TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 G312 2133205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
IO §197
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IO § 197 heute
  2. IO § 197 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 197 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 197 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 197 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Spruch

G312 2133205-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch CHOC & AXMANN in 8010 Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch CHOC & AXMANN in 8010 Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der belangten Behörde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage der BF entspricht.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der belangten Behörde gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage der BF entspricht.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , hat diese festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als (ehemalige) Geschäftsführerin der XXXX der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX in der Höhe von Euro XXXX schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als (ehemalige) Geschäftsführerin der römisch 40 der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 in der Höhe von Euro römisch 40 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX bei der belangten Behörde, brachte die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. 2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 bei der belangten Behörde, brachte die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX , gemäß § 14 VwGVG ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG ab.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX , beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX samt Vorlagebericht vom XXXX vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. 5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 samt Vorlagebericht vom römisch 40 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Mit XXXX wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.6. Mit römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.

7. Der dagegen erhobenen ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , Ra 2018/08/0039-7, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. 7. Der dagegen erhobenen ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , Ra 2018/08/0039-7, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war vom XXXX bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX . Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 .

Mit 20.07.2012 wurde über das Vermögen der XXXX das Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet, mit XXXX die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit einer Verteilungsquote von XXXX Quote beschlossen, sowie mit einer Schlussquote von XXXX am XXXX beendet. Mit 20.07.2012 wurde über das Vermögen der römisch 40 das Insolvenzverfahren unter römisch 40 eröffnet, mit römisch 40 die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit einer Verteilungsquote von römisch 40 Quote beschlossen, sowie mit einer Schlussquote von römisch 40 am römisch 40 beendet.

Der Ersatzanspruch der belangten Behörde wurde im Insolvenzverfahren nicht angemeldet.

Mit XXXX wurde über das Vermögen der BF das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Zahlungsplan mit einer 10 % Quote wurde mit XXXX bestätigt. Mit römisch 40 wurde über das Vermögen der BF das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Zahlungsplan mit einer 10 % Quote wurde mit römisch 40 bestätigt.

Mit Schriftsatz vom XXXX der belangten Behörde wurde die BF über ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € XXXX informiert und sie aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Trotz mehrmaliger Terminverlängerung wurden seitens der BF keine Unterlagen vorgelegt. Erst mit XXXX wurde ein Berechnungsblatt (falsch ausgefüllt), sowie eine Gläubigerliste, Bilanzen und Berichte des Insolvenzverwalters vorgelegt. Die Mangelhaftigkeit der Unterlagen wurde mit dem Rechtsvertreter besprochen. Am XXXX wurden das Buchungsjournal sowie eine Stellungnahme, dass die XXXX nicht in der HFU Liste eingetragen war, deshalb von jeder § 19 Rechnung (Bauleistung) automatisch vom Kunden 20 % an die GKK und 5 % an das Finanzamt überwiesen wurden, vorgelegt. Im Verbesserungsauftrag wurde die Frist auf XXXX verschoben und trotz weiterer Fristverlängerungen auf XXXX keine weiteren Nachweise vorgelegt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 der belangten Behörde wurde die BF über ihre Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € römisch 40 informiert und sie aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Trotz mehrmaliger Terminverlängerung wurden seitens der BF keine Unterlagen vorgelegt. Erst mit römisch 40 wurde ein Berechnungsblatt (falsch ausgefüllt), sowie eine Gläubigerliste, Bilanzen und Berichte des Insolvenzverwalters vorgelegt. Die Mangelhaftigkeit der Unterlagen wurde mit dem Rechtsvertreter besprochen. Am römisch 40 wurden das Buchungsjournal sowie eine Stellungnahme, dass die römisch 40 nicht in der HFU Liste eingetragen war, deshalb von jeder Paragraph 19, Rechnung (Bauleistung) automatisch vom Kunden 20 % an die GKK und 5 % an das Finanzamt überwiesen wurden, vorgelegt. Im Verbesserungsauftrag wurde die Frist auf römisch 40 verschoben und trotz weiterer Fristverlängerungen auf römisch 40 keine weiteren Nachweise vorgelegt.

