TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W117 2200852-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2200852-1/2E

W117 1406624-5/6E

W117 1406625-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , (BF1) 2.) XXXX , geb. XXXX , (BF2) 3.), XXXX , geb. XXXX , (BF3), alle StA. (Mongolei), alle vertreten durch ( XXXX ), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1178863208-180044584/BMI-BFA_OOE_RD (BF1), vom 28.01.2015, Zl. 482404005/14761958 (BF2), und vom 28.01.2014, Zl. 483146101/14761974 (berichtigt durch Bescheid vom 06.07.2015 hinsichtlich Erlassungsdatum 28.01.2015) (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BF2 und BF3) am 04.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF1) 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF2) 3.), römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF3), alle StA. (Mongolei), alle vertreten durch ( römisch 40 ), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1178863208-180044584/BMI-BFA_OOE_RD (BF1), vom 28.01.2015, Zl. 482404005/14761958 (BF2), und vom 28.01.2014, Zl. 483146101/14761974 (berichtigt durch Bescheid vom 06.07.2015 hinsichtlich Erlassungsdatum 28.01.2015) (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BF2 und BF3) am 04.06.2018 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers (BF1) wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 9 FPG, 46 FPG idgF, § 57 Abs. 1 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 Abs. 2 BFA-VG idgF und § 55 Abs. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers (BF1) wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 9, FPG, 46 FPG idgF, Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG idgF und Paragraph 55, Absatz eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden der Beschwerdeführer (BF2 und BF3) werden gemäß § 55 AsylG 2005, § 52 Abs. 3 FPG, § 10 Abs. 3 1. Satz AsylG 2005, § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, 55 Abs. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden der Beschwerdeführer (BF2 und BF3) werden gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Paragraph 10, Absatz 3, 1. Satz AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG idgF. und Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF, 55 Absatz eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführer:

Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Mongolei, ihre Identität steht fest.

Im Herkunftsstaat leben aktuell noch Familienangehörige der Beschwerdeführer, zu denen der Beschwerdeführer (BF2) kaum, die Beschwerdeführerin (BF3) aber häufig Kontakt hat (Vh-Protokoll vom 04.06.2018).

Der Beschwerdeführer (BF2) litt an einer "Pankreatitis und Darmentzündungen" ist aber aktuell gesund. (Vh-Protokoll v. 04.06.2018):

"RI: Wenn wir einen Blick in die Zukunft werfen, als was könnten Sie arbeiten, vor dem Hintergrund, dass Sie eigentlich körperlich hinsichtlich schwerer Arbeiten vorher Probleme schilderten?

BF1: Das war nur in Folge der Operation für die darauffolgenden sechs Monate, aber jetzt ist wieder alles in Ordnung."

Er absolvierte im Herkunftsstaat die 10 Jahre die Grundschule und den Militärdienst. Bis zur Ausreise hat er als Bauhelfer bzw. als Hilfskoch gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin (BF3) hatte in der Mongolei die Mittelschule absolviert und dreieinhalb Jahre eine Universität besucht, aber nicht abgeschlossen und zwar als Elektroingenieur. Sie hatte aber nicht gearbeitet, sondern "gemeinsam mit meiner Mutter gelebt, sie hat eine Pension bekommen".

Der Beschwerdeführer (BF2) reiste mit der Beschwerdeführerin (BF3), zum damaligen Zeitpunkt noch Lebensgefährtin und seit 2014 Gattin - beide heirateten im Juni 2014 bei der mongolischen Botschaft in Österreich - spätestens am 09.02.2009 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellten ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, welche beide durch das Bundesasylamt am 28.04.2009 vollinhaltlich abgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer (BF2) reiste mit der Beschwerdeführerin (BF3), zum damaligen Zeitpunkt noch Lebensgefährtin und seit 2014 Gattin - beide heirateten im Juni 2014 bei der mongolischen Botschaft in Österreich - spätestens am 09.02.2009 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellten ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, welche beide durch das Bundesasylamt am 28.04.2009 vollinhaltlich abgewiesen wurden.

Die Alias-Namen und die Alias-Geburtsdatum hatten sie ursprünglich angegeben, weil sie Angst vor der Abschiebung hatten (Vh-Protokoll v. 04.06.2018).

Am 24.01.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (BF2) im zweiten Rechtsgang vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis C9 406624-2/2010/12E abgewiesen und somit über den ersten Asylantrag des BF rechtskräftig negativ entschieden.

Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, C9 406625-1/2009/3E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BF3) rechtskräftig negativ abgeschlossen - die Behandlung der Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2009, U 1699/09-4, ab.

In der Folge verließ der Beschwerdeführer (BF2) auf illegale Weise das österreichische Bundesgebiet, wurde aber im Februar 2012 aus den Niederlanden rücküberstellt. Die Beschwerdeführerin (BF3) wiederum meldete sich in diesem Februar 2012 zur unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat an, widerrief diese jedoch im März 2012 und tauchte mit dem Beschwerdeführer (BF2) unter. Danach kehrten beide über Polen in die Mongolei zurück. Dort lebten sie bis 23.11.2012, bevor sie am 23.11.2012 die Mongolei wieder verließen und neuerlich in das österreichische Bundesgebiet einreisten (Vh-Protokoll v. 04.06.2018).

In der Mongolei führten die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) ein ganz normales Leben und gingen beide einer Arbeit als Fleischhändler nach, indem die Beschwerdeführerin "das Fleisch, das mein Mann mitbrachte, am Stand verkaufte". Dieser hatte "Kamelfleisch von XXXX nach Ulan Bator gebracht".In der Mongolei führten die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) ein ganz normales Leben und gingen beide einer Arbeit als Fleischhändler nach, indem die Beschwerdeführerin "das Fleisch, das mein Mann mitbrachte, am Stand verkaufte". Dieser hatte "Kamelfleisch von römisch 40 nach Ulan Bator gebracht".

Das erste Asylverfahren beider Beschwerdeführer entbehrte daher der Grundlage.

