TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/21 2004/17/0237

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

E1E;
E3R E08600000;
E6J;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E087 EG Art87 Abs2;
11997E087 EG Art87 Abs3;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E088 EG Art88;
11997E093 EG Art93;
11997E234 EG Art234;
31999R0659 staatliche Beihilfen Art4 Abs2;
31999R0659 staatliche Beihilfen Art4 Abs3;
31999R0659 staatliche Beihilfen Art4 Abs4;
31999R0659 staatliche Beihilfen Art6;
61976CJ0078 Steinike Weinlig VORAB;
61981CJ0249 Kommission / Irland;
61982CJ0222 Apple and Pear Development Council VORAB;
61990CJ0078 Compagnie Commerciale de l'Ouest VORAB;
61992CJ0072 Scharbatke VORAB;
62001CJ0034 Enirisorse VORAB;
62002CJ0345 Pearle VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
BAO §212a;
BAO §93 Abs3 lita;
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der HH GmbH in W, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. November 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0906- I/7/2004, betreffend Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der HH GmbH in W, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. November 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0906- I/7/2004, betreffend Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen gemäß Paragraph 212 a, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheiden des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 12. Dezember 2003 und vom 5. Februar 2004 wurden der beschwerdeführenden Partei Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 567.860,77 bzw. EUR 157.922,65 vorgeschrieben.1.1. Mit Bescheiden des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 12. Dezember 2003 und vom 5. Februar 2004 wurden der beschwerdeführenden Partei Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 567.860,77 bzw. EUR 157.922,65 vorgeschrieben.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO.

1.3. Mit Bescheid jeweils vom 4. August 2004 wies der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria diese Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 212a BAO ab. 1.3. Mit Bescheid jeweils vom 4. August 2004 wies der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria diese Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß Paragraph 212 a, BAO ab.

1.4. Die Beschwerdeführerin erhob jeweils Berufung, in der sie insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, verwies und die Auffassung vertrat, dass zu prüfen sei, ob eine Notifikation der Maßnahmen als Beihilfe erfolgt sei, bzw. bei nicht erfolgter Notifikation, wie die aus den Agrarmarketingbeiträgen eingenommenen Mittel verwendet worden seien.

1.5. Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr (teilweise) angefochtene Bescheid, mit welchem der Berufung hinsichtlich der Bemessungszeiträume Februar 2001 bis September 2002 stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde (Spruchpunkt 1.), die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung gemäß § 289 BAO in Verbindung mit § 212a BAO hinsichtlich der Bemessungszeiträume ab Oktober 2002 aber abgewiesen und die Aussetzung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht bewilligt wurde (Spruchpunkt 2.). Schließlich wird in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides den "Anträgen vom 27. Oktober 2004 auf Beischaffung sämtlicher Akten betreffend die Zusammenarbeit mit ADEG und Spar und Ermöglichung der Akteneinsicht in diese" nicht stattgegeben. 1.5. Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr (teilweise) angefochtene Bescheid, mit welchem der Berufung hinsichtlich der Bemessungszeiträume Februar 2001 bis September 2002 stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde (Spruchpunkt 1.), die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung gemäß Paragraph 289, BAO in Verbindung mit Paragraph 212 a, BAO hinsichtlich der Bemessungszeiträume ab Oktober 2002 aber abgewiesen und die Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO nicht bewilligt wurde (Spruchpunkt 2.). Schließlich wird in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides den "Anträgen vom 27. Oktober 2004 auf Beischaffung sämtlicher Akten betreffend die Zusammenarbeit mit ADEG und Spar und Ermöglichung der Akteneinsicht in diese" nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, in dessen Zuge insbesondere auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2004, C(2004) 2037fin, eingegangen wird, und Darstellung des § 212a BAO für die Bemessungszeiträume ab Oktober 2002 aus, dass keine gemeinschaftsrechtswidrige Mittelverwendung der Agrarmarketingbeiträge zu erkennen sei. Die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 bestätige explizit die gemeinschaftsrechtskonforme Mittelverwendung durch die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH ab dem 26. September 2002. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2003, Zlen. 2002/17/0211, 0215, 0253, 0254, sei betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern und anderem in der Begründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, ausgeführt worden, dass vor einer Abklärung der dort näher umschriebenen Tatsachenfragen betreffend die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge bzw. des Vorliegens einer allfälligen Notifikation als Beihilfe nicht von einer wenig erfolgversprechenden Berufung der Beschwerdeführer gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die festgestellte Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (gemeint: durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004) als auch darauf, dass die Maßnahme im Lichte der ständigen Judikatur des EuGH nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei, seien die Erfolgsaussichten der Berufungen der beschwerdeführenden Partei für die entsprechenden Zeiträume als wenig erfolgversprechend anzusehen. Für diese Zeiträume sei daher die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen und die Berufungen daher abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, in dessen Zuge insbesondere auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2004, C(2004) 2037fin, eingegangen wird, und Darstellung des Paragraph 212 a, BAO für die Bemessungszeiträume ab Oktober 2002 aus, dass keine gemeinschaftsrechtswidrige Mittelverwendung der Agrarmarketingbeiträge zu erkennen sei. Die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 bestätige explizit die gemeinschaftsrechtskonforme Mittelverwendung durch die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH ab dem 26. September 2002. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2003, Zlen. 2002/17/0211, 0215, 0253, 0254, sei betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern und anderem in der Begründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, ausgeführt worden, dass vor einer Abklärung der dort näher umschriebenen Tatsachenfragen betreffend die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge bzw. des Vorliegens einer allfälligen Notifikation als Beihilfe nicht von einer wenig erfolgversprechenden Berufung der Beschwerdeführer gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die festgestellte Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (gemeint: durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004) als auch darauf, dass die Maßnahme im Lichte der ständigen Judikatur des EuGH nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei, seien die Erfolgsaussichten der Berufungen der beschwerdeführenden Partei für die entsprechenden Zeiträume als wenig erfolgversprechend anzusehen. Für diese Zeiträume sei daher die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen und die Berufungen daher abzuweisen gewesen.

