TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/24 2004/17/0108

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a idF 1996/420;
AMA-Gesetz 1992 §21d Abs1 idF 1996/420;
AMA-Gesetz 1992 §21d Abs2 idF 1996/420;
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1;
AMA-Gesetz 1992 §21j idF 1994/664;
AMA-Gesetz 1992;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
MOG 1985 §60 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der A B Beratungs- und Marketing GmbH in W, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 1. vom 21. April 2004, Zl. LE 4.3.4/0007-I 2/04, und 2. vom 12. Oktober 2004, Zl. LE.4.3.1/0025-I/2/2004, jeweils betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin, der "A ... B ... Beratungs- und Marketing GmbH", wurden mit einer an die "A ... B ... GmbH" adressierten Erledigung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 21. Jänner 2004 für die Kalenderjahre 2001 und 2002 Agrarmarketingbeiträge für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln in Höhe von insgesamt EUR 4.571,92 zur Zahlung vorgeschrieben.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sämtliche Erzeugnisse in "Ostländer" zu verkaufen, in welchen die AMA keine Werbetätigkeit entfalte. Innerstaatliche Kontrollen bzw. Maßnahmen zur Steigerung der Qualität seien hinsichtlich der Produkte der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Das AMA-Gesetz sei verfassungswidrig, weil es nicht berücksichtige, welchen Vorteil der einzelne Betrieb von der Tätigkeit der AMA habe. Überdies sei der erstinstanzliche Bescheid nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen eine "A ... B ... GmbH" gerichtet, weshalb dieser ohnehin nicht gegen die Beschwerdeführerin durchsetzbar sei.

Mit dem erstangefochtenen, an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, in den Akten seien "originale" Geschäftspapiere und Briefvordrucke, wie sie die Beschwerdeführerin verwende, zu finden. In diesen Vordrucken komme eindeutig zum Ausdruck, dass die Worte "A ... B ..." eine Einheit darstellten und auch durch die Verwendung der entsprechenden Größe der Buchstaben hervorgehoben würden. Die Worte "Beratungs- und Marketing GmbH" seien weitaus kleiner und so geschrieben, dass damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden solle, welchem Zweck die GmbH diene. Da auch die Adresse im Bescheid richtig angegeben worden sei, sei die Beschwerdeführerin unverwechselbar zu identifizieren. Dieser Teil des Berufungsvorbringens laufe somit ins Leere.

Hinsichtlich der Nichtbewerbung von Exportware in Drittländern durch die AMA sei zu entgegnen, dass die inländischen Produkte zwar nicht unbedingt durch eigene Werbestrategien in solchen Ländern vermarktet würden, dass jedoch die Aktivitäten der AMA, die für inländisches Obst und Gemüse gesetzt würden, dazu führten, dass der ausgezeichnete Ruf der österreichischen Qualität einen entsprechenden Einfluss auf die Absetzbarkeit in anderen Ländern habe. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Gesetzes könnten nur vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 741/04-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dem genannten Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof begründend aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zum Gleichheitsgrundsatz, aus der sich eine Pflicht zur Differenzierung der Beiträge, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebe, nicht ableiten lasse, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit einer weiteren an die "A ... B ... GmbH" gerichteten Erledigung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom 18. August 2004 wurden dieser für das Kalenderjahr 2003 Agrarmarketingbeiträge für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln in der Höhe von EUR 1.789,92 sowie ein Erhöhungsbetrag von EUR 178,99 zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung und führte im Wesentlichen aus, einem "Werbeverein AMA" nie beigetreten zu sein und ihre Produkte vorwiegend im Ausland zu vermarkten.

Mit dem an die "A ... B ... GmbH z.Hd. Robert S" gerichteten zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Vertreter der Beschwerdeführerin DI Robert S habe den Prüfbericht der AMA mit der Begründung nicht unterfertigt, er sei nicht "der Eigentümer der Anbauflächen". Robert S sei aber zu 100 % Eigentümer der GmbH, welcher die Anbauflächen gehörten. Außerdem habe er die Berufung als vertretungsbefugtes Organ unterschrieben. Es sei davon auszugehen, dass er zur Vertretung in jeder Hinsicht befugt sei, also auch gehalten gewesen wäre, das Prüfprotokoll zu unterzeichnen. Die Berechnung des ausständigen Beitrages sei durch Schätzung nach den Mehrfachanträgen, die von der Beschwerdeführerin gestellt worden seien, vorgenommen worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nur exportiere, sei zu erwidern, dass jene Aktivitäten, welche die AMA für inländisches Obst und Gemüse sowie für Kartoffeln setze, dazu führten, dass die österreichische Qualität einen ausgezeichneten Ruf erworben habe, der einen entsprechenden Einfluss auf die Absetzbarkeit habe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid in seinem Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist nur dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2005/16/0187).

Im Spruch der beiden angefochtenen Bescheide wird die Beschwerdeführerin jeweils mit dem auch in ihrer Beschwerde aufscheinenden Firmenwortlaut angeführt. Dass im Briefkopf des zweitangefochtenen Bescheides bei der Bezeichnung der Beschwerdeführerin die Wortfolge "Beratungs- und Marketing" weggelassen wurde, ist nicht geeignet, Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten entstehen zu lassen, zumal solches auch nicht in den Beschwerden behauptet wird. Dies gilt auch für den im zweitangefochtenen Bescheid angeführten Zusatz "z.Hd. Robert S". Es ist daher von an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheiden auszugehen. Das gilt auch für die beiden erstinstanzlichen Erledigungen, deren Bescheidqualität von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr angezweifelt wird.

