Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AMA-Gesetz 1992 §21a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0036 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0037 E 27. Mai 2008 2008/17/0029 E 27. Mai 2008 2008/17/0039 E 27. Mai 2008 2008/17/0038 E 27. Mai 2008 2008/17/0027 E 27. Mai 2008 2008/17/0007 E 27. Mai 2008 2008/17/0028 E 27. Mai 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der A. GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 1. vom 30. August 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0061-I/2/2007 (Zl. 2008/17/0035), und 2. vom 3. Mai 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0007-I/2/2006 (Zl. 2008/17/0036), jeweils betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein für die Jahre 1999 bis 2003 (Zl. 2008/17/0035) bzw. für das Jahr 2004 (Zl. 2008/17/0036), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus den zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschlüssen vom 8. Februar 2008, B 1769/07-5 und
B 970/07-8, nach der Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretenen und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:B 970/07-8, nach der Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetretenen und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 16. April 2004 wurde der Beschwerdeführerin Agrarmarketingbeitrag für die Jahre 1999 bis 2003 vorgeschrieben.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 11. April 2005 abgewiesen. Auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof wurde dieser Bescheid nach Aufhebung eines Schreibens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und einer Information der AMA, die vom Verfassungsgerichtshof als Verordnungen qualifiziert wurden, mangels gehöriger Kundmachung mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, V 97-100/06 (Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BGBl. II Nr. 106/2007), aufgehoben. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 11. April 2005 abgewiesen. Auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof wurde dieser Bescheid nach Aufhebung eines Schreibens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und einer Information der AMA, die vom Verfassungsgerichtshof als Verordnungen qualifiziert wurden, mangels gehöriger Kundmachung mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, V 97-100/06 (Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2007,), aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren erging der nunmehr zur hg. Zl. 2008/17/0035 angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 289 BAO in Verbindung mit § 21c Abs. 8, § 21d Abs. 3 und § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 neuerlich als unbegründet abwies. Im fortgesetzten Verfahren erging der nunmehr zur hg. Zl. 2008/17/0035 angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 289, BAO in Verbindung mit Paragraph 21 c, Absatz 8,, Paragraph 21 d, Absatz 3 und Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 neuerlich als unbegründet abwies.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 3. November 2005 wurde der Beschwerdeführerin Agrarmarketingbeitrag für das Jahr 2004 vorgeschrieben.
Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr zur hg. Zl. 2008/17/0036 angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies.
1.3. Begründend gibt die belangte Behörde in dem zur hg. Zl. 2008/17/0035 angefochtenen Bescheid zunächst die Vorgeschichte des Verfahrens (Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof nach Aufhebung zweier gesetzwidriger Verordnungen) wieder. Begründend führt sie in diesem Bescheid zunächst aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Marketingbeiträge wie der gegenständliche als Maßnahme fiskalischer Art nicht unter die von der Beschwerdeführerin in der Berufung genannten Art. 28 ff EG fielen, sondern unter die Art. 23 und 25 oder Art. 90 EG (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Rn. 30, und vom 17. Juni 2003, Rs C-383/01, de Danske Bilimportorer). Entsprechend dem letztgenannten Urteil liege eine zollgleiche Abgabe nicht vor, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Abgabesystems sei, das die Waren nicht im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze erfasse. In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 98/17/0201, festgestellt, dass es sich beim AMA-Beitrag im Weinbereich nicht um eine parafiskalische Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produktes, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert habe, handle. Es werde nicht eine Abgabe auf ausländische und einheimische Erzeugnisse erhoben, die der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit diene, sondern es werde eine allgemeine, von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtende Abgabe eingehoben, die den Grundsätzen des Urteils des EuGH in der Rechtssache Apple und Pear Development Council entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass durch die Rechtsprechung des EuGH die Rechtslage bezüglich des AMA-Beitrages im Weinbereich ausreichend geklärt sei und deswegen von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abgesehen. 