1.6. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides (also soweit mit dem angefochtenen Bescheid die beiden Berufungen gegen die Abweisung der Anträge gemäß § 212a BAO abgewiesen werden) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.6. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides (also soweit mit dem angefochtenen Bescheid die beiden Berufungen gegen die Abweisung der Anträge gemäß Paragraph 212 a, BAO abgewiesen werden) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 212a BAO lautet auszugsweise: 2.1. Paragraph 212 a, BAO lautet auszugsweise:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.Paragraph 212 a, (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

  1. (2)Absatz 2,Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder ..."

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Ritz, BAO Kommentar, Rz 9 zu § 212a). Ungeachtet der Frage, ob eine Abweisung eines Antrags nach § 212a BAO nur bei "offenkundiger Erfolglosigkeit" (im Sinn von offenkundiger Aussichtslosigkeit) in Betracht kommt (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/16/0383, unter Berufung auf Stoll, BAO, 2273; ähnlich das hg. Erkenntnis vom 31. August 2000, Zl. 98/16/0296, in einem die Getränkesteuer betreffenden Fall), oder ob der Maßstab dahin zu gehen hat, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend scheine (so Ritz, BAO Kommentar, Rz 9 zu § 212a BAO), setzt die Abweisung jedenfalls voraus, dass bei objektiver Betrachtung geringe Erfolgsaussichten gegeben sind.Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen vergleiche die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Ritz, BAO Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 212 a,). Ungeachtet der Frage, ob eine Abweisung eines Antrags nach Paragraph 212 a, BAO nur bei "offenkundiger Erfolglosigkeit" (im Sinn von offenkundiger Aussichtslosigkeit) in Betracht kommt (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/16/0383, unter Berufung auf Stoll, BAO, 2273; ähnlich das hg. Erkenntnis vom 31. August 2000, Zl. 98/16/0296, in einem die Getränkesteuer betreffenden Fall), oder ob der Maßstab dahin zu gehen hat, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend scheine (so Ritz, BAO Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 212 a, BAO), setzt die Abweisung jedenfalls voraus, dass bei objektiver Betrachtung geringe Erfolgsaussichten gegeben sind.

2.2. Im Beschwerdefall hat sich die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Festsetzung der Beiträge auf gemeinschaftsrechtliche Argumente gestützt.

Sie macht weiterhin die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Beiträge im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe geltend. Die belangte Behörde hält dem insbesondere entgegen, dass mit der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 C(2004) 2037fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000-Österreich, die gemeinschaftsrechtskonforme Verwendung der Mittel bestätigt werde.

2.3. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Erhebungszeiträume ab Oktober 2002 ungeachtet der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004) 2037fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000- Österreich, gestützt und gleichzeitig die Auffassung vertreten, es liege keine Beihilfe vor.

Mit der genannten Entscheidung hat die Kommission Österreich mitgeteilt, "dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist". Diese Entscheidung ist somit keine Entscheidung in einem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 6 der Beihilfenverfahrens-Verordnung, (EG) Nr. 659/1999 (gemäß Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 EG), sondern eine sogenannte Unbedenklichkeitsentscheidung im Vorprüfungsverfahren, nunmehr gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (Beihilfenverfahrens-Verordnung; vgl. Cremer, in: Callies/Ruffert, EG-Vertrag, Rz 12 zu Art. 88, und v. Wallenberg in: Grabitz, EGV, Rz 29 zu Art. 88). Die Kommission hat mit dieser Entscheidung auch nicht etwa gemäß Art. 4 Abs. 2 Beihilfenverfahrens-Verordnung festgestellt, dass keine Beihilfe vorliege.Mit der genannten Entscheidung hat die Kommission Österreich mitgeteilt, "dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist". Diese Entscheidung ist somit keine Entscheidung in einem förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 6, der Beihilfenverfahrens-Verordnung, (EG) Nr. 659/1999 (gemäß Artikel 87, Absatz 2, oder Absatz 3, EG), sondern eine sogenannte Unbedenklichkeitsentscheidung im Vorprüfungsverfahren, nunmehr gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (Beihilfenverfahrens-Verordnung; vergleiche Cremer, in: Callies/Ruffert, EG-Vertrag, Rz 12 zu Artikel 88,, und v. Wallenberg in: Grabitz, EGV, Rz 29 zu Artikel 88,). Die Kommission hat mit dieser Entscheidung auch nicht etwa gemäß Artikel 4, Absatz 2, Beihilfenverfahrens-Verordnung festgestellt, dass keine Beihilfe vorliege.