Die Beschwerdeführer verließen im November 2012 erneut die Mongolei, weil der Beschwerdeführer "Zeuge eines Verkehrsunfalles geworden war. Die Beteiligten waren aber Kriminelle und Polizisten. Unterwegs in der Nacht nach XXXX habe ich das gesehen. Wegen der Gefahr, die von diesen Personen ausgegangen ist, bin ich hierher zurückgekommen" (Vh-Protokoll v. 04.06.2018).Die Beschwerdeführer verließen im November 2012 erneut die Mongolei, weil der Beschwerdeführer "Zeuge eines Verkehrsunfalles geworden war. Die Beteiligten waren aber Kriminelle und Polizisten. Unterwegs in der Nacht nach römisch 40 habe ich das gesehen. Wegen der Gefahr, die von diesen Personen ausgegangen ist, bin ich hierher zurückgekommen" (Vh-Protokoll v. 04.06.2018).

Am 30.11.2012 stellten beide Beschwerdeführer (BF2 und BF3) ihren weiteren (=zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welche beide am 05.09.2013 im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Am 18.11.2013 wurden im Rahmen des zweiten Rechtsganges die Beschwerden vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgewiesen. Im zweiten Asylverfahren stellten beide Beschwerdeführer (BF2 und BF3) ihre Identität richtig.Am 30.11.2012 stellten beide Beschwerdeführer (BF2 und BF3) ihren weiteren (=zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welche beide am 05.09.2013 im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Am 18.11.2013 wurden im Rahmen des zweiten Rechtsganges die Beschwerden vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgewiesen. Im zweiten Asylverfahren stellten beide Beschwerdeführer (BF2 und BF3) ihre Identität richtig.

Am 17.12.2013 stellten beide Beschwerdeführer (BF2 und BF3) Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG, welche aber kein Aufenthaltsrecht begründeten, ebenso nicht wie die am 07.08.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und mit der Schaffung der Verwaltungsbehörde in deren Zuständigkeit überging.Am 17.12.2013 stellten beide Beschwerdeführer (BF2 und BF3) Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG, welche aber kein Aufenthaltsrecht begründeten, ebenso nicht wie die am 07.08.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und mit der Schaffung der Verwaltungsbehörde in deren Zuständigkeit überging.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 482404005/14761958 und Zl. 483146101/14761974 wurden die Anträge vom 17.12.2013 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 482404005/14761958 und Zl. 483146101/14761974 wurden die Anträge vom 17.12.2013 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2015 wurde den Beschwerdeführern (BF2 und BF3) gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG Rechtsberater amtswegig beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2015 wurde den Beschwerdeführern (BF2 und BF3) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG Rechtsberater amtswegig beigegeben.

Am 12.06.2017 brachte der Beschwerdeführer (BF2) einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 29.05.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 482404005-170692538, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden ist (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem BF aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs, 1 Z 1,4,6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Im Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Am 12.06.2017 brachte der Beschwerdeführer (BF2) einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 29.05.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 482404005-170692538, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde dem BF aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Abs, 1 Ziffer eins,,4,6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Im Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin (BF3) stellte keinen dritten Asylantrag.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018, W247 1406624-7/3Z, zugestellt am darauffolgenden Tag, wurde der Beschwerde des BF2 gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 482404005-170692538, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG ausdrücklich nicht zuerkannt; begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus - dieser Begründungsteil wird ausdrücklich zum Sachverhalt erhoben:Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018, W247 1406624-7/3Z, zugestellt am darauffolgenden Tag, wurde der Beschwerde des BF2 gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 482404005-170692538, die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG ausdrücklich nicht zuerkannt; begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus - dieser Begründungsteil wird ausdrücklich zum Sachverhalt erhoben:

"Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung bereits im rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013 als unglaubhaft beurteilt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme am 12.07.2017 als auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2017 - keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr hat er auf Seite 3 der niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2017 explizit angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Weiters ist im Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen, aus dem eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat geschlossen werden kann.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevant verfolgt wäre, noch dass er in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevant verfolgt wäre, noch dass er in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.

Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne."

Beide Beschwerdeführer haben ein gemeinsames minderjähriges, ein halbes Jahr altes Kind (BF1), dessen Asylantrag mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.05.2018, Zl: 1178863208-180044584, den Eltern als gesetzliche Vertreter am 25.05.2017 zugestellt, abgewiesen wurde, dem gemäß § 8 AsylG kein subsidiärer Schutz eingeräumt wurde, dem gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde und demgegenüber gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft bestimmt.Beide Beschwerdeführer haben ein gemeinsames minderjähriges, ein halbes Jahr altes Kind (BF1), dessen Asylantrag mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.05.2018, Zl: 1178863208-180044584, den Eltern als gesetzliche Vertreter am 25.05.2017 zugestellt, abgewiesen wurde, dem gemäß Paragraph 8, AsylG kein subsidiärer Schutz eingeräumt wurde, dem gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde und demgegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft bestimmt.

Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hatte in der diesbezüglichen Einvernahme am 21.03.2018 ausdrücklich - zu den Fluchtgründen des Kindes (BF1) befragt - angegeben, dass "mein Sohn keine Fluchtgründe vorzubringen habe" und sie um eine Entscheidung im Familienverfahren ersuche. In der Einvernahme wurde der gesetzlichen Vertretung gegenüber genannt und dessen Inhalt erörtert und verzichtete diese auf die Möglichkeit einer Stellungnahme und gab ausdrücklich an:

"Ich brauche den Ländervorhalt nicht".

Dagegen erhob die gesetzliche Vertretung, diese wiederum vertreten durch die im Spruch genannte gewillkürte Vertretung, Beschwerde und führte ausdrücklich an: "Der BF hat keine eigenen Fluchtgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei und beruft sich auf die Fluchtgründe seiner Eltern."

Sämtliche Beschwerdeführer wären im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr in keiner wie immer gearteten Weise an Leib und/oder Leben gefährdet.

