TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 W144 1435870-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 1435870-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. von Togo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. von Togo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX auch XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 auch römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Togo, reiste am 24.05.2012 mit dem Flugzeug unter Verwendung eines fremden Reisedokuments nach Österreich ein und brachte am 26.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015, W153 1435870-1/20E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015, W153 1435870-1/20E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Mit Schreiben des BFA vom 17.12.2015 wurde der BF eingeladen zu bestimmten Fragestellungen betreffend sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sowie zur allgemeinen Situation in Togo Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des BFA vom 17.12.2015 wurde der BF eingeladen zu bestimmten Fragestellungen betreffend sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie zur allgemeinen Situation in Togo Stellung zu nehmen.

Am 08.01.2016 übermittelte der damalige Rechtsvertreter per Fax eine Stellungnahme des BF, einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag, ein Schreiben betreffend die Buchung einer Deutschprüfung für das Niveau A2, fünf Unterstützungsschreiben, eine Meldebestätigung, einen Mietvertrag, zwei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, zwei Arbeitsverträge für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, eine Arbeitsbescheinigung, drei Lohnabrechnungen, eine Bestätigung der OÖGKK, eine Beschäftigungsbewilligung und Kopien des Führerscheins.

Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Togo zulässig sei (Spruchpunkt I.) und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass durch die Rückkehrentscheidung nicht auf unzulässige Weise in das Privatleben des BF eingegriffen werde.Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Togo zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass durch die Rückkehrentscheidung nicht auf unzulässige Weise in das Privatleben des BF eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass auch das Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein Abschiebehindernis darstellen könne, wenn es die vom Gesetz geforderte Intensität erreiche. Die Behörde hätte aus näher dargelegten Gründen feststellen müssen, dass der Unterhalt des BF gesichert sei, dass er privat eine Wohnung angemietet habe, für deren Miete er selber aufkomme, dass er zahlreiche soziale Kontakte habe und einen tadellosen Leumund aufweise, dass er die Deutschprüfung für das Niveau A2 wegen seiner Arbeit nicht positiv ablegen habe können und dass er in Österreich einen Führerschein gemacht habe. Den BF treffe an der vierjährigen Verfahrensdauer keine Schuld, weil er sich dem Verfahren nie entzogen habe. Wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, U145/2014, ausgeführt worden sei, sei die Stellung des Asylantrages in casu rechtmäßig erfolgt und der aufenthaltsrechtliche Status seine gesetzlich vorgesehene Konsequenz gewesen, weshalb dem BF dieser Status keinesfalls negativ angelastet werden dürfe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass jedenfalls ein schützenswertes Privatleben und somit auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vorlägen. Die Behörde habe es unterlassen, individuell zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zulässig sei, und habe sich stattdessen damit begnügt, viele unterschiedliche Urteile und Textbausteine hintereinander zu kopieren.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass auch das Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Abschiebehindernis darstellen könne, wenn es die vom Gesetz geforderte Intensität erreiche. Die Behörde hätte aus näher dargelegten Gründen feststellen müssen, dass der Unterhalt des BF gesichert sei, dass er privat eine Wohnung angemietet habe, für deren Miete er selber aufkomme, dass er zahlreiche soziale Kontakte habe und einen tadellosen Leumund aufweise, dass er die Deutschprüfung für das Niveau A2 wegen seiner Arbeit nicht positiv ablegen habe können und dass er in Österreich einen Führerschein gemacht habe. Den BF treffe an der vierjährigen Verfahrensdauer keine Schuld, weil er sich dem Verfahren nie entzogen habe. Wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, U145/2014, ausgeführt worden sei, sei die Stellung des Asylantrages in casu rechtmäßig erfolgt und der aufenthaltsrechtliche Status seine gesetzlich vorgesehene Konsequenz gewesen, weshalb dem BF dieser Status keinesfalls negativ angelastet werden dürfe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass jedenfalls ein schützenswertes Privatleben und somit auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vorlägen. Die Behörde habe es unterlassen, individuell zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zulässig sei, und habe sich stattdessen damit begnügt, viele unterschiedliche Urteile und Textbausteine hintereinander zu kopieren.

Am 25.05.2016, 04.08.2016 und 04.01.2017 wurden per E-Mail eine Farbkopie einer ÖSD-Karte, Verdienstnachweise für Mai und Juni 2016, eine Meldebestätigung, ein Mietvertrag vom 31.05.2016, ein (nicht unterschriebener) Arbeitsvertrag vom 04.05.2016, eine Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum 04.09.2015 bis 31.10.2015, eine Bestätigung über die Aushändigung des Arbeitsvertrages vom 05.09.2016 und ein Arbeitsvertrag vom 12.12.2016 in Vorlage gebracht.

