Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
AsylG 2005 §8Spruch
S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 2 7. 0 3. 2 0 1 9S C H R römisch eins F T L römisch eins C H E A U S F E R T römisch eins G U N G D E R A M 2 7. 0 3. 2 0 1 9
M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N GM Ü N D L römisch eins C H römisch fünf E R K Ü N D E T E N E N T S C H E römisch eins D U N G
I416 2164789-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, GZ 03 29.609, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung hat der Beschwerdeführer nach seiner Eheschließung am XXXX2005 mit XXXX, geb. am XXXX, österreichische Staatsangehörige, am 14.01.2005 zurückgezogen.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, GZ 03 29.609, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung hat der Beschwerdeführer nach seiner Eheschließung am XXXX2005 mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, am 14.01.2005 zurückgezogen.
2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine "Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaatsangehöriger" vom 04.05.2005 bis 04.07.2006 und vom 03.04.2006 bis 02.04.2007 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Am 23.01.2007 wurde die Ehe aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes der Scheinehe (Doppelehe, da er in Nigeria Frau und drei Kinder hat) mit Urteil des BG XXXX, Zl. XXXXbzw. XXXX für nichtig erklärt.2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine "Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaatsangehöriger" vom 04.05.2005 bis 04.07.2006 und vom 03.04.2006 bis 02.04.2007 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Am 23.01.2007 wurde die Ehe aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes der Scheinehe (Doppelehe, da er in Nigeria Frau und drei Kinder hat) mit Urteil des BG römisch 40 , Zl. XXXXbzw. römisch 40 für nichtig erklärt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.09.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, aus der er unter Anordnung der Bewährungshilfe am 15.02.2011 entlassen wurde.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.09.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, aus der er unter Anordnung der Bewährungshilfe am 15.02.2011 entlassen wurde.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt und wiederum in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und unter Anordnung der Bewährungshilfe am 30.09.2016 aus der Anstaltsunterbringung entlassen.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt und wiederum in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und unter Anordnung der Bewährungshilfe am 30.09.2016 aus der Anstaltsunterbringung entlassen.
5. Am 09.03.2009 wurde durch die BH XXXX, Zl. XXXX ein Verfahren zur Erlassung eines fünf jährigen Aufenthaltsverbotes eingeleitet und schließlich wurde mit Bescheid der BH XXXX, GZ: XXXX, vom 21.10.2013 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gem. § 53 Abs. 1 und 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des LVwG XXXX vom 12.02.2014 als unbegründet angewiesen.5. Am 09.03.2009 wurde durch die BH römisch 40 , Zl. römisch 40 ein Verfahren zur Erlassung eines fünf jährigen Aufenthaltsverbotes eingeleitet und schließlich wurde mit Bescheid der BH römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom 21.10.2013 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gem. Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des LVwG römisch 40 vom 12.02.2014 als unbegründet angewiesen.
6. Am 05.05.2015 stellte der Beschwerdeführer in der JA XXXX, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zusammengefasst ausführte, dass er Medikamente wegen seiner paranoiden Schizophrenie nehmen würde und er, wenn er wieder nach Nigeria zurückkehren müsse, dort vor dem Nichts stehen würde, er würde keine wichtigen Medikamente und keine Unterkunft haben. Daher möchte er unbedingt in Österreich bleiben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er wegen seines Glaubens mit moslemischen Gruppen Probleme bekommen könne und auch, dass seine Erkrankung nicht behandelt werden könnte. Den neuen Antrag habe er aufgrund seiner Erkrankung gestellt.6. Am 05.05.2015 stellte der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 , einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zusammengefasst ausführte, dass er Medikamente wegen seiner paranoiden Schizophrenie nehmen würde und er, wenn er wieder nach Nigeria zurückkehren müsse, dort vor dem Nichts stehen würde, er würde keine wichtigen Medikamente und keine Unterkunft haben. Daher möchte er unbedingt in Österreich bleiben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er wegen seines Glaubens mit moslemischen Gruppen Probleme bekommen könne und auch, dass seine Erkrankung nicht behandelt werden könnte. Den neuen Antrag habe er aufgrund seiner Erkrankung gestellt.