Der Beschwerdeführer (BF2) hat 2014 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und durch ein ösd-Zertifikat belegt. Den B1-Kurs absolvierte er zwei Mal, schaffte aber die Prüfung nicht; die Beschwerdeführerin (BF3) hat 2015 B1 abgeschlossen.

Die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) waren während des ersten Asylverfahrens "in der Asylunterkunft und haben 150 Euro bekommen"; gearbeitet hatten sie nicht. "Damals haben wir einen Deutschkurs besucht".

Seit dem 15. März 2018 bekommen die Beschwerdeführer (BF1, BF2 und BF3) Sozialgeld. Vorher hatte der BF1 "Saisonarbeit gemacht, 2013 die Sommersaison von Ende Mai bis Ende September. In der Wintersaison habe ich dann in Vorarlberg in einem Hotel Geschirr gewaschen bin dann aber dazwischen erkrankt und bin nach Linz gekommen und wurde im April 2014 operiert. Die Operation war Ende März oder Anfang April 2014. Man hat mir gesagt, ich darf sechs Monate nichts machen bzw. keine schweren Dinge heben. In der darauffolgenden Wintersaison habe ich dann bei einer vorarlbergischen Seilbahn Arbeit bekommen, aber der Arbeitsvertrag kam wegen des AMS nicht zustande".

Der Beschwerdeführer (BF2) arbeitete daher seit April 2014 nicht mehr Von 2014 bis 2018 lebten die Beschwerdeführer von Ersparnissen und der Unterstützung durch Freunde und der Kirche. Ehrenamtlich organisiert er am Sonntag "bei einem Verein namens " XXXX ", der beim Verein ASKÖ" ist, Basketballspiele. Im Winter "macht er auch Freiwilligenarbeit beim Geschäft XXXX , das ist eine Sache der Volkshilfe". Im Sommer wiederum verrichtet er ehrenamtliche Gartenarbeit für Bekannte und alte Leute bzw. bei der Volkshilfe. Er unterstützt auch andere Mongolen, indem er Kinder (von der Schule/Kindergarten) abholt.Der Beschwerdeführer (BF2) arbeitete daher seit April 2014 nicht mehr Von 2014 bis 2018 lebten die Beschwerdeführer von Ersparnissen und der Unterstützung durch Freunde und der Kirche. Ehrenamtlich organisiert er am Sonntag "bei einem Verein namens " römisch 40 ", der beim Verein ASKÖ" ist, Basketballspiele. Im Winter "macht er auch Freiwilligenarbeit beim Geschäft römisch 40 , das ist eine Sache der Volkshilfe". Im Sommer wiederum verrichtet er ehrenamtliche Gartenarbeit für Bekannte und alte Leute bzw. bei der Volkshilfe. Er unterstützt auch andere Mongolen, indem er Kinder (von der Schule/Kindergarten) abholt.

Der Beschwerdeführer (BF2) verfügt über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Aushilfe bei Vorliegen der erforderlichen arbeitsrechtlichen Genehmigung.

Die Beschwerdeführerin (BF3) hatte "im Mai 2013 ebenso in der Sommersaison für einen Monat gearbeitet. Danach habe ich nicht mehr gearbeitet. Eigentlich hätte ich noch eine Möglichkeit gehabt zu arbeiten, in Vorarlberg. Da ich aber schwanger war, hat mir der Arzt gesagt, ich solle nicht arbeiten". 2015 hatte sie "zwei bis drei Mal die Woche ehrenamtlich" Sozialarbeit in einem Altenheim verrichtet und ist seit Juni 2015 bis zur Schwangerschaft als freiwillige Mitarbeiterin beim Roten Kreuz tätig gewesen. Sie möchte nach einer Karenzzeit von zwei Jahren eine Ausbildung im Altenheim machen, um dort zu arbeiten. Sie verfügt auch über einen Vordientsvertrag vom 18.05.2018 im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Reinigungskraft in einem Architekturbüro für ein Monatsgehalt von €

720.- brutto bei 20 Wochenarbeitsstunden. Sie hat auch bereits soziale Kontakte im Bundesgebiet geknüpft.

Die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) haben auch bereits soziale Kontakte im Bundesgebiet geknüpft; sie werden allseits als liebenswürdig, umgänglich, hilfsbereit beschrieben (diverse Unterstützungserklärungen).

Alle Beschwerdeführer (BF1 und BF2 sowie BF3) bewohnen im Bundesgebiet eine 29m² große Mietwohnung, welche aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Vh-Protokoll v. ):

"Wir bezahlen das jetzt vom "Asylgeld" also vom Staat bezahltes Geld."

Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Am 04.06.2018 wurde in der Aufenthaltsangelegenheit der BF2 und BF3 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zur Situation im Herkunftsstaat - die Länderfeststellungen lauten auszugsweise wie folgt (die Mongolei gilt nach der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV idgF als sicherer Herkunftssaat):

1. Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

3. Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

5. Korruption

Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).

Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

6. Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (2016): Amnesty Report 2016 Mongolei, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mongolei?destination=node%2F2982, Zugriff 11.1.2017

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    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

8. Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).

Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).

Gemäß § 13.4. des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß § 13.1. ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).Gemäß Paragraph 13 Punkt 4, des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß Paragraph 13 Punkt eins, ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).

Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird

Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016).

NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vergleiche auch FH 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (29.11.2016): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 16-02, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

8.1. Kinder

Kindesmissbrauch ist ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die National Human Rights Commission (NHRC) berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 13.4.2016). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder informellen Wirtschaftssektoren, wie Pferderennen, Bergbau, Herdenhaltung und im Bauwesen zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass angeblich japanische Touristen Kindersex-Tourismus in der Mongolei betreiben würden. Polizeibehörden erklären jedoch, dass das nicht mehr vorkommt. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden Artikel 113 und 124 aus dem mongolischen Strafgesetz selten angewendet um Missbrauchsfälle von Jungen zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen die geringere Strafen vorsehen angewandt (USDOS 30.6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

9. Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

10. Grundversorgung und Wirtschaft

Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).

2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).

Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009 aus 2010, starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015 aus 2016, starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).

Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass

20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die

Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).

