. Lehrlinge und Schüler mit eigenem Haushalt) behandelt. Gleichwohl es dem Gesetzgeber von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete erscheinende Art zu verfolgen, so hat er doch die ihm durch den Gleichheitsgrundsatz gesetzten Schranken einzuhalten. Diese Grenzen werden dem Gesetzgeber insofern gesetzt, als es ihm verboten wird, sachlich nicht begründbare Regelungen, wie aufgezeigt im Falle der Gruppe der Studierenden im Vergleich zu ähnlichen Gruppierungen wie Schülern oder Lehrlingen mit eigenem Haushalt, zu treffen. Auch wenn vom Gesetzgeber im Zuge seines Gestaltungsspielraumes angeführt werden könnte, dass durch die gegenständliche gesetzliche Bestimmung neben den Zielen der Leistbarkeit des Wohnens, der Schaffung und Berücksichtigung eines entsprechenden Einkommensbegriffs, auch eine Einsparung für den Landeshaushalt erwirkt werden sollte, gegenständlich durch die spezielle Reglementierung der Gruppe der Studierenden, wodurch diesen die Möglichkeit des Zugangs zur Förderung eingeschränkt wird, ist für die Zielsetzung nichts gewonnen, zumal vorgesehen ist, einen entsprechenden Härtefond einzurichten aus dem wiederum – nach welchen Prämissen wird nicht nachvollziehbar geregelt – wohl unter Berücksichtigung einer Einzelfallgerechtigkeit Förderungen dennoch erteilt werden können.

Abgesehen davon, dass die in dieser Art und Weise geschaffene Regelung keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG Genüge tun kann, wird durch die Einrichtung eines Härtefonds das Argument, wonach durch gegenständliche gesetzliche Bestimmung eine Haushaltseinsparung erwirkt werden könnte, ad absurdum geführt. Sollte somit durch den Gesetzgeber die ungleiche Behandlung der Gruppe der Studierenden als sachlich gerechtfertigt dargestellt werden, so entbehrt dieser Argumentationsversuch jeglicher sachlicher Grundlage. Somit wird durch das angefochtene Gesetz eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Gruppe der Studierenden zu vergleichbaren Förderungswerberinnen / Förderungswerbern vorgenommen.

2.3.

Abgesehen davon, benachteiligt und diskriminiert die gegenständliche gesetzliche Regelung die Gruppe der Studierenden auch insofern, als keinerlei Differenzierung dahingehend erfolgt, ob tatsächlich ein Unterhalt bezogen wird oder ob bei den unterhaltspflichtigen Personen überhaupt ein exekutierbares Einkommen vorhanden ist.

Insbesondere im Falle, wenn die unterhaltsverpflichteten Personen der Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden über ein derart geringes Einkommen verfügen, sodass dieses unter der Grenze des unpfändbaren Freibetrages fällt, wäre dadurch für den Studierenden eine doppelte Benachteiligung gegeben. Zum einen müsste er sich das Einkommen seines Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seines Haushaltseinkommens anrechnen lassen, zum anderen ist ihm jedoch jegliche Möglichkeit genommen, tatsächlich einen Unterhalt zu lukrieren. Sollte beispielsweise ein Unterhaltsverpflichteter über ein Nettoeinkommen von rund € 500,00 verfügen, so würde dieses nach dem StWUG bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens für den Studierenden hinzuzurechnen sein und diesem den Zugang bzw. die Höhe der anzusprechenden Förderung erheblich erschweren bzw. erheblich mindern, oder gar ausschließen. Der unterhaltsberechtigte Förderungswerber hätte jedenfalls nicht die Möglichkeit, seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen und dadurch seine Einkommenssituation zu verbessern, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern.

