TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/29 W250 2199307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2199307-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit China, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV: Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.IV: Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) versuchte am 11.03.2018 unter Verwendung eines verfälschten südkoreanischen Reisepasses nach Großbritannien auszureisen. Im Zuge der Überprüfung des Reisedokumentes wurde festgestellt, dass die Datenseite des Dokumentes ausgetauscht war. Der BF wurde auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) festgenommen und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch am 13.03.2018 einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Identitätsdokumente besitze. Er habe mit seinem chinesischen Reisepass kein Visum für Großbritannien erhalten, weshalb er einen gefälschten koreanischen Reisepass verwendet habe. Sein chinesischer Reisepass sei ihm von einem unbekannten Mann in einem unbekannten Land ca. vier Tage vor seiner nunmehrigen Einvernahme abgenommen worden. Er habe ca. im Februar 2018 China verlassen und habe sich seitdem in ca. drei europäischen Ländern aufgehalten, wobei er nur Deutschland und Spanien nennen könne. In Spanien habe er einen Asylantrag gestellt und habe nur dort Kontakt zur Polizei in Europa gehabt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, seine Familie befinde sich in China. Nach Österreich sei er nur eingereist um hier umzusteigen um nach Großbritannien weiterzureisen. Er sei aus Spanien kommend nach Österreich eingereist. In Österreich habe er keine Verwandten und keinen Wohnsitz. Er sei am Tag vor seiner Einvernahme nach Österreich eingereist und habe beabsichtigt, noch am selben Tag nach Großbritannien weiterzureisen. Er habe beabsichtigt nach Großbritannien weiterzureisen, da sein Onkel dort lebe und ein Restaurant betreibe, in welchem der BF arbeiten wolle. Er habe nicht beabsichtigt, in Spanien einen Asylantrag zu stellen, das sei dort von der Polizei veranlasst worden. Er sei danach freiwillig weitergereist. Er sei in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, er verfüge über € 200,-- und besitze weder eine Bankomat- noch eine Kreditkarte. Er habe beabsichtigt, sich seinen Aufenthalt in Europa dadurch zu finanzieren, dass ihm seine Familie Geld schicke. Er wolle Österreich so schnell wie möglich verlassen, da er nicht hier bleiben wolle. Nach China wolle er nicht abgeschoben werden und würde sich einer Abschiebung widersetzen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde über den BF Schubhaft angeordnet.

2. Am 13.03.2018 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der chinesischen Vertretungsbehörde ein.

3. Am 15.03.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner diesbezüglich am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er den Asylantrag nur gestellt habe, um freigelassen zu werden. Er beabsichtige nach Großbritannien weiterzureisen, da er dort in ein Lokal investiert habe und dort arbeiten wolle. Weitere Gründe für die Asylantragstellung habe er nicht. Wenn er nach China abgeschoben werde, werde er Selbstmord begehen. Er habe China mit seinem chinesischen Reisepass am 01.03.2018 verlassen und habe diesen gegen einen koreanischen Reisepass eingetauscht, um nach Großbritannien einreisen zu können.

Am 15.03.2018 wurde das Asylverfahren des BF gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 2005 zugelassen und dem BF ein Grundversorgungsquartier zugewiesen, wobei ihm die kostenlose Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ermöglicht wurde. Der BF wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er die Leistungen aus der Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wolle, verpflichtet sei, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden. Ebenso wurde er auf die Mitwirkungsverpflichtung im Sinne der §§ 15 und 15a Asylgesetz 2005 sowie § 13 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz hingewiesen.Am 15.03.2018 wurde das Asylverfahren des BF gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Asylgesetz 2005 zugelassen und dem BF ein Grundversorgungsquartier zugewiesen, wobei ihm die kostenlose Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ermöglicht wurde. Der BF wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er die Leistungen aus der Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wolle, verpflichtet sei, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden. Ebenso wurde er auf die Mitwirkungsverpflichtung im Sinne der Paragraphen 15 und 15 a Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 13, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz hingewiesen.

Nach der Erstbefragung wurde der BF am 15.03.2018 aus der Schubhaft entlassen.

4. An dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier traf der BF nicht ein. Am 19.03.2018, 23.03.2018 und 26.03.2018 führte das Bundesamt Abfragen im Zentralen Melderegister durch. Eine Meldeadresse des BF schien darin - abgesehen von jener des Polizeianhaltezentrums - nicht auf. Dass der BF dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben hätte ist dem Asylakt nicht zu entnehmen auch Anhaltpunkte für die Möglichkeit einer anderen Form der Konaktaufnahme mit dem BF sind dem Akt nicht zu entnehmen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.03.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war und eine Zustelladresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

6. Am 10.04.2018 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass laut Interpol Brüssel der BF in Belgien die Identitäten XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX angegeben habe.6. Am 10.04.2018 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass laut Interpol Brüssel der BF in Belgien die Identitäten römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 angegeben habe.

7. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Botschaft der Volksrepublik China dem Bundesamt mit, dass die vom Bundesamt übermittelten Personaldaten des BF von den zuständigen Polizeibehörden in China überprüft worden seien, wobei nicht bewiesen habe werden können, dass der BF chinesischer Staatsangehöriger sei. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten ersucht, um diese neuerlich in China überprüfen zu lassen.7. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Botschaft der Volksrepublik China dem Bundesamt mit, dass die vom Bundesamt übermittelten Personaldaten des BF von den zuständigen Polizeibehörden in China überprüft worden seien, wobei nicht bewiesen habe werden können, dass der BF chinesischer Staatsangehöriger sei. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten ersucht, um diese neuerlich in China überprüfen zu lassen.

8. Am 08.06.2018 versuchte der BF mit einem gefälschten japanischen Reisepass nach London auszureisen. Der BF wurde auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 08.06.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.8. Am 08.06.2018 versuchte der BF mit einem gefälschten japanischen Reisepass nach London auszureisen. Der BF wurde auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 08.06.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2018 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits einmal in Schubhaft angehalten worden sei, nachdem er versucht habe, Österreich mit einem gefälschten Dokument in Richtung Großbritannien zu verlassen. Unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft sei der BF untergetaucht und habe sich damit einerseits dem laufenden Asylverfahren sowie einem Verfahren zur Durchführung und Effektuierung der gegen ihn erlassenen Ausreiseentscheidung entzogen. Wenig später habe er versucht, nach Rechtskraft der Abweisung seines Asylantrages, erneut mit einem gefälschten Dokument nach Großbritannien zu gelangen. Der BF habe einen Asylantrag gestellt, dessen offensichtlicher Zweck alleine darin bestanden habe, aus der verhängten Schubhaft entlassen zu werden. In Österreich sei der BF weder familiär, noch beruflich oder sozial verankert. Da der BF zweimal dieselbe strafbare Handlung begangen habe um nach Großbritannien zu gelangen, sei die neuerliche Anordnung von Schubhaft unabdingbar gewesen. Da sich der BF bereits in der Vergangenheit seinem Verfahren entzogen habe, könne auf ein gelinderes Mittel nicht zurückgegriffen werden.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2018 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits einmal in Schubhaft angehalten worden sei, nachdem er versucht habe, Österreich mit einem gefälschten Dokument in Richtung Großbritannien zu verlassen. Unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft sei der BF untergetaucht und habe sich damit einerseits dem laufenden Asylverfahren sowie einem Verfahren zur Durchführung und Effektuierung der gegen ihn erlassenen Ausreiseentscheidung entzogen. Wenig später habe er versucht, nach Rechtskraft der Abweisung seines Asylantrages, erneut mit einem gefälschten Dokument nach Großbritannien zu gelangen. Der BF habe einen Asylantrag gestellt, dessen offensichtlicher Zweck alleine darin bestanden habe, aus der verhängten Schubhaft entlassen zu werden. In Österreich sei der BF weder familiär, noch beruflich oder sozial verankert. Da der BF zweimal dieselbe strafbare Handlung begangen habe um nach Großbritannien zu gelangen, sei die neuerliche Anordnung von Schubhaft unabdingbar gewesen. Da sich der BF bereits in der Vergangenheit seinem Verfahren entzogen habe, könne auf ein gelinderes Mittel nicht zurückgegriffen werden.

Die Entscheidung sei verhältnismäßig und stehe auch der Gesundheitszustand des BF seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

10. Am 26.06.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 09.06.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da der BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei und daher insbesondere seine persönlichen Lebensumstände nicht ermittelt worden seien. Es sei jedoch eine Änderung der persönlichen Lebensumstände des BF in den letzten Monaten eingetreten. Die angeordnete Schubhaft sei insofern rechtswidrig, als über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Das Bundesamt habe den Asylbescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt, dabei jedoch die nach § 11 Abs. 6 BFA-VG gebotenen Zustellversuche nicht unternommen. Da der BF mangels Zustellung des maßgeblichen Bescheides nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genieße, sei die Anordnung von Schubhaft entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.10. Am 26.06.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 09.06.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da der BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei und daher insbesondere seine persönlichen Lebensumstände nicht ermittelt worden seien. Es sei jedoch eine Änderung der persönlichen Lebensumstände des BF in den letzten Monaten eingetreten. Die angeordnete Schubhaft sei insofern rechtswidrig, als über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Das Bundesamt habe den Asylbescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt, dabei jedoch die nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG gebotenen Zustellversuche nicht unternommen. Da der BF mangels Zustellung des maßgeblichen Bescheides nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genieße, sei die Anordnung von Schubhaft entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

