Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2173791-1/11E
W235 2173788-1/11E
W235 2173795-1/11E
W235 2173784-1/11E
W235 2173799-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 1., 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , sowie 5. XXXX , geb. XXXX , alle: StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1137600809-161691235 (ad 1.), Zl. 1137601109-161663407 (ad 2.), Zl. 1137601207-161663423 (ad 3.), Zl. 1137601403-161663458 (ad 4.) sowie Zl. 1143914909-170246678 (ad 5.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 1., 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , sowie 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle: StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1137600809-161691235 (ad 1.), Zl. 1137601109-161663407 (ad 2.), Zl. 1137601207-161663423 (ad 3.), Zl. 1137601403-161663458 (ad 4.) sowie Zl. 1143914909-170246678 (ad 5.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Fünftbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten unbegleitet von der Fünftbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.12.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurden die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Übereinstimmend gaben alle vier Beschwerdeführer an, dass sie an keinen Krankheiten leiden würden und keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet hätten.
Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, dass sie gemeinsam mit ihren ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) nach Österreich gereist sei. Ihr Vater lebe seit ca. vier Jahren in XXXX [gemeint: XXXX ] in Italien und ihre Mutter sei entweder in Italien oder in der Schweiz aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin sei ca. neun Jahre alt gewesen, als die Familie Syrien verlassen habe. In der Folge hätten sie sich ca. ein Jahr in der Türkei und danach vier Jahre lang in Italien aufgehalten. Nachdem sie Italien verlassen hätten, seien sie ein Jahr in Deutschland, ein Jahr in der Schweiz und vier Monate lang in Liechtenstein gewesen. In Deutschland, in der Schweiz und in Liechtenstein hätten sie jeweils negative Entscheidungen erhalten. In Italien seien sie in einem Betreuungsheim untergebracht worden, wo sie schlecht behandelt worden seien. Italien sei kein sicheres Land. Ihre Eltern hätten in Italien keine Arbeit bekommen. Der Erstbeschwerdeführerin sei es egal, in welchem Land sie Asyl bekomme. Nur nicht in Italien. Sie wolle in Österreich bleiben, damit sie ein besseres Leben und eine bessere Zukunft habe. Ihre Eltern hätten sich in Deutschland scheiden lassen. Ihre Mutter (= die Fünftbeschwerdeführerin) habe sie verlassen und sei "irgendwo" bei einer Freundin. Sie und ihre Geschwister würden nicht zum Vater zurück wollen, da dieser sexuelle Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester versucht habe. Das habe sie in Italien der Polizei gemeldet, die ihr jedoch nicht geglaubt habe.Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, dass sie gemeinsam mit ihren ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) nach Österreich gereist sei. Ihr Vater lebe seit ca. vier Jahren in römisch 40 [gemeint: römisch 40 ] in Italien und ihre Mutter sei entweder in Italien oder in der Schweiz aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin sei ca. neun Jahre alt gewesen, als die Familie Syrien verlassen habe. In der Folge hätten sie sich ca. ein Jahr in der Türkei und danach vier Jahre lang in Italien aufgehalten. Nachdem sie Italien verlassen hätten, seien sie ein Jahr in Deutschland, ein Jahr in der Schweiz und vier Monate lang in Liechtenstein gewesen. In Deutschland, in der Schweiz und in Liechtenstein hätten sie jeweils negative Entscheidungen erhalten. In Italien seien sie in einem Betreuungsheim untergebracht worden, wo sie schlecht behandelt worden seien. Italien sei kein sicheres Land. Ihre Eltern hätten in Italien keine Arbeit bekommen. Der Erstbeschwerdeführerin sei es egal, in welchem Land sie Asyl bekomme. Nur nicht in Italien. Sie wolle in Österreich bleiben, damit sie ein besseres Leben und eine bessere Zukunft habe. Ihre Eltern hätten sich in Deutschland scheiden lassen. Ihre Mutter (= die Fünftbeschwerdeführerin) habe sie verlassen und sei "irgendwo" bei einer Freundin. Sie und ihre Geschwister würden nicht zum Vater zurück wollen, da dieser sexuelle Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester versucht habe. Das habe sie in Italien der Polizei gemeldet, die ihr jedoch nicht geglaubt habe.
In seiner eigenen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Italien wolle. Sein Zielland sei Österreich gewesen, damit er hier ein Zuhause bekomme. Sein Vater habe seine Mutter häufig geschlagen.
Die Drittbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung vor, dass sie sich nach der Ausreise aus Syrien im Jahr 2009 ca. ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten hätten. Wie lange sie danach in Italien, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein aufhältig gewesen seien, sei ihr unbekannt. In keinem der Länder sei es für sie gut gewesen, da "sie" sie immer nach Italien hätten schicken wollen. In Italien sei sie schlecht behandelt worden.
Im Rahmen ihrer eigenen Erstbefragung gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass Italien nicht gut gewesen sei; in der Schweiz sei es besser gewesen. Sie wolle in Österreich bleiben, weil es hier schön sei.
Im Akt der Erstbeschwerdeführerin findet sich - neben Unterlagen aus Italien betreffend Asylgewährung an alle Beschwerdeführer (einschließlich Fünftbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. Ehemann der Fünftbeschwerdeführerin) und Berichten aus Liechtenstein betreffend die dortige Unterbringung und Betreuung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers - ein E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, an das Bundesamt vom 12.12.2016, in welchem (offenbar zur Vorbereitung auf die Erstbefragungen) bekannt gegeben wurde, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihren letzten Lebensmittelpunkt in Liechtenstein gehabt hätten, wo sie zur Schule gegangen wären und mit ihrer Mutter (= Fünftbeschwerdeführerin) zusammengelebt hätten. Allerdings habe die Familie einen negativen Asylbescheid bekommen, da sie in Italien Asyl zuerkannt bekommen hätten. Daraufhin hätte die Familie nach Italien reisen müssen, was die Fünftbeschwerdeführerin offensichtlich nicht gewollt habe. Die Fünftbeschwerdeführerin habe daraufhin die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer in einen Bus gesetzt und mit dem Auftrag, in Österreich um Asyl anzusuchen, alleine nach Vorarlberg fahren lassen. Die Fünftbeschwerdeführerin scheine untergetaucht zu sein und der Kindesvater lebe in Italien (vgl. AS 73 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Im Akt der Erstbeschwerdeführerin findet sich - neben Unterlagen aus Italien betreffend Asylgewährung an alle Beschwerdeführer (einschließlich Fünftbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. Ehemann der Fünftbeschwerdeführerin) und Berichten aus Liechtenstein betreffend die dortige Unterbringung und Betreuung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers - ein E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, an das Bundesamt vom 12.12.2016, in welchem (offenbar zur Vorbereitung auf die Erstbefragungen) bekannt gegeben wurde, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihren letzten Lebensmittelpunkt in Liechtenstein gehabt hätten, wo sie zur Schule gegangen wären und mit ihrer Mutter (= Fünftbeschwerdeführerin) zusammengelebt hätten. Allerdings habe die Familie einen negativen Asylbescheid bekommen, da sie in Italien Asyl zuerkannt bekommen hätten. Daraufhin hätte die Familie nach Italien reisen müssen, was die Fünftbeschwerdeführerin offensichtlich nicht gewollt habe. Die Fünftbeschwerdeführerin habe daraufhin die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer in einen Bus gesetzt und mit dem Auftrag, in Österreich um Asyl anzusuchen, alleine nach Vorarlberg fahren lassen. Die Fünftbeschwerdeführerin scheine untergetaucht zu sein und der Kindesvater lebe in Italien vergleiche AS 73 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
1.3. Einem weiteren E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesamt vom 22.12.2016 ist aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes zu entnehmen, dass eine Familienzusammenführung mit dem Kindesvater nicht befürwortet werde. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden zu ihrer Mutter (= Fünftbeschwerdeführerin) wollen und hätten auch telefonischen Kontakt. Angeblich sei die Fünftbeschwerdeführerin schwanger und lebe in der Schweiz bei ihrem Freund. Die Mutter bzw. Fünftbeschwerdeführerin suche nach Wohnraum für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer sowie nach Arbeit, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher pendle sie zwischen der Schweiz und Italien. Die Rückkehr nach Italien werde von den minderjährigen Beschwerdeführern nicht gewünscht, da sie Angst vor ihrem Vater hätten. Dieser sei gewaltbereit. Die Familienzusammenführung mit der Fünftbeschwerdeführerin werde das Kindeswohl betreffend für sinnvoll erachtet. Offensichtlich gebe es positive Asylbescheide für Italien (vgl. AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).1.3. Einem weiteren E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesamt vom 22.12.2016 ist aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes zu entnehmen, dass eine Familienzusammenführung mit dem Kindesvater nicht befürwortet werde. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden zu ihrer Mutter (= Fünftbeschwerdeführerin) wollen und hätten auch telefonischen Kontakt. Angeblich sei die Fünftbeschwerdeführerin schwanger und lebe in der Schweiz bei ihrem Freund. Die Mutter bzw. Fünftbeschwerdeführerin suche nach Wohnraum für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer sowie nach Arbeit, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher pendle sie zwischen der Schweiz und Italien. Die Rückkehr nach Italien werde von den minderjährigen Beschwerdeführern nicht gewünscht, da sie Angst vor ihrem Vater hätten. Dieser sei gewaltbereit. Die Familienzusammenführung mit der Fünftbeschwerdeführerin werde das Kindeswohl betreffend für sinnvoll erachtet. Offensichtlich gebe es positive Asylbescheide für Italien vergleiche AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Weiters wurden den vier minderjährigen Beschwerdeführern am 22.12.2016 Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen in Form von Anfragen an die Schweiz, Deutschland und Liechtenstein die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilungen wurden dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und von ihm unterfertigt.Weiters wurden den vier minderjährigen Beschwerdeführern am 22.12.2016 Mitteilungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen in Form von Anfragen an die Schweiz, Deutschland und Liechtenstein die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilungen wurden dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und von ihm unterfertigt.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.12.2016 Informationsersuchen gemäß § 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz, Deutschland und Liechtenstein.1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.12.2016 Informationsersuchen gemäß Paragraph 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz, Deutschland und Liechtenstein.
Unter Anschluss diverser Unterlagen teilten die schweizer Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 04.01.2017 mit, dass alle fünf Beschwerdeführer am XXXX 03.2013 in der Schweiz Asyl beantragt hätten. Am XXXX 04.2013 hätten die schweizer Behörden erfahren, dass die Beschwerdeführer bereits in Italien Asyl zugesprochen erhalten hätten und habe Italien am XXXX 06.2013 der Übernahme aller fünf Beschwerdeführer zugestimmt. Daher hätten die schweizer Behörden amUnter Anschluss diverser Unterlagen teilten die schweizer Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 04.01.2017 mit, dass alle fünf Beschwerdeführer am römisch 40 03.2013 in der Schweiz Asyl beantragt hätten. Am römisch 40 04.2013 hätten die schweizer Behörden erfahren, dass die Beschwerdeführer bereits in Italien Asyl zugesprochen erhalten hätten und habe Italien am römisch 40 06.2013 der Übernahme aller fünf Beschwerdeführer zugestimmt. Daher hätten die schweizer Behörden am
XXXX 10.2013 die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und seien die Beschwerdeführer am XXXX 11.2013 nach Italien überstellt worden. Amrömisch 40 10.2013 die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und seien die Beschwerdeführer am römisch 40 11.2013 nach Italien überstellt worden. Am
XXXX 12.2014 habe die Fünftbeschwerdeführerin lediglich gemeinsam mit der Viertbeschwerdeführerin einen zweiten Asylantrag in der Schweiz gestellt. Die italienischen Behörden hätten am XXXX 03.2015 der Übernahme der Fünft- und der Viertbeschwerdeführerin zugestimmt. Diese seien jedoch untergetaucht. Im Dezember 2015 hätten die schweizer Behörden erfahren, dass alle fünf Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufhältig seien. Asylanträge seien nicht gestellt worden. Am XXXX 01.2016 seien sie untergetaucht. Weiters hätten die schweizer Behörden im September 2016 von einem neuerlichen Aufenthalt aller fünf Beschwerdeführer in der Schweiz erfahren. Auch diesmal seien keine Asylanträge gestellt worden. Ein erneutes Untertauchen sei am XXXX 09.2016 erfolgt.römisch 40 12.2014 habe die Fünftbeschwerdeführerin lediglich gemeinsam mit der Viertbeschwerdeführerin einen zweiten Asylantrag in der Schweiz gestellt. Die italienischen Behörden hätten am römisch 40 03.2015 der Übernahme der Fünft- und der Viertbeschwerdeführerin zugestimmt. Diese seien jedoch untergetaucht. Im Dezember 2015 hätten die schweizer Behörden erfahren, dass alle fünf Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufhältig seien. Asylanträge seien nicht gestellt worden. Am römisch 40 01.2016 seien sie untergetaucht. Weiters hätten die schweizer Behörden im September 2016 von einem neuerlichen Aufenthalt aller fünf Beschwerdeführer in der Schweiz erfahren. Auch diesmal seien keine Asylanträge gestellt worden. Ein erneutes Untertauchen sei am römisch 40 09.2016 erfolgt.
