TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2005/17/0070

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

E1E;
E3R E08600000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E088 EG Art88;
11997E234 EG Art234;
11997E241 EG Art241;
31999R0659 staatliche Beihilfen Art13 Abs1;
61973CJ0120 Lorenz GmbH VORAB;
61985CJ0314 Foto-Frost VORAB;
61994CJ0039 SFEI VORAB;
62002CJ0174 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant VORAB;
AbgRmRefG 2003;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
BAO §284;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0071 2005/17/0073 2005/17/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden

  1. 1.)eins,
    der H GmbH in W (zur hg. Zl. 2005/17/0070),
  2. 2.)2,
    der T GmbH in F (zur hg. Zl. 2005/17/0071),
  3. 3.)3,
    der R GmbH in N (zur hg. Zl. 2005/17/0072) und
  4. 4.)4,
    der S GmbH in L (zur hg. Zl. 2005/17/0073),
alle vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ad 1.) vom 8. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0271-I/7/2005,
ad 2.) vom 7. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0264-I/7/2005,
ad 3.) vom 8. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0269-I/7/2005, und
ad 4.) vom 7. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0265-I/7/2005, alle betreffend Abweisung von Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in Beitragszeiträumen von Juli 2004 bis November 2004 und die Vorschreibung von Erhöhungsbeiträgen gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Akteneinsicht und Unterbrechung des Verfahrensad 4.) vom 7. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0265-I/7/2005, alle betreffend Abweisung von Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in Beitragszeiträumen von Juli 2004 bis November 2004 und die Vorschreibung von Erhöhungsbeiträgen gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Akteneinsicht und Unterbrechung des Verfahrens

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Bescheides richten, werden sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g AMA-Gesetz 1992 mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2. des jeweiligen Bescheides) sowie dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung, Akteneinsicht und Unterbrechung des Verfahrens keine Folge gegeben (Spruchpunkte 3.). 1.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß Paragraph 21 g, AMA-Gesetz 1992 mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2. des jeweiligen Bescheides) sowie dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung, Akteneinsicht und Unterbrechung des Verfahrens keine Folge gegeben (Spruchpunkte 3.).

Die angefochtenen Bescheide betreffen jeweils die Abweisung der Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen durch jeweils zwei erstinstanzliche Bescheide für die Bemessungszeiträume Juli bis September sowie Oktober 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0070), September und Oktober 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0071), August und September sowie Oktober 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0072) und August bis Oktober und November 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0073). Es wurden jeweils mit Spruchpunkt 2. auch die Berufungen gegen die Vorschreibung von Erhöhungsbeiträgen von 20 % im jeweils ersten Bescheid der Behörde erster Instanz und von 30 % im zweiten Bescheid der Behörde erster Instanz abgewiesen.

1.1.1. Die belangte Behörde führte in den angefochtenen Bescheiden (nach Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des AMA-Gesetzes betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen) im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass zwar ihrer Ansicht nach keine Beihilfe vorliege, dass aber die "Thematik keine wesentliche Rolle" mehr spiele, weil selbst bei Vorliegen einer Beihilfe bei Gütesiegel-Maßnahmen das Durchführungsverbot für Vorschreibungen, die sich auf Zeiträume ab Juli 2004 bezögen, nicht mehr bestehe. Die belangte Behörde verweist darauf, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (Werbemaßnahmen, Qualitätssicherung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätskontrollen und Projekte zur Übermittlung allgemeiner Informationen) mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG-Vertrag als vereinbar angesehen habe. Die belangte Behörde geht sodann auf Zweifel der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Zugänglichkeit des AMA-Gütesiegels für ausländische Erzeugnisse ein und stellt fest, dass sich die von der (jeweiligen) beschwerdeführenden Partei genannten Beispiele "betreffend Betriebsbeihilfe, AMA-Werbung in Verbindung mit privat finanzierter Werbung und Gütesiegel-Anteil laut AMA-Schreiben" auf die Jahre 2002, 2003 und 2000 bezögen und nicht auf die berufungsgegenständlichen Zeiträume. 1.1.1. Die belangte Behörde führte in den angefochtenen Bescheiden (nach Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des AMA-Gesetzes betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen) im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass zwar ihrer Ansicht nach keine Beihilfe vorliege, dass aber die "Thematik keine wesentliche Rolle" mehr spiele, weil selbst bei Vorliegen einer Beihilfe bei Gütesiegel-Maßnahmen das Durchführungsverbot für Vorschreibungen, die sich auf Zeiträume ab Juli 2004 bezögen, nicht mehr bestehe. Die belangte Behörde verweist darauf, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (Werbemaßnahmen, Qualitätssicherung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätskontrollen und Projekte zur Übermittlung allgemeiner Informationen) mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87, Absatz 3, Buchstabe c EG-Vertrag als vereinbar angesehen habe. Die belangte Behörde geht sodann auf Zweifel der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Zugänglichkeit des AMA-Gütesiegels für ausländische Erzeugnisse ein und stellt fest, dass sich die von der (jeweiligen) beschwerdeführenden Partei genannten Beispiele "betreffend Betriebsbeihilfe, AMA-Werbung in Verbindung mit privat finanzierter Werbung und Gütesiegel-Anteil laut AMA-Schreiben" auf die Jahre 2002, 2003 und 2000 bezögen und nicht auf die berufungsgegenständlichen Zeiträume.