Per E-Mail vom 15.09.2017 wurde das nunmehr bestehende Vertretungsverhältnis bekannt gegeben und gleichzeitig ein Arbeitsvertrag vom 11.04.2017 sowie eine Bestätigung der OÖGKK übermittelt.

Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurde vorgebracht, dass der BF seit September 2015 erwerbstätig sei, regelmäßig Steuern und seinen Sozialversicherungsbeitrag bezahle und die Prüfung für das Niveau A2 erfolgreich bestanden habe.

Nachdem dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 die Vorlage von Unterlagen aufgetragen wurde, erstattete die Rechtsvertretung des BF am 09.05.2018 eine Stellungnahme und übermittelte einen Versicherungsdatenauszug, ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2, zwei Unterstützungsschreiben, einen Arbeitsvertrag vom 15.12.2017, eine Betreuungsvereinbarung, ein Schreiben des AMS sowie eine Einstellungsbestätigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Togo. Er reiste am 24.05.2012 mit dem Flugzeug unter Verwendung eines fremden Reisedokuments nach Österreich ein und hält sich seitdem im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015, W153 1435870-1/20E, rechtskräftig gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF abgewiesen, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen und bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.Der BF ist Staatsangehöriger von Togo. Er reiste am 24.05.2012 mit dem Flugzeug unter Verwendung eines fremden Reisedokuments nach Österreich ein und hält sich seitdem im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015, W153 1435870-1/20E, rechtskräftig gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 idgF abgewiesen, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen und bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Der gesunde und arbeitsfähige BF ist ledig und hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, verfügt aber über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er besuchte in Österreich einen Führerscheinkurs und absolvierte die Führerscheinprüfung.

Im Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 nahm der BF an Deutschkursen teil. Vom 16.09.2013 bis zum 18.11.2013 besuchte er den Kurs "Deutsch A1 - Integrationskurs Anfänger - Teil 2" bei der Wirtschaftskammer XXXX . Am 17.05.2016 bestand er eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Er beabsichtigt einen Deutschkurs für das Niveau B1 zu besuchen.Im Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 nahm der BF an Deutschkursen teil. Vom 16.09.2013 bis zum 18.11.2013 besuchte er den Kurs "Deutsch A1 - Integrationskurs Anfänger - Teil 2" bei der Wirtschaftskammer römisch 40 . Am 17.05.2016 bestand er eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Er beabsichtigt einen Deutschkurs für das Niveau B1 zu besuchen.

Abgesehen von der Inanspruchnahme der Krankenversicherung im Zeitraum März bis Mai 2016 und September bis Dezember 2016, nimmt der BF seit Oktober 2015 nicht mehr staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Davor lebte er von der Grundversorgung, verrichtete ab April 2013 gemeinnützige Arbeit am Bauhof zweier Gemeinden und verkaufte ab Juli 2012 auf selbstständiger Basis eine Straßenzeitung. Vom 04.09.2015 bis zum 04.11.2015 sowie vom 30.11.2015 bis zum 29.02.2016 arbeitete der BF als Hilfskraft im Hotel XXXX . Vom 05.05.2016 bis zum 17.09.2016 war er als Abwäscher im Hotel XXXX tätig. Vom 12.12.2016 bis zum 21.03.2017, vom 11.04.2017 bis zum 07.05.2017, vom 24.05.2017 bis zum 25.10.2017 sowie vom 15.12.2017 bis zum 20.03.2018 war er als Hilfskraft bzw. als Küchenhilfe im Hotel XXXX beschäftigt. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2015, GZ: XXXX , wurde dem Arbeitgeber des BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 27.11.2015 bis zum 15.05.2016 erteilt. Zuletzt bezog der BF einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 1.850 Euro, womit der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet und eine 60 m² große Mietwohnung selbst finanzieren konnte. Der BF konnte eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe im Café XXXX mangels Beschäftigungsbewilligung im Mai 2018 nicht antreten. Derzeit ist der BF arbeitssuchend beim AMS gemeldet und bemüht sich um eine neue Arbeitsstelle.Abgesehen von der Inanspruchnahme der Krankenversicherung im Zeitraum März bis Mai 2016 und September bis Dezember 2016, nimmt der BF seit Oktober 2015 nicht mehr staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Davor lebte er von der Grundversorgung, verrichtete ab April 2013 gemeinnützige Arbeit am Bauhof zweier Gemeinden und verkaufte ab Juli 2012 auf selbstständiger Basis eine Straßenzeitung. Vom 04.09.2015 bis zum 04.11.2015 sowie vom 30.11.2015 bis zum 29.02.2016 arbeitete der BF als Hilfskraft im Hotel römisch 40 . Vom 05.05.2016 bis zum 17.09.2016 war er als Abwäscher im Hotel römisch 40 tätig. Vom 12.12.2016 bis zum 21.03.2017, vom 11.04.2017 bis zum 07.05.2017, vom 24.05.2017 bis zum 25.10.2017 sowie vom 15.12.2017 bis zum 20.03.2018 war er als Hilfskraft bzw. als Küchenhilfe im Hotel römisch 40 beschäftigt. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2015, GZ: römisch 40 , wurde dem Arbeitgeber des BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 27.11.2015 bis zum 15.05.2016 erteilt. Zuletzt bezog der BF einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 1.850 Euro, womit der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet und eine 60 m² große Mietwohnung selbst finanzieren konnte. Der BF konnte eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe im Café römisch 40 mangels Beschäftigungsbewilligung im Mai 2018 nicht antreten. Derzeit ist der BF arbeitssuchend beim AMS gemeldet und bemüht sich um eine neue Arbeitsstelle.