Die liechtensteiner Behörden übermittelten am 04.01.2017 ebenfalls diverse Unterlagen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die fünf Beschwerdeführer am XXXX 09.2016 bzw. am XXXX 10.2016 in Liechtenstein um Asyl angesucht hätten. Diese Anträge wurden mit Unzulässigkeitsentscheid vom XXXX 11.2016 als unzulässig zurückgewiesen und die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien ausgesprochen, da Italien den fünf Beschwerdeführern bereits Asyl gewährt hat (wie auch den beigefügten italienischen Unterlagen zu entnehmen ist).Die liechtensteiner Behörden übermittelten am 04.01.2017 ebenfalls diverse Unterlagen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die fünf Beschwerdeführer am römisch 40 09.2016 bzw. am römisch 40 10.2016 in Liechtenstein um Asyl angesucht hätten. Diese Anträge wurden mit Unzulässigkeitsentscheid vom römisch 40 11.2016 als unzulässig zurückgewiesen und die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien ausgesprochen, da Italien den fünf Beschwerdeführern bereits Asyl gewährt hat (wie auch den beigefügten italienischen Unterlagen zu entnehmen ist).
Am 16.01.2017 langte - unter Anschluss der bezughabenden Bescheide - die Antwort der deutschen Dublinbehörde beim Bundesamt ein, der zu entnehmen ist, dass alle fünf Beschwerdeführer sowie deren Ehemann bzw. Vater am XXXX 11.2011 in Deutschland Asyl beantragt hätten. Diese Asylanträge seien negativ entschieden worden. Allerdings habe die Fünftbeschwerdeführerin (und wohl gemeinsam mit ihr auch die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer) eine Duldung mit einer bis zum XXXX 12.2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis erhalten. Am XXXX 11.2014 seien sie nach Italien verzogen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer sei aufgrund des Vorwurfs der häuslichen Gewalt getrennt von der Familie untergebracht und schon am XXXX 06.2012 nach Italien abgeschoben worden.Am 16.01.2017 langte - unter Anschluss der bezughabenden Bescheide - die Antwort der deutschen Dublinbehörde beim Bundesamt ein, der zu entnehmen ist, dass alle fünf Beschwerdeführer sowie deren Ehemann bzw. Vater am römisch 40 11.2011 in Deutschland Asyl beantragt hätten. Diese Asylanträge seien negativ entschieden worden. Allerdings habe die Fünftbeschwerdeführerin (und wohl gemeinsam mit ihr auch die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer) eine Duldung mit einer bis zum römisch 40 12.2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis erhalten. Am römisch 40 11.2014 seien sie nach Italien verzogen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer sei aufgrund des Vorwurfs der häuslichen Gewalt getrennt von der Familie untergebracht und schon am römisch 40 06.2012 nach Italien abgeschoben worden.
1.5. Aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab die italienische Dublinbehörde mit Schreiben vom 24.01.2017 betreffend die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer bekannt, dass deren Mutter (= Fünftbeschwerdeführerin) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 06.2021 erteilt worden sei. Daher hätten auch die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Italien den Status von Asylberechtigten erlangt.1.5. Aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab die italienische Dublinbehörde mit Schreiben vom 24.01.2017 betreffend die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer bekannt, dass deren Mutter (= Fünftbeschwerdeführerin) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 06.2021 erteilt worden sei. Daher hätten auch die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Italien den Status von Asylberechtigten erlangt.
2.1. Am 24.02.2017 stellte nunmehr auch die Fünftbeschwerdeführerin nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihren Konventionsreisepass, ausgestellt am XXXX 07.2014, mit sich führte.2.1. Am 24.02.2017 stellte nunmehr auch die Fünftbeschwerdeführerin nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihren Konventionsreisepass, ausgestellt am römisch 40 07.2014, mit sich führte.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Fünftbeschwerdeführerin am 11.05.2011 sowie am XXXX 06.2011 in Italien und am XXXX 11.2011 sowie am XXXX 08.2014 in Deutschland jeweils im Zuge von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Weitere Eurodac-Treffer finden sich für die Schweiz zweimal und für Liechtenstein einmal (vgl. AS 3 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Fünftbeschwerdeführerin am 11.05.2011 sowie am römisch 40 06.2011 in Italien und am römisch 40 11.2011 sowie am römisch 40 08.2014 in Deutschland jeweils im Zuge von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Weitere Eurodac-Treffer finden sich für die Schweiz zweimal und für Liechtenstein einmal vergleiche AS 3 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin).
2.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Fünftbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, allerdings im sechsten Monat schwanger sei. In Österreich würden ihre vier minderjährigen Kinder (= Erstbis Viertbeschwerdeführer) leben. Sie habe in Italien, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein jeweils Asylanträge gestellt. In Italien und in der Schweiz seien die Verfahren positiv entschieden worden. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, da sie dort Onkeln und Tanten habe. Die Fünftbeschwerdeführerin habe sich im Jahr 2011 zwei Monate in Italien und danach ca. ein Jahr in Deutschland aufgehalten. 2013 habe sie ca. zehn Monate in der Schweiz verbracht und 2014 zwei Monate in Deutschland. Im Jahr 2015 sei sie zwei Tage in der Schweiz und 2016 ca. zwei Monate in Liechtenstein gewesen. Am XXXX 02.2017 sei die Fünftbeschwerdeführerin von Liechtenstein mit dem Bus nach Feldkirch gefahren. In Italien sei es nicht gut gewesen, da sie nicht gut behandelt worden sei. In Deutschland sei es gut gewesen, aber sie dürfe nicht mehr nach Deutschland, weil sie in Italien schon um Asyl angesucht habe. Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Liechtenstein schlecht behandelt worden, da sie schon in Italien Asyl gehabt habe. In der Schweiz sei es gut gewesen, aber ihr Ex-Mann habe Probleme gemacht. Er sei von Italien aus in die Schweiz gekommen und habe die Fünftbeschwerdeführerin in der Asylunterkunft aufgesucht. Sie wolle nicht nach Italien.2.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Fünftbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, allerdings im sechsten Monat schwanger sei. In Österreich würden ihre vier minderjährigen Kinder (= Erstbis Viertbeschwerdeführer) leben. Sie habe in Italien, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein jeweils Asylanträge gestellt. In Italien und in der Schweiz seien die Verfahren positiv entschieden worden. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, da sie dort Onkeln und Tanten habe. Die Fünftbeschwerdeführerin habe sich im Jahr 2011 zwei Monate in Italien und danach ca. ein Jahr in Deutschland aufgehalten. 2013 habe sie ca. zehn Monate in der Schweiz verbracht und 2014 zwei Monate in Deutschland. Im Jahr 2015 sei sie zwei Tage in der Schweiz und 2016 ca. zwei Monate in Liechtenstein gewesen. Am römisch 40 02.2017 sei die Fünftbeschwerdeführerin von Liechtenstein mit dem Bus nach Feldkirch gefahren. In Italien sei es nicht gut gewesen, da sie nicht gut behandelt worden sei. In Deutschland sei es gut gewesen, aber sie dürfe nicht mehr nach Deutschland, weil sie in Italien schon um Asyl angesucht habe. Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Liechtenstein schlecht behandelt worden, da sie schon in Italien Asyl gehabt habe. In der Schweiz sei es gut gewesen, aber ihr Ex-Mann habe Probleme gemacht. Er sei von Italien aus in die Schweiz gekommen und habe die Fünftbeschwerdeführerin in der Asylunterkunft aufgesucht. Sie wolle nicht nach Italien.
Sie habe die Erst- bis Viertbeschwerdeführer alleine nach Österreich geschickt, da die Asylbehörde von Liechtenstein alle fünf Beschwerdeführer nach Italien habe schicken wollen. Sie habe der Erstbeschwerdeführerin gesagt, sie sollten in Österreich um Asyl ansuchen. Wenn sie gemeinsam mit ihren Kindern hier einen Asylantrag gestellt hätte, wären sie bestimmt gemeinsam nach Italien abgeschoben worden. Ohne die Fünftbeschwerdeführerin hätten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer größere Chancen hier bleiben zu können. Nunmehr habe sie in Österreich um Asyl angesucht, weil ihre Kinder hier seien. Sie wolle ihre Kinder wieder sehen. Die Fünftbeschwerdeführerin sei schwanger und könne in der Schweiz oder in Liechtenstein nicht zum Arzt gehen. Der Vater ihres Kindes bleibe in der Schweiz. Eigentlich lebe die Fünftbeschwerdeführerin bei ihm in der Schweiz. Aber wenn sie hierbleiben könne, werde sie versuchen, dass er nachkommen könne.
Der Fünftbeschwerdeführerin wurde weiters am 24.02.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Fünftbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Fünftbeschwerdeführerin wurde weiters am 24.02.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Fünftbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
3.1. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.03.2017 wurde der Fünftbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz aller fünf Beschwerdeführer zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Fünftbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.3.1. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 02.03.2017 wurde der Fünftbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz aller fünf Beschwerdeführer zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Fünftbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
3.2. Am 04.04.2017 wurden die Fünftbeschwerdeführerin und die Erstbeschwerdeführerin jeweils nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Hierbei brachte die Fünftbeschwerdeführerin vor, dass sie einen niedrigen Blutdruck habe und zuckerkrank sei. Sie habe auch einen hohen Cholesterinspiegel. Wegen der Zuckerkrankheit und wegen ihrer Schwangerschaft müsse sie jede dritte Woche zum Arzt. Die Erstbeschwerdeführerin habe psychische Probleme. Sie habe Schlafstörungen und Depressionen. Daher müsse sie jede zweite Woche in Therapie. Auch die Viertbeschwerdeführerin habe psychische Probleme. Als sie bei ihrem Vater gelebt habe, habe sie dieser vergewaltigt. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden, weil sie eine Blutung gehabt habe. Seitdem sei sie nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern. Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin seien ok. Wegen der Vergewaltigung habe sie den Kindesvater angezeigt. Was dann passiert sei, wisse sie nicht. Ihre Tochter sei zweimal bei der Polizei gewesen und sei befragt worden. Mehr wisse sie nicht. Ob der Vater verhaftet worden sei, wisse sie auch nicht. Sie habe ihren Mann mehrmals angezeigt, weil er sie mit dem Messer bedroht habe. Sie habe die Polizei verständigt. Er habe versucht, seine Tochter zu vergewaltigen. Aber soweit sie wisse, sei er in Freiheit. Es gebe einen Gerichtsbeschluss, demzufolge ihr Mann weit weg von den Kindern wohnen solle. Die Fünftbeschwerdeführerin sei von ihrem Mann geschieden und habe das Sorgerecht für die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer. Ihr Ehemann bzw. der Vater der Kinder habe kein Sorgerecht. Es stimme, dass alle fünf Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt seien. Aber sie könne nicht in Italien leben, weil ihr Mann dort lebe und sie bedrohe. Die Polizei habe nicht geholfen; sie hätten der Fünftbeschwerdeführerin nur gesagt, sie könnten ihren Mann nur festnehmen, wenn er sie schlage bzw. verletze. Die italienischen Behörden würden ihnen keine Wohnung geben und sie bekomme auch keine Sozialhilfe. Man habe ihr gesagt, sie solle arbeiten gehen. Durch ihre Armut in Italien habe sie mit fremden Männern schlafen müssen, um Geld zu verdienen. In der Schweiz habe sie eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Dann sei ihr Mann gekommen und habe den schweizer Behörden gesagt, dass sie die Kinder entführt hätte. Danach hätten sie die schweizer Behörden nach Italien abgeschoben. In Liechtenstein sei ihr gesagt worden, dass Personen kein Recht hätten, in Liechtenstein um Asyl anzusuchen, da Liechtenstein ein kleines Land wäre. Sie hätten ihr gesagt, dass sie wieder nach Italien müssten. Die Fünftbeschwerdeführerin wolle nicht nach Italien zurück.
In ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit der Fünftbeschwerdeführerin als Mutter bzw. gesetzliche Vertreterin vor, dass sie in medizinischer Behandlung sei. Alle fünf Beschwerdeführer seien in Italien asylberechtigt. Dann hätten "sie" gesagt, es wäre egal, ob sie in Italien bleiben. Sie würden keine Hilfe mehr bekommen. Italien hätten sie verlassen, da sie von ihrem Vater bedroht worden seien. Die italienischen Behörden hätten keinen Respekt gehabt und hätten den Beschwerdeführern nicht geholfen. Sie habe ihren Vater bei der Polizei angezeigt und "sie" hätten nicht auf die Erstbeschwerdeführerin gehört. "Sie" hätten auf ihren Vater gehört, da er "ihnen" Geschenke gegeben habe. Ihrem Vater sei in Italien zwar verboten worden, zu den Beschwerdeführern zu kommen. Er sei aber trotzdem gekommen und habe mit den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin geredet und ihnen Geschenke gemacht. Er habe gedroht, die Fünftbeschwerdeführerin anzuzeigen und ihr die Erstbis Viertbeschwerdeführer wegzunehmen. Sie hätten auch finanzielle Probleme gehabt und keinen Platz zum Leben. Auch die Bevölkerung habe keinen Respekt vor den Beschwerdeführern gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Italien. Nach Rückübersetzung brachte sie ergänzend vor, dass ihr Vater nackt vor ihnen getanzt hätte. Auch habe die Fünftbeschwerdeführerin versucht, eine Arbeit zu finden. Ihr Vater habe auch einmal versucht, ihre Schwester zu vergewaltigen. Dadurch sei ihre Schwester krank geworden.
3.3. Am 31.08.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung (= Rechtsberater im Zulassungsverfahren), wobei die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen angab, dass sich die Fünftbeschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte. Sie sei dort wegen ihres neuen Mannes, mit dem sie auch ein gemeinsames Kind habe. Die Fünftbeschwerdeführerin habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe gestern mit der Fünftbeschwerdeführerin telefoniert und habe ihr diese gesagt, dass sie nicht zu ihr kommen solle. Die Fünftbeschwerdeführerin habe Angst, dass man dann alle fünf Beschwerdeführer nach Italien schicken könnte. Ihr Anwalt habe der Fünftbeschwerdeführerin gesagt, dass sie nach Italien geschickt werden könne. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Fünftbeschwerdeführerin schon seit Monaten nicht gesehen. Die Fünftbeschwerdeführerin sei wieder in die Schweiz gegangen, weil sie nicht wolle, dass alle Beschwerdeführer nach Italien gehen würden. Sie hätten einen positiven Asylbescheid in Italien und seien auch ca. fünf bis sechs Jahre dort gewesen. Sie hätten immer wieder versucht, nach Deutschland zu gelangen und seien auch ein Jahr lang in der Schweiz gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht bei der Fünftbeschwerdeführerin leben.
Die Erstbeschwerdeführerin sei einmal pro Woche in Therapie. Sie wolle wegen ihres Vaters nicht nach Italien zurück. Nachdem sie aus Deutschland zurückgekehrt seien, seien sie in ein Frauenhaus gekommen, weil sie keine Wohnung gehabt hätten. Dort sei es schrecklich gewesen. Die Betreuer hätten sie geschlagen. Die Fünftbeschwerdeführerin habe Fotos gemacht, wie die Betreuer die Beschwerdeführer geschlagen hätten, und diese in der Schweiz vorgezeigt. Dann hätten sie einen positiven Bescheid bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Angst vor der Mafia. Die Mafia habe einen Menschen getötet. Sie seien in einer Wohnung untergebracht gewesen. Die Wohnung sei nicht gut gewesen, da sie nicht hätten kochen dürfen. Zu Mittag sei das Frühstück und das Mittagessen gekommen. Das Essen sei schlecht gewesen.
Die italienischen Behörden würden sie nicht vor ihrem Vater schützen können. Ihr Vater habe mit ihrer Schwester geschlafen, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Das sei in Italien gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe das selbst gesehen. Sie hätten alle gemeinsam in einem großen Raum geschlafen, nur ihr Vater habe ein eigenes Zimmer gehabt. Er sei zum Bett ihrer Schwester gekommen und habe sich sehr leise bewegt. Er habe mit ihrer kleinen Schwester geschlafen. Am nächsten Morgen habe die Erstbeschwerdeführerin ihre kleine Schwester auf der Toilette gefunden. Sie habe geschrien und geblutet. Als ihre Mutter nach Hause gekommen sei, seien sie zu Dritt ins Spital gegangen. Dort sei sie untersucht worden. Dann habe das Gericht ihrem Vater befohlen, dass er sie nicht mehr besuchen und nicht mehr sehen dürfe. Den anderen Geschwistern sei nichts geschehen. Auch bei der Erstbeschwerdeführerin habe der Vater "nichts" gemacht. Ihrer Schwester sei "das" öfter passiert. Ihre Mutter habe das Sozialamt verständigt und der Vater habe sie schon damals nicht mehr sehen dürfen, sei aber trotzdem gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht, dass ihr Vater wisse, wo sie seien.
3.4. Vorgelegt wurden nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen:
* Ambulanzbericht betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX 04.2017, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX 03.2017 wegen selbstverletzenden Verhaltens in Behandlung ist und mit der Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Hinweisen auf PTSD, aber keinen Hinweisen auf Suizidalität und* Ambulanzbericht betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 04.2017, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin seit römisch 40 03.2017 wegen selbstverletzenden Verhaltens in Behandlung ist und mit der Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Hinweisen auf PTSD, aber keinen Hinweisen auf Suizidalität und
* ärztliche Stellungnahme einer Tagklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom XXXX 08.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, derzufolge deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen, eine unterstützende medikamentöse Therapie wurde begonnen und gut vertragen* ärztliche Stellungnahme einer Tagklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom römisch 40 08.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, derzufolge deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen, eine unterstützende medikamentöse Therapie wurde begonnen und gut vertragen
Weiters legte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme vom 31.08.2017 betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer vor, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die vier minderjährigen Beschwerdeführer von ihrem Vater schwer misshandelt worden seien. Gemäß dem BVG über die Rechte von Kindern habe das Wohl des Kindes vorrangige Bedeutung. Es bestehe ein Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen, aber nur sofern es dem Wohl des Kindes nicht entgegenstehe. Ein Kind, das aus diesem Umfeld herausgelöst sei, habe Anspruch auf den besonderen Schutz des Staates. Nach dem derzeitigen Informationsstand halte sich lediglich der Vater in Italien auf. Daher könne eine Abschiebung nach Italien nicht im Wohl der Erst- bis Viertbeschwerdeführer liegen, da diese in Italien nicht dem Schutz der Mutter (= Fünftbeschwerdeführerin) unterstehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass der italienische Staat nicht in der Lage gewesen sei, ausreichend Schutz zu gewähren. Die Behörde wäre gehalten, zusätzliche Informationen seitens Italiens einzuholen, auch damit die minderjährigen Beschwerdeführer nicht von den italienischen Behörden dem Vater übergeben werden würden.
4. Mit Schreiben vom 25.08.2017 gab das Bundesamt den schweizer Behörden bekannt, dass die Fünftbeschwerdeführerin seit 09.05.2017 nicht mehr in Österreich aufhältig sei und ersuchte um nähere Informationen gemäß Art. 34 Dublin III-VO.4. Mit Schreiben vom 25.08.2017 gab das Bundesamt den schweizer Behörden bekannt, dass die Fünftbeschwerdeführerin seit 09.05.2017 nicht mehr in Österreich aufhältig sei und ersuchte um nähere Informationen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO.
Am 06.09.2017 teilten die schweizer Behörden dem Bundesamt mit, dass die Fünftbeschwerdeführerin am XXXX 06.2017 erneut in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Hierbei habe sie vorgebracht, sie sei am XXXX 05.2017 in die Schweiz eingereist. Ferner habe die Fünftbeschwerdeführerin in der Schweiz am XXXX 06.2017 eine Tochter zur Welt gebracht. Am XXXX 09.2017 habe die Schweiz eine Anfrage an Italien betreffend die Übernahme der Fünftbeschwerdeführerin und ihrer neugeborenen Tochter gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO gerichtet.Am 06.09.2017 teilten die schweizer Behörden dem Bundesamt mit, dass die Fünftbeschwerdeführerin am römisch 40 06.2017 erneut in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Hierbei habe sie vorgebracht, sie sei am römisch 40 05.2017 in die Schweiz eingereist. Ferner habe die Fünftbeschwerdeführerin in der Schweiz am römisch 40 06.2017 eine Tochter zur Welt gebracht. Am römisch 40 09.2017 habe die Schweiz eine Anfrage an Italien betreffend die Übernahme der Fünftbeschwerdeführerin und ihrer neugeborenen Tochter gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO gerichtet.