7. Am 13.10.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er hinsichtlich seiner Identität die Kopie seines 2004 ausgestellten und 2009 abgelaufenen Reisepasses anführte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, dass er Medikamente gegen seine psychische Beeinträchtigung nehmen würde und derzeit in ärztlicher Behandlung bei seiner Hausärztin Dr. XXXX sei, wobei weitere Untersuchungen in der Forensik in XXXX vorgenommen werden würden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er neben Englisch und Ibo ein wenig Deutsch sprechen würde, er Staatsangehöriger von Nigeria sei, der Volksgruppe Ibo angehöre und katholisch sei. Er sei in Nigeria nicht verheiratet, habe aber eine Freundin und drei Kinder. Mit den Kindern - XXXX 18 Jahre, XXXX 16 Jahre und XXXX 19 Jahre - habe er keinen Kontakt, er habe heuer XXXX angerufen, dieser habe ihm am Telefon gesagt, dass die Mutter nicht möchte, dass er die Kinder oder sie anrufe, er habe gesagt, dass sie Geld brauchen würden. Er führte weiters aus, dass er in XXXX, in Abia State geboren sei, aufgewachsen sei er in XXXX und habe zuletzt von 1996 bis 2003 in Lagos gelebt, wo auch seine Kinder geboren seien. Sein Vater sei 1998 gestorben, seine Mutter sei ca. 70 Jahre alt und er habe noch fünf Brüder und eine Schwester. Er selbst habe vier Jahre den Kindergarten und sechs Jahre die Grundschule besucht, danach die "Secondary School" und anschließend habe er eine fünfjährige Mechaniker Lehre abgeschlossen und für zwei Jahre als Mechaniker in Lagos gearbeitet. Gefragt warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er wörtlich an: "Ich hatte Probleme mit den Muslimen und der Sharia. Sie wollten mich kidnappen, daher habe ich auch nur zwei Jahre gearbeitet." Zu seinem Vorbringen, dass er sich bei seinem nunmehrigen Asylantrag auf seine Krankheit berufen habe und ihm schon im Erkenntniss des LVwG vom 12.02.2014 mitgeteilt worden sei, dass diese Krankheit in Nigeria behandelbar sei und auf die Frage, ob seitdem wesentliche Änderungen eingetreten seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Weil ich krank bin. (.....) VMÖ hat in Nigeria angerufen und es wurde mitgeteilt, dass es keine Medikamente gibt. Einige Medikamente gibt es schon. Die würden mich im Monat ca. € 400 kosten." Gefragt was ihn erwarten würde, wenn er zurückkehren müsste antwortete er wörtlich: "Ich würde sterben, da ich keine Medizin hätte, um mich zu heilen. Ich kann sie mir nicht leisten. (...) Wenn ich die Medikamente nicht nehme, dann beginnen Hand und Zunge zu zittern. Wenn ich sie nehme schließe ich mich im Zimmer ein. Wenn ich sie nicht nehme gehe ich hinaus. Ich glaube, dann werde ich nicht überleben." In seinem Heimatstaat sei er nie politisch tätig gewesen, sei nie Mitglied einer politischen Partei, oder Organisation gewesen, habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt, wegen seines Religionsbekenntnisses habe er Probleme mit den Moslems gehabt. Zu seinen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er sich seit 2003 hier befinden würde, er im Jahr 2005 in XXXX als Abwäscher für ein Jahr und fünf Monate gearbeitet habe, er in Österreich keine Verwandten habe, er im Jahr 2010 einen Deutschkurs A2 besucht habe, und er seinen Lebensunterhalt über die Caritas bestreite. Zu den Länderberichten wolle er nichts sagen, er wolle nur sicherstellen, dass er behandelt werde. Sonst habe er nichts. Gefragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstellen würde, gab er wörtlich an: "Es wäre einfacher für mich in Österreich als in Nigeria, vor allem wegen der Medikamente. In Nigeria könnte ich mir die Medikamente nicht leisten und auch keinen Arzt der mich behandelt, daher könnte ich nicht überleben."7. Am 13.10.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er hinsichtlich seiner Identität die Kopie seines 2004 ausgestellten und 2009 abgelaufenen Reisepasses anführte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, dass er Medikamente gegen seine psychische Beeinträchtigung nehmen würde und derzeit in ärztlicher Behandlung bei seiner Hausärztin Dr. römisch 40 sei, wobei weitere Untersuchungen in der Forensik in römisch 40 vorgenommen werden würden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er neben Englisch und Ibo ein wenig Deutsch sprechen würde, er Staatsangehöriger von Nigeria sei, der Volksgruppe Ibo angehöre und katholisch sei. Er sei in Nigeria nicht verheiratet, habe aber eine Freundin und drei Kinder. Mit den Kindern - römisch 40 18 Jahre, römisch 40 16 Jahre und römisch 40 19 Jahre - habe er keinen Kontakt, er habe heuer römisch 40 angerufen, dieser habe ihm am Telefon gesagt, dass die Mutter nicht möchte, dass er die Kinder oder sie anrufe, er habe gesagt, dass sie Geld brauchen würden. Er führte weiters aus, dass er in römisch 40 , in Abia State geboren sei, aufgewachsen sei er in römisch 40 und habe zuletzt von 1996 bis 2003 in Lagos gelebt, wo auch seine Kinder geboren seien. Sein Vater sei 1998 gestorben, seine Mutter sei ca. 70 Jahre alt und er habe noch fünf Brüder und eine Schwester. Er selbst habe vier Jahre den Kindergarten und sechs Jahre die Grundschule besucht, danach die "Secondary School" und anschließend habe er eine fünfjährige Mechaniker Lehre abgeschlossen und für zwei Jahre als Mechaniker in Lagos gearbeitet. Gefragt warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er wörtlich an: "Ich hatte Probleme mit den Muslimen und der Sharia. Sie wollten mich kidnappen, daher habe ich auch nur zwei Jahre gearbeitet." Zu seinem Vorbringen, dass er sich bei seinem nunmehrigen Asylantrag auf seine Krankheit berufen habe und ihm schon im Erkenntniss des LVwG vom 12.02.2014 mitgeteilt worden sei, dass diese Krankheit in Nigeria behandelbar sei und auf die Frage, ob seitdem wesentliche Änderungen eingetreten seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Weil ich krank bin. (.....) VMÖ hat in Nigeria angerufen und es wurde mitgeteilt, dass es keine Medikamente gibt. Einige Medikamente gibt es schon. Die würden mich im Monat ca. € 400 kosten." Gefragt was ihn erwarten würde, wenn er zurückkehren müsste antwortete er wörtlich: "Ich würde sterben, da ich keine Medizin hätte, um mich zu heilen. Ich kann sie mir nicht leisten. (...) Wenn ich die Medikamente nicht nehme, dann beginnen Hand und Zunge zu zittern. Wenn ich sie nehme schließe ich mich im Zimmer ein. Wenn ich sie nicht nehme gehe ich hinaus. Ich glaube, dann werde ich nicht überleben." In seinem Heimatstaat sei er nie politisch tätig gewesen, sei nie Mitglied einer politischen Partei, oder Organisation gewesen, habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt, wegen seines Religionsbekenntnisses habe er Probleme mit den Moslems gehabt. Zu seinen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er sich seit 2003 hier befinden würde, er im Jahr 2005 in römisch 40 als Abwäscher für ein Jahr und fünf Monate gearbeitet habe, er in Österreich keine Verwandten habe, er im Jahr 2010 einen Deutschkurs A2 besucht habe, und er seinen Lebensunterhalt über die Caritas bestreite. Zu den Länderberichten wolle er nichts sagen, er wolle nur sicherstellen, dass er behandelt werde. Sonst habe er nichts. Gefragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstellen würde, gab er wörtlich an: "Es wäre einfacher für mich in Österreich als in Nigeria, vor allem wegen der Medikamente. In Nigeria könnte ich mir die Medikamente nicht leisten und auch keinen Arzt der mich behandelt, daher könnte ich nicht überleben."
