TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W146 2194787-1

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2194787-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Grlnsp XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 09.04.2018, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Grlnsp römisch 40 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 09.04.2018, römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 123, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.04.2018 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:1. Mit Bescheid vom 09.04.2018 leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

"Gegen Gruppeninspektor XXXX wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet."Gegen Gruppeninspektor römisch 40 wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Polizeibeamte Gruppeninspektor XXXX ist verdächtigt: Er habe am 21. November 2017, zwischen 14:27 und 14:34 Uhr, im Dienst und unter Verwendung dienstlicher Ressourcen, sowie Anführung seiner Dienstnummer als Anfragegrund, über die dienstliche Applikation IAP-WEB, sechs Anfragen im Gewerbeinformationssystem Austria durchgeführt und zwar über XXXX , XXXX und XXXX , obwohlDer Polizeibeamte Gruppeninspektor römisch 40 ist verdächtigt: Er habe am 21. November 2017, zwischen 14:27 und 14:34 Uhr, im Dienst und unter Verwendung dienstlicher Ressourcen, sowie Anführung seiner Dienstnummer als Anfragegrund, über die dienstliche Applikation IAP-WEB, sechs Anfragen im Gewerbeinformationssystem Austria durchgeführt und zwar über römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , obwohl

1. kein dienstliches Erfordernis vorlag und

2. die Abfragen nicht zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich waren.

Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem Erlass der LPD-Kärnten GZ P4/19871/2016 bzw. P4/20245/2016-B2 vom 20.04.2016 (Datenschutz-Grundsatzerlass), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass der LPD-Kärnten GZ P4/19871/2016 bzw. P4/20245/2016-B2 vom 20.04.2016 (Datenschutz-Grundsatzerlass), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB am 22.02.2018 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB am 22.02.2018 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt habe.

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige vom 21.03.2018 samt Beilagen, insbesondere auch aus den Akten des Strafverfahrens.

Der Anzeige liege folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Sachverhalt wurde unter "Vorbemerkungen" ausgeführt, die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen könnten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben über die Applikation "IAP-WEB" Datenabfragen im Gewerbeinformationssystem Austria machen. Zugang zu diesen Abfragen bestehe auf allen Ebenen nur über die BAKS-Terminals in den jeweiligen Dienststellen. Der sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Sinn solcher Anfragen liege darin, zu überprüfen, ob eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorliege, bzw. zu ermitteln, wer verantwortlicher Gewerbeberechtigter sei. Zum Einstieg in das Portal "BMI-Webanwendungen" sei eine eigene Benutzerkennung sowie ein individuelles Passwort nötig, jede Abfrage werde inhaltlich und zeitlich protokolliert, sei zu begründen (zB durch die Angabe einer Geschäftszahl) und sei dem jeweiligen Benutzer zuordenbar.

Das Gewerbeinformationssystem Austria (seit 30. März 2015) sei - unbeschadet dessen, dass es sich um Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG handle - ein öffentliches Register, in welches jeder Einsicht nehmen könne. Ein Zugriff sei zB über die Website https://auszug.at/gisa-information möglich. Um die Abfrage nutzen zu können, müsse man sich zunächst registrieren, wofür eine einmalige Aktivierungspauschale in der Höhe von EUR 24,-- zu leisten sei. Die einzelnen Abfragen würden dann zwischen EUR 0,70 und EUR 1,74 je nach konkret angefragtem Datensatz kosten.Das Gewerbeinformationssystem Austria (seit 30. März 2015) sei - unbeschadet dessen, dass es sich um Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG handle - ein öffentliches Register, in welches jeder Einsicht nehmen könne. Ein Zugriff sei zB über die Website https://auszug.at/gisa-information möglich. Um die Abfrage nutzen zu können, müsse man sich zunächst registrieren, wofür eine einmalige Aktivierungspauschale in der Höhe von EUR 24,-- zu leisten sei. Die einzelnen Abfragen würden dann zwischen EUR 0,70 und EUR 1,74 je nach konkret angefragtem Datensatz kosten.