5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Begründend wurde betreffend alle fünf Beschwerdeführer festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Italien im Wege stünden. Festgestellt werde, dass alle fünf Beschwerdeführer in Italien anerkannte Flüchtlinge seien. Alle fünf Beschwerdeführer seien gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Andere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine besondere Integrationsverfestigung hätten in Bezug auf die fünf Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.Begründend wurde betreffend alle fünf Beschwerdeführer festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Italien im Wege stünden. Festgestellt werde, dass alle fünf Beschwerdeführer in Italien anerkannte Flüchtlinge seien. Alle fünf Beschwerdeführer seien gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Andere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine besondere Integrationsverfestigung hätten in Bezug auf die fünf Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage anerkannter Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigter in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung der wesentlichen Judikatur zu "Überstellungen im Krankheitsfall" aus, dass die von der Judikatur geforderten "außergewöhnlichen Umstände" im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht festgestellt hätten werden können. Ein "sicheres Umfeld in einem haltgebenden Rahmen" sei in Italien gegeben, da die schweizer Behörden beabsichtigten würden, auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin (= Fünftbeschwerdeführerin) nach Italien zu überstellen. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass Personen mit einem Schutzstatus in Italien dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger hätten. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu deren Gesundheitszustand aus den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin ergeben würden. Diese habe angegeben, dass es dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin gut gehen würde. Zu den von der Fünftbeschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriffen auf die Viertbeschwerdeführerin durch deren Vater wurde ausgeführt, dass weder die Fünftbeschwerdeführerin als Mutter noch die gesetzliche Vertretung im Zulassungsverfahren diesbezüglich Unterlagen vorgelegt hätten. Es seien keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung hervorgekommen. Zur Fünftbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass diese vorgebracht habe, schwanger zu sein. Bereits im Mai 2017 habe sie Österreich wieder verlassen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt seien, ergebe sich aus den Angaben der italienischen Behörden, aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und aus den Konventionspässen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Angaben der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerinnen sei festzuhalten, dass die italienischen Behörden versucht hätten, sie vor ihrem Ehemann bzw. Vater zu schützen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ausführe, dass die italienischen Behörden sie nicht ernst genommen hätten, sei auf die Angaben der Fünftbeschwerdeführerin zu verweisen, die klar ausgeführt habe, dass die Behörden nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale agieren könnten. Zu dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten versuchten sexuellen Missbrauch durch ihren Vater werde darauf verwiesen, dass die Fünftbeschwerdeführerin eine solche Behauptung nicht aufgestellt habe und die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme am 31.08.2017 selbst angegeben habe, dass ihr Vater bei ihr "nichts" gemacht habe. Ferner habe sie angegeben, dass ihr Vater die Familie nicht habe besuchen dürfen und sie in Italien in einem Frauenhaus untergebracht gewesen seien, um vor dem Vater geschützt zu werden. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die italienischen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführer vor dem Ehemann bzw. Vater zu schützen. Wenn die Erst- und die Fünftbeschwerdeführerinnen die Versorgungslage in Italien bemängeln, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret den Beschwerdeführern persönlich drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Italien ausreichende Versorgung für die Beschwerdeführer gewährleistet sei. Ferner werde festgehalten, dass die schweizer Behörden angegeben hätten, dass beabsichtigt sei, auch die Fünftbeschwerdeführerin nach Italien zu überstellen. Es sei sohin nicht glaubhaft vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführer in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung der wesentlichen Judikatur zu "Überstellungen im Krankheitsfall" aus, dass die von der Judikatur geforderten "außergewöhnlichen Umstände" im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht festgestellt hätten werden können. Ein "sicheres Umfeld in einem haltgebenden Rahmen" sei in Italien gegeben, da die schweizer Behörden beabsichtigten würden, auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin (= Fünftbeschwerdeführerin) nach Italien zu überstellen. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass Personen mit einem Schutzstatus in Italien dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger hätten. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu deren Gesundheitszustand aus den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin ergeben würden. Diese habe angegeben, dass es dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin gut gehen würde. Zu den von der Fünftbeschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriffen auf die Viertbeschwerdeführerin durch deren Vater wurde ausgeführt, dass weder die Fünftbeschwerdeführerin als Mutter noch die gesetzliche Vertretung im Zulassungsverfahren diesbezüglich Unterlagen vorgelegt hätten. Es seien keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung hervorgekommen. Zur Fünftbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass diese vorgebracht habe, schwanger zu sein. Bereits im Mai 2017 habe sie Österreich wieder verlassen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt seien, ergebe sich aus den Angaben der italienischen Behörden, aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und aus den Konventionspässen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Angaben der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerinnen sei festzuhalten, dass die italienischen Behörden versucht hätten, sie vor ihrem Ehemann bzw. Vater zu schützen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ausführe, dass die italienischen Behörden sie nicht ernst genommen hätten, sei auf die Angaben der Fünftbeschwerdeführerin zu verweisen, die klar ausgeführt habe, dass die Behörden nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale agieren könnten. Zu dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten versuchten sexuellen Missbrauch durch ihren Vater werde darauf verwiesen, dass die Fünftbeschwerdeführerin eine solche Behauptung nicht aufgestellt habe und die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme am 31.08.2017 selbst angegeben habe, dass ihr Vater bei ihr "nichts" gemacht habe. Ferner habe sie angegeben, dass ihr Vater die Familie nicht habe besuchen dürfen und sie in Italien in einem Frauenhaus untergebracht gewesen seien, um vor dem Vater geschützt zu werden. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die italienischen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführer vor dem Ehemann bzw. Vater zu schützen. Wenn die Erst- und die Fünftbeschwerdeführerinnen die Versorgungslage in Italien bemängeln, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret den Beschwerdeführern persönlich drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Italien ausreichende Versorgung für die Beschwerdeführer gewährleistet sei. Ferner werde festgehalten, dass die schweizer Behörden angegeben hätten, dass beabsichtigt sei, auch die Fünftbeschwerdeführerin nach Italien zu überstellen. Es sei sohin nicht glaubhaft vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführer in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer in Italien als Asylberechtigte anerkannt seien. Da die schweizer Behörden beabsichtigen würden, auch die Fünftbeschwerdeführerin nach Italien zu überstellen, sei die Familieneinheit wieder hergestellt. Es bestehe kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Fall der Beschwerdeführer liege kein derartiger Grund vor. Da im Fall der Beschwerdeführer für sämtliche Familienangehörige eine Zuständigkeit Italiens festgestellt worden sei, scheide ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben von vornherein aus. Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich sei festzuhalten, dass die Dauer des Aufenthalts zu kurz sei, um einen Eingriff in das Recht auf Privatleben annehmen zu können. Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde zusätzlich ausgeführt, dass diese Österreich im Mai 2017 verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden seien und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer in Italien als Asylberechtigte anerkannt seien. Da die schweizer Behörden beabsichtigen würden, auch die Fünftbeschwerdeführerin nach Italien zu überstellen, sei die Familieneinheit wieder hergestellt. Es bestehe kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Fall der Beschwerdeführer liege kein derartiger Grund vor. Da im Fall der Beschwerdeführer für sämtliche Familienangehörige eine Zuständigkeit Italiens festgestellt worden sei, scheide ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben von vornherein aus. Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich sei festzuhalten, dass die Dauer des Aufenthalts zu kurz sei, um einen Eingriff in das Recht auf Privatleben annehmen zu können. Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde zusätzlich ausgeführt, dass diese Österreich im Mai 2017 verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden seien und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
6. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass es als elementares Problem des italienischen Systems gelte, dass auch anerkannten Flüchtlingen und anderen Schutzberechtigten keinerlei Zugang zu sozialen Sicherungssystemen gewährt werde. Als Konsequenz würden die meisten anerkannten Flüchtlinge unter Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, massiver Armut und mangelndem Zugang zum Gesundheitswesen leiden. Ein staatliches System zur sozialen Grundsicherung sei in Italien kaum existent. Da Flüchtlinge nicht auf familiäre Strukturen zurückgreifen könnten, würden sie durch sämtliche Raster gesellschaftlicher Sozialhilfe fallen. Die weit verbreitete Obdachlosigkeit habe die Konsequenz, dass der Nachweis eines festen Wohnsitzes Voraussetzung für den Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem sei. Aus den Einvernahmen gehe hervor, dass das Verhältnis der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zur Fünftbeschwerdeführerin gestört sei, was sich auch dadurch zeige, dass diese ihre Kinder in Österreich im Stich gelassen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Überstellung der Fünftbeschwerdeführerin aus der Schweiz mit der Überstellung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer aus Österreich akkordiert sei. Unter Verweis auf die Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass Überstellungen nach Italien nur erfolgen dürften, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Auch wenn sich diese Entscheidung auf Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO beziehe, scheine eine analoge Anwendung auf diesen Fall indiziert. Es würden der Erstbehörde keine Informationen vorliegen, wie die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien untergebracht würden. Die Behörde habe es auch unterlassen, nähere Nachforschungen zum Gesundheitszustand der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer anzustellen. Zurzeit würden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer über ein sicheres Umfeld verfügen, das ihnen die Möglichkeit gebe, ihre psychischen Traumata zu verarbeiten. In einer Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse davon ausgegangen werden, dass die Rechte der Erst- bis Viertbeschwerdeführer (als Kinder) das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen übersteigen würden, sodass sich die Außerlandesbringung als unverhältnismäßig darstelle.
An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen wurde der Beschwerde Nachstehendes beigelegt:
* undatiertes, handschriftliches Schreiben einer Kollegin der Erstbeschwerdeführerin;
* Bericht des XXXX zu einer Anfrage betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom XXXX 10.2017, dem keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen sind;* Bericht des römisch 40 zu einer Anfrage betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom römisch 40 10.2017, dem keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen sind;
* Zwischenbericht des XXXX zu einer Anfrage betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom XXXX 10.2017, dem keine Auffälligkeiten (insbesondere nicht in Bezug auf psychische Probleme) zu entnehmen sind;* Zwischenbericht des römisch 40 zu einer Anfrage betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom römisch 40 10.2017, dem keine Auffälligkeiten (insbesondere nicht in Bezug auf psychische Probleme) zu entnehmen sind;
* Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen vom XXXX 10.2017;* Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen vom römisch 40 10.2017;
* undatiertes Schreiben des Klassenvorstandes der zweiten Klasse Volksschule betreffend die Viertbeschwerdeführerin, aus dem ebenfalls keine Auffälligkeiten ersichtlich sind;
* Zwischenbericht des Vorarlberger Kinderdorfes zu einer Anfrage betreffend die Drittbeschwerdeführerin vom XXXX 10.2017, dem keine Auffälligkeiten zu entnehmen sind;* Zwischenbericht des Vorarlberger Kinderdorfes zu einer Anfrage betreffend die Drittbeschwerdeführerin vom römisch 40 10.2017, dem keine Auffälligkeiten zu entnehmen sind;
* Schreiben vom XXXX 10.2017 betreffend die Drittbeschwerdeführerin (offenbar verfasst von zwei Lehrerinnen) ohne Auffälligkeiten;* Schreiben vom römisch 40 10.2017 betreffend die Drittbeschwerdeführerin (offenbar verfasst von zwei Lehrerinnen) ohne Auffälligkeiten;
* Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin am Kurs "Bildung für junge Flüchtlinge 6" vom XXXX 10.2017;* Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin am Kurs "Bildung für junge Flüchtlinge 6" vom römisch 40 10.2017;
* Empfehlungsschreiben vom XXXX 10.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie* Empfehlungsschreiben vom römisch 40 10.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie
* Bericht über die aktuelle Wohnsituation der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX 10.2017* Bericht über die aktuelle Wohnsituation der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 10.2017
Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt diese Beschwerde auch als Beschwerde gegen den die Fünftbeschwerdeführerin betreffenden zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG gilt diese Beschwerde auch als Beschwerde gegen den die Fünftbeschwerdeführerin betreffenden zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am 27.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher unter wörtlicher Zitierung des Berichtes des Council of Europe zur Fact Finding Mission in Italien vom 02.03.2017 ausgeführt wurde, dass das Bundesamt keine Feststellungen zur Situation von alleinstehenden Kindern in Italien getroffen habe und auch keine Einzelfallzusicherung betreffend die Versorgung und Unterbringung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer eingeholt habe. Daher sei eine Außerlandesbringung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht im Sinne des Kindeswohles. Auch seien keine Feststellungen zum Aufenthaltsort des Kindesvater getroffen worden. Aufgrund der gewalttätigen Familienhistorie hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen durchführen müssen, um eine Zusammenführung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer mit dem gewalttätigen Kindesvater in Italien auszuschließen. Letztlich sei auch das Kindeswohl hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit der Fünftbeschwerdeführerin zu beachten. Diese habe ihre Kinder im Stich gelassen und habe sie alleine nach Österreich geschickt. Daher sei zu überprüfen, ob eine Familienzusammenführung mit der Kindesmutter (= Fünftbeschwerdeführerin) im Interesse der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gelegen sei.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien die Anfrage, ob neue Informationen betreffend den Aufenthaltsort der Fünftbeschwerdeführerin vorlägen sowie ob zwischen den Erst- bis Viertbeschwerdeführern und der Fünftbeschwerdeführer sowie ob zwischen den Erst- bis Viertbeschwerdeführern und ihrem Vater Kontakt bestehe. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit zur Erstattung eines ergänzenden Vorbringens vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt.