8. Am 12.01.2017 erfolgte hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers benötigten Dokumente eine Anfrage an die Staatendokumentation und wurde mit Rückantwort vom 27.03.2017 bestätigt, dass die erwähnten Wirkstoffe in Nigeria erhältlich sind. Gleichzeitig wurde Informationen zu Kosten von Medikamenten und Behandlungen übermittelt.
9. Mit Bescheid vom 23.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid vom 23.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
10. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Linz, Goethestrasse 22, in 4020 Linz als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 23.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Linz, Goethestrasse 22, in 4020 Linz als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
11. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges vor, dass sich seit der neuerlichen Antragstellung viele Umstände zum Positiven entwickelt hätten und er deshalb auch aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen habe werden können. Entscheidend dafür sei der stabile Gesundheitszustand durch die konkrete Nachbetreuungsmöglichkeit und die positive Gefährdungsprognose gewesen. Er führte weiters aus, dass er der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. im Großen und Ganzen Recht geben würde und dem nichts entgegenzusetzen habe. Das Hauptaugenmerk würde aber ohnehin auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten liegen, wobei die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung von falschen Voraussetzungen ausgehen würde und die Lage in Nigeria im Falle einer Rückkehr völlig falsch einschätzen würde. Dazu führte er unsubstantiiert aus, dass sich die Behörde völlig zu Unrecht darauf stütze, dass er mit entsprechender Unterstützung durch seinen Familienverband rechnen könne, ohne entsprechende Nachforschungen anzustellen. Er gehe davon aus, dass ein derartiger geeigneter sozialer Empfangsraum nicht zur Verfügung stehen würde und er völlig auf sich allein gestellt wäre. Er führte aus, dass er die theoretische Verfügbarkeit der Medikamente gar nicht bestreiten würde, ob die Medikamente in seiner Heimatregion Abia State vorhanden seien, sei nicht erhoben worden und auch die Begleichung der Kosten der Medikamente würden für eine Familie aus ärmlichen Verhältnissen völlig utopisch und unerschwinglich sein. Zu den Ausführungen zu den Länderfeststellungen führte er aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, inwieweit daraus abgeleitet werden könne, dass die Lage im Falle seiner Rückkehr weniger dramatisch und seine medizinische Versorgung sichergestellt sei. Hinsichtlich seiner derzeitigen Situation führte er aus, dass er derzeit 24 Stunden versorgungsintensiv betreut werden würde, es ihm aber nach wie vor nicht möglich sei, sich selbst zu organisieren, laut seiner Bewährungshelferin, würde er sich zurückhaltend bis teilnahmslos verhalten und sei auch ein Mangel an Selbstständigkeit und Eigenantrieb festzustellen. Laut dieser würde es als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt, dass er im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit zur Finanzierung seiner finanziellen Grundbedürfnisse und der notwendigen Medikamente nachgehen werde können. Da er gerade erst dabei sei, in einem geschützten und auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Umfeld, daran zu arbeiten, wieder ein selbstständiges Leben führen zu können, würde ein weniger strukturiertes Setting mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Absetzen der Medikation führen und damit zu einer neuerlichen Exazerbation der schizophrenen Grunderkrankung mit Risiko zu einem erneuten Rückfall in ein Gewaltdelikt. Hinsichtlich seiner Familie führte er aus, dass seine Mutter in ärmlichen Verhältnissen leben würde und er zu seinen Geschwistern keinen Kontakt habe, von seiner Frau habe er sich auch auf emotionaler Ebene längst getrennt und auch die Kontaktaufnahme zu seinen Kindern sei mit den Worten, dass ein Kontakt nicht erwünscht sei abgetan worden. Die belangte Behörde hätte es unberücksichtigt gelassen, was ihm passieren könnte, wenn er auf sich allein gestellt in Nigeria in unbehandelten Zustand zurückgelassen werde, er wisse, dass sich nicht jeder Mensch aussuchen könne, wo er bestmöglich und in finanzieller Sicht am verträglichsten medizinisch versorgt werden könne. Er sei aber erst in Österreich erkrankt und habe sich Österreich daher nicht ausgesucht. Sollte die angefochtene Entscheidung tatsächlich umgesetzt werden, wäre die Chance, wieder fähig zu sein ein selbstständiges Leben zu führen, wohl endgültig vertan, und es würde ihn ein Leben unter menschenunwürdigen und existenzbedrohenden Umständen erwarten. Aufgrund der ernsthaft zu befürchtenden Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte stelle er daher den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er stelle aufgrund der Gefährdungsprognose keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er durch die Stellung des Asylantrages seine Abschiebung mutwillig verhindern habe wollen, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Maßnahmenvollzug befunden habe. Er sei der Ansicht, dass er einen guten Grund gehabt habe einen neuen Asylantrag zu stellen. Aus all diesen Gründen stelle er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 Folge gegeben werde und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, seinen Nachnamen zu berichtigen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck über seinen Zustand machen könne. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer noch ein Schreiben an seine Hausärztin hinsichtlich der Medikation seiner paranoiden Schizophrenie vor, als auch ein Schreiben der XXXX GmbH und des Vereines XXXX.11. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges vor, dass sich seit der neuerlichen Antragstellung viele Umstände zum Positiven entwickelt hätten und er deshalb auch aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen habe werden können. Entscheidend dafür sei der stabile Gesundheitszustand durch die konkrete Nachbetreuungsmöglichkeit und die positive Gefährdungsprognose gewesen. Er führte weiters aus, dass er der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Großen und Ganzen Recht geben würde und dem nichts entgegenzusetzen habe. Das Hauptaugenmerk würde aber ohnehin auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten liegen, wobei die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung von falschen Voraussetzungen ausgehen würde und die Lage in Nigeria im Falle einer Rückkehr völlig falsch einschätzen würde. Dazu führte er unsubstantiiert aus, dass sich die Behörde völlig zu Unrecht darauf stütze, dass er mit entsprechender Unterstützung durch seinen Familienverband rechnen könne, ohne entsprechende Nachforschungen anzustellen. Er gehe davon aus, dass ein derartiger geeigneter sozialer Empfangsraum nicht zur Verfügung stehen würde und er völlig auf sich allein gestellt wäre. Er führte aus, dass er die theoretische Verfügbarkeit der Medikamente gar nicht bestreiten würde, ob die Medikamente in seiner Heimatregion Abia State vorhanden seien, sei nicht erhoben worden und auch die Begleichung der Kosten der Medikamente würden für eine Familie aus ärmlichen Verhältnissen völlig utopisch und unerschwinglich sein. Zu den Ausführungen zu den Länderfeststellungen führte er aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, inwieweit daraus abgeleitet werden könne, dass die Lage im Falle seiner Rückkehr weniger dramatisch und seine medizinische Versorgung sichergestellt sei. Hinsichtlich seiner derzeitigen Situation führte er aus, dass er derzeit 24 Stunden versorgungsintensiv betreut werden würde, es ihm aber nach wie vor nicht möglich sei, sich selbst zu organisieren, laut seiner Bewährungshelferin, würde er sich zurückhaltend bis teilnahmslos verhalten und sei auch ein Mangel an Selbstständigkeit und Eigenantrieb festzustellen. Laut dieser würde es als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt, dass er im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit zur Finanzierung seiner finanziellen Grundbedürfnisse und der notwendigen Medikamente nachgehen werde können. Da er gerade erst dabei sei, in einem geschützten und auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Umfeld, daran zu arbeiten, wieder ein selbstständiges Leben führen zu können, würde ein weniger strukturiertes Setting mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Absetzen der Medikation führen und damit zu einer neuerlichen Exazerbation der schizophrenen Grunderkrankung mit Risiko zu einem erneuten Rückfall in ein Gewaltdelikt. Hinsichtlich seiner Familie führte er aus, dass seine Mutter in ärmlichen Verhältnissen leben würde und er zu seinen Geschwistern keinen Kontakt habe, von seiner Frau habe er sich auch auf emotionaler Ebene längst getrennt und auch die Kontaktaufnahme zu seinen Kindern sei mit den Worten, dass ein Kontakt nicht erwünscht sei abgetan worden. Die belangte Behörde hätte es unberücksichtigt gelassen, was ihm passieren könnte, wenn er auf sich allein gestellt in Nigeria in unbehandelten Zustand zurückgelassen werde, er wisse, dass sich nicht jeder Mensch aussuchen könne, wo er bestmöglich und in finanzieller Sicht am verträglichsten medizinisch versorgt werden könne. Er sei aber erst in Österreich erkrankt und habe sich Österreich daher nicht ausgesucht. Sollte die angefochtene Entscheidung tatsächlich umgesetzt werden, wäre die Chance, wieder fähig zu sein ein selbstständiges Leben zu führen, wohl endgültig vertan, und es würde ihn ein Leben unter menschenunwürdigen und existenzbedrohenden Umständen erwarten. Aufgrund der ernsthaft zu befürchtenden Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte stelle er daher den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er stelle aufgrund der Gefährdungsprognose keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er durch die Stellung des Asylantrages seine Abschiebung mutwillig verhindern habe wollen, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Maßnahmenvollzug befunden habe. Er sei der Ansicht, dass er einen guten Grund gehabt habe einen neuen Asylantrag zu stellen. Aus all diesen Gründen stelle er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 Folge gegeben werde und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, seinen Nachnamen zu berichtigen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck über seinen Zustand machen könne. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer noch ein Schreiben an seine Hausärztin hinsichtlich der Medikation seiner paranoiden Schizophrenie vor, als auch ein Schreiben der römisch 40 GmbH und des Vereines römisch 40 .
12. Mit Schreiben vom 04.07.2017, der belangten Behörde per Fax am 11.07.2017 übermittelt, wurde noch eine psychiatrische Stellungnahme der forensischen Ambulanz XXXX übermittelt, in welcher zusammengefasst auf die Notwendigkeit der regelmäßigen psychiatrischen Behandlung und Medikation hingewiesen und ausgeführt wurde, dass es ohne Einnahme der Medikation und ohne Behandlung davon auszugehen sei, dass es zu einer Exaberzation der psychiatrischen Grunderkrankung kommen werde.12. Mit Schreiben vom 04.07.2017, der belangten Behörde per Fax am 11.07.2017 übermittelt, wurde noch eine psychiatrische Stellungnahme der forensischen Ambulanz römisch 40 übermittelt, in welcher zusammengefasst auf die Notwendigkeit der regelmäßigen psychiatrischen Behandlung und Medikation hingewiesen und ausgeführt wurde, dass es ohne Einnahme der Medikation und ohne Behandlung davon auszugehen sei, dass es zu einer Exaberzation der psychiatrischen Grunderkrankung kommen werde.
13. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Beschluss vom 24.07.2017 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung getroffen habe. Dazu wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu prüfen habe, inwieweit einer Überstellungsfähigkeit nach Nigeria gegeben wäre bzw., ob es durch seinen Gesundheitszustand zu einer aktuellen Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht des Art. 3 EMRK kommen könnte und sei dahingehend ein Facharzt für Psychiatrie beizuziehen. Der dagegen erhobenen Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2018, Zl. Ra 2017/01/0287-7, stattgegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass fallbezogen nicht näher begründet worden sei, inwieweit es seit der Rückkehrentscheidung aus 2014 eine wesentliche Änderung im Sinne § 59 Abs. 5 FPG (des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes) eingetreten wäre, welche dessen Rechtskraft bzw. Bindungswirkung (im dargestellten Sinn) zu durchbrechen vermag.13. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Beschluss vom 24.07.2017 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung getroffen habe. Dazu wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu prüfen habe, inwieweit einer Überstellungsfähigkeit nach Nigeria gegeben wäre bzw., ob es durch seinen Gesundheitszustand zu einer aktuellen Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht des Artikel 3, EMRK kommen könnte und sei dahingehend ein Facharzt für Psychiatrie beizuziehen. Der dagegen erhobenen Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2018, Zl. Ra 2017/01/0287-7, stattgegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass fallbezogen nicht näher begründet worden sei, inwieweit es seit der Rückkehrentscheidung aus 2014 eine wesentliche Änderung im Sinne Paragraph 59, Absatz 5, FPG (des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes) eingetreten wäre, welche dessen Rechtskraft bzw. Bindungswirkung (im dargestellten Sinn) zu durchbrechen vermag.
14. Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 wurde seitens der vom Bundesverwaltungsgericht bestellen Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein psychiatrisches Gutachten übermittelt und die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen beantwortet. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde dieses Gutachten den beteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens übermittelt und langten die entsprechenden Stellungnahmen dazu ein. In weiterer Folge wurden die jeweiligen Stellungnahmen zum Parteiengehör an die jeweils andere Partei übermittelt und wurde seitens der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 18.03.2019 eine Stellungnahme eingebracht und beantragt den Betreuer des Beschwerdeführers einzuvernehmen.
15. Am 27.03.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht und wurde der beantragte Zeuge einvernommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.04.2019, wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, Staatsangehörigen von Nigeria und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, Staatsangehörigen von Nigeria und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Die Ehe des Beschwerdeführers in Österreich wurde wegen des Eingehens einer Doppelehe für nichtig erklärt, nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Nigeria verheiratet ist.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria drei erwachsene Kinder und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich wegen seiner gesundheitlichen Situation gestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob diese Krankheit bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria bestanden hat.
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise als Automechaniker gearbeitet und sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte, es leben noch seine Mutter, seine Geschwister (zumindest zwei Brüder und eine Schwester), seine drei Kinder und deren Mutter in Nigeria. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen hat.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem 5-jährigen Einreiseverbot.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, Residualzustand F20.5. Dabei handelt es sich um eine chronisch verlaufende neurodegenerative Erkrankung, die im Erkrankungsverlauf sämtliche höhere Hirnleistungen irreversibel schädigt. Der Residualzustand ist prinzipiell als irreversibler Zustand anzusehen. Die Erkrankung kann durch Behandlung nur insoweit verbessert werden, als die akuteren Symptome in den Hintergrund gedrängt werden, am chronischen Verlauf vermag die Behandlung nichts verändern, bzw. verhindert die Behandlung in der Regel auch nicht, dass schlussendlich morphologische, messbare Gehirnveränderungen mit Verlust der Hirnsubstanz auftreten, wodurch sich im finalen Stadium der Erkrankung ein sogenanntes schizophrenes Residuum mit eindeutiger Verschlechterung gegenüber dem zuvor bestehenden Aktivitätsniveau einstellt.
Beim Beschwerdeführer ist aufgrund seines aktuellen Zustandes von vorhandener Diskretionsfähigkeit bzw. deutlich eingeschränkter bzw. aufgehobener Dispositionsfähigkeit auszugehen. Eine Suizidgefährdung liegt derzeit nicht vor und ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage die Reise nach Nigeria anzutreten. Der Beschwerdeführer benötigt auch in Nigeria laufende Betreuung, eine lediglich ambulante Betreuung würde zu seiner vollständigen Verwahrlosung führen.