Auch Fluchtgefahr liege nicht vor. Die belangte Behörde schließe zwar aus dem Verhalten des BF dass er sich seinem Verfahren entzogen habe. Der BF sei gewillt gewesen, sein Grundversorgungsquartier zu erreichen, habe jedoch seinen Fahrschein verloren. Mangels Deutsch- oder Englischkenntnissen habe er sich an andere chinesische Staatsangehörige gewandt, die den BF davon überzeugt hätten, dass es besser für ihn sei, bei ihnen Unterkunft zu nehmen. Der BF sei sich der Notwendigkeit einer Meldung nicht bewusst gewesen.

Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstelle der Schubhaft anzuordnen. Im angefochtenen Bescheid setze sich die belangte Behörde jedoch nicht in der gebotenen Einzelfallprüfung mit den Gründen auseinander, warum sie ein gelinderes Mittel für unzulässig erachte. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer getroffen.

Der BF sei kooperationsbereit und werde den Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nachkommen.

Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

11. Das Bundesamt legte am 27.06.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass für den 27.06.2018 eine weitere Einvernahme des BF vorgesehen ist, um zusätzliche Erhebungen zu seinen Personendaten zum Zweck der Identifizierung durch die Botschaft durchzuführen.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

12. Am 28.06.2018 übermittelte das Bundesamt die Niederschrift der am 27.06.2018 mit dem BF durchgeführten Einvernahme. Darin machte der BF ergänzende Angaben zu seiner Identität, insbesondere, dass sein vollständiger Name XXXX laute. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass sich diese seit seiner Einvernahme am 13.03.2018 nicht geändert hätten.12. Am 28.06.2018 übermittelte das Bundesamt die Niederschrift der am 27.06.2018 mit dem BF durchgeführten Einvernahme. Darin machte der BF ergänzende Angaben zu seiner Identität, insbesondere, dass sein vollständiger Name römisch 40 laute. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass sich diese seit seiner Einvernahme am 13.03.2018 nicht geändert hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt er über kein Reisedokument. Er gibt an, chinesischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es besteht kein Zweifel daran, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein, er ist haftfähig.

3. Der BF wird seit 09.06.2018 in Schubhaft angehalten.

4. Die chinesische Vertretungsbehörde hat mit Schreiben vom XXXX zu dem vom Bundesamt am 13.03.2018 eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt, dass nach Überprüfung durch die zuständigen Polizeibehörden in China nicht bewiesen werden konnte, dass der BF chinesischer Staatsangehöriger ist. Eine neuerliche Überprüfung nach Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten wurde zugesagt. Im Zeitpunkt der Entscheidung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung des BF nach China - unter der Voraussetzung, dass der BF seine tatsächlichen Personaldaten bekanntgibt - innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Der BF hat in seinen Verfahren unrichtige Angaben zu seinen Identitätsdaten gemacht.4. Die chinesische Vertretungsbehörde hat mit Schreiben vom römisch 40 zu dem vom Bundesamt am 13.03.2018 eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt, dass nach Überprüfung durch die zuständigen Polizeibehörden in China nicht bewiesen werden konnte, dass der BF chinesischer Staatsangehöriger ist. Eine neuerliche Überprüfung nach Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten wurde zugesagt. Im Zeitpunkt der Entscheidung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung des BF nach China - unter der Voraussetzung, dass der BF seine tatsächlichen Personaldaten bekanntgibt - innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Der BF hat in seinen Verfahren unrichtige Angaben zu seinen Identitätsdaten gemacht.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Der BF hat seinen Herkunftsstaat verlassen um nach Großbritannien zu gelangen. In Österreich hielt er sich ursprünglich lediglich deshalb auf, um das Verkehrsmittel auf seinem Weg nach Großbritannien zu wechseln. Zu seiner Reiseroute machte der BF in seinen Verfahren in Österreich unterschiedliche Angaben.

2. Der BF versuchte am 11.03.2018 mit einem verfälschten südkoreanischen Reisepass von Österreich nach Großbritannien auszureisen.