Mit E-Mail vom 17.05.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass dem Bundesamt seit Bescheiderlassung keine neuen Informationen über den Aufenthaltsort der Fünftbeschwerdeführerin vorliegen würden.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer teilten im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung mit Schreiben vom 08.06.2018 mit, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrmals wöchentlich Kontakt zur Fünftbeschwerdeführerin in der Schweiz habe. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin würden wörtlichen Kontakt mit der Fünftbeschwerdeführerin halten. Die Viertbeschwerdeführerin meide den Kontakt zur Fünftbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer hätten keinen Kontakt zu ihrem Vater und wüssten auch nicht, wo sich dieser aufhalte. Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind Geschwister; die Fünftbeschwerdeführerin ist ihre Mutter. Die fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ca. im Zeitraum 2010/2011 verließen die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Ehegatten der Fünftbeschwerdeführerin bzw. Vater der Erst- bis Viertbeschwerdeführer Syrien und stellten im Mai sowie im Juni 2011 in Italien Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund dieser Anträge wurde allen fünf Beschwerdeführern von der italienischen Dublinbehörde der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 06.2021 erteilt worden.Die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind Geschwister; die Fünftbeschwerdeführerin ist ihre Mutter. Die fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ca. im Zeitraum 2010 aus 2011, verließen die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Ehegatten der Fünftbeschwerdeführerin bzw. Vater der Erst- bis Viertbeschwerdeführer Syrien und stellten im Mai sowie im Juni 2011 in Italien Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund dieser Anträge wurde allen fünf Beschwerdeführern von der italienischen Dublinbehörde der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 06.2021 erteilt worden.
In der Folge stellten die Beschwerdeführer am XXXX 11.2011 in Deutschland Asylanträge, die zwar negativ entschieden wurden, aber den Beschwerdeführern eine Duldung mit einer bis zum XXXX 12.2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Trotz Duldung bzw. befristeter Aufenthaltserlaubnis beantragten die Beschwerdeführer am XXXX 03.2013 in der Schweiz Asyl, welches ebenfalls abgelehnt wurde und die Beschwerdeführer am XXXX 11.2013 nach Italien überstellt wurden. In der Folge stellten die Beschwerdeführer am XXXX 08.2014 neuerlich in Deutschland Asylanträge, zogen jedoch am XXXX 11.2014 nach Italien. Am XXXX 12.2014 stellte die Fünftbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Viertbeschwerdeführerin in der Schweiz einen zweiten Asylantrag, tauchte jedoch vor der geplanten Überstellung nach Italien unter. Im Dezember 2015 waren alle fünf Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufhältig, tauchten allerdings am XXXX 01.2016 unter. Im September 2016 erfuhren die schweizer Behörden erneut vom Aufenthalt der fünf Beschwerdeführer in der Schweiz, wobei diese nach Liechtenstein weiterreisten und dort am XXXX 09.2016 bzw. am XXXX 10.2016 Asylanträge stellen, die am XXXX 11.2016 als unzulässig zurückgewiesen und die Wegweisungen nach Italien ausgesprochen wurden. In der Folge organisierte die Fünftbeschwerdeführerin die Weiterreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach Österreich, wo diese am XXXX 12.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.In der Folge stellten die Beschwerdeführer am römisch 40 11.2011 in Deutschland Asylanträge, die zwar negativ entschieden wurden, aber den Beschwerdeführern eine Duldung mit einer bis zum römisch 40 12.2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Trotz Duldung bzw. befristeter Aufenthaltserlaubnis beantragten die Beschwerdeführer am römisch 40 03.2013 in der Schweiz Asyl, welches ebenfalls abgelehnt wurde und die Beschwerdeführer am römisch 40 11.2013 nach Italien überstellt wurden. In der Folge stellten die Beschwerdeführer am römisch 40 08.2014 neuerlich in Deutschland Asylanträge, zogen jedoch am römisch 40 11.2014 nach Italien. Am römisch 40 12.2014 stellte die Fünftbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Viertbeschwerdeführerin in der Schweiz einen zweiten Asylantrag, tauchte jedoch vor der geplanten Überstellung nach Italien unter. Im Dezember 2015 waren alle fünf Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufhältig, tauchten allerdings am römisch 40 01.2016 unter. Im September 2016 erfuhren die schweizer Behörden erneut vom Aufenthalt der fünf Beschwerdeführer in der Schweiz, wobei diese nach Liechtenstein weiterreisten und dort am römisch 40 09.2016 bzw. am römisch 40 10.2016 Asylanträge stellen, die am römisch 40 11.2016 als unzulässig zurückgewiesen und die Wegweisungen nach Italien ausgesprochen wurden. In der Folge organisierte die Fünftbeschwerdeführerin die Weiterreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach Österreich, wo diese am römisch 40 12.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Am XXXX 02.2017 reiste nunmehr auch die - zum damaligen Zeitpunkt schwangere - Fünftbeschwerdeführerin nach Österreich ein und stellte am 24.02.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.05.2017 verließ die Fünftbeschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX 06.2017 ihren nunmehr dritten Asylantrag in der Schweiz. Die schweizer Behörden beabsichtigen, die Fünftbeschwerdeführerin und ihr am XXXX 06.2017 in der Schweiz geborenes, fünftes Kind nach Italien zu überstellen. Derzeit ist die Fünftbeschwerdeführerin noch in der Schweiz aufhältig und besteht Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin, zum Zweitbeschwerdeführer und zur Drittbeschwerdeführerin.Am römisch 40 02.2017 reiste nunmehr auch die - zum damaligen Zeitpunkt schwangere - Fünftbeschwerdeführerin nach Österreich ein und stellte am 24.02.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.05.2017 verließ die Fünftbeschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 06.2017 ihren nunmehr dritten Asylantrag in der Schweiz. Die schweizer Behörden beabsichtigen, die Fünftbeschwerdeführerin und ihr am römisch 40 06.2017 in der Schweiz geborenes, fünftes Kind nach Italien zu überstellen. Derzeit ist die Fünftbeschwerdeführerin noch in der Schweiz aufhältig und besteht Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin, zum Zweitbeschwerdeführer und zur Drittbeschwerdeführerin.
Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit diesen ebenfalls am 09.11.2011 in Deutschland einen Asylantrag, der negativ entschieden wurde und wurde aufgrund des Vorwurfs der häuslichen Gewalt getrennt von den Beschwerdeführern bereits am 20.06.2012 nach Italien abgeschoben, wo er sich zumindest bis zum Dezember 2016 in XXXX (Apulien, Süditalien) aufhielt. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben keinen Kontakt zu ihrem Vater.Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit diesen ebenfalls am 09.11.2011 in Deutschland einen Asylantrag, der negativ entschieden wurde und wurde aufgrund des Vorwurfs der häuslichen Gewalt getrennt von den Beschwerdeführern bereits am 20.06.2012 nach Italien abgeschoben, wo er sich zumindest bis zum Dezember 2016 in römisch 40 (Apulien, Süditalien) aufhielt. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben keinen Kontakt zu ihrem Vater.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Hinweisen auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Diesbezüglich befand sich die Erstbeschwerdeführerin in medikamentöser Therapie, die gut vertragen wurde. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund. Da auch betreffend die Fünftbeschwerdeführerin keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vorliegen, ist festzustellen, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der fünf Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Italien betreffend Asylberechtigte:
Zur Lage in Italien betreffend Asylberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Medizinische Versorgung:
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger.
[...]
Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).
Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).
[...]
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
b). Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind.
[...]
(AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Asylberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die Asylberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialwohnungen. Weiters wurde auch auf die (zusätzlichen) Rechte, die unbegleiteten Minderjährigen in Italien gewährt werden, hingewiesen, wie, dass unbegleitete Minderjährige, die die Volljährigkeit erreichen, für weitere sechs Monate in der Unterbringung bleiben dürfen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigte in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asylberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Minderjährigkeit der Erst- bis Viertbeschwerdeführer), zu ihren familiären Beziehungen untereinander und zu ihrer Ausreise aus Syrien ergeben sich aus betreffend diese Feststellungen übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die Beschwerdeführer im Mai bzw. im Juni 2011 in Italien Anträge auf internationalen Schutz stellen, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern. Die Feststellung zum Vorliegen des Status von Asylberechtigten sowie zur Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsberechtigungen bis zum XXXX 06.2021 ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 24.01.2017 und wurde darüber hinaus auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten.2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Minderjährigkeit der Erst- bis Viertbeschwerdeführer), zu ihren familiären Beziehungen untereinander und zu ihrer Ausreise aus Syrien ergeben sich aus betreffend diese Feststellungen übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die Beschwerdeführer im Mai bzw. im Juni 2011 in Italien Anträge auf internationalen Schutz stellen, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern. Die Feststellung zum Vorliegen des Status von Asylberechtigten sowie zur Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsberechtigungen bis zum römisch 40 06.2021 ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 24.01.2017 und wurde darüber hinaus auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Die weiteren Feststellungen betreffend die Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Deutschland am XXXX 11.2011 und am 27.08.2014, in der Schweiz am XXXX 03.2013 und am XXXX 12.2014 (betreffend die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerinnen) sowie in Liechtenstein am XXXX 09.2016 bzw. am XXXX 10.2016 sowie deren jeweilige negativen Ergebnisse (im Sinne von ablehnenden Entscheidungen), zu den weiteren Aufenthalten in der Schweiz sowie zu den jeweiligen "Untertauchen" ergibt sich aus der Korrespondenz des Bundesamts mit den Dublinbehörden der Schweiz und Liechtensteins (Schreiben vom 04.01.2017) sowie Deutschlands (Schreiben vom XXXX 01.2017). Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Italien am XXXX 11.2013 sowie ihren Umzug aus Deutschland nach Italien am XXXX 11.2014 aus den erwähnten Schreiben vom 04.01.2017 bzw. vom 16.01.2017. Dass die Fünftbeschwerdeführerin die Weiterreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführer organisiert hat, ergibt sich aus der Erstbefragung der Fünftbeschwerdeführerin am 24.02.2017. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Einreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und zur Stellung der Anträge auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt.Die weiteren Feststellungen betreffend die Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Deutschland am römisch 40 11.2011 und am 27.08.2014, in der Schweiz am römisch 40 03.2013 und am römisch 40 12.2014 (betreffend die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerinnen) sowie in Liechtenstein am römisch 40 09.2016 bzw. am römisch 40 10.2016 sowie deren jeweilige negativen Ergebnisse (im Sinne von ablehnenden Entscheidungen), zu den weiteren Aufenthalten in der Schweiz sowie zu den jeweiligen "Untertauchen" ergibt sich aus der Korrespondenz des Bundesamts mit den Dublinbehörden der Schweiz und Liechtensteins (Schreiben vom 04.01.2017) sowie Deutschlands (Schreiben vom römisch 40 01.2017). Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Italien am römisch 40 11.2013 sowie ihren Umzug aus Deutschland nach Italien am römisch 40 11.2014 aus den erwähnten Schreiben vom 04.01.2017 bzw. vom 16.01.2017. Dass die Fünftbeschwerdeführerin die Weiterreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführer organisiert hat, ergibt sich aus der Erstbefragung der Fünftbeschwerdeführerin am 24.02.2017. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Einreise der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und zur Stellung der Anträge auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt.
Ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich die Feststellung zur Einreise und Antragstellung der Fünftbeschwerdeführerin. Dass die Fünftbeschwerdeführerin am 09.05.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, gründet auf den Umstand, dass sie ab diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldung mehr verfügte. Die weiteren Feststellungen zum dritten Asylantrag der Fünftbeschwerdeführerin in der Schweiz, zur Geburt ihres fünften Kindes und zur beabsichtigten Vorgehensweise der schweizer Behörden, die Fünftbeschwerdeführerin neuerlich nach Italien zu überstellen, ergeben sich aus einem Schreiben der schweizer Behörden vom 06.09.2017. Dass die Fünftbeschwerdeführerin derzeit noch in der Schweiz aufhältig ist und Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin, zum Zweitbeschwerdeführer und zur Drittbeschwerdeführerin besteht, gründet auf einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Information der gesetzlichen Vertretung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 08.06.2018.
Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren des Ehegattens bzw. Vaters der Beschwerdeführer sowie zu seiner Abschiebung nach Italien ergeben sich aus dem Schreiben der deutschen Dublinbehörde vom 16.01.2017. Dass sich der Ehegatte bzw. Vater zumindest bis Dezember 2016 in XXXX aufgehalten hat, gründet auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung. Diesbezüglich gab sie an, dass ihr Vater seit ca. vier Jahren in XXXX lebe, was auch mit der Angabe der deutschen Behörde, der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer sei am 20.06.2012 nach Italien abgeschoben worden, in Einklang zu bringen ist. Die Feststellung zum nicht vorhandenen Kontakt zwischen den Erst- bis Viertbeschwerdeführern und ihrem Vater ergibt sich ebenso aus dem Schreiben der gesetzlichen Vertretung vom 08.06.2018.Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren des Ehegattens bzw. Vaters der Beschwerdeführer sowie zu seiner Abschiebung nach Italien ergeben sich aus dem Schreiben der deutschen Dublinbehörde vom 16.01.2017. Dass sich der Ehegatte bzw. Vater zumindest bis Dezember 2016 in römisch 40 aufgehalten hat, gründet auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung. Diesbezüglich gab sie an, dass ihr Vater seit ca. vier Jahren in römisch 40 lebe, was auch mit der Angabe der deutschen Behörde, der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer sei am 20.06.2012 nach Italien abgeschoben worden, in Einklang zu bringen ist. Die Feststellung zum nicht vorhandenen Kontakt zwischen den Erst- bis Viertbeschwerdeführern und ihrem Vater ergibt sich ebenso aus dem Schreiben der gesetzlichen Vertretung vom 08.06.2018.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. nicht glaubhaft vorgebracht. Vorauszuschicken ist, dass die Fünftbeschwerdeführerin offensichtlich schon mehrmals versucht hat, in einem anderen Land als Italien, wo ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ebenfalls Asyl zu beantragen. Wie dem Akteninhalt (und auch dem Verfahrensgang sowie den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis) zu entnehmen ist, hat die Erstbeschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren dreimal in der Schweiz, zweimal in Deutschland, einmal in Liechtenstein und einmal in Österreich Asyl beantragt und zwar trotz der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Italien. Hieraus zeigt sich deutlich, dass die Fünftbeschwerdeführerin nicht bereit ist, die europäischen Asylzuständigkeitsbestimmungen zu respektieren, sondern immer wieder versucht - allerdings erfolglos - ihren Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern zu erzwingen. Dass der Fünftbeschwerdeführerin ihr Verhalten auch bewusst ist, ist auch aus ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung ersichtlich (vgl. AS 17 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin: "In Deutschland war es gut. Aber, ich darf nicht mehr nach Deutschland weil ich in Italiens schon um Asyl angesucht habe. In Liechtenstein wurde ich schlecht behandelt, da ich schon in Italien Asyl hatte."). Da nunmehr auch der diesbezügliche Versuch in Liechtenstein zu scheitern drohte und die Fünftbeschwerdeführerin befürchten musste, dass sie gemeinsam mit den Erst- bis Viertbeschwerdeführern wieder nach Italien überstellt wird, hat sie ihre minderjährigen Kinder (= Erst- bis Viertbeschwerdeführer) in einen Bus gesetzt und mit dem Auftrag, in Österreich um Asyl anzusuchen, alleine nach Vorarlberg fahren lassen (vgl. hierzu auch das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesamt vom 12.12.2016). Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, im Rahmen derer sie vorbrachte, dass sie die Erst- bis Viertbeschwerdeführer alleine nach Österreich geschickt habe, da die Asylbehörde in Liechtenstein alle fünf Beschwerdeführer nach Italien habe schicken wollen. Daher habe sie der Erstbeschwerdeführerin gesagt, sie solle in Österreich um Asyl ansuchen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Fünft- und der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Italien zu sehen und zu werten, wobei hinzu kommt, dass die Angaben der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerin darüber hinaus auch noch Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten.Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. nicht glaubhaft vorgebracht. Vorauszuschicken ist, dass die Fünftbeschwerdeführerin offensichtlich schon mehrmals versucht hat, in einem anderen Land als Italien, wo ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ebenfalls Asyl zu beantragen. Wie dem Akteninhalt (und auch dem Verfahrensgang sowie den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis) zu entnehmen ist, hat die Erstbeschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren dreimal in der Schweiz, zweimal in Deutschland, einmal in Liechtenstein und einmal in Österreich Asyl beantragt und zwar trotz der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Italien. Hieraus zeigt sich deutlich, dass die Fünftbeschwerdeführerin nicht bereit ist, die europäischen Asylzuständigkeitsbestimmungen zu respektieren, sondern immer wieder versucht - allerdings erfolglos - ihren Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern zu erzwingen. Dass der Fünftbeschwerdeführerin ihr Verhalten auch bewusst ist, ist auch aus ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung ersichtlich vergleiche AS 17 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin: "In Deutschland war es gut. Aber, ich darf nicht mehr nach Deutschland weil ich in Italiens schon um Asyl angesucht habe. In Liechtenstein wurde ich schlecht behandelt, da ich schon in Italien Asyl hatte."). Da nunmehr auch der diesbezügliche Versuch in Liechtenstein zu scheitern drohte und die Fünftbeschwerdeführerin befürchten musste, dass sie gemeinsam mit den Erst- bis Viertbeschwerdeführern wieder nach Italien überstellt wird, hat sie ihre minderjährigen Kinder (= Erst- bis Viertbeschwerdeführer) in einen Bus gesetzt und mit dem Auftrag, in Österreich um Asyl anzusuchen, alleine nach Vorarlberg fahren lassen vergleiche hierzu auch das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesamt vom 12.12.2016). Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, im Rahmen derer sie vorbrachte, dass sie die Erst- bis Viertbeschwerdeführer alleine nach Österreich geschickt habe, da die Asylbehörde in Liechtenstein alle fünf Beschwerdeführer nach Italien habe schicken wollen. Daher habe sie der Erstbeschwerdeführerin gesagt, sie solle in Österreich um Asyl ansuchen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Fünft- und der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Italien zu sehen und zu werten, wobei hinzu kommt, dass die Angaben der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerin darüber hinaus auch noch Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten.
Zunächst ist an dieser Stelle auf den Vorbringensteil betreffend den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass es sich beim Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Menschen handelt und es durchaus zu häuslicher Gewalt gekommen ist, hingegen ist das Vorbringen betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Erst- und die Viertbeschwerdeführerin gänzlich unglaubwürdig und dient nur einer Verhinderung der Überstellung nach Italien. Dies aus folgenden Gründen: In ihrer Erstbefragung am 16.12.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Vater habe sexuelle Übergriffe auf sie und ihre Schwester (gemeint: Viertbeschwerdeführerin) versucht. Das habe sie der Polizei gemeldet, die ihr jedoch nicht geglaubt habe. Eine Steigerung erfuhr dieses Vorbringen durch die Angaben der Fünftbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 04.04.2017, in welcher ausgeführt wurde, dass der Vater die Viertbeschwerdeführerin vergewaltigt habe. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden, weil sie eine Blutung gehabt habe. Seitdem sei sie nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern. Die Fünftbeschwerdeführerin habe den Kindesvater wegen der Vergewaltigung angezeigt, wisse jedoch nicht, was dann passiert sei. Ihre Tochter sei zweimal bei der Polizei gewesen und befragt worden. Mehr wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob der Vater verhaftet worden sei. Abgesehen von der Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ("versuchte sexuelle Übergriffe" vs. "Vergewaltigung"), ist dieser Vorbringensteil auch in sich nicht stimmig. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter, die den Vater ihres damals ca. sechsjährigen Kindes wegen Vergewaltigung anzeigt, keine Informationen dahingehend hat, was weiter passiert ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Vierbeschwerdeführerin zweimal alleine von der Polizei vernommen wird (vgl. AS 131 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin: "Ich weiß nicht was dann passierte. Meine Tochter war dann zweimal bei der Polizei dort und sie wurde befragt. Mehr weiß ich nicht.") und die Fünftbeschwerdeführerin als Mutter diesbezüglich keine weiteren Informationen bekommt bzw. sich damit zufriedengibt, nicht mehr zu wissen. Hinzu kommt, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine erlebte Vergewaltigung bzw. damit in Zusammenhang stehende psychische Probleme der Viertbeschwerdeführerin ergeben. Weder ist die Viertbeschwerdeführerin in psychiatrischer und/oder psychologischer Betreuung noch weisen die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte des XXXX und des Klassenvorstandes der Viertbeschwerdeführerin auf Auffälligkeiten oder Probleme hin, sondern - im Gegenteil - ist beiden Berichten zu entnehmen, dass es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um ein aufgewecktes, fröhliches Kind handelt, das leicht Freundschaften schließt. Somit erweist sich das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin sei seither (gemeint: seit der Vergewaltigung) nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern als unwahr. Eine weitere Variante betreffend das Verhalten des Vaters ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.04.2017 zu entnehmen. Nach Rückübersetzung gab sie erstmals an, dass ihr Vater nackt vor ihnen getanzt hätte und einmal versucht habe, ihre Schwester zu vergewaltigen. In ihrer ergänzenden Einvernahme vom 31.08.2017 steigerte die Erstbeschwerdeführerin - nachdem sie (ihren eigenen Angaben zufolge) am Vortag mit der Fünftbeschwerdeführerin telefoniert hat - ihr diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass sie selbst gesehen habe, dass ihr Vater mit der Viertbeschwerdeführerin geschlafen habe. Das sei öfter passiert. Abgesehen von dieser Steigerung (die - wie erwähnt - nach einem Telefonat mit der Fünftbeschwerdeführerin vorgebracht wurde) widersprach die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 31.08.2017 auch ihren Angaben aus der Erstbefragung, da sie nunmehr angab, bei ihr habe ihr Vater "nichts" gemacht. Letztlich ist betreffend die behaupteten sexuellen Übergriffe auch noch anzuführen, dass dieser Vorbringensteil von der gesetzlichen Vertretung im gesamten Verfahren nicht aufgegriffen wurde, sodass wohl davon auszugehen ist, dass auch die gesetzliche Vertretung Zweifel an dieser Darstellung hat.Zunächst ist an dieser Stelle auf den Vorbringensteil betreffend den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass es sich beim Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Menschen handelt und es durchaus zu häuslicher Gewalt gekommen ist, hingegen ist das Vorbringen betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Erst- und die Viertbeschwerdeführerin gänzlich unglaubwürdig und dient nur einer Verhinderung der Überstellung nach Italien. Dies aus folgenden Gründen: In ihrer Erstbefragung am 16.12.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Vater habe sexuelle Übergriffe auf sie und ihre Schwester (gemeint: Viertbeschwerdeführerin) versucht. Das habe sie der Polizei gemeldet, die ihr jedoch nicht geglaubt habe. Eine Steigerung erfuhr dieses Vorbringen durch die Angaben der Fünftbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 04.04.2017, in welcher ausgeführt wurde, dass der Vater die Viertbeschwerdeführerin vergewaltigt habe. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden, weil sie eine Blutung gehabt habe. Seitdem sei sie nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern. Die Fünftbeschwerdeführerin habe den Kindesvater wegen der Vergewaltigung angezeigt, wisse jedoch nicht, was dann passiert sei. Ihre Tochter sei zweimal bei der Polizei gewesen und befragt worden. Mehr wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob der Vater verhaftet worden sei. Abgesehen von der Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ("versuchte sexuelle Übergriffe" vs. "Vergewaltigung"), ist dieser Vorbringensteil auch in sich nicht stimmig. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter, die den Vater ihres damals ca. sechsjährigen Kindes wegen Vergewaltigung anzeigt, keine Informationen dahingehend hat, was weiter passiert ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Vierbeschwerdeführerin zweimal alleine von der Polizei vernommen wird vergleiche AS 131 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin: "Ich weiß nicht was dann passierte. Meine Tochter war dann zweimal bei der Polizei dort und sie wurde befragt. Mehr weiß ich nicht.") und die Fünftbeschwerdeführerin als Mutter diesbezüglich keine weiteren Informationen bekommt bzw. sich damit zufriedengibt, nicht mehr zu wissen. Hinzu kommt, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine erlebte Vergewaltigung bzw. damit in Zusammenhang stehende psychische Probleme der Viertbeschwerdeführerin ergeben. Weder ist die Viertbeschwerdeführerin in psychiatrischer und/oder psychologischer Betreuung noch weisen die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte des römisch 40 und des Klassenvorstandes der Viertbeschwerdeführerin auf Auffälligkeiten oder Probleme hin, sondern - im Gegenteil - ist beiden Berichten zu entnehmen, dass es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um ein aufgewecktes, fröhliches Kind handelt, das leicht Freundschaften schließt. Somit erweist sich das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin sei seither (gemeint: seit der Vergewaltigung) nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern als unwahr. Eine weitere Variante betreffend das Verhalten des Vaters ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.04.2017 zu entnehmen. Nach Rückübersetzung gab sie erstmals an, dass ihr Vater nackt vor ihnen getanzt hätte und einmal versucht habe, ihre Schwester zu vergewaltigen. In ihrer ergänzenden Einvernahme vom 31.08.2017 steigerte die Erstbeschwerdeführerin - nachdem sie (ihren eigenen Angaben zufolge) am Vortag mit der Fünftbeschwerdeführerin telefoniert hat - ihr diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass sie selbst gesehen habe, dass ihr Vater mit der Viertbeschwerdeführerin geschlafen habe. Das sei öfter passiert. Abgesehen von dieser Steigerung (die - wie erwähnt - nach einem Telefonat mit der Fünftbeschwerdeführerin vorgebracht wurde) widersprach die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 31.08.2017 auch ihren Angaben aus der Erstbefragung, da sie nunmehr angab, bei ihr habe ihr Vater "nichts" gemacht. Letztlich ist betreffend die behaupteten sexuellen Übergriffe auch noch anzuführen, dass dieser Vorbringensteil von der gesetzlichen Vertretung im gesamten Verfahren nicht aufgegriffen wurde, sodass wohl davon auszugehen ist, dass auch die gesetzliche Vertretung Zweifel an dieser Darstellung hat.