In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016). Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Mongolei, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

10.1. Sozialbeihilfen

Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

11. Medizinische Versorgung

Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 11.2016). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird und Korruption daher weit verbreitet ist (LIP 12.2016).

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulan Bator sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit

9.400 Ärzte, 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 12.2016).

Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2016). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 11.2016).

Medizinische Versorgung ist relativ günstig. Es gibt jedoch Unterschiede in der Qualität der Behandlung weswegen vermögende Mongolen bevorzugt private Krankenhäuser aufsuchen, wo die Kosten deutlich höher sind (Bertelsmann 2016). Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten gibt es für Versicherte teils hohe Selbstbehalte. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 11.2016).

Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, welche mit der geographischen Lage, städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen. Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40% sehr hoch (WHO 2017). der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in ländlichen Regionen grundsätzlich mühevoller (Bertelsmann 2016).

Hepatitis C ist in der Mongolei weit verbreitet, wobei entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und die Erkrankung auch im Focus staatlicher Gesundheitsmaßnahmen steht (The Guardian 11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies:

Mongolia Health System (2013) Review, http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    The Guardian: Mongolia¿s liver cancer crisis, 7.11.2017, https://www.theguardian.com/global-development/2017/nov/07/mongolia-liver-cancer-crisis-no-other-country-has-a-problem-like-this;

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    WHO - World Health Organisation (2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/, Zugriff 4.1.2017

12. Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 11.2016). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlagen:

> erstinstanzlicher Verfahrensakte;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente;

* drittes Asylverfahren des BF2:

> Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde vom 06.12.2017;

> (negativer) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018, W247 1406624-7, die aufschiebende Wirkung betreffend;

* angeführtes Länderdokumentationsmaterial.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus dem mongolischen Reisepässen der Beschwerdeführer BF2 und BF3, welche als echt erachtet wurde; im ersten Asylverfahren hatten BF2 und BF3 ihre wahre Identität noch verheimlicht. In Bezug auf BF1 war die Identität zu keinem Zeitpunkt als ungeklärt anzusehen: das mj. Kind von BF2 und BF3 ist in Österreich geboren.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie aus den dort vorgelegten Integrationsunterlagen im Zusammenhalt mit seinen Angaben bei der ersten Instanz - zur rechtlichen Bedeutung siehe rechtliche Beurteilung.

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer (B2 und B3) wurde im Rahmen umfassender abgeschlossener und aktueller Verfahren als unglaubhaft beurteilt.

Im Einzelnen ist dabei folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführer stellten erstmals völlig unbegründete Asylanträge im Jahre 2009 - und dies unter falscher Identität - und lebten nach ihrer Rückkehr in die Mongolei ein ganz normales Leben - beide betätigten sich als Fleischhändler; die zweiten Asylanträge basierten letztlich auf dem alten Fluchtvorbringen, welche rechtslogischerweise auf der Grundlage des § 68 AVG wegen (bereits) entschiedener Sache verworfen und neuerlich mit einer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verbunden wurden.Die Beschwerdeführer stellten erstmals völlig unbegründete Asylanträge im Jahre 2009 - und dies unter falscher Identität - und lebten nach ihrer Rückkehr in die Mongolei ein ganz normales Leben - beide betätigten sich als Fleischhändler; die zweiten Asylanträge basierten letztlich auf dem alten Fluchtvorbringen, welche rechtslogischerweise auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG wegen (bereits) entschiedener Sache verworfen und neuerlich mit einer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verbunden wurden.

Statt das Land zu verlassen, stellte der Beschwerdeführer (BF 2) einen weiteren, den dritten Antrag im Jahre 2017 - sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme am 12.07.2017 als auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2017 hatte er keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr hatte er auf Seite 3 der niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2017 explizit angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Folglich wurde auch dieser Asylantrag in einer Form negativ entschieden, dass sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde ausdrücklich die aufschiebende Wirkung versagte - das Bundesverwaltungsgericht mit einer die Aussichtslosigkeit des neuerlichen Asylbegehrens herausstreichenden Begründung.

Die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) stellten darüber hinaus Ende 2017 für ihr gemeinsames Kind (BF3) einen Asylantrag, wobei aber die Mutter als gesetzliche Vertreterin im Rahmen der diesbezüglichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde ausdrücklich das Bestehen eigener Fluchtgründe für BF3 verneinten und auf die eigene Fluchtsituation verwiesen; letztere aber bestehen, wie soeben ausgeführt, nicht:

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt - siehe auch festgestellte Ländersituation - ist also ein Grund hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt wären, noch dass sie in ihrem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in ihrem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würden, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehrenWeder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt - siehe auch festgestellte Ländersituation - ist also ein Grund hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt wären, noch dass sie in ihrem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in ihrem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würden, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehren

Sohin können die Asylanträge aller nur als Versuch der Legalisierung ihres Aufenthaltes angesehen werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass die Mongolei nach der Herkunftsstaatenverordnung idgF ein sicherer Herkunftsstaat ist; die Situation ist auch seit Jahren unverändert. Auch liegen keine aktuellen Medienberichte vor, welche auch nur ansatzweise Unruhen oder solche Menschenrechtsverletzungen darstellen, schon die bloße Anwesenheit in der Mongolei eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten lässt, also irgendein Abschiebehindernis für die Beschwerdeführer aufzeigen.Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass die Mongolei nach der Herkunftsstaatenverordnung idgF ein sicherer Herkunftsstaat ist; die Situation ist auch seit Jahren unverändert. Auch liegen keine aktuellen Medienberichte vor, welche auch nur ansatzweise Unruhen oder solche Menschenrechtsverletzungen darstellen, schon die bloße Anwesenheit in der Mongolei eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten lässt, also irgendein Abschiebehindernis für die Beschwerdeführer aufzeigen.

Die Annahme einer seit Jahren im wesentlichen unveränderte Ländersituation findet ihre Bestätigung insbesondere in folgenden aktuellen Länderberichten: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, 22.02.2018, sowie dem Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, des US State Departement vom 20.04.2018.