3. Am 15.03.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

4. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 15.03.2018 tauchte der BF unter. Er begab sich weder in das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nach noch gab er dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekannt. Über seine Meldeverpflichtung wurde der BF am 15.03.2018 im Zuge seiner Erstbefragung im Asylverfahren belehrt. Durch sein Untertauchen entzog sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist am 24.04.2018 in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar.

6. Am 08.06.2018 versuchte der BF mit einem gefälschten japanischen Reisepass nach London auszureisen.

7. Ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich ergab, dass der BF in Belgien die Personendaten XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, angegeben hat. Dass der BF in Belgien Kontakt zu Behörden hatte, hat der BF in seinen Verfahren in Österreich trotz ausdrücklicher Nachfrage verschwiegen.7. Ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich ergab, dass der BF in Belgien die Personendaten römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , angegeben hat. Dass der BF in Belgien Kontakt zu Behörden hatte, hat der BF in seinen Verfahren in Österreich trotz ausdrücklicher Nachfrage verschwiegen.

Familiäre und soziale Komponente

1. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich, seine Familie lebt in China.

2. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich.

3. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

4. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister und in das Strafregister.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF

2.1. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, dem kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der BF über derartige Dokumente verfügt. Der BF gab auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2018 sowie bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 15.03.2018 an, dass er über keinen Reisepass oder sonstige Dokumente verfügt. Aus sämtlichen mit dem BF aufgenommenen Niederschriften ergibt sich, dass er angegeben hat, chinesischer Staatsangehöriger zu sein. Hinweise darauf, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, lassen sich dem bisherigen Verfahren nicht entnehmen. Zweifel an seiner Volljährigkeit sind im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen, der BF behauptet auch nicht, minderjährig zu sein. Da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Aus dem Strafregister ergibt sich, dass der BF unbescholten ist.

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.03.2018 sowie in seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 15.03.2018, bei denen er jeweils angegeben hat, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Auch in seiner Einvernahme am 27.06.2018 gab der BF an, dass es ihm gut gehe.

2.3. Dass der BF seit 09.06.2018 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.4. Die Feststellung, dass die chinesische Vertretungsbehörde den BF nicht als chinesischen Staatsangehörigen identifizieren konnte, jedoch nach Übermittlung der richtigen oder ergänzten Personendaten eine neuerliche Überprüfung in China veranlassen werde, gründet sich auf das Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China vom XXXX (AS 83 im Akt des Bundesamtes). Da dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich ist und insbesondere die chinesische Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass eine neuerliche Überprüfung der Identität des BF nach Übermittlung ergänzender Daten erfolgen werde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass die Abschiebung des BF nach China innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich ist. Dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom Bundesamt am 13.03.2018 eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes, insbesondere aus der Nachricht vom 19.06.2018 (AS 77). Dass der BF in seinem Verfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, steht insofern fest, als die von ihm angegeben und in weiterer Folge von den örtlichen chinesischen Polizeibehörden überprüften Daten nicht bestätigt werden konnten.2.4. Die Feststellung, dass die chinesische Vertretungsbehörde den BF nicht als chinesischen Staatsangehörigen identifizieren konnte, jedoch nach Übermittlung der richtigen oder ergänzten Personendaten eine neuerliche Überprüfung in China veranlassen werde, gründet sich auf das Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China vom römisch 40 (AS 83 im Akt des Bundesamtes). Da dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich ist und insbesondere die chinesische Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass eine neuerliche Überprüfung der Identität des BF nach Übermittlung ergänzender Daten erfolgen werde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass die Abschiebung des BF nach China innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich ist. Dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom Bundesamt am 13.03.2018 eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes, insbesondere aus der Nachricht vom 19.06.2018 (AS 77). Dass der BF in seinem Verfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, steht insofern fest, als die von ihm angegeben und in weiterer Folge von den örtlichen chinesischen Polizeibehörden überprüften Daten nicht bestätigt werden konnten.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Dass der BF beabsichtigt, nach Großbritannien zu gelangen und nach Österreich lediglich zum Wechsel des Verkehrsmittels eingereist ist, ergibt sich aus den darin übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Einvernahme am 13.03.2018 sowie bei seiner Erstbefragung am 15.03.2018. Über seine Reiseroute machte er insofern unterschiedliche Angaben, als er in seiner Einvernahme am 13.03.2018 angab, von Spanien kommend nach Österreich eingereist zu sein, während er bei seiner Erstbefragung am 15.03.2018 angab, von Spanien in unbekannte Länder weitergereist zu sein und von dort nach Österreich eingereist zu sein. In seiner Einvernahme am 27.06.2018 gab er schließlich an, von Madrid nach Paris geflogen zu sein, von dort mit dem Zug in eine unbekannte Stadt weitergereist und von dieser wieder mit dem Zug nach Österreich gereist zu sein.