Die offenen Beiträge betragen für den Zeitraum XXXX bis XXXX € XXXX , zuzüglich Verzugszinsen (berechnet bis XXXX ) € XXXX , einem Beitragszuschlag von XXXX sowie Nebengebühren von XXXX , danach ergibt sich eine Haftungsforderung in der Höhe von XXXX . Die offenen Beiträge betragen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 € römisch 40 , zuzüglich Verzugszinsen (berechnet bis römisch 40 ) € römisch 40 , einem Beitragszuschlag von römisch 40 sowie Nebengebühren von römisch 40 , danach ergibt sich eine Haftungsforderung in der Höhe von römisch 40 .

Nachdem die BF keine geeigneten Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vorgelegt hat, hat keine weitere Haftungsberechnung zu erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Geschäftsführungstätigkeit der BF bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug XXXX .Die Geschäftsführungstätigkeit der BF bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug römisch 40 .

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin unter XXXX wie auch die quotenmäßige Beendigung ergibt sich aus der Ediktsdatei. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin unter römisch 40 wie auch die quotenmäßige Beendigung ergibt sich aus der Ediktsdatei.

Die gesamte offene Forderung gegenüber der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom XXXX zu Dienstgeber-Nr. XXXX . Die gesamte offene Forderung gegenüber der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom römisch 40 zu Dienstgeber-Nr. römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.1. Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die BF war unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführerin der GmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Die BF brachte unter anderem vor, dass ihr kein Verschulden anzulasten sei. Dazu ist auszuführen, dass die BF keine (weiteren) Unterlagen oder Nachweise vorgebracht hat, warum ihr kein Verschulden angelastet werden kann.

Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).

Im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).

Die BF hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus ihrer Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde. Die belangte Behörde hat der BF, die rechtsfreundlich vertreten ist, ausreichend Zeit eingeräumt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die geforderten Unterlagen vorzulegen, zudem wurde ihr und ihrer Rechtsvertretung mehrmalige Fristverlängerung zur Mängelbehebung der vorgelegten Unterlagen eingeräumt, die jedoch ungenutzt verstrichen sind.

Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 8. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig. Haftungsbegründend gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 8. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig.

Als schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit.

Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid auch mit dem Umstand, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfte, welche sich aus der Zahlungsplanquote im Schuldenregulierungsverfahren der BF mit 10 % errechnet (im Rahmen des § 197 IO). Die belangte Behörde hätte eine Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF anmelden müssen, um nicht ihre Rechte im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens zu verlieren. Jedenfalls stehe ihr aber nur eine Quote von 10 % zu. Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid auch mit dem Umstand, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfte, welche sich aus der Zahlungsplanquote im Schuldenregulierungsverfahren der BF mit 10 % errechnet (im Rahmen des Paragraph 197, IO). Die belangte Behörde hätte eine Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF anmelden müssen, um nicht ihre Rechte im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens zu verlieren. Jedenfalls stehe ihr aber nur eine Quote von 10 % zu.

Die Feststellungen zum Beitragskonto XXXX , der daraus erstellten Rückstandsaufstellung und Daten der Abteilung Meldung-Versicherung-Beitrag gründen auf dem XXXX . Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RISJustiz RS0040429 mwN).Die Feststellungen zum Beitragskonto römisch 40 , der daraus erstellten Rückstandsaufstellung und Daten der Abteilung Meldung-Versicherung-Beitrag gründen auf dem römisch 40 . Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RISJustiz RS0040429 mwN).

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist – wie bereits oben ausgeführt - neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist – wie bereits oben ausgeführt - neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211).