1.1.2. Zu den jeweils vorgeschriebenen Erhöhungsbeiträgen im Ausmaß von 20 % bzw. 30 % wird ausgeführt, dass diese vorgeschrieben worden seien, weil selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt worden seien. Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen bis zum Doppelten des Abgabenbetrages läge ein Erhöhungsbeitrag von 20 % (der den beschwerdeführenden Parteien jeweils bei der ersten Beitragsvorschreibung nach der Kommissionsentscheidung vom 30. Juni 2004 vorgeschrieben worden war) innerhalb der gesetzlichen Bandbreite und sei somit gerechtfertigt, zumal die (jeweilige) Beschwerdeführerin seit Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung offensichtlich bewusst nicht eingehalten habe. Die Erhöhung um 30 % (die bei der jeweils weiteren Beitragsvorschreibung vorgenommen worden war) sei wegen der wiederholten Nichtentrichtung gerechtfertigt.

1.1.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung werde bemerkt, dass eine solche nur im Verfahren vor Berufungssenaten vorgesehen sei.

Senatsentscheidungen seien nur gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide vorgesehen. Da im Gegenstand keine Senatszuständigkeit vorliege, sei den Anträgen keine Folge zu geben gewesen.

1.1.4. In der Folge geht die belangte Behörde auf Berufungsvorbringen betreffend aktuelle Fernsehwerbungsspots ein.

Zum Antrag auf Einsichtnahme in den Jahresbericht 2004 wird ausgeführt, dass diese nicht möglich sei, weil der Bericht noch nicht existiere. Zum Antrag auf Einsichtnahme in jene Akten, "in denen die Beihilfenanmeldung, die vermeintliche Beihilfenanmeldung und/oder jene Aktenteile enthalten sind, die in formeller Weise sehr wohl die Anforderungen für die Anmeldung einer Beihilfe erfüllen", wird ausgeführt, dass die Frage, ob eine Beihilfenanmeldung vorliege, ausschließlich von der Kommission zu beurteilen sei.

1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass der jeweilige Bescheid zur Gänze angefochten werde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, lauten auszugsweise: 2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, lauten auszugsweise:

"2. Abschnitt

Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings

Beitragszweck

§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben: Paragraph 21 a, Der Agrarmarketingbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

  1. 3.Ziffer 3
    zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
  2. 4.Ziffer 4
    zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen, zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
              5.              zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Beitragsgegenstand

§ 21c. (1) BeiParagraph 21 c, (1) Bei

...

3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,

...

  1. (2)Absatz 2,Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

    Beitragshöhe

    § 21d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.Paragraph 21 d, (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

  2. (1a)Absatz eins a,...
  3. (2)Absatz 2,Der Höchstbeitrag beträgt für

1.

Milch ........................................

5,45 EUR

je t übernommene Milch

2.

Getreide ....................................

3,27 EUR

je t Handelsvermahlung

3.

Rinder, zum Schlachten

bestimmt ...................................

10,90 EUR

je Stück geschlachtetes

Rind

4.

Kälber, zum Schlachten

bestimmt ...................................

2,18 EUR

je Stück geschlachtetes

Kalb

5.

Schweine, zum Schlachten

bestimmt ...................................

2,18 EUR

je Stück geschlachtetes

Schwein

6.

Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt ................