1.3. Begründend gibt die belangte Behörde in dem zur hg. Zl. 2008/17/0035 angefochtenen Bescheid zunächst die Vorgeschichte des Verfahrens (Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof nach Aufhebung zweier gesetzwidriger Verordnungen) wieder. Begründend führt sie in diesem Bescheid zunächst aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Marketingbeiträge wie der gegenständliche als Maßnahme fiskalischer Art nicht unter die von der Beschwerdeführerin in der Berufung genannten Artikel 28, ff EG fielen, sondern unter die Artikel 23, und 25 oder Artikel 90, EG (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Rn. 30, und vom 17. Juni 2003, Rs C-383/01, de Danske Bilimportorer). Entsprechend dem letztgenannten Urteil liege eine zollgleiche Abgabe nicht vor, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Abgabesystems sei, das die Waren nicht im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze erfasse. In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 98/17/0201, festgestellt, dass es sich beim AMA-Beitrag im Weinbereich nicht um eine parafiskalische Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produktes, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert habe, handle. Es werde nicht eine Abgabe auf ausländische und einheimische Erzeugnisse erhoben, die der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit diene, sondern es werde eine allgemeine, von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtende Abgabe eingehoben, die den Grundsätzen des Urteils des EuGH in der Rechtssache Apple und Pear Development Council entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass durch die Rechtsprechung des EuGH die Rechtslage bezüglich des AMA-Beitrages im Weinbereich ausreichend geklärt sei und deswegen von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abgesehen.
§ 21e Z 9 des AMA-Gesetzes 1992 stelle hinsichtlich der Abgabepflicht nicht auf das Überschreiten der Grenze ab, sondern auf das erstmalige Inverkehrbringen, unabhängig davon, ob dies im Ausland oder im Inland erfolge. Das vom EuGH entwickelte Tatbestandsmerkmal "Grenzüberschreitung als Erhebungsgrund" sei demzufolge nicht erfüllt. Es treffe zwar weiters zu, dass eine innerstaatliche Abgabe selbst dann gemäß Art. 23 und Art. 25 EG unzulässig sein könne, wenn sie innerstaatliche Waren gleichermaßen wie importierte oder exportierte Waren treffe. Dies allerdings nur dann, wenn die Abgabe ausschließlich dazu verwendet werde, die inländische Erzeugnisse treffende Belastung vollständig auszugleichen, wenn also die Vorteile aus der erhobenen Abgabe zur Gänze und unter Ausschluss der importierten und exportierten Waren den inländischen Produkten zuflössen, sodass eine vollständige Nettoentlastung der inländischen Waren erfolge (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 1973, Rs 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611). Paragraph 21 e, Ziffer 9, des AMA-Gesetzes 1992 stelle hinsichtlich der Abgabepflicht nicht auf das Überschreiten der Grenze ab, sondern auf das erstmalige Inverkehrbringen, unabhängig davon, ob dies im Ausland oder im Inland erfolge. Das vom EuGH entwickelte Tatbestandsmerkmal "Grenzüberschreitung als Erhebungsgrund" sei demzufolge nicht erfüllt. Es treffe zwar weiters zu, dass eine innerstaatliche Abgabe selbst dann gemäß Artikel 23 und Artikel 25, EG unzulässig sein könne, wenn sie innerstaatliche Waren gleichermaßen wie importierte oder exportierte Waren treffe. Dies allerdings nur dann, wenn die Abgabe ausschließlich dazu verwendet werde, die inländische Erzeugnisse treffende Belastung vollständig auszugleichen, wenn also die Vorteile aus der erhobenen Abgabe zur Gänze und unter Ausschluss der importierten und exportierten Waren den inländischen Produkten zuflössen, sodass eine vollständige Nettoentlastung der inländischen Waren erfolge (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 1973, Rs 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611).