Die Beschwerdeführer BF2 und BF3 haben weder in den aktuellen Aufenthaltsverfahren noch im aktuellen dritten Asylverfahren des BF2 sowie im Verfahren des Kindes BF1 als dessen gesetzliche Vertretung irgendetwas Substantiiertes vorgebracht, was diese Annahme auch nur ansatzweise erschüttern konnte - im Verfahren des Kindes BF1 gab die BF3 in der diesbezüglichen Einvernahme am 21.03.2018 als gesetzliche Vertreterin sogar ausdrücklich an: "Ich brauche den Ländervorhalt nicht"; der BF2 wiederum bestritt ohne konkrete Darstellung seines Standpunktes und Verweis auf davon abweichende landesspezifische Informationen in seiner asylrechtlichen Einvernahme vom 06.12.2017 vor der Verwaltungsbehörde: "Ich erkenne den Ländervorhalt nicht an. Die Informationen welche von meiner Heimat durch NGOs ermittelt werden, sind nicht stimmig."

Auch wenn das Rechtsstaatsniveau der Mongolei nicht dem Niveau modernster EU-Staaten entsprechen sollte, so ist also vor dem Hintergrund der individuellen Asyl-/Gefährdungsvorbringen aus den vorhandenen Defiziten für die Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 am 14.08.2014 gestellt hat.Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 am 14.08.2014 gestellt hat.

Die Bestimmungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des NAG lauteten am 17.12.2013 folgendermaßen:

"§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn sie"§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

[...]"

Gemäß § 81 Abs. 24 NAG idgF sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 24, NAG idgF sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen.

Da der BF2 und die BF3 mit Schriftsatz vom 17.12.203, eingelangt beim damals zuständigen Magistrat der Stadt Wien Anträge nach §43 Abs. 3 NAG - für den BF2 - sowie nach §41a Abs. 9 NAG - für die BF3 - stellten, war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG ab 01.01.2014 für die Behandlung dieser Anträge im Rahmen der von den BF2 und BF3 mit am 07.08.2014 gestellten Anträgen initiierten Verfahren auf "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK" zuständig.Da der BF2 und die BF3 mit Schriftsatz vom 17.12.203, eingelangt beim damals zuständigen Magistrat der Stadt Wien Anträge nach §43 Absatz 3, NAG - für den BF2 - sowie nach §41a Absatz 9, NAG - für die BF3 - stellten, war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 24, NAG ab 01.01.2014 für die Behandlung dieser Anträge im Rahmen der von den BF2 und BF3 mit am 07.08.2014 gestellten Anträgen initiierten Verfahren auf "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" zuständig.

Zu Spruchpunkt I. (BF1):Zu Spruchpunkt römisch eins. (BF1):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

In der Frage des internationalen Schutzes war das entsprechende Anspruchsbegehren zu verwerfen, da der Beschwerdeführer BF1 kein substantiiertes Fluchtvorbringen im vorbrachte bzw. nicht glaubhaft machen konnte:

Für den Beschwerdeführer BF1 stellte Ende 2017 die gesetzliche Vertreterin den Asylantrag, verneinte aber im Rahmen der diesbezüglichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde ausdrücklich das Bestehen eigener Fluchtgründe für BF3 und verwies auf die eigene Fluchtsituation verwiesen; wie aber oben bereits ausgeführt besteht aber weder für den Vater des BF1, den BF2 noch die Mutter, die BF3 eine Verfolgungssituation - in Bezug auf die Mutter, BF3 ist dabei hervorzuheben, dass im Gegensatz zu ihrem Gatten (BF2), den Vater von BF1 keinen dritten Asylantrag mehr stellte. In Bezug auf den dritten Asylantrag des Bf2 aber ist ebenso auf obige Ausführungen zu verweisen, insbesondere auf den Umstand der Nichteinräumung der aufschiebenden Wirkung wegen offensichtlichen Nichtbestehens einer Fluchtsituation.

Auch aus der allgemeinen Situation in der Mongolei allein lässt sich ein solcher Anspruch gleichfalls nicht einmal ansatzweise ableiten.

Der Vollständigkeit halber sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (BF1) gemeinsam mit seinen Eltern, BF2 und BF3, in die Mongolei zurückzukehren hat, sodass sich Überlegungen hinsichtlich möglicher zu erwartender Ereignisse im Falle einer alleinigen Rückkehr erübrigen.

Auch der Asylantrag des BF1 kann daher nur wie jene seiner Eltern nur als Versuch der Legalisierung ihres Aufenthaltes angesehen werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß 52 Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

In der Frage des subsidiären Schutzes ist auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen - wonach der Beschwerdeführer (BF1) aktuell eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft machte.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt - siehe auch festgestellte Ländersituation - ist also ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem überdies auch noch zahlreiche Familienangehörige seines Vaters BF2 und seiner Mutter BF3 leben, in ihrem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in ihrem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würden, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehren.Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt - siehe auch festgestellte Ländersituation - ist also ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem überdies auch noch zahlreiche Familienangehörige seines Vaters BF2 und seiner Mutter BF3 leben, in ihrem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in ihrem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würden, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Auch diesbezüglich war daher das Anspruchsbegehren zu verwerfen und schließlich die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei betreffend, zu bestätigen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da die gesetzliche Vertretung, wie schon die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte, zu keiner Zeit angegeben hat, dass auch nur einer der soeben genannte Umstände/Tatbestände auf den BF1 zutreffen würden, noch sich dies aus der Aktenlage ergeben hat, war auch vom Bundesverwaltungsgericht kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen.Da die gesetzliche Vertretung, wie schon die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte, zu keiner Zeit angegeben hat, dass auch nur einer der soeben genannte Umstände/Tatbestände auf den BF1 zutreffen würden, noch sich dies aus der Aktenlage ergeben hat, war auch vom Bundesverwaltungsgericht kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

  • -Strichaufzählung
    die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und