3.2. Dass der BF am 11.03.2018 versucht hat, mit einem verfälschten südkoreanischen Reisepass nach London auszureisen, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll sowie dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.03.2018 (AS 45ff im Asylakt des BF).3.2. Dass der BF am 11.03.2018 versucht hat, mit einem verfälschten südkoreanischen Reisepass nach London auszureisen, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll sowie dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.03.2018 (AS 45ff im Asylakt des BF).

3.3. Aus der Asylantrag-Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.03.2018 (AS 59 im Asylakt des BF) ergibt sich, dass der BF am 15.03.2018 einen schriftlichen Asylantrag während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellt hat.3.3. Aus der Asylantrag-Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.03.2018 (AS 59 im Asylakt des BF) ergibt sich, dass der BF am 15.03.2018 einen schriftlichen Asylantrag während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellt hat.

3.4. Die Feststellung, wonach der BF im Rahmen der Erstbefragung im Asylverfahren am 15.03.2018 über seine Meldeverpflichtung und die Verpflichtung, dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben belehrt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (AS 1ff im Asylakt des BF). Dass er seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Asylakt des BF befindlichen Abfragen des Zentralen Melderegisters durch das Bundesamt am 19.03.2018, 23.03.2018 und 26.03.2018. Als einzige Meldeadresse scheint darin jenes Polizeianhaltezentrum auf, in dem der BF bis 15.03.2018 in Schubhaft angehalten worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF dem Bundesamt auf andere Weise seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat, lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen und wird auch vom BF in seiner Beschwerde nicht behauptet. Insofern konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht ist. Damit hat er sich aber auch seinem Asylverfahren unmittelbar nach seiner Erstbefragung entzogen. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er zwar beabsichtigt habe, in sein Grundversorgungsquartier zu gelangen, ihm dies jedoch nicht möglich gewesen sei, da er weder Deutsch noch Englisch spreche, wird nicht gefolgt. Wäre der BF tatsächlich daran interessiert gewesen, sich seinem Asylverfahren zu stellen, so hätte er sich an jeder Polizeidienststelle melden oder sich an ein als solches auch ohne Sprachkenntnisse erkennbares Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden können. Dem BF war es schließlich auch möglich, sich ein gefälschtes Reisedokument zu beschaffen, einen Flug nach London zu buchen, zum Flughafen und dort bis zur Kontrolle des Reisedokumentes zu gelangen. In der Zusammenschau der Umstände, dass er den Antrag auf internationalen Schutz entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung ausschließlich deshalb gestellt hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und wenige Wochen nach Entlassung aus der Schubhaft erneut eine strafbare Handlung begangen hat, um Österreich unrechtmäßig mit einem gefälschten Reisedokument zu verlassen, zeigt, dass der BF keinerlei Interesse daran gehabt hat, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu stellen. Insofern werden seine Angaben, er habe nicht beabsichtigt unterzutauchen, als Schutzbehauptung gewertet.

3.5. Die Feststellung zur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beruht auf dem im Asylakt des BF einliegenden diesbezüglichen Bescheid einschließlich der Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt. Hinsichtlich der Feststellung, wonach diese aufenthaltsbeenden Maßnahme durchsetzbar ist, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3.6. Dass der BF am 08.06.2018 versuchte, mit einem gefälschten japanischen Reisepass nach London auszureisen, steht auf Grund des Amtsvermerkes der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.06.2018 (AS 1ff im Verwaltungsakt) fest.3.6. Dass der BF am 08.06.2018 versuchte, mit einem gefälschten japanischen Reisepass nach London auszureisen, steht auf Grund des Amtsvermerkes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.06.2018 (AS 1ff im Verwaltungsakt) fest.

3.7. Die Feststellungen zu den vom BF in Belgien angegebenen Personaldaten beruhen auf dem diesbezüglichen Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.04.2018 (AS 181 im Asylakt des BF). Der BF wurde in seiner Einvernahme am 13.03.2018 ausdrücklich danach gefragt, in welchen europäischen Staaten er Kontakt zur Polizei gehabt habe. Dabei nannte der BF ausschließlich Spanien, Belgien erwähnte er nicht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF seinen Kontakt mit Behörden in Belgien, der sich aus den dort gespeicherten Daten des BF ergibt, verschwiegen hat.