Auch dieser Sachverhalt sei jedoch im Beschwerdefall nicht verwirklicht. Die aus den Abgaben "fließenden Vorteile (Imageverbesserung des österreichischen Weines)" flössen nachweislich sowohl der im Inland verbleibenden Produktion als auch dem in die EU verbrachten Wein zu. Ausländische und inländische Werbeaktivitäten würden annähernd im gleichen Ausmaß durchgeführt. Damit sei keine Anwendbarkeit des Verbotes zollgleicher Abgaben gegeben, sondern liege allenfalls ein im Lichte des Art. 90 EG zu beurteilender Sachverhalt vor. Das Verbot des Art. 90 EG stelle nicht darauf ab, dass die Abgabe ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu fördern, die allein dem belasteten einheimischen Erzeugnis zu Gute komme. Gemäß Art. 90 EG sei eine inländische Abgabe bereits dann verboten, wenn sie hauptsächlich zur Finanzierung von Beihilfen diene, die allein den inländischen Erzeugnissen zu Gute komme und dadurch Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten mittelbar schwerer belastet würden als die inländischen Erzeugnisse (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21. Mai 1980, Rs 73/79, Sovraprezzo, Slg. 1980, 1533). Auch dieser Sachverhalt sei jedoch im Beschwerdefall nicht verwirklicht. Die aus den Abgaben "fließenden Vorteile (Imageverbesserung des österreichischen Weines)" flössen nachweislich sowohl der im Inland verbleibenden Produktion als auch dem in die EU verbrachten Wein zu. Ausländische und inländische Werbeaktivitäten würden annähernd im gleichen Ausmaß durchgeführt. Damit sei keine Anwendbarkeit des Verbotes zollgleicher Abgaben gegeben, sondern liege allenfalls ein im Lichte des Artikel 90, EG zu beurteilender Sachverhalt vor. Das Verbot des Artikel 90, EG stelle nicht darauf ab, dass die Abgabe ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu fördern, die allein dem belasteten einheimischen Erzeugnis zu Gute komme. Gemäß Artikel 90, EG sei eine inländische Abgabe bereits dann verboten, wenn sie hauptsächlich zur Finanzierung von Beihilfen diene, die allein den inländischen Erzeugnissen zu Gute komme und dadurch Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten mittelbar schwerer belastet würden als die inländischen Erzeugnisse (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21. Mai 1980, Rs 73/79, Sovraprezzo, Slg. 1980, 1533).
Art. 90 EG erfasse allerdings nur Abgaben, die auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben würden, nicht aber Abgaben auf Waren, die in die einzelnen Mitgliedstaaten verbracht würden. Art. 90 EG sei dementsprechend auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Artikel 90, EG erfasse allerdings nur Abgaben, die auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben würden, nicht aber Abgaben auf Waren, die in die einzelnen Mitgliedstaaten verbracht würden. Artikel 90, EG sei dementsprechend auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Zum Vorbringen, dass das AMA-Beitragssystem durch parafiskalische Abgaben finanziert werde, werde festgehalten, dass sich aus der EuGH-Rechtsprechung keine generelle Unzulässigkeit derartiger Abgaben ableiten lasse. Aus dem im Vorstehenden genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich auch, dass die Erhebung des Agrarmarketingbeitrages mit der Systemrichtlinie 82/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 vereinbar sei; dies insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des EuGH vom 9. März 2000, Rs C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co Handelsges.m.b.H., Slg. 2000, I-01157. In der Folge geht die belangte Behörde ausführlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Organisation und Struktur der Österreich Weinmarketing Ges.m.b.H. ein. Dabei setzt sie sich insbesondere mit dem Vorbringen, die ÖWM erbringe für die Beschwerdeführerin keine Leistungen, auseinander.