Es wird festgestellt, dass es in Nigeria psychiatrische Einrichtungen/ Kliniken gibt und dass der Beschwerdeführer auch über seine dort aufhältige Familie eine Betreuung in Bezug auf alle lebenspraktischen Belange erhalten kann. Es wird weiters festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. Inhaltsstoffe in Nigeria verfügbar sind. Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus die Möglichkeit beim BMI bzw. der Caritas Reintegrationshilfe beantragen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 05.09.2007 RK11.09.200701) LG römisch 40 vom 05.09.2007 RK11.09.2007
PAR 107/1 83/1 84 ABS 2/4 PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 107/2 StGB
Datum der (letzten) Tat 23.03.2007
Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB
zu LG XXXX RK 11.09.2007zu LG römisch 40 RK 11.09.2007
Aus der Anstaltsunterbringung entlassen am 15.02.2011, bedingt, Probezeit 5 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 14.01.2011LG römisch 40 vom 14.01.2011
zu LG XXXX RK 11.09.2007zu LG römisch 40 RK 11.09.2007
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 31.01.2012LG römisch 40 vom 31.01.2012
02) LG XXXX vom 25.11.2011 RK 29.11.201102) LG römisch 40 vom 25.11.2011 RK 29.11.2011
§99(1)2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 16.08.2011
Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB
zu LG XXXXRK 29.11.2011
Aus der Anstaltsunterbringung entlassen am 30.09.2016, bedingt, Probezeit 5 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 09.09.2016LG römisch 40 vom 09.09.2016
Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner bedingten Entlassung aufgrund einer Weisung des Landesgerichtes Linz in einer Nachsorgeeinrichtung von XXXX in XXXX, in der rund um die Uhr Betreuungspersonal anwesend ist. Der Beschwerdeführer kann die Einrichtung allein verlassen, muss sich jedoch an- und abmelden, er geht allein spazieren, alle zwei Wochen zur Ärztin und fährt einmal im Monat allein nach Linz zur Caritas. Der Beschwerdeführer erhält Betreuung bei der eigenständigen Strukturierung des Alltages. Der Beschwerdeführer erhält Unterstützung bei der Körperpflege, dem Wäschewechsel und der Zimmerpflege, wobei er dies grundsätzlich selbstständig macht und seitens der Betreuungspersonen nur darauf hingewiesen und kontrolliert wird, wobei die Bedienung der Waschmaschine nicht allein erfolgt. Der Beschwerdeführer braucht nicht kochen, isst selbständig und kann sich auch Brote machen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Betreuungsperson findet einmal die Woche ein persönliches Gespräch statt.Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner bedingten Entlassung aufgrund einer Weisung des Landesgerichtes Linz in einer Nachsorgeeinrichtung von römisch 40 in römisch 40 , in der rund um die Uhr Betreuungspersonal anwesend ist. Der Beschwerdeführer kann die Einrichtung allein verlassen, muss sich jedoch an- und abmelden, er geht allein spazieren, alle zwei Wochen zur Ärztin und fährt einmal im Monat allein nach Linz zur Caritas. Der Beschwerdeführer erhält Betreuung bei der eigenständigen Strukturierung des Alltages. Der Beschwerdeführer erhält Unterstützung bei der Körperpflege, dem Wäschewechsel und der Zimmerpflege, wobei er dies grundsätzlich selbstständig macht und seitens der Betreuungspersonen nur darauf hingewiesen und kontrolliert wird, wobei die Bedienung der Waschmaschine nicht allein erfolgt. Der Beschwerdeführer braucht nicht kochen, isst selbständig und kann sich auch Brote machen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Betreuungsperson findet einmal die Woche ein persönliches Gespräch statt.
Der Beschwerdeführer ist seit seinem Aufenthalt in der Nachsorgeeinrichtung stabiler und selbstständiger geworden und konnten die Medikamente reduziert werden. Es ist angedacht den Beschwerdeführer im Sommer 2019 in eine intensivbetreute mobile Wohnform, ohne permanente Anwesenheit von Betreuungspersonen, zu übersiedeln.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Stellungnahmen und Anfragebeantwortungen erörtert. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.
Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen.
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Anti-biotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Die vom Beschwerdeführer benötigten Wirkstoffe sind in Nigeria erhältlich.
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 27.03.2017 und 07.09.2018, Anfragebeantwortungen von MedCOI und dem fachärztlichen Gutachten von Prim. Dr. Kastner vom 05.12.2018.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass kein Kontakt zu seinen Familienangehörigen besteht, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben im Laufe des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben verfügt, wurde nicht behauptet, ebenso wurden keine maßgeblichen Beziehungen zu ÖsterreicherInnen vorgebracht.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich, insbesondere seiner derzeitigen Wohn - und Betreuungssituation, seinem Aufenthaltsstatus und seinem Einreiseverbot ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Einvernahme des Zeugen und aus dem unbestrittenen Verfahrensakt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes im Maßnahmenvollzug und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dies insbesondere, da es sich bei den von ihm genannten Personen, um Bewohner derselben Einrichtung handelt, darüberhinausgehende Kontakte hat er keine vorgebracht.
Dass keine hinreichende Integration in Österreich weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dabei verkennt der erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und eine Deutschprüfung abgelegt hat, aber auch nicht, dass er während der gesamten Einvernahme auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen war.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt bzw. dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Prim. Dr. XXXX, vom 05.12.2018.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt bzw. dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Prim. Dr. römisch 40 , vom 05.12.2018.
Wie aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten und sonstigen Recherchen hervorgeht, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Nigeria nicht den gleichen Standard wie in Europa aufweist, dennoch zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung in Nigeria grundsätzlich behandelbar, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Nigeria erhältlich und ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht verwehrt wird. Darüberhinaus sind in Nigeria psychiatrische Fachkliniken vorhanden, in denen unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt werden.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen, seinen Einweisungen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, sowie die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.03.2019.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Weiters wurden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 27.03.2017 und 07.09.2018 hinsichtlich der benötigten Medikamente und hinsichtlich der Behandelbarkeit von Schizophrenie und eine Medcoi Anfragebeantwortung BDA-20170209-NG-6459 herangezogen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).
Der Beschwerdeführer bezog sich bei seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren auf diese Länderinformationen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ... ,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) ...
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 59 Abs. 5 und Abs. 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 5 und Absatz 6,, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59. ...Paragraph 59, ...
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG)2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG)
Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt §12a AsylG 2005.Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt §12a AsylG 2005.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) ...
(5) ...".