Die Kommission verweist in der Entscheidung einleitend darauf, dass die Marketingaktivitäten der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH zunächst als nicht notifizierte Beihilfe Nr. NN 34/2000 eingetragen worden seien und dass Österreich in der Folge die Kommission mit Schreiben vom 8. März 2003, eingelangt bei der Kommission am selben Tag, ersucht habe, den Fall Nr. NN 345/2000 in einen Fall betreffend Maßnahmen vor dem 26. September 2002 und einen Fall betreffend die ab dem 26. September 2002 anwendbaren Bestimmungen zu teilen.

Nach den Entscheidungsgründen erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Entscheidung auf die angemeldeten Maßnahmen der AMA-Marketing GmbH und präjudiziert in keinster Weise etwaige künftige Analysen anderer von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH durchgeführten Maßnahmen. Die Kommission weist in der Entscheidung (Rdnr. 67) ausdrücklich darauf hin, dass alle von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen "ausdrücklich ausgeschlossen" seien. Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zur Schlussfolgerung, dass aus den darin näher dargelegten Gründen die angemeldeten Maßnahmen als vereinbar mit dem gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG-Vertrag angesehen werden könnten, da sie mit den in den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse im Einklang stünden.Nach den Entscheidungsgründen erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Entscheidung auf die angemeldeten Maßnahmen der AMA-Marketing GmbH und präjudiziert in keinster Weise etwaige künftige Analysen anderer von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH durchgeführten Maßnahmen. Die Kommission weist in der Entscheidung (Rdnr. 67) ausdrücklich darauf hin, dass alle von der AMA oder der AMA-Marketing GmbH vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen "ausdrücklich ausgeschlossen" seien. Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zur Schlussfolgerung, dass aus den darin näher dargelegten Gründen die angemeldeten Maßnahmen als vereinbar mit dem gemeinsamen Markt nach Artikel 87, Absatz 3, Buchstabe c EG-Vertrag angesehen werden könnten, da sie mit den in den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang römisch eins des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang römisch eins genannte Erzeugnisse im Einklang stünden.

Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung durch öffentliche Mittel annahm (Rdnr. 27). Da die Maßnahme durch gemeinsame Werbe- und Vermarktungsaktionen bestimmte Unternehmen im Sektor der Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Agrarprodukten in Österreich fördere und da ein umfassender zwischenstaatlicher Handel mit diesen Erzeugnissen bestehe, begünstige die Beihilfe bestimmte Unternehmen, verfälsche den Wettbewerb bzw. könnte den Wettbewerb verfälschen (Hinweis auf EuGH Rs C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11 und 12).Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung durch öffentliche Mittel annahm (Rdnr. 27). Da die Maßnahme durch gemeinsame Werbe- und Vermarktungsaktionen bestimmte Unternehmen im Sektor der Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Agrarprodukten in Österreich fördere und da ein umfassender zwischenstaatlicher Handel mit diesen Erzeugnissen bestehe, begünstige die Beihilfe bestimmte Unternehmen, verfälsche den Wettbewerb bzw. könnte den Wettbewerb verfälschen (Hinweis auf EuGH Rs C-730/79, Slg. 1980, Sitzung 2671, , Rdnr. 11 und 12).

Die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge wird zwar erwähnt und auch eine tabellarische Übersicht über die 2003 für die verschiedenen Produkte eingehobenen Beträge angeführt, eine explizite Erörterung der im hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, angeschnittenen Frage eines allfälligen Beihilfencharakters auf Grund selektiver Mittelverwendung erfolgt nicht.

In Rdnr. 31 stellt die Kommission fest, dass die Aktivitäten der AMA und der AMA-Marketing GmbH dem Staat zuzurechnen seien, "da die AMA und die AMA Marketing durch Gesetz errichtet wurden und durch parafiskalische Abgaben finanziert werden". Ob und inwieweit die Aktivitäten der AMA auch durch andere Mittel finanziert werden, wird nicht festgestellt. Bei den Angaben über die für die einzelnen Aktivitäten budgetierten Mittel wird nicht angegeben, ob diese aus den durch Agrarmarketingbeiträge aufgebrachten Mittel der AMA stammen oder (auch) aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Im Zusammenhang mit der "Finanzierung der Maßnahmen durch parafiskalische Abgaben" wird in Rdnr. 33 weiters festgehalten, dass die Kommission zur Kenntnis nehme, dass laut den österreichischen Behörden auf eingeführte Erzeugnisse keine Abgaben erhoben würden (vgl. auch § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 420/1996).In Rdnr. 31 stellt die Kommission fest, dass die Aktivitäten der AMA und der AMA-Marketing GmbH dem Staat zuzurechnen seien, "da die AMA und die AMA Marketing durch Gesetz errichtet wurden und durch parafiskalische Abgaben finanziert werden". Ob und inwieweit die Aktivitäten der AMA auch durch andere Mittel finanziert werden, wird nicht festgestellt. Bei den Angaben über die für die einzelnen Aktivitäten budgetierten Mittel wird nicht angegeben, ob diese aus den durch Agrarmarketingbeiträge aufgebrachten Mittel der AMA stammen oder (auch) aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Im Zusammenhang mit der "Finanzierung der Maßnahmen durch parafiskalische Abgaben" wird in Rdnr. 33 weiters festgehalten, dass die Kommission zur Kenntnis nehme, dass laut den österreichischen Behörden auf eingeführte Erzeugnisse keine Abgaben erhoben würden vergleiche auch Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996,).