2,18 EUR

je Stück geschlachtetes

Lamm, Schaf

7.

...

 

 

Beitragsschuldner

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:Paragraph 21 e, (1) Beitragsschuldner ist:

1. für Milch ...

...

3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden; 3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;

...

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Paragraph 21 g, (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, den für das Vorjahr und in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

  1. (2)Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. (3)Absatz 3,Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.

    Beitragserhebung

    § 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.Paragraph 21 i, (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

  3. (2)Absatz 2,Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.
  4. (3)Absatz 3,Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
  5. (4)Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.

    Finanzierung

    § 21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.Paragraph 21 j, (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.

  6. (2)Absatz 2,Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in Paragraph 21 a, genannten Zwecke zu verwenden.
  7. (3)Absatz 3,Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2."Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Absatz 2,

2.2. Zur Ausgangssituation betreffend das allfällige Vorliegen einer Beihilfe bzw. die allfällige Notwendigkeit zur Beachtung des Durchführungsverbots gemäß Art. 88 Abs. 3 EG: 2.2. Zur Ausgangssituation betreffend das allfällige Vorliegen einer Beihilfe bzw. die allfällige Notwendigkeit zur Beachtung des Durchführungsverbots gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG:

Der Verwaltungsgerichtshof war bereits wiederholt mit Beschwerden von Schlachtbetrieben gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen befasst, in denen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschreibung der Beiträge, insbesondere auch im Hinblick auf den behaupteten Beihilfencharakter der Vorschreibung geltend gemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, und zuletzt im Zusammenhang mit Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen nach § 212a BAO das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237). Hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsrahmens für die Gewährung von staatlichen Beihilfen und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH ist daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese beiden Erkenntnisse zu verweisen.Der Verwaltungsgerichtshof war bereits wiederholt mit Beschwerden von Schlachtbetrieben gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen befasst, in denen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschreibung der Beiträge, insbesondere auch im Hinblick auf den behaupteten Beihilfencharakter der Vorschreibung geltend gemacht wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, und zuletzt im Zusammenhang mit Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen nach Paragraph 212 a, BAO das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237). Hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsrahmens für die Gewährung von staatlichen Beihilfen und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese beiden Erkenntnisse zu verweisen.

Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 20. März 2003 hat der EuGH in seiner Rechtsprechung Klarstellungen zum Zusammenhang zwischen einer Beihilfe und ihrer Finanzierung getroffen und dabei insbesondere im Urteil vom 21. Oktober 2003, verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, van Calster, Rdnr. 46, darauf verwiesen, dass er bereits entschieden habe, dass nach Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Art. 87 EG) die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen dürfe, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führe (der EuGH verweist hiezu auf sein Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Rdnr. 4). Der EuGH betonte auch, dass die Finanzierungsweise einer Beihilfe die ganze Beihilfenregelung, die damit finanziert werden solle, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen könne.Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 20. März 2003 hat der EuGH in seiner Rechtsprechung Klarstellungen zum Zusammenhang zwischen einer Beihilfe und ihrer Finanzierung getroffen und dabei insbesondere im Urteil vom 21. Oktober 2003, verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, van Calster, Rdnr. 46, darauf verwiesen, dass er bereits entschieden habe, dass nach Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87, EG) die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen dürfe, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führe (der EuGH verweist hiezu auf sein Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Rdnr. 4). Der EuGH betonte auch, dass die Finanzierungsweise einer Beihilfe die ganze Beihilfenregelung, die damit finanziert werden solle, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen könne.

Der EuGH hatte weiters in den Urteilen vom 27. November 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, vom 22. Mai 2003, Rs C-355/00, Freskot, vom 15. Juli 2004, Rs C-345/02, Pearle, und vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Gelegenheit, zu Fragen des Beihilfenbegriffs, zur Anwendbarkeit des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts und zur Problematik des Zusammenhanges zwischen einer Beihilfe und der Erhebung einer Abgabe, aus deren Mitteln die Beihilfe gewährt wird, Stellung zu nehmen. Für den vorliegenden Zusammenhang der Erhebung eines Zwangsbeitrages, der für Marketingmaßnahmen für den jeweiligen Sektor, dem die beitragspflichtigen Betriebe angehören, verwendet wird, könnten dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein: Zum einen die im Urteil in der Rechtssache Pearle getroffene Abgrenzung zwischen staatlichen Beihilfen und auf Grund von Entscheidungen von Berufsvertretungen gesetzten Maßnahmen, zum anderen die Klarstellungen zum erforderlichen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang, der bestehen muss, um (auch) die Abgabenerhebung, die im Zusammenhang mit einer einen Vorteil für Wirtschaftsteilnehmer bewirkenden Abgabenverwendung steht, beihilfenrechtlich als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwaltes Geelhoed vom 4. März 2004, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Rdnr. 32 ff). Aus dieser Rechtsprechung ist insbesondere ersichtlich, dass sich dann, wenn die Finanzierungsweise einer Beihilfe durch eine Abgabe Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, die Folgen der Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfe erstrecken (Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Rdnr. 16).Der EuGH hatte weiters in den Urteilen vom 27. November 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, vom 22. Mai 2003, Rs C-355/00, Freskot, vom 15. Juli 2004, Rs C-345/02, Pearle, und vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Gelegenheit, zu Fragen des Beihilfenbegriffs, zur Anwendbarkeit des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts und zur Problematik des Zusammenhanges zwischen einer Beihilfe und der Erhebung einer Abgabe, aus deren Mitteln die Beihilfe gewährt wird, Stellung zu nehmen. Für den vorliegenden Zusammenhang der Erhebung eines Zwangsbeitrages, der für Marketingmaßnahmen für den jeweiligen Sektor, dem die beitragspflichtigen Betriebe angehören, verwendet wird, könnten dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein: Zum einen die im Urteil in der Rechtssache Pearle getroffene Abgrenzung zwischen staatlichen Beihilfen und auf Grund von Entscheidungen von Berufsvertretungen gesetzten Maßnahmen, zum anderen die Klarstellungen zum erforderlichen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang, der bestehen muss, um (auch) die Abgabenerhebung, die im Zusammenhang mit einer einen Vorteil für Wirtschaftsteilnehmer bewirkenden Abgabenverwendung steht, beihilfenrechtlich als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche , auch die Schlussanträge des Generalanwaltes Geelhoed vom 4. März 2004, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Rdnr. 32 ff). Aus dieser Rechtsprechung ist insbesondere ersichtlich, dass sich dann, wenn die Finanzierungsweise einer Beihilfe durch eine Abgabe Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, die Folgen der Verletzung von Artikel 88, Absatz 3, EG durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfe erstrecken (Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Rdnr. 16).

Für die vorliegenden Beschwerdefälle ist jedoch für die Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen und der der Finanzierung dieser Maßnahmen dienenden Erhebung von Agrarmarketingbeiträgen Folgendes wesentlich:

Als (ein) Ergebnis der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Anzeige von österreichischen Betrieben, die ebenfalls Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von (insbesondere) Rindern und Schweinen zu entrichten hatten, durchgeführten Prüfung erging die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, mit welcher die Kommission Österreich mitteilte, "dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist". Diese Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Maßnahmen, die nach dem 26. September 2002 gesetzt wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237, festgestellt hat, ist diese Entscheidung keine Entscheidung in einem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (im Folgenden auch: Beihilfenverfahrens-Verordnung) gemäß Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 EG, sondern eine so genannte Unbedenklichkeitsentscheidung im Vorprüfungsverfahren, nunmehr gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung (vgl. Cremer, in:Als (ein) Ergebnis der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Anzeige von österreichischen Betrieben, die ebenfalls Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von (insbesondere) Rindern und Schweinen zu entrichten hatten, durchgeführten Prüfung erging die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, mit welcher die Kommission Österreich mitteilte, "dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist". Diese Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Maßnahmen, die nach dem 26. September 2002 gesetzt wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237, festgestellt hat, ist diese Entscheidung keine Entscheidung in einem förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (im Folgenden auch: Beihilfenverfahrens-Verordnung) gemäß Artikel 87, Absatz 2, oder Absatz 3, EG, sondern eine so genannte Unbedenklichkeitsentscheidung im Vorprüfungsverfahren, nunmehr gemäß Artikel 4, Absatz 3, dieser Verordnung vergleiche , Cremer, in:

Callies/Ruffert, EG-Vertrag, Rz 12 zu Art. 88, undCallies/Ruffert, EG-Vertrag, Rz 12 zu Artikel 88,, und

v. Wallenberg in: Grabitz, EGV, Rz 29 zu Art. 88). Die Kommission hat mit dieser Entscheidung auch nicht etwa gemäß Art. 4 Abs. 2 Beihilfenverfahrens-Verordnung festgestellt, dass keine Beihilfe vorliege.v. Wallenberg in: Grabitz, EGV, Rz 29 zu Artikel 88,). Die Kommission hat mit dieser Entscheidung auch nicht etwa gemäß Artikel 4, Absatz 2, Beihilfenverfahrens-Verordnung festgestellt, dass keine Beihilfe vorliege.

Die Kommission verweist in der Entscheidung einleitend darauf, dass die Marketingaktivitäten der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH zunächst als nicht notifizierte Beihilfe Nr. NN 34/2000 eingetragen worden seien und dass Österreich in der Folge die Kommission mit Schreiben vom 8. März 2003, eingelangt bei der Kommission am selben Tag, ersucht habe, den Fall Nr. NN 34/2000 in einen Fall betreffend Maßnahmen vor dem 26. September 2002 und einen Fall betreffend die ab dem 26. September 2002 anwendbaren Bestimmungen zu teilen.

Nach den Entscheidungsgründen der Kommission erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Entscheidung auf die angemeldeten Maßnahmen der AMA-Marketing GmbH und präjudiziert in keiner Weise etwaige künftige Analysen anderer von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH durchgeführter Maßnahmen. Die Kommission weist in der Entscheidung (Rdnr. 67) ausdrücklich darauf hin, dass alle von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen "ausdrücklich ausgeschlossen" seien. Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zur Schlussfolgerung, dass die angemeldeten Maßnahmen aus näher dargelegten Gründen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG-Vertrag angesehen werden könnten, da sie mit den in den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse im Einklang stünden.Nach den Entscheidungsgründen der Kommission erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Entscheidung auf die angemeldeten Maßnahmen der AMA-Marketing GmbH und präjudiziert in keiner Weise etwaige künftige Analysen anderer von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH durchgeführter Maßnahmen. Die Kommission weist in der Entscheidung (Rdnr. 67) ausdrücklich darauf hin, dass alle von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen "ausdrücklich ausgeschlossen" seien. Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zur Schlussfolgerung, dass die angemeldeten Maßnahmen aus näher dargelegten Gründen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87, Absatz 3, Buchstabe c EG-Vertrag angesehen werden könnten, da sie mit den in den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang römisch eins des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang römisch eins genannte Erzeugnisse im Einklang stünden.

Aus der Begründung der Entscheidung vom 30. Juni 2004 geht hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung durch öffentliche Mittel annahm (Rdnr. 27). Da die Maßnahme durch gemeinsame Werbe- und Vermarktungsaktionen bestimmte Unternehmen im Sektor der Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Agrarprodukten in Österreich fördere und da ein umfassender zwischenstaatlicher Handel mit diesen Erzeugnissen bestehe, begünstige die Beihilfe bestimmte Unternehmen, verfälsche den Wettbewerb bzw. könnte den Wettbewerb verfälschen (Hinweis auf das Urteil des EuGH Rs C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11 und 12).Aus der Begründung der Entscheidung vom 30. Juni 2004 geht hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung durch öffentliche Mittel annahm (Rdnr. 27). Da die Maßnahme durch gemeinsame Werbe- und Vermarktungsaktionen bestimmte Unternehmen im Sektor der Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Agrarprodukten in Österreich fördere und da ein umfassender zwischenstaatlicher Handel mit diesen Erzeugnissen bestehe, begünstige die Beihilfe bestimmte Unternehmen, verfälsche den Wettbewerb bzw. könnte den Wettbewerb verfälschen (Hinweis auf das Urteil des EuGH Rs C-730/79, Slg. 1980, Sitzung 2671, , Rdnr. 11 und 12).

In rechtlicher Hinsicht ist im Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens des Durchführungsverbotes weiters auf die vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass von Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen auf Energieabgabenvergütung mit Beschluss vom 12. August 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2004, Zlen. EU 2004/0004 bis 0006, an den EuGH gerichtete Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG zu verweisen, mit der der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen geklärt wissen möchte, ob nach einer Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festgestellt wird, die nationalen Behörden und Gerichte das entsprechende innerstaatliche Recht auch hinsichtlich von Zeiträumen anwenden können, die vor der Entscheidung der Kommission liegen (oder ob auch in diesem Fall das Durchführungsverbot zu beachten ist, wie man aus dem Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003, Rs C-261/01 un

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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