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Nigeria nicht. Zwar ist es so, dass in Nigeria die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Nigeria möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Nigeria tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat zudem gar nicht behauptet, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Nigeria und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Nigeria betroffen wäre. Daher ist diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Art. 6 dieser Richtlinie eine Liste der Akteure anführt, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können. In dieser wird auch erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Daraus folgt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Artikel 6, dieser Richtlinie eine Liste der Akteure anführt, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können. In dieser wird auch erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Daraus folgt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit leidet und in Nigeria einer umfassenden Betreuung und weiteren Verabreichung der entsprechenden Medikation bedarf, sowie dass eine ambulante Versorgung zu einer Verwahrlosung des Patienten führen würde. Es ist aber auch unbestritten, dass es in Nigeria öffentliche vom Staat finanzierte psychiatrische Kliniken gibt, die der Bevölkerung allgemein zugänglich sind, für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur medizinisch benötigten Versorgung verwehrt wäre, finden sich weder in den Länderberichten noch in seinen Ausführungen oder dem Verfahrensakt entsprechende Anhaltspunkte. Zuletzt ist auch auszuführen, dass wenn auch nicht die gleichen Medikamente, so doch Medikamente mit dem vom ihm benötigten und behandelten Wirkstoff in Nigeria erhältlich sind.
Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt und er sich laut eigenen Angaben in Zukunft auch vorstellen können, sein Leben ohne Betreuung zu meistern und sich eine Arbeit zu suchen, vorausgesetzt, dass er Medikamente bekommen würde und es ihm besser gehen würde. Dies wird letztlich auch von der für seine Betreuung zuständigen Person, die als Zeuge einvernommen wurde, grundsätzlich bestätigt, da das Ziel der Maßnahmen die soziale und gesellschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers sei und er bereits im Sommer dieses Jahres, in eine wenn auch intensiv betreute Wohneinrichtung, verlegt werden könnte.
Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).
Die Verpflichtung, Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung von Art. 19 Abs. 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, und unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK, dem er im Wesentlichen entspricht (Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94, Rn. 28), auszulegen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, dass Ausländer, die von einer Entscheidung betroffen sind, die ihre Abschiebung ermöglicht, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib in einem Staat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung durch diesen Staat zu erhalten, dass jedoch die Entscheidung, einen Ausländer, der an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, in ein Land abzuschieben, in dem die Möglichkeiten einer Behandlung dieser Krankheit geringer sind als in dem entsprechenden Staat, in absoluten Ausnahmefällen Fragen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK aufwerfen kann, wenn die humanitären Erwägungen, die gegen die Abschiebung sprechen, zwingend sind (vgl. u. a. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N./Vereinigtes Königreich, Nr. 42).Die Verpflichtung, Artikel 15, Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung von Artikel 19, Absatz 2, der Charta vergleiche in diesem Sinne Urteil Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, und unter Berücksichtigung von Artikel 3, EMRK, dem er im Wesentlichen entspricht (Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94, Rn. 28), auszulegen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, dass Ausländer, die von einer Entscheidung betroffen sind, die ihre Abschiebung ermöglicht, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib in einem Staat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung durch diesen Staat zu erhalten, dass jedoch die Entscheidung, einen Ausländer, der an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, in ein Land abzuschieben, in dem die Möglichkeiten einer Behandlung dieser Krankheit geringer sind als in dem entsprechenden Staat, in absoluten Ausnahmefällen Fragen unter dem Blickwinkel von Artikel 3, EMRK aufwerfen kann, wenn die humanitären Erwägungen, die gegen die Abschiebung sprechen, zwingend sind vergleiche u. a. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N./Vereinigtes Königreich, Nr. 42).
Zusammengefasst hat der EuGH damit klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33) und hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist.Zusammengefasst hat der EuGH damit klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt vergleiche Rn. 33) und hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Artikel 3, EMRK auch unter Berücksichtigung von Artikel 4, der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist.
Im gegenständlichen Fall ist die zu prüfende Rechtssache aber nicht, ob die Abschiebung bzw. Ausweisung zulässig ist - die sich nach Art. 3 EMRK aus dem Verbot ergibt, eine Person unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszusetzen - sondern die gesonderte Frage, ob der Aufnahmemitgliedstaat gehalten ist, den subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83 einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren.Im gegenständlichen Fall ist die zu prüfende Rechtssache aber nicht, ob die Abschiebung bzw. Ausweisung zulässig ist - die sich nach Artikel 3, EMRK aus dem Verbot ergibt, eine Person unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszusetzen - sondern die gesonderte Frage, ob der Aufnahmemitgliedstaat gehalten ist, den subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83 einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, muss, auch wenn Art. 3 EMRK der Abschiebung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, in absoluten Ausnahmefällen entgegensteht, ihm gleichwohl nicht gestattet werden, sich im Rahmen des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C- 542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 40)."Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, muss, auch wenn Artikel 3, EMRK der Abschiebung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, in absoluten Ausnahmefällen entgegensteht, ihm gleichwohl nicht gestattet werden, sich im Rahmen des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C- 542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 40)."
Dem entspricht auch die Auslegung des EuGH, dass (unter anderem) Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG "im Licht von Art. 4 der Charta dahin auszulegen" ist, "dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und bei der Rückkehr in dieses Land nicht mehr der Gefahr einer Folter ausgesetzt ist, aber dessen physischer und psychischer Gesundheitszustand sich in einem solchen Fall erheblich verschlechtern könnte, wobei die ernsthafte Gefahr besteht, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begeht, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Betracht kommt, sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird". Dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Der EuGH ging insofern von einer Verursachung durch Dritte (Akteure) aus, wenn er es als maßgeblich erachtete, dass der Betroffene in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und ihm nunmehr von den Behörden eine angemessene Behandlung vorsätzlich vorenthalten wird. Der in dieser Rechtssache (C-353/16) zuständige Generalanwalt Bot sieht "die Bestimmung eines Akteurs, von dem der Schaden ausgeht und vor dem geschützt werden muss" als "eines der wesentlichen Kriterien für die Zuerkennung subsidiären Schutzes" (vgl. Schlussanträge 24.10.2017, C-353/16, MP, Rn. 29).Dem entspricht auch die Auslegung des EuGH, dass (unter anderem) Artikel 15, Litera b, der Richtlinie 2004/83/EG "im Licht von Artikel 4, der Charta dahin auszulegen" ist, "dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und bei der Rückkehr in dieses Land nicht mehr der Gefahr einer Folter ausgesetzt ist, aber dessen physischer und psychischer Gesundheitszustand sich in einem solchen Fall erheblich verschlechtern könnte, wobei die ernsthafte Gefahr besteht, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begeht, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Betracht kommt, sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird". Dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Der EuGH ging insofern von einer Verursachung durch Dritte (Akteure) aus, wenn er es als maßgeblich erachtete, dass der Betroffene in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und ihm nunmehr von den Behörden eine angemessene Behandlung vorsätzlich vorenthalten wird. Der in dieser Rechtssache (C-353/16) zuständige Generalanwalt Bot sieht "die Bestimmung eines Akteurs, von dem der Schaden ausgeht und vor dem geschützt werden muss" als "eines der wesentlichen Kriterien für die Zuerkennung subsidiären Schutzes" vergleiche Schlussanträge 24.10.2017, C-353/16, MP, Rn. 29).