Unberücksichtigt bleibt somit, dass in diesem Fall die Förderungswerberin / der Förderungswerber hinsichtlich des verfügbaren Einkommens tatsächlich in keiner Weise bessergestellt ist, als jene Personen, die eine Förderung ansprechen, jedoch über keinerlei Unterhaltsansprüche verfügen. Auch in diesem Sinne erfolgt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Gruppe der Studierenden, zumal es an jeglicher Regelung mangelt, dass Studierende unter gewissen Voraussetzungen die Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen haben. Dementsprechend stellt sich die bekämpfte gesetzliche Bestimmung auch vor diesem Hintergrund als sachlich ungerechtfertigt und gleichheitswidrig dar.

2.4.

Darüber hinaus widerspricht die Regelung des §4 Abs3, zweiter Satz StWUG den Bestimmungen über das Einkommen in §1 der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 22.08.2016, mit der das StWUG durchgeführt wird (Stmk.Wohnungsunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung-StWuG-DVO). In §1 der StWUG-DVO wird aufgezählt, welche Entgeltleistungen zum berücksichtigungswürdigen Einkommen zu zählen sind. Entsprechend §1 Z7 StWUG-DVO sind jedoch explizit 'erhaltene Unterhaltszahlungen' als [zu] berücksichtigendes Einkommen definiert. Daraus kann wohl nur zwingend abgeleitet werden, dass nur jene Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen wären, die auch tatsächlich an den Unterhaltsberechtigten ausbezahlt werden und diesem somit zur Verfügung stehen, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern.

In Widerspruch dazu ist jedoch, wie oben aufgezeigt, gem. §4 Abs3 StWUG bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens Studierender die über einen eigenen Haushalt verfügen, das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, egal ob sie Unterhaltszahlungen erhalten oder aufgrund des unter dem unpfändbaren Freibetrag anzusiedelnden Einkommens der Unterhaltsverpflichteten ihre Ansprüche nicht einmal im Exekutionswege durchsetzen und einbringlich machen können.

Durch die Ausführungen in §1 Z7 StWUG-DVO wäre allenfalls eine sachlich gerechtfertigte Definition, welche Unterhaltszahlungen tatsächlich zu berücksichtigen sind, abzuleiten. Dieser Gedanke wurde jedoch offensichtlich den Bestimmungen in §4 Abs3 StWUG nicht zu Grunde gelegt, wonach der Gruppe der Studierenden ungeprüft und in keiner Weise relativiert das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen zur Gänze anzurechnen ist, egal ob Unterhaltszahlungen überhaupt bzw. in welcher Höhe lukriert werden können bzw. überhaupt einbringlich zu machen sind.

2.5.

Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus gleichheitswidrig, dass bei der Bemessung des Haushaltseinkommens der Studierenden einerseits deren erhaltene Unterhaltszahlungen und andererseits auch das Einkommen der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, wodurch notorischer Weise der Zugang zu den Förderungsmitteln entsprechend eingeschränkt wird. In dieser Hinsicht unterwirft der Gesetzgeber die Studierenden mehr oder weniger 'einer Doppelbestrafung' da bei ihnen bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens sowohl eine erhaltene Unterhaltszahlung, als auch zusätzlich das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen berücksichtigt wird. Bei allen weiteren Förderungswerberinnen und Förderungswerbern, insbesondere bei Studierenden vergleichbare unterhaltsberechtigte Schüler und Lehrlinge mit eigenem Haushalt, ist jedoch nur das eigene Einkommen zu berücksichtigen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar.

2.6.

Der Gesetzgeber beschränkt den Zugang zur Förderung insofern, als er hinsichtlich der einzelnen Förderungswerberinnen und Förderungswerber eine Regelung trifft, welche Einkommensarten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Förderungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach einzubeziehen sind. Dementsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass erhaltene Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind. Jedoch erscheint, wie oben aufgezeigt, dass die Berücksichtigung der Einkommen der Unterhaltsverpflichteten sachlich nicht gerechtfertigt ist, insbesondere dann, wenn die den jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerbern zustehenden Unterhaltsansprüche tatsächlich nicht geleistet werden, bzw. nicht einbringlich gemacht werden können.