  • -Strichaufzählung
    das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt unzweifelhaft in Österreich in Bezug auf die Eltern des BF1, nämlich BF2 und BF3, vor, lebt doch der BF1 seit seiner Geburt am 22.12.2017 mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt/Familienverband. Damit ist jedoch für den BF1 im Sinne eines Weiterverbleibs in Österreich nichts gewonnen, da seine Eltern mit gleichem Erkenntnis - siehe Spruchpunkt II. - keinen Aufenthaltstitel erhielten und in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen.Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt unzweifelhaft in Österreich in Bezug auf die Eltern des BF1, nämlich BF2 und BF3, vor, lebt doch der BF1 seit seiner Geburt am 22.12.2017 mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt/Familienverband. Damit ist jedoch für den BF1 im Sinne eines Weiterverbleibs in Österreich nichts gewonnen, da seine Eltern mit gleichem Erkenntnis - siehe Spruchpunkt römisch zwei. - keinen Aufenthaltstitel erhielten und in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Natürlich kann sich der erst ein halbes Jahr alte BF nicht seines "unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein" - dies gilt aber nicht für seine gesetzliche Vertretung, BF2 und BF3, welche für den Beschwerdeführer BF1 den gegenständlichen Asylantrag stellten. Da dem Asylbegehren des Kleinkindes, BF1, aber, wie oben ausgeführt, von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden muss, muss zulasten des Beschwerdeführers BF1 angenommen werden, dass seiner für den Asylantrag verantwortlich zeichnenden gesetzlichen Vertretung, BF2 und BF3, der unsichere Aufenthalt des BF1 bewusst gewesen sein musste.

Gerade dieser Punkt spricht nicht für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

BF1 ist noch strafunmündig - dieser Tatbestand hat daher außer Betracht zu bleiben.

Der Grad der Integration:

Der BF1 ist erst ein halbes Jahr alt - diesbezügliche Erwägungen erübrigen sich also; hinzuweise ist aber in diesem Zusammenhang auf die Ansicht des EGMR in Bezug auf die besondere Anpassungsfähigkeit im kindlichen Alter - für den erst einmal ein halbes Jahr alten BF1 wäre die Rückkehr in die Mongolei völlig unproblematisch.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist zwar nicht rechtswidrig, er basiert jedoch auf einem unsunstantiierten Asylantrag.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, nochmals ist aber auf das von der gesetzlichen Vertretung für den BF1 geführte unsubstantiierte Asylverfahren zu verweisen.

Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar sein bisheriges Lebens in Österreich verbracht, bis dato erfolgte seine Sozialisierung aber ausschließlich im Familienverband der (mongolischen) BF2 und BF3. Durch die weiteren Familienangehörigen in der Mongolei überwiegen die Bindungen zum Herkunftsstaat noch immer bei weitem jene zu Österreich.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Dieser Tatbestand hat mangels überlanger, ja nicht einmal langer Verfahrensdauer - circa ein halbes Jahr - keine Bedeutung für den gegenständlichen Fall - hinsichtlich der Länge der Verfahrensdauer, BF2 und BF3 betreffend, siehe Spruchpunkt II.Dieser Tatbestand hat mangels überlanger, ja nicht einmal langer Verfahrensdauer - circa ein halbes Jahr - keine Bedeutung für den gegenständlichen Fall - hinsichtlich der Länge der Verfahrensdauer, BF2 und BF3 betreffend, siehe Spruchpunkt römisch zwei.

Interessensabwägung:

Da die Tatbestände des § 9 Abs. 2 BFA-VG in ihrer Gesamtheit gegen den Beschwerdeführer sprechen und die Frage des Weiterverbleibs in Österreich auch im Zusammenhalt mit seinen Eltern, BF2 und BF3 , zu sehen sind, in deren Fällen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts bei weitem jenes am Weiterverbleib überwiegt und der Beschwerdeführer nur im Familienverband mit BF2 und BF3 in die Mongolei zurückkehren muss, überwiegt auch im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des BF1 (und BF2 sowie BF3) am Verbleib des BF1 in Österreich.Da die Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in ihrer Gesamtheit gegen den Beschwerdeführer sprechen und die Frage des Weiterverbleibs in Österreich auch im Zusammenhalt mit seinen Eltern, BF2 und BF3 , zu sehen sind, in deren Fällen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts bei weitem jenes am Weiterverbleib überwiegt und der Beschwerdeführer nur im Familienverband mit BF2 und BF3 in die Mongolei zurückkehren muss, überwiegt auch im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des BF1 (und BF2 sowie BF3) am Verbleib des BF1 in Österreich.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 2 Wochen festgelegt worden.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, - am 14.08. 2014 stellten BF2 und BF3 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005m welche aufgrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG mit den Anträgen nach §43 Abs. 3 NAG für den BF2 sowie nach §41a Abs. 9 NAG für die BF3 in einem zu behandeln waren - so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, - am 14.08. 2014 stellten BF2 und BF3 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005m welche aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 24, NAG mit den Anträgen nach §43 Absatz 3, NAG für den BF2 sowie nach §41a Absatz 9, NAG für die BF3 in einem zu behandeln waren - so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

In Bezug auf die zu treffende Rückkehrentscheidung sind wiederum - ebenso wie zu Spruchpunkt I. - § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, § 9 Abs. 5 BFA-VG, Art. 8 Abs. 1 EMRK - und die dazu maßgebliche Judikatur der europäischen und österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich; hinsichtlich der Anführung der Normen und Darstellung der Judikatur siehe bereits Spruchpunkt I.In Bezug auf die zu treffende Rückkehrentscheidung sind wiederum - ebenso wie zu Spruchpunkt römisch eins. - Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG, Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG, Artikel 8, Absatz eins, EMRK - und die dazu maßgebliche Judikatur der europäischen und österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich; hinsichtlich der Anführung der Normen und Darstellung der Judikatur siehe bereits Spruchpunkt römisch eins.