Allerdings weist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - ebenso wie jenes der Fünftbeschwerdeführerin - darüber hinaus mehrfache Ungereimtheiten auf und ist über weite Strecken hinweg nicht nachvollziehbar. Beispielsweise brachte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 31.08.2017 vor, dass die Fünftbeschwerdeführerin Fotos gemacht habe, auf denen zu sehen sei, wie die Betreuer [gemeint: im Frauenhaus in Italien] die Beschwerdeführer geschlagen hätten. Diese Fotos habe sie in der Schweiz vorgezeigt und daher hätten sie einen positiven Bescheid bekommen. Abgesehen davon, dass die Fünftbeschwerdeführerin kein derartiges Vorbringen erstattet (und auch keine diesbezüglichen Fotos vorgelegt) hat, haben die Beschwerdeführer in der Schweiz keinen positiven Bescheid erhalten, sodass dieses Vorbringen wohl lediglich einen weiteren Versuch darstellt, die Situation in Italien dramatischer zu schildern als sie tatsächlich war. Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Italien Angst vor der Mafia. Dieses Vorbringen wurde völlig unsubstanziiert und ohne Bezug zur Person der Erstbeschwerdeführerin in den Raum gestellt.
Aber auch das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin weist eine deutliche Steigerung zwischen ihren Angaben aus der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme vom 04.04.2017 auf. Im Rahmen der Erstbefragung bracht sie lediglich pauschal an, dass sie in Italien nicht gut behandelt worden sei. Erstmals in der Einvernahme vom 04.04.2017 erwähnte die Fünftbeschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Armut in Italien mit fremden Männern habe schlafen müssen, um Geld zu verdienen.
Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich in einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin eindeutig ergibt, dass diese zum Teil stark übertrieben und zum Teil widersprüchlich sind sowie Steigerungen aufweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer lediglich dem einzigen Zweck dient, eine Überstellung nach Italien zu umgehen, obwohl den Beschwerdeführerin bewusst ist, dass sie in Italien den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben und aus diesem Grund bereits mehrfach aus anderen europäischen Ländern nach Italien überstellt wurden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es insbesondere die Fünftbeschwerdeführerin, der offenbar jedes Mittel recht ist, um eine Überstellung nach Italien zu verhindern, wobei diesbezüglich wohl auch Einfluss auf die Erstbeschwerdeführerin genommen wurde, um deren Aussagen in die von der Fünftbeschwerdeführerin gewünschten Richtung zu lenken (z.B. durch ein Telefonat am Tag vor der ergänzenden Einvernahme).
Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen im Vorbringen der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerinnen ist darauf zu verweisen, dass sie sich im Fall von tatsächlich vorhandenen Bedrohungen in Italien jederzeit an die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei wenden können, die - wie auch in der Vergangenheit - dazu willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz zu bieten.
Die Feststellungen zum diagnostizierten Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Hinweisen auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - samt Therapie ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbericht vom XXXX 04.2017 und ärztliche Stellungnahme vom XXXX 08.2017). Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem XXXX 08.2017 keinerlei medizinische Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt wurden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in der Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 die Erstattung eines ergänzenden Vorbringens ausdrücklich eingeräumt hat. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ist auf das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.04.2017 zu verweisen, demzufolge der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin gesund seien. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin ist auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, denenzufolge keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch und/oder psychische Probleme hervorgekommen sind. Auch von der gesetzlichen Vertretung wurden weder medizinische noch psychiatrische Untersuchungen veranlasst, sodass auch im Fall der Viertbeschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass diese gesund ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die Behörde unterlassen habe, Nachforschungen zum Gesundheitszustand der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer anzustellen, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Nachforschungen nach der Aktenlage - es finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen - nicht erforderlich waren und darüber hinaus auch von Seiten der gesetzlichen Vertretung nicht angeregt wurden. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zu treffen, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden.Die Feststellungen zum diagnostizierten Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Hinweisen auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - samt Therapie ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbericht vom römisch 40 04.2017 und ärztliche Stellungnahme vom römisch 40 08.2017). Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem römisch 40 08.2017 keinerlei medizinische Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt wurden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in der Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 die Erstattung eines ergänzenden Vorbringens ausdrücklich eingeräumt hat. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ist auf das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.04.2017 zu verweisen, demzufolge der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin gesund seien. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin ist auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, denenzufolge keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch und/oder psychische Probleme hervorgekommen sind. Auch von der gesetzlichen Vertretung wurden weder medizinische noch psychiatrische Untersuchungen veranlasst, sodass auch im Fall der Viertbeschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass diese gesund ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die Behörde unterlassen habe, Nachforschungen zum Gesundheitszustand der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer anzustellen, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Nachforschungen nach der Aktenlage - es finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen - nicht erforderlich waren und darüber hinaus auch von Seiten der gesetzlichen Vertretung nicht angeregt wurden. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zu treffen, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden.
Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerinnen. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Fünftbeschwerdeführerin gaben in ihren jeweiligen Verfahren wiederholt an, abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Asylberechtigten in Italien zukommen - verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialwohnungen - umfassend dargelegt. Wenn in der Beschwerdeergänzung ausgeführt wird, dass das Bundesamt keine Feststellungen zur Situation von alleinstehenden Kindern in Italien getroffen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um "alleinstehende Kinder", sondern um asylberechtigte Minderjährige handelt und diesbezüglich sehr wohl die Feststellung getroffen wurde, dass diese auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch sechs weitere Monate in der Unterkunft bleiben dürfen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Asylberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegte Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Fünftbeschwerdeführerin haben sich zu den Länderberichten geäußert. Aber auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Zum einen ist anzumerken, dass sich das Beschwerdevorbringen in erster Linie mit den hier nicht relevanten Rücküberstellungen in Verfahren gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO befasst. Zum anderen ist hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung 27.10.2017 wörtlich zitierten Bericht des Council of Europe vom 02.03.2017 darauf zu verweisen, dass dieser über weite Strecken hinweg hauptsächlich Bezug auf unbegleitete minderjährige Bootsflüchtlinge nimmt. Lediglich in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Integration wurde auf Asylberechtigte Bezug genommen, wobei dieser Teil des Berichtes wiederum keine spezifischen Ausführungen betreffend minderjährige Asylberechtigte beinhaltet. Da darüber hinaus ein Bezug zu den Beschwerdeführern bzw. zu ihrem Vorbringen nicht erstattet wurde, ist dieser Bericht nicht geeignet, den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden substanziiert entgegenzutreten. Hinzu kommt, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und auch auf praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche oder beim Zugang zu medizinischer Versorgung durch Fehlen einer Meldeadresse - entstehen könnten, hinweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.3.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Betreffend die von der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerinnen behaupteten Probleme und Schwierigkeiten in Italien (sexuelle Übergriffe durch den Vater, Schläge durch das Betreuungspersonal, Prostitution zum Gelderwerb) wird auf die in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Steigerungen verwiesen. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie in Italien in einem Betreuungsheim untergebracht worden seien. Auch nach der Überstellung aus Deutschland wurden die Beschwerdeführer von den italienischen Behörden - diesmal in einem Frauenhaus, da sie keine Wohnung gehabt hätten - untergebracht. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin aus der Einvernahme vom 31.08.2017 ist weiters zu entnehmen, dass sie letztlich in einer Wohnung untergebracht gewesen seien, wo sie mit Nahrung - explizit wurde von Frühstück und Mittagessen gesprochen -versorgt worden seien. Aber auch dem diesbezüglichen Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin ist nichts Anderes zu entnehmen. Wenn die Fünftbeschwerdeführerin sich darüber mokiert, dass ihr die italienischen Behörden vorgeschlagen haben, arbeiten zu gehen, kann ihnen das wohl kaum zum Vorwurf gemacht werden. Die Fünftbeschwerdeführerin ist eine gesunde, noch junge Frau, deren damals (zum Zeitpunkt der letztmaligen Ausreise aus Italien spätestens im September 2016) jüngstes Kind siebeneinhalb Jahre alt war und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit sehr wohl zugemutet werden kann, zumal die Fünftbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge einen Collegeabschluss erlangt und den Beruf der Friseurin gelernt hat (vgl. hierzu die Angaben der Fünftbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten; AS 11 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin). Unterkunft und Verpflegung wurde - den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge - von den italienischen Behörden ohnehin zur Verfügung gestellt. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Wie erwähnt erhielten sie Unterkunft und Verpflegung, die ihnen auch nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten weiterhin gewährt wurde, was offenbar daraus resultiert (wie auch den Länderberichten zu entnehmen ist), dass anerkannte Flüchtlinge in Italien den gleichen Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsangehörige haben.3.2.3.2. Betreffend die von der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerinnen behaupteten Probleme und Schwierigkeiten in Italien (sexuelle Übergriffe durch den Vater, Schläge durch das Betreuungspersonal, Prostitution zum Gelderwerb) wird auf die in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Steigerungen verwiesen. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie in Italien in einem Betreuungsheim untergebracht worden seien. Auch nach der Überstellung aus Deutschland wurden die Beschwerdeführer von den italienischen Behörden - diesmal in einem Frauenhaus, da sie keine Wohnung gehabt hätten - untergebracht. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin aus der Einvernahme vom 31.08.2017 ist weiters zu entnehmen, dass sie letztlich in einer Wohnung untergebracht gewesen seien, wo sie mit Nahrung - explizit wurde von Frühstück und Mittagessen gesprochen -versorgt worden seien. Aber auch dem diesbezüglichen Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin ist nichts Anderes zu entnehmen. Wenn die Fünftbeschwerdeführerin sich darüber mokiert, dass ihr die italienischen Behörden vorgeschlagen haben, arbeiten zu gehen, kann ihnen das wohl kaum zum Vorwurf gemacht werden. Die Fünftbeschwerdeführerin ist eine gesunde, noch junge Frau, deren damals (zum Zeitpunkt der letztmaligen Ausreise aus Italien spätestens im September 2016) jüngstes Kind siebeneinhalb Jahre alt war und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit sehr wohl zugemutet werden kann, zumal die Fünftbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge einen Collegeabschluss erlangt und den Beruf der Friseurin gelernt hat vergleiche hierzu die Angaben der Fünftbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten; AS 11 im Akt der Fünftbeschwerdeführerin). Unterkunft und Verpflegung wurde - den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge - von den italienischen Behörden ohnehin zur Verfügung gestellt. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Wie erwähnt erhielten sie Unterkunft und Verpflegung, die ihnen auch nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten weiterhin gewährt wurde, was offenbar daraus resultiert (wie auch den Länderberichten zu entnehmen ist), dass anerkannte Flüchtlinge in Italien den gleichen Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsangehörige haben.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird - da das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz in der Beschwerde erwähnt wird - darauf verwiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Rückkehrer gemäß der Dublin III-VO, sondern um Personen handelt, denen in Italien bereits der Status der Asylberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2021 zuerkannt wurde und die in der Vergangenheit (wie oben erwähnt) vom italienischen Staat versorgt wurden. Der Vergleich mit der Situation der Familie Tarakhel geht sohin ins Leere.