Davon abgesehen eröffnet die bekämpfte gesetzliche Regelung jedoch eine weitere sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gruppe der Studierenden. Folgt man den Bestimmungen des §4 Abs3 zweiter Satz StWUG, dann ist zwingend und undifferenziert für jede Förderungswerberin bzw. jeden Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden das eigene und das gesamte Einkommen sämtlicher unterhaltsverpflichteter Personen ins Haushaltseinkommen einzurechnen. Sinnvoll und nachvollziehbar gerechtfertigt kann eine Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs jedoch nur dann sein, wenn der Unterhaltsbetrag tatsächlich lukriert werden kann und entsprechend den Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern zugutekommt und somit im Einzelfall ein entsprechend erhöhtes Einkommen bewirkt.

2.7.

Bedauerlicher Weise findet die bekämpfte gesetzliche Bestimmung jedoch auch ausnahmslos Anwendung auf jene Familien, [denen] mehrere studierende Kinder entstammen, die nach wie vor Unterhaltsberechtigt sind und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren unterhaltspflichtigen Eltern leben.

Folgt man den Bestimmungen des §4 Abs3 StWUG, dann haben sich sämtliche studierende Kinder, die einer solchen Familie entstammen und in getrennten Haushalten leben, jeweils zum eigenen Einkommen auch das gesamte Einkommen der sie betreffenden unterhaltsverpflichteten Personen anrechnen zu lassen. Daraus leitet sich gleichheitswidrig eine doppelte Ungleichbehandlung und Benachteiligung ab, die keinesfalls sachlich gerechtfertigt und wohl auch nicht sinnhaft gewollt sein kann. Abgesehen von der oben aufgezeigten bereits grundlegenden Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung erfolgt nun eine weitere gleichheitswidrige Behandlung innerhalb der davon betroffenen Gruppe der Studierenden. Sämtliche Familien, [denen] mehrere unterhaltsberechtigte studierende Kinder entstammen, müssen sich somit jeweils das gesamte Einkommen ihrer Eltern anrechnen lassen und nicht einem aliquot sie betreffenden Anteil, welcher allenfalls auch als Einkommen unter der Widmung des erhaltenen Unterhalts gesehen werden kann.

Nach den bekämpften gesetzlichen Bestimmungen wird sohin dasselbe Einkommen mehrmals bei der Berücksichtigung und Ermittlung des Haushaltseinkommens herangezogen, gleichwohl es naturgemäß nicht gleich allen Unterhaltsberechtigten als einkommenserhöhend zugeordnet werden kann. Das gegenständlich eine keinesfalls sachgerecht zu argumentierende Ungleichbehandlung vorliegt, ist nicht nur rechtlichen, sondern bereits einfachsten mathematischen Grundsätzen abzuleiten.

2.8

Wie bereits unter Punkt 2.2 letzter Absatz erwähnt, ist seitens der Landesregierung vorgesehen, einen Härtefond einzurichten, um künftig auftretende 'Härtefälle' aufzufangen. Durch die Einrichtung eines Härtefonds kann jedoch die Verfassungswidrigkeit und sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Studierenden, wie oben aufgezeigt, nicht beseitigt werden.

Keinesfalls handelt es sich nämlich bei der Benachteiligung Studierender unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um hinzunehmende Härtefälle, die in der Regel nur Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung sein können und ihre Ursache darin haben, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusagen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, so dass es sich gegebenenfalls um einen nicht vermeidbaren 'Systemfehler' handelt. Gegenständlich handelt es sich jedoch bei der Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Gruppe der Studierenden keinesfalls um nicht vorhersehbare Fallkonstellationen, ebenso wenig um Härtefälle, die sich durch ihr seltenes Vorkommen auszeichnen würden.

Tatsache ist, dass sich – wie oben aufgezeigt – die Ungleichbehandlung und die sich dar

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten