TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2005/17/0070

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

E1E;
E3R E08600000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E088 EG Art88;
11997E234 EG Art234;
11997E241 EG Art241;
31999R0659 staatliche Beihilfen Art13 Abs1;
61973CJ0120 Lorenz GmbH VORAB;
61985CJ0314 Foto-Frost VORAB;
61994CJ0039 SFEI VORAB;
62002CJ0174 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant VORAB;
AbgRmRefG 2003;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
BAO §284;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0071 2005/17/0073 2005/17/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden

1.)

der H GmbH in W (zur hg. Zl. 2005/17/0070),

2.)

der T GmbH in F (zur hg. Zl. 2005/17/0071),

3.)

der R GmbH in N (zur hg. Zl. 2005/17/0072) und

4.)

der S GmbH in L (zur hg. Zl. 2005/17/0073),

alle vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ad 1.) vom 8. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0271-I/7/2005,

ad 2.) vom 7. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0264-I/7/2005,

ad 3.) vom 8. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0269-I/7/2005, und

ad 4.) vom 7. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0265-I/7/2005, alle betreffend Abweisung von Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in Beitragszeiträumen von Juli 2004 bis November 2004 und die Vorschreibung von Erhöhungsbeiträgen gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Akteneinsicht und Unterbrechung des Verfahrens

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Bescheides richten, werden sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g AMA-Gesetz 1992 mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2. des jeweiligen Bescheides) sowie dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung, Akteneinsicht und Unterbrechung des Verfahrens keine Folge gegeben (Spruchpunkte 3.).

Die angefochtenen Bescheide betreffen jeweils die Abweisung der Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen durch jeweils zwei erstinstanzliche Bescheide für die Bemessungszeiträume Juli bis September sowie Oktober 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0070), September und Oktober 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0071), August und September sowie Oktober 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0072) und August bis Oktober und November 2004 (im Verfahren zur Zl. 2005/17/0073). Es wurden jeweils mit Spruchpunkt 2. auch die Berufungen gegen die Vorschreibung von Erhöhungsbeiträgen von 20 % im jeweils ersten Bescheid der Behörde erster Instanz und von 30 % im zweiten Bescheid der Behörde erster Instanz abgewiesen.

1.1.1. Die belangte Behörde führte in den angefochtenen Bescheiden (nach Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des AMA-Gesetzes betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen) im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass zwar ihrer Ansicht nach keine Beihilfe vorliege, dass aber die "Thematik keine wesentliche Rolle" mehr spiele, weil selbst bei Vorliegen einer Beihilfe bei Gütesiegel-Maßnahmen das Durchführungsverbot für Vorschreibungen, die sich auf Zeiträume ab Juli 2004 bezögen, nicht mehr bestehe. Die belangte Behörde verweist darauf, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (Werbemaßnahmen, Qualitätssicherung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätskontrollen und Projekte zur Übermittlung allgemeiner Informationen) mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG-Vertrag als vereinbar angesehen habe. Die belangte Behörde geht sodann auf Zweifel der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Zugänglichkeit des AMA-Gütesiegels für ausländische Erzeugnisse ein und stellt fest, dass sich die von der (jeweiligen) beschwerdeführenden Partei genannten Beispiele "betreffend Betriebsbeihilfe, AMA-Werbung in Verbindung mit privat finanzierter Werbung und Gütesiegel-Anteil laut AMA-Schreiben" auf die Jahre 2002, 2003 und 2000 bezögen und nicht auf die berufungsgegenständlichen Zeiträume.

1.1.2. Zu den jeweils vorgeschriebenen Erhöhungsbeiträgen im Ausmaß von 20 % bzw. 30 % wird ausgeführt, dass diese vorgeschrieben worden seien, weil selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt worden seien. Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen bis zum Doppelten des Abgabenbetrages läge ein Erhöhungsbeitrag von 20 % (der den beschwerdeführenden Parteien jeweils bei der ersten Beitragsvorschreibung nach der Kommissionsentscheidung vom 30. Juni 2004 vorgeschrieben worden war) innerhalb der gesetzlichen Bandbreite und sei somit gerechtfertigt, zumal die (jeweilige) Beschwerdeführerin seit Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung offensichtlich bewusst nicht eingehalten habe. Die Erhöhung um 30 % (die bei der jeweils weiteren Beitragsvorschreibung vorgenommen worden war) sei wegen der wiederholten Nichtentrichtung gerechtfertigt.

1.1.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung werde bemerkt, dass eine solche nur im Verfahren vor Berufungssenaten vorgesehen sei.

Senatsentscheidungen seien nur gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide vorgesehen. Da im Gegenstand keine Senatszuständigkeit vorliege, sei den Anträgen keine Folge zu geben gewesen.

1.1.4. In der Folge geht die belangte Behörde auf Berufungsvorbringen betreffend aktuelle Fernsehwerbungsspots ein.

Zum Antrag auf Einsichtnahme in den Jahresbericht 2004 wird ausgeführt, dass diese nicht möglich sei, weil der Bericht noch nicht existiere. Zum Antrag auf Einsichtnahme in jene Akten, "in denen die Beihilfenanmeldung, die vermeintliche Beihilfenanmeldung und/oder jene Aktenteile enthalten sind, die in formeller Weise sehr wohl die Anforderungen für die Anmeldung einer Beihilfe erfüllen", wird ausgeführt, dass die Frage, ob eine Beihilfenanmeldung vorliege, ausschließlich von der Kommission zu beurteilen sei.

1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass der jeweilige Bescheid zur Gänze angefochten werde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, lauten auszugsweise:

"2. Abschnitt

Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings

Beitragszweck

§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3.

zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4.

zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen, zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

              5.              zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Beitragsgegenstand

§ 21c. (1) Bei

...

3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,

...

(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Beitragshöhe

§ 21d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) ...

(2) Der Höchstbeitrag beträgt für

1.

Milch ........................................

5,45 EUR

je t übernommene Milch

2.

Getreide ....................................

3,27 EUR

je t Handelsvermahlung

3.

Rinder, zum Schlachten

bestimmt ...................................

10,90 EUR

je Stück geschlachtetes

Rind

4.

Kälber, zum Schlachten

bestimmt ...................................

2,18 EUR

je Stück geschlachtetes

Kalb

5.

Schweine, zum Schlachten

bestimmt ...................................

2,18 EUR

je Stück geschlachtetes

Schwein

6.

Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt ................

2,18 EUR

je Stück geschlachtetes

Lamm, Schaf

7.

...

 

 

Beitragsschuldner

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:

1. für Milch ...

...

3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;

...

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.

Beitragserhebung

§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.

Finanzierung

§ 21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.

(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.

(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2."

2.2. Zur Ausgangssituation betreffend das allfällige Vorliegen einer Beihilfe bzw. die allfällige Notwendigkeit zur Beachtung des Durchführungsverbots gemäß Art. 88 Abs. 3 EG:

Der Verwaltungsgerichtshof war bereits wiederholt mit Beschwerden von Schlachtbetrieben gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen befasst, in denen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschreibung der Beiträge, insbesondere auch im Hinblick auf den behaupteten Beihilfencharakter der Vorschreibung geltend gemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, und zuletzt im Zusammenhang mit Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen nach § 212a BAO das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237). Hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsrahmens für die Gewährung von staatlichen Beihilfen und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH ist daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese beiden Erkenntnisse zu verweisen.

Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 20. März 2003 hat der EuGH in seiner Rechtsprechung Klarstellungen zum Zusammenhang zwischen einer Beihilfe und ihrer Finanzierung getroffen und dabei insbesondere im Urteil vom 21. Oktober 2003, verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, van Calster, Rdnr. 46, darauf verwiesen, dass er bereits entschieden habe, dass nach Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Art. 87 EG) die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen dürfe, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führe (der EuGH verweist hiezu auf sein Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Rdnr. 4). Der EuGH betonte auch, dass die Finanzierungsweise einer Beihilfe die ganze Beihilfenregelung, die damit finanziert werden solle, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen könne.

Der EuGH hatte weiters in den Urteilen vom 27. November 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, vom 22. Mai 2003, Rs C-355/00, Freskot, vom 15. Juli 2004, Rs C-345/02, Pearle, und vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Gelegenheit, zu Fragen des Beihilfenbegriffs, zur Anwendbarkeit des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts und zur Problematik des Zusammenhanges zwischen einer Beihilfe und der Erhebung einer Abgabe, aus deren Mitteln die Beihilfe gewährt wird, Stellung zu nehmen. Für den vorliegenden Zusammenhang der Erhebung eines Zwangsbeitrages, der für Marketingmaßnahmen für den jeweiligen Sektor, dem die beitragspflichtigen Betriebe angehören, verwendet wird, könnten dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein: Zum einen die im Urteil in der Rechtssache Pearle getroffene Abgrenzung zwischen staatlichen Beihilfen und auf Grund von Entscheidungen von Berufsvertretungen gesetzten Maßnahmen, zum anderen die Klarstellungen zum erforderlichen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang, der bestehen muss, um (auch) die Abgabenerhebung, die im Zusammenhang mit einer einen Vorteil für Wirtschaftsteilnehmer bewirkenden Abgabenverwendung steht, beihilfenrechtlich als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwaltes Geelhoed vom 4. März 2004, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Rdnr. 32 ff). Aus dieser Rechtsprechung ist insbesondere ersichtlich, dass sich dann, wenn die Finanzierungsweise einer Beihilfe durch eine Abgabe Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, die Folgen der Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfe erstrecken (Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Rdnr. 16).

Für die vorliegenden Beschwerdefälle ist jedoch für die Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen und der der Finanzierung dieser Maßnahmen dienenden Erhebung von Agrarmarketingbeiträgen Folgendes wesentlich:

Als (ein) Ergebnis der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Anzeige von österreichischen Betrieben, die ebenfalls Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von (insbesondere) Rindern und Schweinen zu entrichten hatten, durchgeführten Prüfung erging die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, mit welcher die Kommission Österreich mitteilte, "dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist". Diese Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Maßnahmen, die nach dem 26. September 2002 gesetzt wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237, festgestellt hat, ist diese Entscheidung keine Entscheidung in einem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (im Folgenden auch: Beihilfenverfahrens-Verordnung) gemäß Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 EG, sondern eine so genannte Unbedenklichkeitsentscheidung im Vorprüfungsverfahren, nunmehr gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung (vgl. Cremer, in:

Callies/Ruffert, EG-Vertrag, Rz 12 zu Art. 88, und

v. Wallenberg in: Grabitz, EGV, Rz 29 zu Art. 88). Die Kommission hat mit dieser Entscheidung auch nicht etwa gemäß Art. 4 Abs. 2 Beihilfenverfahrens-Verordnung festgestellt, dass keine Beihilfe vorliege.

Die Kommission verweist in der Entscheidung einleitend darauf, dass die Marketingaktivitäten der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH zunächst als nicht notifizierte Beihilfe Nr. NN 34/2000 eingetragen worden seien und dass Österreich in der Folge die Kommission mit Schreiben vom 8. März 2003, eingelangt bei der Kommission am selben Tag, ersucht habe, den Fall Nr. NN 34/2000 in einen Fall betreffend Maßnahmen vor dem 26. September 2002 und einen Fall betreffend die ab dem 26. September 2002 anwendbaren Bestimmungen zu teilen.

Nach den Entscheidungsgründen der Kommission erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Entscheidung auf die angemeldeten Maßnahmen der AMA-Marketing GmbH und präjudiziert in keiner Weise etwaige künftige Analysen anderer von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH durchgeführter Maßnahmen. Die Kommission weist in der Entscheidung (Rdnr. 67) ausdrücklich darauf hin, dass alle von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen "ausdrücklich ausgeschlossen" seien. Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zur Schlussfolgerung, dass die angemeldeten Maßnahmen aus näher dargelegten Gründen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG-Vertrag angesehen werden könnten, da sie mit den in den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse im Einklang stünden.

Aus der Begründung der Entscheidung vom 30. Juni 2004 geht hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung durch öffentliche Mittel annahm (Rdnr. 27). Da die Maßnahme durch gemeinsame Werbe- und Vermarktungsaktionen bestimmte Unternehmen im Sektor der Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Agrarprodukten in Österreich fördere und da ein umfassender zwischenstaatlicher Handel mit diesen Erzeugnissen bestehe, begünstige die Beihilfe bestimmte Unternehmen, verfälsche den Wettbewerb bzw. könnte den Wettbewerb verfälschen (Hinweis auf das Urteil des EuGH Rs C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11 und 12).

In rechtlicher Hinsicht ist im Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens des Durchführungsverbotes weiters auf die vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass von Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen auf Energieabgabenvergütung mit Beschluss vom 12. August 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2004, Zlen. EU 2004/0004 bis 0006, an den EuGH gerichtete Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG zu verweisen, mit der der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen geklärt wissen möchte, ob nach einer Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festgestellt wird, die nationalen Behörden und Gerichte das entsprechende innerstaatliche Recht auch hinsichtlich von Zeiträumen anwenden können, die vor der Entscheidung der Kommission liegen (oder ob auch in diesem Fall das Durchführungsverbot zu beachten ist, wie man aus dem Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003, Rs C-261/01 und C-262/01, van Calster, Slg. 2003, I-12249, ableiten könnte). Da sich die vorliegenden Beschwerden gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Bemessungszeiträume ab Juli 2004 richten, stellt sich die in jenem Verfahren aufgetretene Rechtsfrage - entgegen diesbezüglicher Ausführungen in den Beschwerden - hier nicht (vgl. näher Punkt 2.4.6.). Der Umstand, dass die genannte Frage als in der Rechtsprechung des EuGH nicht klargestellt anzusehen ist, hindert somit nicht die Entscheidung in den vorliegenden, Bemessungszeiträume nach der Kommissionsentscheidung betreffenden Beschwerdefällen. (Die Frage, ob in Fällen, in denen zwar keine Entscheidung der Kommission gemäß Art. 87 Abs. 3 EG über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vorliegt, sondern eine Entscheidung, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, die Rechtslage hinsichtlich der Wirkung der Entscheidung für Zeiträume, die vor ihrem Ergehen liegen, ebenfalls als nicht geklärt anzusehen wäre, ist in den vorliegenden Beschwerdefällen angesichts ihrer zeitlichen Lagerung ohne Bedeutung).

2.3. Zur Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht und die Abweisung anderer Anträge im Verfahren:

Die vorliegenden Beschwerden wenden sich gegen den angefochtenen Bescheid jeweils ohne Einschränkung und richten sich insoweit auch gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides.

Mit dem diesbezüglichen Spruchpunkt wurden jeweils verschiedene verfahrensrechtliche Anträge und insbesondere die beantragte Einsicht in Unterlagen, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin untermauern sollten, bescheidmäßig abgewiesen.

Zu diesem Vorwurf ist auf den in einem Verfahren betreffend die Abweisung eines Antrages nach § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen ergangenen hg. Beschluss vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238, zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht zu verweisen. Die dort näher dargelegten Argumente treffen nicht nur für den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, sondern auch auf die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge (insbesondere den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu. Auch der auf diese Anträge bezogene Spruchpunkt ist nicht gesondert bekämpfbar, vielmehr ist das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der (zulässigen) Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung zu prüfen.

Die vorliegenden Beschwerden waren insoweit aus den im Beschlussteil des zitierten Erkenntnisses vom 25. April 2005 genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, zurückzuweisen (zur inhaltlichen Prüfung der Vorwürfe im Rahmen der Bekämpfung der Abgabenvorschreibung vgl. unten die Punkte 2.4.6. und 2.4.7.)

2.4. Zum Vorwurf der Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts:

2.4.1. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie zur Finanzierung einer dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Werbekampagne herangezogen würden, deren Nutzen bestimmten Mitbewerbern und einzelnen Handelsbetrieben zugute komme, die mit den Abnehmern der jeweiligen Beschwerdeführerin in einem direkten Konkurrenzverhältnis stünden. Dieser Vorwurf wird in den Beschwerden detailliert begründet; auf die dabei im Einzelnen verwendete Argumentation wird im Folgenden eingegangen.

Die beschwerdeführenden Parteien argumentieren dahin gehend, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (in der unter Punkt 2.2. genannten Entscheidung) vom Vorliegen einer Beihilfe ausgegangen sei. Es wird im Ergebnis auf der Grundlage dieser Auffassung geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid jeweils entgegen der Rechtsprechung des EuGH gegen das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG verstoße.

Zunächst ist hiezu darauf zu verweisen, dass sich - wie unter Punkt 2.2. dargestellt - im vorliegenden Verfahren nicht die Rechtsfrage stellt, ob einer Entscheidung der Kommission im beihilfenrechtlichen Verfahren die näher genannte Rückwirkung zukommen kann. Zu prüfen sind jedoch die von den beschwerdeführenden Parteien jeweils vorgetragenen Argumente gegen die Annahme, es könne auf Grund der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 (jedenfalls) davon ausgegangen werden, dass die Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge, auch wenn man diese als Beihilfe zu qualifizieren habe, nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.

2.4.2. Die mit dem angefochtenen Bescheid in den einzelnen Verfahren vorgenommene Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen betrifft die Bemessungszeiträume Juli bis September 2004 sowie Oktober 2004 (Zl. 2005/17/0070), September und Oktober 2004 (Zl. 2005/17/0071), August und September sowie Oktober 2004 (Zl. 2005/17/0072) und August bis Oktober und November 2004 (Zl. 2005/17/0073).

Diese Bemessungszeiträume liegen nach der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich.

2.4.3. Zur Klarstellung erscheint zunächst folgender Hinweis angebracht:

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen einer Abgabenbelastung und einer staatlichen Beihilfe zur Unzulässigkeit der Erhebung der solcherart mit einer Beihilfe verknüpften Abgabe führen. Voraussetzung dafür, dass sich der durch die Abgabe Belastete gegen die Abgabenvorschreibung unter Hinweis auf die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Beihilfe wenden kann, ist, dass eine unzulässige Beihilfe vorliegt (insbesondere also entweder eine nicht angemeldete und von der Kommission noch nicht geprüfte, oder eine zwar angemeldete, von der Kommission aber noch nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte oder von der Kommission als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe).

Im Beschwerdefall liegt mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, eine Entscheidung der Kommission vor, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, weil die Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

Insofern sind die sachverhaltsmäßigen Grundlagen gegenüber jenem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, zu Grunde lag, entscheidend verändert.

Zu prüfen ist daher insbesondere, welche Konsequenzen sich aus der genannten Entscheidung der Kommission ergeben.

2.4.4. Zur Problematik, ob die Verwaltungsbehörden und Gerichte eine Entscheidung wie jene der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, der Beurteilung der Rechtsfrage zu Grunde legen dürfen, ist auf Folgendes zu verweisen:

Die beschwerdeführenden Parteien argumentieren einerseits dahin gehend, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt habe und die Vereinbarkeit der als Beihilfe zu qualifizierenden Agrarmarketingbeiträge mit dem Gemeinsamen Markt daher zu Unrecht festgestellt worden sei, berufen sich aber andererseits hinsichtlich des Charakters der Agrarmarketingbeiträge auf die Beurteilung der Kommission, der sie offenbar zumindest insofern Bindungswirkung zuerkennen möchten.

Festzuhalten ist zunächst, dass es - ungeachtet der nach der Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet der Beihilfenkontrolle neben der Zuständigkeit der Kommission bestehenden Aufgabe der nationalen Gerichte, dem Einzelnen auf Grund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 88 Abs. 3 dritter Satz EG nach nationalem Recht Rechtsschutz zu gewähren, und ungeachtet der sich im Zuge eines solchen Verfahrens unter Umständen ergebenden Notwendigkeit für das nationale Gericht, den Begriff der Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG auszulegen - dem nationalen Gericht nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch verwehrt ist, die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, da für die Beurteilung dieser Frage die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 42). Diese für die Stadien des Verfahrens vor der Kommission, in denen noch keine Entscheidung der Kommission vorliegt, geltenden Aussagen sind zweifelsohne auch von Bedeutung für jene Sachverhalte, in denen - wie in den Beschwerdefällen - bereits eine Entscheidung der Kommission vorliegt (vgl. Punkte 2.4.5. und 2.4.6.).

Wenngleich den beschwerdeführenden Parteien zuzugestehen ist, dass auch eine Entscheidung der Kommission mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang stehen könnte und daher aufhebbar sein kann (vgl. Art. 230 EG; eine Bekämpfung mit Nichtigkeitsklage durch die ursprünglichen Beschwerdeführer, die das Verfahren vor der Kommission eingeleitet haben, vor dem Gericht erster Instanz ist auch tatsächlich erfolgt) und allenfalls auch eine Vorlage zur Vorabentscheidung durch ein nationales Gericht betreffend die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission in Betracht käme, sodass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls aus Anlass einer Beschwerde wie der vorliegenden einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen müsste (ungeachtet des Umstandes, dass die Verwaltungsbehörde keinen derartigen Antrag stellen konnte und insoweit jedenfalls zu Recht von der Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission ausgegangen ist), bestehen im Beschwerdefall auch im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen keine Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, die eine solche Antragstellung erfordern würden.

2.4.5. Grundsätzlich besteht nach dem Gemeinschaftsrecht eine "Vermutung für die Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts" (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union4, 257), sodass den Handlungen der Organe der Gemeinschaft so lange Rechtswirkungen zukommen, als diese Handlungen nicht vom EuGH für nichtig erklärt wurden. Dies zeigt für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder der Kommission Art. 241 EG, wird aber vom EuGH grundsätzlich für die Handlungen der Gemeinschaftsorgane angenommen (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1987, Rs 314/85, Foto Frost, sowie Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der Europäischen Union, 1994, Rz 402).

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH wäre der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls verpflichtet, allfällige Zweifel an der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens heranzutragen und im Falle der Nichtigerklärung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung diese im Zuge der Prüfung von Verwaltungsakten nicht anzuwenden - dies ungeachtet des Umstandes, dass Verwaltungsbehörden keine entsprechende Vorlagekompetenz zukommt und diese nach dem dargestellten Grundsatz, dass nicht aufgehobene Gemeinschaftsregelungen anzuwenden sind, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an die gemeinschaftsrechtliche Regelung gebunden sind.

Voraussetzung für die Einleitung eines derartigen Vorabentscheidungsverfahrens sind jedoch "subjektive Zweifel an der Gültigkeit der Vorschrift" (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union4, 257). Dazu siehe insbesondere die Punkte 2.4.7., 2.4.9. und 2.4.10.

2.4.6. In den Beschwerden wird zur Stützung des Standpunktes, dass die Entscheidung der Kommission keine Wirkung auf die vorliegenden Abgabenvorschreibungen entfalten könne, darauf verwiesen, dass keine ordnungsgemäße Beihilfenanmeldung erfolgt sei.

Die beschwerdeführenden Parteien übersehen dabei, dass es in den Beschwerdefällen um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung für Bemessungszeiträume nach der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, kein förmliches Prüfverfahren durchzuführen, geht. Auf Grund einer solchen Entscheidung kann der betroffene Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme jedenfalls durchführen, gleichgültig, ob es zuvor zu einer Notifikation gekommen ist oder nicht. Der EuGH hat ausgeführt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in Artikel 88 Abs. 3 dritter Satz EG enthaltenen Durchführungsverbotes jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder, falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet, vor Erlass der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil des EuGH vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 39, mit Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 1973, Rs 190/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rdnr. 8). Nach Abschluss der Vorprüfungsphase greift das Durchführungsverbot somit nicht mehr ein (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Verordnung, dem zu Folge bei rechtswidrigen Beihilfen im Sinne des Art. 1 Buchstabe f der Beihilfenverfahrens-Verordnung ebenfalls eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Beihilfenverfahrens-Verordnung zu ergehen hat; es ist somit für die Rechtswirkung der Entscheidung der Kommission nach Art. 4 Abs. 3 der Beihilfenverfahrens-Verordnung ohne Bedeutung, ob das Verfahren durch Notifikation des Mitgliedstaates oder durch die Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Verordnung eingeleitet wurde). Die diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden, in denen auf die Rechtsprechung des EuGH zur Verpflichtung des nationalen Gerichts verwiesen wird, das Durchführungsverbot zu beachten, gehen somit ins Leere.

Es stellt sich im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Bemessungszeiträume ab Juli 2004 aber auch nicht die Frage, ob nach einer Entscheidung der Kommission betreffend die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt oder betreffend die Unbedenklichkeit einer Beihilfe die nationalen Behörden und Gerichte das entsprechende Regelungsregime auch für Bemessungszeiträume, die vor dieser Entscheidung liegen, anwenden dürften.

Somit kommt der Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien Mitbewerberinnen der Begünstigten der Beihilfe sind (und somit auch der konkreten Bestimmung, wer die Begünstigten der Beihilfe sind) in den vorliegenden Beschwerdefällen keine Relevanz zu. Auch der Feststellung des EuGH zum Durchführungsverbot im Urteil vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, der zu Folge sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung des Durchführungsverbotes auch dann berufen könne, wenn er von der durch die Beihilfenmaßnahme herbeigeführten Wettbewerbsverfälschung nicht betroffen sei, kommt somit mangels weiterer Wirkung des Durchführungsverbotes in den Beschwerdefällen keinerlei Bedeutung zu, sodass Überlegungen in diesem Zusammenhang unterbleiben können.

Da der Frage des Vorliegens einer formellen Notifikation in den vorliegenden Verfahren somit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, liegt auch in der Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht betreffend Aktenteile bezüglich der Notifikation jedenfalls kein relevanter Verfahrensmangel.

2.4.7. Soweit in diesem Zusammenhang die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht bekämpft wird, ist ausgehend von den Überlegungen unter Punkt 2.4.5. auf Folgendes zu verweisen:

Die Kommission geht - wie oben unter Punkt 2.2. dargestellt - in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, davon aus, dass das System der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen und ihrer Verwendung für Marketingmaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte eine Beihilfe darstelle. Der Umstand, dass die Kommission den Beihilfencharakter der Maßnahmen mit der in Rdnr. 27 gegebenen Begründung bejahte, ändert nichts daran, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung die als Beihilfe angesehenen Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar qualifiziert hat. An diese Qualifikation durch die Kommission sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des EuGH gebunden. Es ist daher in den Beschwerdefällen nicht mehr relevant, ob (in Abweichung von der Auffassung der Kommission) der Beihilfencharakter der in Rede stehenden Maßnahmen sich (auch) aus anderen Überlegungen, die sich von jenen der Kommission unterscheiden, ergeben könnte. Es erübrigt sich insofern nach dieser Entscheidung der Kommission die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, für erforderlich erachtete Feststellung, in welcher Weise die eingehobenen Beiträge tatsächlich verwendet worden sind (weil sich - erst - aus der Verwendung ein allfälliger Beihilfencharakter ergeben könne). Diese Feststellung wurde in dem genannten Erkenntnis im Zusammenhang mit der Frage, ob das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Einhebung der Agrarmarketingbeiträge entgegen gestanden sein könnte, als erforderlich angesehen. Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Entscheidung der Kommission, die nach dem Vorstehenden (siehe Punkt 2.4.6.) bewirkt, dass für die in den Beschwerdefällen maßgebenden Beitragszeiträume das Durchführungsverbot der Einhebung nicht (mehr) entgegen steht, kommt dieser Feststellung jedoch in den vorliegenden Beschwerdefällen keine Bedeutung (mehr) zu.

Auf dem Boden dieser Auffassung konnte die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht weitere Beweisanträge, die sich auf die Mittelverwendung bezogen, als unbeachtlich abweisen. Damit erweist sich auch die in der Beschwerde gerügte Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht in Unterlagen betreffend Mitbewerber mangels Relevanz für die Entscheidung als nicht rechtswidrig.

2.4.8. In weiterer Folge erweist sich jedoch auf Grund der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 auch der inhaltliche Einwand der Beschwerden, dass Gemeinschaftsrecht (insbesondere Art. 87 und Art. 88 EG) der Einhebung von Beiträgen wie jener der Agrarmarketingbeiträge entgegenstünde, als unzutreffend. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt als gegeben erachtet. Die Einwände hinsichtlich der (behaupteten) konkreten Verwendung der Mittel gehen von einem anderen, von der Kommission nicht zu Grunde gelegten und mit deren Auffassung nicht zu vereinbarenden Ansatz aus. Im Hinblick auf die von der Kommission geäußerte Rechtsansicht über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - diese Beurteilung kommt ihr nach der Rechtsprechung des EuGH allein zu - ist es dem nationalen Gericht verwehrt, sich im Hinblick auf eine mögliche andere Beurteilung des von der Kommission beurteilten Sachverhalts über die Entscheidung der Kommission hinwegzusetzen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Es erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die in den Beschwerden angesprochene (Alternativ-)Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Freskot und Pearle betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beihilfe.

2.4.9. Soweit in den Beschwerden ein Verstoß gegen Art. 28 EG geltend gemacht wird, werden nur nicht näher spezifizierte Vermutungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Gütesiegels für ausländische Erzeugnisse angestellt; es fehlten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen. Die Auslegung der Rechtsgrundlagen für das Gütesiegel ist eine Rechtsfrage. Es werden in den Beschwerden keine Bestimmungen der einschlägigen Gütesiegelvorschriften genannt, aus denen sich ergäbe, dass ausländische Produkte nicht am Gütesiegel-Programm teilnehmen könnten. Auch insoweit werden somit keine spezifizierten Bedenken gegen die Entscheidung der Kommission vorgetragen.

2.4.10. Soweit in den Beschwerden geltend gemacht wird, es müsste festgestellt werden, welche Maßnahmen der Kommission zur Kenntnis gebracht worden seien und was tatsächlich in Österreich durchgeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Marketingaktivitäten der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH sowie die das Gütesiegel und das Biozeichen betreffenden Maßnahmen Gegenstand der Beurteilung waren. Eine nähere Beschreibung der geprüften Beihilfenmaßnahmen enthält Punkt 2. der Entscheidung der Kommission. Dieser Beschreibung ist zu entnehmen, dass der Kommission detaillierte Daten über die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge im Jahr 2003 zur Verfügung standen. Unter den geprüften Maßnahmen werden insbesondere auch die staatlichen Beihilfen für Werbung genannt und im Hinblick auf die Einhaltung der sog. Werbeleitlinien, ABl. C 252 vom 12. September 2001, S 5, geprüft. Die Kommission hat auf Grund der Auskünfte der österreichischen Bundesregierung die Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1783/2003, enthaltenen Anforderungen angenommen. Im Hinblick auf die bei ihr eingegangenen Beschwerden hat sie geprüft, ob die Maßnahmen auf österreichische Produkte beschränkt sind und hat diese Frage verneint. Daher träfen - so die Kommission weiter - die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente in Bezug auf die angemeldeten Maßnahmen nicht zu.

Die Ausführungen in den vorliegenden Beschwerden sind nicht geeignet, Zweifel dahin gehend zu begründen, dass im Jahr 2004 (in den hier relevanten Bemessungszeiträumen) andere Maßnahmen durchgeführt worden wären, als sie von der Kommission ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Im Hinblick auf diese, von der Kommission geprüften Maßnahmen erübrigten sich aber weitere Feststellungen der belangten Behörde. Die Hinweise in der Beschwerde bzw. die Rüge, dass Feststellungen fehlten, können keine Zweifel auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes hervorrufen, die es im Sinne der obigen Ausführungen nahe legen würden, die Frage der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 an den EuGH heranzutragen.

2.4.11. Soweit in den Beschwerden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlungen gerügt wird, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es (Z 1) in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird, oder (Z 2) "wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält". Wie sich aus dem Verweis auf den Referenten gemäß § 270 BAO ergibt, hat sich durch die Änderung der Rechtslage mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, keine Änderung der Rechtslage dahin gehend ergeben, dass die Vorschriften des § 284 BAO über das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates bzw. dessen Berufungssenate (vgl. §§ 260 und 263 BAO) hinaus auch im Verfahren vor anderen Berufungsbehörden anwendbar wären (vgl. zur ausschließlichen Geltung des § 284 BAO idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz für das Verfahren vor den Berufungssenaten z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1997, Zlen. 96/16/0186, 95/16/0281, und vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0184). Die Vorschriften des Teiles A Z 7 des 7. Abschnitts der BAO gelten zwar zum Teil für alle Berufungsbehörden (vgl. z.B. § 279 BAO und dazu Ritz, BAO-Handbuch, 203), doch ergibt sich aus dem Inhalt der Bestimmungen in Verbindung mit den Materialien (vgl. den Initiativantrag 666/A NR, 21. GP, insbesondere Seiten 32 bis 35 und 49), dass diese Regelungen überwiegend nur im Verfahren vor den Berufungssenaten des unabhängigen Finanzsenates anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für § 284 BAO, der nach der zitierten hg. Rechtsprechung zur BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz nur für das Verfahren vor den Berufungssenaten anwendbar war. Aus den Materialien ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich diesbezüglich durch die Novelle im Zusammenhang mit der Einführung des unabhängigen Finanzsenates etwas ändern sollte. Auch der Inhalt des § 284 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes zeigt, dass diese Bestimmung nur für das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat anwendbar ist. So werden in Abs. 5 für die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied des unabhängigen Finanzsenates nur bestimmte Regelungen für anwendbar erklärt, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied insbesondere keine öffentliche ist. Im Fall der Anwendung auf andere Berufungsbehörden, die monokratisch organisiert sind, stellte sich somit die Frage, ob die Verhandlung öffentlich zu sein hat oder nicht. Auch dieser Umstand legt es nahe, dass der Gesetzgeber des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes davon ausgegangen ist, dass § 284 BAO (weiterhin) nicht für andere Berufungsbehörden als für den in Berufungssenaten oder durch einzelnes Mitglied entscheidenden unabhängigen Finanzsenat anwendbar sein soll (vgl. auch die Erläuterungen zu § 289 BAO, Initiativantrag 666/A

21. GP, 50, denen zufolge die Streichung des Satzes betreffend die Weisung auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung darauf zurückzuführen sei, dass der unabhängige Finanzsenat keine Oberbehörde sei; der Gesetzgeber ging somit auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Vorschriften in Teil A Z 7 des 7. Abschnittes auf den unabhängigen Finanzsenat zugeschnitten sind).

Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass § 284 BAO in den gegenständlichen Berufungsverfahren nicht anwendbar ist.

2.5. Zur Abweisung der Berufungen gegen die Erhöhungsbeträge:

In allen angefochtenen Bescheiden wird unter Spruchpunkt 2. auch die Berufung gegen die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen nach § 21g AMA-Gesetz 1992 abgewiesen. In allen Beschwerden wird erklärt, der angefochtene Bescheid werde zur Gänze bekämpft. Nähere Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Erhöhungsbeträge enthalten die Beschwerden jedoch mit Ausnahme des Vorwurfs, dass die Entscheidung der Kommission nicht zur Klarheit beitrage und im Übrigen zahlreiche Verfahren vor der belangten Behörde anhängig seien, nicht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, worin die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Erhöhungsbeiträge gelegen sein könnte. Der Umstand, dass die Kommission ihre Entscheidung zunächst auf die Zeit nach dem 26. September 2002 beschränkte und somit für frühere Bemessungszeiträume noch keine Entscheidung vorliegt, vermag ebenso wenig wie die Tatsache, dass hinsichtlich solcher Zeiträume und des Zeitraums zwischen dem 26. September 2002 und Juni 2004 Verfahren vor der belangten Behörde anhängig sind, die Verletzung der Verpflichtungen aus dem AMA-Gesetz 1992 für die hier gegenständlichen Zeiträume zu rechtfertigen.

2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden, soweit sie nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen waren, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung der Beschwerdeverfahren, für deren Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diese Anträge entbehrlich macht (vgl. z.B. hg. Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78).

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes ni

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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