Zum Vorbringen der gesetzlichen Vertretung, es müsse dafür Sorge getragen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer nicht zu ihrem Vater gebracht würden, ist darauf zu verweisen, dass kein Grund erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer von den italienischen Behörden in die Obhut ihres Vaters gegeben würden. Den eindeutigen Angaben der Fünftbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 04.04.2017 ist zu entnehmen, dass sie die alleinige Obsorge über die Erst- bis Viertbeschwerdeführer habe; der Vater der Kinder habe kein Sorgerecht. Hinzu kommt, dass es nach den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin einen Gerichtsbeschluss gibt, demzufolge sich der Vater der minderjährigen Beschwerdeführern sich diesen nicht nähern dürfe bzw. auch seinen Wohnsitz nicht in ihrer Nähe begründen dürfe. Der Vollständigkeit halber ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der italienische Staat in der Lage und auch willens ist, die Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter
Somit kann im konkreten Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihnen bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihnen ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihnen bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihnen ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen in physischer und/oder psychischer Hinsicht ergeben, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und zwar weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung noch aus dem Akteninhalt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, was auch daraus hervorgeht, dass im gesamten Verfahren nach dem XXXX 08.2017 keine medizinischen Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt wurden. Betreffend die anderen Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren weder ein Vorbringen in Zusammenhang mit Erkrankungen erstattet noch wurden diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Da sohin keine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt bzw. keine Nachweise für das Vorliegen einer solchen beigeschafft wurden, liegt jedenfalls kein Überstellungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vor. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien gewährleistet ist. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben Personen mit einem Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen in physischer und/oder psychischer Hinsicht ergeben, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und zwar weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung noch aus dem Akteninhalt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, was auch daraus hervorgeht, dass im gesamten Verfahren nach dem römisch 40 08.2017 keine medizinischen Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt wurden. Betreffend die anderen Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren weder ein Vorbringen in Zusammenhang mit Erkrankungen erstattet noch wurden diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Da sohin keine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt bzw. keine Nachweise für das Vorliegen einer solchen beigeschafft wurden, liegt jedenfalls kein Überstellungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vor. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien gewährleistet ist. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben Personen mit einem Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnten. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnten. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. In den gegenständlichen Fällen ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um vier minderjährige Kinder (im Alter von 17, 14, zwölf und neun Jahren) handelt, deren Mutter (gegen die ebenfalls eine Überstellungsentscheidung nach Italien erfolgt) sich gegenwärtig in der Schweiz aufhält, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.Gemäß Artikel 24, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach Italien dem Kindeswohl entgegensteht. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer nicht in Italien aufhält, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese allerdings auch nicht in Österreich aufhält, sodass es betreffend die Abwesenheit der Mutter keinen Unterschied macht, ob die minderjährigen Beschwerdeführer in Italien oder in Österreich aufhältig sind. Wenn die gesetzliche Vertretung vorbringt, dass es dem Kindeswohl eher entspricht, wenn die minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich verbleiben, übersieht die Beschwerde, dass den minderjährigen Beschwerdeführerin in Italien der Status von Asylberechtigten mit einer (verlängerbaren) Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 06.2021 zuerkannt worden war. Die Beschwerdeführer haben sohin in Italien ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo sie sich (derzeit) lediglich im Zulassungsverfahren befinden. Aber auch bei einer (rein fiktiven) Zulassung der Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich wäre die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keinesfalls gesichert, sondern eher äußerst fraglich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des Asylberechtigen zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem das Ergebnis eines allfälligen Asylverfahrens keinesfalls abzusehen ist. Letztlich ist noch anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten (auch wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt) in Italien gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach Italien dem Kindeswohl entgegensteht. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer nicht in Italien aufhält, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese allerdings auch nicht in Österreich aufhält, sodass es betreffend die Abwesenheit der Mutter keinen Unterschied macht, ob die minderjährigen Beschwerdeführer in Italien oder in Österreich aufhältig sind. Wenn die gesetzliche Vertretung vorbringt, dass es dem Kindeswohl eher entspricht, wenn die minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich verbleiben, übersieht die Beschwerde, dass den minderjährigen Beschwerdeführerin in Italien der Status von Asylberechtigten mit einer (verlängerbaren) Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 06.2021 zuerkannt worden war. Die Beschwerdeführer haben sohin in Italien ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo sie sich (derzeit) lediglich im Zulassungsverfahren befinden. Aber auch bei einer (rein fiktiven) Zulassung der Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich wäre die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keinesfalls gesichert, sondern eher äußerst fraglich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des Asylberechtigen zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem das Ergebnis eines allfälligen Asylverfahrens keinesfalls abzusehen ist. Letztlich ist noch anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten (auch wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt) in Italien gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.4.2. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist zwar als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen, da allerdings alle Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Italien überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus wurden keine familiären Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorgebracht, sodass auch unter diesem Aspekt kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.3.2.4.2. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist zwar als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen, da allerdings alle Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Italien überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus wurden keine familiären Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorgebracht, sodass auch unter diesem Aspekt kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.
Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). In den vorliegenden Fällen muss bei einer Interessensabwägung insbesondere das Verhalten der Fünftbeschwerdeführerin einer genaueren Betrachtung unterzogen werden. Es ist den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin eindeutig zu entnehmen, dass diese bewusst ein Verhalten gesetzt hat, um einen Aufenthalt in Österreich für sich und die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu erzwingen. So lässt sich ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung entnehmen, dass sie ganz bewusst und absichtlich die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer alleine nach Österreich geschickt hat, um hier Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, da sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer gemeinsam nach Italien geschickt worden wären, wenn die Fünftbeschwerdeführerin mitgekommen wäre. Sie habe gedacht, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer ohne die Fünftbeschwerdeführerin größere Chancen hätten, hier bleiben zu können. Diese Vorgehensweise stellt eine bewusste Umgehung der österreichischen und europäischen Rechtsvorschriften betreffend Asyl- und Einwanderung dar und kann im Sinne eines geordneten Fremdenwesens keineswegs geduldet werden.Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). In den vorliegenden Fällen muss bei einer Interessensabwägung insbesondere das Verhalten der Fünftbeschwerdeführerin einer genaueren Betrachtung unterzogen werden. Es ist den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin eindeutig zu entnehmen, dass diese bewusst ein Verhalten gesetzt hat, um einen Aufenthalt in Österreich für sich und die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu erzwingen. So lässt sich ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung entnehmen, dass sie ganz bewusst und absichtlich die minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer alleine nach Österreich geschickt hat, um hier Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, da sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer gemeinsam nach Italien geschickt worden wären, wenn die Fünftbeschwerdeführerin mitgekommen wäre. Sie habe gedacht, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer ohne die Fünftbeschwerdeführerin größere Chancen hätten, hier bleiben zu können. Diese Vorgehensweise stellt eine bewusste Umgehung der österreichischen und europäischen Rechtsvorschriften betreffend Asyl- und Einwanderung dar und kann im Sinne eines geordneten Fremdenwesens keineswegs geduldet werden.
Würde Österreich als nicht zuständiger Staat in Fällen wie dem vorliegenden - Vorausschicken Minderjähriger zum Zweck der Asylantragstellung, obwohl der Status von Asylberechtigten bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden war - seinen Selbsteintritt erklären, um eine Überstellung der Minderjährigen in den zuständigen Mitgliedsstaat, der ihnen bereits Schutz vor Verfolgung gewährt hat, zu verhindern, würde dies die europarechtlichen Bestimmungen vollkommen aushebeln und dazu führen, dass sich Asylberechtigte nach Zuerkennung des Status den ihnen genehmen Mitgliedstaat aussuchen könnten und dort erneut - unter Umständen sogar mehrfach in unterschiedlichen Staaten - um Asyl ansuchen, bis sie den Staat erreicht haben, der die in ihren Augen bestmöglichen Sozial- und Versorgungsleistungen bietet. Auch würden anerkannte Konventionsflüchtlinge, die sich rechtsrichtig verhalten - nämlich aufgrund der Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen im "Wunschstaat" diesbezügliche Anträge stellen und erst nach deren Genehmigung in diesen Staat einreisen - schlechter gestellt als jene, die - wie die Beschwerdeführer - einfach von einem Staat in den nächsten reisen und jedes Mal neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellen, obwohl ihnen dieser - wenn auch in einem nicht genehmen Staat - bereits zuerkannt wurde.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet der vier minderjährigen Beschwerdeführer in der Dauer von ca. eineinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Der Aufenthalt im Bundesgebiet der vier minderjährigen Beschwerdeführer in der Dauer von ca. eineinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Aufgrund der oben beschriebenen, bewussten und absichtlichen Vorgehensweise der Fünftbeschwerdeführerin, um einen Aufenthalt der minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich zu erzwingen - trotz Schutzgewährung in Italien -, ist jedenfalls im Interesse des österreichischen Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung von europarechtlichen Bestimmungen die Beschwerde gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes abzuweisen, zumal die Überstellung nach Italien für die minderjährigen Erst- bis Vierbeschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil birgt.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Asylberechtigte in Italien - sohin Schutz in Italien gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Asylberechtigte in Italien - sohin Schutz in Italien gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben.
3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.3.2.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 6 a, leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen der Erst- sowie der Fünftbeschwerdeführerinnen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen der Erst- sowie der Fünftbeschwerdeführerinnen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Außerlandesbringung, Familienleben, Kindeswohl, medizinischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2173788.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018