In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. Gegen den BF laufen keine sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wegen eines Profilbildes.

Der BF besuchte in Togo fünf Jahre lang die Schule und war als Händler und Taxifahrer erwerbstätig. Seine Eltern sind verstorben. Im Herkunftsstaat leben Tanten, ein Onkel und Freunde des BF. Die Lebensgefährtin des BF und sein Sohn waren unbekannten Aufenthalts. Nunmehr lebt sein Sohn bei einem Onkel in Togo und die Lebensgefährtin des BF lebt in Ghana.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakten.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich erschließen sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 24.05.2012 in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Sicherstellungsprotokoll vom 24.05.2012 samt Farbkopie des Reisedokuments.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Lebensumständen in Togo sowie in Österreich einschließlich seiner Integrationsbemühungen ergeben sich aus seinem Vorbringen anlässlich seiner Befragungen vor dem Bundesasylamt, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015 und in den schriftlich erstatteten Stellungnahmen, aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen und aus amtswegig eingeholten Auszügen. Dass der BF über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, wurde durch die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt. Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich das Bundesverwaltungsgericht schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zu W153 1435870-1 überzeugen, in welcher der BF die Fragen zu seinem Leben in Österreich ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers auf Deutsch beantworten konnte. Zudem legte der BF diesbezüglich ein positives Prüfungszeugnis für das Niveau A2 vor.

Aus einem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX haben ergeben, dass bei den genannten Sicherheitsbehörden - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 09.05.2018 - gegen den BF keine Ermittlungen geführt werden.Aus einem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 haben ergeben, dass bei den genannten Sicherheitsbehörden - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 09.05.2018 - gegen den BF keine Ermittlungen geführt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.3.1. Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015, W153 1435870-1/20E, der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde, liegt im Ergebnis eine mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.3.3.1. Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015, W153 1435870-1/20E, der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde, liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig ist und der BF auch kein Opfer von Gewalt ist. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig ist und der BF auch kein Opfer von Gewalt ist. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.3.2. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Da der BF weder über verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen verfügt, noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führt, liegt zwar kein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, jedoch entfaltet der BF in Österreich ein intensives Privatleben:Da der BF weder über verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen verfügt, noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führt, liegt zwar kein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, jedoch entfaltet der BF in Österreich ein intensives Privatleben:

Der BF war von Beginn an bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und besuchte dazu mehrere Kurse. Er absolvierte eine Deutschprüfung über das Niveau A2 und ist weiterhin bestrebt, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Darüber hinaus hat der BF in Österreich einen Führerscheinkurs besucht und die Führerscheinprüfung bestanden. Er weist auch eine umfassende soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben österreichischer MitbürgerInnen, welche die gute Integration und das Engagement des BF betonen, untermauert wird.