4. Zur familiären und sozialen Komponente

4.1. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und seine Familie in China lebt, ergibt sich aus seinen dahingehend plausiblen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.03.2018 sowie in der Erstbefragung im Asylverfahren am 15.03.2018.

4.2. Die Feststellung, wonach der BF über kein nennenswertes soziales Netz in Österreich verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.03.2018 sowie in der Erstbefragung im Asylverfahren am 15.03.2018, wonach er nur deshalb in Österreich sei, um auf seiner Reise nach Großbritannien umzusteigen. In seiner Einvernahme am 13.03.2018 gab er darüber hinaus an, dass er noch nie in Österreich gewesen sei und hier niemanden habe.

4.3. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, kein Einkommen bezieht und kein existenzsicherndes Vermögen besitzt ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2018. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 27.06.2018 gab der BF an, dass sich seine Lebensumstände seit seiner Einvernahme am 13.03.2018 nicht geändert haben.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.03.2018 und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind insbesondere folgende Bestimmungen relevant:

§ 8 Zustellgesetz, Änderung der AbgabestelleParagraph 8, Zustellgesetz, Änderung der Abgabestelle

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23 Zustellgesetz, Hinterlegung ohne ZustellversuchParagraph 23, Zustellgesetz, Hinterlegung ohne Zustellversuch

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

§ 11 BFA-Verfahrensgesetz, ZustellungenParagraph 11, BFA-Verfahrensgesetz, Zustellungen

[...]

(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.

[...]

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als die chinesische Vertretungsbehörde zwar auf Grund der bisher übermittelten Angaben zur Person des BF seine chinesische Staatsangehörigkeit nicht feststellen konnte, jedoch zugesagt hat, bei Bekanntgabe der richtigen Personaldaten bzw. weiterer Informationen neuerlich eine Überprüfung der Angaben des BF in China zu veranlassen. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die die Abschiebung des BF innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, war die Anordnung der Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich möglich.

Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob sich der Fremde einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF hat sich dadurch, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 15.03.2018 untergetaucht ist und für die Behörde nicht mehr erreichbar war, dem Verfahren auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 15.03.2018 entzogen. Damit hat er aber den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob sich der Fremde einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF hat sich dadurch, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 15.03.2018 untergetaucht ist und für die Behörde nicht mehr erreichbar war, dem Verfahren auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 15.03.2018 entzogen. Damit hat er aber den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2018 wurde eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Zustellung dieses Bescheides an den BF war insofern nicht möglich, als er sich in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier nicht eingefunden hat, seiner Meldeverpflichtung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht nachgekommen ist und dem Bundesamt auch sonst keine Abgabestelle bzw. Zustelladresse bekannt gegeben hat. Das Bundesamt hat nach dreimaliger Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister - und zwar am 19.03.2018, am 23.03.2018 und am 26.03.2018 - den Bescheid ohne vorherigen Zustellversuch im Akt gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz hinterlegt und dies auch gemäß § 23 Abs. 2 leg.cit. beurkundet. Dieses Vorgehen der Behörde war insofern rechtmäßig, als der BF auf Grund seiner Anhaltung ab 11.03.2018 - nach seiner Festnahme bzw. daran anschließend in Schubhaft - über eine Zustelladresse im Polizeianhaltezentrum verfügte. Diese Zustelladresse änderte sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft. Der BF war daher gemäß § 8 Abs. 1 Meldegesetz verpflichtet, der Behörde die geänderte Abgabestelle bekannt zu geben. Da er dies unterlassen hat und die Feststellung seiner neuen Abgabestelle für die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten möglich war, da sich im Akt keinerlei Hinweise dafür finden, dass außer durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister weitere Erhebungsmaßnahmen zweckmäßig ergriffen hätten werden können, war der oben genannte Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 Meldegesetz durch Hinterlegung zuzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). Der Bescheid gilt daher gemäß § 23 Abs. 4 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach die Zustellung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz entsprochen habe, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung nur auf jene Fälle bezieht, in denen eine Zustellung der Entscheidung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes veranlasst worden ist. Eine derartige Veranlassung der Zustellung wurde jedoch vom Bundesamt nicht vorgenommen, weshalb die Hinterlegung des Bescheides beim Bundesamt möglich war (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 11 BFA-VG, K28 und K30). Die Rückkehrentscheidung erwuchs daher am 24.04.2018 in Rechtskraft und ist somit durchsetzbar. Insofern ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG auch hinsichtlich des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2018 wurde eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Zustellung dieses Bescheides an den BF war insofern nicht möglich, als er sich in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier nicht eingefunden hat, seiner Meldeverpflichtung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht nachgekommen ist und dem Bundesamt auch sonst keine Abgabestelle bzw. Zustelladresse bekannt gegeben hat. Das Bundesamt hat nach dreimaliger Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister - und zwar am 19.03.2018, am 23.03.2018 und am 26.03.2018 - den Bescheid ohne vorherigen Zustellversuch im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz hinterlegt und dies auch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, leg.cit. beurkundet. Dieses Vorgehen der Behörde war insofern rechtmäßig, als der BF auf Grund seiner Anhaltung ab 11.03.2018 - nach seiner Festnahme bzw. daran anschließend in Schubhaft - über eine Zustelladresse im Polizeianhaltezentrum verfügte. Diese Zustelladresse änderte sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft. Der BF war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Meldegesetz verpflichtet, der Behörde die geänderte Abgabestelle bekannt zu geben. Da er dies unterlassen hat und die Feststellung seiner neuen Abgabestelle für die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten möglich war, da sich im Akt keinerlei Hinweise dafür finden, dass außer durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister weitere Erhebungsmaßnahmen zweckmäßig ergriffen hätten werden können, war der oben genannte Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz durch Hinterlegung zuzustellen vergleiche dazu auch VwGH vom 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). Der Bescheid gilt daher gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach die Zustellung nicht den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 6, BFA-Verfahrensgesetz entsprochen habe, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung nur auf jene Fälle bezieht, in denen eine Zustellung der Entscheidung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes veranlasst worden ist. Eine derartige Veranlassung der Zustellung wurde jedoch vom Bundesamt nicht vorgenommen, weshalb die Hinterlegung des Bescheides beim Bundesamt möglich war vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 11, BFA-VG, K28 und K30). Die Rückkehrentscheidung erwuchs daher am 24.04.2018 in Rechtskraft und ist somit durchsetzbar. Insofern ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch hinsichtlich des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, kein nennenswertes soziales Netz, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Insbesondere zeigt auch die Tatsache, dass der BF zwei Mal versuchte mit gefälschten Reisedokumenten Österreich unrechtmäßig zu verlassen und im gesamten Verfahren angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen sondern nach Großbritannien weiterreisen zu wollen, dass er über keinerlei gegen seine Fluchtgefahr sprechende Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, kein nennenswertes soziales Netz, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Insbesondere zeigt auch die Tatsache, dass der BF zwei Mal versuchte mit gefälschten Reisedokumenten Österreich unrechtmäßig zu verlassen und im gesamten Verfahren angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen sondern nach Großbritannien weiterreisen zu wollen, dass er über keinerlei gegen seine Fluchtgefahr sprechende Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF machte in seinem Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Reiseroute und verschwieg den Kontakt zu den Behörden in Belgien. Er versuchte am 11.03.2018 mit einem verfälschten südkoreanischen Reisepass nach Großbritannien auszureisen. Er stellte am 15.03.2018 