Zur Sache wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß DE-Nr. XXXX , am 21.11.2017, von 07:00 bis 19:00 Uhr Plandienst verrichtet habe. Um 14:27 Uhr sei er über den dienstlichen BAKS-Terminal der PI in die Applikation eingestiegen und habe im Gewerbeinformationssystem Austria Anfragen über im Bescheid näher angeführte Personen gestellt und zwar um 14:27 Uhr, 14:30 Uhr, 14:31 Uhr, 14:32 Uhr, 14:33 Uhr und 14:34 Uhr.Zur Sache wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß DE-Nr. römisch 40 , am 21.11.2017, von 07:00 bis 19:00 Uhr Plandienst verrichtet habe. Um 14:27 Uhr sei er über den dienstlichen BAKS-Terminal der PI in die Applikation eingestiegen und habe im Gewerbeinformationssystem Austria Anfragen über im Bescheid näher angeführte Personen gestellt und zwar um 14:27 Uhr, 14:30 Uhr, 14:31 Uhr, 14:32 Uhr, 14:33 Uhr und 14:34 Uhr.

Als Bezug (Anfragegrund) habe er lediglich seine Dienstnummer angeführt. Die Anfragen seien von ihm nicht protokolliert, einem Akt zugeordnet oder sonst in irgendeiner Weise zu dienstlicher Informationsgewinnung genutzt worden.

Der Inspektionskommandant habe am 01.12.2017 die Datenabfragen seiner Mitarbeiter überprüft und habe dabei die rechtswidrig durchgeführten Abfragen festgestellt.

Zu den Angaben des Disziplinarbeschuldigten wurde ausgeführt, der Beamte habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zugegeben, die Abfragen durchgeführt zu haben. Er habe angegeben, er habe die Abfragemaske erkunden und darin üben wollen. Die Abfragen seien nie protokolliert worden und sei die Anzeige gegen ihn widerrechtlich mit dem Vorsatz, ihn zu schädigen, erstattet worden.

Nach Zitierung der §§ 44 Abs. 1 BDG 1979, 79d BDG 1979 und § 7 Abs. 1 DSG aF wurde der Erlass der LPD- XXXX GZ XXXX und XXXX , vom 20.04.2016 "Aufgaben und Verantwortung des Anforderers" angeführt:Nach Zitierung der Paragraphen 44, Absatz eins, BDG 1979, 79d BDG 1979 und Paragraph 7, Absatz eins, DSG aF wurde der Erlass der LPD- römisch 40 GZ römisch 40 und römisch 40 , vom 20.04.2016 "Aufgaben und Verantwortung des Anforderers" angeführt:

"Anfragen dürfen nur gestellt werden, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe

* rechtlich erlaubt

* sachlich erforderlich

* vom Umfang her notwendig

ist."

Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem oben angeführten Erlass der LPD XXXX werde - die maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sowie auch des § 79d BDG 1979 ergänzend - unmissverständlich angeordnet, unter welchen Voraussetzungen Anfragen zulässig seien. Sie müssten rechtlich erlaubt und sachlich erforderlich sein. Aufgrund der derzeit vorliegenden Beweislage sei es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Abfrage im Gewerberegister dienstlich zwingend notwendig gewesen sein solle. Bezeichnenderweise seien nach der Datenabfrage keine weiteren darauf basierenden Ermittlungen durchgeführt worden und habe auch das Ergebnis der Datenabfrage weder mittels Aktenvermerk noch in Form eines entsprechenden Ausdrucks Eingang in einem vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Akt gefunden. Der Beschwerdeführer habe - bei einem privaten Interesse - die von ihm gewünschten Informationen auch jederzeit über die oben angeführte öffentliche Website erhalten können, freilich wären dafür Gebühren angefallen.Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem oben angeführten Erlass der LPD römisch 40 werde - die maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sowie auch des Paragraph 79 d, BDG 1979 ergänzend - unmissverständlich angeordnet, unter welchen Voraussetzungen Anfragen zulässig seien. Sie müssten rechtlich erlaubt und sachlich erforderlich sein. Aufgrund der derzeit vorliegenden Beweislage sei es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Abfrage im Gewerberegister dienstlich zwingend notwendig gewesen sein solle. Bezeichnenderweise seien nach der Datenabfrage keine weiteren darauf basierenden Ermittlungen durchgeführt worden und habe auch das Ergebnis der Datenabfrage weder mittels Aktenvermerk noch in Form eines entsprechenden Ausdrucks Eingang in einem vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Akt gefunden. Der Beschwerdeführer habe - bei einem privaten Interesse - die von ihm gewünschten Informationen auch jederzeit über die oben angeführte öffentliche Website erhalten können, freilich wären dafür Gebühren angefallen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Abfragen zu Übungszwecken rechtfertigen wolle, stelle dies nach der derzeitigen Beweislage eine bloße Schutzbehauptung dar.