Das Insolvenzverfahren betreffend der Primärschuldnerin wurde mit XXXX unter XXXX eröffnet, das Verfahren am XXXX aufgehoben und mit einer Schlussquote von XXXX % beendet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an. Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF persönlich wurde erst rund 3 Monate später eröffnet, eine diesbezügliche Frist zur Forderungsanmeldung bestand bis XXXX und wurde der Zahlungsplan rechtskräftig am XXXX bestätigt. Das Konkursverfahren betreffend das Vermögen der Primärschuldnerin wurde erst mit einer schlussendlichen Quote von XXXX am XXXX nach dem Schuldenregulierungsverfahren der BF rechtskräftig aufgehoben. Das Insolvenzverfahren betreffend der Primärschuldnerin wurde mit römisch 40 unter römisch 40 eröffnet, das Verfahren am römisch 40 aufgehoben und mit einer Schlussquote von römisch 40 % beendet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an. Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF persönlich wurde erst rund 3 Monate später eröffnet, eine diesbezügliche Frist zur Forderungsanmeldung bestand bis römisch 40 und wurde der Zahlungsplan rechtskräftig am römisch 40 bestätigt. Das Konkursverfahren betreffend das Vermögen der Primärschuldnerin wurde erst mit einer schlussendlichen Quote von römisch 40 am römisch 40 nach dem Schuldenregulierungsverfahren der BF rechtskräftig aufgehoben.

Dazu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039-7 wie folgt aus:

Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind gemäß § 14 Abs. 1 IO nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IO nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.

Betagte Forderungen gelten gemäß Abs. 2 leg. cit. im Insolvenzverfahren als fällig.Betagte Forderungen gelten gemäß Absatz 2, leg. cit. im Insolvenzverfahren als fällig.

Betagte unverzinsliche Forderungen können gemäß Abs. 3 leg. cit. nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.“ „Bedingte Forderungen.Betagte unverzinsliche Forderungen können gemäß Absatz 3, leg. cit. nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.“ „Bedingte Forderungen.

Wer eine bedingte Forderung hat, kann gemäß § 16 Abs. 1 IO das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.“Wer eine bedingte Forderung hat, kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, IO das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.“

Die Schlussverteilung darf gemäß § 137 Abs. 1 IO nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.Die Schlussverteilung darf gemäß Paragraph 137, Absatz eins, IO nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.

Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der auf die Forderung entfallende Betrag nicht gerichtlich zu erlegen.Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der auf die Forderung entfallende Betrag nicht gerichtlich zu erlegen.

Gläubiger, die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Schlussverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Insolvenzgericht genehmigt worden ist.“ „Rechtswirkungen des SanierungsplansGläubiger, die gemäß Paragraph 132,, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden gemäß Absatz 3, leg. cit. bei der Schlussverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Insolvenzgericht genehmigt worden ist.“ „Rechtswirkungen des Sanierungsplans

Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird gemäß § 156 Abs. 1 IO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

In gleicher Weise wird gemäß Abs. 2 leg. cit. der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.?In gleicher Weise wird gemäß Absatz 2, leg. cit. der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.?

Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind gemäß Abs. 3 leg. cit. nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind gemäß Absatz 3, leg. cit. nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des Paragraph 150, über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.

Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß Abs. 4 leg. cit. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß Absatz 4, leg. cit. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können gemäß Abs. 5 leg. cit. nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.Die in Paragraph 58, Ziffer eins, bezeichneten Forderungen können gemäß Absatz 5, leg. cit. nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in Paragraph 58, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.

Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben gemäß § 197 Abs. 1. IO Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.

Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat gemäß Abs. 2 leg. cit. das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat gemäß Absatz 2, leg. cit. das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 156 b,).

Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann gemäß Absatz 3, leg. cit. die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“

Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, sind - wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Beitrags- bzw. Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, sind - wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd Paragraph 51, IO, wenn und soweit der die Beitrags- bzw. Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 24.1.2001, 98/08/0376).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 24.1.2001, 98/08/0376).

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.3.1994, 93/08/0210; 17.1.1995, 94/08/0248; 30.9.1997, 96/08/0372; 16.3.1999, 94/08/0276; 29.3.2000, 95/08/0140).Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können vergleiche in diesem Sinn VwGH 22.3.1994, 93/08/0210; 17.1.1995, 94/08/0248; 30.9.1997, 96/08/0372; 16.3.1999, 94/08/0276; 29.3.2000, 95/08/0140).

Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, ist bei Ersatzleistungen iSd § 67 Abs. 10 ASVG der „die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt“ (vgl. § 46 Z 2 IO) dem Grunde nach in Verbindung mit der Verletzung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Pflichten verwirklicht, mag auch die ziffernmäßige Geltendmachung bzw. die bescheidmäßige Titulierung der Haftung des Vertreters wegen des noch nicht bekannten Ausmaßes der Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Primärschuldner noch nicht möglich sein.Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, ist bei Ersatzleistungen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der „die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt“ vergleiche Paragraph 46, Ziffer 2, IO) dem Grunde nach in Verbindung mit der Verletzung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Pflichten verwirklicht, mag auch die ziffernmäßige Geltendmachung bzw. die bescheidmäßige Titulierung der Haftung des Vertreters wegen des noch nicht bekannten Ausmaßes der Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Primärschuldner noch nicht möglich sein.

Die Verletzung der der Revisionswerberin auferlegten Pflichten iSd § 67 Abs. 10 ASVG erfolgte nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Revisionswerberin am 23. Oktober 2012. Die (mit der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin bedingte) Ersatzforderung ist Insolvenzforderung iSd § 51 IO (vgl. demgegenüber zu Fehlverhalten des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens OGH 16.2.2012, 6Ob231/11f; Derntl in Sonntag ASVG9, § 67 Rz 11b).Die Verletzung der der Revisionswerberin auferlegten Pflichten iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfolgte nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Revisionswerberin am 23. Oktober 2012. Die (mit der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin bedingte) Ersatzforderung ist Insolvenzforderung iSd Paragraph 51, IO vergleiche demgegenüber zu Fehlverhalten des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens OGH 16.2.2012, 6Ob231/11f; Derntl in Sonntag ASVG9, Paragraph 67, Rz 11b).

Die Ersatzforderung hätte grundsätzlich im Insolvenzverfahren als bedingte Insolvenzforderung (§ 16 IO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Insolvenzeröffnung (§ 14 Abs. 1 IO) angemeldet werden können (vgl. zur Anmeldung bedingter Beitragsforderungen nach dem GSVG VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; vgl. auch OGH 25.3.2009, 2 Ob 287/08g).Die Ersatzforderung hätte grundsätzlich im Insolvenzverfahren als bedingte Insolvenzforderung (Paragraph 16, IO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Insolvenzeröffnung (Paragraph 14, Absatz eins, IO) angemeldet werden können vergleiche zur Anmeldung bedingter Beitragsforderungen nach dem GSVG VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; vergleiche auch OGH 25.3.2009, 2 Ob 287/08g).

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf § 156 Abs. 4 IO nicht festgestellt, aus welchen allein von der Revisionswerberin zu vertretenden Gründen es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre, ihre in der angegebenen Weise bedingte Ersatzforderung in ungewisser Höhe im Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen. Bei der Erlassung des gegenständlichen Leistungsbefehls, mit dem der Haftungsbetrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde, hätte das Verwaltungsgericht sohin - auf der Basis seiner bisherigen Feststellungen - berücksichtigen müssen, dass der belangten Behörde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht (vgl. nochmals VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034).Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 156, Absatz 4, IO nicht festgestellt, aus welchen allein von der Revisionswerberin zu vertretenden Gründen es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre, ihre in der angegebenen Weise bedingte Ersatzforderung in ungewisser Höhe im Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen. Bei der Erlassung des gegenständlichen Leistungsbefehls, mit dem der Haftungsbetrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde, hätte das Verwaltungsgericht sohin - auf der Basis seiner bisherigen Feststellungen - berücksichtigen müssen, dass der belangten Behörde gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht vergleiche nochmals VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034).

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegtDie oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

Schlagworte

Ersatzentscheidung Forderungsanmeldung Geschäftsführer Haftung Insolvenzverfahren Rechtsanschauung des VwGH Teilstattgebung Uneinbringlichkeit Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2133205.1.01

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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