RS OGH 1999/5/28 2Ob21/78; 8Ob209/79; 1Ob596/88; 7Ob355/98a

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Rechtssatz

Der von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ausgestellte Rückstandsausweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO dar.Der von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ausgestellte Rückstandsausweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 292, ZPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040429

Im RIS seit

30.03.1978

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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