Die Kommission geht detailliert auf die von der AMA durchzuführenden Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und des Biozeichens ein und untersucht, ob die staatlichen Beihilfen für Qualitätskontrollen und für die Weiterentwicklung von Qualitätssicherungssystemen, die staatlichen Beihilfen für Maßnahmen zur Verbreitung allgemeiner Informationen und Qualitätswettbewerbe und die staatlichen Beihilfen für Werbung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar seien. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Bedachtnahme auf die bei der Kommission am 23. September 1999 und am 20. Jänner 2000 eingegangenen Beschwerden betreffend die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die das Biozeichen und das Gütesiegel betreffenden angemeldeten Maßnahmen, angewandt ab dem 26. September 2002, nicht auf österreichische Erzeugnisse beschränkt seien und dass der Ursprung der Erzeugnisse weder auf dem Biozeichen/Gütezeichen noch in der einschlägigen Werbung als Hauptwerbebotschaft enthalten sei. Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass die von den Beschwerdeführern (vor der Kommission; diese sind nicht identisch mit der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens) vorgebrachten Argumente in Bezug auf die angemeldeten Maßnahmen nicht zuträfen. Die Kommission zieht daher abschließend (Rdnr. 68) die bereits genannte Schlussfolgerung, dass die angemeldeten Maßnahmen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG anzusehen seien.Die Kommission geht detailliert auf die von der AMA durchzuführenden Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und des Biozeichens ein und untersucht, ob die staatlichen Beihilfen für Qualitätskontrollen und für die Weiterentwicklung von Qualitätssicherungssystemen, die staatlichen Beihilfen für Maßnahmen zur Verbreitung allgemeiner Informationen und Qualitätswettbewerbe und die staatlichen Beihilfen für Werbung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar seien. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Bedachtnahme auf die bei der Kommission am 23. September 1999 und am 20. Jänner 2000 eingegangenen Beschwerden betreffend die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die das Biozeichen und das Gütesiegel betreffenden angemeldeten Maßnahmen, angewandt ab dem 26. September 2002, nicht auf österreichische Erzeugnisse beschränkt seien und dass der Ursprung der Erzeugnisse weder auf dem Biozeichen/Gütezeichen noch in der einschlägigen Werbung als Hauptwerbebotschaft enthalten sei. Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass die von den Beschwerdeführern (vor der Kommission; diese sind nicht identisch mit der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens) vorgebrachten Argumente in Bezug auf die angemeldeten Maßnahmen nicht zuträfen. Die Kommission zieht daher abschließend (Rdnr. 68) die bereits genannte Schlussfolgerung, dass die angemeldeten Maßnahmen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87, Absatz 3, Buchstabe c) EG anzusehen seien.

2.4. Zunächst ist für den vorliegenden Zusammenhang des Beschwerdeverfahrens klarzustellen, dass aus dem Umstand, dass die Kommission (auch im Lichte des Vorbringens der Einschreiter, die durch ihre Beschwerden das Verfahren NN 34A/2000 in Gang gebracht haben; vgl. Rdnr. 64 ff der Entscheidung) die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat, sich noch nicht zwingend ergibt, dass die Berufungen der Beschwerdeführerin in den Beitragsfestsetzungsverfahren wenig erfolgversprechend sind. 2.4. Zunächst ist für den vorliegenden Zusammenhang des Beschwerdeverfahrens klarzustellen, dass aus dem Umstand, dass die Kommission (auch im Lichte des Vorbringens der Einschreiter, die durch ihre Beschwerden das Verfahren NN 34A/2000 in Gang gebracht haben; vergleiche Rdnr. 64 ff der Entscheidung) die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat, sich noch nicht zwingend ergibt, dass die Berufungen der Beschwerdeführerin in den Beitragsfestsetzungsverfahren wenig erfolgversprechend sind.

Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob die Entscheidung der Kommission sämtliche Einwände gegen das System der Agrarmarketingbeiträge und insbesondere auch die konkrete Verwendung der Mittel und damit den zentralen Vorwurf der hier beschwerdeführenden Partei, dass sich der Beihilfencharakter aus der selektiven Verwendung der Mittel ergäbe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084), geprüft hat, bzw. ob diese Entscheidung auch dahin gehend verstanden werden kann, dass das System der Agrarmarketingbeiträge und seine Handhabung seit dem 26. September 2002 schlechthin als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen ist.Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob die Entscheidung der Kommission sämtliche Einwände gegen das System der Agrarmarketingbeiträge und insbesondere auch die konkrete Verwendung der Mittel und damit den zentralen Vorwurf der hier beschwerdeführenden Partei, dass sich der Beihilfencharakter aus der selektiven Verwendung der Mittel ergäbe vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084), geprüft hat, bzw. ob diese Entscheidung auch dahin gehend verstanden werden kann, dass das System der Agrarmarketingbeiträge und seine Handhabung seit dem 26. September 2002 schlechthin als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen ist.

Auch unter Zugrundelegung einer solchen Annahme wären nämlich die im Folgenden zu erörternden Fragen hinsichtlich des Durchführungsverbotes gemäß Art. 88 Abs. 3 EG zu beachten.Auch unter Zugrundelegung einer solchen Annahme wären nämlich die im Folgenden zu erörternden Fragen hinsichtlich des Durchführungsverbotes gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG zu beachten.

2.5. Hinsichtlich der zeitlichen Lagerung des Beschwerdefalles ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Die beschwerdegegenständlichen Agrarmarketingbeiträge betreffen nicht nur Zeiträume, die vor der Erlassung der dargestellten Entscheidung der Kommission liegen, sondern zu einem Teil darüber hinaus auch Zeiträume, die vor dem von der Kommission als Anmeldung einer Beihilfe qualifizierten Schreiben vom 8. März 2003 liegen.

Es stellen sich somit in den Ausgangsverfahren (betreffend die Festsetzung der Beiträge) ähnliche Fragen nach der Bedeutung des Durchführungsverbots gemäß Art. 88 Abs. 3 EG, wie sie den Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren betreffend die Energieabgabenrückvergütung dazu veranlasst haben, an den EuGH Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG zu richten (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2004, Zlen. 2003/17/0001, 0025 und 0058, EU 2004/0004 bis 0006, bzw. zum Durchführungsverbot insbesondere das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003, Rs C-261/01 und C-262/01, van Calster). Da das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG auch im Falle der Notifizierung einer Maßnahme bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission zu beachten ist (soferne es nicht zu Fristüberschreitungen kommt und etwa die Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 4 der Beihilfenverfahrens-Verordnung eingreift), kommt dem aufgezeigten Sachverhalt, dass ein Teil der Bemessungszeiträume vor dem gegebenenfalls als Anmeldung zu qualifizierenden Schreiben an die Kommission liegt, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufungen der Beschwerdeführerin, wie sogleich näher aufzuzeigen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Frage der Wirkung der Entscheidung der Kommission stellt sich auch für den Zeitraum nach dem 8. März 2003. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids eine einheitliche Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin getroffen, sodass auch dann, wenn die von der belangten Behörde getroffene Abschätzung der Erfolgsaussichten nur für den Zeitraum vor dem 8. März 2003 als unzutreffend zu qualifizieren wäre, dieser Spruchpunkt 2. (zur Gänze) aufzuheben wäre.Es stellen sich somit in den Ausgangsverfahren (betreffend die Festsetzung der Beiträge) ähnliche Fragen nach der Bedeutung des Durchführungsverbots gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG, wie sie den Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren betreffend die Energieabgabenrückvergütung dazu veranlasst haben, an den EuGH Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234, EG zu richten vergleiche den hg. Beschluss vom 12. August 2004, Zlen. 2003/17/0001, 0025 und 0058, EU 2004/0004 bis 0006, bzw. zum Durchführungsverbot insbesondere das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003, Rs C-261/01 und C-262/01, van Calster). Da das Durchführungsverbot gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG auch im Falle der Notifizierung einer Maßnahme bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission zu beachten ist (soferne es nicht zu Fristüberschreitungen kommt und etwa die Rechtsfolge des Artikel 4, Absatz 4, der Beihilfenverfahrens-Verordnung eingreift), kommt dem aufgezeigten Sachverhalt, dass ein Teil der Bemessungszeiträume vor dem gegebenenfalls als Anmeldung zu qualifizierenden Schreiben an die Kommission liegt, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufungen der Beschwerdeführerin, wie sogleich näher aufzuzeigen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Frage der Wirkung der Entscheidung der Kommission stellt sich auch für den Zeitraum nach dem 8. März 2003. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids eine einheitliche Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin getroffen, sodass auch dann, wenn die von der belangten Behörde getroffene Abschätzung der Erfolgsaussichten nur für den Zeitraum vor dem 8. März 2003 als unzutreffend zu qualifizieren wäre, dieser Spruchpunkt 2. (zur Gänze) aufzuheben wäre.