einen Asylantrag alleine aus dem Grund, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tauchte der BF unter, um sich seinem Asylverfahren zu entziehen. Am 08.06.2018 versuchte der BF erneut mit einem gefälschten Reisedokument nach Großbritannien auszureisen. Die vom BF in Österreich gemachten Angaben zu seiner Identität konnten von der chinesischen Vertretungsbehörden trotz Überprüfung durch örtliche Polizeibehörden in China nicht bestätigt werden. Auch in Europa - insbesondere in Belgien - machte der BF von seinen in Österreich angegebenen Personaldaten unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. Es liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich verankert und er verfügt über kein Vermögen oder einen Wohnsitz. Der BF hatte nie die Absicht, in Österreich zu bleiben, sondern wollte nach Großbritannien weiterreisen. Es ist daher von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen, da der BF die erste sich bietende Gelegenheit nutzte um unterzutauchen und danach erneut versuchte, unter Begehung einer Straftat nach Großbritannien auszureisen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, hat in seinen Verfahren unrichtige Angaben gemacht und sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen. Er ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besitzt keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Darüber hinaus hat der BF zwei Mal versucht, unter Begehung einer Straftat mit gefälschten Reisedokumenten nach Großbritannien auszureisen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF der Schubhaft nicht entgegensteht. Die Dauer der Schubhaft wird maßgeblich dadurch bedingt, dass es bisher nicht möglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten insofern nachgekommen, als bereits am 13.03.2018 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden ist. Dass ein Heimreisezertifikat jedoch bisher nicht erlangt werden konnte, ist dem Verhalten des BF zuzurechnen, da die von ihm gemachten Angaben zu seiner Identität von den örtlichen chinesischen Polizeibehörden nicht bestätigt werden konnten. Der BF wurde daher am 27.06.2018 neuerlich zu seinen Personaldaten einvernommen, um diese ergänzenden Angaben der chinesischen Vertretungsbehörde zur neuerlichen Überprüfung zu übermitteln. Der BF hat daher auf Grund seiner falschen Angaben zu seiner Identität das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates maßgeblich und beharrlich verzögert und behindert.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Reiseroute und dem Kontakt zu Polizeibehörden in Europa gemacht hat, zwei Mal versucht hat unter Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes Österreich zu verlassen, einen Asylantrag nur aus dem Grund gestellt hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht ist um sich seinem Asylverfahren zu entziehen - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens ist zu einem Zeitpunkt, in dem eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und die Zusicherung der chinesischen Botschaft vorliegt, die ergänzten Personaldaten des BF in China zu überprüfen, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Das allgemein gehaltene Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Insbesondere ist auf Grund des Ausreiseversuches des BF am 08.06.2018 nicht nur abstrakt von einer Fluchtgefahr auszugehen, sondern hat der BF durch dieses Verhalten gezeigt, dass er sich den österreichischen Fremdenbehörden konkret durch seine Ausreise nach Großbritannien entziehen wollte und erst bei der Kontrolle seines - gefälschten - Reisedokumentes aufgegriffen werden konnte. Der BF schreckte nicht einmal davor zurück, eine Straftat zu begehen, um Österreich zu verlassen. Diese Umstände stehen der Annahme entgegen, der Sicherungsbedarf könne tatsächlich durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Reiseroute und dem Kontakt zu Polizeibehörden in Europa gemacht hat, zwei Mal versucht hat unter Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes Österreich zu verlassen, einen Asylantrag nur aus dem Grund gestellt hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht ist um sich seinem Asylverfahren zu entziehen - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens ist zu einem Zeitpunkt, in dem eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und die Zusicherung der chinesischen Botschaft vorliegt, die ergänzten Personaldaten des BF in China zu überprüfen, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Das allgemein gehaltene Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Insbesondere ist auf Grund des Ausreiseversuches des BF am 08.06.2018 nicht nur abstrakt von einer Fluchtgefahr auszugehen, sondern hat der BF durch dieses Verhalten gezeigt, dass er sich den österreichischen Fremdenbehörden konkret durch seine Ausreise nach Großbritannien entziehen wollte und erst bei der Kontrolle seines - gefälschten - Reisedokumentes aufgegriffen werden konnte. Der BF schreckte nicht einmal davor zurück, eine Straftat zu begehen, um Österreich zu verlassen. Diese Umstände stehen der Annahme entgegen, der Sicherungsbedarf könne tatsächlich durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, die angeordnete Schubhaft sei rechtswidrig, da vor Schubhaftanordnung keine Einvernahme des BF durch einen Organwalter der belangten Behörde stattgefunden habe, wird festgehalten, dass darin kein schwerwiegender Verfahrensmangel aufgezeigt werden kann, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde. Die belangte Behörde hat den BF bereits am 13.03.2018 zu den Umständen der Anordnung der Schubhaft befragt und hat den angefochtenen Bescheid auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt. Der Sachverhalt war auf Grund dieser Befragung sowie den im Akt befindlichen Berichten über das Verhalten des BF seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 15.03.2018 - über sein Untertauchen und seinen neuerlichen Versuch, Österreich mit einem gefälschten Reisepass zu verlassen - hinreichend geklärt, sodass sich die belangte Behörde auch ohne weitere Einvernahme des BF ein umfassendes Bild machen konnte.

Auch dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach er auf Grund der mangelhaften Zustellung des Bescheides vom 26.03.2018 nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genieße und deshalb nicht in Schubhaft angehalten werden dürfe, war nicht zu folgen, zumal der genannte Bescheid wie bereits oben im Zusammenhang mit der erlassenen Rückkehrentscheidung ausgeführt, rechtmäßig und ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die abweisende Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des BF ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - besteht.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - besteht.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einvernahme, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
illegale Ausreise, Kostenersatz, Meldeverstoß, Reisedokument,
Rückkehrentscheidung, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit,
Verschleierung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2199307.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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