In der Sache vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Bestimmungen über den Agrarmarketingbeitrag könnten nur in der Weise ausgelegt werden, dass diese Beiträge allein für tatsächlich für den Beitragspflichtigen geleistete Marketingaufwände zu zahlen seien. Sie bestreitet ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen mit dem Vorbringen, dass die AMA inländische Produkte in jenen Ländern, in welchen die Produkte der Beschwerdeführerin vertrieben würden, gar nicht bewerbe.

§ 21a AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. 420/1996, lautet:

"2. Abschnitt

Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings

Beitragszweck

§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

     1.        zur Förderung und Sicherung des Absatzes von

inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und

daraus hergestellten Erzeugnissen;

     2.        zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese

Erzeugnisse im In- und Ausland;

     3.        zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

     4.        zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur

Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse

(insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse)

sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten

Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger

Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängen der Serviceleistungen und Personalkosten)."

Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 (idF BGBl. Nr. 420/1996) hat die AMA jährlich bis Ende Oktober für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe festzusetzen. Dies hat unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen zu erfolgen, wobei insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen ist.

§ 21d Abs. 2 leg. cit. legt Höchstsätze pro Bezugseinheiten (wie beispielsweise den Hektar bewirtschafteter Fläche) fest.

Beitragsschuldner ist nach § 21e Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 (idF BGBl. Nr. 154/1996) u. a. der Bewirtschafter der Gemüse-, Obst- oder Kartoffelanbaufläche, sofern diese Flächen jeweils ein bestimmtes Mindestausmaß aufweisen.

Nach § 21j AMA-Gesetz 1992 (idF BGBl. Nr. 664/1994) ist der Beitrag eine Einnahme der AMA, welche (nach Abzug der Verwaltungskosten iZm der Förderung des Agrarmarketings und Erhebungskosten) für die in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecke des Agrarmarketings zu verwenden ist. Der Verwaltungsaufwand für die AMA wird seit der Novelle BGBl. Nr. 298/95 vom Bund getragen, um eine Gleichstellung der AMA mit den Marktordnungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ebenfalls durch die öffentliche Hand finanziert werden, zu erreichen.

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Bemessung der Beitragsschuld ausschließlich von den jeweiligen Sätzen, welche die AMA für die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse festsetzt, und der Anzahl der Bezugseinheiten des Beitragspflichtigen abhängig ist. Eine Differenzierung danach, ob der Bewirtschafter vorwiegend heimische oder ausländische Märkte beliefert bzw. danach, ob die AMA auf diesen Märkten Marketingmaßnahmen setzt, ist im AMA-Gesetz 1992 nicht vorgesehen. Es ergibt sich daher bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen über den Agrarmarketingbeitrag, dass die Beitragsvorschreibung dem Grunde bzw. der Höhe nach unabhängig von dem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den beispielsweise ein einzelner Bewirtschafter einer Gemüse- oder Kartoffelanbaufläche aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, zu bemessen ist.

Hinsichtlich der Anregung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof wolle einen Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, wird darauf verwiesen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit dieser Angelegenheit bereits befasst und ihre Behandlung abgelehnt hat. In seinem Ablehnungsbeschluss vom 28. Juni 2004 hat er eine Pflicht zur Differenzierung der Beiträge, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, verneint. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind in diesem Zusammenhang keine Bedenken entstanden. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch kein Vorbringen, welches zu solchen Bedenken Anlass geben könnte, erstattet.

Auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1998, VfSlg. 15.194, vermag der Beschwerde nicht zu einem Erfolg zu verhelfen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Zusammenhang mit der Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen bei vulgareweizenvermahlenden Mühlen gemäß § 60 Abs. 2 MOG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 298/95) ausgesprochen, dass solche nur dann vorgeschrieben werden dürften, wenn ein Aufwand für die AMA tatsächlich anfalle. Die jeweilige Höhe der durch Verordnung vorzuschreibenden Verwaltungskostenbeiträge habe in Relation zum tatsächlichen Aufwand der AMA zu stehen. Es wäre unsachlich, unter dem Titel "Verwaltungskostenbeiträge" zur "Abdeckung" eines Aufwandes Beiträge ausschließlich von solchen Beitragsschuldnern einzuheben, die vom erbrachten Aufwand gar nicht profitierten.

Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin lässt sich aus diesem Erkenntnis schon deswegen nichts gewinnen, weil der Verfassungsgerichtshof darin nicht auf den Nutzen des einzelnen Beitragspflichtigen, sondern auf jenen der Beitragspflichtigen insgesamt abgestellt hat. Diesen allgemeinen Nutzen hat er im Verhältnis zum Gesamtaufwand der den Verwaltungsbeitrag einhebenden Stelle beurteilt. Mit der Aussage, dass der Beitrag nicht ausschließlich von jenen Personen erhoben werden darf, die von diesem Aufwand gar nicht profitieren, wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es in Kauf genommen wird, sollten einzelne Beitragspflichtige keinen Nutzen aus der Beitragsverwendung ziehen (vgl. dazu Jäger, ZfV 2007, 23).

Den Beschwerden kann aber ein Vorbringen dahingehend, dass die land- und forstwirtschaftlichen Erzeuger, die gemäß § 21e AMA-Gesetz 1992 Beitragsschuldner sind, insgesamt keinen der Beitragsbelastung entsprechenden Nutzen aus dem AMA-Beitrag zögen, nicht entnommen werden. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht ersichtlich, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Beiträge und dem für diese Zwecke getätigten Aufwand bestehen würde. Dass die AMA-Beiträge für andere als in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannte Zwecke verwendet worden seien, wird in den Beschwerden ebenfalls nicht behauptet.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. September 2007

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170108.X00

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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