2.6. Die Frage des Durchführungsverbotes könnte bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsmittel nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn entweder klargestellt wäre, dass keine staatliche Beihilfe vorliege, oder aber eindeutig davon ausgegangen werden könnte, dass bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der nicht eine Entscheidung der Kommission nach Art. 87 Abs. 2 oder 3 EG vorliegt, sondern die Mitteilung, dass die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahme habe (Unbedenklichkeitsentscheidung), für die Beitragsvorschreibung hinsichtlich von Beiträgen für Zeiträume, die nach der Anmeldung durch den Mitgliedsstaat liegen, als auch für solche, die vor der Anmeldung liegen, das Durchführungsverbot nicht gälte. 2.6. Die Frage des Durchführungsverbotes könnte bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsmittel nach Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn entweder klargestellt wäre, dass keine staatliche Beihilfe vorliege, oder aber eindeutig davon ausgegangen werden könnte, dass bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der nicht eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 87, Absatz 2, oder 3 EG vorliegt, sondern die Mitteilung, dass die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahme habe (Unbedenklichkeitsentscheidung), für die Beitragsvorschreibung hinsichtlich von Beiträgen für Zeiträume, die nach der Anmeldung durch den Mitgliedsstaat liegen, als auch für solche, die vor der Anmeldung liegen, das Durchführungsverbot nicht gälte.

2.7. Hiezu ist Folgendes auszuführen:

2.7.1. Die Annahme, es liege überhaupt keine staatliche Beihilfe vor, stünde zumindest in einem Spannungsverhältnis zu der Annahme der Kommission, die vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen ist. Dabei ist es auch unerheblich, ob allenfalls die Entscheidung der Kommission auch dahin gehend verstanden werden kann, dass die im hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, behandelte Frage der selektiven Mittelverwendung (die auch von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren angesprochen wird) als geklärt angesehen werden könne. Es ist jedenfalls festzustellen, dass die Kommission vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen ist.

2.7.2. Auch auf dem Boden der Annahme, es bräuchte nicht von einer nicht notifizierten Beihilfe ausgegangen werden, weil die Kommission in ihrem (Vor)Verfahren und in ihrer Entscheidung vom Vorliegen einer angemeldeten Beihilfenmaßnahme ausgegangen sei, ist aber für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Einerseits steht diese Annahme mit dem Umstand im Widerspruch, dass als frühester Akt, der als eine Anmeldung der Maßnahme gedeutet werden könnte, das genannte Schreiben der österreichischen Behörden an die Kommission vom 8. März 2003 in Betracht kommt, andererseits gilt das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG (auch bei notifizierten Beihilfen) bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung der Kommission außerhalb der in Art. 4 Beihilfenverfahrens-Verordnung vorgesehen Fristen erfolgte und daher gemäß Art. 4 Abs. 6 Beihilfenverfahrens-Verordnung Österreich die Durchführung der Maßnahme vornehmen hätte können, nachdem dies der Kommission mitgeteilt worden wäre, ändert nichts daran, dass einerseits für Zeiträume vor dem 8. März 2003 diese Regelungen nicht zur Anwendung kommen und andererseits eine solche Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung durch die Kommission von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde. Es wäre daher in einem Fall wie dem vorliegenden letztlich ähnlich wie in den Verfahren, die dem Vorlagebeschluss vom 12. August 2004 zu Grunde liegen, die Frage zu klären, ob das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG in diesem Fall zur Anwendung kommt oder ob der Umstand, dass eine Unbedenklichentscheidung der Kommission vorliegt, die nationalen Behörden und Gerichte ermächtigt, ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission auch hinsichtlich Bemessungszeiträumen, die vor der Erlassung dieser Entscheidung liegen, die fragliche innerstaatliche Regelung anzuwenden. 2.7.2. Auch auf dem Boden der Annahme, es bräuchte nicht von einer nicht notifizierten Beihilfe ausgegangen werden, weil die Kommission in ihrem (Vor)Verfahren und in ihrer Entscheidung vom Vorliegen einer angemeldeten Beihilfenmaßnahme ausgegangen sei, ist aber für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Einerseits steht diese Annahme mit dem Umstand im Widerspruch, dass als frühester Akt, der als eine Anmeldung der Maßnahme gedeutet werden könnte, das genannte Schreiben der österreichischen Behörden an die Kommission vom 8. März 2003 in Betracht kommt, andererseits gilt das Durchführungsverbot des Artikel 88, Absatz 3, EG (auch bei notifizierten Beihilfen) bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung der Kommission außerhalb der in Artikel 4, Beihilfenverfahrens-Verordnung vorgesehen Fristen erfolgte und daher gemäß Artikel 4, Absatz 6, Beihilfenverfahrens-Verordnung Österreich die Durchführung der Maßnahme vornehmen hätte können, nachdem dies der Kommission mitgeteilt worden wäre, ändert nichts daran, dass einerseits für Zeiträume vor dem 8. März 2003 diese Regelungen nicht zur Anwendung kommen und andererseits eine solche Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung durch die Kommission von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde. Es wäre daher in einem Fall wie dem vorliegenden letztlich ähnlich wie in den Verfahren, die dem Vorlagebeschluss vom 12. August 2004 zu Grunde liegen, die Frage zu klären, ob das Durchführungsverbot gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG in diesem Fall zur Anwendung kommt oder ob der Umstand, dass eine Unbedenklichentscheidung der Kommission vorliegt, die nationalen Behörden und Gerichte ermächtigt, ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission auch hinsichtlich Bemessungszeiträumen, die vor der Erlassung dieser Entscheidung liegen, die fragliche innerstaatliche Regelung anzuwenden.