Außerdem hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um sich beruflich zu integrieren und seine Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. So verrichtete er zu Beginn seines Aufenthalts gemeinnützige Arbeiten am Bauhof zweier Gemeinden und verkaufte eine Straßenzeitung, wodurch er auch soziale Kontakte knüpfen konnte. Seit September 2015 ist der BF beinahe durchgängig in mehreren Hotelbetrieben vollzeitbeschäftigt gewesen, wodurch er seinen Lebensunterhalt und insbesondere seine Mietwohnung selbstständig finanzieren konnte und nicht mehr auf staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung angewiesen war. Der BF hat es geschafft, eine befristete Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erhalten und so einer legalen Beschäftigung als Küchenhilfe nachzugehen. Seine Arbeit verrichtete er zu derartiger Zufriedenheit, dass er wiederholt im selben Hotel beschäftigt wurde. Dass der BF nunmehr arbeitssuchend beim AMS gemeldet ist, kann nicht zu Lasten des BF gewertet werden, zumal er die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle mangels Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nicht antreten konnte und weiterhin bemüht ist, einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen.

Auch wenn der BF in Togo den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, dort die Schule besucht hat, als Händler und Taxifahrer gearbeitet hat und über familiäre Anknüpfungspunkte in Togo verfügt, treten diese Bindungen mit zunehmender Aufenthaltsdauer in Österreich und der hier bewerkstelligten sozialen und beruflichen Integration immer mehr in den Hintergrund. Ausgeprägte Bindungen an den Herkunftsstaat bestehen daher nicht mehr.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Abgesehen von der Einreise mit einem fremden Reisepass im Jahr 2012 sind keine Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Die damalige irreguläre Einreise tritt jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF unbescholten ist und seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet lebt, in den Hintergrund. Auch wenn der mehr als sechsjährige Aufenthalt des BF nur aufgrund der mit einem Asylantrag einhergehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig war, ist diesbezüglich im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Stellen eines Asylantrages (auch wenn sich dieser im Zuge des Verfahrens als unbegründet herausstellt) völlig rechtmäßig erfolgte und der sich daraus ergebende (vorübergehende) aufenthaltsrechtliche Status eine gesetzlich vorgesehene Konsequenz dieses Antrages ist (vgl. VfGH 06.06.2014, U145/2014, und VfGH 03.10.2013, U477/2013). In casu wurde die Dauer des Verfahrens auch nicht durch den BF verursacht, zumal keinerlei Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung bestehen. Vielmehr ist die Verfahrensdauer zum überwiegenden Teil auf zwei, jeweils rund zwei Jahre dauernde Rechtsmittelverfahren vor dem ehemaligen Asylgerichtshof und dem nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen.Abgesehen von der Einreise mit einem fremden Reisepass im Jahr 2012 sind keine Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Die damalige irreguläre Einreise tritt jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF unbescholten ist und seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet lebt, in den Hintergrund. Auch wenn der mehr als sechsjährige Aufenthalt des BF nur aufgrund der mit einem Asylantrag einhergehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig war, ist diesbezüglich im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Stellen eines Asylantrages (auch wenn sich dieser im Zuge des Verfahrens als unbegründet herausstellt) völlig rechtmäßig erfolgte und der sich daraus ergebende (vorübergehende) aufenthaltsrechtliche Status eine gesetzlich vorgesehene Konsequenz dieses Antrages ist vergleiche VfGH 06.06.2014, U145/2014, und VfGH 03.10.2013, U477/2013). In casu wurde die Dauer des Verfahrens auch nicht durch den BF verursacht, zumal keinerlei Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung bestehen. Vielmehr ist die Verfahrensdauer zum überwiegenden Teil auf zwei, jeweils rund zwei Jahre dauernde Rechtsmittelverfahren vor dem ehemaligen Asylgerichtshof und dem nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva), überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der genannten besonderen Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Auch wenn nicht verkannt wird, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva), überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der genannten besonderen Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen war, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.3. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 86/2017 erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

§ 14a Abs. 4 NAG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 lautete: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, lautete: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1."

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, E 4/2014, als unzulässig zu betrachten wäre, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, E 4 aus 2014,, als unzulässig zu betrachten wäre, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.

Im vorliegenden Fall ist - wie unter Punkt 3.3.2. erörtert - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Erteilungshindernisse liegen keine vor. Da der BF auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch das vorgelegte ÖSD-Zertifikat vom 17.05.2016 im Sinne des § 14a Abs. 4 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) iVm § 81 Abs. 36 NAG nachweisen konnte, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.Im vorliegenden Fall ist - wie unter Punkt 3.3.2. erörtert - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Erteilungshindernisse liegen keine vor. Da der BF auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch das vorgelegte ÖSD-Zertifikat vom 17.05.2016 im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG nachweisen konnte, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.

Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung den dem Vorbringen des BF entsprechenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, das BFA auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verzichtet hat und die aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - aus den Gerichts- und Verwaltungsakten beantwortet werden konnten, sodass ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltsdauer,
Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit, Integration,
Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W144.1435870.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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