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG, BF2 und BF3 betreffend, unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, BF2 und BF3 betreffend, unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich bestand und besteht zwischen BF2 und BF3 während ihres ersten Aufenthaltes in Österreich von 2009 bis 2012 als Lebenspartner und nach ihrer neuerlichen Einreise in Österreich Ende 2012 bis zum aktuellen Zeitpunkt, ab Juni 2014 als Ehepartner. Zu diesem Zeitpunkt verfügten aber weder BF2 noch BF3 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet - beide Asylanträge wurden am 05.09.2013 im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - Unter einem wurden die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen und bestand angesichts ihrer bereits davor erfolgten rechtskräftigen Ausweisungen in die Mongolei auch kein berechtigter Grund zur Annahme, dass sie dieses Familienleben im österreichischen Bundesgebiet würden fortsetzen können.Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich bestand und besteht zwischen BF2 und BF3 während ihres ersten Aufenthaltes in Österreich von 2009 bis 2012 als Lebenspartner und nach ihrer neuerlichen Einreise in Österreich Ende 2012 bis zum aktuellen Zeitpunkt, ab Juni 2014 als Ehepartner. Zu diesem Zeitpunkt verfügten aber weder BF2 noch BF3 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet - beide Asylanträge wurden am 05.09.2013 im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - Unter einem wurden die Beschwerdeführer (BF2 und BF3) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen und bestand angesichts ihrer bereits davor erfolgten rechtskräftigen Ausweisungen in die Mongolei auch kein berechtigter Grund zur Annahme, dass sie dieses Familienleben im österreichischen Bundesgebiet würden fortsetzen können.

Auch im Hinblick auf das Privatleben BF2 und BF3 wiegt daher der bei weitem überwiegende illegale Aufenthalt im Bundesgebiet schwer.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Beide Beschwerdeführer sind zunächst unter Angaben gänzlich falscher Identitäten eingereist und bauten darauf im Jahr 2009 ihre Asylanträge auf. Den Beschwerdeführern musste spätestens nach ihren ersten negativen Entscheidungen im Jahre 2012 klar sein, dass auch ihr zukünftiger zweiter Aufenthalt im Bundesgebiet (nach erneuter Wiedereinreise) ein zumindest unsicherer sein. Das Privat- und Familienleben ab der Wiedereinreise Ende 2012 konnte daher weder für BF2 noch BF3 als sicher angesehen werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist von einem gewissen Integrationsgrad auszugehen:

BF2 hat durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates belegt, dass er im Bundesgebiet im Jahr 2014 bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat.

Daneben war er im Jahr 2013 bloß als Saisonarbeitskraft erwerbstätig (Erntehelferin) bzw. hat er im Jahr 2014 als Abwäscher gearbeitet, aber nur vier Monate als Erntehelfer und lediglich zwei Monate als Abwäscher. Darüber hinaus ist er seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und bezieht laufend staatliche Unterstützung.

Auch BF3 hat durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates belegt, dass sie im Bundesgebiet im Juni 2014 bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben hat.

Daneben war die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bloß als Saisonarbeitskraft erwerbstätig aber lediglich zwei Monate als Erntehelferin und Abwäscherin. 2015 hatte sie Sozialarbeit in einem Altenheim verrichtet und war beim Roten Kreuz bis zum 6. Schwangerschaftsmonat tätig. Darüber hinaus ist jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Derzeit ist sie mit der Erziehung ihres etwa sechs Monate alten Kindes beschäftigt. Auch sie bezieht laufend staatliche Unterstützung.

Dee zwar grundsätzlich als positiv zu bewertenden, aber letztlich im Hinblick auf einen insgesamt circa neun jährigen Aufenthalt doch überschaubaren Integrationsfaktoren stehen insbesondere die Umstände entgegen, dass sich BF2 und BF3 ihren ersten dreijährigen Aufenthalt auf der Grundlage falscher Identitäten sicherten und den zweiten Aufenthalt auf der Basis gänzlich unbegründeter neuerlicher Asylanträge begründeten, die allesamt nach § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wurden - BF2 versucht darüber hinaus mit einem dritten Asylverfahren, in welchem zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht mit einer eindeutig negativen Prognose der Beschwerde die aufschiebende Wirkung absprach, weiterhin seinen Aufenthalt zu sichern, ebenso wie beide als gesetzliche Vertreter dies für BF1 tun, hinsichtlich dessen sie aber kein substantiiertes Fluchtvorbringen erstatteten.Dee zwar grundsätzlich als positiv zu bewertenden, aber letztlich im Hinblick auf einen insgesamt circa neun jährigen Aufenthalt doch überschaubaren Integrationsfaktoren stehen insbesondere die Umstände entgegen, dass sich BF2 und BF3 ihren ersten dreijährigen Aufenthalt auf der Grundlage falscher Identitäten sicherten und den zweiten Aufenthalt auf der Basis gänzlich unbegründeter neuerlicher Asylanträge begründeten, die allesamt nach Paragraph 68, AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wurden - BF2 versucht darüber hinaus mit einem dritten Asylverfahren, in welchem zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht mit einer eindeutig negativen Prognose der Beschwerde die aufschiebende Wirkung absprach, weiterhin seinen Aufenthalt zu sichern, ebenso wie beide als gesetzliche Vertreter dies für BF1 tun, hinsichtlich dessen sie aber kein substantiiertes Fluchtvorbringen erstatteten.

In diesem Sinne ist mit den angeführten überschaubaren Integrationsschritten für beide nichts im Sinne eines Weiterverbleibs gewonnen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, insbesondere ihr zweiter im Bundesgebiet durch die Stellung gänzlich unbegründeter Asylanträge ist durch Rechtswidrigkeit geprägt.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Insbesondere die Verwendung falscher Identitäten im gesamten ersten Asylverfahren - erst im zweiten Asylverfahren stellten beide ihre wahre Identität richtig - sind als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, anzusehen.

In Bezug auf BF2 ist auch noch die zwischenzeitliche illegale Ausreise in die Niederlande Anfang 2012 zu konstatieren; beide, BF2 und BF3 hatten in der Folge auch, ohne dies den österreichischen Behörden bekanntzugeben, Österreich wieder verlassen und kehrten Ende 2012 erneut illegal nach Österreich zurück. Damit liegen massive Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung vor.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Beide, BF2 und BF3 haben immer noch den größeren Teil ihres Lebens außerhalb Österreichs in Mongolei verbracht.