2.8. Die belangte Behörde hat den Umstand übergangen, dass die Entscheidung der Kommission davon ausgeht, dass eine staatliche Beihilfe vorliege. Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte gegenteilige Annahme, dass - überhaupt - keine staatliche Beihilfe vorläge, ist daher begründungsbedürftig. Es wäre zu untersuchen gewesen, welche Auswirkung es hat, dass die Kommission vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen ist. Nur bei Vorliegen einer solchen Begründung erübrigte sich die Prüfung der Frage, ob und inwieweit im Sinne der vorstehenden Ausführungen das Durchführungsverbot im vorliegenden Fall zum Tragen kommt oder nicht. Diese Frage hätte bei der Abwägung der Erfolgsaussichten gemäß § 212a BAO nicht übergangen werden dürfen. 2.8. Die belangte Behörde hat den Umstand übergangen, dass die Entscheidung der Kommission davon ausgeht, dass eine staatliche Beihilfe vorliege. Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte gegenteilige Annahme, dass - überhaupt - keine staatliche Beihilfe vorläge, ist daher begründungsbedürftig. Es wäre zu untersuchen gewesen, welche Auswirkung es hat, dass die Kommission vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen ist. Nur bei Vorliegen einer solchen Begründung erübrigte sich die Prüfung der Frage, ob und inwieweit im Sinne der vorstehenden Ausführungen das Durchführungsverbot im vorliegenden Fall zum Tragen kommt oder nicht. Diese Frage hätte bei der Abwägung der Erfolgsaussichten gemäß Paragraph 212 a, BAO nicht übergangen werden dürfen.