1.4. In dem zur hg. Zl. 2008/17/0036 angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 154/1999, aus, dass die Annahme der Beschwerdeführerin, es liege in ihrem Fall kein erstmaliges Inverkehrbringen vor, da der Wein "bereits gewonnen und hergestellt" sei, schon deshalb unrichtig sei, da ansonsten ein Handelsbetrieb, der den Wein gerade nicht gewinne und herstelle, keiner Beitragspflicht unterliegen könne. Nach dieser Auslegung könnte nur derjenige Beitragsschuldner sein, der den ersten Verarbeitungsschritt bei der Weinherstellung setze. Diese Auslegung stehe allerdings im Widerspruch zum Wortlaut des § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992. Dieser bestimme nämlich, dass ein Handelsbetrieb Beitragsschuldner ist, wenn er Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter erstmals in Verkehr bringe. Im Sinne des § 2 Weingesetz 1999 bedeute dies, dass ein Handelsbetrieb bereits dann Beitragsschuldner sei, wenn er den in Behältnissen bis zu 50 Liter abgefüllten Wein in seinem Betrieb lagert oder feilhält. Da das Weingesetz nicht nur das Inverkehrbringen, sondern auch die Herstellung (zum Zwecke des Inverkehrbringens) von Wein umfasse, sei die Definition des Inverkehrbringens weit gefasst; sämtliche in § 2 Weingesetz 1999 aufgezählten Tätigkeiten fielen unter den Begriff des Inverkehrbringens. Das erstmalige Inverkehrbringen beziehe sich auf die erste Vertriebsstufe im Rahmen des Handels; üblicherweise würden Produkte über mehrere Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) bzw. Vertriebsstufen gehandelt. § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 besage daher, dass nur der erste Handelsbetrieb in einer angenommenen Kette von Vertriebswegen der Beitragspflicht unterliege. 1.4. In dem zur hg. Zl. 2008/17/0036 angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1999,, aus, dass die Annahme der Beschwerdeführerin, es liege in ihrem Fall kein erstmaliges Inverkehrbringen vor, da der Wein "bereits gewonnen und hergestellt" sei, schon deshalb unrichtig sei, da ansonsten ein Handelsbetrieb, der den Wein gerade nicht gewinne und herstelle, keiner Beitragspflicht unterliegen könne. Nach dieser Auslegung könnte nur derjenige Beitragsschuldner sein, der den ersten Verarbeitungsschritt bei der Weinherstellung setze. Diese Auslegung stehe allerdings im Widerspruch zum Wortlaut des Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992. Dieser bestimme nämlich, dass ein Handelsbetrieb Beitragsschuldner ist, wenn er Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter erstmals in Verkehr bringe. Im Sinne des Paragraph 2, Weingesetz 1999 bedeute dies, dass ein Handelsbetrieb bereits dann Beitragsschuldner sei, wenn er den in Behältnissen bis zu 50 Liter abgefüllten Wein in seinem Betrieb lagert oder feilhält. Da das Weingesetz nicht nur das Inverkehrbringen, sondern auch die Herstellung (zum Zwecke des Inverkehrbringens) von Wein umfasse, sei die Definition des Inverkehrbringens weit gefasst; sämtliche in Paragraph 2, Weingesetz 1999 aufgezählten Tätigkeiten fielen unter den Begriff des Inverkehrbringens. Das erstmalige Inverkehrbringen beziehe sich auf die erste Vertriebsstufe im Rahmen des Handels; üblicherweise würden Produkte über mehrere Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) bzw. Vertriebsstufen gehandelt. Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 besage daher, dass nur der erste Handelsbetrieb in einer angenommenen Kette von Vertriebswegen der Beitragspflicht unterliege.
§ 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 unterscheide zwei Fälle, nämlich einerseits das bereits dargestellte erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen bis zu 50 Liter und andererseits das Verbringen von Wein außerhalb des Bundesgebietes in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der "Transport offen im Tankzug" könnte nicht mit Abfüllen gleichgesetzt werden, so dass dieser Vorgang für sich schon das Tatbestandsmerkmal "abgefüllte Menge" nicht erfülle, könne im Hinblick auf den in § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 umschriebenen zweiten Fall nicht nachvollzogen werden. Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 unterscheide zwei Fälle, nämlich einerseits das bereits dargestellte erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen bis zu 50 Liter und andererseits das Verbringen von Wein außerhalb des Bundesgebietes in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der "Transport offen im Tankzug" könnte nicht mit Abfüllen gleichgesetzt werden, so dass dieser Vorgang für sich schon das Tatbestandsmerkmal "abgefüllte Menge" nicht erfülle, könne im Hinblick auf den in Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 umschriebenen zweiten Fall nicht nachvollzogen werden.
Die belangte Behörde befasst sich sodann mit der Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Überlassung der Einnahmen aus der Abgabe an die ÖWM.
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die einheitliche Bemessungsgrundlage wird ausgeführt, d