Norm
ZPO §292Rechtssatz
Der von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ausgestellte Rückstandsausweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO dar.Der von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ausgestellte Rückstandsausweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 292, ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040429Im RIS seit
30.03.1978Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023