2.9. Es ist einzuräumen, dass die Begründung der Kommission für das Vorliegen einer Beihilfe (Rdnr. 27 der genannten Entscheidung) hinterfragt werden kann, weil das Vorliegen des Beihilfencharakters im Falle einer ausschließlichen Finanzierung aus den Beiträgen ("parafiskalischen Abgaben") der Unternehmen des begünstigten Sektors nicht schon durch die Existenz des Systems an sich anzunehmen sein mag. Die Finanzierung der Marketingmaßnahmen erfolgt bei einer Finanzierung aus den Beiträgen der Unternehmen des betroffenen Sektors nicht aus "öffentlichen Mitteln" schlechthin (wie die Formulierung in Rdnr. 27 der Entscheidung nahe zu legen scheint; die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Finanzierung der Maßnahmen ausschließlich durch die Agrarmarketingbeiträge erfolge; ob und inwieweit dies der Kommission gegenüber im Verfahren NN 34A/2000 deutlich gemacht wurde, ist nicht ersichtlich; in der Entscheidung der Kommission ist an mehreren Stellen von den "subventionierten Werbemaßnahmen" die Rede). Die Einhebung parafiskalischer Abgaben zur Finanzierung von Marketingmaßnahmen für jene Unternehmen, die die Beiträge zu entrichten haben, hat der EuGH jedoch für sich allein, soweit zu sehen, bislang noch nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert (zum Beihilfenaspekt vgl. etwa auch das primär die Frage der Warenverkehrsfreiheit betreffende Urteil des EuGH 24. November 1982, Rs 249/81, Buy Irish, Rdnr. 18 und 19, welches einen Fall betraf, in dem die Kosten für die Werbemaßnahmen des dort gegenständlichen Councils zum "größeren Teil" von der Regierung getragen wurden; vgl. weiters das Urteil des EuGH 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, in dem zwar ebenfalls eine Körperschaft zu beurteilen war, die Marketingaktivitäten für landwirtschaftliche Produkte ihrer Pflichtmitglieder, die die Aktivitäten durch ihre Beiträge finanzierten, durchzuführen hatte, wobei jedoch das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich eine Frage nach der Vereinbarkeit des Systems mit dem Beihilfenrecht gestellt hatte, sodass der EuGH zu dieser Frage nicht Stellung nehmen musste). Die Kommission mag damit im Ergebnis auf Grund anderer Überlegungen zur Bejahung des Vorliegens einer Beihilfe gekommen sein als sie Gegenstand des hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, waren. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der Rechtsprechung des EuGH davon ausgegangen, dass der Ertrag einer parafiskalischen Abgabe, wie der an die Agrarmarkt Austria zu entrichtende Agrarmarketingbeitrag, je nach seiner Verwendung eine staatliche Beihilfe darstellen könne (vgl. insbesondere EuGH 11. März 1992, verb. Rs C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C- 82/90 und C-83/90, Rdnr. 32). Der EuGH hat bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Scharbatke (EuGH 27. Oktober 1993, Rs C-72/92, Rdnr. 20) ausdrücklich formuliert, dass die Erhebung eines Beitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe wie im Ausgangsverfahren (einem Pflichtbeitrag zu Gunsten eines Fonds für die Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft) handle, je nach der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könne. Der EuGH hat mittlerweile diese Auffassung dahin gehend präzisiert, dass die Erhebung des Anteils einer Abgabe, der überwiegend einem bestimmten Unternehmen zugewiesen wird, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (EuGH 27. November 2003, verb. Rs C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Rdnr. 45). Der EuGH hat zudem im Urteil vom 15. Juli 2004, Rs C-345/02, Pearle, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG verneint, wenn eine Werbekampagne, die von einer öffentlichen Einrichtung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, ausschließlich aus Mitteln, die von diesen Mitgliedern aufgebracht wurden, finanziert wird (a.a.O., Rdnr. 36). Der EuGH betont in diesem Urteil, dass keine Vergünstigung bezweckt worden sei, "die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde," und hebt als Unterschied zu dem Fall, der dem Urteil Steinike & Weinlig zu Grunde gelegen sei, hervor, dass in jener Rechtssache der Fonds auch aus unmittelbaren Subventionen des Staates finanziert worden sei. Als weiteres Argument für das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe zieht der EuGH in der Entscheidung Pearle zwar den autonomen Charakter des Handelns der Einrichtung heran, die nicht eine gesetzlich oder von staatlichen Stellen vorgegebene Politik umzusetzen hatte, sondern über Wunsch einer privaten Vereinigung von Unternehmen tätig wurde, doch ist zweifelhaft, ob sich der vorliegende Fall insoferne maßgeblich von jenem unterscheidet, der dem Urteil in der Sache Pearle zu Grunde lag. 2.9. Es ist einzuräumen, dass die Begründung der Kommission für das Vorliegen einer Beihilfe (Rdnr. 27 der genannten Entscheidung) hinterfragt werden kann, weil das Vorliegen des Beihilfencharakters im Falle einer ausschließlichen Finanzierung aus den Beiträgen ("parafiskalischen Abgaben") der Unternehmen des begünstigten Sektors nicht schon durch die Existenz des Systems an sich anzunehmen sein mag. Die Finanzierung der Marketingmaßnahmen erfolgt bei einer Finanzierung aus den Beiträgen der Unternehmen des betroffenen Sektors nicht aus "öffentlichen Mitteln" schlechthin (wie die Formulierung in Rdnr. 27 der Entscheidung nahe zu legen scheint; die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Finanzierung der Maßnahmen ausschließlich durch die Agrarmarketingbeiträge erfolge; ob und inwieweit dies der Kommission gegenüber im Verfahren NN 34A/2000 deutlich gemacht wurde, ist nicht ersichtlich; in der Entscheidung der Kommission ist an mehreren Stellen von den "subventionierten Werbemaßnahmen" die Rede). Die Einhebung parafiskalischer Abgaben zur Finanzierung von Marketingmaßnahmen für jene Unternehmen, die die Beiträge zu entrichten haben, hat der EuGH jedoch für sich allein, soweit zu sehen, bislang noch nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert (zum Beihilfenaspekt vergleiche etwa auch das primär die Frage der Warenverkehrsfreiheit betreffende Urteil des EuGH 24. November 1982, Rs 249/81, Buy Irish, Rdnr. 18 und 19, welches einen Fall betraf, in dem die Kosten für die Werbemaßnahmen des dort gegenständlichen Councils zum "größeren Teil" von der Regierung getragen wurden; vergleiche weiters das Urteil des EuGH 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, in dem zwar ebenfalls eine Körperschaft zu beurteilen war, die Marketingaktivitäten für landwirtschaftliche Produkte ihrer Pflichtmitglieder, die die Aktivitäten durch ihre Beiträge finanzierten, durchzuführen hatte, wobei jedoch das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich eine Frage nach der Vereinbarkeit des Systems mit dem Beihilfenrecht gestellt hatte, sodass der EuGH zu dieser Frage nicht Stellung nehmen musste). Die Kommission mag damit im Ergebnis auf Grund anderer Überlegungen zur Bejahung des Vorliegens einer Beihilfe gekommen sein als sie Gegenstand des hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, waren. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der Rechtsprechung des EuGH davon ausgegangen, dass der Ertrag einer parafiskalischen Abgabe, wie der an die Agrarmarkt Austria zu entrichtende Agrarmarketingbeitrag, je nach seiner Verwendung eine staatliche Beihilfe darstellen könne vergleiche insbesondere EuGH 11. März 1992, verb. Rs C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C- 82/90 und C-83/90, Rdnr. 32). Der EuGH hat bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Scharbatke (EuGH 27. Oktober 1993, Rs C-72/92, Rdnr. 20) ausdrücklich formuliert, dass die Erhebung eines Beitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe wie im Ausgangsverfahren (einem Pflichtbeitrag zu Gunsten eines Fonds für die Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft) handle, je nach der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könne. Der EuGH hat mittlerweile diese Auffassung dahin gehend präzi

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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