Der 46jährige BF2 hat in der Mongolei seine 10-jährige Schulausbildung und Sozialisation erfahren, dort leben seine Mutter und seine Geschwister und beherrscht er deren Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Zudem hatte er in der Mongolei bereits mehrere Jahre als Bauhelfer bzw. als Hilfskoch gearbeitet, was er im Fall der Rückkehr wieder tun könnte.

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nur über gute Deutschkenntnisse, und arbeitete er lediglich kurzfristig bzw. betätigte er sich in einem wesentlich geringeren Zeitraum ehrenamtlich als er sich sonst im Herkunftsstaat sozialisierte. Seine Ehefrau, BF3, ist ebenfalls mongolische Staatsbürgerin mit familiären Anknüpfungspunkten in der Mongolei, siehe sogleich. Auch sein nun etwa sechs Monate altes Kind ist mongolischer Staatsbürger und kann gemeinsam mit seinen Eltern in die Mongolei zu Verwandten zurückkehren. Das Kleinkind hat noch keine Sozialisierung außerhalb des mongolischen Familienverbandes knüpfen können, sodass diesbezüglich kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK durch eine gemeinsame Rückkehr der Familie in die Mongolei erblickt werden kann.Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nur über gute Deutschkenntnisse, und arbeitete er lediglich kurzfristig bzw. betätigte er sich in einem wesentlich geringeren Zeitraum ehrenamtlich als er sich sonst im Herkunftsstaat sozialisierte. Seine Ehefrau, BF3, ist ebenfalls mongolische Staatsbürgerin mit familiären Anknüpfungspunkten in der Mongolei, siehe sogleich. Auch sein nun etwa sechs Monate altes Kind ist mongolischer Staatsbürger und kann gemeinsam mit seinen Eltern in die Mongolei zu Verwandten zurückkehren. Das Kleinkind hat noch keine Sozialisierung außerhalb des mongolischen Familienverbandes knüpfen können, sodass diesbezüglich kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK durch eine gemeinsame Rückkehr der Familie in die Mongolei erblickt werden kann.

Die 34jährige Beschwerdeführerin hat gleichfalls immer noch den größeren Teil ihres Lebens außerhalb Österreichs in Mongolei verbracht, wo sie ihre 10-jährige Schulausbildung uns Sozialisation erfahren hat, und ebenso ihre Mutter und ihre Geschwister leben und deren Landessprache sie auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Zudem hat die Beschwerdeführerin in der Mongolei bereits mehrere Jahre ein Studium betrieben und gelegentlich als Kellnerin gearbeitet, was sie im Fall der Rückkehr zumindest stundenweise wieder tun könnte.

Zwar verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über gute Deutschkenntnisse und ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, hier gilt aber das soeben zu BF2 Ausgeführte.Zwar verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über gute Deutschkenntnisse und ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, hier gilt aber das soeben zu BF2 Ausgeführte.

Unzweifelhaft haben daher BF2 und BF3 noch immer im Vergleich zum Bundesgebiet (bei weitem) überwiegende Bindungen zum Herkunftsstaat.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Beide Beschwerdeführer haben bereits zahlreiche Asylanträge gestellt: BF2 befindet sich aktuell im insgesamt dritten Asylverfahren, BF3 durchlief zwei Asylverfahren; darüber hinaus verzögerten beide ihre Außerlandesbringung durch Stellen verschiedenster Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Rot-Weiss-Rot-Karte und eines Aufenthaltstitels nach §55 AsylG sowie durch die Stellung eines weiteren unbegründeten Asylantrages für das gemeinsame Kind, den BF1).

Jedenfalls zeichnen beide Beschwerdeführer ab dem zweiten Aufenthalt in Österreich für die Länge desselben verantwortlich.

Interessensabwägung:

Vor dem Hintergrund der zahlreichen angeführten negativen Umstände fällt daher die Interessensabwägung eindeutig zu Ungunsten von BF2 und BF3 aus und es kann demnach nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich ausgegangen werden.Vor dem Hintergrund der zahlreichen angeführten negativen Umstände fällt daher die Interessensabwägung eindeutig zu Ungunsten von BF2 und BF3 aus und es kann demnach nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich ausgegangen werden.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Da es im vorliegenden Fall bereits an der Voraussetzung gemäß § 55 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 - einem schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK - mangelt, kam die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 ASylG 2005 nicht in Betracht; es waren daher die erstinstanzlichen Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG zu bestätigen.Da es im vorliegenden Fall bereits an der Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - einem schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK - mangelt, kam die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, ASylG 2005 nicht in Betracht; es waren daher die erstinstanzlichen Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu bestätigen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten - insbesondere unter Hinweis auf den negativen Abschluss bereits zweier Asylverfahren und eines dritten, den BF2 betreffenden Asylverfahrens, deren Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, sowie des Ergebnisses der gegenständlichen Verfahren können auch für BF2 und BF3 keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätte. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist sohin zu Recht erfolgt.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten - insbesondere unter Hinweis auf den negativen Abschluss bereits zweier Asylverfahren und eines dritten, den BF2 betreffenden Asylverfahrens, deren Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, sowie des Ergebnisses der gegenständlichen Verfahren können auch für BF2 und BF3 keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben hätte. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist sohin zu Recht erfolgt.

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es sich nach § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, bei der Mongolei um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt und die Beschwerdeführer in keinem der sie betreffenden Verfahren auch nur ansatzweise etwas vorgebracht haben, was die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates in Frage stellen könnte.Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es sich nach Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, bei der Mongolei um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt und die Beschwerdeführer in keinem der sie betreffenden Verfahren auch nur ansatzweise etwas vorgebracht haben, was die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates in Frage stellen könnte.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 2 Wochen festgelegt worden.

Zu Spruchpunkt IV. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist zudem tatsachenlastig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist zudem tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

Schlagworte

allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2200852.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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