Die Datenabfragen würden sich als sachlich nicht nachvollziehbar bzw. dienstlich nicht vertretbar erweisen und seien damit unter dem Tatbestand des oben angeführten Erlasses (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) zu subsumieren.Die Datenabfragen würden sich als sachlich nicht nachvollziehbar bzw. dienstlich nicht vertretbar erweisen und seien damit unter dem Tatbestand des oben angeführten Erlasses (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) zu subsumieren.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 sei nicht gegeben.Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG 1979 sei nicht gegeben.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er geständig sei und immer gewesen sei, diese Gewerbeinformationsanfragen (Sohn, Neffe, Bekannter) gemacht zu haben. Den eigenen Namen habe er nicht nehmen können. Solch eine Anfrage würde zu keiner Auskunft führen, da er kein Gewerbe besitze und wäre daher nicht sinnvoll gewesen. Er habe auch zugegeben, warum er diese Anfragen gemachte habe. Er habe diese Anfragen auch sichtbar dokumentiert und den Anfragegrund dazu angeführt. Die Anfragen hätten keinerlei Folgen nach sich gezogen.

Die in der Strafanzeige der Disziplinaranzeige unter "Bisheriges Verhalten im und außer Dienst" sowie in der "Stellungnahme des BPKdten über den Beamten" vom Anzeiger/Dienststellenleiter und BPKdt gemachten Beschreibungen zu seiner Person, sollten das Disziplinarverfahren bzw. den Senat zu seinem Nachteil beeinflussen. Sie seien manipulierend, würden nicht der Wahrheit entsprechen, seien einseitig und könne jeder Punkt der angeführten Vorwürfe bzw. Anschuldigungen widerlegt werden.

3. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 (eingelangt beim BVwG am 09.05.2018) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter der LPD XXXX und in der PI XXXX als Mitarbeiter in Verwendung.Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter der LPD römisch 40 und in der PI römisch 40 als Mitarbeiter in Verwendung.

Mit Bescheid vom 09.04.2018 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:Mit Bescheid vom 09.04.2018 leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

"Gegen Gruppeninspektor XXXX wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet."Gegen Gruppeninspektor römisch 40 wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Polizeibeamte Gruppeninspektor XXXX ist verdächtigt: Er habe am 21. November 2017, zwischen 14:27 und 14:34 Uhr, im Dienst und unter Verwendung dienstlicher Ressourcen, sowie Anführung seiner Dienstnummer als Anfragegrund, über die dienstliche Applikation IAP-WEB, sechs Anfragen im Gewerbeinformationssystem Austria durchgeführt und zwar über XXXX , XXXX und XXXX , obwohlDer Polizeibeamte Gruppeninspektor römisch 40 ist verdächtigt: Er habe am 21. November 2017, zwischen 14:27 und 14:34 Uhr, im Dienst und unter Verwendung dienstlicher Ressourcen, sowie Anführung seiner Dienstnummer als Anfragegrund, über die dienstliche Applikation IAP-WEB, sechs Anfragen im Gewerbeinformationssystem Austria durchgeführt und zwar über römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , obwohl

1. kein dienstliches Erfordernis vorlag und

2. die Abfragen nicht zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich waren.

Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem Erlass der LPD- XXXX GZ XXXX bzw. XXXX vom 20.04.2016 (Datenschutz-Grundsatzerlass), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass der LPD- römisch 40 GZ römisch 40 bzw. römisch 40 vom 20.04.2016 (Datenschutz-Grundsatzerlass), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Es liegt nach der Aktenlage ein hinreichend begründeter Verdacht für die Annahme der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer vor. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium ausreichend geklärt.

2. Beweiswürdigung:

Zum hinreichend begründeten Verdacht ist auszuführen, dass sich dieser aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der Onlineauswertung, ergibt. Auch räumt der Beschwerdeführer in der Beschuldigteneinvernahme ein, diese Anfragen im Gewerberegister am 21.11.2017 gemacht zu haben. Dies bekräftigt er auch in der Beschwerde.

Dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, konnte aufgrund des Akteninhaltes nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

§ 91 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, BDG 1979 lautet:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."

§ 118 BDG 1979 lautet:Paragraph 118, BDG 1979 lautet:

"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."

§ 123 BDG 1979 lautet:Paragraph 123, BDG 1979 lautet:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.

Die Disziplinarkommission hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt.

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, er sei immer geständig gewesen, diese Gewerbeinformationsanfragen gemacht zu haben. Den eigenen Namen habe er nicht nehmen können. Solch eine Anfrage würde zu keiner Auskunft führen, da er kein Gewerbe besitze und dies daher nicht sinnvoll gewesen wäre. Mit diesen Argumenten kann er die Offensichtlichkeit eines Einstellungsgrundes nicht aufzeigen. Dazu ist festzuhalten, dass die Schuldfrage (Wissentlichkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Rechtsirrtum) erst im Verfahren vor der Disziplinarkommission zu klären ist.

Dies gilt auch für sein Beschwerdevorbringen, wonach er auch zugegeben habe, warum er diese Anfragen gemacht habe.

Zu seinem Beschwerdevorbringen, er habe diese Anfragen auch sichtbar dokumentiert und den Anfragegrund dazu angeführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der LPD- XXXX GZ XXXX bzw. XXXX vom 20.04.2016 Folgendes ergibt:Zu seinem Beschwerdevorbringen, er habe diese Anfragen auch sichtbar dokumentiert und den Anfragegrund dazu angeführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der LPD- römisch 40 GZ römisch 40 bzw. römisch 40 vom 20.04.2016 Folgendes ergibt:

"Bezug

Im Bezug ist der Grund der Anfrage im Klartext einzutragen. [....]

Der rechtliche Anfragegrund muss leicht nachvollziehbar und überprüfbar sein. Die Dienstnummer ist KEIN Anfragegrund und kann nur als Ergänzung dienen."

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit zu entgegnen, dass das Eintragen der Dienstnummer als Anfragegrund nicht geeignet ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Anfragen keinerlei Folgen nach sich gezogen hätten, ist auszuführen, dass die Frage, inwieweit mangelnde Strafwürdigkeit der Tat vorliege, im Disziplinarverfahren zu klären sein wird. Es ist prima vista nicht zu erkennen, dass die Schuld des Beschwerdeführers gering ist.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die in der Disziplinaranzeige sowie in der Stellungnahme des BpKdten über den Beamten vom Anzeiger/Dienststellenleiter und BPKdt gemachten Beschreibungen zu seiner Person ausspricht, ist auszuführen, dass Gegenstand des Verfahrens nur der Einleitungsbeschluss ist, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden muss.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde nicht geeignet ist, die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer auszuräumen.

Schließlich haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.Schließlich haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.

Ob der Beamte tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Es war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Schlagworte

Datenabfragen, dienstliche Aufgaben, dienstliche Veranlassung,
Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Erlass, Polizist,
Verdachtsgründe, Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2194787.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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