Dass diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen würden, wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahren jedoch nicht aufgezeigt bzw. finden sich dafür keine Anhaltspunkte im Akt.
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten vergleiche etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen vergleiche jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).
Sohin ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Nigeria aufgrund des Gesundheitssystems grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria erleiden würde.Sohin ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Nigeria aufgrund des Gesundheitssystems grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria erleiden würde.
Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden von Nigeria gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Dies zeigt sich insbesondere auch anhand seiner Ausführungen bezüglich der nunmehrigen Antragstellung, die letztlich nur aufgrund seines Gesundheitszustandes erfolgte.Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden von Nigeria gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Dies zeigt sich insbesondere auch anhand seiner Ausführungen bezüglich der nunmehrigen Antragstellung, die letztlich nur aufgrund seines Gesundheitszustandes erfolgte.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist, insbesondere unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0287 darüberhinaus wie folgt auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Abweisung eines Folgeantrages anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Abweisung eines Folgeantrages anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen.
Im gegenständlichen Fall, liegt gegen den Antragsteller ein rechtskräftiges auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot vor, welches nach wie vor aufrecht ist. Aus diesem Grund war weder eine neuerliche Rückkehrentscheidung - die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK indiziert - zu erlassen und war somit auch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum Privat- und Familienleben des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt zu lassen bzw. war über die Zulässigkeit der Ausweisung - die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 3 EMRK indiziert - nicht neuerlich zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall, liegt gegen den Antragsteller ein rechtskräftiges auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot vor, welches nach wie vor aufrecht ist. Aus diesem Grund war weder eine neuerliche Rückkehrentscheidung - die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 8, EMRK indiziert - zu erlassen und war somit auch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum Privat- und Familienleben des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt zu lassen bzw. war über die Zulässigkeit der Ausweisung - die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 3, EMRK indiziert - nicht neuerlich zu entscheiden.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7). Besteht nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, also wenn dem Bundesamt neue Tatsachen bekannt werden, die eine neuerliche Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern.Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7). Besteht nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, also wenn dem Bundesamt neue Tatsachen bekannt werden, die eine neuerliche Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern.
Derartige neue Tatsachen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie F20.5 leidet und mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 09.09.2016 unter Anordnung der Bewährungshilfe und Einhaltung verschiedener Weisungen bedingt unter Anordnung einer 5-jährigen Probezeit aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wurde und derzeit in einer Nachsorgeeinrichtung untergebracht ist, ist nicht unter die Tatbestände des § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu subsumieren und somit in diesem Zusammenhang nicht relevant.Derartige neue Tatsachen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie F20.5 leidet und mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 09.09.2016 unter Anordnung der Bewährungshilfe und Einhaltung verschiedener Weisungen bedingt unter Anordnung einer 5-jährigen Probezeit aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wurde und derzeit in einer Nachsorgeeinrichtung untergebracht ist, ist nicht unter die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG zu subsumieren und somit in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Auch einer möglichen Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 kommt fallbezogen keine Relevanz zu, weil einer Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55-57 AsylG 2005 jedenfalls § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht. Nach dieser Bestimmung dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. (vgl. VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183).Auch einer möglichen Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 kommt fallbezogen keine Relevanz zu, weil einer Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55 -, 57, AsylG 2005 jedenfalls Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegensteht. Nach dieser Bestimmung dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183).
Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich die Fremdenpolizeibehörde anlässlich der allfälligen Abschiebung damit auseinanderzusetzen haben wird, ob die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers faktisch möglich ist und wird dahingehend insbesondere die Transportfähigkeit zu beurteilen sein und sind erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Insbesondere wird darauf zu achten sein, dass die erforderlichen medizinischen Unterlagen für eine Weiterbehandlung in Nigeria vorhanden sind.
3.2.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Z 2) und "gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist" (Z 6).Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Ziffer 2,) und "gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist" (Ziffer 6,).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2017, Zl. I416 2164789-1/7E mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018 behoben. Dazu ist auszuführen, dass der Grundgedanke der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darin zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in seinem Heimatstaat abwarten soll, sofern ihm keine Verletzung im Sinne des Art. 2,3 und 8 EMRK droht. Unter Berücksichtigung der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war der betreffende Spruchpunkt III. daher dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer, da die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wird. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2017, Zl. I416 2164789-1/7E mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018 behoben. Dazu ist auszuführen, dass der Grundgedanke der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darin zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in seinem Heimatstaat abwarten soll, sofern ihm keine Verletzung im Sinne des Artikel 2,,3 und 8 EMRK droht. Unter Berücksichtigung der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war der betreffende Spruchpunkt römisch drei. daher dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer, da die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wird. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren, aufrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2164789.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019